Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht
Online seit heute
IBRRS 2025, 0315VG Schleswig, Urteil vom 22.01.2025 - 8 A 135/22
1. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen sein als bei der Ermittlung des Gebietscharakters.
2. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Daher ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen.
3. Das streitige Vorhaben muss den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen nicht exakt einhalten. Es können sich deshalb auch solche Vorhaben hinsichtlich in Rede stehender Beurteilungsmaßstäbe einfügen, die über den vorhandenen Rahmen unwesentlich hinausgehen. Erst bei einer wesentlichen Überschreitung des Rahmens schließt sich die Frage an, ob sich ein Vorhaben dennoch einfügt, weil es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen.
VolltextOnline seit gestern
IBRRS 2025, 0299OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.01.2025 - 1 ME 158/24
Wird gegenüber dem Mieter einer formell und materiell baurechtswidrigen Wohnung eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, so ist eine Befolgungsfrist, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters entspricht, regelmäßig angemessen.*)
VolltextOnline seit 3. Februar
IBRRS 2025, 0226OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.12.2024 - 1 LB 93/23
1. In einem Einkaufszentrum i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sind neben dem Einkauf und seinen klassischen Verbundgeschäften auch Angebote der Freizeitgestaltung (z.B. Fitnessstudio, Veranstaltungen) - in untergeordnetem Umfang - planungsrechtlich zulässig.*)
2. Freizeitangeboten mit eigenständiger Anziehungskraft und/oder großem Einzugsbereich, die damit mindestens in die Nähe der kerngebietstypischen Nutzungen rücken, fehlt es dagegen regelmäßig an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zu dem Einkauf an sich.*)
3. Unterhalb dieser Schwelle sind auch ergänzende Freizeitangebote, die in erster Linie Werbecharakter haben, als Teil eines Einkaufszentrums planungsrechtlich zulässig.*)
VolltextOnline seit 31. Januar
IBRRS 2025, 0272VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2025 - 8 S 1045/23
Die brandschutzrechtlichen Bestimmungen in § 15 Abs. 3 LBO-BW und § 2 Abs. 3 LBOAVO zu den Anforderungen insbesondere an den zweiten Rettungsweg vermitteln keinen Nachbarschutz.*)
VolltextOnline seit 30. Januar
IBRRS 2025, 0269VG Schleswig, Urteil vom 06.11.2024 - 8 A 183/21
1. Wird eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme ohne Genehmigung vorgenommen, kann die Bauaufsichtsbehörde verfügen, dass Bauvorlagen einzureichen sind.
2. Bei mehreren Miteigentümern einer Immobilie kann die Bauaufsichtsbehörde die Verfügung allein gegen denjenigen richten, der die Baumaßnahme rechtswidrig vorgenommen hat.
VolltextOnline seit 29. Januar
IBRRS 2025, 0252OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2025 - 2 B 6/23
1. Ein Nachbar kann sich in der Regel nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält. Dabei ist eine quantitativ und qualitativ wertende Betrachtung der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen vorzunehmen.
2. Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Abstandsflächenverstoß gemessen am Schutzzweck der verletzten Vorschrift zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigungen führt.
VolltextOnline seit 28. Januar
IBRRS 2025, 0229OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.01.2025 - 1 MN 125/24
1. Anders als bei der Bekanntmachung durch Aushang bedarf es für die ortsübliche Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde keiner (Einstellungs-)Frist; die Bekanntmachung ist, sofern in der Hauptsatzung nichts Abweichendes geregelt ist, mit der Einstellung bewirkt.*)
2. Der Wirksamkeit einer ortsüblichen Bekanntmachung steht nicht entgegen, dass zusätzlich zu der in der Hauptsatzung vorgesehenen Bekanntmachungsform noch andere Bekanntmachungsmedien genutzt werden.*)
3. Für die zum Erlass einer Veränderungssperre hinreichende Konkretisierung der gemeindlichen Planungsabsichten hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist die abschließende Festlegung auf einen von mehreren "verwandten" Baugebietstypen nicht stets erforderlich. Das gilt insbesondere, wenn die Planung auf eine Festschreibung des vorhandenen Bestandes abzielt.*)
VolltextIBRRS 2025, 0089
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2024 - 5 S 2374/22
Zur fehlenden Ergebnisrelevanz im Sinne des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB einer unterlassenen Ermittlung der CO²-Auswirkungen eines Straßenbauvorhabens im Einzelfall.*)
VolltextOnline seit 27. Januar
IBRRS 2024, 3673OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2024 - 22 D 227/23
Auch für den Eigentümer eines "Naturhotels" ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26.07.2024 - 8 D 169/22 -, und vom 27.04.2023 - 8 D 368/21 -) - die bloße Hoffnung, dass im Umkreis seines Grundstücks dauerhaft keine Windenergieanlagen errichtet werden, die im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig sind und hier konkret zudem planerisch Vorrang genießen, und die dortige Landschaft insoweit künftig unverändert bleibt, rechtlich nicht geschützt.*)
VolltextOnline seit 24. Januar
IBRRS 2025, 0088OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2024 - 7 D 429/21
1. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört auch unterhalb der Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks begründen.
2. Die in einem Bebauungsplan zu Lärmpegelbereichen getroffenen textlichen Festsetzungen in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche sind jedenfalls dann nicht hinreichend bestimmt, wenn sie die Planbetroffenen im Unklaren lassen, in welchem Bereich der Sondergebiete SO 1 und SO 2 welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (hier verneint).
VolltextOnline seit 23. Januar
IBRRS 2025, 0152OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.07.2024 - 8 A 10085/24
1. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind als Ergebnis der bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Maßstäben zu beurteilen, § 214 Abs 3 BauGB. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage, hier: der mit Wirkung zum 29.07.2022 gesetzlich festgeschriebene Vorrang erneuerbarer Energien gemäß § 2 Satz 1 EEG, hat auf die einmal getroffene Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers daher keinen Einfluss mehr.*)
2. Der in § 2 Satz 1 EEG vorgesehene Abwägungsvorrang erneuerbarer Energien kommt nur dann zum Tragen, wenn der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet ist. Bei der Entscheidung über eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ist die Wertentscheidung des § 2 Abs. 1 EEG demnach ohne Belang, wenn der behördliche Ermessensspielraum aufgrund der Berührung der Planungsgrundzüge von vornherein nicht eröffnet ist.*)
VolltextOnline seit 22. Januar
IBRRS 2025, 0191OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2025 - 10 B 877/24
Ist (noch) kein erforderlicher zweiter Rettungsweg vorhanden und erfolgt dessen ungeachtet die Aufnahme der Wohnnutzung ohne Fertigstellungsanzeige bzw. ohne deren vorzeitige Gestattung, kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen und die sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung anordnen.
VolltextIBRRS 2025, 0006
OVG Thüringen, Urteil vom 29.02.2024 - 1 KO 587/19
1. Wird eine Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis tätig, ist sie grundsätzlich nicht befugt, einen ihren Ausgangsbescheid abändernden Widerspruchsbescheid anzufechten; etwas anderes gilt, wenn der Widerspruchsbescheid unmittelbar korrigierend in Rechte der Gemeinde, insbesondere die zum Selbstverwaltungsrecht gehörende Finanzhoheit eingreift.*)
2. Beschneidet die Widerspruchsbehörde die Gebührenforderung der Gemeinde aus Amtshandlungen des übertragenen Wirkungskreises, stehen der Gemeinde dagegen die allgemein gewährten Rechtsbehelfe zu.*)
3. Eine Bauantragstellung durch eine Thüringer Hochschule löst eine Gebührenpflicht der Hochschule aus.*)
VolltextOnline seit 21. Januar
IBRRS 2025, 0087OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2024 - 1 KN 62/22
Sieht der Bebauungsplan ein Heranrücken einer schutzbedürftigen Nutzung (hier: der Wohnnutzung dienende Gebiete) an eine außerhalb des Plangebiets liegende Emissionsquelle (hier: eine Hauptverkehrsstraße) vor und werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten, handelt es sich um eine erhebliche Umweltauswirkung des Bebauungsplans i.S.v. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB. *)
VolltextOnline seit 20. Januar
IBRRS 2025, 0169BVerwG, Beschluss vom 25.11.2024 - 4 BN 26.24
1. Das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan.
2. Ein alter Bebauungsplan verliert - nach dem Grundsatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt - seine rechtliche Wirkung bereits dann, wenn die Gemeinde diese Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt. Eines ausdrücklichen Aufhebungsbeschlusses bedarf es nur dann, wenn die Gemeinde hierdurch vermeiden möchte, dass im Falle der Unwirksamkeit der späteren Norm die frühere unverändert fortgilt.
3. Die Auslegungsbekanntmachung entfaltet die gebotene Anstoßwirkung, wenn sie geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Hierzu muss die Bekanntmachung erkennen lassen, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Bürger in die Lage versetzt wird, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen.
4. An die Bekanntmachung des Bebauungsplans im Wege der Ersatzverkündung sind zwar geringere Anforderungen zu stellen als an die Bekanntmachung im Auslegungsverfahren, von der eine Anstoßwirkung ausgehen muss. Es muss jedoch der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck erreicht werden. Die Bekanntmachung muss sich auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen; zu fordern ist, dass sie mittels einer schlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans gibt und dieser Hinweis den Plan identifiziert.
VolltextIBRRS 2025, 0154
OVG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 26.07.2024 - 10 A 2100/22
1. Bezugspunkt für Bestandsschutz ist stets eine bauliche Anlage in ihrer jeweiligen Nutzung, nicht aber die Bausubstanz als solche unabhängig von etwaigen Nutzungsänderungen.*)
2. Bei der vergangenheitsbezogenen Prüfung materiellen Bestandsschutzes kann illegale Bebauung in der näheren Umgebung nur dann im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde damals zweifelsfrei im Sinne einer aktiven Duldung zu erkennen gegeben hatte, sich damit dauerhaft abzufinden.*)
3. Auskünfte der Meldebehörde begründen keine Duldungszusage der Bauaufsichtsbehörde. Sie sind auch nicht geeignet, verbindliche Aussagen zu einer materiellen Baurechtskonformität zu treffen.*)
4. Gemeindliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer lässt nicht auf eine aktive Duldung einer Wohnnutzung schließen.*)
VolltextOnline seit 17. Januar
IBRRS 2025, 0116OVG Bremen, Beschluss vom 18.12.2024 - 1 LA 190/22
1. Zur Frage, ob sich Nachbarn auf das zwischenzeitliche Erlöschen einer Baugenehmigung wegen einer Bauunterbrechung berufen können (vgl. insoweit BVerwG, IBR 1991, 395).*)
2. Zur Frage, ob Nachbarn rügen können, eine Nachtragsbaugenehmigung habe einen anderen Adressaten als die Ursprungsbaugenehmigung.*)
VolltextOnline seit 16. Januar
IBRRS 2024, 3695VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2024 - 5 S 268/23
Die Frage, ob die Orientierungswerte nach § 17 Satz 1 BauNVO 2021 überschritten werden dürfen, ist ein Problem der gerechten Abwägung nach § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB. Die Überschreitung bedarf einer städtebaulichen Begründung, die umso ausführlicher ausfallen muss, je höher die Überschreitung ist. Die insoweit für die Abwägung relevanten Aspekte müssen in die Planung eingestellt und in der Begründung dargelegt werden.*)
VolltextOnline seit 15. Januar
IBRRS 2025, 0115OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2024 - 10 B 920/24
Als Einfriedung ist anzusehen, was ein Grundstück oder einen Teil eines Grundstücks von Verkehrsflächen, Nachbargrundstücken oder auch Bereichen desselben Grundstücks abschirmen soll, um Witterungs- oder Immissionseinflüsse (Wind, Lärm, Straßenschmutz) abzuwehren oder das Grundstück oder Teile davon gegen unbefugtes Betreten oder Einsichtnahme zu schützen. Diese Funktion erfüllen die Sandwichelemente und Tore, die der Schließung einer bislang einseitig offenen Lagerhalle dienen, nicht.
VolltextOnline seit 14. Januar
IBRRS 2024, 3694VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2024 - 5 S 474/23
Will eine Gemeinde über eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die Wohndichte innerhalb eines Plangebiets steuern, muss sie grundsätzlich eine relative Zahl, zum Beispiel die höchstzulässige Zahl von Wohnungen pro bestimmter Grundstücksfläche, festsetzen.*)
VolltextOnline seit 13. Januar
IBRRS 2025, 0054OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.2024 - 7 A 75/23
1. Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab.
2. Gestaltungsvorschriften besitzen regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung.
VolltextOnline seit 10. Januar
IBRRS 2025, 0081BVerwG, Urteil vom 22.10.2024 - 4 CN 1.24
Bei einem auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten sektoralen Bebauungsplan wird die an die planerischen Vorstellungen der Gemeinde anknüpfende städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB durch § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB konkretisiert und inhaltlich ausgeformt.*)
VolltextOnline seit 9. Januar
IBRRS 2024, 3674VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2024 - 3 S 231/23
1. Allein die fehlende Umsetzungsbereitschaft des Eigentümers an den getroffenen Festsetzungen vermag die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für sich genommen regelmäßig nicht in Frage zu stellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Absichten und Planungen der Grundstückseigentümer stets irrelevant wären, vielmehr kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an.*)
2. Ein Bebauungsplan bietet nicht erst dann auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Eigentümer dauerhaft an einer plankonformen Bebauung gehindert ist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2022 - 8 C 10646/21, BeckRS 2022, 18221, und vom 23.11.2016 - 8 C 10662/16, IBR 2017, 280).*)
VolltextOnline seit 8. Januar
IBRRS 2025, 0020OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.10.2024 - 2 L 54/24
1. Ist die Verschattung von rückwärtigen Grundstücksteilen durch die dichte Bebauung im vorderen Bereich der benachbarten Grundstücke mitbedingt, kann der Nachbar nicht schutzwürdig erwarten, der rückwärtige Grundstücksbereich bleibe ab dem Nachmittag bis zum Sonnenuntergang vollständig besonnt.*)
2. Dem Nachbarn ist es - insbesondere in Innerortslagen mit typischerweise dichter Bebauung - grundsätzlich zuzumuten, sich gegen Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume - insbesondere auch in Schlafzimmerbereiche oder Badezimmer - im Wege architektonischer Selbsthilfe durch entsprechende Vorkehrungen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oder Ähnlichem zu schützen.*)
VolltextOnline seit 7. Januar
IBRRS 2024, 3697OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.11.2024 - 1 MB 19/24
In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Untersagung der Nutzung. Da diese in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist.*)
Volltext