Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Zivilprozess & Schiedswesen
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IBRRS 2024, 3091BGH, Beschluss vom 19.09.2024 - V ZB 29/23
1. Bei der Zuschlagsbeschwerde nach dem Zwangsversteigerungsgesetz kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe beschränkt werden, wenn und soweit es sich um tatsächlich und rechtlich abtrennbare Teile des Streitstoffs handelt.*)
2. Wird die Bestimmung des Versteigerungstermins durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn sich die Gemeinde, in der das zu versteigernde Grundstück belegen ist, erst aus einem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergibt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 03.04.2014 - V ZB 41/13, Rz. 10, IBRRS 2014, 1672 = IMRRS 2014, 1740 = NJW-RR 2014, 955). *)
3. Die Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Versteigerung gilt nur für den vorgelegten und noch nicht rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan; mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung endet die zeitliche Anwendbarkeit der Norm.*)
VolltextIBRRS 2024, 3088
LG Hagen, Urteil vom 15.10.2024 - 4 O 209/24
1. Wird eine Klage entgegen § 130d Satz 1 ZPO nicht als elektronisches Dokument sondern auf herkömmlichem Weg übermittelt (hier: per Post) und liegen die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 2 ZPO nicht vor, kann der darin liegende Verstoß gegen § 130d ZPO nicht im Wege der Nachreichung der Klageschrift durch Übermittlung als elektronisches Dokument geheilt werden.*)
2. Die unter Verstoß gegen § 130d ZPO erfolgte Klageerhebung ist unwirksam und die Klage durch Prozessurteil abzuweisen.*)
3. Für eine Widerklage fehlt es an der besonderen Prozessvoraussetzung einer rechtshängigen Klage mit der Folge, dass eine gleichwohl erhobene Widerklage als unzulässig abzuweisen ist.*)
VolltextIBRRS 2024, 3089
VG Hamburg, Beschluss vom 17.10.2024 - 5 E 4622/24
1. Ein vorläufiger Rechtsschutzantrag ist unzulässig, wenn die angegriffene Verfügung bestandskräftig ist (wie OVG Hamburg, Beschluss vom 07.12.2023 - 6 So 46/23, n. v.).*)
2. Anders als im Verfahren der Prozesskostenhilfe als einem Nebenverfahren (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 10.08.2001 - 2 BvR 569/01) dürfen und müssen erforderlichenfalls auch schwierige Rechtsfragen im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes als einem Hauptverfahren - zumindest einstweilen - beantwortet werden (entgegen OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.08.2012 - 2 M 58/12).*)
3. Die Übermittlung einer Erklärung in einer an eine einfache E-Mail angehängten Datei wahrt die Schriftform nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht, auch wenn diese eine eingescannte Unterschrift erkennen lässt (wie OVG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2024 - 5 So 50/24, zum Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO).*)
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