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In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen 52 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 196 Urteile neu eingestellt.

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Aktuelle Urteile zum Zivilprozess & Schiedswesen

Zeige Urteile 51 bis 52 von insgesamt 52 - (196 in Alle Sachgebiete)




Online seit 29. Oktober

IBRRS 2024, 3146
AGBAGB
Gerichtsstandsklauseln sind im b2b-Bereich wirksam!

BayObLG, Beschluss vom 25.10.2024 - 102 AR 120/24 e

1. Einem Verweisungsbeschluss kommt ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (hier bejaht).

2. Eine ausdrückliche Einbeziehung kann im unternehmerischen Verkehr auch dann wirksam sein, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt waren und der Kunde ihren Inhalt nicht kennt. Der Verwender muss dem Unternehmen lediglich ermöglichen, von dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Hierzu genügt etwa ein deutlich sichtbarer Hinweis im Angebotsschreiben auf die Adresse, unter der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet einsehbar sind, selbst wenn der Vertragsschluss als solcher nicht im Internet stattgefunden haben sollte.

3. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind Gerichtsstandsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen üblich und somit grundsätzlich nicht überraschend.

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IBRRS 2024, 3151
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kein Anträge nach SV-Anhörung: Wann endet das Beweisverfahren?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2024 - 10 W 26/24

1. Eine Änderung des festgesetzten Streitwerts ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

2. Ein selbständiges Beweisverfahren ist ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden (BGH, IBR 2009, 363).

3. Bei der Beweiserhebung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens handelt es sich um einen vorgezogenen Hauptsachebeweis, so dass grundsätzlich der (beabsichtigte) Hauptsachewert maßgebend ist.

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