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In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Öffentliches Bau- und Umweltrecht 34 aktuelle Urteile eingestellt.

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Aktuelle Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht

34 Urteile - (182 in Alle Sachgebiete)

Online seit 17. April

IBRRS 2025, 0897
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erdrückende Wirkung trotz eingehaltener Abstandsflächen?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2025 - 10 S 37/24

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist bei zu Wohnzwecken dienenden Bauvorhaben, die lediglich deutlich größer ausfallen und mehr Bewohnern dienen als ein Einfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück, im Regelfall weder wegen einer vermeintlich erdrückenden Wirkung noch wegen vermeintlich unzumutbarer Einsichtsmöglichkeiten verletzt, wenn das Vorhaben die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstandsflächentiefe wahrt oder sogar das Vorhaben einen größeren Abstand von der Grundstücksgrenze einhält.

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Online seit 16. April

IBRRS 2025, 0609
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
WKA bedarf keiner denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis!

VerfGH Bayern, Entscheidung vom 05.02.2025 - Vf. 7-VII-23

1. Mit dem Entfall der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung von Windenergieanlagen nach Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayDSchG entfällt für nicht besonders landschaftsprägende Denkmäler auch die Prüfung der entsprechenden materiellen Anforderungen des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes im bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.*)

2. Die Regelungen beschränken als Inhalts- und Schrankenbestimmungen die Rechte der Eigentümer von Denkmälern in verfassungsgemäßer Weise. Sie sind insbesondere - auch in der Zusammenschau mit den gesetzlichen Pflichten, die mit dem Eigentum an einem Denkmal verbunden sind - nicht unverhältnismäßig und berühren nicht den Wesensgehalt des Eigentums.*)

3. Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayDSchG stellen angesichts de Bedeutung des gesetzgeberischen Ziels des Klimaschutzes als Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einem beschleunigten Ausbau von Windenergieanlagen und den privaten Interessen der Denkmaleigentümer dar. Da der Denkmalschutz aufgrund bundes- und landesrechtlicher Vorgaben (§ 2 Sätze 1 und 2 EEG 2023 und Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayKlimaG) in Konfliktfällen ohnehin regel- mäßig zurückzutreten hat und die bundesrechtlich über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vermittelte Klagebefugnis von der Änderung des Landesdenkmalrechts unberührt bleibt, ist mit den Vorschriften allenfalls eine geringe zusätzliche Schmälerung der Rechtsposition der Denkmaleigentümer verbunden.*)

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Online seit 15. April

IBRRS 2025, 0426
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Darf es etwas mehr (Lärm) sein?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.2024 - 8 D 2/22

1. a) Es ist im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm dauerhaft sichergestellt, dass der Lärmrichtwert am Immissionsort nicht um mehr als 1 dB(A) überschritten wird, wenn vorhandene Anlagen für etwaige Betriebsänderungen, die mit einer erhöhten Lärmbelastung verbunden sein könnten, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, in deren Rahmen die Einhaltung der Lärmrichtwerte wiederum durch die Genehmigungsbehörde zu prüfen ist.*)

b) Der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags könnte der Behörde insofern keine verbesserten Vollzugsmöglichkeiten verschaffen. Mit lediglich potentiellen zukünftigen Anlagenbetreibern kann im Vorfeld eines Genehmigungsverfahrens ohnehin kein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden.*)

2. Die Tatsache, dass der Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken nur knapp mehr als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage beträgt, begründet nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 249 Abs. 10 BauGB keine Ausnahme von der gesetzlichen Regel, dass eine optisch bedrängende Wirkung nicht vorliegt.*)

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IBRRS 2025, 1045
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstandsgebot einhalten!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2024 - 4 A 2279/22

1. Das Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen zu öffentlichen Schulen bzw. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist mit der unionsrechtlich garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, 56 AEUV) sowie dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.*)

2. Das Mindestabstandsgebot fördert die Begrenzung des lokalen Sportwettangebots durch Reduzierung der Verfügbarkeit. Daneben trägt es zum Schutz von Minderjährigen in dem alltäglichen näheren Umfeld von Einrichtungen, die von ihnen besonders häufig aufgesucht werden, dazu bei, einen Gewöhnungseffekt für Kinder und Jugendliche an die Existenz von Wettvermittlungsstellen zu vermeiden.*)

3. Die Einführung des Mindestabstandsgebots in Nordrhein-Westfalen verstößt nicht gegen das unions- und verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes. Auch wenn sich die im März 2013 geschaffene frühere Mindestabstandsregelung in § 22 Abs. 1 GlüSpVO im Nachhinein als unwirksam herausgestellt hatte, mussten Betreiber von Wettvermittlungsstellen zumindest mittelfristig mit der Einführung eines gesetzlichen Mindestabstands auch zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Zuge einer unionsrechtskonformen Regulierung rechnen.*)

4. Ausgehend von der gefestigten und nicht unklaren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wahrt das Mindestabstandsgebot das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Es ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber und die die glücksspielrechtlichen Regelungen ausführenden Landesbehörden in Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die Sportwettenvermittlung selbst oder in Bezug auf andere Formen des Glücksspiels eine Politik verfolgen, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme hieran zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Die Eröffnung weiterer Spielbanken im Land bietet keinen Anlass zu der Annahme, dass die mit der Schaffung des Mindestabstandsgebots verfolgte Zielrichtung nicht mehr wirksam verfolgt werde.*)

5. Die wegen unterschiedlicher Bestandsinteressen geringfügig verschieden ausgestalteten Übergangsregelungen für Bestandswettvermittlungsstellen und Bestandsspielhallen sind nicht Ausdruck einer angebotserweiternden Glücksspielpolitik.*)

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Online seit 14. April

IBRRS 2025, 1026
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie groß darf eine Baulücke sein?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2025 - 7 A 1242/23

1. Für einen Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 BauGB ist entscheidend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.

2. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden.

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Online seit 11. April

IBRRS 2025, 0977
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bestandsschutz entfällt bei Nutzungsaufgabe!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2025 - 2 L 6/25

1. Aus der früheren Nutzung eines Grundstücks für Aufgaben einer Straßenmeisterei kann ein Bestandsschutz, der auch eine private gewerbliche Nutzung umfasst, nicht abgeleitet werden.*)

2. Die Darstellung eines Grundstücks als Grünfläche in einem Flächennutzungsplan ist nicht schon deshalb funktionslos oder unbeachtlich, weil auf dem Grundstück bauliche Anlagen vorhanden sind.*)

3. Der Begriff der gewerblichen oder gewerbeähnlichen Nutzung ist hinreichend bestimmt.*)

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Online seit 10. April

IBRRS 2025, 1012
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mangel im Abwägungsergebnis ist stets beachtlich!

BVerwG, Beschluss vom 25.02.2025 - 4 BN 18.24

1. Bei der Überplanung eines gewachsenen Nebeneinanders unverträglicher Nutzungen muss sich die Bebauungsplanung um eine Bewältigung der Situation bemühen und den Konflikt möglichst vermeiden oder jedenfalls vermindern und darf ihn nicht verschärfen. Das gilt erst recht, wenn die Gemeinde durch ihre eigene Planung derartige Störungen in rechtlich zulässiger Weise ermöglichen will.

2. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lässt. Dies ist anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden.

3. Anders als Mängel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich. Er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Ob eine gemeindliche Planung an einem solchen schwerwiegenden Mangel leidet, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

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IBRRS 2025, 0919
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Hotelneubau ist UVP-vorprüfungspflichtig!

VGH Bayern, Urteil vom 04.02.2025 - 1 N 23.1343

1. Unterliegt ein Vorhaben unabhängig von der Lage der Flächen im Innen- oder Außenbereich einer UVP-Vorprüfungspflicht, kann ein beschleunigtes Verfahren nicht darauf gestützt werden, dass es sich lediglich um eine Angebotsplanung ohne konkrete planerische Festsetzungen handele, deren nähere Prüfung einem künftigen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben könne, weil es auf den Grad der Konkretisierung des in den Blick genommenen Vorhabens nicht (mehr) ankommt.

2. Die allgemeine Vorprüfung gilt als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie nach den Vorgaben von § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden ist und das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar ist (hier verneint).

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IBRRS 2025, 0980
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ausübung eines Vorkaufsrechts ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.03.2025 - 2 L 42/24

1. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach den §§ 24 ff. BauGB handelt es sich in der Regel nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, das der Bürgermeister nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KomVerfG-SA in eigener Verantwortung erledigt. Deshalb ist für die Anhörung der Parteien des Kaufvertrags auch der Gemeinderat gemeindeintern sachlich zuständig.*)

2. Die Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB beginnt mit der Mitteilung des Inhalts des Kaufvertrags i. S. des § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB an die Gemeinde durch den Verkäufer oder den Käufer zu laufen. Wird der Gemeinde ein noch genehmigungsbedürftiger Kaufvertrag übersandt, muss zu gegebener Zeit die Erteilung der Genehmigung oder der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 145 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB mitgeteilt werden; erst dann beginnt die Frist zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde eine Dienststelle der vorkaufsberechtigten Gemeinde ist.*)

3. Der Ausschlusstatbestand des § 26 Nr. 4 Alt. 2 BauGB setzt voraus, dass sowohl die Nutzungsabsichten der Eigentümer des Kaufgrundstücks als auch die Zielvorstellungen und Zwecke der Sanierungsmaßnahme hinreichend präzisiert und konkretisiert worden sind.*)

4. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist durch das Wohl der Allgemeinheit nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Gemeinde die in der Sanierungssatzung aufgestellten Sanierungsziele, denen die Ausübung des Vorkaufsrechts dienen soll, nach mehr als 25 Jahren im Verlauf des Sanierungsverfahrens nicht hinreichend präzisiert und konkretisiert hat.*)

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Online seit 9. April

IBRRS 2025, 0914
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nicht verweigert bedeutet (bei Flüchtlingsunterkünften) erteilt!

VGH Bayern, Beschluss vom 26.02.2025 - 2 CS 25.290

In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31.12.2027 das gemeindliche Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird. Das gilt auch dann, wenn der Bauantrag ein weiteres Teilvorhaben beinhaltete, das nicht der Unterbringung von Asylbegehrenden diente, sofern für dieses weitere Teilvorhaben kein Einvernehmenserfordernis bestand.

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IBRRS 2025, 0902
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bordell im Außenbereich zulässig?

VG Berlin, Urteil vom 10.03.2025 - 19 K 329.20

1. Die für den Innenbereich konstitutiven Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur.

2. Die Grenze für die Annahme eines Ortsteils kann zwar nicht schematisch und allgemein verbindlich mit einer bestimmten Anzahl von Gebäuden festgelegt werden, weil die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde maßgeblich sind. Gleichwohl besitzt (hier) eine Ansammlung von nur zwei Gebäuden nicht das für eine eigenständige Siedungseinheit erforderliche Gewicht.

3. Geht die Baugenehmigungsbehörde in einem Vorbescheid davon aus, dass sich das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich befindet, entfaltet dies keine Bindungswirkung. Denn die Frage, ob es sich bei einem Vorhabengrundstück um unbeplanten Innenbereich handelt, könnte isoliert überhaupt nicht Gegenstand eines Bauvorbescheides sein.

4. Eine "unerwünschte" Splittersiedlung ist erst dann anzunehmen, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird.

5. Überschreitet die Verkehrslärmbelästigung ein kritisches Niveau, stellt dies gesunde Arbeitsverhältnisse gleichwohl nicht in Frage, wenn geeignete bauliche Maßnahmen vorgesehen sind, um die Aufenthaltsräume von diesen Immissionen abzuschirmen.

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IBRRS 2025, 0670
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Eingriffe des Mieters rechtfertigen keine baurechtliche Nutzungsuntersagung der Wohnung

VG Schleswig, Beschluss vom 28.01.2025 - 2 B 2/25

1. Der "Missbrauch" einer (baulichen) Anlage, hier in der Form der sach- und vertragswidrigen Manipulation der elektrischen Leitungen im Flurbereich durch einen Wohnungsmieter, dürfte nicht mehr als eine durch den Betrieb der Anlage verursachte Gefahrenlage angesehen werden können, die eine baurechtliche Nutzungsuntersagung rechtfertigen könnte.

2. Dieser Gefahrensituation ist vielmehr mit den Mitteln des (allgemeinen) Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen.

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Online seit 8. April

IBRRS 2025, 0913
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein "Kerngebiet" bei überwiegender Wohnnutzung!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.02.2025 - 7 D 138/20

1. Die Festsetzung eines Kerngebiets, in dem in sämtlichen Geschossen oberhalb des Erdgeschosses allgemeines Wohnen ohne Einschränkungen zulässig sein soll, ist unwirksam, wenn die Wohnnutzung die Kerngebietsnutzungen, namentlich die Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur, überwiegt.

2. Festsetzungen zu Schalldämm-Maßen von Außenbauteile sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam, wenn sie mit den jeweiligen zeichnerischen Darstellungen nicht hinreichend bestimmt sind.

3. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Plans, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (hier verneint).

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IBRRS 2025, 0808
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann kann die Bauaufsicht wegen einer Nutzungsänderung einschreiten?

VG Köln, Beschluss vom 20.02.2025 - 2 L 181/25

1. Die Bauaufsichtsbehörde ist - auch im Falle der Nutzung zu Wohnzwecken - in Ausübung des ihr eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen auszusprechen, wenn die ausgeübte Nutzung formell illegal ist, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege.

2. Eine Nutzungsänderung ist also baurechtlich bereits dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann.

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Online seit 7. April

IBRRS 2025, 0910
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Nutzungsuntersagung trotz formeller Illegalität?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2025 - 7 A 513/24

Eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität scheidet grundsätzlich nur dann aus, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Behörde genehmigungsfähig ist sowie der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst nichts im Wege steht, so dass die Baugenehmigungsbehörde dem Missstand der formellen Illegalität ohne weiteres durch deren Legalisierung begegnen könnte.

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IBRRS 2025, 0900
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Befreiung darf nicht die Grundzüge der Planung berühren!

VG Schleswig, Urteil vom 11.03.2025 - 8 A 10021/21

1. Ob eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

2. Die Befreiung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss mit anderen Worten angenommen werden können, die Befreiung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Befreiung gekannt hätte.

3. Die Befreiung darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.

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Online seit 4. April

IBRRS 2025, 0907
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Umweltbericht geändert: Nochmaliges Beteiligungsverfahren!

VGH Bayern, Beschluss vom 28.02.2025 - 1 NE 24.1907

1. Ein erneutes Beteiligungsverfahren ist zwar nur dann erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans selbst mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird, so dass eine "bloße" Änderung der Begründung, die dem Entwurf des Bebauungsplans lediglich beigefügt wird , grundsätzlich keine Pflicht zur erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung begründet.

2. Dies steht jedoch im Fall der Änderung des Umweltberichts, der ein gesonderter Teil der Begründung ist, möglicherweise zumindest dann nicht mit Unionsrecht in Einklang, wenn die Änderung des Umweltberichts nicht lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Sachinformationen enthält.

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IBRRS 2025, 0906
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Denkmalschutz vs. Brandschutz beim Reetdach!

VG Schleswig, Urteil vom 05.03.2025 - 8 A 2/22

1. Brandschutzanforderungen, die nur dem Schutz der Bewohner und Benutzer des Gebäudes dienen, wie solche über Rettungswege, notwendige Treppenräume und Umwehrungen, sind nicht nachbarschützend.

2. Demgegenüber sind Brandschutzanforderungen, die eine Ausbreitung von Feuer über die Grundstücksgrenzen hinaus (auf die Nachbargrundstücke) verhindern sollen, nachbarschützend. Dies gilt für Vorschriften über äußere Brandwände und über Abstände.

3. Abweichungen von abstandsrechtlichen Brandschutzanforderungen sind unter anderem in Ortskernen mit bauhistorisch und volkskundlich wertvollem Bestand zulässig, wenn wegen der Lage der Gebäude zueinander Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes zurückgestellt werden können (hier bejaht).

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Online seit 3. April

IBRRS 2025, 0931
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kinderlärm ist auch dann privilegiert, wenn er Verkehrslärm ist!

BVerwG, Beschluss vom 30.09.2024 - 4 B 22.24

1. Der mit dem Betrieb eines Kindergartens einhergehende Lärm ist in Gebieten grundsätzlich von den Nachbarn hinzunehmen, in denen eine solche Einrichtung nach den Regelungen der BauNVO zur Art der baulichen Nutzung regelmäßig oder ausnahmsweise zulässig ist.

2. Der Verkehrslärm, der durch das Bringen und Abholen der im Kindergarten betreuten Kinder entsteht, ist ebenfalls hinzunehmen, wenn er sich als mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundene Beeinträchtigung darstellt.

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IBRRS 2025, 0946
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist eine Zufahrt "befahrbar"?

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.01.2025 - 6 K 5009/23

1. Eine Zufahrt ist befahrbar i.S.v. § 4 BauO-NW, wenn sie durch im Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, insbesondere auch Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge, ungehindert benutzt werden kann.*)

2. Zur Konkretisierung des Begriffs der "Befahrbarkeit" i.S.v. § 4 BauO-NW können auch die Vorgaben des § 5 BauO-NW und der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr herangezogen werden.*)

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IBRRS 2025, 0912
ProzessualesProzessuales
Popularklage gegen Änderung eines Bebauungsplans?

VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21.11.2024 - Vf. 1-VII-23

Zur Unzulässigkeit einer Popularklage gegen einen Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung.*)

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Online seit 2. April

IBRRS 2025, 0917
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Aufstockungen sind abstandsflächenrechtlich privilegiert!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2025 - 8 S 937/23

1. Die abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Gebäudeaufstockungen nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO in der Fassung vom 07.02.2023 (GBl. S. 26, 41) begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.*)

2. Zur Auslegung des am 07.02.2023 neugefassten § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO.*)

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IBRRS 2025, 0804
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wer ohne Sünde ist, werfe den ersten Stein!

VG Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2024 - 4 K 1921/22

Ein Nachbar kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch dann daran gehindert sein, die Verletzung des Grenzabstands durch den Bauherrn zu rügen, wenn der eigene Verstoß gegen die erforderlichen Abstandsflächen sich auf eine andere Grundstücksgrenze als jene zum Vorhabengrundstück bezieht.*)

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Online seit 1. April

IBRRS 2025, 0898
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauvorlagen bestimmen Inhalt und Umfang der Baugenehmigung!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2025 - 3 S 1632/23

1. Die Bauvorlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO-BW müssen das Bauvorhaben so eindeutig beschreiben, dass auf den Antrag ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter und bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der keinen Zweifel über den Gegenstand und Umfang des genehmigten Vorhabens lässt. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht genehmigungsfähig.*)

2. Die Bauvorlagen konkretisieren nicht nur den Bauantrag und damit das geplante Vorhaben, sondern sie bestimmen auch Inhalt und Umfang der Baugenehmigung.*)

3. Aufgrund der vorhabenbezogenen Legalisierungsfunktion der Baugenehmigung und aus Gründen der Rechtsklarheit verbietet sich eine erst nach Studium des im Genehmigungsverfahren erfolgten Schriftwechsels mögliche und nachvollziehbare Auslegung der Baugenehmigung entgegen ihrem klaren Wortlaut.*)

4. Diese Auslegung der Baugenehmigung anhand des Bauantrags und der Bauvorlagen setzt einer Auslegung des Bauantrags anhand ergänzenden, außerhalb von Bauantrag und Bauvorlagen erfolgten Schriftverkehrs in derselben Weise Grenzen. Änderungen des Bauantrags sind daher im Bauantrag und den Bauvorlagen selbst vorzunehmen.*)

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IBRRS 2025, 0903
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anforderungen an Konzentrationszonen für Windenergieanlagen?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2025 - 8 B 730/24

Erfolgloser Normenkontroll-Eilantrag gegen die Ausschlusswirkung einer Konzentrationszonenplanung für Windenergieanlagen in einem Flächennutzungsplan.*)

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IBRRS 2025, 0904
ProzessualesProzessuales
Baugenehmigung wird nicht erteilt: Feststellungs- oder Verpflichtungsklage?

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.03.2025 - 8 A 11244/24

1. Zu den nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für einen Antrag auf Zulassung der Berufung.*)

2. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage für eine einer in der Hauptsache erledigten Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung nachfolgenden Fortsetzungsfeststellungsklage.*)

3. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für eine einer in der Hauptsache erledigten Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung nachfolgenden Feststellungsklage.*)

4. Zur Subsidiarität der Feststellungsklage (hier: zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung einer Baugenehmigung zu einem bestimmten Zeitpunkt) gegenüber der Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung.*)

5. Zum Sachbescheidungsinteresse für eine Teilbaugenehmigung nach Erteilung der vollständigen Baugenehmigung.*)

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Online seit 28. März

IBRRS 2025, 0852
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann liegt eine unzulässige "maßgeschneiderte Baugenehmigung" vor?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2025 - 8 A 10317/24

1. Von einer Nachbarrechte verletzenden maßgeschneiderten Baugenehmigung ist dann auszugehen, wenn ein nach typisierender Betrachtungsweise im jeweiligen Baugebiet unzulässiges Vorhaben durch eine Vielzahl schwer zu überwachender Nebenbestimmungen an die Umgebung angepasst wird.*)

2. Zur Relevanz von Verfahrensfehlern des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren.*)

3. Zur nachbarrechtlichen Ausprägung des Bestimmtheitsgebots.*)

4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine gebietsübergreifende Wirkung des Gebietserhaltungsanspruchs angenommen werden kann.*)

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IBRRS 2025, 0806
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wo endet die "nähere Umgebung"?

VG Neustadt, Urteil vom 02.02.2024 - 4 K 894/23

1. Ist zwischen einem Bauherr und der Bauaufsichtsbehörde streitig, ob ein geplantes genehmigungsfreies Vorhaben, hier: eine Garage, die Anforderungen einhält, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden (§ 62 Abs. 3 LBO-RP) und kündigt die Bauaufsichtsbehörde für den Fall der Errichtung des genehmigungsfreien Vorhabens den Erlass einer Beseitigungsanordnung an, kann der Bauherr statthaft eine vorbeugende Feststellungsklage mit dem Ziel erheben, dass die Einhaltung aller oder einzelner gesetzlicher Anforderungen durch das Gericht festgestellt wird.*)

2. In diesem Fall liegt auch das für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse vor, da dem Bauherrn nicht zumutbar ist, zunächst das genehmigungsfreie Vorhaben zu errichten und erst im nachträglichen Rechtsschutz gegen die Beseitigungsanordnung die Einhaltung der baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüfen zu lassen.*)

3. Aus diesen Gründen ist der Feststellungsantrag auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer Anfechtungsklage gegen eine zu einem späteren Zeitpunkt ergehende Beseitigungsanordnung subsidiär.*)

4. Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung ist regelmäßig dort zu ziehen, wo jeweils einheitlich geprägte Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen.*)

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Online seit 27. März

IBRRS 2025, 0807
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wer einen Bauantrag stellt, sollte einen Briefkasten vorhalten!

VGH Hessen, Beschluss vom 08.01.2024 - 4 B 1668/23

1. Ein Bauherr kann sich nicht auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO berufen, wenn er durch widersprüchliche Angaben in seinem Bauantrag die nicht fristgerechte Zustellung des seinen Bauantrag ablehnenden Bescheid verursacht.*)

2. Wer als Privatperson einen Bauantrag stellt, bei der von ihm angegebenen Adresse aber weder ein Klingelschild noch einen Briefkasten mit seinem Namen vorhält, kann sich nicht auf den Eintritt der Fiktionswirkung des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO berufen, wenn der Postzusteller mangels eindeutiger Beschriftung den die Baugenehmigung ablehnenden Bescheid nicht fristgerecht zustellen kann.*)

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Online seit 26. März

IBRRS 2025, 0856
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Regelmäßige brandschutztechnische Überprüfung kann beauflagt werden!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.03.2025 - 1 LA 154/24

1. Die regelmäßige Überprüfung baulicher Anlagen nach § 78 NBauO kann mittels einer Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG) zur Baugenehmigung angeordnet werden.*)

2. § 78 NBauO ermöglicht die Anordnung regelmäßiger Überprüfungen im Einzelfall auch bei baulichen Anlagen, die den in § 30 DVO-NBauO vorgesehenen Schwellenwert, ab dem eine generelle Überprüfungspflicht einsetzt, unterschreiten.*)

3. § 14 NBauO konkretisiert die allgemeinen Anforderungen des § 3 NBauO mit Blick auf die Vermeidung von Brandgefahren.*)

4. Eine im Wege der Abweichung (§ 66 NBauO) zugelassene Vergrößerung von Brandabschnitten über das in § 8 DVO-NBauO vorgesehene Maß hinaus kann nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls durch die Anordnung der regelmäßigen sachverständigen Überprüfung der Brandschutzanlagen kompensiert werden.*)

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Online seit 25. März

IBRRS 2025, 0802
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Geändertes oder anderes Bauvorhaben?

OVG Münster, Beschluss vom 13.01.2025 - 2 A 177/23

Um ein sog. "aliud" handelt es sich dann, wenn Gegenstand der Nachtragsbaugenehmigung ein derart von der ursprünglichen Baugenehmigung abweichendes Vorhaben ist, dass sich für das abgewandelte Vorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt.

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IBRRS 2025, 0798
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wer oder was ist ein "Bauherr"?

VG München, Urteil vom 28.01.2025 - 1 K 24.6629

1. Bauherr ist, wer auf seine Verantwortung eine bauliche Anlage vorbereitet oder ausführt, vorbereiten oder ausführen lässt.

2. Die Person des Bauherrn ergibt sich grundsätzlich aus dem Bauantrag. Bauherr ist auch dann der im Bauantrag genannte, wenn der Bau nicht in seinem Auftrag und auf seine Rechnung ausgeführt werden soll.

3. Ein Wechsel des Bauherrn im Laufe des bauaufsichtlichen Verfahrens ist jederzeit möglich und gegenüber der Bauaufsicht anzuzeigen.

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Online seit 24. März

IBRRS 2025, 0772
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sanierungssatzung muss Eigentumsrechte berücksichtigen!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.02.2025 - 1 KN 92/22

1. Im Ausgangspunkt dienen städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dazu, ein - als solches fortbestehendes - Gebiet mit städtebaulichen Missständen wesentlich zu verbessern (§ 136 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BauGB). Verbesserungsmaßnahmen setzen in der Regel auf der bestehenden Bausubstanz auf und schonen demzufolge die Rechte der Grundeigentümer. Ihre Rechtfertigung unterliegt deshalb vergleichsweise geringen Anforderungen.*)

2. Soweit § 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB als zweite und gleichwertige Alternative als städtebauliche Sanierungsmaßnahme auch solche Maßnahmen bezeichnet, durch die das Gebiet umgestaltet wird, ist eine solche Umgestaltung denselben, in § 136 Abs. 4 Satz 2 BauGB genannten Zwecken verpflichtet. Sie dient deshalb grundsätzlich dazu, dass Gebiet unter gleichzeitigem Erhalt durch bauliche Maßnahmen positiv umzugestalten.*)

3. Eine Umgestaltung kann auch in der Beseitigung baulicher und sonstiger Anlagen bestehen. Je größer der Eingriff in bestehende Eigentumsrechte durch die Sanierungsmaßnahme ist, desto höher sind die Anforderungen an das mit der Sanierungsmaßnahme verfolgte Ziel. Die beabsichtigte Beseitigung sämtlicher baulicher Anlagen muss Zwecken von besonderem Gewicht dienen.*)

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Online seit 21. März

IBRRS 2025, 0767
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anscheinsvollmacht auch im öffentlichen Baurecht!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2025 - 10 B 978/24

1. Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht gelten auch im öffentlichen Baurecht.*)

2. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Voraussetzung ist dabei, dass das Verhalten von einer gewissen Häufigkeit und Dauer ist.*)

3. Die Geltung von bauaufsichtlichen Genehmigungen für und gegen Rechtsnachfolger gemäß § 58 Abs. 3 BauO NRW schließt Nebenbestimmungen ein, die als selbstständige hoheitliche Regelungen in vollem Umfang an der Sachbezogenheit der Baugenehmigung teilnehmen.*)

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