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Derzeit 132.692 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen 37 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 136 Urteile neu eingestellt.

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Aktuelle Urteile zum Zivilprozess & Schiedswesen

37 Urteile - (136 in Alle Sachgebiete)

Online seit heute

IBRRS 2024, 2413
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Pflicht zur Einzelausbietung bei Bruchteilseigentum!

BGH, Beschluss vom 06.06.2024 - V ZB 31/23

1. Die Rechtsbeeinträchtigung des anwesenden Schuldners durch den Zuschlag eines im Bruchteilseigentum stehenden Grundstücks in der Zwangsversteigerung ohne die erforderliche Einzelausbietung sämtlicher Miteigentumsanteile entfällt gemäß § 84 Abs. 1 Alt. 1 ZVG nur dann, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände sicher feststeht, dass bei Einzelausgeboten kein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre als bei der durchgeführten Gesamtausbietung; allein der Umstand, dass einzelne Miteigentumsanteile in der Regel schwerer veräußerlich sind als das Gesamtgrundstück, entbindet nicht von dem gesetzlich vorgesehenen Erfordernis einer Einzelausbietung. (Rn. 8)*)

2. Nach dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) kann ein die Einstellung oder Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens ablehnender Beschluss nicht mehr selbstständig, sondern nur noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss angefochten werden. Ein bereits anhängiges Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss wird mit der Zuschlagserteilung gegenstandslos. (Rn. 15)*)

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Online seit 23. Dezember

IBRRS 2024, 3251
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Räumungsschutzantrag als Verzögerungstaktik?

LG Ravensburg, Beschluss vom 16.05.2024 - 1 T 17/24

1. Nur die Ergreifung jeglicher zulässigen Rechtsbehelfe stellt alleine noch keine rechtsmissbräuchliche Verzögerung der Vollstreckung dar.

2. Auch sich wiederholender Vortrag ist dann nicht als eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung zu werten, wenn jedenfalls neue Beweisangebote enthalten sind.

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IBRRS 2024, 3666
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Mitgehörtes Telefonat ist unverwertbar

LG Konstanz, Urteil vom 11.12.2023 - A 61 S 10/23

Ein Zeugenbeweis ist unzulässig, wenn der benannte Zeuge die beweiserhebliche Tatsache über ein laut gestelltes Telefonat ohne Zustimmung der betreffenden Person mitgehört hat. Derartige Angaben unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.

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Online seit 20. Dezember

IBRRS 2024, 3572
ProzessualesProzessuales
Anfechtung eines Prozessvergleichs binnen sechs Tagen ist rechtzeitig!

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2023 - 1 U 389/21

1. Ein Prozessvergleich, der zugleich materiell-rechtlicher Vertrag ist, kann angefochten werden.

2. Für die Versäumung der Anfechtungsfrist ist der Anfechtungsgegner darlegungs- und beweispflichtig. Dabei kommt es auf die rechtzeitige Absendung an und nicht auf den Zugang. Dem Anfechtungsberechtigten steht eine Überlegungsfrist in Höhe von höchstens 14 Tagen zu.

3. Enthält ein Vergleich über klagegegenständliche Gewährleistungsansprüche nur eine Abgeltungsklausel, nach der die Zahlung zur Abgeltung sämtlicher Klageforderungen erfolgt, und verhält sich der Text nicht über - nicht klagegegenständliche - Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis, liegt darin kein stillschweigender Verzicht auf Rückübertragungsansprüche.

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IBRRS 2024, 3630
ProzessualesProzessuales
Mitverglichene Hilfsaufrechnung erhöht den Streitwert!

KG, Beschluss vom 22.11.2024 - 7 W 100/24

Nach § 45 Abs. 3, 4, GKG erhöht bei einem Vergleichsschluss eine mitverglichene, zuvor im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung den Streitwert. Die Berücksichtigung der hilfsweise aufgerechneten Gegenforderung führt allerdings nicht dazu, dass der Wert der Gegenforderung vollumfänglich auf den Wert der Klageforderung zu addieren wäre. Wenn die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung - wie teilweise hier - die Klageforderung übersteigt und keine Widerklage geführt wird, erfolgt die Hinzurechnung der Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klageforderung.*)

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Online seit 19. Dezember

IBRRS 2024, 3641
ProzessualesProzessuales
Abtretung ändert nichts an Rechtswegzuständigkeit!

BGH, Beschluss vom 12.11.2024 - VIII ZB 36/23

1. In Fällen, in denen die Klagepartei Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt, richtet sich die Rechtswegzuordnung maßgeblich nach dem Gepräge des Rechtsverhältnisses zwischen dem Zedenten und dem Schuldner (vgl. BGH, IBR 2013, 1270 - nur online; BSG, Beschluss vom 30. September 2014 - B 8 SF 1/14 R, BeckRS 2014, 73028).*)

2. Es handelt sich daher um eine dem Zivilrechtsweg zugewiesene bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG), wenn eine Gemeinde klageweise Zahlungsansprüche geltend macht, die ihrem Vorbringen nach durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrags zwischen einem privaten Unterkunftsbetrieb und dem Beklagten entstanden und ihr seitens des Unterkunftsbetriebs abgetreten worden sind. Dabei ist weder von Bedeutung, dass der (behauptete) Beherbergungsvertrag auf Vermittlung der - insoweit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelnden - Gemeinde zur Abwendung einer dem Beklagten drohenden Obdachlosigkeit zustande gekommen ist, noch kommt es darauf an, ob die (behaupteten) Abreden zwischen der klagenden Gemeinde und dem Unterkunftsbetrieb über die Abtretung der aus dem Beherbergungsvertrag hervorgehenden Zahlungsansprüche auf einem als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich einzuordnenden Vertrag beruhen.*)

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IBRRS 2024, 3597
ProzessualesProzessuales
Rückwirkung der Zustellung: Vorschuss ist binnen zwei Wochen einzuzahlen!

OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2024 - 22 W 12/23

1. Eine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gem. § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht statthaft, wenn die Hauptsacheklage zwar nicht innerhalb der gem. § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist, aber noch vor Erlass der Kostenentscheidung rechtshängig geworden ist.*)

2. Die Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage während des Beschwerdeverfahrens über die Kostenentscheidung gem. § 494a Abs. 2 ZPO ist zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung ist dann auf die Beschwerde hin aufzuheben und der Kostenantrag zurückzuweisen (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2024 - 24 W 5/25, und OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2022 - 11 W 50/21, IBRRS 2022, 0178 = IMRRS 2022, 0094). Es kommt in dieser Konstellation in Betracht, dass der Beschwerdeführer gem. § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.*)

3. Für die Rückwirkung einer Zustellung gem. § 167 ZPO muss der Kläger innerhalb einer Frist von jedenfalls nicht deutlich mehr als zwei Wochen den angeforderten Vorschuss zahlen. Diese Frist wird nicht dadurch verlängert, dass der Kläger auf eine Zahlung seiner Rechtsschutzversicherung wartet.*)

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Online seit 18. Dezember

IBRRS 2024, 3642
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Auch eine unrichtige Schussrechnung ist prüfbar!

BGH, Beschluss vom 20.11.2024 - VII ZR 191/23

1. Für die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung sind ihre Richtigkeit und Abweichungen von vorherigen Schlussrechnungen unerheblich.

2. Eine Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO Beachtung finden. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG.*)

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IBRRS 2024, 3616
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwaltliche Fristenkontrolle: Was für das Telefax galt, gilt auch für beA!

BGH, Beschluss vom 21.11.2024 - I ZB 34/24

1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA entsprechen dabei denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.

2. Auch bei Übermittlung per beA ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Das zuständige Kanzleipersonal ist daher dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung zu kontrollieren ist. Die Kontrollpflichten erstrecken sich zudem unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde.

3. Zum anderen hat der Rechtsanwalt anzuordnen, dass die Erledigung von Sachen, bei denen eine Frist zu wahren ist, am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Es ist konkret vorzutragen und glaubhaft zu machen, in welcher Weise diese abendliche Fristenkontrolle durchzuführen ist, insbesondere, ob und wie die automatisierte Eingangsbestätigung (nochmals) zu kontrollieren ist.

4. Allerdings muss das Übersendungsprotokoll bei der abendlichen Ausgangskontrolle gerade nicht erneut inhaltlich geprüft werden, wenn die allgemeine Anweisung besteht, bereits nach der Übermittlung des Schriftsatzes anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig sowie an den richtigen Empfänger erfolgt ist.

5. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben den Anforderungen an eine wirksame Organisation des Fristenwesens nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben.

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IBRRS 2024, 3576
ProzessualesProzessuales
Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen: Wer setzt Kosten aus Vorbehaltsurteil fest?

OLG Köln, Beschluss vom 27.08.2024 - 17 W 138/24

1. Erfolgt eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung, kann der Rechtsstreit nach Erlass eines Vorbehaltsurteils an das Gericht des anderen Rechtswegs zur Durchführung des Nachverfahrens verwiesen werden.

2. Das Gericht, an welches der Rechtsstreit verwiesen wird, muss das Nachverfahren durchführen und dann über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung des im anderen Rechtsweg ergangenen Vorbehaltsurteils, an dessen Feststellungen es mit Ausnahme der Aufrechnungsforderung gebunden ist, entscheiden. Es wird auch für die Festsetzung der vor dem Ausgangsgericht entstandenen Kosten zuständig.

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Online seit 17. Dezember

IBRRS 2024, 3617
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Suizidgefahr spricht nicht gegen Räumungsurteil, nur gegen Vollstreckung

LG Frankenthal, Urteil vom 01.03.2024 - 2 S 118/23

Soll sich eine schwer wiegende Gesundheitsgefahr erst im Falle der Vollstreckung verwirklichen, so steht diese dem Erlass eines Räumungsurteils nicht entgegen, da die Frage der Vollstreckbarkeit generell im Erkenntnisverfahren keine Beachtung findet.*)

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IBRRS 2024, 3625
ProzessualesProzessuales
Erhebliches Vorbringen ist (nur) zur Kenntnis zu nehmen!

VerfGH Sachsen, Beschluss vom 21.11.2024 - Vf. 55-IV-24

1. Eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll.

2. Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat.

3. Setzt sich das Fachgericht mit der Position des Beschwerdeführers auseinander und entspricht das vom Gericht gefundene Ergebnis nicht der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung, stellt dies keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar. Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist.

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IBRRS 2024, 3600
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Einsicht für Bauunternehmer in Akten des (Parallel-)Verfahrens gegen Architekten?

LG Hamburg, Beschluss vom 06.09.2024 - 305 O 132/23

1. Der Vorstand des Gerichts kann Dritten nach § 299 Abs. 2 ZPO ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten gestatten, wenn von den Dritten ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht wird.

2. Ein solches rechtliches Interesse kann darin gesehen werden, dass ein Bauherr in zwei verschiedenen Verfahren verklagt wird, einmal vom Architekten und einmal vom Bauunternehmer. In diesem Fall hat der Bauunternehmer ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Akten im Parallelverfahren des Architekten.

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Online seit 16. Dezember

IBRRS 2024, 3527
ProzessualesProzessuales
Wann fällt eine Verzögerungsgebühr an?

KG, Beschluss vom 30.10.2024 - 21 W 35/24

1. Die Auferlegung einer besonderen Gebühr gemäß § 38 GKG (Verzögerungsgebühr) kommt auch dann in Betracht, wenn nach Erlass eines Versäumnisurteils aufgrund des Einspruchs der säumigen Partei in neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden muss.*)

2. Maßgebend ist, ob die säumige Partei gegen die ihr obliegende Prozessförderungspflicht verstoßen hat.*)

3. Wenn eine Partei bzw. ihr Prozessbevollmächtigter im Termin nur deshalb nicht erscheint, weil ein in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten noch nicht vorliegt und die Partei ihr Prozessverhalten hiervon abhängig machen will, kann darin ein Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht liegen. Danach sind die Parteien zu einer konzentrierten Verfahrensführung gehalten. Dieser Pflicht genügt die Partei bzw. der Prozessbevollmächtigte nicht, wenn sie innerhalb von sieben Monaten nach Klageerhebung die aus ihrer Sicht erforderliche weitere Rechtsmeinung nicht einholen.*)

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IBRRS 2024, 3587
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Streitwert einer Klage auf Gestattung der Untervermietung?

LG München I, Beschluss vom 15.04.2024 - 13 T 1350/24

Der Streitwert einer Klage auf Gestattung der Untervermietung bemisst sich nach dem (einfachen) Jahresbetrag der Untermiete.*)

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Online seit 13. Dezember

IBRRS 2024, 3574
ProzessualesProzessuales
Richter muss Provokationen aushalten können!

BVerwG, Beschluss vom 21.11.2024 - 1 WB 47.23

1. Über ein Ablehnungsgesuch kann ohne dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter entschieden werden, wenn sich der geltend gemachte Ablehnungsgrund auf aktenkundige Vorgänge bezieht.*)

2. Von jedem Richter ist zu erwarten, dass er sich durch ein provozierendes oder ggf. auch straf- oder disziplinarrechtlich relevantes Verhalten eines Prozessbeteiligten nicht davon abbringen lässt, unparteilich und nur nach dem Gesetz zu urteilen. Unter dem Blickwinkel einer Besorgnis der Befangenheit kann ein derartiges Prozessverhalten nur dann Bedeutung erlangen, wenn sich der Richter seinerseits zu einer unangemessenen Reaktion "hinreißen" lässt, die bei objektiver Betrachtung Zweifel an seiner künftigen Unvoreingenommenheit aufwerfen.*)

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Online seit 12. Dezember

IBRRS 2024, 3569
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine Vergütungsfestsetzung bei nichtgebührenrechtlichen Einwendungen!

OLG München, Beschluss vom 14.10.2024 - 11 W 1429/24

1. Der einfache und kostengünstige Weg zu einem Titel über die Vergütungsfestsetzung steht dem Rechtsanwalt dann nicht zur Verfügung, wenn der Auftraggeber (Mandant) nichtgebührenrechtliche Einwendungen erhebt, weil über deren Begründetheit bzw. nähere Einzelheiten im Verfahren der Vergütungsfestsetzung nicht zu entscheiden ist.

2. Behauptet der Auftraggeber (Mandant) die fristlose Kündigung des Anwaltsvertrags und die Folge der Nichtvergütung, der grundsätzlich geeignet wäre, den Vergütungsanspruch zu Fall zu bringen, liegt hierin eine Einwendung nichtgebührenrechtlicher Art.

3. Eine nähere Substantiierung der Einwendungen des Auftraggebers (Mandanten) ist nicht erforderlich. Unbeachtlich sind Einwendungen nur dann, wenn sie offensichtlich unbegründet, halt- und substanzlos oder aus der Luft gegriffen sind oder wenn ihre Widerlegung bereits aus den Akten möglich ist.

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IBRRS 2024, 3556
ProzessualesProzessuales
Zugeklebter Briefkasten verhindert Zustellung nicht!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2024 - 19 U 87/23

Wer einen von ihm als Empfangsvorrichtung genutzten Briefkasten durch technische Eingriffe - etwa einem Verkleben der zum Einwurf dienenden Klappe mit Silikon - dauerhaft außer Betrieb zu setzen sucht, ohne diese Absicht nach außen eindeutig (insbesondere durch das Entfernen oder Schwärzen des Namensschildes) kenntlich zu machen, hat durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen, dass ein Einlegen von Schriftstücken nicht gelingt.*)

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Online seit 11. Dezember

IBRRS 2024, 3553
ProzessualesProzessuales
Vorschussanforderung ist nicht isoliert anfechtbar!

OLG München, Beschluss vom 02.12.2024 - 31 W 1827/24

1. Ebenso wie der Beweisbeschluss als solcher grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar ist, ist die daran anknüpfende Anordnung der Zahlung eines Vorschusses nicht gesondert anfechtbar. Eine derartige Anordnung kann ebenso wie die Beweisaufnahme und deren Ergebnis nur in Zusammenhang mit dem gegen die Entscheidung in der Hauptsache vorgesehenen Rechtsmittel angegriffen werden.

2. Die sofortige Beschwerde kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Beweisbeschluss (hier: die daran anknüpfende Anordnung der Zahlung eines Vorschusses) eine Verletzung von Grundrechten einer Partei zur Folge hätte, die sich im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben ließe (hier verneint).

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IBRRS 2024, 3579
ProzessualesProzessuales
Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung oder eines Vermögensberichts: Streitwert?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.11.2024 - 2-13 S 574/23

Der Streitwert einer Klage eines Eigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG) oder eines Vermögensberichts (§ 28 Abs. 4 WEG) ist im Regelfall mit jeweils 750 Euro zu bemessen.*)

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Online seit 10. Dezember

IBRRS 2024, 3543
RechtsanwälteRechtsanwälte
Berührungspunkte reichen nicht für den Fachanwaltstitel!

BGH, Beschluss vom 14.10.2024 - AnwZ (Brfg) 25/24

1. Für die Beurteilung, ob eine Fallbearbeitung ausreichende praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Fachgebiet vermittelt, ist danach zu unterscheiden, ob der Fall originär diesem Gebiet zuzurechnen ist oder ob er thematisch einem anderen Rechtsbereich unterfällt und lediglich Berührungspunkte zum relevanten Fachgebiet aufweist.

2. Fallbearbeitungen genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen nur, wenn die Fälle einen konkret darzulegenden Bezug zu dem betreffenden Fachgebiet aufweisen.

3. Es obliegt dem Bewerber um den Fachanwaltstitel die Darlegung, welche rechtlichen Fragestellungen in welcher Form eine Rolle gespielt haben, um die gebotene Überprüfung zu ermöglichen, wozu er gegebenenfalls auch anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen hat.

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IBRRS 2024, 3555
ProzessualesProzessuales
Hinweis erst in der Verhandlung: Schriftsatznachlass ist zu gewähren!

BFH, Beschluss vom 11.11.2024 - V B 52/23

Erteilt das Finanzgericht (FG) einen Hinweis auf entscheidungserhebliche Erwägungen und Gesichtspunkte, mit denen die Beteiligten erkennbar nicht gerechnet haben und auch nicht rechnen mussten, entgegen § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 139 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) erstmals in der mündlichen Verhandlung und ist einem Beteiligten eine sofortige Erklärung zu diesem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, soll das FG auf Antrag der Partei Schriftsatznachlass gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 139 Abs. 5 ZPO gewähren. Verstößt das FG hiergegen, verletzt es den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.*)

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Online seit 9. Dezember

IBRRS 2024, 3544
ProzessualesProzessuales
Berufungsgericht will von Vorinstanz abweichen: Hinweis erforderlich!

BGH, Beschluss vom 14.11.2024 - III ZR 42/24

1. Eine in erster Instanz siegreiche Partei darf darauf vertrauen, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erhalten, wenn es in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält.

2. Außer zur Hinweiserteilung ist das Berufungsgericht in einem solchen Fall auch verpflichtet, der betroffenen Partei Gelegenheit zu geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen sowie gegebenenfalls Beweis anzutreten.

3. Schon zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf den Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt, und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können.

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Online seit 6. Dezember

IBRRS 2024, 3545
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwalt muss richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts prüfen!

BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - XII ZB 576/23

1. Hat der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, ist er verpflichtet, das Arbeitsergebnis vor Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach sorgfältig auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 26.01.2023 - I ZB 42/22 -, IBRRS 2023, 1518 = IMRRS 2023, 0700). Dazu gehört auch die Prüfung, ob das für die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift zuständige Gericht richtig bezeichnet ist.*)

2. Reicht ein Beteiligter eine Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht ein, so entspricht es regelmäßig dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das zuständige Gericht am darauffolgenden Werktag umsetzt (im Anschluss an BGH Beschluss vom 20.04.2023 - I ZB 83/22 -, IBR 2023, 438 = IMRRS 2023, 0700). Geht ein fristgebundener Schriftsatz erst einen (Werk-)Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es den Gerichten daher regelmäßig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung des Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim zuständigen Gericht geführt hat (im Anschluss an BGH Beschluss vom 26.01.2023 - I ZB 42/22 -, IBRRS 2023, 1518 = IMRRS 2023, 0700).*)

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Online seit 5. Dezember

IBRRS 2024, 3524
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Makler kann Kostenschuldner eines notariellen Kaufvertragsentwurfs sein!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2024 - 10 W 106/23

1. Kostenschuldner ist grundsätzlich derjenige, der den Auftrag bzw. den Antrag an den Notar richtet.

2. Ob im Einzelfall eine Auftragserteilung vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist entscheidend, ob das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt; eine Belehrung über die Kostenpflicht ist dabei nicht erforderlich.

3. Eine Auftragserteilung kann auch dann anzunehmen sein, wenn bereits durch einen anderen Kostenschuldner ein Beurkundungsauftrag erteilt wurde. So kann die Amtstätigkeit des Notars etwa dadurch veranlasst werden, dass ein weiterer Beteiligter dem Notar um Änderungen an dem Entwurf des zu beurkundenden Vertrages bittet.

4. In Fällen, in denen ein Makler eingeschaltet ist, ist in der Regel davon auszugehen, dass er nicht im eigenen Namen handelt, sondern für seinen Auftraggeber. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Makler im eigenen Interesse handelt und dem Notar Änderungswünsche vorgibt (hier bejaht).

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IBRRS 2024, 3285
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Wann fällt die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weg?

LG München I, Beschluss vom 29.11.2023 - 14 T 14551/23

1. Ob sich der Sicherungszweck erledigt hat oder ob der Sicherungsfall eingetreten ist bzw. noch eintreten kann, ist erst mit Beendigung des Schwebezustands feststellbar, dessen Überbrückung jede Sicherheit dient. Dies erfordert immer eine Einzelfallbetrachtung.

2. Die Sicherheit des Schuldners soll zum einen einen Schaden wegen verzögerter Zwangsvollstreckung, einen sog. Verzögerungsschaden abdecken, zum anderen einen Erfüllungsschaden in Gestalt eines vollständigen oder teilweisen Ausfalls mit der vollstreckbaren Forderung und schließlich einen Kostenschaden in Gestalt eines vollständigen oder teilweisen Ausfalls mit Kostenerstattungsansprüchen, ohne dass es eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf.

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IBRRS 2024, 3528
ProzessualesProzessuales
Keine technische Störung bei menschlichem Versagen!

BVerwG, Beschluss vom 15.11.2024 - 11 VR 9.24

Zur Glaubhaftmachung nach § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO bedarf es einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17.01.2024 - XII ZB 88/23 -, Rz. 8, IBRRS 2024, 0706, und vom 14.03.2024 - V ZB 2/23 -, Rz. 18, IBRRS 2024, 1362, zu § 130d Satz 3 ZPO).*)

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Online seit 4. Dezember

IBRRS 2024, 3511
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wenn beA (mal wieder) streikt: Einwurf in Nachtbriefkasten ist zumutbar!

BAG, Urteil vom 16.10.2024 - 4 AZR 254/23

1. Ein Wiedereinsetzungsantrag muss die Angabe und Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben dürfen noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden.

2. Besteht nach den von der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumung von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

3. Der Rechtsirrtum eines Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig nicht unverschuldet. Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich anzuwenden sind. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Prozessbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Ist die Rechtslage zweifelhaft, muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt den sicheren Weg wählen.

4. Die Sorgfaltspflichten, die vor Inkrafttreten der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestanden, gelten auch bei der elektronischen Übersendung mittels beA.

5. Stellt der Versender fest, dass eine Übermittlung über das beA aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist, und ist ihm eine Ersatzeinreichung möglich und zumutbar, kann er sich nicht darauf beschränken, bis zum Fristablauf weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen. Er hat vielmehr sicherzustellen, dass der Schriftsatz fristgerecht nach den allgemeinen Vorschriften beim Gericht eingeht.

6. Ein Rechtsanwalt, der eine Frist bis zum letzten Tag ausschöpft, hat wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (hier Zumutbarkeit bejaht für Einwurf in den Nachtbriefkasten eines nur drei Kilometer vom Kanzleisitz entfernten Landesarbeitsgerichts).

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Online seit 3. Dezember

IBRRS 2024, 3507
ProzessualesProzessuales
Recht auf schriftliche Stellungnahme nach Beweisaufnahme?

BFH, Beschluss vom 12.11.2024 - IX B 59/24

1. Für die schlüssige Rüge einer Divergenz (…) sind die angebliche Divergenzentscheidung genau - mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle - zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen.*)

2. Den Beteiligten muss regelmäßig nicht das Recht eingeräumt werden, sich durch Schriftsatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.*)

3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es nur dann, im Anschluss an die Beweisaufnahme eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis zu gewähren, wenn von einem Prozessbeteiligten eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil er Zeit braucht, um - in Kenntnis der Sitzungsniederschrift - angemessen vorzutragen.

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Online seit 2. Dezember

IBRRS 2024, 3496
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwaltsgerichtliches Verfahren: Anwalt darf Berufung nicht per Fax einlegen

AGH Berlin, Urteil vom 18.09.2024 - II AGH 14/23

1. § 32d Satz 2 StPO ist gem. § 116 Absatz 1 Satz 2 BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren sinngemäß anzuwenden (entgegen AGH Hamm, Urteil vom 21.04.2023 - 2 AGH 10/22).*)

2. Tritt ein Rechtsanwalt als Betroffener eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens in eigener Angelegenheit auf, hat er die für Rechtsanwälte geltenden zwingenden Formvorschriften einzuhalten.*)

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IBRRS 2024, 3463
ProzessualesProzessuales
Wert des Beschwerdegegenstands: Maßgeblich ist die ZPO, nicht das GKG!

BGH, Beschluss vom 07.08.2024 - XII ZB 121/24

1. Der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) richtet sich nicht nach den Vorschriften des allein für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Gerichtskostengesetzes, sondern nach denjenigen der Zivilprozessordnung, im Falle einer Räumungsklage namentlich nach §§ 8 f. ZPO (im Anschluss an BGH Beschluss vom 26.11.2015 - III ZB 84/15, IBRRS 2015, 3586 = IMRRS 2015).*)

2. Ist bei einem Räumungsrechtsstreit der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ungewiss oder lässt sich die streitige Zeit nicht ermitteln, ist. § 9 ZPO für die Bemessung der Beschwer entsprechend anwendbar und der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts anzusetzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23.01.2019 - XII ZR 95/17, IMR 2019, 168).*)

3. Das Fehlen des mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 313a ZPO erforderlichen Tatbestands (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) stellt für sich gesehen keinen Umstand dar, aus dem sich eine Erheblichkeit der Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung i.S.v. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ergeben kann.*)

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IBRRS 2024, 3448
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Einwand unzulässiger Protokollführung kann treuwidrig sein!

OLG Schleswig, Beschluss vom 22.10.2024 - 7 U 40/24

Die Übernahme der Protokollführung durch den Sachverständigen selbst ist in der ZPO nicht vorgesehen und könnte deshalb verfahrensfehlerhaft sein. Der Einwand einer unzulässigen Protokollierung im zweiten Rechtszug ist aber rechtsmissbräuchlich, wenn alle Beteiligten im erstinstanzlichen Termin damit einverstanden waren.*)

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Online seit 29. November

IBRRS 2024, 2417
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Verlängerung der Räumungsfrist trotz Räumungsvergleichs

BGH, Beschluss vom 23.07.2024 - VIII ZB 39/24

1. Trotz Räumungsvergleichs und Verzichts auf Vollstreckungsschutz kann der Schuldner - soweit zulässig - gem. § 794a ZPO die Verlängerung der Räumungsfrist beantragen.

2. Gegen eine in diesem Zusammenhang ablehnende Entscheidung kann der Schuldner Rechtsbeschwerde einlegen und den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Räumung beantragen.

3. Im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung der Räumungsfrist sind die Interessen des Gläubigers und des Schuldners gegenüberzustellen, wobei auch die Interessen der in der Wohnung lebenden Kinder des Schuldners zu berücksichtigen sind.

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IBRRS 2024, 3447
ProzessualesProzessuales
beBPo: Übermittlung durch Beschäftigten genügt!

BAG, Beschluss vom 24.10.2024 - 2 ABR 38/23

Ein Schriftsatz ist grundsätzlich auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ArbGG bei Gericht eingereicht worden, wenn feststeht, dass die Übermittlung durch einen zugangsberechtigten Beschäftigten des Postfachinhabers erfolgt ist.*)

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IBRRS 2024, 3444
ProzessualesProzessuales
Vor Ersatzzustellung ist (auch samstags) zu klingeln!

BFH, Urteil vom 25.06.2024 - X R 13/23

1. Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 ZPO) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde (Anschluss an Senatsurteil vom 19.10.2022 - X R 14/21, IBRRS 2023, 0126 = IMRRS 2023, 0068).*)

2. Auch bei einer Zustellung in Geschäftsräumen an Samstagen muss zunächst versucht werden, die Zustellung durch persönliche Übergabe zu bewirken. Es kommt nicht darauf an, ob in dem Geschäftsraum tatsächlich eine Person anwesend war, die das Schriftstück persönlich hätte entgegennehmen können. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zustellperson einen Sachverhalt (vorheriger Versuch einer persönlichen Übergabe) beurkundet hat, der nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht.*)

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Online seit 28. November

IBRRS 2024, 3446
ProzessualesProzessuales
Kein Protokoll, keine Urteilsverkündung!

BAG, Urteil vom 24.10.2024 - 2 AZR 260/23

Die Verkündung eines Urteils - gerade in einem gesonderten Verkündungstermin - kann nach § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO nur durch ein Protokoll bewiesen werden.*)

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IBRRS 2024, 3401
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Vereiteln der Zulassung der Revision ist ein Befangenheitsgrund!

LG Berlin II, Beschluss vom 24.10.2024 - 67 S 86/23

1. Die Richterablehnung kann grundsätzlich nicht auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Eine Ausnahme ist dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken.

2. Ein Ablehnungsgrund kann sich auch aus einer Gesamtschau des Verhaltens des abgelehnten Richters aus der Perspektive des ablehnenden Beteiligten ergeben, insbesondere, wenn der Eindruck entstanden ist, das Gericht nehme wesentliche Einwendungen des Beteiligten nicht oder nicht ausreichend zur Kenntnis.

3. Für die Besorgnis der Befangenheit ist nicht die Feststellung eines einzelnen Verfahrensverstoßes entscheidend. Vielmehr können sich bei vernünftiger Betrachtungsweise schon aus einer Gesamtschau verschiedener Umstände des Verfahrens aus der Perspektive des Antragstellers Zweifel an der Unbefangenheit des Richters ergeben. Diese können sich auch aus der Verfahrensführung oder einem Urteil im Vorprozess ergeben.

4. Ein Richter ist befangen, wenn er die Revisionszulassung mit Beschluss nach § 522 ZPO ablehnt, ohne dass er sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Klägers erkennbar auseinandergesetzt hätte und auch ohne dass dies aus der Entscheidung heraus erklärlich wäre. Dies gilt erst recht, wenn die nicht erklärliche Nicht-Zulassung der Revision zum wiederholten Male erfolgte, nachdem eine vom abgelehnten Richter gefällte Endentscheidung ohne Revisionszulassung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und zurückverwiesen wurde.

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