Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Immobilienrecht
Online seit gestern
IBRRS 2025, 1018
AG München, Urteil vom 27.02.2025 - 191 C 19243/24
1. Blockiert ein Autofahrer durch unzulässiges Parken einen anderen PKW auf dessen Parkfläche nicht nur kurzzeitig, liegt eine Eigentumsverletzung am zugeparkten PKW vor, da dessen Halter diesen in diesem Zeitraum nicht bestimmungsgemäß benutzen konnte. Zudem liegt darin eine Besitzstörung an der Parkfläche/Stellplatz.
2. Der blockierte Halter darf den PKW abschleppen lassen und die aufgewandten Abschleppkosten ersetzt verlangen.
3. Der Halter ist auch nicht gehalten, über einen Anruf bei der Polizei die Identität der Fahrers zu erforschen und diesen zu einem Wegfahren zu bewegen. Zumal ein solcher Anruf nicht erfolgsversprechend ist.

IBRRS 2025, 1130

BGH, Beschluss vom 06.03.2025 - I ZR 61/24
1. Für die Einordnung als Einfamilienhaus - und damit für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes - ist der für den Makler erkennbare Erwerbszweck maßgeblich.
2. Um ein Einfamilienhaus handelt es sich, wenn der Erwerb des nachzuweisenden oder zu vermittelnden Objekts für den Makler bei Abschluss des Maklervertrags mit dem Erwerber erkennbar Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient.

Online seit 24. April
IBRRS 2025, 1087
LG Berlin II, Urteil vom 05.03.2025 - 64 S 199/24
Der Vermieterin ist es i.S.d. § 275 BGB unmöglich, der Mieterin Besitz an der Wohnung zu verschaffen, wenn sie das Mietgebäude an einen Dritten verpachtet hat und dieser selbst gegen höhere Mietzahlungen nicht bereit ist, die Mieterin in die Wohnung aufzunehmen. Die Mieterin hat in diesem Fall gem. §§ 275 Abs. 4, 285 Abs. 1 BGB Anspruch auf Herausgabe des stellvertretenden Commodums, nämlich des anteilig auf den der Mieterin versprochenen Mietgebrauch an der Wohnung entfallenden Pachtertrags; sie kann deswegen nach § 242 BGB Auskunft über die auf die Wohnung entfallenden Pachteinnahmen verlangen. Der Anspruch auf Herausgabe des stellvertretenden Commodums ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil es an der Identität zwischen dem der Mieterin geschuldeten Mietgebrauch und den Gebrauchsrechten der Pächterin fehle; denn soweit der versprochene Mietnutzen geht, stimmt er mit dem Pachtnutzen überein, auch wenn der Pächterin noch weitergehende Nutzungsrechte zustehen.*)

Online seit 23. April
IBRRS 2025, 0296
AG Bottrop, Urteil vom 28.11.2024 - 8 C 126/24
1. Der Vermieter kann einen Mieter, der auf nicht mit vermieteten Flächen sein Auto abstellt, nicht ohne Weiteres abschleppen lassen.
2. Vielmehr hätte es dem Vermieter im Rahmen seiner mietvertraglichen Rücksichtnahmepflicht oblegen, den Mieter zunächst hinsichtlich der vertragswidrigen Nutzung der Fläche abzumahnen bzw. zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern oder gerichtlichen Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

IBRRS 2025, 1086

BAG, Urteil vom 06.03.2025 - 2 AZR 115/24
Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht eines Verwalters einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern für Rechtsgeschäfte gegenüber einem Wohnungseigentümer ist nach § 9b Abs. 1 Satz 3 WEG unwirksam, soweit dieser der Gemeinschaft wie ein Außenstehender gegenübertritt.*)

Online seit 22. April
IBRRS 2025, 1076
AG Bernau, Urteil vom 04.04.2025 - 10 C 513/24
Der Mieter ist berechtigt, eine nicht funktionierende Toilettenspülung auch bei fehlendem Verzug des Vermieters in Eigenregie reparieren zu lassen.

IBRRS 2025, 0945

LG München I, Urteil vom 03.03.2025 - 22 O 11152/24
1. Ist für die Fälligkeit der Kaufpreisforderung vereinbart, dass dem Käufer die Mitteilung des Notars über die Kaufpreisfälligkeit zugegangen ist oder der Käufer hiervon auf andere Weise erfährt, so hat der Verkäufer den Zugang der Mitteilung zu beweisen.
2. Aus der Absendung eines Briefes ergibt sich kein Beweis des Zugangs. Bei gewöhnlichen Briefen rechtfertigt die Absendung allein nicht den Anscheinsbeweis für den Zugang.
3. Auch der Nachweis des Versands einer E-Mail lässt nicht den Schluss und damit den Beweis des Zugangs der E-Mail beim Empfänger zu.

IBRRS 2025, 0887

BayObLG, Beschluss vom 19.03.2025 - 101 AR 15/25
1. Wenn bei der Bestellung eines unentgeltlichen Wohnungsrechts schuldrechtlich vereinbart wird, dass der Berechtigte Betriebskosten anteilig zu tragen hat, so handelt es sich nicht um ein Mietverhältnis, §29a ZPO ist mithin nicht anwendbar.
2. Nach § 28 ZPO können im Gerichtsstand der Erbschaft, das heißt dort, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand hatte, Nachlassverbindlichkeiten gegen die Erben eingeklagt werden, solange diese noch als Gesamtschuldner haften.

Online seit 17. April
IBRRS 2025, 0752
AG Würzburg, Urteil vom 17.10.2024 - 30 C 771/24 WEG
1. Verfügungen über Grundstücksteile (also Kauf oder Verkauf durch den Verband) werden als Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung dann in Betracht gezogen, wenn sie der gemeinschaftlichen Nutzung dienen.
2. Sofern die Eigentümer eine Maßnahme wünschen, die die Gebrauchsmöglichkeit der gemeinschaftlichen Immobilie bzw. des Sondereigentums verbessert (z.B. Einrichtung eines Fahrradabstell- oder Müllstandplatzes), dienst sie der gemeinschaftlichen Nutzung und begründet somit die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft.
3. Beschließt die Gemeinschaft, eine Gewerbeeinheit mit einem feuchten Kellergewölbe, dessen Trockenlegung mit einen Kostenaufwand von ca. 300.000 Euro verbunden wäre, zu einen symbolischen Preis von 1 Euro zu erwerben, damit der Gemeinschaft die Entscheidung über die Trockenlegung des Kellers selbst obliegt und somit die Kosten für die Sanierung des Kellers nicht aufgebracht werden müssen (der feuchte Keller ist für die Gebäudesubstanz hier ohne Bedeutung), zielt dieser Beschluss auf die Verbesserung der Position der Wohnungseigentümergemeinschaft ab und entspricht daher ordnungsmäßiger Verwaltung.
4. Dies gilt erst recht, wenn die zu erwerbende Teileigentumseinheit den einzigen Zugang zum Hinterhof hat, in dem sich auch die Garagengebäude und der Heizraum befinden.
5. Ein für die Zulässigkeit der Klage auf Protokollberichtigung erforderliches Rechtsschutzbedürfnis ist nur dann gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde.

Online seit 16. April
IBRRS 2025, 1021
LG Dresden, Urteil vom 24.09.2024 - 4 S 81/23
1. Für die Frage, ob ein Mietmangel vorliegt, gilt ein objektiver, überindividueller Maßstab.
2. Durch einen Legionellenbefall von 100 kbE/100 ml wird zwar der in der Trinkwasserverordnung genannte Maßnahmewert überschritten, der Gebrauch der Mietsache jedoch nicht beeinträchtigt.
3. Erst bei Überschreitungen ab 10.000 kbE/100 ml kann von einer möglichen Gesundheitsgefahr ausgegangen werden und liegt somit ein Mangel der Mietsache vor.

IBRRS 2025, 0647

AG München, Urteil vom 30.10.2024 - 1292 C 13811/24 WEG
1. Hinsichtlich des "Ob" einer privilegierten Maßnahme (hier: Einbau einer Ladesäule) besitzt der einzelne Eigentümer einen Anspruch auf Gestattung.
2. Hinsichtlich des "Wie" dieser privilegierten baulichen Veränderung hat der Verband jedoch nach wie vor einen Ermessensspielraum.
3. Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verband sich die Option offenhalten will, eine gemeinschaftliche Ladeeinrichtung einzubauen mit Anschluss aller Mitglieder an diese gemeinschaftliche Ladeeinrichtung.
4. Dementsprechend kann der Verband den Einbau einer Ladesäule verweigern, wenn der betreffende Eigentümer nicht bereit ist, sich auch im Fall einer (späteren) Einrichtung einer gemeinschaftlichen Ladeeinrichtung dieser anzuschließen.

Online seit 15. April
IBRRS 2025, 1064
BGH, Urteil vom 11.04.2025 - V ZR 96/24
1. Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral und dürfen nicht in die Abrechnungsspitze einfließen.*)
2. Der Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse kann teilweise angefochten bzw. für ungültig erklärt werden. Vorauszusetzen ist, dass die Abrechnungsspitze eine rechnerisch selbstständige und abgrenzbare fehlerhafte Kostenposition enthält und anzunehmen ist, dass die Wohnungseigentümer den Beschluss auch mit dem unbeanstandet gebliebenen Teil gefasst hätten.*)
IBRRS 2025, 0733

LG Gera, Beschluss vom 05.11.2024 - 5 S 129/24
1. Teilt einer der Miteigentümer seinen Anteil und veräußert einen der sodann neu entstehenden Miteigentumsanteile, so führt dies regelmäßig nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte.
2. Die übrigen Wohnungseigentümer sind insbesondere schutzbedürftig, wenn die Vermehrung der Stimmrechte in der Teilungserklärung nicht angelegt und damit nicht vorhersehbar ist.
3. Von einer Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer, die deren Schutzbedürftigkeit entfallen lässt, ist dann auszugehen, wenn diese derart bei der weiteren (Unter-)Teilung mitgewirkt haben, dass sie ihre Zustimmung im Sinne einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer dahingehend erklärt haben, dass sie nicht nur keine Einwände gegen die Veräußerung erheben, sondern zudem auch der Vermehrung der Stimmrechte zustimmen.

IBRRS 2025, 0777

LG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2024 - 5 S 4/23
1. Eine ergänzende Auslegung der Teilungserklärung ist in den Fällen möglich, in denen eine Lücke durch eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse entsteht.
2. Stehen aber verschiedene, gleichwertige Auslegungsalternativen zur Auswahl, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht.
3. Der Ausbauberechtigte hat die Kosten der gestatteten baulichen Veränderung zu tragen. Kosten in diesem Sinne sind alle Kosten, die auf der baulichen Veränderung beruhen, d.h. sowohl die Erst-Errichtungskosten als auch alle Folgekosten. Bei gebotener weiter Auslegung werden alle Kosten erfasst, die kausal auf die bauliche Veränderung zurückzuführen sind, also auch alle Betriebs- und Verwaltungskosten, Kosten der Verkehrssicherung und späterer Erhaltungsmaßnahmen, ebenso notwendige "Vorbereitungskosten"; dies gilt selbst dann, wenn die Ausbaumaßnahme unvermeidbar auch anderen Wohnungseigentümern zugutekommt
4. Auszugrenzen sind - in Anlehnung an die Rechtsfigur der "Sowieso-Kosten" - die Kosten, die auch ohne die bauliche Veränderung in gleicher Form entstanden wären.
5. Sind die Kosten für die Ertüchtigung des Brandschutzes durch den Ausbau der Dachgeschosseinheiten und die daraus resultierende Einstufung der Gebäude in eine andere Gebäudeklasse ausgelöst worden, hat sie demnach der Ausbauberechtigte zu tragen.
6. Der eingeräumte Ausbau ist auch nicht als Ersterrichtung zu bewerten - zumindest dann nicht, wenn lediglich ein Ausbaurecht und keine -pflicht besteht.

Online seit 14. April
IBRRS 2025, 1020
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 01.04.2025 - 926 C 71/25
1. Der Vermieter kann eine nicht genehmigte Untervermietung regelmäßig nicht per einstweiliger Verfügung verbieten lassen.
2. Etwas anderes kann gelten, wenn die Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht erfolgt.

IBRRS 2025, 1017

LG Paderborn, Urteil vom 03.07.2024 - 1 S 77/23
1. Begeht der Mieter eine Straftat, kann dies grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
2. Voraussetzung für eine auf eine Straftat gestützte außerordentliche Kündigung ist dabei, dass die Straftat einen Bezug zum Mietverhältnis hat und so schwer wiegt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist, was eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände erfordert, bei der die Schwere der Tat und die Schwere der Schuld, insbesondere ein vorsätzliches Handeln, eine bedeutsame Rolle spielen.
3. Ein Kündigungsgrund besteht aber nur dann, wenn die Straftat auch bewiesen ist.
4. Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Kündigungsvoraussetzungen und damit auch für die Begehung einer Straftat als Pflichtverletzung trifft grundsätzlich den Vermieter als denjenigen, der sich auf diese als Kündigungsgrund beruft. Für entlastende Umstände ist der (vermeintliche) Täter (= Mieter) beweispflichtig.
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Online seit 11. April
IBRRS 2025, 0824
LG Berlin, Urteil vom 13.12.2023 - 64 S 81/23
Beschädigungen der Mietsache in Folge vertragswidrigen Handelns hat ein Mieter gem. § 280 Abs. 1, § 538 BGB auch denn zu vertreten, wenn ihn daran kein Verschulden trifft (hier: rückwärtiges Hineinfallen in eine Glastür in Folge unvorhersehbarer Ohnmacht).*)

IBRRS 2025, 1019

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 08.04.2025 - 22 C 5003/25 EVWEG
1. Begriff der Verwaltungsunterlagen ist denkbar weit. Maßgeblich ist allein, ob sich Vorgänge auf die Verwaltung der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft beziehen.
2. Der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen unterfallen insbesondere alle Verträge und Korrespondenz mit Versorgungsunternehmen und Handwerkern und deren Rechnungen, Kostenvoranschläge und Vergleichsangebote, Kontoauszüge und Zahlungsbelege, Schriftverkehr mit Versicherungen und Versicherungspolicen, Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern - unabhängig davon, ob diese auf Papier, im formalen Vorgang oder im E-Mail-Postfach der Verwaltung abgelegt sind. Auch der schriftliche Verkehr mit dem Verwaltungsbeirat, soweit er die Verwaltung der Gemeinschaft betrifft, ist hiervon begrifflich erfasst.
3. Ausgenommen sind interne Vorgänge der Verwaltung, Grenzen werden auch durch den Datenschutz gezogen.

Online seit 10. April
IBRRS 2025, 0899
LG Berlin II, Urteil vom 19.11.2024 - 63 S 156/24
1. Wollen die Parteien erreichen, dass einer von mehreren Mietern aus dem Vertrag ausscheiden und das Mietverhältnis mit dem anderen Mieter fortgesetzt werden soll, so müssen hieran alle Personen mitwirken, die den Mietvertrag abgeschlossen haben. Ein von mehreren Personen begründetes Mietverhältnis kann nur von allen Beteiligten wieder aufgehoben oder umgestaltet werden.
2. (Personale) Teilkündigungen sind grundsätzlich unwirksam. Das gilt auch dann, wenn einer der Mieter das Mietobjekt nicht nutzt (etwa weil er nur zu Sicherungszwecken als Mieter aufgenommen wurde) oder wenn einer der Mieter bereits ausgezogen oder niemals eingezogen ist.
3. Ein Mieter ist nicht verpflichtet, die von ihm angemietete Wohnung tatsächlich zu bewohnen oder dort seinen Lebensmittelpunkt zu begründen.
4. Ein Mietaufhebungsvertrag ist in aller Regel auch dann formlos wirksam, wenn der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen worden ist.
5. Der Mietaufhebungsvertrag kann auch durch konkludentes Verhalten zu Stande kommen. Erforderlich ist auch dann, dass sich die Parteien über die Mietaufhebung einig sind; hierüber darf kein Zweifel bestehen.
6. Selbst wenn der eine Mieter seit über 30 Jahren nicht mehr in der Wohnung wohnt, folgt daraus zu keinem Zeitpunkt eine konkludente Erklärung, die die Vermieterseite als Wunsch auf Entlassung aus dem Mietverhältnis werten kann.
7. Selbst wenn in dieser Zeit der gesamte Schriftverkehr zwischen dem anderen Mieter und der Vermieterseite erfolgt ist und auch mehrere Mieterhöhungen zwischen diesen Parteien vereinbart wurden, müssten diese Umstände dem ausgezogenen Mieter auch tatsächlich bekannt gewesen sein, um durch eine fehlende Intervention seinen Willen auf Entlassung aus dem Mietverhältnis konkludent geäußert zu haben.

IBRRS 2025, 0988

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 04.04.2025 - 980b C 22/24 WEG
1. Die Erhebung einer Beschlussklage kann (rechts-)missbräuchlich sein, wenn der Beschlusskläger mit seinem Rechtsbehelf seine eigene Leistungspflicht (aufgrund Liquiditätsproblemen) in grob eigennütziger Weise unbillig unterlaufen und seine Stellung als Mehrheitseigentümer majorisierend ordnungswidrig ausnutzen will.
2. Einem TOP "Aussprache und Beschlussfassung über eine weitere Sonderumlage für die laufenden Bewirtschaftungskosten" lässt sich nicht entnehmen, dass die Eigentümer auch über eine Haftungsfreistellung der Verwaltung in Bezug auf einen möglichen Anfechtungsprozess betreffend den Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage diskutieren und beschließen sollten.

Online seit 9. April
IBRRS 2025, 1105
OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2023 - 24 U 25/20
1. Nach wirtschaftlichem Übergang der Sache (hier: Eigentumswohnungen) sind vom Bauträger vereinnahmte Mietzahlungen als Nutzungen an den Erwerber auszukehren.
2. Vereinbaren die Parteien, dass der wirtschaftliche Übergang der Sache "mit dem Tage der Übergabe oder bei vorzeitigem Einzug" erfolgt, dann ist der Zeitpunkt der rechtsgeschäftlichen Abnahme für den wirtschaftlichen Übergang irrelevant.
3. Die Heilung eines Formverstoßes durch Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbruch wirkt zwar nur ex nunc; es ist aber davon auszugehen, dass die Parteien auch bei einer späteren Heilung im Zweifel einander das - schuldrechtlich - gewähren wollen, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an wirksam gewesen wäre.
4. Ein Windfang ist als Verkehrsfläche kein Teil der Nutz(ungs)fläche nach DIN 277 in den Fassungen 2005 und 2016.

IBRRS 2025, 0976

AG Schöneberg, Urteil vom 05.02.2025 - 4 C 5067/24
1. Die Wartungskosten für die Rauchmelder sind auch ohne ausdrückliche Umlagevereinbarung vom Mieter zu tragen.*)
2. Die Kosten des Winterdienstes gehören zu den Straßenreinigungskosten und sind auch ohne ausdrückliche Umlagevereinbarung vom Mieter zu tragen.*)
3. Nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken, ist der Vermieter berechtigt, den vereinbarten Umlagemaßstab für Heizkosten hinsichtlich des verbrauchsabhängigen Anteils zu ändern.*)

IBRRS 2025, 0987

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 04.04.2025 - 980b C 26/24 WEG
1. Zum Beschließen von Reparaturarbeiten an der Heizung mit Kosten i.H.v. 19.000 Euro bedarf es mehrerer Vergleichsangebote.
2. Dies gilt regelmäßig auch im Hinblick auf die angespannte Lage auf dem Handwerkermarkt.
3. Sofern die Verwaltung allerdings mit zumutbarem Aufwand - und rechtzeitig vor der Versammlung - alles Erforderliche getan hat, also eine ausreichende Anzahl von Fachunternehmen kontaktiert und um Abgabe von Angeboten gebeten hat, treffen sie keine weiteren rechtlichen Pflichten zur Vorbereitung der Beschlussfassung.
4. Dies ist zu verneinen, wenn die Kosten etwa 20% des Wirtschaftsplans ausmachen (hier: Kosten 19.000 Euro und Wirtschaftsplan 89.500 Euro) und die Verwaltung lediglich bei vier Firmen angefragt hat, und dies auch noch nur im näheren Umkreis der Verwaltung und nicht im näheren Umkreis der Wohnungseigentümergemeinschaft.

IBRRS 2025, 0674

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2024 - 19 W 74/24
1. Beabsichtigt das Grundbuchamt für eine Grundbucheintragung einen Geschäftswert nach § 79 Absatz 1 Satz 3 GNotKG festzusetzen, der von den Wertangaben in einem beurkundeten Vertrag abweicht, ist den Kostenschuldnern zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.*)
2. Ein Beschluss zur Festsetzung eines Geschäftswerts wird nach § 40 Absatz 1 FamFG mit der Bekanntgabe an den Kostenschuldner wirksam. Erfolgt die Bekanntgabe erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 79 Absatz 2 Satz 2 GNotKG, beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Bekanntgabe nach § 83 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 GNotKG.*)
3. Werden die Kostenschuldner am Verfahren der Geschäftswertfestsetzung nicht hinreichend beteiligt, kommt eine Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung des Beschlusses im Beschwerdeverfahren nach § 69 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Betracht.*)

Online seit 8. April
IBRRS 2025, 0975
AG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2025 - 30 C 99/23
Selbst wenn die Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) für einen Mieter gegebenenfalls eine gewisse "Härte" i.S.d. § 574 BGB darstellen kann, so kann doch insbesondere bei einer "Härte" auf Seiten des Vermieters ein Überwiegen der Interessen des Vermieters vorliegen, welches die Kündigung des Mietvertrags rechtfertigt.*)

IBRRS 2025, 0984

BGH, Urteil vom 14.03.2025 - V ZR 79/24
Das Notwegrecht des Eigentümers eines verbindungslosen ("gefangenen") Wohngrundstücks umfasst grundsätzlich auch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Parkens auf dem verbindungslosen Wohngrundstück (Fortführung von Senat, Urteil vom 12.12.2008 - V ZR 106/07, IMRRS 2009, 0220 = NJW-RR 2009, 515).*)

Online seit 7. April
IBRRS 2025, 0982
BGH, Urteil vom 26.03.2025 - VIII ZR 152/23
Zum kollusiven Zusammenwirken i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB zwischen dem Vertreter des Vermieters (hier: dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und dem Mieter bei Abschluss eines Wohnraummietvertrags zum Nachteil des Vermieters sowie zur unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) durch den Mieter bei von ihm erkanntem oder sich ihm aufdrängenden Missbrauch der Vertretungsmacht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 05.11.2003 - VIII ZR 218/01, unter II 1, IMRRS 2003, 1373 = NJWRR 2004, 247; vom 09.05.2014 - V ZR 305/12, Rz. 17 f., IMRRS 2014, 1743 = NJW 2014, 2790; vom 29.10.2020 - IX ZR 212/19, Rz. 9, IMRRS 2020, 1558 = NZI 2021, 197).*)

IBRRS 2025, 0985

BGH, Urteil vom 12.03.2025 - XII ZR 76/24
1. Knüpfen die Parteien eines Mietvertrags den Beginn einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, hängt die Beurteilung, ob in der Schwebezeit ein befristetes Mietverhältnis vorliegt, maßgeblich davon ab, welche rechtliche Bedeutung nach den Vorstellungen der Vertragsparteien dieser Vertragsgestaltung zukommen soll.*)
2. Ist aus der maßgeblichen Sicht der Vertragsparteien bei Vertragsschluss nicht nur ungewiss, wann das Ereignis eintreten wird, an das der Beginn der Laufzeitvereinbarung geknüpft ist, sondern auch, ob dieses Ereignis überhaupt jemals eintreten wird, liegt eine aufschiebende Bedingung i.S.v. § 158 Abs. 1 BGB vor. Die Vertragsbindung besteht dann bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die fest vereinbarte Mietzeit beginnt indes erst mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung gem. § 158 Abs. 1 BGB. In diesem Fall ist die Mietzeit bis zum Eintritt der Bedingung unbestimmt und der Mietvertrag kann grundsätzlich durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.*)
3. Zur Angemessenheit eines Kündigungsausschlusses in einem Nutzungsvertrag über den Betrieb einer Windenergieanlage.*)

IBRRS 2025, 0866

AG Friedberg, Beschluss vom 26.07.2024 - 2 C 400/24
1. Eine Verurteilung auf künftige Räumung von Wohnraum kommt nur unter den Voraussetzungen der §§ 257, 259 ZPO in Betracht.
2. Die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung besteht jedenfalls dann, wenn der Schuldner den Anspruch ernsthaft bestreitet.
3. Bei der Räumung von Wohnraum besteht eine solche Besorgnis auch dann, wenn der Mieter zwar mitteilt, dass er auf Wohnungssuche sei, aber noch keinen Ersatzwohnraum gefunden habe.
4. Nicht ausreichend für die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung ist es, wenn der Schuldner auf Anfragen des Gläubigers, ob er leisten werde, nicht antwortet.
5. Muss eine Brandschutzwand errichtet werden und ist hierfür die Entkernung der Mietwohnung notwendig, liegt kein Fall einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung vor.
6. Vielmehr muss in einem solchen Fall - wenn nötig - der Vermieter dem Mieter Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen.

IBRRS 2025, 0909

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.03.2025 - 980b C 35/24 WEG
1. Ein Angebot kann nicht beauftragt werden, wenn anhand des Angebots nicht nachvollziehbar bzw. prüfbar ist, welches Rechtssubjekt - mangels Angaben dazu - Auftragnehmer sein soll, wer "Gesellschafter" einer (offenbar) bestehenden "Ingenieursgesellschaft" ist und welchen Sitz die "Gesellschaft" hat.
2. Aufgrund offensichtlicher Interessenkonflikte kann auch ein Angebot nicht beauftragt werden, wenn ein Miteigentümer und Vorsitzender des Verwaltungsrats mit der zu beauftragenden Firma verbunden ist.

Online seit 4. April
IBRRS 2025, 0891
AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 07.03.2025 - 2 Lw 1/24
(Ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2025, 0865

AG Kiel, Urteil vom 14.10.2024 - 107 C 88/24
1. Entscheidend für die Abgrenzung, ob ein einheitliches Mietverhältnis besteht oder zwei unabhängige Mietverhältnisse, ist der Parteiwille.
2. Ein gewichtiges Argument dafür, von einem einheitlichen Vertrag auszugehen, ist die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der Räume (Wohnung und Garage liegen auf demselben Grundstück) und die Einheitlichkeit der Urkunde.
3. Der Passus "Der Pkw-Stellplatz kann mit einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zurückgegeben werden, falls der neue Pkw nicht durch die Hofeinfahrt passt" gibt nur dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen.

IBRRS 2025, 0959

OLG Schleswig, Urteil vom 01.03.2024 - 19 U 25/24
1. Auf einen Vertrag zwischen einem Makler und einem Käufer eines Grundstücks sind die zum 23.12.2020 in Kraft getretenen §§ 656a ff. BGB auch dann anzuwenden, wenn jener Vertrag nach, der mit dem Verkäufer des zu vermakelnden Grundstücks geschlossene Vertrag allerdings vor dem Stichtag geschlossen worden ist.*)
2. Die Abgrenzung der Begriffe "Wohnung" oder "Einfamilienhaus" i.S.d. §§ 656a, 656c BGB von einem Mehrfamilienhaus bemisst sich aus Sicht ex ante im Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrags und nach objektiven Kriterien. Nur eine solche Auslegung vermeidet Wertungswidersprüche und trägt den Bedürfnissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung.*)

Online seit 3. April
IBRRS 2025, 0944
AG Köpenick, Urteil vom 20.03.2025 - 14 C 461/23
1. Es steht im Ermessen des Tatrichters, bei ungewöhnlichen Steigerungen zwischen dem Zugang des Zustimmungsverlangens und dem Erhebungsstichtag einen Stichtagszuschlag vorzunehmen.
2. Einen Anstieg von 6,65% kann unter ordnungsgemäßer Anwendung richterlichen Ermessens nicht als ungewöhnliche Steigerung angesehen werden.

IBRRS 2025, 0864

AG München, Urteil vom 03.06.2024 - 1291 C 17860/23 WEG
Die aus der Vermietung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Wohnungen erzielten Einnahmen stehen grundsätzlich allen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 16 Abs. 1 Satz 1, 2 WEG anteilig zu. § 16 Abs. 1 Satz 1, 2 WEG räumt dem einzelnen Wohnungseigentümer keinen unmittelbaren Anspruch auf Auskehr des ihm gebührenden Anteils an den Mieteinnahmen ein.

Online seit 2. April
IBRRS 2025, 0886
AG Gladbeck, Urteil vom 23.01.2025 - 11 C 56/24
1. Ein Hausverbot des Vermieters kann gegen einen Dritten nur dann wirksam ausgesprochen werden, wenn der Hausfrieden nachhaltig gestört wird.
2. Im Spannungsfeld zwischen dem Hausrecht des Vermieters und dem Besuchsrecht des Mieters ist die Verhängung nur unter den Voraussetzungen möglich, dass ein sachlicher Grund vorliegt, der Hausfrieden wiederholt und erheblich gestört wird, die Störungen konkret nachweisbar (dargelegt und bewiesen) sind und nach einer Abwägung der Interessen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gegeben ist.
3. Der Vermieter kann kein generelles Hausverbot für alle von ihm innegehaltenen Immobilien aussprechen, da es an einem konkreten Ortsbezug fehlt und ein solch umfassendes Verbot ohnehin unverhältnismäßig wäre.

IBRRS 2025, 0929

AG München, Urteil vom 07.08.2024 - 171 C 22496/23
1. Die Weitergabe einer Nachricht an Personen, für die diese Nachricht nicht bestimmt war, kann unter gewissen Voraussetzungen einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person darstellen.
2. Sendet ein Eigentümer eine beleidigende Mail an die Hausverwaltung und gelangt diese Mail zum Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, so kann dieser die Mail an alle Eigentümer weiterleiten, ohne dass ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des versendenden Eigentümers vorliegt.
3. Der Eigentümer kann auch keine Richtigstellung verlangen, da hierdurch keine objektiv falschen Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden.

Online seit 1. April
IBRRS 2025, 0776
LG Berlin II, Beschluss vom 04.07.2024 - 56 S 19/23 WEG
1. Wurde die Berufung gemeinschaftlich und damit wirksam durch Einreichung der Berufungsschrift beim Berufungsgericht eingelegt, bedarf es für die Berufungsrücknahme wiederum erneut einer gemeinschaftlichen Erklärung aller Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Partei des Prozesses ist.
2. Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört insbesondere die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
3. Ein beschädigtes Dach bedarf der sofortigen und vorrangigen Sanierung.
4. Kann ein Miteigentümer aufgrund der verzögerten Sanierung des Daches seine Wohnung nicht vermieten, hat die Gemeinschaft dem vermietungswilligen Eigentümer den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

IBRRS 2025, 0849

KG, Beschluss vom 14.03.2025 - 21 U 202/24
1. Der Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks kann weiterhin über sein Grundstück in der ihm richtig erscheinenden Weise verfügen, solange dadurch nicht die Grunddienstbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt wird.*)
2. Das Anbringen von Straßenschwellen auf einer Privatstraße kann verhältnismäßig sein, um der generell-abstrakten Gefahr eines Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit vorsorglich entgegen zu wirken.*)
3. Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeugführer haben die mit der Überwindung von maßvollen Bodenschwellen verbundenen Beeinträchtigungen im Grundsatz hinzunehmen. Verkehrsteilnehmer mit besonderen Anforderungen können allenfalls verlangen, dass ihren Anliegen durch gesonderte Maßnahmen Rechnung getragen wird.*)
4. Ein Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras besteht nicht, wenn die Sorge eines Nachbarn, vermeintlich überwacht zu werden, allein auf einem Nachbarschaftsstreit beruht, ohne dass objektive Anhaltspunkte diesen Verdacht belegen.*)
Online seit 31. März
IBRRS 2025, 0867
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.07.2024 - 33 C 1294/23
Grundsätzlich schließt eine Verjährung die Aufrechnung gem. § 215 BGB zwar nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem er erstmals aufgerechnet werden konnte. Diese Voraussetzung ist indes nicht erfüllt, wenn es an einer fristgemäßen Erklärung (Ersetzungsbefugnis) des Vermieters fehlt, dass er statt Naturalrestitution Schadensersatz vom Mieter beansprucht (überholt durch BGH, IMR 2024, 361).

IBRRS 2025, 0775

LG Berlin II, Urteil vom 10.12.2024 - 56 S 24/24 WEG
1. Soweit § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG dem Verwalter auferlegt, die Jahresabrechnung zu erstellen, regelt das Gesetz keine originäre Verpflichtung des Verwalters, sondern nur dessen Organzuständigkeit.
2. Endet diese Organstellung durch Abberufung, können vom abberufenen Verwalter keine organschaftlichen Primärpflichten mehr verlangt werden.
3. Die Pflicht zur Aufstellung der Rechenwerke und zur Korrektur bereits erstellter Jahresabrechnungen trifft mithin stets die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den aktuellen Verwalter.
4. Sofern im Verwaltervertrag - wie hier - zur Erstellung von Jahresabrechnungen keine gesonderte Regelung getroffen wurde, schuldet der ausgeschiedene Verwalter aus dem Verwaltervertrag, der als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren ist, nachwirkend nur eine Rechenschaftslegung

IBRRS 2025, 0881

OLG Celle, Urteil vom 20.03.2025 - 11 U 69/24
1. Beim Abschluss eines reinen Verkäufermaklervertrags richtet sich dessen Formbedürftigkeit gem. § 656a BGB ausschließlich danach, ob die zu verkaufende Immobilie aus objektiver Sicht ein Einfamilienhaus ist.*)
2. Abgrenzung gegenüber BGH, Urteil vom 06.03.2025 - I ZR 32/24, IBRRS 2025, 0705 = IMRRS 2025, 0333.*)

IBRRS 2025, 0774

LG München I, Beschluss vom 10.10.2024 - 14 S 7535/24
1. Wird eine Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 ZPO) oder Urteil verworfen, weil das Rechtsmittel unstatthaft oder verspätet eingelegt worden ist, so ist richtigerweise keine Räumungsfristentscheidung nach § 721 Abs. 1 ZPO möglich, weil der Eintritt der formellen Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Rechtsmittel nicht gehemmt worden ist.
2. In Fällen, in denen die Berufung des Mieters gegen ein erstinstanzliches Räumungsurteil nach vorheriger mündlicher Verhandlung durch Urteil zurückgewiesen wird, sowie in Beschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO (Zurückweisung einer unbegründeten Berufung) und selbst in Beschlüssen nach § 516 ZPO (Entscheidung nach Zurücknahme einer Berufung) ist eine zweitinstanzliche Räumungsfristentscheidungen zu treffen.
3. Für die Gewährung einer Räumungsfrist in der 2. Instanz ist es richtigerweise nicht erforderlich, dass erstmals in der Berufungsinstanz auf Räumung erkannt wird.
4. Eine Addition der erst- und zweitinstanzlich gewährten Räumungsfristen findet bei der Berechnung der maximal zulässigen Frist nach § 721 Abs. 1, Abs. 5 ZPO nicht statt.

Online seit 28. März
IBRRS 2025, 0778
LG Berlin II, Beschluss vom 25.02.2025 - 85 S 42/24 WEG
1. Erklären die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt, ist der mutmaßliche Ausgang des Berufungsverfahrens und dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidung der Vorinstanz festzustellen.
2. Die Eigentümer haben einen Anspruch auf Einsicht in die beim Verwalter vorhandenen Unterlagen.
3. Die Erfüllung des Einsichtsrechts kommt in Betracht, wenn dem Informationsbedürfnis des Eigentümers vollständig entsprochen wurde.

IBRRS 2025, 0850

OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2025 - 22 U 117/23
1. Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich der Verkäufer nicht auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen kann. Die Kenntnis der mangelbegründenden Umstände muss im Einzelfall festgestellt und darf nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden (hier: Geruchsbelästigung und Schadstoffbelastung mit Formaldehyd und Lindan).
2. Beim Grundstückskauf ist dem Verkäufer das Wissen desjenigen zuzurechnen, der Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfe ist.
3. Bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise erwarten darf.
4. Macht der Verkäufer tatsächliche Angaben, die für den Kaufentschluss des anderen Teils von Bedeutung sein können, müssen diese unabhängig vom Bestehen einer Offenbarungspflicht richtig sein.
