Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht
Online seit 19. Dezember
IBRRS 2024, 3650OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2024 - 14 U 64/24
1. Angesichts der heute verbreiteten Verwendung der Bezeichnung "Institut" auch im privatwirtschaftlichen Bereich führt diese bei dem angesprochenen Verkehr für sich betrachtet nicht zu der Vorstellung, es handele sich um eine unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehenden Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal.
2. Die Verbindung des Begriffs "Institut" mit der Tätigkeitsangabe "... für Innenarchitektur" weckt allerdings den Eindruck wissenschaftlicher Betätigung, weil es sich bei dieser Fachrichtung um einen wissenschaftlichen Bildungszweig handelt, der regelmäßig von Hochschulen angeboten wird.
3. Dass das Unternehmen seinen Sitz in einer Universitätsstadt mit einer Fakultät für Architektur aufweist, verstärkt den gedanklichen Bezug zu einer Hochschule.
VolltextOnline seit 16. Dezember
IBRRS 2024, 3611OLG Köln, Urteil vom 11.01.2024 - 7 U 39/23
1. Ein Bauwerksmangel kann einen Anscheinsbeweis für einen Bauüberwachungsfehler nur dann begründen, wenn es sich um Bauarbeiten handelt, die in jedem Fall einer umfangreichen Bauaufsicht des Architekten bedürfen (hier bejaht für Dachdeckerarbeiten).
2. Die Erschütterung des Anscheinsbeweises bedarf substantiierten Vortrags dazu, wann der bauüberwachende Architekt was geprüft hat.
3. Verkörpern sich Planungs- und Überwachungsfehler im Bauwerk, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Vorschuss zur Vorfinanzierung der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten. Der Vorschuss erstreckt sich auch auf Begleitschäden am Bauwerk, die infolge des im Bauwerk verkörperten Planungs- und Überwachungsmangels entstanden sind.
4. Schließt der Auftraggeber trotz eines entsprechenden Hinweises des Architekten keine Wartungsverträge ab, führt dieser Umstand nicht ohne weiteres zu einem Mitverschulden des Auftraggebers.
VolltextOnline seit 22. November
IBRRS 2024, 3383OLG Frankfurt, Urteil vom 16.09.2024 - 29 U 61/23
1. Der bauüberwachende Architekt hat dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht und zur Vollendung kommt. Er schuldet als werkvertraglichen Erfolg eine mangelfreie Überwachung der Bauleistung, nicht aber unmittelbar die Mangelfreiheit der Bauleistung selbst.
2. Um den geschuldeten Werkerfolg zu erreichen, ist der bauüberwachende Architekt verpflichtet, die auszuführenden Arbeiten der Unternehmen in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und sich durch Kontrollen zu vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Der Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. In der Regel ist aber die Einweisung bei Beginn der Arbeiten, die Durchführung von stichprobenhaften Überprüfungen an Ort und Stelle und die Endkontrolle notwendig.
3. Der Architekt verletzt seine Überwachungspflichten, wenn er nicht erkennt, dass die erforderliche Grundierung des Bodens vor Aufbau eines Teppichbodens unterblieben ist. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass der bauausführende Unternehmer entsprechend dem Leistungsverzeichnis die Verlegung nach den Herstellerrichtlinien vorgenommen hat.
4. Bei der Verlegung von 3.000 qm Teppichboden handelt es sich schon wegen des reinen Umfangs und des damit einhergehenden großen Schadenspotenzials nicht um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, sondern um eine besonders überwachungspflichtige Arbeit, bei der sich der objektüberwachende Architekt nicht auf eine Endkontrolle beschränken kann, sondern jedenfalls stichprobenartige Prüfungen vornehmen muss.
5. Bei dem gegen den Architekten gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Bauwerks, die auf seine Planungs- oder Überwachungsfehler zurückzuführen sind, handelt es sich der Sache nach um einen Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB, denn die Mängel des Bauwerks können, wenn sie bereits eingetreten sind, nicht durch Nacherfüllung der Architektenleistung noch beseitigt werden. Die Bauwerksschäden sind als Folgeschäden anzusehen und ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung erstattungsfähig.*)
6. Dieser Vorschussanspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet, auch wenn die Auftraggeberin bisher nur plant, den Werkmangel beseitigen zu lassen und nicht bereits mit einer Verbindlichkeit belastet ist, von der sie Freistellung verlangen könnte.*)
7. Von einer bisher nicht erfolgten Mängelbeseitigung kann nicht auf eine fehlende Mängelbeseitigungsabsicht geschlossen werden. Die Auftraggeberin ist berechtigt, das mangelhafte Werk zu nutzen und mit der Mängelbeseitigung bis zur Zahlung des zweckgebundenen Vorschusses zu warten, selbst wenn sie finanziell zur Tragung der Mängelbeseitigungskosten in der Lage wäre.*)
Volltext