Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 2. September
IBRRS 2024, 2643OLG Schleswig, Urteil vom 28.08.2024 - 12 U 15/24
1. Bruchteilseigentümer können zu Zwecken der Errichtung eines Bauvorhabens mit anschließender Ferienwohnungsvermietung eine GbR errichten. Diese ist als Außen-GbR auch partei- und prozessfähig hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den von ihr mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Architekten.
2. Für die ordnungsgemäße Klagerhebung genügt die Bezeichnung des Namens der GbR, wenn eine ausreichende Identifizierung möglich ist. Die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter gehört nicht zum zwingenden Inhalt der Klageschrift.
3. Veräußern die Bruchteilseigentümer das Grundstück nebst Bauvorhaben, führt dies nicht zur Beendigung oder Auflösung der GbR, wenn der Zweck der Gesellschaft noch nicht erreicht ist. So, wenn von der GbR noch Gewährleitungsrechte verfolgt werden.
VolltextIBRRS 2024, 2663
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.02.2024 - L 15 AS 259/23
Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, Schriftvergleiche anzustellen, um zu prüfen, ob die Unterschrift auf der Prozessvollmacht auch wirklich vom Mandanten stammt.
VolltextOnline seit 30. August
IBRRS 2024, 2399OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2023 - 17 U 70/22
1. Der Unternehmer kann eine Bauhandwerkersicherheit unabhängig davon verlangen, ob Ansprüche auf Vergütung oder Abschlagszahlung fällig sind.
2. Das Sicherungsverlangen ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Dass mit dem Sicherungsverlangen nicht zugleich die Kostenübernahme angeboten wird, ist ebenso unschädlich wie der Umstand, dass die Art der Sicherheit offengelassen wird.
3. Ein überhöhtes Sicherheitsverlangen begründet nicht dessen Unwirksamkeit. Vielmehr ist es dann grundsätzlich am Besteller, eine angemessene Sicherheit zu leisten.
4. Das Verlangen einer Bauhandwerkersicherheit ist nicht wegen Übersicherung unwirksam, wenn der Unternehmer zuvor im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek erwirkt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Hypothek vollwertig ist.
5. ...
VolltextIBRRS 2024, 2585
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2024 - 2 S 184/24
1. Dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis nach § 125 Abs. 1 BauGB ist Genüge getan, wenn ein wirksamer Bebauungsplan Festsetzungen über die herzustellende Erschließungsanlage enthält, aus denen sich zumindest ihr Verlauf sowie ihre Länge und Breite ergeben (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10.11.1989 - 8 C 27.88 -, BVerwGE 84, 80).*)
2. Wird für ein im Miteigentum stehendes Grundstück gegenüber einem Miteigentümer ein Erschließungsbeitrag festgesetzt, der Miteigentümer aber nur anteilig entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur Zahlung aufgefordert, bemisst sich der Streitwert für die Anfechtungsklage gegen den Bescheid gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nach dem festgesetzten Betrag und nicht nach dem Leistungsgebot.*)
VolltextIBRRS 2024, 2602
OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.08.2024 - 1 KN 33/24
In den Geltungsbereich einer Satzung nach § 22 BauGB können auch die Grundstücke einzelner Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung im Außenbereich einbezogen werden, die mit dem fremdenverkehrsgeprägten Hauptort in engem städtebaulich-funktionalem Zusammenhang stehen.*)
VolltextIBRRS 2024, 2377
LG Lübeck, Urteil vom 25.04.2024 - 5 O 197/23
1. Ein Heimvertrag kann bei Zahlungsverzug fristlos gekündigt werden.
2. Eine Räumungsfrist ist nicht zu gewähren, wenn der Bewohner den Heimvertrag abgeschlossen hat, ohne zuvor die Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts abgesichert zu haben, und die Zahlung des Leistungsentgelts auch für den Zeitraum einer Räumungsfrist nicht gesichert wäre.
VolltextIBRRS 2024, 2640
LG Koblenz, Urteil vom 09.02.2024 - 8 O 40/23
1. Der Empfänger darf einer Erklärung nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Er ist verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbarer Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat.
2. Wird für die Erklärung ein Formular des Empfängers benutzt, ist darauf abzustellen, wie der Erklärende das Formular verstehen durfte.
3. Unklarheiten gehen im Zweifel zu Lasten des Verwenders einer formularmäßigen Erklärung. Das gilt entsprechend, wenn ein Vertragstext von einem sozial Überlegenen selbst entworfen wird.
4. Derjenige, der einen Vertragstext selbst formuliert, um ihn dem anderen Teil nur zur Unterschrift vorzulegen, muss im Zweifelsfalle alle Unklarheiten gegen sich gelten lassen.
VolltextIBRRS 2024, 2600
BVerfG, Beschluss vom 22.05.2024 - 2 BvR 51/24
Zur Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG durch unzureichende gerichtliche Sachaufklärung der mit einer Räumungsvollstreckung möglicherweise verbundenen gesundheitlichen Folgen für die Vollstreckungsschuldner.
VolltextIBRRS 2024, 2636
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2024 - 6 W 69/22
1. Für das Entstehen einer Einigungsgebühr muss kein wechselseitiges Nachgeben, wohl aber unterschiedliche Auffassungen zum Zeitpunkt der Vereinbarung vorliegen.
2. Auch eine Zwischeneinigung der Parteien kann eine Einigungsgebühr. Es ist dabei nicht erforderlich, dass sich die Parteien über den gesamten Streitstoff einigen. Entscheidend ist nur, ob durch die Vereinbarung eine endgültige oder praktisch dauerhafte Regelung über zumindest einen abgrenzbaren Teil des Verfahrensgegenstands getroffen wird.
3. Als Verfahrenswert für eine Zwischeneinigung ist nur der Gegenstand maßgebend, über den die Beteiligten eine Teileinigung getroffen haben.
VolltextIBRRS 2024, 2635
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2024 - 13 WF 32/24
1. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob das Misstrauen des Ablehnenden tatsächlich gerechtfertigt ist; es genügt der "böse Schein", also der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität.
2. Die Richterablehnung kann grundsätzlich nicht auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Ob eine richterliche Entscheidung inhaltlich "falsch" war, ist für das Ablehnungsverfahren vom Grundsatz her ohne Belang.
3. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken.
4. Ein Ablehnungsgrund kann sich auch aus einer Gesamtschau des Verhaltens des abgelehnten Richters aus der Perspektive des ablehnenden Beteiligten ergeben, insbesondere, wenn der Eindruck entstanden ist, das Gericht nehme wesentliche Erklärungen des Beteiligten nicht oder nicht ausreichend zur Kenntnis.
Volltext