Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht
Online seit gestern
IBRRS 2024, 2568OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.08.2024 - 1 LA 134/22
1. Zu den Anforderungen an ein Betriebsleiterwohnhaus bei einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb.*)
2. Zur Teilbarkeit eines zur Genehmigung gestellten Vorhabens.*)
VolltextOnline seit 22. August
IBRRS 2024, 2562OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2024 - 8 A 10815/23
1. "Ortsrand" i. S. des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBO-RP ist in der Regel der Übergang vom Innen- in den Außenbereich.*)
2. Eine am Ortsrand liegende Werbeanlage entfaltet nur dann "Wirkung in die freie Landschaft" i. S. des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBO-RP, wenn sie Unruhe in die geschützte Außenbereichszone bringt.*)
3. Die reine Sichtbarkeit oder Erkennbarkeit reicht hierfür nicht aus.*)
VolltextOnline seit 21. August
IBRRS 2024, 2561OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2024 - 2 K 102/22
Ob eine mit § 1 Abs 3 BauGB nicht vereinbare Gefälligkeitsplanung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)
VolltextOnline seit 20. August
IBRRS 2024, 2473VGH Bayern, Beschluss vom 10.07.2024 - 2 ZB 22.1742
1. Eine Veränderungssperre, für die kein Sicherungsbedürfnis besteht, kann mangels Erforderlichkeit keinen Bestand haben. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre insbesondere dann, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der rechtliche Mangel schlechterdings nicht behebbar ist.
2. Allein der Umstand, dass die Gemeinde das im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück überplant, obwohl dieser hierzu sein Einverständnis nicht erteilt hat, führt nicht zu einem schlechterdings nicht behebbaren Mangel.
VolltextOnline seit 19. August
IBRRS 2024, 2540VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2024 - 3 S 667/22
Es spricht viel dafür, dass die eigenständige Typisierung (großflächigen) Einzelhandels durch die Baunutzungsverordnung lediglich dazu führt, dass sich (großflächiger) Einzelhandel in einer Gemengelage, in der ein solcher noch nicht vorhanden ist, regelmäßig nicht einfügt, nicht aber, dass es für sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe in einer Gemengelage an einem Vorbild fehlt, wenn es sich bei den bislang vorhandenen gewerblichen Nutzungen um (großflächige) Einzelhandelsbetriebe handelt.*)
VolltextOnline seit 16. August
IBRRS 2024, 2524OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2024 - 8 A 10427/23
1. Eine Beseitigungsverfügung nach § 81 LBO-RP bedarf für ihre Rechtmäßigkeit nicht der Angabe einer Beseitigungsfrist (st. Rspr.des OVG Rheinland-Pfalz, vgl. Urteil vom 12.05.2021 - 8 A 10264/21 -, m.w.N., IBRRS 2021, 2374). Ist mit der Beseitigungsverfügung eine Beseitigungsfrist gesetzt worden, so ist der rechtliche Bestand der Beseitigungsverfügung nicht davon abhängig, dass die gesetzte Frist angemessen ist. Vielmehr kann die Frist losgelöst von der Beseitigungsverfügung aufgehoben werden.*)
2. Eine im Zusammenhang mit einer (baurechtlichen) Beseitigungsverfügung gesetzte Frist zur Beseitigung erledigt sich, wenn sie verstrichen ist und der Adressat diese Frist während ihres Laufs aus Rechtsgründen nicht einzuhalten brauchte. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene (§ 66 Abs. 2 VwVG-RP) und allein auf die gesetzte Frist zur Beseitigung bezugnehmende Zwangsmittelandrohung wird damit gegenstandslos (st. Rspr. des OVG Rheinland-Pfalz, vgl. schon Urteil vom 11.04.1985 - 1 A 45/84 -, NVwZ 1986, 763).*)
3. Zur lediglich teilweisen Zulassung der Berufung.*)
VolltextOnline seit 15. August
IBRRS 2024, 2519BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 4 C 1.23
1. § 11 Abs. 3 BauNVO ist nicht drittschützend.*)
2. Die Rechtsprechung, wonach ein nachbargemeindlicher Abwehranspruch gegen die Zulassung von Einzelvorhaben dann gegeben sein kann, wenn die Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft hat, ist mit Blick auf § 34 Abs. 3 BauGB für den beplanten (§ 30 BauGB) und den unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) überholt.*)
3. Beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit eines unter § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO fallenden Vorhabens nach einem früheren Bebauungsplan (§ 30 BauGB), folgt bei einem Verstoß gegen dessen Festsetzungen ein Abwehrrecht der Nachbargemeinde aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, dessen Inhalt sich nach dem Maßstab des § 34 Abs. 3 BauGB bestimmt.*)
VolltextOnline seit 14. August
IBRRS 2024, 2507VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2024 - 3 S 555/22
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Abbruch- oder Beseitigungsverfügung ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Eine Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts tritt grundsätzlich auch dann nicht ein, wenn die Behörde von ihrer durch § 114 Satz 2 VwGO prozessual eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Ob im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal, dass nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz heranzuziehen ist, bleibt offen.*)
2. Mit Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081) (BauROG) hat der Bundesgesetzgeber die Anwendbarkeit der Vorschriften des §§ 30 ff. BauGB vom Erfordernis eines bundes- oder landesrechtlichen Verfahrens- oder Anzeigevorbehalts entkoppelt, so dass diese ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch für nach Landesrecht verfahrensfreie Kleinstbauten Geltung beanspruchen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 7.5.2001 - 6 C 18.00 -, IBRRS 2001, 1338). Maßgeblich für die Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB ist seither ausschließlich die Frage, ob das Vorhaben - unabhängig von seiner verfahrensrechtlichen Einordnung durch das Landesrecht - die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von "baulichen Anlagen" zum Inhalt hat oder zu den in § 29 Abs 1 BauGB im Einzelnen bezeichneten sonstigen Vorhaben gehört (hier bejaht für zwei Außenbereichshütten mit einem Bruttovolumen von deutlich über 10 m3).*)
3. Eine Baurechtsbehörde kann sich nicht durch eine objektiv rechtswidrige Verwaltungspraxis in einer Weise binden, die ein planvolles baurechtskonformes Vorgehen und die Verwirklichung der Ziele des § 35 BauGB, der - u. a. im Interesse der Bewahrung des Erholungswerts der Landschaft für die Allgemeinheit - auf eine Freihaltung des Außenbereichs von außenbereichsfremden Nutzungen abzielt, auf Dauer vereiteln würde.*)
4. ...
VolltextOnline seit 13. August
IBRRS 2024, 2491OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2024 - 10 B 530/24
Wird eine Photovoltaik-Anlage unter eklatanten Verstößen gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben, legt dies die Vermutung nahe, dass von der Anlage eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für Leben und Gesundheit, ausgeht.
VolltextOnline seit 12. August
IBRRS 2024, 2484BVerwG, Beschluss vom 26.06.2024 - 4 B 2.24
1. Eine bauplanerische Festsetzung kann funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.
2. Für eine Funktionslosigkeit genügt es nicht schon, dass über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden ist und inzwischen Verhältnisse entstanden sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen. Insbesondere eine derzeitige planwidrige Nutzung schließt als solche die in die Zukunft gerichtete städtebauliche Gestaltungs- und Steuerungsfunktion des Bebauungsplans nicht aus.
3. Eine offenkundige Abweichung vom Planinhalt ist in der Regel nur dann gegeben, wenn die den Festsetzungen entgegenstehende Wohnnutzung durch eine Baugenehmigung rechtlich gesichert ist oder in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass die zuständige Behörde sich mit ihrem Vorhandensein (endgültig) abgefunden hat.
VolltextOnline seit 8. August
IBRRS 2024, 2438OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2024 - 10 A 1719/22
1. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen lässt. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken.
2. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet.
3. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind für die Beurteilung, ob Lärmbelästigungen von Stellplätzen und Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen die Grenze des Zumutbaren überschreiten, nicht ausschlaggebend.
VolltextOnline seit 7. August
IBRRS 2024, 2421BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 4 CN 2.23
1. Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 VwVfG-NW ist trotz der geringfügigen Abweichung gegenüber dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 VwVfG ("offenkundig" statt "offensichtlich") revisibel.*)
2. Ein "bestimmtes Vorhaben" i.S.d. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG ist bei einem Bauvorhaben nach Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG schon dann gegeben, wenn dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. In einem solchen Fall wird ein Angebotsbebauungsplan UVP-pflichtig, ohne dass es auf den Grad der Konkretisierung des Vorhabens ankommt.
3. Vorprüfungspflichtige Bebauungspläne gelten wegen § 50 Abs. 1 UVPG stets auch als UVP-pflichtig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.2017 - 4 CN 3.16 -, IBRRS 2017, 1467).*)
VolltextOnline seit 6. August
IBRRS 2024, 2360OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2024 - 8 C 10495/22
1. Zur Antragsbefugnis des Eigentümers eines an das Plangebiet des Bebauungsplans angrenzenden Gewerbegrundstücks für einen Normenkontrollantrag.*)
2. Zur Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung eines Bebauungsplans, dessen Festsetzungen ergänzend auf eine VDI-Richtlinie Bezug nehmen (hier: bejaht).*)
3. Wird ein Industriegebiet durch Festsetzung von Emissionskontingenten gegliedert, so ist die Zwecksetzung des Gebiets nicht gewahrt, wenn im gesamten Gebiet die Absenkung eines Nachtwerts erfolgt.*)
4. Zu den Anforderungen an die Abwägung eines Bebauungsplans zur Festsetzung der Gebäudehöhe im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Photovoltaikanlage eines benachbarten, ebenfalls in einem Industriegebiet gelegenen Gewerbebetriebs.*)
VolltextOnline seit 5. August
IBRRS 2024, 2365OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2024 - 1 C 10416/22
1. Selbst eine ausschließliche Wohnbebauung auf einer Teilfläche eines einheitlichen Baugebiets i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 5 bzw. 7 BauNVO führt nicht dazu, dass dort die Lärmgrenzwerte eines allgemeinen Wohngebiets gelten, solange das für die jeweilige Gebietsart erforderliche Nebeneinander verschiedener Nutzungsarten und damit der Gebietscharakter insgesamt erhalten bleibt.*)
2. An der städtebaulichen Erforderlichkeit eines Bebauungsplans gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt es nicht deshalb, weil ein privates Bauvorhaben aufgegeben wird, das den Anstoß für die Planung gegeben hat, wenn gleichwohl eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene Planungskonzeption vorliegt.*)
VolltextOnline seit 2. August
IBRRS 2024, 2363OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2024 - 1 C 10401/22
1. Die Rechtsfolgen eines Verfahrensverstoßes sind auch bei der Prüfung eines Normenkontrollantrags einer anerkannten Umweltvereinigung gegen den Bebauungsplan nach den Bestimmungen der §§ 214, 215 BauGB zu beurteilen.*)
2. Die in einem Bebauungsplan festgesetzte Anbringung von Nist- und Fledermauskästen erfüllt die Voraussetzungen einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme i. S. des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG (CEF-Maßnahme) nicht, wenn diese Maßnahme die Fortpflanzungs- und Ruhefunktion einer geschützten Tierart nicht bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs gewährleistet.*)
3. Nimmt ein Plangeber zu Unrecht an, dass für CEF-Maßnahmen kein Anlass besteht und die im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen zum Artenschutz ausreichend sind, kann dies einen Abwägungsfehler darstellen und gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung verstoßen.*)
VolltextOnline seit 1. August
IBRRS 2024, 2364OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2024 - 2 A 384/23
1. "Läden" im bauplanungsrechtlichen Sinn sind Stätten gewerblicher Betätigung mit Kunden- und Publikumsverkehr, in denen Waren zum Verkauf angeboten werden.
2. Der Ladenbegriff ist nicht auf den Handel beschränkt, sondern schließt auch ladenmäßig betriebene Gewerbebetriebe ohne Bezug zum Handel wie etwa Videoverleihe, Annahmestellen für Reinigungen und auch Lotto- und Totoannahmestellen ein, die häufig im Verbund mit einer Verkaufsstelle (Kiosk) betrieben würden.
3. Eine Bankfiliale ist nicht als "sonstiger Laden" anzusehen, weil dem Kunden nicht im herkömmlichen Sinn Waren der Nahversorgung angeboten werden.
VolltextOnline seit 31. Juli
IBRRS 2024, 2349OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2024 - 2 M 34/24
1. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kann nicht auf die bloße Anzahl der auf einem Baugrundstück geplanten Gebäude gestützt werden.*)
2. Da das Gebot der Rücksichtnahme in dem Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BGB enthalten ist, ist bei der Ermittlung dessen, was dem Rücksichtnahmepflichtigen zuzumuten ist, auch auf die maßgebende prägende Umgebungsbebauung abzustellen.*)
3. Das Rücksichtnahmegebot verpflichtet den Bauherrn nicht, die mit nachbarlichen Belangen verträglichste Variante zu wählen, wenn das Vorhaben, etwa hinsichtlich der Lage eines Baukörpers, unterschiedlich ausgeführt werden kann.*)
VolltextOnline seit 30. Juli
IBRRS 2024, 2141VGH Bayern, Beschluss vom 12.06.2024 - 1 ZB 23.1806
1. Ein Vorhaben ist im Außenbereich u. a. zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
2. Bei der Auslegung des Merkmals "Dienen" ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.
3. Kann ein Gebäude jedem beliebigen Zweck zugeführt werden, "dient" es einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht.
VolltextOnline seit 29. Juli
IBRRS 2024, 2315OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2024 - 7 A 741/22
1. Vergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe besonderer Art, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie z. B. Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen. Für den städtebaulichen Bezug ist wesentlich, dass solche Einrichtungen typischerweise mit negativen Folgewirkungen - wie z. B. Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterung der Gebietsqualität - verbunden sind
2. Sog. "Live-Escape-Rooms" sind planungsrechtlich als Vergnügungsstätte zu werten.
3. Die nähere Umgebung eines Vorhabens i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
4. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können.
5. Eine Straße hat bei beidseitig andersartiger Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Ob einer Straße im Rahmen der Abgrenzung der näheren Umgebung trennende oder verbindende Wirkung zukommt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
VolltextOnline seit 26. Juli
IBRRS 2024, 2269OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2024 - 1 MB 15/24
1. Bereits die formelle Illegalität rechtfertigt den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt.
2. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist oder materiellen Bestandsschutz genießt.
3. Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht.
VolltextIBRRS 2024, 2277
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2024 - 3 S 1709/23
1. Ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ergangenen Beschluss kann gegebenenfalls als Beschwerde ausgelegt werden, ohne dass es einer gerichtlichen Umdeutung bedarf (Abgrenzung zu BVerwG, Beschluss vom 19.04.2010 - 9 B 4.10 -, BeckRS 2010, 49207; VGH Hessen, Beschluss vom 07.01.2019 - 7 A 2421/18 -, BeckRS 2019, 4406).*)
2. In einer Situation, in der vieles dafür spricht, dass ein qualifiziert elektronisch signiertes Widerspruchsschreiben zu einem konkret bezeichneten Zeitpunkt im besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) einer Behörde eingegangen ist, kann diese sich nicht darauf beschränken, den Zugang eines entsprechen Schreibens pauschal oder unter Verweis auf ihre regelmäßig korrekt ablaufenden Verwaltungsvorgänge zu bestreiten. Ebenso wenig kann sie sich darauf berufen, sämtliche den Posteingang betreffenden digitalen Verwaltungsvorgänge bereits nach wenigen Monaten - d. h. in einem Zeitraum, in dem nicht notwendigerweise mit einer Entscheidung über einen Widerspruch gerechnet werden kann und auch ein etwaiges "Untergehen" eines Schriftstückes nicht notwendigerweise bemerkt wird - automatisiert gelöscht zu haben.*)
3. § 55a VwGO regelt nur die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht. Auch nach § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG besteht jedoch die Möglichkeit, eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen. Nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG genügt hierfür ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.*)
4. Eine genehmigungspflichtige Nutzung einer baulichen Anlage, die nicht von der erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist, steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet, wenn die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. schon Senatsurteil vom 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, BeckRS 2020, 32656). Eine solche Nutzungsuntersagung kann regelmäßig für sofort vollziehbar erklärt werden, um der gesetzlich vorgesehenen Präventivkontrolle Geltung zu verschaffen (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2007 - 8 S 2606/06 -, IBRRS 2007, 0536).*)
Volltext