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Online seit 9. August

IBRRS 2024, 2464
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
"Gelten nicht als mitvermietet": Vermieter muss trotz Klausel Geschirrspüler reparieren

LG Berlin II, Beschluss vom 30.06.2024 - 67 S 144/24

Eine vermieterseits gestellte Formularklausel, ausweislich derer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Mietsache vorhandene technische Geräte "als nicht mitvermietet gelten", schließt Gewährleistungsansprüche des Mieters im Falle eines Defekts der Geräte nicht aus.*)

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IBRRS 2024, 2431
ImmobilienImmobilien
Wohnungsrecht: Wegzugsklausel ist zulässig

OLG München, Beschluss vom 30.07.2024 - 34 Wx 134/24

1. Ein Wohnungsrecht kann unter der auflösenden Bedingung, dass der Berechtigte das Anwesen auf Dauer verlässt, bestellt werden (sog. Wegzugsklausel).*)

2. Der Nachweis, dass das Grundbuch infolge des Wegzugs des Berechtigten i. S. d. § 22 Abs. 1 GBO unrichtig geworden ist, kann durch die Vorlage einer Meldebescheinigung gemäß § 18 Abs. 2 BMG nicht geführt werden.*)

3. Es steht den Beteiligten frei, vertraglich erleichterte Löschungsvoraussetzungen zu vereinbaren.*)

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Online seit 8. August

IBRRS 2024, 2459
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter können auch nach sechs Monaten Schäden von Kaution abziehen

BGH, Urteil vom 10.07.2024 - VIII ZR 184/23

Eine von den Parteien im Wohnraummietvertrag getroffene Barkautionsabrede ist typischerweise dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache gem. §§ 535, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 823 Abs. 1 BGB durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehenden Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern soll.*)

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IBRRS 2024, 2458
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Genehmigung der Gesamtabrechnung meint nur Festlegen der Vor- und Nachschüsse!

BGH, Urteil vom 19.07.2024 - V ZR 102/23

Ein nach dem 30.11.2020 gefasster Beschluss, durch den „die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes“ genehmigt werden, ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse festlegen wollen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 25.10.2023 - V ZB 9/23, Rz. 14, IMR 2024, 62 = NZM 2024, 42).*)

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IBRRS 2024, 2422
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ausführungsverzicht ist keine Mengenminderung!

OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2024 - 12 U 95/22

1. Ordnet der Auftraggeber nachträglich den Wegfall einzelner Leistungen eines Einheitspreisvertrages an und kommen diese Leistungen dann letztlich einvernehmlich nicht zur Ausführung, liegt kein der Äquivalenzstörung durch Mengenminderung i.S.d. § 2 VOB/B entsprechender Sachverhalt vor. Für die Abrechnung der nicht unter § 2 VOB/B fallenden Nullpositionen kommt dann nur eine Abrechnung nach § 8 VOB/B bzw. § 648 BGB (analog) in Betracht (Anschluss an OLG München, IBR 2019, 307), sofern sich die Parteien nicht anderweitig geeinigt haben.*)

2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Vertragsstrafe für die Überschreitung der Frist für die Vollendung auf insgesamt 5% der vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Nettoauftragssumme begrenzt ist, beeinträchtigt bei einem Einheitspreisvertrag den Auftragnehmer als Vertragspartner des Verwenders nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Anschluss an BGH, IBR 2024, 227).*)

3. Dies gilt auch dann, wenn unklar bleibt, ob mit der Klausel auf die Nettoangebotssumme oder die korrekte Nettoschlussrechnungssumme Bezug genommen wird. Diese Unklarheit geht gem. § 305c Abs. 2 BGB bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders.*)

4. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die als Sicherungsvereinbarung einen Einbehalt von 5% der Auftragssumme vorsieht, ohne den Zeitraum für den Einbehalt zu regeln, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, weil sie es dem Auftraggeber ermöglicht, die Bürgschaft nach seinem Belieben zu befristen (Anschluss an BGH, IBR 2003, 476; OLG Köln, IBR 2012, 454).*)

5. Ob Skonto nur für die Schlusszahlung oder auch für Abschlagszahlungen vereinbart ist, muss durch Auslegung des Vertrags ermittelt werden. Die Auslegung einer Skontovereinbarung kann ergeben, dass Skonto auch dann auf eine innerhalb der Skontofrist geleistete Abschlagszahlung zu gewähren ist, wenn zwar nicht die gesamte Summe der berechtigten Abschlagsrechnung bezahlt wird, jedoch ein nicht unerheblicher Teil der berechtigten mit einer Abschlagsrechnung begehrten Forderung.*)

6. Der Auftraggeber einer Werkleistung ist bei Leistung von Abschlags- oder Vorauszahlungen auf den Werklohn innerhalb einer eingeräumten Skontierungsfrist nach dem Sinn und Zweck der Skontoabrede auch dann zum Skontoabzug hinsichtlich des geleisteten Betrags berechtigt, wenn er die Schlussrechnung selbst nicht vollständig oder verspätet bezahlt (Fortführung OLG Hamm, Urteil vom 12.01.1994 - 12 U 66/93, IBRRS 1994, 0714; Anschluss an OLG Köln, Urteil vom 30.01.1990 - 22 U 181/89, IBRRS 1990, 0848).*)

7. Rechnet der Kläger mit (einem Teil) der ihm zuerkannten Klageforderung gegen eine anderweitige Gegenforderung des Beklagten auf, so erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des Urteils, das die Klage mit Rücksicht auf die Aufrechnung (teilweise) abweist, nicht in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO auf die Gegenforderung (Anschluss an BGH, Urteil vom 04.12.1991 - VIII ZR 32/91, IBRRS 1991, 0371).*)




IBRRS 2024, 2440
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Horizontale BIEGE spricht für Wettbewerbsverstoß!

VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2024 - 12 CE 24.1067

1. Bilden zwei Unternehmen, die beide hinreichend leistungsfähig sind und die mit Blick auf den Gegenstand der Ausschreibung in unmittelbarer Konkurrenz stehen, eine sog. horizontale Bietergemeinschaft, besteht die Vermutung einer unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Absprache, die von den beteiligten Unternehmen zu entkräften ist.

2. Dient die Beteiligung an einer Bietergemeinschaft lediglich dem Zweck, die Chancen auf einen Zuschlag zu steigern oder mit Hilfe der Bietergemeinschaft Synergiepotenziale oder -effekte zu realisieren, ist eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprache zu bejahen.

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IBRRS 2024, 2438
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann stören Garagen oder Stellplätze? Es kommt darauf an ...

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2024 - 10 A 1719/22

1. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen lässt. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken.

2. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet.

3. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind für die Beurteilung, ob Lärmbelästigungen von Stellplätzen und Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen die Grenze des Zumutbaren überschreiten, nicht ausschlaggebend.

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IBRRS 2024, 2374
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Miete oder Leihe?

LG Essen, Urteil vom 25.06.2024 - 2 O 51/23

1. Eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung im Rahmen eines Leihverhältnisses kann auch dann vorliegen, wenn und soweit der Entleiher die Betriebskosten einer Wohnung als Erhaltungskosten i.S.d. § 601 Abs. 1 BGB trägt.

2. Jedoch handelt es sich dann um ein Mietverhältnis, sofern die Parteien den entsprechenden Betrag ernstlich als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung ansehen.

3. Jedenfalls eine Beteiligung an der laufenden Instandhaltung ist als Mietzahlung anzusehen.

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IBRRS 2024, 1963
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
"Geländer" ist das Geländer insgesamt und nicht nur dessen Innenseite!

AG München, Urteil vom 11.04.2024 - 1293 C 18170/23 WEG

1. Kommen im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mehrere Möglichkeiten in Betracht, besteht ein Auswahlermessen.

2. Ein Negativbeschluss widerspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn allein die positive Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte, das diesbezügliche Ermessen der Wohnungseigentümer also auf null reduziert wäre.

3. Dies ist nicht der Fall, wenn es zulässige Alternativen zum beantragten Vorgehen gibt.

4. Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern ein Wohnungseigentümer geschlossene Bereiche oder Teile des gemeinschaftlichen Eigentums wie z. B. Dachterrassen selbstständig erhalten muss. Insoweit spricht man von der Übertragung der Erhaltungslast.

5. Die Übertragung der Erhaltungslast muss klar und eindeutig sein, im Zweifel liegt ein bloßer Umlageschlüssel vor.

6. Weist die Teilungsordnung einzelnen Eigentümern die Erhaltungslast für die Balkon- und Dachterrasseninnenseiten einschließlich Geländer zu, so umfasst diese Erhaltungslast die Geländer insgesamt und nicht nur deren Innenseiten.

7. Kommt ein Wohnungseigentümer seiner Erhaltungspflicht nicht nach, kann ihn (nur) die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verklagen.

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IBRRS 2024, 2416
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitverkündung muss über bevorstehenden Verhandlungstermin informieren!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2024 - 2 U 75/23

1. Zur Auslegung einer Klausel in einer einen Kooperationsvertrag betreffenden Aufhebungsvereinbarung zwischen zwei Unternehmen, wonach keine etwaigen wechselseitigen Ansprüche geltend gemacht werden sollen.*)

2. Eine Streitverkündungswirkung (§ 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO) gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheidet aus, wenn im Vorprozess nur einem der Gesellschafter der Gesellschaft der Streit verkündet wurde, im Folgeprozess aber (auch) die Gesellschaft verklagt wird. Gleiches gilt in Bezug auf einen (anderen) Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dem im Vorprozess ebenfalls nicht der Streit verkündet wurde.*)

3. Da § 73 Satz 1 ZPO auch die Mitteilung der "Lage des Rechtsstreits" verlangt, muss in einem Streitverkündungsschriftsatz über einen bevorstehenden Verhandlungstermin informiert werden.*)

4. Zur Heilung von Verstößen gegen die Form der Streitverkündung nach § 295 ZPO im Folgeprozess.*)

5. Die Interventionswirkung nach § 68 ZPO bezieht sich nur auf den prozessualen Anspruch, der im Vorprozess Streitgegenstand war (Anschluss an BGH, Urteil vom 08.08.2022 - KZR 111/18, NJOZ 2023, 17).*)

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