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IBRRS 2024, 2370
WerkvertragWerkvertrag
Konkludente Risikoübernahme schießt Rücktritt aus!

BGH, Urteil vom 25.06.2024 - X ZR 97/23

1. Eine Verantwortlichkeit des Gläubigers i.S.v. § 323 Abs. 6 Fall 1 BGB und § 326 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Auslegung des Vertrags ergibt, dass der Gläubiger nach der vertraglichen Gestaltung das Risiko eines bestimmten Leistungshindernisses ausdrücklich oder konkludent übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - IX ZR 17/22, Rn. 9, IBRRS 2023, 0744; Urteil vom 13.01.2011 - III ZR 87/10, IBRRS 2011, 0528 = IMRRS 2011, 0387; Urteil vom 11.11.2010 - III ZR 57/10, IBRRS 2011, 4053 = IMRRS 2011, 2885; Urteil vom 18.10.2001 - III ZR 265/00, IBRRS 2001, 0195 = IMRRS 2001, 0083).*)

2. Die stillschweigende Übernahme eines Risikos kommt insbesondere in Betracht, wenn dieses schon bei Vertragsschluss bestanden hat und nur eine Vertragspartei in der Lage war, es abzuschätzen, oder wenn seine Verwirklichung von persönlichen Verhältnissen eines Vertragspartners abhängt, die der andere Teil nicht beeinflussen kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18.10.2001 - III ZR 265/00, IBRRS 2001, 0195 = IMRRS 2001, 0083; Urteil vom 11.11.2010 - III ZR 57/10, IBRRS 2011, 4053 = IMRRS 2011, 2885).*)

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IBRRS 2024, 2357
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr muss dem Bauüberwacher mangelfreie Pläne übergeben!

LG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2024 - 6 O 300/17

1. Grundsätzlich hat der Bauherr den bauüberwachenden Architekten ordnungsgemäße Ausführungspläne auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag als Obliegenheit zur Verfügung zu stellen. Ist diese Obliegenheit zur Leistungspflicht erhoben worden, so haben die bauüberwachenden Architekten einen durchsetzbaren Anspruch und die Verletzung dieser Pflicht der Besteller kann auch zu einem Schadensersatzanspruch führen.*)

2. Hat der planende Architekt wegen des Kelleraltbestands ohne sichere Kenntnis von den konkreten Umständen der Kellerwand anfangs Ausführungspläne erstellt, dann hat er sich ab Offenlage der Kellerwand ein klares Bild über die konkrete Situation - am besten vor Ort – zu verschaffen, um die Ausführungspläne, der Dynamik des Baugeschehens folgend, entsprechend anpassen zu können. Auch hat er dafür zu sorgen, dass die bauüberwachenden Architekten nicht nur Vorabzüge dieser Pläne, die für das Bauen nicht maßgeblich sind, sondern „definitive“ Ausführungspläne erhalten, die auch eindeutig als „definitiv“ erkennbar sind.*)

3. Die bauüberwachenden Architekten haben während der gesamten Bauzeit jederzeit vor Ort den besten Überblick über die tatsächliche Situation. Dann hätten sie wegen der Leistungspflicht des Bauherrn, auch „definitive“ und ordnungsgemäße Ausführungspläne einfordern bzw. sogar einklagen und sich auch weigern können, die Arbeit fortzusetzen. Indem sie dies nicht taten und auf der Grundlage selbst erstellter Ausführungspläne die Arbeit fortsetzten, haben auch sie eine wesentliche Ursache für die unzureichende Abdichtung gesetzt.*)

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IBRRS 2024, 2362
VergabeVergabe
Rüge per Fax verschickt: „O.K.“-Vermerk ist kein Zugangsbeweis!

VK Rheinland, Beschluss vom 23.07.2024 - VK 28/24

1. Die Rüge ist eine zwingend von den Vergabekammern von Amts wegen zu beachtende Sachentscheidungsvoraussetzung. Ohne vorherige Rüge ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig.*)

2. Für eine den Anforderungen des § 160 GWB genügende Rüge ist erforderlich, dass aus ihr für den Auftraggeber unmissverständlich hervorgeht, welches Verhalten als Vergaberechtsverstoß angesehen wird und inwiefern der Bieter vom Auftraggeber Abhilfe verlangt.*)

3. Für eine fristgemäße Rüge ist deren Zugang beim Auftraggeber relevant und nicht deren Absendung. Der „O.K.“-Vermerk auf dem Sendebericht ist jedenfalls dann irrelevant, wenn der Empfänger den Zugang substantiiert bestreitet.*)

4. Der Rügende trägt das Risiko, dass die Rüge nicht bzw. nicht vollständig zugeht. Er ist dafür darlegungs- und beweispflichtig.*)

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IBRRS 2024, 2364
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bankfiliale ist kein (sonstiger) Laden!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2024 - 2 A 384/23

1. "Läden" im bauplanungsrechtlichen Sinn sind Stätten gewerblicher Betätigung mit Kunden- und Publikumsverkehr, in denen Waren zum Verkauf angeboten werden.

2. Der Ladenbegriff ist nicht auf den Handel beschränkt, sondern schließt auch ladenmäßig betriebene Gewerbebetriebe ohne Bezug zum Handel wie etwa Videoverleihe, Annahmestellen für Reinigungen und auch Lotto- und Totoannahmestellen ein, die häufig im Verbund mit einer Verkaufsstelle (Kiosk) betrieben würden.

3. Eine Bankfiliale ist nicht als "sonstiger Laden" anzusehen, weil dem Kunden nicht im herkömmlichen Sinn Waren der Nahversorgung angeboten werden.

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IBRRS 2024, 2371
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Kündigung randalierender Mieterin mit paranoider Schizophrenie

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 24.07.2024 - 711 C 17/24

1. Beim Ausspruch einer Kündigung müssen kommunale Wohnungsunternehmen, insbesondere bei vulnerablen Mietern, die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte und etwaige Grundrechtsbeeinträchtigungen für den Mieter aufgrund der Vertragsbeendigung berücksichtigen.*)

2. Kommunale Wohnungsunternehmen müssen zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch der Kündigung mildere Maßnahmen zur Vermeidung der Kündigung erwägen und gegebenenfalls ergreifen.*)

3. Kommunale Wohnungsunternehmen können zur Einschaltung des sozialpsychiatrischen Dienstes und/oder zum Angebot einer Ersatzwohnung verpflichtet sein, um eine nachhaltige Hausfriedensstörung zu beseitigen.*)

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IBRRS 2024, 2173
WohnraummieteWohnraummiete
Kündigung durch Schriftsatz noch möglich?

AG Charlottenburg, Urteil vom 26.06.2024 - 211 C 33/23

1. Wird dem Prozessbevollmächtigten der Mieters die Schriftsatzkündigung direkt qualifiziert elektronisch signiert per beA zugestellt, ist die Einhaltung der Schriftform gewahrt.

2. Das bloße Bestreiten der qualifizierten Signatur mit Nichtwissen ist unzulässig, da es sich um Handlungen im eigenen Wahrnehmungsbereich der Beklagten bzw. ihres Bevollmächtigten handelt.

3. Das Bedürfnis des Bruders des Vermieters, nunmehr mit seiner Familie in eigener Wohnung zu leben und nicht mehr behelfsmäßig zusammen mit dem Vermieter selbst, genügt als Eigenbedarfsgrund.

4. Der Vermieter muss dem Mieter keine nur angemietete und vom Vermieter selbst als Atelier genutzte Wohnung als Alternativwohnung anbieten.

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IBRRS 2024, 1981
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Wer nicht hören will, muss fühlen

AG Homburg, Beschluss vom 12.09.2023 - 19 C 4/23

1. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es im Fall einer einstweiligen Verfügung nicht.

2. Lässt der Vollstreckungsschuldner entgegen einer dem widersprechenden einstweiligen Verfügung eine Brandschutztür einbauen, ist er mit einem Ordnungsgeld zu belegen.

3. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Vollstreckungsschuldner gegen die einstweilige Verfügung Berufung eingelegt hat.

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IBRRS 2024, 2372
ProzessualesProzessuales
Öffentliche Zustellung nur i.V.m. informeller Information!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2024 - 15 U 63/23

1. Die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nicht im Wege der öffentlichen Zustellung nach § 185 ZPO zugestellt werden, da es sich auch bei § 185 ZPO um eine fingierte Zustellung handelt, deren Inhalt dem Adressaten in der Regel nicht zur Kenntnis gelangt. § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO lässt es aber nicht zu, die in § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Zustellungsfiktion auf eine Zustellung zu gründen, die ebenfalls nur einer Fiktion entspringt.*)

2. Sind seit einem ersten erfolglosen Zustellversuch mehr als anderthalb Jahre vergangen, ist in der Regel - wenn nicht feststeht, dass die Auslandszustellung keinen Erfolg verspricht - der erneute Versuch einer Zustellung erforderlich, bevor die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO bewilligt werden kann.*)

3. Angesichts der besonderen Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist eine informelle Information des Zustelladressaten - sei es durch einfachen Brief oder per E-Mail - neben der öffentlichen Zustellung nach § 185 ZPO zwingend erforderlich, wenn die Anschrift oder sonstige Kontaktmöglichkeiten bekannt oder im Wege einer einfachen Internetrecherche ohne Schwierigkeiten ermittelbar sind.*)

4. Die Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 ZPO setzt einen tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Dokuments bei dem Zustellungsempfänger voraus. Eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO genügt diesen Anforderungen nicht.*)

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IBRRS 2024, 1984
ProzessualesProzessuales
Ohne Beschwer kein Rechtsmittel

LG Berlin II, Beschluss vom 05.06.2024 - 64 T 31/24

1. Die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein im Kostenpunkt bestehen darf, sowie das Bestreben, diese Beschwer mit dem Rechtsmittel zu beseitigen. Sie ergibt sich nicht schon aus etwaigen dem Rechtsmittelkläger unerwünschten Feststellungen.

2. Eine Beschwer besteht insbesondere nicht darin, dass das Amtsgericht über die Kostenlast ausdrücklich entschieden hat, obwohl die Parteien sich darüber angeblich bereits geeinigt haben.

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Online seit gestern

IBRRS 2024, 2344
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Einvernehmliche Planungsänderung macht Baukostengarantie gegenstandslos!

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.07.2023 - 12 U 24/23

1. Verspricht ein Projektbetreuer gegenüber dem Bauherrn, für die Einhaltung einer bestimmten Bausumme einzustehen, kann seine Erklärung einen unterschiedlichen Inhalt haben, der stets im Einzelfall durch Auslegung festzustellen ist.

2. Für die Annahme einer selbständigen Garantie, bei der der Auftragnehmer verschuldensunabhängig - auch bei unvorhersehbaren Geschehensabläufen - für sämtliche die Garantiesumme übersteigenden Kosten haftet, sind hohe Anforderungen zu stellen.

3. Eine Baukostengarantie wird gegenstandslos, wenn die ursprüngliche Planung einvernehmlich geändert und in erweitertem Umfang ausgeführt wird.

4. Ein individuelles Aushandeln kann anzunehmen sein, wenn die streitgegenständliche Klausel im Zuge der Vertragsverhandlungen auf einen entsprechenden Wunsch des Verwendungsgegners abgeändert wird (hier bejaht).

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IBRRS 2024, 2348
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Preisliche Ausreißer sind noch kein Indiz für eine Mischkalkulation!

VK Südbayern, Beschluss vom 06.02.2024 - 3194.Z3-3_01-23-58

1. Der öffentliche Auftraggeber kann auch dann in eine Preisprüfung eintreten, wenn zwar die sog. Aufgreifschwelle nicht erreicht ist, das Angebot aber aus anderen Gründen konkreten Anlass zur Preisprüfung gibt. Entscheidet sich der öffentliche Auftraggeber in einem solchen Fall für eine Preisprüfung, kann diese Entscheidung nur daraufhin geprüft werden, ob sie gegen das Willkürverbot verstößt.

2. Es ist einem Bieter nicht schlechthin verwehrt, einzelne Positionen unter seinen Kosten anzubieten. Dies bedeutet aber nicht, dass der Bieter seine zu deckenden Gesamtkosten nach Belieben einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses zuordnen darf.

3. Eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses entsprechen, indiziert eine Preisverlagerung. Kann der Bieter die Indizwirkung nicht erschüttern, rechtfertigt dies die Annahme, dass das Angebot nicht die geforderten Preisangaben enthält und daher auszuschließen ist.

4. Es ist für das Vorliegen einer Mischkalkulation nicht zwingend notwendig, dass der Auftraggeber eine Konnexität zwischen ab- und aufgepreisten Preispositionen nachweist, allerdings muss für den Eintritt der Indizwirkung wenigstens ein logischer Zusammenhang zwischen den Positionen bestehen, der über eine reine Zufälligkeit hinausgeht.

5. Bei Leistungsverzeichnissen mit mehreren hundert Positionen wird jeder Bieter mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer oder mehreren Positionen einmal den günstigsten und auch den teuersten Preis im Vergleich aller Bieter anbieten, so dass allein das Vorhandensein von Positionen mit niedrigen und hohen Ansätzen an beliebigen Stellen des Leistungsverzeichnisses noch keine Mischkalkulation mit der Folge der Beweislastumkehr indiziert.

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IBRRS 2024, 2349
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauherr muss nicht die nachbarverträglichste Variante wählen!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2024 - 2 M 34/24

1. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kann nicht auf die bloße Anzahl der auf einem Baugrundstück geplanten Gebäude gestützt werden.*)

2. Da das Gebot der Rücksichtnahme in dem Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BGB enthalten ist, ist bei der Ermittlung dessen, was dem Rücksichtnahmepflichtigen zuzumuten ist, auch auf die maßgebende prägende Umgebungsbebauung abzustellen.*)

3. Das Rücksichtnahmegebot verpflichtet den Bauherrn nicht, die mit nachbarlichen Belangen verträglichste Variante zu wählen, wenn das Vorhaben, etwa hinsichtlich der Lage eines Baukörpers, unterschiedlich ausgeführt werden kann.*)

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IBRRS 2024, 2196
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Betriebskostenrückstand von mehr als zwei Monatsmieten berechtigt zur Kündigung

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.2024 - 33052 C 64/24

1. Formell wirksam erteilte Betriebskostenabrechnungen können bei einer Rückstandshöhe, die zwei Monatsmieten übersteigt, zur Kündigung Anlass geben.

2. Die Kündigung wegen dieses Rückstands ist kein "einfach gelagerter" RVG-Fall!

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IBRRS 2024, 2336
WohnungseigentumWohnungseigentum
Jahresabrechnung muss alle Ausgaben enthalten - selbst wenn sie nicht berechtigt waren

AG Kassel, Urteil vom 30.11.2023 - 800 C 3439/22

1. In der Jahresabrechnung sind alle Ausgaben einzustellen, auch dann, wenn für die Ausgaben eine hinreichende Beschlussgrundlage fehlt.

2. In der Kostengrundentscheidung einer Beschlussklage i.S.v. § 44 WEG kann keine Aussage über die interne Verteilung der Kosten in der Eigentümergemeinschaft getroffen werden.

3. Der Streitwert für die Anfechtungsklage gegen einen Beschluss über die Jahresabrechnung bemisst sich nach deren Gesamtvolumen, begrenzt auf den 7,5-fachen Wert des Anteils der Klagepartei.

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IBRRS 2024, 2037
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Richterliche Sachaufklärung bei Attest „Suizidgefahr nicht ausgeschlossen“ nötig?

BVerfG, Beschluss vom 13.05.2024 - 2 BvR 26/24

1. Die einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung unter der Auflage, dass sich der Schuldner regelmäßig psychiatrisch behandeln lässt, geht erkennbar von der Prämisse aus, dass sich dessen Gesundheitszustand bis zum Ablauf der gewährten Vollstreckungsschutzfrist dergestalt verbessert, dass von einer alsdann erfolgenden Räumung keine ernsthaften Gesundheitsgefahren mehr für den Schuldner ausgehen. Verbessert sich der Gesundheitszustand später indes, wie durch ärztliches Attest belegt, nicht, liegt ein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Neubewertung der Sachlage i.S.v. § 765a Abs. 4 ZPO vor (im Anschluss an BVerfG, NZM 2024, 96).

2. Fehlen valide Hinweise darauf, dass ein dem Gericht vorgelegtes ärztliches Attest aus bloßer Gefälligkeit ausgestellt wurde, ist es mit dem Lebensschutzgebot des Grundgesetzes unvereinbar, den Grad der attestierten Suizidalität des Schuldners "kleinzureden", um darüber auf weitere Sachaufklärung zu verzichten.

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IBRRS 2024, 2351
SachverständigeSachverständige
Wer nur „Teilantworten“ gibt, bekommt keine Vergütung!

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.05.2024 - 4 W 48/24

1. Der Grundsatz der reformatio in peius gilt bei der Überprüfung des Kostenansatzes im Rahmen des § 4 JVEG nicht.*)

2. Für eine Versagung oder Beschränkung der Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG genügen nicht bloße inhaltliche Mängel, sondern ein Gutachten muss aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar sein und unter keinem Gesichtspunkt als Entscheidungsgrundlage dienen können. Im selbständigen Beweisverfahren bedarf es insoweit einer Prognoseentscheidung hinsichtlich der Verwertbarkeit im Hauptsacheverfahren.*)

3. Hinsichtlich jener Beweisthemen, zu denen ohne sachlichen Grund nur Teilleistungen erbracht wurden, welche die Beweisfrage letztlich nicht beantworten, ist eine Vergütung in der Regel insgesamt zu versagen.*)

4. Ein Verschulden muss im Rahmen des § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG nicht nachgewiesen werden.*)

5. Die nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG erforderliche Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Mängelbeseitigung nicht mehr erfolgen kann, weil das der Gutachtenerstattung zugrunde liegende Verfahren aufgrund einer Erklärung der Parteien bereits beendet ist.*)

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IBRRS 2024, 2350
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Ablehnung eines Antrags auf ergänzende Begutachtung ist nicht beschwerdefähig!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2024 - 10 W 22/24

Die Ablehnung eines Antrags auf ergänzende oder erläuternde schriftliche Begutachtung ist nicht beschwerdefähig, weil der entsprechenden Entscheidung des Gerichts kein Gesuch i.S.v. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugrunde liegt (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 02.01.2014 – 10 W 34/13, IBRRS 2014, 1130 = IMRRS 2014, 0566).*)

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Online seit 30. Juli

IBRRS 2024, 2339
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Kein Rücktritt wegen Mängeln bei fortgeschrittenem Bautenstand!

KG, Urteil vom 18.06.2024 - 21 U 20/23

1. Ob der Rücktritt von einem Vertrag gem. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen ist, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden.*)

2. Erklärt der Besteller den Rücktritt von einem Bauvertrag, so gilt: Je umfangreicher die Leistungen sind, die der Unternehmer bereits erbracht hat, desto mehr spricht dies im Rahmen der Interessenabwägung gegen die Wirksamkeit des Rücktritts.*)

3. Die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Vorschuss für Mangelbeseitigungskosten gegenüber dem Vergütungsanspruch des Unternehmers ist nicht möglich, da es eine solche Aufrechnungslage nicht geben kann.*)

4. Behält der Werkbesteller die noch offene Vergütung des Unternehmers wegen der Kosten einer Mangelbeseitigung ein, so erhebt er damit die Dolo-agit-Einrede.*)

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IBRRS 2024, 2279
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Kommunales Wohnungsbauunternehmen = öffentlicher Auftraggeber?

OLG Rostock, Urteil vom 13.03.2024 - 2 U 10/23

1. Ein privatrechtlich organisiertes kommunales Wohnungsbauunternehmen kann öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts sein.

2. Vergibt ein kommunales Wohnungsbauunternehmen einen öffentlichen Auftrag, ist es ihm verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen.

3. Die tatsächliche Vergabepraxis kann zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen. Aufgrund dieser Selbstbindung kann den Vergabeverordnungen als verwaltungsinternen Regelungen über Verfahren und Kriterien der Vergabe eine mittelbare Außenwirkung zukommen.

4. Jeder Mitbewerber muss eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für den spezifischen Auftrag wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden.

5. Einem Mitwerber kann ein Anspruch auf Unterlassung der künftigen Beauftragung ohne Durchführung eines fairen Auswahlverfahrens sowie ein Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vollzugs einer bereits vergaberechtswidrig geschlossenen Vereinbarung zustehen.

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IBRRS 2024, 2141
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann "dient" ein Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb?

VGH Bayern, Beschluss vom 12.06.2024 - 1 ZB 23.1806

1. Ein Vorhaben ist im Außenbereich u. a. zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

2. Bei der Auslegung des Merkmals "Dienen" ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.

3. Kann ein Gebäude jedem beliebigen Zweck zugeführt werden, "dient" es einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht.

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IBRRS 2024, 2345
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Autoladen über den Hausstrom: Kündigungsgrund?

AG Leverkusen, Urteil vom 17.05.2024 - 22 C 157/23

Wer sein elek­tri­sches Auto an einer Ge­mein­schafts­steck­do­se auf­lädt, lie­fert damit nicht un­be­dingt einen frist­lo­sen Kün­di­gungs­grund.

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IBRRS 2024, 2338
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nicht kleckern, sondern klotzen!

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 29.07.2024 - 980b C 30/24 WEG

1. Wird erst 9 Monate nach dem ersten Wasserschaden eine einstweilige Verfügung durch die Gemeinschaft beantragt, der Eigentümer werde verpflichtet, seinen Haupthahn ordnungsgemäß anzuschließen, hat die Gemeinschaft selbst die Dringlichkeit ihres Begehrens widerlegt.

2. Eine eidesstattliche Versicherung darf sich nicht in der Bezugnahme auf einen anwaltlichen Schriftsatz erschöpfen, sondern muss eine selbständige Sachdarstellung enthalten.

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IBRRS 2024, 2337
SteuerrechtSteuerrecht
Im Vergleichswertverfahren sind Vergleichsgrundstücke zu individualisieren!

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.04.2024 - 16 K 3045/22

1. Wird in einem Verkehrswertgutachten der Wert nach dem Vergleichswertverfahren ermittelt, müssen die Vergleichsgrundstücke individualisiert (mit genauer Anschrift angegeben) sein. Darf ein Gutachter ein Grundstück nicht individualisieren, ist das Grundstück als Vergleichsgrundstück nicht geeignet; die Anonymisierung ist schädlich.*)

2. Wird in einem Gutachten für ein in Berlin befindliches Grundstück das Ertragswertverfahren angewendet, ist bei der Ermittlung des Bodenwerts aus dem Bodenrichtwert in der Regel die tatsächliche GFZ zu berücksichtigen und die Umrechnungstabelle des Gutachterausschusses anzuwenden; eine in einem Bebauungsplan ggf. geringer festgesetzte GFZ kann isoliert funktionslos geworden sein (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2020 - 2 B 11.17, IBRRS 2020, 3596).*)

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IBRRS 2024, 2341
ProzessualesProzessuales
Wann ist eine Urkunde mangelbehaftet?

KG, Beschluss vom 27.06.2024 - 1 W 102/24

Bei der Prüfung, ob eine Urkunde Mängel i.S.v. § 419 ZPO enthält, die geeignet sind, die Vermutungswirkung des § 440 Abs. 2 ZPO zu erschüttern, können die Feststellungen nicht darauf beschränkt bleiben, die Urkunde enthalte - vorliegend handschriftliche - Ergänzungen oder Durchstreichungen. Es muss darüber hinaus der ursprüngliche Inhalt und der, den die Urkunde mit den Ergänzungen erhalten hat, in den Blick genommen werden. Ergibt sich erst mit den Ergänzungen ein - im Grundbuch - vollziehbarer Inhalt, ist die Annahme naheliegend, dass die Änderungen der Urkunde mit Willen der Personen erfolgt sind, deren Unterschrift ein Notar beglaubigt hat.*)

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IBRRS 2024, 2322
ProzessualesProzessuales
Kostenerstattung für Beiziehung eines Privatgutachters?

VG München, Beschluss vom 18.06.2024 - 31 M 24.2838

1. Im Verwaltungsprozess sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Die Kosten für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung sind dies mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen.

2. War das Erscheinen des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung nicht durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst worden, sind die entstandenen Kosten nur nach Maßgabe der Voraussetzungen erstattungsfähig, unter denen Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige erstattet werden können.

3. Aufwendungen für private Sachverständige sind für die Beteiligten nur ausnahmsweise erstattungsfähig, nämlich dann, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe eines selbst eingeholten Gutachtens oder einer sonstigen sachverständigen Beurteilung darlegen oder unter Beweis stellen kann.

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Online seit 29. Juli

IBRRS 2024, 2266
Beitrag in Kürze
BauträgerBauträger
Ungenehmigte Umplanung ist MaBV-Verstoß!

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.01.2023 - 29 U 176/20

1. Ein Bauträger verstößt gegen § 3 Abs. 1 MaBV, wenn er vor Entgegennahme der Zahlungen der Käufer für eine nach Genehmigungserteilung umgeplante tragende Wand keine Nachtragsgenehmigung bzw. eine Erklärung des zuständigen Bauamts eingeholt hat, dass unter Ermessensgesichtspunkten von der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens abgesehen werden soll.

2. Besteht ein Bauvorhaben aus einem genehmigungspflichtigen Teil (hier: Einfamilienhaus) und einem für sich genommen genehmigungsfreien Teil (hier: Umplanung einer tragenden Wand), ist das Vorhaben insgesamt genehmigungspflichtig, wenn beide Teile im Zusammenhang stehen.

3. Die MaBV gebietet nicht die Einholung einer Baugenehmigung oder der Bestätigung, sondern verbietet lediglich die Entgegennahme von Vermögenswerten ohne Vorliegen der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 MaBV geregelten Voraussetzungen.

4. Hätte den Käufer derselbe Finanzierungsaufwand getroffen, wenn der Bauträger seiner Verpflichtung, vor Entgegennahme der Kaufpreisraten eine Bestätigung des Bauamts einzuholen, nachgekommen wäre, fehlt es an einem kausalen Schaden.

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IBRRS 2024, 2282
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Ungenügende Referenz fehlt nicht!

VK Sachsen, Beschluss vom 25.04.2023 - 1/SVK/010-23

1. Eine Rüge muss, wenn sich der Vergaberechtsverstoß nicht vollständig der Einsichtsmöglichkeit eines Bieters entzieht, zumindest Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen, um nicht als unzulässige Rüge ins Blaue hinein angesehen zu werden. Zweifelt der Bieter unter Nutzung seiner Branchen- und Marktkenntnis und unter Bezugnahme auf konkrete Umstände das Wertungsergebnis an, ist dies regelmäßig keine Rüge "ins Blaue hinein".*)

2. Der Vergabestelle kommt bei der Prüfung der Eignung eines Bieters grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Vergabekammer entscheidet dementsprechend nicht über die Eignung eines Unternehmens. Sie prüft lediglich nach, ob die Entscheidung, einem Unternehmen die Eignung zu- oder abzusprechen, den eigenen Vorgaben des Auftraggebers gerecht wird, eine rechtlich und tatsächlich tragfähige Grundlage hat und vertretbar ist.*)

3. Die Möglichkeit zur Nachforderung nach § 56 Abs. 2 VgV findet keine Anwendung, wenn ein Nachweis oder eine geforderte Erklärung nicht fehlt, sondern lediglich inhaltlich hinter geforderten Mindestanforderungen zurückbleibt.*)

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IBRRS 2024, 2315
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
„Live-Escape-Rooms“ = Vergnügungsstätte!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2024 - 7 A 741/22

1. Vergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe besonderer Art, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie z. B. Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen. Für den städtebaulichen Bezug ist wesentlich, dass solche Einrichtungen typischerweise mit negativen Folgewirkungen - wie z. B. Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterung der Gebietsqualität - verbunden sind

2. Sog. „Live-Escape-Rooms“ sind planungsrechtlich als Vergnügungsstätte zu werten.

3. Die nähere Umgebung eines Vorhabens i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.

4. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können.

5. Eine Straße hat bei beidseitig andersartiger Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Ob einer Straße im Rahmen der Abgrenzung der näheren Umgebung trennende oder verbindende Wirkung zukommt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

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IBRRS 2024, 2288
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WohnraummieteWohnraummiete
Schonfristzahlung: Alles oder nichts!

AG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2023 - 233 C 243/23

1. Damit eine Kündigung wegen Schonfristzahlung unwirksam wird, ist erforderlich, dass die gesamte bei Zahlungseingang fällige Miete/Nutzungsentschädigung bzw. Kaution bezahlt oder durch Aufrechnung getilgt wird.

2. Die über mehrere Monate andauernde Zahlungsunpünktlichkeit ist eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt.

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IBRRS 2024, 2324
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Virtuelle WEG-Versammlung: Beschluss über Kommunikationsmittel notwendig?

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 02.05.2024 - 22 C 50/23 WEG

Beschließen die Wohnungseigentümer eine Teilnahme an der Wohnungseigentümerversammlung im Wege elektronischer Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG), ist es grundsätzlich ausreichend, wenn eine Regelung über den Umfang der Gestattung und die davon erfassten Eigentümerrechte getroffen wird; eine ordnungsmäßige Verwaltung erfordert dagegen regelmäßig keine Beschlussfassung über das zu nutzende elektronische Kommunikationssystem oder die Anforderungen an Hard- und Software.

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IBRRS 2024, 2323
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Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Keine Vertragsanpassung trotz 26% entgangenem Gewinn wegen Corona!

LG Würzburg, Urteil vom 10.06.2024 - 73 O 2247/23

1. Eine Anspruch auf Vertragsanpassung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage setzt zunächst eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage nach Vertragsschluss voraus. Die Corona-Pandemie stellt eine schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage dar.

2. Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Weitere Voraussetzung ist, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

3. Wird der Vertrag im Anschluss an ein Vergabeverfahren geschlossen, sind die Parteien aufgrund der Regelungen und Restriktionen des Vergaberechts wesentlich weniger frei in ihrer Vertragsgestaltung als ohne ein derartiges Verfahren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Vertrag entweder mit demselben Inhalt oder gar nicht geschlossen worden wäre.

4. Im Rahmen der Corona-Pandemie und im Rahmen der allgemeinen Risiken ist ein entgangener Gewinn von 26 % innerhalb eines Zwei-Jahres-Zeitraumes zumutbar.

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IBRRS 2024, 2317
ProzessualesProzessuales
Beginn der Beschwerdefrist: Erste oder zweite Zustellung maßgebend?

BGH, Beschluss vom 05.06.2024 - XII ZB 493/22

1. Nur wesentliche Abweichungen zwischen Urschrift und zugestellter Ausfertigung führen zur Unwirksamkeit der Zustellung. Wesentlich sind Abweichungen, die die Entschließung über die Einlegung eines Rechtsmittels beeinflussen können (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 06.03.2024 - XII ZB 408/23 -, IBRRS 2024, 1841, und vom 29.11.2006 - XII ZB 194/05 -, IBRRS 2007, 3163 = IMRRS 2007, 1291; BGH, Beschluss vom 24.05.2006 - IV ZB 47/05 -, IBRRS 2006, 3813 = IMRRS 2006, 2787).*)

2. Zum (hier verneinten) Verschulden eines Rechtsanwalts, der darauf vertraut, dass für den Beginn der Beschwerdefrist erst eine zweite Beschlusszustellung maßgebend ist.*)

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IBRRS 2024, 2318
ProzessualesProzessuales
Wie bestimmt sich die mit der Revision geltend zu machende Beschwer?

BGH, Beschluss vom 12.06.2024 - VII ZR 126/22

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund nur für einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs dargelegt hat, der ihn nicht mit mehr als 20.000 Euro beschwert (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 27.06.2002 - V ZR 148/02, IBRRS 2002, 0814 = IMRRS 2002, 0348; Beschluss vom 11.05.2006 - VII ZR 131/05, IBRRS 2006, 1763 = IMRRS 2006, 1099; Beschluss vom 04.10.2006 - I ZR 196/05, IBRRS 2008, 1789).*)

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Online seit 26. Juli

IBRRS 2024, 2295
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BauvertragBauvertrag
Vorschuss nur mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung!

KG, Beschluss vom 30.03.2023 - 27 U 192/22

1. Beim VOB/B-Vertrag steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Mängelbeseitigungskostenvorschuss nur dann zu, wenn er den Zugang einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung darlegen und beweisen kann.

2. Bei einem Einwurf-Einschreiben kann der Zugangsnachweis nicht durch Vorlage des Einlieferungsbelegs und des Sendungsstatus geführt werden, da sich diesen nicht entnehmen lässt, dass eine Zustellung beim Erklärungsempfänger erfolgt ist.

3. Die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises streiten nur dann zugunsten des Erklärenden, wenn der Briefkasteneinwurf des Einwurf-Einschreibens ordnungsgemäß dokumentiert wird. Dafür sind die Auslieferungsbelege entweder im Original oder als Reproduktion vorzulegen.

4. Eine endgültige und ernsthafte Verweigerung der Mängelbeseitigung, die eine Fristsetzung entbehrlich machen würde, kann nicht angenommen werden, wenn der Auftragnehmer eine Weiterarbeit für den Fall in Aussicht stellt, dass offene Vergütungsforderungen beglichen werden.

5. Eine verbindliche Fertigstellungsfrist wird obsolet, wenn die bei Vertragsschluss noch sehr unbestimmt und allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung erst im Laufe der Bauarbeiten sukzessive konkretisiert wird.

6. § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B gewährt dem Auftraggeber vor Abnahme und bei aufrechterhaltenem Vertrag einen Anspruch auf den Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entsteht, dass das Bauwerk deshalb später fertiggestellt wird, weil der Auftragnehmer während der Bauausführung eine mangelhafte oder vertragswidrige Leistung durch eine mangelfreie oder vertragsgemäße Leistung ersetzt. Gleiches gilt, wenn die verspätete Fertigstellung des Bauwerks dadurch mitverursacht wird, dass der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung über einen bestimmten Zeitraum vertragswidrig nicht ausführt (beides hier verneint).

7. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn setzt voraus, dass der Geschädigte die Umstände darlegt und in den Grenzen des § 287 ZPO beweist, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Dabei dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorgetragen werden.

8. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden kommt in Betracht, wenn dem Auftraggeber eine Ingebrauchnahme trotz etwaiger Mängel möglich und zumutbar war.

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IBRRS 2024, 2281
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VergabeVergabe
Wer zu spät rügt, den bestraft die Vergabekammer!

VK Rheinland, Beschluss vom 23.07.2024 - VK 26/24

1. Die Rüge ist eine zwingend von den Vergabekammern von Amts wegen zu beachtende Sachentscheidungsvoraussetzung. Ohne vorherige Rüge ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig.*)

2. Für eine den Anforderungen des § 160 GWB genügende Rüge ist erforderlich, dass aus ihr für den Auftraggeber unmissverständlich hervorgeht, welches Verhalten als Vergaberechtsverstoß angesehen wird und inwiefern der Bieter vom Auftraggeber Abhilfe verlangt.*)

3. Für eine fristgemäße Rüge ist deren Zugang beim Auftraggeber relevant und nicht deren Absendung. Der "O.K."-Vermerk auf dem Sendebericht ist jedenfalls dann irrelevant, wenn der Empfänger den Zugang substantiiert bestreitet.*)

4. Der Rügende trägt das Risiko, dass die Rüge nicht bzw. nicht vollständig zugeht. Er ist dafür darlegungs- und beweispflichtig.*)

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IBRRS 2024, 2269
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig: Keine Untersagungsverfügung!

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2024 - 1 MB 15/24

1. Bereits die formelle Illegalität rechtfertigt den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt.

2. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist oder materiellen Bestandsschutz genießt.

3. Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht.

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IBRRS 2024, 2306
WohnraummieteWohnraummiete
Feuerwehr beschädigt Eingangstür: Wer muss zahlen?

AG Hildburghausen, Urteil vom 22.05.2024 - 21 C 133/23

Wird eine Wohnungseingangstür im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes beschädigt, hat grundsätzlich der Vermieter der Wohnung für eine ordnungsgemäße Instandsetzung der Tür zu sorgen.

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IBRRS 2024, 2304
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Jahrelang Pflege eines Schrebergartens unterlassen: Entziehung des Eigentums möglich!

AG Kaufbeuren, Urteil vom 27.06.2024 - 5 C 1012/23 WEG

1. Macht sich ein Wohnungseigentümer einer schweren Pflichtverletzung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft oder anderen Wohnungseigentümern schuldig, ist der Wohnungseigentümergemeinschaft die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht mehr zumutbar. Für eine Entziehung des Wohnungseigentums ist erforderlich, dass das Interesse der Wohnungseigentümer an der Beendigung der Gemeinschaft mit den störenden Wohnungseigentümern höher zu bewerten ist als das Interesse der störenden Wohnungseigentümer am Erhalt ihres Wohnungseigentums.

2. Wird trotz Abmahnung ein Schrebergarten jahrelang nicht gepflegt, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Wohnungseigentümer das Eigentum daran entziehen.

3. Steht das Wohnungseigentum mehreren Eigentümern als Bruchteilseigentum zu, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft dem störenden Bruchteilseigentümer seinen Anteil am Wohnungseigentum isoliert entziehen. Eine Entziehung des kompletten Wohnungseigentums und damit auch der Bruchteile der nicht störenden Bruchteilseigentümer, ist nicht erforderlich.




IBRRS 2024, 2302
ProzessualesProzessuales
Formwirksam trotz "enveloping-Signatur"?

BGH, Urteil vom 15.05.2024 - VIII ZR 52/23

1. Zur Frage der Wirksamkeit der Einlegung eines Rechtsmittels durch Einreichung einer mit einer einbettenden Signatur ("enveloping signature") versehenen Rechtsmittelschrift.*)

2. Zur Bemessung des Gegenstandswerts eines Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, bei einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Staffelmiete im Sinne von § 557a Abs. 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 279/21, Rz. 47, IBRRS 2022, 1734 = IMRRS 2022, 0716 = WuM 2022, 600 Rn. 47; Senatsbeschluss vom 10.10.2023 - VIII ZR 45/22, Rz. 35, IBRRS 2023, 3602 = IMRRS 2023, 1663).*)

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IBRRS 2024, 2277
ProzessualesProzessuales
„Berufung“ im einstweiligen Rechtschutzverfahren = Beschwerde?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2024 - 3 S 1709/23

1. Ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ergangenen Beschluss kann gegebenenfalls als Beschwerde ausgelegt werden, ohne dass es einer gerichtlichen Umdeutung bedarf (Abgrenzung zu BVerwG, Beschluss vom 19.04.2010 - 9 B 4.10 -, BeckRS 2010, 49207; VGH Hessen, Beschluss vom 07.01.2019 - 7 A 2421/18 -, BeckRS 2019, 4406).*)

2. In einer Situation, in der vieles dafür spricht, dass ein qualifiziert elektronisch signiertes Widerspruchsschreiben zu einem konkret bezeichneten Zeitpunkt im besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) einer Behörde eingegangen ist, kann diese sich nicht darauf beschränken, den Zugang eines entsprechen Schreibens pauschal oder unter Verweis auf ihre regelmäßig korrekt ablaufenden Verwaltungsvorgänge zu bestreiten. Ebenso wenig kann sie sich darauf berufen, sämtliche den Posteingang betreffenden digitalen Verwaltungsvorgänge bereits nach wenigen Monaten - d. h. in einem Zeitraum, in dem nicht notwendigerweise mit einer Entscheidung über einen Widerspruch gerechnet werden kann und auch ein etwaiges "Untergehen" eines Schriftstückes nicht notwendigerweise bemerkt wird - automatisiert gelöscht zu haben.*)

3. § 55a VwGO regelt nur die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht. Auch nach § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG besteht jedoch die Möglichkeit, eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen. Nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG genügt hierfür ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.*)

4. Eine genehmigungspflichtige Nutzung einer baulichen Anlage, die nicht von der erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist, steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet, wenn die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. schon Senatsurteil vom 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, BeckRS 2020, 32656). Eine solche Nutzungsuntersagung kann regelmäßig für sofort vollziehbar erklärt werden, um der gesetzlich vorgesehenen Präventivkontrolle Geltung zu verschaffen (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2007 - 8 S 2606/06 -, IBRRS 2007, 0536).*)

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Online seit 25. Juli

IBRRS 2024, 2251
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BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit ist das Druckmittel für Verhandlungen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2024 - 29 U 100/22

1. Haben die Parteien einen Pauschalpreisvertrag geschlossen, bestimmt sich die Vergütungshöhe für die erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistungen zum Wert der vereinbarten Gesamtleistung. Der Unternehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen (BGH, IBR 2024, 235).

2. Im Verfahren auf Stellung einer Sicherheit nach § 650f BGB genügt bereits der schlüssige Vortrag des Unternehmers zur Anspruchshöhe. Ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs ist nicht zugelassen. Ob die Aufteilung der Gesamtvergütung zutreffend vorgenommen wurde, ist nicht im Sicherheits-, sondern im Werklohnprozess zu entscheiden.

3. Demgegenüber ist auch im Sicherheitsprozess der Anspruchsgrund voll zu beweisen. Das gilt auch für Nachtragsforderungen, sodass im Sicherheitsverfahren festzustellen ist, ob der Rechtsgrund für einen zusätzlichen Vergütungsanspruch gegeben ist.

4. Das Sicherheitsverlangen wird nicht dadurch unschlüssig, dass der Unternehmer - trotz einer vertraglich übernommenen Pflicht - keine Urkalkulation vorgelegt oder eine prüfbare Schlussrechnung überreicht hat.

5. Es stellt weder eine unzulässige Rechtsausübung noch einen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen.

6. Auch wenn zugunsten des Unternehmers am streitgegenständlichen Baugrundstück eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek eingetreten ist, liegt eine Übersicherung jedenfalls dann nicht vor, wenn die Vormerkung nicht an ranghoher Stelle eingetragen wurde.

7. Die Verurteilung auf Leistung einer Sicherheit führt nicht zu einer Vollstreckung einer Geldforderung, sondern zu einer Vollstreckung wegen Nichterfüllung einer vertretbaren Handlung.

8. Erbringt der Besteller trotz Verurteilung keine Sicherheitsleistung, kann der Unternehmer im Rahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 887 Abs. 1 ZPO beantragen, dass er die Sicherheit für den Besteller erbringt und der Besteller verurteilt wird, den Sicherheitsbetrag zugunsten des Gläubigers zum Zwecke der Hinterlegung an die Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts vollständig vorauszuzahlen.

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IBRRS 2024, 2274
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Auftraggeber darf „vergleichbare“ Referenzleistung fordern!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2024 - Verg 23/23

1. Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass der Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügt, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber zum Nachweis der Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit verlangt, dass sich die Referenz über eine Leistung verhalten muss, die mit der zu vergebenden Leistung "vergleichbar" ist.

3. Die Formulierung "vergleichbar" bedeutet, dass die referenzierte Leistung mit der ausgeschriebenen Leistung nicht "gleich" oder gar "identisch" sein muss. Ausreichend ist, dass sie in Bezug auf ihren Umfang und ihre Komplexität in technischer oder organisatorischer Art einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen muss.

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IBRRS 2024, 2273
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen ist ein Muss!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2024 - 22 B 286/24

1. Der Antrag, die Ausschlusswirkung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans "Windenergie" vorläufig außer Vollzug zu setzen, kann entsprechend § 47 Abs. 6 VwGO nach den dortigen Maßgaben zulässig und begründet sein.*)

2. Ein Planungskonzept nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, das - entgegen der von der Rechtsprechung geforderten Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen sowie von sich nach deren Abzug ergebenden Potenzialflächen - die planerische Darstellung von großflächigen Tabubereichen innerhalb von Potenzialflächen und auch nachfolgend innerhalb einer Konzentrationszone vorsieht, ist offensichtlich abwägungsfehlerhaft.*)

3. Ein vom Plangeber errechneter Abstandsmittelwert, der ohne nähere Begründung nicht zwischen den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung (hier v. a. WR, WA und MI, MD) differenziert, ist als weiches Tabukriterium offensichtlich nicht hinreichend städtebaulich legitimiert.*)

4. Die beabsichtigte Verhinderung einer übermäßigen Umfassung von einzelnen Ortslagen im Rahmen der Abwägung der einzelnen Potenzialflächen ist jedenfalls dann offensichtlich abwägungsfehlerhaft, wenn sich der Plangeber nicht mit den städtebaulichen Aspekten, die hierdurch berührt sein sollen, im Einzelnen hinreichend auseinandersetzt und die für das gesamte Gemeindegebiet zur Anwendung gebrachten Kriterien der "Einkreisung" erkennbar nicht sachgerecht sind.*)

5. Die Überleitungsvorschrift des § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach die Rechtswirkungen eines Flächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Windenergievorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nur dann fortgelten, wenn der Plan bis zum 1.2.2024 wirksam geworden ist, lässt nach summarischer Prüfung keinen Raum für ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB.*)

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IBRRS 2024, 2289
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unbewusste Änderung der Kostenverteilung ist unwirksam!

LG Bamberg, Urteil vom 22.12.2023 - 41 S 21/23 WEG

Die Wohnungseigentümer müssen sich bei der Beschlussfassung darüber bewusst sein, dass sie einen von dem bislang geltenden Verteilungsschlüssel abweichende Regelung treffen. Ansonsten ist der Beschluss unwirksam.

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IBRRS 2024, 1918
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinschaft kann Waschplatz nebst Ölabscheider stilllegen

AG München, Urteil vom 21.03.2024 - 1293 C 17425/23 WEG

1. Für die Ordnungsmäßigkeit spielt die konkrete Situation der Gemeinschaft und auch deren finanzielle Leistungsfähigkeit eine Rolle.

2. Ein Beschluss, den Waschplatz nebst Ölabscheider in der Tiefgarage stillzulegen, stellt eine den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums konkretisierende Gebrauchsregelung i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG dar und keinen § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG abändernden Gebrauchsentzug.

3. Grundsätzlich ist der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums einer Regelung durch Mehrheitsbeschluss zugänglich, es sei denn, die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung enthält andere Regelungen mit Vereinbarungscharakter.

4. Bezeichnungen in der Teilungserklärung stellen im Zweifel eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar.

5. Beim Beschluss über die Vergabe größerer Aufträge zur Durchführung von Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten oder über die Bestellung eines neuen Verwalters oder sonstiger Maßnahmen ist den Wohnungseigentümern zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen, jedoch verstößt ein entsprechender Beschluss regelmäßig gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht zuvor mehrere, i.d.R. mindestens drei, Konkurrenzangebote eingeholt worden sind.

6. Die Betragsgrenze, ab der zwingend Vergleichsangebote einzuholen sind, ist nicht starr festzusetzen, sondern es sind in jedem Einzelfall die konkreten Umstände, wie etwa die Größe der Gemeinschaft, ihre finanzielle Lage, die Belastung des Einzelnen und der Schutz des Einzelnen und der Mehrheit vor Fremdbestimmung durch die Verwaltung gegeneinander abzuwägen.

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IBRRS 2024, 2294
ProzessualesProzessuales
Anforderungen an die Revisionsbegründung?

BGH, Urteil vom 14.05.2024 - VI ZR 370/22

1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a ZPO muss sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und konkret darlegen, warum die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll. Hierdurch soll der Revisionskläger dazu angehalten werden, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält.*)

2. Bei Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten nach Art. 13 Abs. 1 b DSGVO ist die Nennung des Namens nicht zwingend. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind. Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht mitgeteilt werden.*)

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Online seit 24. Juli

IBRRS 2024, 2283
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beteiligung des obsiegenden Anfechtungsklägers an den Prozesskosten der unterlegenen WEG? Ja!

BGH, Urteil vom 19.07.2024 - V ZR 139/23

1. Seit dem 01.12.2020 gehören Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, die, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen sind; demzufolge muss bei Fehlen einer abweichenden Regelung auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren.*)

2. Solange eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht erfolgt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage den geltenden Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden.*)

3. Ein Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel widerspricht nicht deswegen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung nicht bewusst war, dass sie nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG vorab einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel hätten beschließen können. Will ein Wohnungseigentümer die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels für eine Sonderumlage erreichen, obliegt es ihm, vor der Beschlussfassung über die Sonderumlage einen entsprechenden Antrag zu stellen.*)




IBRRS 2024, 2246
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer trägt Prognoserisiko bei Schadensbeseitigung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2023 - 5 U 155/22

1. Als Schaden ersatzfähig sind alle notwendigen Aufwendungen, also alle Kosten, die der Auftraggeber als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss. Hat der Geschädigte sich sachkundig beraten lassen, kann er regelmäßig die Fremdnachbesserungskosten verlangen, die ihm aufgrund dieser Beratung entstanden sind.

2. Das mit der sachkundig begleiteten Beurteilung einhergehende Risiko einer Fehleinschätzung trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen.

3. Der Erstattungsanspruch des Auftraggebers ist erst dann gemindert, wenn die Grenzen des von ihm für erforderlich haltbaren Aufwandes überschritten sind und er bei der Auswahl des Drittunternehmers die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat.

4. Der zwischen dem Geschädigten - respektive seiner Versicherung - und einem Gutachter geschlossene Gutachtervertrag zur Ermittlung der Anspruchshöhe entfaltet Schutzwirkung zu Gunsten der regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung.

5. Für die Einbeziehung in den Schutzbereich genügt es, wenn für den Gutachter erkennbar war, dass seine Ausarbeitung einer letztlich zahlungsverpflichteten Versicherung vorgelegt werden wird, denn damit ist die Schutzpflicht hinreichend überschaubar und klar abgegrenzt.

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IBRRS 2024, 2267
VergabeVergabe
Wann ist die Leistungsfähigkeit eines Bieters zu prüfen?

BayObLG, Beschluss vom 29.05.2024 - Verg 15/23

1. Der öffentliche Auftraggeber darf grundsätzlich ohne Widerspruch zu davon ausgehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird.

2. Erst wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies zweifelhaft ist, ist der Auftraggeber gehalten, durch Einholung ergänzender Informationen die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens bzw. die hinreichende Leistungsfähigkeit des Bieters zu prüfen.

3. Bei der Überprüfung des Leistungsversprechens ist der Auftraggeber in der Wahl seiner Mittel grundsätzlich frei. Das vom Auftraggeber gewählte Mittel zur Überprüfung muss jedoch geeignet und die Mittelauswahl frei von sachwidrigen Erwägungen getroffen worden sein.

4. Der öffentliche Auftraggeber ist nur dann auf ein bestimmtes Mittel der Verifizierung zu verweisen, wenn dieses das einzige geeignete Mittel der Überprüfung der Bieterangaben darstellt und dem öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung steht.

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IBRRS 2024, 2265
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine pauschalen Einwände gegen Maststandorte!

BVerwG, Urteil vom 13.03.2024 - 11 A 6.23

Die Platzierung einzelner Masten einer Höchstspannungsfreileitung unterliegt grundsätzlich den Maßstäben für die gerichtliche Überprüfung der Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten. Angesichts der Vielzahl bei einem Leitungsvorhaben festzulegender Maststandorte und der davon jeweils betroffenen Belange bedarf es einer näheren Darlegung der Abwägungsentscheidung für einen einzelnen Maststandort jedoch nur im Falle dazu substantiiert erhobener Kritik.*)

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