Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2025, 0288OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2022 - 19 U 98/21
1. Wenn der Auftragnehmer während einer laufenden Nacherfüllungsfrist die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, muss der Auftraggeber den Fristablauf nicht mehr abwarten, um weitergehende Rechte auszuüben.
2. Der Auftraggeber kann dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers einen Vorschussanspruch im Wege der Aufrechnung entgegenhalten. Der Vorschussanspruch wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber auf eine ausreichend geleistete oder einbehaltene Sicherheit zurückgreifen kann oder Werklohn einbehalten hat und ihm dadurch die erforderlichen Mittel zur Mängelbeseitigung zur Verfügung stehen.
3. Für die Bemessung des Vorschusses ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich, so dass Preisveränderungen in jede Richtung erfasst werden.
VolltextIBRRS 2025, 0281
LG Mönchengladbach, Beschluss vom 09.03.2023 - 11 O 181/22
1. Der Auftragnehmer eines Architekten- und Ingenieurvertrags kann bei der Berechnung von Abschlagszahlungen nicht 80 Prozent der in einem Nachtragsangebot genannten Mehrvergütung ansetzen. § 650c Abs. 3 BGB ist nicht auf Architekten- und Ingenieurverträge anwendbar.
2. Die gesetzlichen Regelungen über Bauverträge sowie Architekten- und Ingenieurverträge finden auf nach dem 31.12.2017 geschlossene Verträge Anwendung. Für den zeitlichen Anwendungsbereich ist jedenfalls dann auf den Abschluss des Ausgangsvertrags und nicht auf etwaige Nachträge abzustellen, wenn die Auslegung der Nachträge ergibt, dass die Parteien den Ausgangsvertrag - unter Beibehaltung des ursprünglichen Regelungsregimes - lediglich erweitern wollten.
3. Auch ein Abruf der im Ausgangsvertrag vereinbarten Leistungsstufen nach dem 31.12.2017 führt nicht zur Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen über Bauverträge sowie Architekten- und Ingenieurverträge.
VolltextIBRRS 2025, 0315
VG Schleswig, Urteil vom 22.01.2025 - 8 A 135/22
1. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen sein als bei der Ermittlung des Gebietscharakters.
2. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Daher ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen.
3. Das streitige Vorhaben muss den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen nicht exakt einhalten. Es können sich deshalb auch solche Vorhaben hinsichtlich in Rede stehender Beurteilungsmaßstäbe einfügen, die über den vorhandenen Rahmen unwesentlich hinausgehen. Erst bei einer wesentlichen Überschreitung des Rahmens schließt sich die Frage an, ob sich ein Vorhaben dennoch einfügt, weil es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen.
VolltextIBRRS 2025, 0297
AG Essen-Borbeck, Urteil vom 29.11.2024 - 5 C 355/24
1. "Aushandeln" setzt mehr als ein "Verhandeln" voraus. Der Verwender muss den in seinen AGB enthaltenen Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Der Verhandlungspartner muss zumindest die reale Möglichkeit erhalten, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können.
2. Ein "Besprechen" stellt kein "Aushandeln" dar.
3. Eine Klausel im Mietvertrag, durch die der Mieter verpflichtet wird, eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung abzuschließen, ist überraschend i.S.d. § 305c BGB. Dies gilt jedenfalls dann, wenn laut Mietvertrag die Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherungen als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.
4. Das Aufstellen eines Pools im mitvermieteten Garten stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch dar, vielmehr hält sich dies im Rahmen des verkehrsüblichen Maßes.
VolltextIBRRS 2025, 0293
AG Bottrop, Urteil vom 15.08.2024 - 10 C 25/24
1. Bei einem beendeten Mietverhältnis gelten für die Abrechnungsperioden, für die die Abrechnungsfrist noch während des Mietverhältnisses abgelaufen war, dieselben Grundsätze wie für das fortdauernde Mietverhältnis: Der Mieter kann bei fehlender Abrechnung die Nebenkostenvorauszahlungen nicht zurückfordern, er hätte vielmehr während der Laufzeit des Vertrags Nebenkostenvorauszahlungen zurückbehalten müssen (vgl. BGH, IMR 2021, 349).
2. Fehlen in der Betriebskostenabrechnung die geleisteten Vorauszahlungen, so ist sie nicht formell unwirksam, vielmehr entspricht dies der materiell fehlerhaften Angabe, dass keine Vorauszahlungen geleistet wurden ( vgl. IMR 2012, 176).
VolltextIBRRS 2025, 0310
LG Köln, Beschluss vom 18.01.2025 - 7 OH 6/23
1. Für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist der „richtige“ Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen; der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert ist dabei weder bindend noch maßgeblich.
2. Der Gegenstandswert für ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung von Baumängeln ist nach dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwand zu bemessen, der auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven Gesichtspunkten zu bemessen ist.
3. Wenn und soweit das Gutachten die Mängel bestätigt, richtet sich der Streitwert in der Regel nach den Kosten, die der Sachverständige in seinem Gutachten für die Mängelbeseitigung schätzt.
4. Soweit im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt werden, sind für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären.
VolltextIBRRS 2025, 0198
OLG München, Beschluss vom 18.12.2024 - 33 Wx 251/24
Grundsätzlich hindert ein Wechsel in der Besetzung des Gerichts die Verwertung eines zuvor gewonnenen Beweisergebnisses im Wege des Urkundenbeweises durch den neu hinzutretenden Richter nicht. Voraussetzung ist aber, dass der persönliche Eindruck des vernehmenden Richters von der Beweisperson durch Niederlegung aktenkundig ist und die Beteiligten Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen.*)
VolltextOnline seit gestern
IBRRS 2025, 0286OLG Köln, Urteil vom 08.05.2023 - 19 U 79/22
1. Eine Erhöhung der (anrechenbaren) Kosten gegenüber den in einem Vergabeverfahren zu Kalkulationszwecken angegebenen Kosten begründet für sich genommen noch keinen Anspruch auf Honoraranpassung.
2. Um einen Anspruch wegen Mindestsatzunterschreitung geltend zu machen, ist eine substantiierte Darlegung erforderlich. Dabei ist das sich bei Anwendung der HOAI-Mindestsätze ergebende Honorar dem vertraglich vereinbarten Honorar gegenüberzustellen.
3. Eine Honoraranpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage kommt bei Pauschalhonoraren nur in Betracht, wenn Mehrleistungen zu einem unerträglichen oder unzumutbaren Missverhältnis von Gesamtleistung und Pauschalpreis führen. Eine Anpassung scheidet außerdem aus, wenn die Parteien eine vertragliche Regelung für das eingetretene Risiko getroffen haben
4. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 HOAI 2013 setzt eine Einigung der Parteien über den Umfang der beauftragten Leistungen voraus. Eine Einigung kann auch konkludent erfolgen, indem der Auftragnehmer eine "Anordnung" des Auftraggebers ausführt.
5. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung setzt voraus, dass eine rechtsverbindliche Willenserklärung des Auftraggebers zur Beauftragung des Auftragnehmers substantiiert dargelegt wird. Das beinhaltet insbesondere handelnde Personen, Zeiten, Kommunikationsform und Inhalt von Äußerungen umfasst.
VolltextIBRRS 2025, 0230
VK Bund, Beschluss vom 20.12.2024 - VK 2-105/24
Öffentliche Auftraggeber verstoßen bei Ausübung ihres Leistungsbestimmungsrechts gegen den vergaberechtlichen Grundsatz des transparenten und chancengleichen Wettbewerbs, wenn sie eine auf unterschiedliche Leistungsinhalte gerichtete Nachfrage ausschreiben, auf die es nicht möglich ist, vergleichbare Angebote abzugeben.
VolltextIBRRS 2025, 0299
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.01.2025 - 1 ME 158/24
Wird gegenüber dem Mieter einer formell und materiell baurechtswidrigen Wohnung eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, so ist eine Befolgungsfrist, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters entspricht, regelmäßig angemessen.*)
VolltextIBRRS 2025, 0294
LG Essen, Urteil vom 24.10.2024 - 10 S 93/24
1. Sofern der Vermieter verstorben ist, kann der Mieter die Miete hinterlegen, wenn der neue Vermieter nicht bekannt ist.
2. Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern er hat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen.
3. Wenn der Erbe (neuer Vermieter) ein eröffnetes öffentliches Testament vorlegt, ist dies in der Regel als ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge anzusehen. Eine Hinterlegung der Miete seitens des Mieters wirkt dann nicht mehr schuldbefreiend.
4. Eine Kündigung wegen Zahlungsrückstands kann treuwidrig sein, wenn dieser geringfügig oder inzwischen ausgeglichen ist.
5. Die Kündigung ist treuwidrig, wenn der Mieter zwar wegen des vorgelegten Testaments nicht mehr hätte hinterlegen dürfen, er aber stets deutlich machte, dass das Geld zur Begleichung der Mieten verwendet werden und dem Berechtigten, dem neuen Vermieter ausgezahlt werden soll, und er zudem den Verzicht auf die Rücknahme erklärte.
VolltextIBRRS 2025, 0298
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 14.11.2024 - 6 C 73/23
1. Der einfache Berliner Mietspiegel stellt auch eine taugliche Schätzgrundlage für die in der Inklusivmiete enthaltene Nettokaltmiete dar. Ein eigener Teilmarkt für möblierten Wohnraum existiert derzeit nicht.
2. Legt der Mieter einen unbefristeten Arbeitsvertrag vor, nach dem Ort der Miete und Arbeit identisch sind, so lässt dies den Rückschluss zu, dass der Mieter dort einen neuen Lebensmittelpunkt begründet und die Mietsache nicht nur "vorübergehend" gebraucht i.S.d. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
3. Kommt ein Wohnraummietvertrag über eine Vermittlungsplattform zu Stande, so ist deren Kenntnis zum Gebrauchswillen des Mieters (hier: der unbefristete Arbeitsvertrag) dem Vermieter zurechenbar.
VolltextIBRRS 2025, 0322
BGH, Urteil vom 14.01.2025 - XI ZR 35/24
Das bei einer Darlehensablösung von dem bisherigen Kreditinstitut in einer Vielzahl von Fällen von dem neuen Kreditinstitut geforderte Entgelt für den mit der Ablösung des Kredits verbundenen Aufwand ist als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen. Sie unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Fortführung Senatsurteil vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130).*)
VolltextIBRRS 2025, 0289
BGH, Beschluss vom 17.12.2024 - VIII ZR 307/23
Die Bestimmung der Beschwer steht in freiem Ermessen des Gerichts. Übereinstimmenden Angaben der Parteien zur Höhe des Streitwerts kann hierbei zwar ein erhebliches Gewicht zukommen. Allerdings ist das Gericht an solche übereinstimmenden Angaben nicht gebunden. Dies gilt insbesondere, wenn ein Bezug zwischen der Angabe zur Höhe des Streitwerts und dem zur Klagebegründung gehaltenen Sachvortrag fehlt.
VolltextIBRRS 2025, 0260
OLG München, Beschluss vom 27.01.2025 - 11 W 1371/24
1. Die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens durch den Beklagten im Architektenhonorarprozess, den der Kläger schon mit einem vorgerichtlichen Privatgutachten begründet hat, sind grundsätzlich erstattungsfähig. Es ist dann nicht Voraussetzung, dass zuvor ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt worden war.
2. Ein Privatgutachten muss nicht den Verlauf des Rechtsstreits beeinflusst haben, damit dessen Kosten erstattungsfähig sind.
3. Der Beklagte kann die Kosten des von ihm beauftragten Privatgutachten auch dann in der Kostenausgleichung geltend machen, wenn die Parteien sich verglichen haben, er sich aber im Vergleich nicht ausdrücklich ihre Geltendmachung vorbehalten hatte.
4. Ein Stundensatz eines Honorarsachverständigen von 190,00 Euro netto ist nicht unverhältnismäßig, zumal bei erheblicher Klagesumme.
VolltextOnline seit 3. Februar
IBRRS 2025, 0287OLG Köln, Beschluss vom 27.11.2023 - 16 U 13/23
1. Eine während der noch laufenden Mängelbeseitigungsfrist erklärte Kündigung des Auftraggebers kann eine treuwidrige Vereitelung der dem Auftragnehmer eingeräumten Mängelbeseitigungsmöglichkeit darstellen.
2. Der Auftraggeber kann ein die erfolglose Fristsetzung zur Mängelbeseitigung voraussetzendes Mängelbeseitigungsrecht auch schon vor Fristablauf geltend machen, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer die Frist zur Mängelbeseitigung nicht einhalten wird und es dem Auftraggeber nicht zumutbar ist, den Ablauf der Frist noch abzuwarten.
3. Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine erneute Gelegenheit zur Mängelbeseitigung, lebt zwar hierdurch das Mängelbeseitigungsrecht des Auftragnehmers nicht wieder auf, doch muss der Auftraggeber die von ihm gesetzte Frist selbst beachten.
VolltextIBRRS 2024, 3580
LG Erfurt, Urteil vom 07.11.2024 - 9 O 455/23
1. Die von Hochschulen akkreditierten Architektur-Studiengänge erfüllen nicht automatisch die Voraussetzungen zum Führen der Bezeichnung Architekt.
2. Da nicht jede Hochschule ihre Studiengänge auf das Berufsrecht abstimmt, müssen Studenten sich selbst informieren.
VolltextIBRRS 2025, 0246
OLG Rostock, Beschluss vom 09.01.2025 - 17 Verg 3/24
1. Übereinstimmende Erledigungserklärungen im Vergabenachprüfungsverfahren (§§ 155 ff. GWB) sind - jedenfalls bei Erklärungsabgabe erst im Beschwerderechtszug - analog § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO bzw. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO dahingehend zu behandeln, dass auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung eine Ermessensentscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen ist. Es spricht insofern viel dafür, dass § 182 Abs. 3 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 3 GWB, der direkt allerdings nur das Verfahren vor der Vergabekammer betrifft, so zu lesen ist, dass es entgegen dem Wortlaut nicht darauf ankommt, ob die Sache sich erledigt hat, sondern ob sie für erledigt erklärt worden ist.*)
2. Erklären im Beschwerderechtszug die Beteiligten - wobei eine Erklärungsabgabe durch Antragsteller und Antragsgegner (Hauptbeteiligte) genügt, d. h. der Beigeladene (Nebenbeteiligter) muss keine Erledigungserklärung abgegeben haben - wörtlich "den Rechtsstreit" für erledigt, ist dies als übereinstimmende Erledigungserklärung in Bezug auf das gesamte Nachprüfungsverfahren i. S. der §§ 155 ff. GWB und nicht als Erklärung der Erledigung (nur) des Beschwerdeverfahrens (§§ 171 ff. GWB) zu werten.*)
3. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 178 Sätze 3 und 4 i.V.m. § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB liegt jedenfalls nicht schon in der Abgabe einer (ein- oder beidseitigen) Erledigungserklärung. Ob umgekehrt eine übereinstimmende Erledigungserklärung eine Fortsetzungsfeststellung ohne Weiteres ausschließt, konnte vorliegend offenbleiben.*)
VolltextIBRRS 2025, 0226
OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.12.2024 - 1 LB 93/23
1. In einem Einkaufszentrum i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sind neben dem Einkauf und seinen klassischen Verbundgeschäften auch Angebote der Freizeitgestaltung (z.B. Fitnessstudio, Veranstaltungen) - in untergeordnetem Umfang - planungsrechtlich zulässig.*)
2. Freizeitangeboten mit eigenständiger Anziehungskraft und/oder großem Einzugsbereich, die damit mindestens in die Nähe der kerngebietstypischen Nutzungen rücken, fehlt es dagegen regelmäßig an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zu dem Einkauf an sich.*)
3. Unterhalb dieser Schwelle sind auch ergänzende Freizeitangebote, die in erster Linie Werbecharakter haben, als Teil eines Einkaufszentrums planungsrechtlich zulässig.*)
VolltextIBRRS 2025, 0295
LG Essen, Urteil vom 12.12.2024 - 10 S 147/23
1. Ist die Wohnung bei Überlassung an den Mieter nicht renoviert, ist dieser nicht etwa durch eine Endrenovierungsklausel zur Renovierung bei Auszug verpflichtet.
2. Der Erklärungsgehalt des Rückgabeprotokolls sagt aus, dass das, was im Protokoll als ordnungsgemäß oder - wenn dieses die Mietsache insgesamt umfasst - nicht aufgeführt ist, vertragsgemäß zurückgegeben wurde.
3. Beanstandungen, die sich in einem von beiden Parteien bei der Endabnahme unterzeichneten Protokoll befinden, sind verbindlich festgestellt, mit Ansprüchen aus nicht aufgeführten oder der Abwehr von aufgeführten Zuständen sind die Parteien hingegen ausgeschlossen, da sie dies wirksam untereinander vereinbart haben.
4. Haben die Parteien den Zustand der Mietsache insgesamt, soweit die Mängel erkennbar waren, festgestellt und nur bestimmte Pflichten bzw. Arbeiten des Mieters festgelegt, so dürfte in dieser Beschränkung der Verzicht auf andere möglicherweise aus der Zustandsbeschreibung folgende Ansprüche zu sehen sein.
VolltextIBRRS 2025, 0290
BGH, Urteil vom 20.12.2024 - V ZR 41/23
1. Hängt die Fälligkeit des Kaufpreises in einem Grundstückskaufvertrag davon ab, dass der Verkäufer die Lastenfreistellung sichergestellt hat (sog. Direktzahlungsmodell), müssen die Löschungsunterlagen dem Notar in angemessener Frist vorgelegt werden; da es sich um eine erfolgsbezogene Pflicht handelt, genügt es nicht, wenn der Verkäufer zwar alles tut, um die Vorlage der Unterlagen herbeizuführen, diese aber gleichwohl unterbleibt.*)
2. Muss der Verkäufer eines Grundstücks die Lastenfreistellung sicherstellen, hat er es nicht zu vertreten, wenn die Löschungsunterlagen (hier: Grundschuldbrief) infolge eines Verschuldens des zur Löschung verpflichteten Grundpfandgläubigers nicht vorgelegt werden können. Der Grundpfandgläubiger ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers.*)
VolltextIBRRS 2025, 0285
BGH, Beschluss vom 10.12.2024 - VI ZR 323/23
1. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Vortrag zu einem übereinstimmenden Verständnis eines Vorbehalts in einer Abfindungsvereinbarung.*)
2. Haben die Parteien eines Vertrages eine Willenserklärung übereinstimmend in einem bestimmten Sinne verstanden, ist für den Inhalt der Erklärung der übereinstimmende Parteiwille maßgebend. Dieser geht nicht nur dem Wortlaut, sondern jeder anderweitigen Interpretation vor.
3. Wird der tatsächliche Wille des Erklärenden bei Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bewiesen oder sogar zugestanden und hat der andere Teil sie ebenfalls in diesem Sinne verstanden, dann bestimmt dieser Wille den Inhalt des Rechtsgeschäfts, ohne dass es auf weiteres ankommt.
VolltextIBRRS 2025, 0292
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2025 - 3 M 196/24
Von einem Rechtsanwalt ist nicht zu verlangen, dass er die Eintragung und die Richtigkeit der Eintragung im Fristenkalender überprüft.*)
VolltextIBRRS 2025, 0291
BGH, Beschluss vom 16.01.2025 - III ZR 63/24
1. Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich nicht nur aus der Entscheidungsformel, sondern auch aus den Urteilsgründen des Berufungsurteils ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt.
2. Zwar kann die Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden. Die gebotene Auslegung der Urteilsgründe kann aber eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien ergeben, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift.
VolltextIBRRS 2025, 0242
LG Köln, Beschluss vom 11.01.2025 - 7 OH 6/23
1. Der Gegenstandswert für ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung von Baumängeln ist nach dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwand zu bemessen, der auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven Gesichtspunkten zu bemessen ist.
2. Wenn und soweit das Gutachten die Mängel bestätigt, richtet sich der Streitwert in der Regel nach den Kosten, die der Sachverständige in seinem Gutachten für die Mängelbeseitigung schätzt. Soweit im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt werden, sind für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären.
VolltextOnline seit 31. Januar
IBRRS 2025, 0251OLG München, Urteil vom 20.01.2025 - 17 U 8292/21
1. Ein Tiefbauunternehmer ist grundsätzlich dazu verpflichtet, sich vor der Ausführung seiner Leistung über die Existenz und den Verlauf von Rohrleitungen zu erkundigen.
2. Ein Tiefbauunternehmer kann sich nicht auf Unkenntnis der Lage einer Rohrleitung berufen, wenn er sich nicht vergewissert hat, dass der Baugrund, auf dem er baggern will, frei ist.
3. Beschädigt der Tiefbauunternehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten eine Rohrleitung, ist eine Abrechnung des fiktiven Schadens möglich. Dies gilt auch dann, wenn der geschädigte Auftraggeber den Schaden durch Verlegung eines neuen Rohrs selbst beseitigt hat.
4. Dem geschädigten Auftraggeber steht kein Wahlrecht zwischen "Nachbesserung" oder "Ersatzlieferung" zu.
5. Vorbereitungskosten sind als Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, wenn die entsprechende Aufwendung mit einem konkreten bevorstehenden Rechtsstreit in unmittelbarer Beziehung steht und seiner Vorbereitung dienen soll. Dazu gehören solche Aufwendungen nicht, die die Partei macht, um sich erst die Grundlage für ihre Entscheidung zu verschaffen, ob prozessiert werden soll oder nicht.
VolltextIBRRS 2025, 0280
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.09.2024 - 3 VK 7/24
1. Der Auftraggeber hat für die Entscheidung der Frage, ob der Preis eines Angebots ungewöhnlich niedrig erscheint, grundsätzlich einen Einschätzungs- bzw. Beurteilungsspielraum.
2. Die Aufgreifschwelle für die Einleitung einer Preisprüfung ist erreicht, wenn sich ein einzelnes Angebot erheblich von den anderen Angeboten oder von der Kostenschätzung des Auftraggebers absetzt. Das ist in der Regel bei einem Abstand von mindestens 20 % des betroffenen zum nächstgünstigeren Angebot gegeben.
3. Die sog. Aufgreifschwelle ist nicht starr. Grundlage für die Annahme des Auftraggebers, dass ein ungewöhnlich niedriger Preis vorliegen könnte, sind die Umstände des Einzelfalls. Deshalb ist auch bei Einhaltung der 20 %-Schwelle eine Preisprüfung möglich und zulässig.
VolltextIBRRS 2025, 0272
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2025 - 8 S 1045/23
Die brandschutzrechtlichen Bestimmungen in § 15 Abs. 3 LBO-BW und § 2 Abs. 3 LBOAVO zu den Anforderungen insbesondere an den zweiten Rettungsweg vermitteln keinen Nachbarschutz.*)
VolltextIBRRS 2025, 0262
LG Flensburg, Beschluss vom 13.09.2024 - 1 S 26/24
1. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist erst nach erfolglosem Ablauf einer zu Abhilfe bestimmten angemessenen Frist zulässig.
2. Das Kündigungsrecht des Mieters entsteht frühestens mit Ablauf der Frist zur Abhilfe.
VolltextIBRRS 2025, 0255
LG Berlin II, Urteil vom 06.12.2024 - 39 O 41/24
1. Haben die Parteien über den Beginn der Pachtzeit keine Regelung getroffen und lässt sich auch aus den Umständen kein Zeitpunkt entnehmen, so wird der Überlassungsanspruch sofort fällig.
2. Aus dem Wesen der außerordentlichen fristlosen Kündigung folgt ihre grundsätzlich Unabdingbarkeit. Generell ist es also nicht zulässig, das Recht zur fristlosen Kündigung durch Vertrag auszuschließen.
3. Die Fristsetzung muss nach allgemeiner Meinung nicht die Androhung enthalten, das Vertragsverhältnis zu kündigen (qualifizierte Fristsetzung), falls die Frist fruchtlos verstreicht.
4. Allenfalls dann, wenn mit der Fristsetzung eine andere Maßnahme als die Kündigung, wie etwa die Minderung oder die Klage auf Mängelbeseitigung, angedroht wird, kann die Kündigung wegen des darin liegenden widersprüchlichen Verhaltens nicht bereits nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist wirksam erklärt werden, sondern erst nach erfolglosem Ablauf einer neuen Frist.
5. § 314 Abs. 3 BGB ist auf die fristlose Kündigung nach § 543 BGB nicht anwendbar.
6. Das längere Zuwarten mit dem Kündigungsausspruch kann zum Kündigungsausschluss führen, wenn die Kündigungserklärung in treuwidriger Weise hinausgezögert wird. Dies kann regelmäßig nach Ablauf von sechs Monaten angenommen werden, wenn der Kündigungsberechtigte innerhalb dieser Zeit nicht mehr auf den Kündigungsgrund reagiert.
7. Die Inhaltskontrolle von Formularklauseln dient ausschließlich dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders; der Verwender kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer von ihm gestellten AGB berufen.
VolltextIBRRS 2025, 0279
BGH, Urteil vom 23.01.2025 - IX ZR 229/22
Ein vorläufig vollstreckbarer Titel über eine streitige Forderung ist bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner in Höhe des Nennwerts der titulierten Forderung zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Titel vorliegen und der Titelgläubiger die Vollstreckung eingeleitet hat.*)
VolltextIBRRS 2025, 0180
LG Osnabrück, Beschluss vom 07.01.2025 - 3 OH 90/23
Teilt der Sachverständige dem Gericht mit, ihm sei es "aus beruflichen Gründen" unmöglich, den Gutachtenauftrag auszuführen, kann gegen ihn ohne Weiteres Ordnungsgeld wegen unberechtigter Weigerung zur Erstattung des Gutachtens festgesetzt werden, wenn er diese beruflichen Gründe nicht spezifiziert hat sowie zwischen der Auftragsübermittlung an ihn und dem Eingang dieser Erklärung mehr als acht Monate verstrichen sind, binnen der er gegenüber dem Gericht Tätigkeiten in der Sache entfaltet hat.
VolltextIBRRS 2025, 0274
BGH, Beschluss vom 19.12.2024 - IX ZB 16/23
1. Beantragt ein Prozessbevollmächtigter in der Berufungsschrift allenfalls konkludent eine Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung und führt er hierfür keine Umstände an, muss er mit einer Ablehnung des Fristverlängerungsantrags rechnen (Fortführung von BGH, IBR 2022, 102).*)
2. In einem solchen Fall ist es Sache des Prozessbevollmächtigten, von sich aus bei Gericht rechtzeitig nachzufragen, ob die Frist möglicherweise dennoch verlängert worden ist, so dass er andernfalls noch vor Fristablauf die Berufungsbegründung oder einen begründeten Verlängerungsantrag einreichen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 18.07.2007 - IV ZR 132/06, Rz. 8, IBRRS 2007, 4242 = VersR 2007, 1583; vom 14.11.2023 - XI ZB 10/23, Rz. 15, IBRRS 2023, 3483).*)
VolltextIBRRS 2025, 0267
LG Karlsruhe, Urteil vom 09.08.2024 - 6 O 202/23
Darauf, ob die Versäumung der Berufungsfrist auf einen schuldhaften Anwaltsfehler zurückzuführen ist, kommt es nicht an, wenn das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel (...) keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.*)
VolltextIBRRS 2025, 0200
OLG Dresden, Beschluss vom 12.12.2024 - 12 W 658/24
Eine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist auch ohne eine Begründung zulässig und führt zu einer in rechtlicher und tatsächlicher Sicht vollständigen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung.*)
VolltextOnline seit 30. Januar
IBRRS 2025, 0182KG, Urteil vom 17.11.2022 - 27 U 1046/20
1. Ein Architekt schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Hierfür kann der Architekt sein Honorar nur einmal verlangen, gleichgültig, wie viele Entwürfe bzw. Planungsleistungen er dafür erbringen muss.
2. Der Architekt muss auf konkrete Risiken und rechtliche Schwierigkeiten der Genehmigungsfähigkeit hinweisen, auf ein Verschulden des Architekten kommt es insoweit nicht an. Jedoch müssen Hindernisse bei der Genehmigungsfähigkeit des geplanten Bauvorhabens für den Architekten erkennbar bzw. vorhersehbar gewesen sein.
VolltextIBRRS 2025, 0250
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2024 - 11 Verg 5/24
Sofern in einem Nachprüfungsverfahren in erster Linie eine unzureichende Preisprüfung des Angebots des Bestbieters durch die Vergabestelle (hier: ein Landesbetrieb für Bau und Immobilien, der eine eigene Zentrale Vergabestelle betreibt) bemängelt wird und sich aus der Zurückweisung der vorangegangenen Rüge entnehmen lässt, dass sich die Vergabestelle bereits ausführlich mit dem rechtlich gebotenen Prüfungsumfang, der Preisprüfung und dem Vorwurf der Bezuschlagung eines unangemessenen niedrigen Preisangebots auseinandergesetzt hat, spricht dies dafür, dass der öffentliche Auftraggeber selbst die notwendige Sach- und Fachkenntnis hatte, um sich gegen den Nachprüfungsantrag zu verteidigen, und dass daher die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten für den Antragsgegner im Verfahren vor der Vergabekammer nicht notwendig gewesen ist.*)
VolltextIBRRS 2025, 0269
VG Schleswig, Urteil vom 06.11.2024 - 8 A 183/21
1. Wird eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme ohne Genehmigung vorgenommen, kann die Bauaufsichtsbehörde verfügen, dass Bauvorlagen einzureichen sind.
2. Bei mehreren Miteigentümern einer Immobilie kann die Bauaufsichtsbehörde die Verfügung allein gegen denjenigen richten, der die Baumaßnahme rechtswidrig vorgenommen hat.
VolltextIBRRS 2025, 0259
AG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024 - 49 C 153/24
1. Eine rückwirkende Geltung der Regelungen des MoPeG für eine in der Vergangenheit liegende, von der Gesellschaft ausgesprochene einseitige Gestaltungserklärung wie eine Kündigung beansprucht das Gesetz nicht.
2. Eine Eigenbedarfskündigung setzt ein schon zum Zeitpunkt der Kündigung bestehendes konkretes Interesse des Vermieters an der künftigen Rückgabe der Räume voraus. Die Bedarfsperson muss die Wohnung tatsächlich nutzen und in sie umziehen wollen. Eine Kündigung auf Vorrat ist insoweit unwirksam.
3. An einem solchen hinreichend verfestigten Eigenbedarf fehlt es, wenn die in Australien lebende und verheiratete Bedarfsperson lediglich erwägt, nach Hamburg zurückzukehren und sich dort eine berufliche Tätigkeit in einem noch nicht feststehenden Bereich zu suchen.
VolltextIBRRS 2025, 0258
AG München, Urteil vom 03.09.2024 - 1293 C 13809/24
Hat eine Gemeinschaft in der Zeit nach Inkrafttreten der WEG-Reform, aber vor Inkrafttreten des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG einen nicht zertifizierten Verwalter bestellt, begründet dies keinen Abberufungsanspruch eines Eigentümers ab dem Geltungszeitraum des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG.
VolltextIBRRS 2025, 0265
LAG Hamm, Urteil vom 15.11.2024 - 1 SLa 733/24
Mit einem Vergleich i.S.d. § 779 BGB wollen die Parteien Ungewissheiten beilegen, nicht angenommenen Gewissheiten eine neue Rechtsqualität geben. Gehen die Parteien wie selbstverständlich vom Bestand einer Anspruchsgrundlage aus und wollen sie lediglich eine Verständigung über die Höhe des geschuldeten Betrags herbeiführen, führt die Unwirksamkeit der den vermeintlichen Anspruch begründenden Klausel zur Unwirksamkeit des Vergleichs, weil ein als feststehend angenommener Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre.*)
VolltextIBRRS 2025, 0233
OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.06.2024 - 13 U 205/24
1. Als Vertreter einer Partei ist auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter oder freier Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist und der nicht als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist. Dies wird nicht durch eine mangelnde Bevollmächtigung dieses Rechtsanwalts gehindert; vielmehr bestellt der bevollmächtigte Rechtsanwalt mit der Übertragung eines nicht unwichtigen Teils seines anwaltlichen Pflichtenkreises den anderen Rechtsanwalt zum Unterbevollmächtigten.
2. Zur Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten in Fristsachen ist auch bei Übermittlung via beA ein ausreichender Sicherheitszuschlag einzuplanen, da nicht mit einer jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden kann.
3. Ein auf einen vorübergehenden "Computer-Defekt" oder "Computer-Absturz" gestützter Wiedereinsetzungsantrag bedarf näherer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung.
VolltextIBRRS 2025, 0231
OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.08.2024 - 13 U 690/24 Bau
Die Berufung ist unzulässig, wenn innerhalb der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist keine Berufungsbegründung eingeht.
VolltextOnline seit 29. Januar
IBRRS 2025, 0176OLG München, Urteil vom 24.05.2022 - 9 U 1201/20 Bau
1. Dem Auftragnehmer steht für die Erbringung ohne Auftrag erbrachter Leistungen ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung zu, wenn die Leistungen für die Erreichung des werkvertraglichen Erfolgs notwendig waren (hier bejaht für einen Brandschutznachweis).
2. Erbringt der Auftragnehmer für zwei unterschiedliche Auftraggeber auf zwei nebeneinanderliegenden Grundstücken gleichzeitig Bauleistungen, ist für Leistungen, die beiden Grundstücken dienen, eine Kostenteilung zu erwarten und angemessen. Ein Auftraggeber kann sich in einer solchen Konstellation nicht darauf berufen, dass er nur solche Leistungen vergüten muss, die ausschließlich seinem Grundstück zugute gekommen sind.
VolltextIBRRS 2025, 0256
EuGH, Urteil vom 16.01.2025 - Rs. C-424/23
1. Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU (...) ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist - unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie.*)
2. Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes "oder gleichwertig" nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt.*)
3. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewähren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsläufig verletzt werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschließt.*)
VolltextIBRRS 2025, 0252
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2025 - 2 B 6/23
1. Ein Nachbar kann sich in der Regel nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält. Dabei ist eine quantitativ und qualitativ wertende Betrachtung der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen vorzunehmen.
2. Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Abstandsflächenverstoß gemessen am Schutzzweck der verletzten Vorschrift zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigungen führt.
VolltextIBRRS 2025, 0253
LG Berlin II, Urteil vom 24.09.2024 - 67 S 57/24
1. Maßgeblich für die Annahme eines wohnwertmindernden Merkmals (hier: fehlende Spüle und fehlender Keller) sind die Verhältnisse bei Beginn des Mietverhältnisses. Das gilt auch bei Übernahme der Wohnung durch den bisherigen Untermieter vom Vormieter.
2. Das wohnwertmindernde Merkmal "fehlender Balkon" trifft nicht zu, wenn nach Auskunft der Unteren Denkmalschutzbehörde der Anbau eines Balkons nicht genehmigungsfähig ist.
VolltextIBRRS 2025, 0254
AG München, Urteil vom 28.08.2024 - 1292 C 15423/22 WEG
1. Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Nutzung des Wohnungseigentums „ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt“ ist, liegt ein Verstoß hiergegen vor, wenn tatsächlich eine Unterbringung wöchentlich wechselnder Monteure in Zwei- bis Vierbettzimmern unter gemeinschaftlicher Nutzung einer Kochnische sowie der Sanitärräume stattfindet.
2. Eine Unterbringung ist keine Wohnnutzung, sondern heimartig, wenn eine Vielzahl von Personen in fortlaufend wechselndem Bestand auf jeweils engsten Raum untergebracht wird.
VolltextIBRRS 2025, 0261
LG Münster, Beschluss vom 05.09.2024 - 115 O 23/24
Werden während der urlaubsbedingten Abwesenheiten Gegenstände von erheblichem Wert, insbesondere Schmuckstücke sowie eine Geldkassette, in einem einfach abgeschlossenen Schrank gelagert und wird gleichwohl die Wohnung für einen erheblichen Zeitraum (hier: drei Monate) an eine dem Versicherungsnehmer bis dahin allenfalls oberflächlich bekannte Person untervermietet, so ist die Leistung aufgrund einer grob fahrlässigen Gefahrerhöhung zu 100% zu kürzen.
VolltextIBRRS 2025, 0247
BGH, Urteil vom 09.01.2025 - IX ZR 41/23
Erbringt der Schuldner eine inkongruente Deckung im zweiten oder dritten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist auch die in inkongruenter Weise befriedigte Forderung bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung objektiv zahlungsunfähig war.*)
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