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Zeige Urteile 51 bis 100 von insgesamt 161




Online seit 21. August

IBRRS 2024, 2561
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann liegt eine unzulässige Gefälligkeitsplanung vor?

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2024 - 2 K 102/22

Ob eine mit § 1 Abs 3 BauGB nicht vereinbare Gefälligkeitsplanung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)

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IBRRS 2024, 2535
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Muss der Vermieter das Rauchen unterbinden?

AG Bremen, Urteil vom 17.05.2024 - 17 C 332/22

Welche Herabsetzung der Miete angemessen ist, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls, in erster Linie nach der Schwere des Mangels, dem Grad und der Dauer der Tauglichkeitsminderung, dem Absinken auf den Mindeststandard bzw. dessen Unterschreiten und der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache.

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IBRRS 2024, 2527
WohnraummieteWohnraummiete
Küche mit vermietet: Kühlschrank muss funktionieren!

AG Neubrandenburg, Urteil vom 13.09.2023 - 103 C 292/23

1. Ist eine Einbauküche mit vermietet, ist der Vermieter auch für einen funktionstüchtigen Kühlschrank verantwortlich.

2. Kommt der Vermieter seiner Pflicht nicht nach, kann der Mieter einen Kühlschrank bestellen und die Kosten vom Vermieter verlangen.

3. Dabei ist unerheblich, ob die Bestellung bereits vor Verzug des Vermieters erfolgte, relevant ist einzig, wann der Kühlschrank geliefert und eingebaut wurde.

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IBRRS 2024, 2574
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Heizöl durch "blinden" Stutzen gepumpt: Kein Mitverschulden des Hauseigentümers!

OLG Köln, Urteil vom 04.07.2024 - 15 U 217/21

1. Ein Tankwagenfahrer, der zum Befüllen eines Heizöltanks eingesetzt wird, treffen vor Beginn, während und nach Abschluss des Einfüllvorgangs besondere Prüf- und Überwachungspflichten und er muss, wenn eine ordnungsgemäße Befüllung nicht sichergestellt werden kann, dieselbe ablehnen.

2. Wird Heizöl wird durch "blinden" Füllstützen gepumpt, trifft den Hauseigentümer kein Mitverschulden, wenn er bei Lieferung des Heizöls gegenüber dem Tandkwagenfahrer erklärt hat, es seien zwei Stutzen vorhanden, einer davon blind und er solle sichergehen, den richtigen davon zu wählen.

3. Der Hauseigentümer muss sich das Verschulden der Handwerker, die den Kellertank ausgebaut und bei dieser Gelegenheit die alte Rohrleitung nicht verschlossen bzw. nicht anderweitig gesichert haben, im Verhältnis zum Tankwagenfahrer bzw. dessen Arbeitgeber nicht zurechnen lassen.

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IBRRS 2024, 2578
NotareNotare
Steuernachteile bei Grundstücksübertragung: Notar muss nicht umfassend beraten

OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2024 - 11 U 71/23

Ein Notar ist nicht verpflichtet, einen Grundstücksübertragungsvertrag im Hinblick auf mögliche Steuerersparnisse der Beteiligten zu gestalten, wenn die Beteiligten von einem Steuerberater beraten werden und dem Notar keine Vorstellungen für eine bestimmte, aus steuerlichen Gründen zu wählende Vertragsgestaltung mitteilen. Mit einen Hinweis auf die mit einem Vertrag kraft Gesetzes verbundenen Steuerpflichten genügt der Notar auch seiner Belehrungspflicht, wenn ihm aus der Vertragsgestaltung resultierende evtl. Steuernachteile nicht bekannt sind und nicht bekannt sein müssen.*)

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IBRRS 2024, 2564
ProzessualesProzessuales
Befangenheitsablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle!

OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2024 - 26 WF 8/24

1. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.

2. Eine der Partei bzw. dem Verfahrensbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung rechtfertigt grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit nicht; auch etwaige Verfahrensfehler im Rahmen der Verfahrensleitung sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle.

3. Die Besorgnis der Befangenheit kann sich im Einzelfall auch aus einer unzulänglichen oder unsachlichen Stellungnahme des Richters zu dem Ablehnungsantrag in der dienstlichen Äußerung ergeben. Wenn sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe auf aktenkundige Vorgänge beziehen, kann eine dienstliche Erklärung zur Sachaufklärung nichts beitragen und ist daher entbehrlich.

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IBRRS 2024, 2299
ProzessualesProzessuales
Beschwerdewert bei Streit über Notweg?

BGH, Beschluss vom 13.06.2024 - V ZR 174/23

1. Maßgebend für den Wert der Beschwer ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist.

2. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will.

3. Die Beschwer bemisst sich nach der Wertminderung, die ein Grundstück durch die Pflicht zur Duldung des Notwegs erleidet. Die ausgeurteilte Gegenleistung in Form der Notwegrente bleibt unberücksichtigt.

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Online seit 20. August

IBRRS 2024, 2565
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Umkleide- und Duschzeiten = Arbeitszeiten?

BAG, Urteil vom 23.04.2024 - 5 AZR 212/23

Körperreinigungszeiten gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann.*)

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IBRRS 2024, 2555
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Urheberrechtliches Anerkennungsrecht auch im Zweipersonenverhältnis!

BGH, Urteil vom 27.06.2024 - I ZR 102/23

1. Das durch § 13 Satz 1 UrhG geschützte Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft wird auch dann beeinträchtigt, wenn das Bestreiten oder die Anmaßung der Urheberschaft lediglich gegenüber dem Urheber selbst zum Ausdruck gebracht wird.*)

2. Änderungen des Klageantrags sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht möglich (§ 557 Abs. 1 ZPO). Eine aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise auch in der Revisionsinstanz in Betracht kommende abschließende Entscheidung über eine Änderung, die nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt, setzt voraus, dass auf der Grundlage des festgestellten und unstreitigen Sachverhalts ohne Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners eine abschließende Entscheidung möglich und sachdienlich ist.*)

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IBRRS 2024, 2552
VergabeVergabe
Zur Systematik der sog. verdrängenden Konkurrentenklage

VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2024 - 12 CE 24.1035

1. Wendet sich ein Anbieter gegen die Vergabe einer Dienstleistungskonzession für den Betrieb eines Rettungswagens an einen Konkurrenten und erstrebt er zugleich die Vergabe an sich selbst, muss er sowohl die durch Verwaltungsakt bekanntgegebene Vergabeentscheidung mit der Anfechtungsklage angreifen, wie auch die Vergabe der Konzession an sich selbst im Wege einer Verpflichtungsklage erstreiten (sog. verdrängende Konkurrentenklage).*)

2. Hat der übergangene Anbieter gegen die zu seinen Lasten ergangene Vergabeentscheidung einen entsprechenden Anfechtungsantrag gestellt bzw. Anfechtungsklage erhoben, kommt dieser Klage nach § 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO aufschiebende Wirkung zu mit der Folge, dass der Rettungszweckverband die Auswahlentscheidung ohne Anordnung des Sofortvollzugs nicht durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit dem ausgewählten Anbieter vollziehen darf.*)

3. Bestreitet der Rettungszweckverband den Eintritt der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Auswahlentscheidung oder droht deren faktischer Vollzug, kommt dem übergangenen Konkurrenten vorläufiger Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO durch Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage zu (Fortführung von BayVGH, Beschluss vom 15.11.2018 – 21 CE 18.854 –, VPRRS 2019, 0004).*)

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IBRRS 2024, 2473
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mangel behebbar: Veränderungssperre wirksam!

VGH Bayern, Beschluss vom 10.07.2024 - 2 ZB 22.1742

1. Eine Veränderungssperre, für die kein Sicherungsbedürfnis besteht, kann mangels Erforderlichkeit keinen Bestand haben. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre insbesondere dann, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der rechtliche Mangel schlechterdings nicht behebbar ist.

2. Allein der Umstand, dass die Gemeinde das im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück überplant, obwohl dieser hierzu sein Einverständnis nicht erteilt hat, führt nicht zu einem schlechterdings nicht behebbaren Mangel.

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IBRRS 2024, 2493
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter trifft Verkehrssicherungspflicht für Gartenteich!

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.01.2024 - 3 U 30/22

Den Eigentümer und Vermieter einer Wohnanlage, die in offener Bauweise errichtet ist und über allgemein zugängliche Gemeinschaftsgärten und einen Teich verfügt, trifft die Pflicht, die hiervon ausgehenden Gefahren zu beseitigen bzw. einzudämmen.

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IBRRS 2024, 1979
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigenmächtiger Einbau einer Brandschutztür ist keine brennende Idee!

LG Saarbrücken, Urteil vom 05.03.2024 - 5 S 5/23

1. Wird einem Eigentümer in der Teilungserklärung gestattet, den Bachboden zu Wohnraum auszubauen, liegt darin eine nachträgliche Gestattung einer baulichen Veränderung. Es handelt sich hingegen nicht um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Erstherstellung.

2. Mit dieser Regelung wird dem Eigentümer das Ausbaurecht vergleichbar einem Grundlagenbeschluss über das "Ob" erteilt. Hinsichtlich des "Wies", also hinsichtlich der konkreten Bauausführung, ist jedoch eine Befassung und Beschlussfassung der Eigentümerversammlung erforderlich sein.

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IBRRS 2024, 2553
Mit Beitrag
AGBAGB
Hinweis auf AGB reicht unter Kaufleuten aus!

BayObLG, Beschluss vom 14.08.2024 - 102 AR 84/24

Allgemeine Geschäftsbedingungen können im Verhältnis zu einem Unternehmen auch dann wirksam in den Vertrag einbezogen sein, wenn der Verwender diese zwar in seinem schriftlichen Angebotsschreiben nicht wiedergegeben oder diesem beigefügt hat, aber das Angebotsschreiben einen deutlichen Hinweis auf deren Geltung und die Adresse im Internet, unter der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abrufbar sind, enthalten hat.*)

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IBRRS 2024, 2563
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vergleich zwischen Kläger und Streithelfer: Einigungsgebühr für Beklagtenanwalt?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2024 - 6 W 115/23

1. Für den Rechtsanwalt fällt eine Einigungsgebühr an, soweit ein Vertrag, also eine Übereinkunft mit Rechtsbindungswillen, durch seine Mitwirkung zustande kommt und die Einigung das Rechtsverhältnis seines Mandanten unmittelbar betrifft. Es genügt nicht, dass der Rechtsanwalt an einem zwischen anderen Prozessparteien geschlossenen Vergleich mitwirkt, selbst wenn sein Mandant von den Vereinbarungen mittelbar betroffen ist.

2. Bei einem Vergleichsabschluss zwischen Kläger und Streithelfer entsteht für den Beklagtenvertreter keine Einigungsgebühr.

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IBRRS 2024, 2554
ProzessualesProzessuales
Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2024 - A 13 S 506/24

Wird ein Gehörsverstoß mit der Begründung geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die im angegriffenen Urteil verwerteten Erkenntnismittel nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt, so verlangt das Darlegungserfordernis eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags sowie die vollständige und schlüssige Darlegung des Sachverhalts, aus dem sich der geltend gemachte Verstoß ergeben soll.*)

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IBRRS 2024, 2536
ProzessualesProzessuales
Streitwert bei Falschparkern: 1.000 Euro

KG, Beschluss vom 15.03.2024 - 10 W 29/24

1. Auch im GKG ist ein Auffangwert von 5.000,00 Euro grundsätzlich angemessen. Voraussetzung ist aber, dass es an Anhaltspunkten für einen anderen Wert fehlt.*)

2. Für die unstatthafte Benutzung einer Mülltonne kann ein Streitwert von 100 Euro angemessen sein.

3. Der Streitwert für das unzulässige Abstellen eines PKW kann mit 1.000 Euro angesetzt werden.

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Online seit 19. August

IBRRS 2024, 2548
Beitrag in Kürze
BausicherheitenBausicherheiten
Höhe der Sicherungshypothek bei vorhandenen Baumängeln?

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.07.2024 - 10 U 30/24

1. Der Unternehmer eines Bauwerks kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen und seinen Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durch Eintragung einer Vormerkung rangwahrend sichern lassen.

2. Der Unternehmer hat schlüssig darzulegen, dass ihm aus einem mit dem Grundstückseigentümer geschlossenen Bauvertrag für die von ihm erbrachten Leistungen ein Werklohnanspruch zusteht. Für die Schlüssigkeit gelten im einstweiligen Verfahren dieselben Anforderungen wie im Hauptsacheverfahren.

3. Weist die Werkleistung Mängel auf, besteht der Anspruch nur in der Höhe, in der der Wert des Grundstücks gesteigert wurde. Die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (ohne Druckzuschlag) sind von der zu sichernden Forderung abzuziehen.

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IBRRS 2024, 2543
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Preisbewertungsmethode muss vor der Wertung feststehen!

VK Südbayern, Beschluss vom 18.07.2024 - 3194.Z3-3_01-24-27

1. Lädt der Auftraggeber zu Verhandlungsgesprächen ein, macht er damit aus Sicht eines verständigen Bieters deutlich, dass er von einem in der Bekanntmachung enthaltenen Vorbehalt nach § 17 Abs. 11 VgV keinen Gebrauch macht. Dies führt zu einer Verpflichtung des Auftraggebers zur Durchführung von Verhandlungen nach § 17 Abs. 10 VgV und zur Aufforderung zu einem finalen Angebot nach § 17 Abs. 14 VgV.*)

2. Ein Bieter ist auch dann in seinen Rechten verletzt, wenn zwar die Bewertung seines eigenen Angebots vom Beurteilungsspielraum des Auftraggebers gedeckt ist, die Bewertung des Angebots des zum Zuschlag vorgesehenen Bieters aber derart fehlerhaft ist, dass sich eine andere Bieterreihenfolge ergeben könnte.*)

3. Bei der Umrechnung von Preisen in Bewertungspunkte muss der Auftraggeber eine mathematisch nachvollziehbare Methode vor Kenntnis der Angebote festgelegt haben und diese auch anwenden. Eine Preisbewertungsmethode darf wegen der hohen Manipulationsgefahr nicht nachträglich in Kenntnis der Angebote festgelegt werden.*)

4. Auch bei der Preisbewertung von Honorarangeboten von Architekten und Ingenieuren, die in Anlehnung an die Vorschriften der HOAI erstellt werden, dürfen nur solche Methoden eingesetzt werden, die zum einen rechnerisch nachvollziehbar sind und zum anderen die relativen Preisabstände zwischen den Angeboten widerspiegeln können.*)

5. Die Angebotswertung ist ureigene Aufgabe des Auftraggebers und darf nicht vollständig an einen Verfahrensbetreuer delegiert werden. Aus diesem Grund darf der Verfahrensbetreuer auch nicht nach Befassung des zuständigen Gremiums des Auftraggebers die diesem vorgelegte Benotung eines Angebots eigenmächtig ändern.*)

6. Nimmt der Auftraggeber bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen Formulierungen wie „es werden keine Planungsleistungen erwartet“ in die Vergabeunterlagen auf, die dafür sorgen sollen, dass die Bieter keine Ansprüche auf eine angemessene Vergütung für Lösungsvorschläge nach § 77 Abs. 2 VgV geltend machen können, darf er nicht gleichzeitig für eine gute Bewertung des Angebots voraussetzen, dass die Bieter überobligatorisch und ohne Vergütung fundierte Lösungsvorschläge i.S.d. § 77 Abs. 2 VgV einreichen.*)

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IBRRS 2024, 2540
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Fügt sich großflächiger Einzelhandel in eine Gemengelage ein?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2024 - 3 S 667/22

Es spricht viel dafür, dass die eigenständige Typisierung (großflächigen) Einzelhandels durch die Baunutzungsverordnung lediglich dazu führt, dass sich (großflächiger) Einzelhandel in einer Gemengelage, in der ein solcher noch nicht vorhanden ist, regelmäßig nicht einfügt, nicht aber, dass es für sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe in einer Gemengelage an einem Vorbild fehlt, wenn es sich bei den bislang vorhandenen gewerblichen Nutzungen um (großflächige) Einzelhandelsbetriebe handelt.*)

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IBRRS 2024, 2526
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Mietminderung bei Lärm durch Katzen eines benachbarten Mieters?

AG Spandau, Urteil vom 18.10.2023 - 4 C 1/22

1. In einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen sind grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen und begründen für die betroffenen Mitmieter deshalb noch nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache.

2. Das Halten von zwei Katzen in einem Singlehaushalt in einer knapp 50 qm großen Wohnung wiederum stellt sich ohne Weiteres als sozialadäquat dar.

3. Dass die Tiere einen gewissen Bewegungsdrang haben und diesen auch zur Nachtzeit ausleben, ist nicht ungewöhnlich, sondern unvermeidbar und hinzunehmen, denn die damit verbundene Geräuschentwicklung entspricht der normalen Nutzung der Wohnung.

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IBRRS 2024, 2454
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Darf Eigentümer eine Eigentümerversammlung abhalten?

LG Berlin II, Urteil vom 02.07.2024 - 56 S 1/24

1. Ist die Gemeinschaft verwalterlos und verfügt weder über einen Beirat noch über einen zur Einberufung ermächtigten Wohnungseigentümer verfügt, ist es nicht möglich, ohne Mitwirkung sämtlicher Wohnungseigentümer eine Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen.

2. In diesem Fall kann, wenn die Einberufung einer Versammlung pflichtwidrig unterbleibt, der Anspruch auf Einberufung im Wege der Klage durchgesetzt werden.

3. Wird ein Entziehungsbeschluss angefochten, wird im Rahmen dieser Klage nur die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung geprüft, während die materiellen Gründe dem Verfahren der Entziehungsklage vorbehalten sind.

4. Bei einem Entziehungsbeschluss sind die betroffenen Eigentümer nicht stimmberechtigt.

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IBRRS 2024, 2455
Beitrag in Kürze
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Sturz wegen Schneeglätte

LG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2024 - 13 S 96/23

1. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt. Sie beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d. h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus.*)

2. Sofern die Übertragung dieser Verkehrssicherungspflicht durch den Verantwortlichen auf einen Hausmeisterdienst eingeschränkt wird und sodann keine eigenen Maßnahmen erfolgen, wird ein etwaiger Verstoß gegen die in der eigenen Verantwortlichkeit wieder aufgelebten Räum- und Streupflicht nicht kausal, wenn der Hausmeisterdienst trotzdem vollumfänglich tätig wird.*)

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IBRRS 2024, 2544
Mit Beitrag
Beruf, Handwerk und GewerbeBeruf, Handwerk und Gewerbe
Anzeigepflicht dient nur der wirksamen Gewerbeüberwachung!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2024 - 4 A 594/23

Die Anzeige des Beginns einer Gewerbetätigkeit soll der Behörde Aufschluss über die Zahl und Art der in ihrem Bezirk vorhandenen stehenden Gewerbebetriebe geben und ihr eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung ermöglichen. Die Anzeige ist allerdings nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der Ausübung des Gewerbes.*)

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IBRRS 2024, 2531
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Rechtsbeschwerde gegen Entscheidung über Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

BGH, Beschluss vom 18.07.2024 - IX ZB 29/23

Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch dann nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist, wenn mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird, es fehle die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.*)

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IBRRS 2024, 2541
ProzessualesProzessuales
Ohne Verkündungsnachweis keine Verkündung!

OLG München, Beschluss vom 21.03.2024 - 25 U 5466/23

1. Es fehlt am Nachweis einer Verkündung gem. § 310 ZPO, wenn kein ordnungsgemäß unterschriebenes Protokoll besteht. Enthält ein Protokoll die Feststellung, „anliegende Entscheidung“ sei verkündet worden, so erbringt es nur dann Beweis dafür, dass ein Urteil auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist, wenn das Protokoll innerhalb der Fünfmonatsfrist des § 517 ZPO erstellt worden ist.

2. Dem Protokoll fehlt die formelle Beweiskraft des § 165 ZPO, wenn es nicht gem. § 163 ZPO unterschrieben oder nach § 130b ZPO signiert ist.

3. Wird ein Urteil in der irrigen Annahme zugestellt, dass es verkündet worden ist, liegt ein Fall des sogenannten Scheinurteils vor.

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IBRRS 2024, 2542
ProzessualesProzessuales
Streitwert der Nebenintervention?

OLG München, Beschluss vom 03.04.2024 - 9 W 421/24 Bau

Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt in der Regel mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient am Prozess im gleichen Umfang beteiligt ist wie die Partei, der er beigetreten ist. Ohne Bedeutung ist, ob der Nebenintervenient selbst Anträge gestellt hat.

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Online seit 16. August

IBRRS 2024, 2514
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Entschädigung ohne bauablaufbezogene Darstellung!

OLG Celle, Beschluss vom 24.06.2022 - 14 U 27/22

1. Macht der Auftraggeber wegen eines gestörten Bauablaufs eine Entschädigung gem. § 642 BGB geltend, hat er u. a. eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung unter Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen vorzulegen.

2. Darzulegen ist vom Auftragnehmer dabei, wie er den Bauablauf tatsächlich geplant hatte, d. h. welche Teilleistungen er in welcher Zeit erstellen wollte und wie der Arbeitskräfteeinsatz erfolgen sollte. Dem ist der tatsächliche Bauablauf gegenüberzustellen.

3. Darzulegen sind auch etwaige Möglichkeiten, andere Bauabschnitte vorzuziehen oder Arbeitskräfte anderweitig einzusetzen.

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IBRRS 2024, 2537
VergabeVergabe
Sind fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzufordern?

VK Bund, Beschluss vom 21.06.2024 - VK 1-48/24

Aus der Formulierung von § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV, wonach auch "fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen" korrigiert werden können, kann nicht geschlossen werden, dass das Nachreichen inhaltlich nachgebesserter Unterlagen möglich und der öffentliche Auftraggeber zu einer Nachforderung vor Ausschluss des Angebots oder Teilnahmeantrags verpflichtet ist.

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IBRRS 2024, 2524
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Beseitigungsverfügung bedarf keiner Fristsetzung!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2024 - 8 A 10427/23

1. Eine Beseitigungsverfügung nach § 81 LBO-RP bedarf für ihre Rechtmäßigkeit nicht der Angabe einer Beseitigungsfrist (st. Rspr.des OVG Rheinland-Pfalz, vgl. Urteil vom 12.05.2021 - 8 A 10264/21 -, m.w.N., IBRRS 2021, 2374). Ist mit der Beseitigungsverfügung eine Beseitigungsfrist gesetzt worden, so ist der rechtliche Bestand der Beseitigungsverfügung nicht davon abhängig, dass die gesetzte Frist angemessen ist. Vielmehr kann die Frist losgelöst von der Beseitigungsverfügung aufgehoben werden.*)

2. Eine im Zusammenhang mit einer (baurechtlichen) Beseitigungsverfügung gesetzte Frist zur Beseitigung erledigt sich, wenn sie verstrichen ist und der Adressat diese Frist während ihres Laufs aus Rechtsgründen nicht einzuhalten brauchte. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene (§ 66 Abs. 2 VwVG-RP) und allein auf die gesetzte Frist zur Beseitigung bezugnehmende Zwangsmittelandrohung wird damit gegenstandslos (st. Rspr. des OVG Rheinland-Pfalz, vgl. schon Urteil vom 11.04.1985 - 1 A 45/84 -, NVwZ 1986, 763).*)

3. Zur lediglich teilweisen Zulassung der Berufung.*)

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IBRRS 2024, 1846
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Wem gehört die vor Eigentumswechsel fällig gewordene Miete?

LG Kiel, Urteil vom 28.05.2024 - 1 S 119/23

1. Die Frage, welche mietvertraglichen Rechte und Pflichten in Folge eines Eigentumsübergangs nach § 566 Abs. 1 BGB dem Veräußerer und welche dem Erwerber zuzurechnen sind, ist grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Entstehens bzw. der Fälligkeit des Anspruchs zu beantworten. Vor dem Eigentumswechsel entstandene und fällig gewordene Ansprüche verbleiben dem bisherigen Vermieter, danach fällig gewordene Forderungen stehen dem Grundstückseigentümer zu.

2. Dieses Fälligkeitsprinzip gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es muss vielmehr unter Berücksichtigung des Bestandsschutzinteresses des Mieters, des (nur eingeschränkt geltenden) Verbotes der Schlechterstellung des Mieters durch den Vertragsübergang und der Eigentumsinteressen von Veräußerer und Erwerber geprüft werden. Das ist insbesondere bei gestreckten Tatbeständen notwendig, also solchen, die sich über die Zäsur des Eigentumsübergangs hinweg entwickeln.

3. Die Mietzahlungen als wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses stellen periodische Leistungen für jeweilige nach dem Kalender bestimmte Gebrauchsüberlassungszeiträume dar. Insoweit vermag es aus Wertungsgesichtspunkten nicht zu überzeugen, diese Leistung einem Erwerber zukommen zu lassen, den für die entsprechenden Zahlungsperioden gerade noch keine Gebrauchsüberlassungspflicht traf.

4. ...

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IBRRS 2024, 2019
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Berichtigung des Grundbuchs ohne Berichtigungsbewilligung?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2024 - 5 W 90/22

1. Die Berichtigung des Grundbuchs kann, wenn eine entsprechende Berichtigungsbewilligung nicht vorgelegt wird, nur erfolgen, wenn die geltend gemachte Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen wird.

2. Das Sondernutzungsrecht ist weder ein dingliches noch ein grundstücksgleiches Recht, sondern ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht, das erst mit der Eintragung im Grundbuch eine Inhaltsänderung aller Wohnungseigentumsrechte bewirkt.

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IBRRS 2024, 1178
ProzessualesProzessuales
Wann ist die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil zulässig?

BGH, Beschluss vom 08.02.2024 - V ZB 53/23

1. Ein (zweites) Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

2. Eine zulässige Berufung gegen ein (zweites) Versäumnisurteil setzt die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt wurde. Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

3. Nicht schuldhaft ist die Säumnis, wenn die Partei beziehungsweise ihr Prozessvertreter, dessen Verschulden sich die Partei als eigenes zurechnen lassen muss, an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins unverschuldet verhindert war, mithin die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei gewahrt hat.

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Online seit 15. August

IBRRS 2024, 2441
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zusätzliche Leistungen werden nach tatsächlichen Kosten vergütet!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2023 - 22 U 98/23

1. Im VOB/B-Vertrag sind für die Bemessung eines neuen Einheitspreises bei geänderten und zusätzlichen Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 5, 6 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich.

2. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsklausel, wonach der Auftraggeber den Bauvertrag wegen Mängeln vor der Abnahme kündigen kann, ohne dass es einer Kündigungsandrohung bedarf, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

3. Die Abnahme ist keine Voraussetzung für einen Vorschussanspruch wegen Mängeln, wenn ein Abrechnungsverhältnis eingetreten ist.

4. Angemessen ist eine Frist zur Mängelbeseitigung, innerhalb derer der Auftragnehmer unter größten Anstrengungen in der Lage ist, die Mängel zu beseitigen. Eine zu kurze Frist ist nicht wirkungslos, sondern führt zum Lauf einer angemessenen Frist.

5. Der Auftragnehmer kann einen gerügten Mangel grundsätzlich nicht mit Nichtwissen bestreiten. Anders ist es, wenn der Auftraggeber es dem Auftragnehmer unmöglich gemacht hat, den Mangel zu besichtigen.

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IBRRS 2024, 2519
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
§ 11 Abs. 3 BauNVO ist nicht drittschützend!

BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 4 C 1.23

1. § 11 Abs. 3 BauNVO ist nicht drittschützend.*)

2. Die Rechtsprechung, wonach ein nachbargemeindlicher Abwehranspruch gegen die Zulassung von Einzelvorhaben dann gegeben sein kann, wenn die Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft hat, ist mit Blick auf § 34 Abs. 3 BauGB für den beplanten (§ 30 BauGB) und den unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) überholt.*)

3. Beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit eines unter § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO fallenden Vorhabens nach einem früheren Bebauungsplan (§ 30 BauGB), folgt bei einem Verstoß gegen dessen Festsetzungen ein Abwehrrecht der Nachbargemeinde aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, dessen Inhalt sich nach dem Maßstab des § 34 Abs. 3 BauGB bestimmt.*)

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IBRRS 2024, 2495
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Schmerzensgeldpflicht des Vermieters ohne Verschulden

LG Freiburg, Beschluss vom 23.07.2024 - 3 S 77/23

Ein Schmerzensgeldanspruch des Mieters wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nach einem Wasserschaden setzt entweder ein Verschulden des Vermieters oder einen Verzug des Vermieters mit der Mängelbeseitigung voraus.

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IBRRS 2024, 2528
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Pandemie-bedingte Mietminderung: Auf die Filiale kommt es an!

LG Bielefeld, Urteil vom 28.11.2023 - 17 O 21/22

1. Gestiegene Umsätze aus dem Onlinehandel des Gesamtunternehmens stellen keine Kompensation für Umsatz-Verluste des einzelnen Ladenlokals dar.

2. Der Mieter hat keine Obliegenheit, vor Ausbruch einer Pandemie für etwaige Krisenzeiten vorzusorgen und Rücklagen zu bilden.

3. Er muss auch keine entsprechende Versicherung abschließen, wenn es eine solche für das spezifische Pandemierisiko gar nicht gibt.

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IBRRS 2024, 1379
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Auch Bewachungskosten nach Zwangsräumung sind zu erstatten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2024 - 2 A 143/22

Nach der Zwangsräumung einer Immobilie zur Umsetzung einer Nutzungsuntersagung können dem Eigentümer nicht nur die Kosten der Türöffnungen und Verschließungen, sondern auch die Kosten der Bewachung des Objekts, um das erneute Eindringen Unbefugter zu verhindern, auferlegt werden, wenn der Eigentümer zur Sicherung selbst nicht in der Lage oder gewillt ist.

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IBRRS 2024, 2523
ProzessualesProzessuales
Gutachten muss mit Gegengutachten angegriffen werden!

OLG Bamberg, Beschluss vom 14.05.2024 - 4 U 134/23

1. Reines Parteivorbringen in der Berufungsbegründung ist grundsätzlich nicht geeignet, gutachterliche Feststellungen (…) in Frage zu stellen.*)

2. Die aus § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO resultierende Pflicht des Gerichts darauf hinzuwirken, dass „die Beweismittel bezeichnet“ werden, geht nicht so weit, dass eine Partei zur Benennung weiterer möglicher Beweismittel aufzufordern ist.*)

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IBRRS 2024, 2513
ProzessualesProzessuales
Herausgabe gemeinsam genutzter Wohnung: Streitwert?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.02.2024 - 4 W 18/24

Vorläufiger Streitwert bei einer Klage, mit der der Kläger von seiner ehemaligen Lebensgefährtin nach § 985 BGB Herausgabe der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung verlangt.*)

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Online seit 14. August

IBRRS 2024, 2439
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Nachtragsvereinbarung ist kein neuer Vertrag!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2024 - 22 U 98/23

1. Führt der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers geänderte oder zusätzliche Leistungen aus, liegt in der Regel (nur) eine Erweiterung des bisherigen Auftrags vor. Dann richtet sich die Vergütung nach dem vereinbarten Preisgefüge.

2. Nur dann, wenn die Parteien eines Werk- oder Bauvertrags einen gänzlich neuen Vertrag (sog. Anschluss- oder Folgeauftrag) schließen, ohne eine Einigung über die Höhe des Werklohns getroffen zu haben, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

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IBRRS 2024, 2503
VergabeVergabe
Noch Erläuterung oder schon Änderung?

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 07.03.2024 - Rs. C-652/22

1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot stehen jeglicher Verhandlung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Bewerber im Laufe eines Vergabeverfahrens entgegen. Ist ein Angebot eingereicht worden, kann es nicht mehr geändert werden, weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters.

2. Ist ein öffentlicher Auftraggeber der Auffassung, dass ein Angebot ungenau ist oder eine technische Spezifikation nicht erfüllt, darf er vom Bieter keine Präzisierung oder Erläuterungen verlangen. Anderenfalls könnte der Eindruck entstehen, dass der öffentliche Auftraggeber dieses Angebot mit dem betreffenden Bieter insgeheim und unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ausgehandelt hat.

3. Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht der Berichtigung oder Ergänzung der Angaben in einem Angebot nicht entgegen, wenn offenkundige sachliche Fehler richtigzustellen sind. Damit dies bejaht werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen darf eine Aufforderung zur Erläuterung nicht auf eine so wesentliche Änderung des Angebots hinauslaufen, dass es in Wirklichkeit als neues Angebot angesehen werden kann. Zum anderen muss sich eine solche Aufforderung grundsätzlich in gleicher Weise an alle Bieter richten, die sich in der gleichen Situation befinden.

4. Die Vorlage neuer Unterlagen über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Bieters unter Angabe von im ursprünglichen Angebot nicht enthaltenen Arbeiten stellt keine Korrektur, Präzisierung oder Erläuterung dar. Es handelt sich vielmehr um eine erhebliche Änderung dieses Angebots, ohne die es abgelehnt würde.

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IBRRS 2024, 2507
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abbruchverfügung kann im Vollstreckungsverfahren konkretisiert werden!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2024 - 3 S 555/22

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Abbruch- oder Beseitigungsverfügung ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Eine Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts tritt grundsätzlich auch dann nicht ein, wenn die Behörde von ihrer durch § 114 Satz 2 VwGO prozessual eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Ob im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal, dass nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz heranzuziehen ist, bleibt offen.*)

2. Mit Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081) (BauROG) hat der Bundesgesetzgeber die Anwendbarkeit der Vorschriften des §§ 30 ff. BauGB vom Erfordernis eines bundes- oder landesrechtlichen Verfahrens- oder Anzeigevorbehalts entkoppelt, so dass diese ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch für nach Landesrecht verfahrensfreie Kleinstbauten Geltung beanspruchen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 7.5.2001 - 6 C 18.00 -, IBRRS 2001, 1338). Maßgeblich für die Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB ist seither ausschließlich die Frage, ob das Vorhaben - unabhängig von seiner verfahrensrechtlichen Einordnung durch das Landesrecht - die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von "baulichen Anlagen" zum Inhalt hat oder zu den in § 29 Abs 1 BauGB im Einzelnen bezeichneten sonstigen Vorhaben gehört (hier bejaht für zwei Außenbereichshütten mit einem Bruttovolumen von deutlich über 10 m3).*)

3. Eine Baurechtsbehörde kann sich nicht durch eine objektiv rechtswidrige Verwaltungspraxis in einer Weise binden, die ein planvolles baurechtskonformes Vorgehen und die Verwirklichung der Ziele des § 35 BauGB, der - u. a. im Interesse der Bewahrung des Erholungswerts der Landschaft für die Allgemeinheit - auf eine Freihaltung des Außenbereichs von außenbereichsfremden Nutzungen abzielt, auf Dauer vereiteln würde.*)

4. ...

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IBRRS 2024, 2467
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Indexmiete nur nach oben ist immer unwirksam!

LG Berlin II, Beschluss vom 20.06.2024 - 67 S 83/24

Eine mietvertragliche Indexmietvereinbarung, die ausdrückliche Ausführungen allein zu den indexbezogenen Erhöhungsmöglichkeiten des Vermieters, nicht aber zu den Möglichkeiten des Mieters enthält, den Mietzins indexbezogen abzusenken, ist nicht nur als Individualvereinbarung, sondern auch als vom Vermieter gestellte Formularklausel unwirksam.*)

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IBRRS 2024, 2291
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Vorbefassung nötig, wenn Beschluss sicher abgelehnt würde!

LG Hamburg, Urteil vom 20.12.2023 - 318 S 91/19

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussersetzung fehlt trotz fehlender Vorbefassung immer dann nicht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag in der Eigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit finden wird, so dass die Befassung der Versammlung eine unnötige Förmelei wäre.

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IBRRS 2024, 2498
Beitrag in Kürze
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwalt muss Voraussetzungen für Fristverlängerung kennen!

BGH, Beschluss vom 18.07.2024 - V ZB 79/23

1. Anwälte müssen die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung selbst kennen. Sie müssen also wissen, dass eine Fristverlängerung über einen Monat hinaus der Zustimmung des Gegners bedarf.

2. Erklärt das Gericht, dass bei "Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" Fristverlängerung gewährt werde, kann der Rechtsanwalt nicht davon ausgehen, dass die Berufungsbegründungsfrist über den einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners verlängert werden würde. Denn dafür hätte der Gegner zustimmen müssen.

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IBRRS 2024, 2509
ProzessualesProzessuales
Einzelrichtersache bleibt in der Beschwerde Einzelrichtersache!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.07.2024 - 19 W 36/24

Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht ist die Einzelrichterin/der Einzelrichter zuständig, wenn die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin/einem Einzelrichter erlassen wurde, die Nichtabhilfeentscheidung aber vom voll besetzten Spruchkörper (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.10.2003 – 1 W 70/03 –, IBRRS 2003, 4147 = IMRRS 2003, 1465; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2002 – 24 W 29/02 –, IBRRS 2002, 3177 = IMRRS 2002, 0857).*)

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IBRRS 2024, 2443
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Es kann nur einen (Streitwert) geben!

LG Trier, Beschluss vom 15.05.2024 - 4 T 20/23

1. Es ist grundsätzlich ein einheitlicher Streitwert für das gesamte Verfahren festzusetzen. Eine zeitlich gestaffelte Festsetzung für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwerts ist nicht vorzunehmen.

2. Weder eine teilweise Klagerücknahme noch eine teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung können dann eine Auswirkung auf den für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert haben.

3. Im Falle einer Klageänderung oder Erledigungserklärung nach § 39 Abs. 1 GKG sind die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann zusammenzurechnen, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden.

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Online seit 13. August

IBRRS 2024, 2433
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wärmedämmarbeiten nur stichprobenhaft geprüft: Objektüberwachung mangelhaft!

OLG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2022 - 2 U 10/22

1. Werden zeichnerische und rechnerische Unterlagen Vertragsbestandteil, die Widersprüche zum - ebenfalls Vertragsinhalt gewordenen - Angebot des Unternehmers aufweisen, geht das zeitlich nachfolgende, konkrete Angebot den Plänen im Rahmen der Auslegung des Vertrags vor.

2. Eine konkludente Abnahme setzt ein Verhalten des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten voraus, dem zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Dies kann überhaupt nur in Betracht kommen, wenn das Werk im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellt ist.

3. Eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung kommt nur in Betracht, wenn die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der durch die Mängelbeseitigung erzielbare Erfolg zu dem durch sie verursachten Geldaufwand außer Verhältnis steht. Sie ist regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn einem objektiv geringem Interesse des Auftraggebers an der mangelfreien Leistung ein ganz erheblicher und damit unangemessener Aufwand gegenübersteht, so dass die Forderung nach der vertragsgemäßen Leistung letztlich gegen Treu und Glauben verstieße.

4. Von einer Anscheinsvollmacht ist auszugehen, wenn der Auftraggeber dem Architekten allein die Vertragsverhandlungen mit dem Unternehmer überlässt, dieser bereits den Vertrag verhandelt und unterzeichnet hat oder in anderer Weise dem Architekten völlig freie Hand bei der Durchführung des Bauvorhabens lässt, ohne sich selbst um den Bau zu kümmern (beides hier bejaht).

5. Umfang und Intensität der von einem Architekten geschuldeten Überwachung hängen von den Anforderungen der Baumaßnahme sowie den konkreten Umständen ab. Einfache Arbeiten bedürfen keiner Überwachung, während der Architekt kritischeren und wichtigeren Bauabschnitten eine erhöhte Aufmerksamkeit schenken muss. Erst recht sind an die Überwachungspflicht des Architekten höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel zeigen.

6. Die Überwachung von Wärmedämmarbeiten unterliegt höheren Anforderungen, denen der Architekt nicht gerecht wird, wenn er lediglich Stichproben durchführt.

7. Der durch den überwachenden Architekten geschuldete Werkerfolg besteht u. a. darin, ein den Leistungszielen des Auftraggebers und damit der (auch mit den Unternehmern vereinbarten Beschaffenheit, im Übrigen der üblichen Beschaffenheit und damit auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes, funktionierendes Bauwerk entstehen zu lassen. Verkörpert sich im Bauwerk infolge der unzureichenden Überwachung ein davon abweichendes Ergebnis handelt es sich um einen ohne Fristsetzung zu erstattenden Mangelfolgeschaden.

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IBRRS 2024, 2492
VergabeVergabe
Wie ist die Preisaufklärung durchzuführen?

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.09.2023 - VK-SH 11/23

1. Bei der Preisprüfung nach § 60 VgV ist bei der Frage der Angemessenheit entscheidend, ob der betreffende Bieter zum angebotenen Preis voraussichtlich ordnungsgemäß und vertragsgerecht leisten wird oder infolge einer zu geringen Vergütung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und den Auftrag deshalb nicht vollständig ausführen kann oder versucht sein könnte, sich des Auftrags so unaufwändig wie möglich und insoweit auch nicht vertragsgerecht zu entledigen, durch möglichst viele Nachträge Kompensation zu erhalten oder die Ressourcen seines Unternehmens auf besser bezahlte Aufträge zu verlagern, sobald sich die Möglichkeit dazu bietet.*)

2. Der Bieter ist in Textform zur Aufklärung aufzufordern. Für den Bieter muss aus dem Aufklärungsersuchen ersichtlich sein, dass der Auftraggeber in die Aufklärung des Preises eingetreten ist. Er muss in Textform über die Angemessenheit des Preises angehört werden. Dem Bieter kann zur Beantwortung eine zumutbare Frist gesetzt werden.

3. Bei der Preisaufklärung genügen bloß oberflächliche Begründungen oder die unkritische Übernahme von Erklärungen des Bieters für die Annahme einer ordnungsgemäßen Preisprüfung nicht.*)

4. Eine Preisprüfung wäre aufgrund der auftraggeberseitigen Interessen, aber auch im Hinblick auf die scharfe Sanktion eines Ausschlusses unverhältnismäßig und unangemessen verkürzt, wenn der Vergabestelle mehrfache Nachfragen verwehrt wären, wenn sich durch eine anfangs allgemeine Fragestellung oder durch vorgelegte Unterlagen und Daten weitere Detailfragen ergeben.*)

5. Sind die von der Vergabekammer zur Akteneinsicht freigegebenen Inhalte mit dem Unternehmen, dessen Informationen betroffen sind, abgestimmt, bedarf es keines gesonderten Zwischenverfahrens.*)

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