Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 20. Februar
IBRRS 2025, 0495
VK Bund, Beschluss vom 26.08.2024 - VK 2-67/24
1. Die Prüfung der Vergleichbarkeit von Referenzen ist zu dokumentieren. Ein Vergabevermerk, der lediglich wenige allgemein gehaltene, ein Ergebnis festhaltende Sätze enthält, wonach die Vergleichbarkeit der vorgelegten Referenzen bejaht wird, genügt nicht.
2. Bei der Vergleichbarkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, dass sich aus dem Umfang bzw. der Größenordnung der von den Bietern referenzierten Projekte zweifelsfrei erschließen lassen muss, ob ein Unternehmen auch in der Lage ist, Projekte in einer der ausgeschriebenen Größenordnung leisten und den technisch-künstlerischen Anforderungen gerecht werden zu können.
3. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sind solche Tatsachen zu verstehen, die nach dem Willen des Trägers geheim gehalten werden sollen und nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind, hinsichtlich derer der Geheimnisträger ein sachlich berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil deren Aufdeckung geeignet ist, ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (hier bejaht für Referenzen).

IBRRS 2025, 0485

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2025 - 1 A 10241/22
1. Die Verneinung des Sachbescheidungsinteresses für einen Antrag auf Genehmigung eines Bauvorhabens wegen des Fehlens einer privatrechtlichen Berechtigung am Baugrundstück setzt neben der fehlenden Berechtigung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung voraus, dass eine derartige Berechtigung nach Lage der Dinge auch in absehbarer Zeit nicht erreichbar sein wird. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn sich das insoweit bestehende Hindernis auf der Grundlage einer Beurteilung nach den Maßstäben praktischer Vernunft schlechthin nicht ausräumen lässt.*)
2. Ein erst in Aufstellung begriffener Bebauungsplan ist im Rahmen des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB als öffentlicher Belang anzuerkennen, wenn die Planungsabsicht sich im maßgeblichen Zeitpunkt bereits derart inhaltlich konkretisiert und verfestigt hat, dass mit ihre bevorstehenden Verwirklichung gerechnet werden kann.*)
3. Zum sog. Planungsbedürfnis als öffentlichem Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (hier verneint).*)

IBRRS 2025, 0503

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.02.2025 - 2-13 S 619/23
Das den Eigentümern bei der Änderung von Kostenverteilerschlüsseln (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG) zustehende weite Ermessen ist überschritten, wenn Kosten, die aufgrund besonderer Anforderungen von Teileigentumseinheiten anfallen (hier Brandmeldeanlage für ein Hotel), gleichmäßig auch auf die Wohnungseigentümer verteilt werden sollen.*)

IBRRS 2025, 0490

AG Rosenheim, Urteil vom 17.05.2024 - 13 C 1645/23
1. Die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG kann nicht - trotz weitgehenden Änderungsvorbehalts zu Gunsten eines Eigentümers in der Gemeinschaftsordnung (GO) - im Innenverhältnis einseitig abbedungen werden, sondern nur durch eine Vereinbarung.
2. Ergibt die Auslegung der GO, dass in der Mehrhausanlage Teilversammlungen jeder Untergemeinschaft (UG) zulässig sind, so müssen nicht alle Teilnahmeberechtigten zur Versammlung einer UG geladen werden, sondern nur die Mitglieder der jeweiligen UG.

IBRRS 2025, 0471

OLG Nürnberg, Urteil vom 05.02.2025 - 4 U 1458/23
1. Zur Frage der Passivlegitimation bei einem Anspruch aus enteignendem Eingriff, wenn eine Große Kreisstadt als untere Sicherheitsbehörde wegen des Fundes einer Weltkriegsbombe auf einem Krankenhausgrundstück mittels einer Allgemeinverfügung eine Evakuierung eines Krankenhauses anordnet und wenn die Entschärfung der Bombe durch einen vom Freistaat Bayern vorgehaltenen Kampfmittelbeseitigungsdienst vorgenommen wird.*)
2. Der öffentlich-rechtliche Zustandsstörer muss im Hinblick auf seine Verantwortlichkeit seine polizeiliche Inanspruchnahme ohne eine Entschädigung hinnehmen. Ein Zustandsstörer erleidet ungeachtet dessen, ob er sicherheitsrechtlich für die Störungsbeseitigung in Anspruch genommen wurde, kein Sonderopfer, das entschädigungsrechtlich im Rahmen polizeilicher Entschädigungsregeln des Freistaats Bayern oder auf der Grundlage des allgemeinen Aufopferungsrechts ausgeglichen werden müsste.*)

IBRRS 2025, 0386

OLG Dresden, Beschluss vom 09.01.2025 - 4 W 766/24
Allein aus der Einreichung von Unterlagen über das besondere elektronische Anwaltspostfach kann nicht auf einen Verzicht auf die Geheimhaltung dieser Unterlagen geschlossen werden, der einem Geheimhaltungsbeschluss durch das Gericht entgegenstünde.*)

IBRRS 2025, 0451

BGH, Beschluss vom 18.12.2024 - XII ZR 38/24
1. Bei der Auslegung einer mietvertraglichen Individualvereinbarung bildet zwar der Wortlaut im Mietvertrag den Ausgangspunkt. Jedoch geht der übereinstimmende Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vor, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - XII ZR 54/16, IBRRS 2017, 3711).
2. Legt das Gericht bei einem streitigen Vertragsinhalt nur den Wortlaut des Mietvertrags aus, obwohl eine ergänzende mündliche Absprache vorgetragen wird, verletzt es den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

IBRRS 2025, 0489

LG München I, Beschluss vom 06.05.2024 - 36 T 3448/24
1. Maßgeblich für den Streitwert ist der Beschlussgegenstand, nicht die Art der Beschlussmängel.
2. Das Gesamtinteresse muss sich am wirtschaftlichen und/oder ideellen Interesse an der baulichen Veränderung (hier: Entnahme von zwei älteren Ahornbäumen) bemessen. Das Interesse ist nicht auf die Kosten der Fällung beschränkt. Das Erhaltungsinteresse ist gegebenenfalls zu schätzen.

Online seit 19. Februar
IBRRS 2025, 0499
BGH, Urteil vom 14.02.2025 - V ZR 236/23
Sieht die Gemeinschaftsordnung eine objektbezogene Kostentrennung vor, so dass nur diejenigen Wohnungseigentümer, deren Sondereigentum (bzw. Sondernutzungsrecht) sich in dem jeweiligen Gebäudeteil (bzw. in dem jeweiligen separaten Gebäude) befindet, die darauf entfallenden Kosten zu tragen haben (hier: Kosten der Tiefgarage), widerspricht es in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, durch Beschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an den auf diesen Gebäudeteil (bzw. auf das separate Gebäude) entfallenden Erhaltungskosten zu beteiligen; anders kann es nur dann liegen, wenn ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der übrigen Wohnungseigentümer besteht.*)

IBRRS 2025, 0496

BGH, Urteil vom 14.02.2025 - V ZR 128/23
1. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, die Änderung des Verteilungsschlüssels für die Zuführung zu Rücklagen zu beschließen.*)
2. Die Formulierung "bestimmte Arten von Kosten" in § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG hebt lediglich das allgemein für Beschlüsse geltende Bestimmtheitserfordernis hervor und begründet keine darüber hinausgehenden Anforderungen.*)
3. Ein auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gefasster Beschluss, mit dem ein vereinbarter Verteilungsmaßstab, der bestimmte Wohnungseigentümer privilegiert (hier: unterdimensionierte Miteigentumsanteile der Gewerbeeinheiten), geändert wird, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn es für die vereinbarte Privilegierung keinen sachlichen Grund gab (Fortführung von Senat, Urteil vom 16.09.2011 - V ZR 3/11, Rz. 10, IMRRS 2011, 2965 = NJW-RR 2011, 1646).*)
IBRRS 2025, 0468

OLG Bamberg, Urteil vom 13.12.2023 - 12 U 45/23
1. Für den Umfang der beauftragten Architektenleistungen trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast.
2. Die Vorlage - auch umfangreicher - Planunterlagen ist lediglich ein Indiz für eine Beauftragung mit den entsprechenden Leistungen. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung hat jedoch anhand aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.
3. Ebenfalls durch Auslegung aller Umstände des Einzelfalls ist festzustellen, ob die Parteien eine vergleichsweise Regelung getroffen haben, nach der mit einer "Restzahlung" sämtliche Vergütungsansprüche abgegolten und Nachforderungen ausgeschlossen sein sollen (hier bejaht).

IBRRS 2025, 0475

VK Bund, Beschluss vom 18.12.2024 - VK 2-95/24
1. Bei der materiellen Eignungsprüfung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der umso weiter ist, je mehr es um optische und weniger um tragende Elemente eines Gebäudes geht (hier: Klempner- und Kupfertreibarbeiten).
2. Maßgeblich für den Vergleich der referenzierten mit den ausgeschriebenen Leistungen sind die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Vorgaben.
3. Ein öffentlicher Auftraggeber kann die Vergleichbarkeit auch in Bezug auf den Auftragswert bzw. den Leistungsumfang von Referenzen nicht in vergaberechtskonformer Weise gänzlich ausschließen, denn wenn ein Referenzprojekt einen minimalen Umfang hat, wird es grundsätzlich nicht geeignet sein können zur Ableitung der Fähigkeiten eines Bieters.

IBRRS 2025, 0474

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2025 - 10 B 601/24
1. Für die Frage, ob der Verwirklichung des Bebauungsplans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entgegenstehen, kommt es allgemeinen Grundsätzen entsprechend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens an.*)
2. Aufgrund der in Bezug auf den Artenschutz nur überschlägig gebotenen Ermittlung und Bewertung sind die vom Bundesverwaltungsgericht für das Planfeststellungsverfahren aufgestellten Grundsätze auf das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nicht beziehungsweise nur mit Einschränkungen zu übertragen.*)
3. Ein lückenloses Arteninventar aufzustellen, d. h. den "wahren" Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten. Die Ermittlung der realen Situation gehört - sofern erforderlich - grundsätzlich in das bauaufsichtliche oder immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren.*)

IBRRS 2025, 0487

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.01.2025 - 2-13 S 109/24
Für den Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG) gilt wie für die Jahresabrechnung, dass die Pflicht zur Erstellung den Verwalter trifft, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht im Amt ist. Scheidet der Verwalter vor Ablauf des Kalenderjahres aus, besteht eine Verpflichtung zur Vorlage eines Vermögensberichts für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden nicht.*)

IBRRS 2025, 0481

BGH, Urteil vom 24.01.2025 - V ZR 51/24
Eine Überfahrtbaulast begründet kein zivilrechtliches Wegerecht.*)

IBRRS 2025, 0486

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.08.2024 - 2 W 59/22
Ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache als Rechtsanwalt ein Berufungsverfahren in einem WEG-Verfahren durchführt, und - nach Zurückweisung seiner Berufung durch das Landgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO - in einem Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts erneut in eigener Sache als Rechtsanwalt auftritt, ist zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet.*)

IBRRS 2025, 0389

KG, Beschluss vom 29.10.2024 - 5 W 147/24
Ein Gericht, welches mit einem (nicht nur unzulässigen, sondern) unstatthaften Rechtsmittel angegangen wird, hat selbst dieses Rechtsmittel zu verwerfen. Es hat das Rechtsmittel nicht einem - vom Gesetz gerade nicht vorgesehenen - Rechtsmittelgericht vorzulegen.*)

Online seit 18. Februar
IBRRS 2025, 0062
OLG München, Beschluss vom 06.11.2024 - 28 U 4178/23 Bau
Muss ein Bauteil regelmäßig gewartet werden, um nach Abnahme das zeitnahe Entstehen eines Mangels auszuschließen, muss der Bauträger die Erwerber auf die Wartungsbedürftigkeit hinweisen. Unterlässt er dies, liegt ein Mangel vor.

IBRRS 2025, 0448

VK Rheinland, Beschluss vom 29.01.2025 - VK 58/24
1. Auch in den Fällen, in denen das Verfahren nicht erst nach Einleitung des Vergabenachprüfungsverfahrens aufgehoben worden ist, ist ein hilfsweise gestellter Feststellungsantrag nach § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB zulässig, wenn der damit verbundene Hauptantrag darauf gerichtet ist, die Aufhebung der Aufhebung des Vergabeverfahrens zu erreichen.*)
2. Eine weitere (ungeschriebene) Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags auf Feststellung der Rechtsverletzung durch Zurückversetzung des Verfahrens bzw. [Teil-]Aufhebung des Verfahrens ist nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Lehre, dass ein besonderes Feststellungsinteresse des Antragstellers bestehe. Ein Feststellungsinteresse kann u.a. gegeben sein, wenn der Antrag der Vorbereitung einer Schadensersatzforderung dient. Eine beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen begründet ein Feststellungsinteresse nur dann nicht, wenn ein Schadensersatzverlangen erkennbar aussichtslos ist.*)
3. Die Zurückversetzung des Verfahrens in die Phase vor Angebotsabgabe, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe eines neuen Angebots, ist rechtsdogmatisch als [Teil-]Aufhebung des Vergabeverfahrens anzusehen.*)
4. Ein öffentlicher Auftraggeber kann grundsätzlich jederzeit auf die Vergabe des Auftrags verzichten, unabhängig davon, ob ein gesetzlich normierter Aufhebungsgrund i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A 2019 vorliegt oder nicht. Zwar ist das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A 2019 für die Rechtmäßigkeit einer (Teil-)Aufhebung relevant, nicht dagegen für die Rechtswirksamkeit der Aufhebung. Auch selbstverschuldete Aufhebungsgründe hindern den öffentlichen Auftraggeber nicht daran, ein Vergabeverfahren abzubrechen. Die Rechtswirksamkeit der Aufhebung setzt lediglich voraus, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder nur zum Schein erfolgt.*)
5. Der sachliche Grund für die Aufhebungsentscheidung ist in dem Widerspruch zwischen den Ausführungen zu den Anforderungen an die Feldleit- und Schutzgeräte im Leistungsverzeichnis und denjenigen in der Antwort auf die Bieterfrage 6 und der damit einhergehenden Intransparenz der Vergabeunterlagen zu sehen.*)
6. Die Frage, welcher Erklärungswert den maßgeblichen Teilen der Vergabeunterlagen zukommt, ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen, d. h. analog §§ 133, 157 BGB zu entscheiden.*)
7. Es ist unbeachtlich und von den Bietern nicht zu bewerten, welche Leistung der Auftraggeber beschafft, selbst wenn die Leistung bzw. die sich aus den Vergabeunterlagen ergebenden Anforderungen an die Leistung aus Sicht der Bieter als fachlich falsch, unzweckmäßig oder technisch nicht sinnvoll angesehen werden.*)
8. Grundlegende Voraussetzung für das Greifen von Aufhebungsgründen [i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A 2019] ist, dass die Aufhebungsgründe erst nach Beginn der Ausschreibung eingetreten sind oder dem Auftraggeber vorher nicht bekannt sein konnten bzw. von ihm nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind. Eine rechtswidrige Aufhebung liegt auch dann vor, wenn zwar objektiv ein Aufhebungsgrund i.S.v. § 17 EU Abs. 1 Nr. 1 - 3 VOB/A 2019 gegeben ist, dieser aber dem öffentlichen Auftraggeber zurechenbar bzw. von ihm verschuldet ist.*)
9. Hat ein Antragsteller mit seinem Hauptantrag beantragt, die Aufhebung des Vergabeverfahrens aufzuheben und mit seinem Hilfsantrag beantragt, eine Verletzung seiner Rechte durch die Verfahrensaufhebung festzustellen und hat nur der Hilfsantrag Erfolg, so ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO eine hälftige Kostenteilung zwischen Antragsteller und Antragsgegner angebracht.*)

IBRRS 2025, 0450

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.11.2024 - 1 KN 45/22
1. Sehr restriktive Vorgaben zur Baugestaltung mit dem Ziel, das optische Erscheinungsbild eines Baugebiets weitgehend zu vereinheitlichen, können im Ortskern einer Gemeinde, in sonstigen exponierten Lagen, die gleichsam als "Visitenkarte" der Gemeinde dienen, aber auch in Siedlungen, die aus einem einheitlichen architektonischen Konzept heraus entstehen sollen oder bereits entstanden sind, ein Gewicht haben, das auch spürbare Eingriffe in das Privateigentum rechtfertigt.*)
2. In anderen Fällen sind sie nur dann verhältnismäßig, wenn die beschränkten Baurechte erstmals begründet werden (wie bei einer Erstplanung im bisherigen Außenbereich) oder wenn ohnehin nur gemeindliches Eigentum betroffen ist.*)
3. Teile baulicher Anlagen i.S.d. § 16 Abs. 5 BauNVO können auch Wintergärten und Windfänge sein, deren hierfür erforderliche bauliche Beschaffenheit im Bebauungsplan näher konkretisiert werden kann. Eine unzulässige Verknüpfung von Art und Maß der baulichen Nutzung liegt darin nicht.*)
4. Ausnahmen nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO dürfen sich nicht nur auf unwesentliche Gebäudeteile beziehen.*)
5. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB deckt auch eine Festsetzung, nach der alle Baugrundstücke direkt an eine öffentliche Verkehrsfläche angeschlossen sein müssen.*)

IBRRS 2025, 0467

LG München I, Urteil vom 09.08.2024 - 14 S 16755/23
1. Wird die Kündigung nicht durch eine Personengesellschaft als Ersterwerberin vor Begründung von Wohnungseigentum ausgesprochen, sondern erst durch die Zweiterwerber als natürliche Personen nach Umwandlung des Wohnraums in Wohnungseigentum, so ist § 577a Abs. 1 BGB einschlägig. Die Frist beginnt mit dem Zweiterwerb.
2. Der Erwerber des Eigentums muss, um § 577a Abs. 2a BGB zu genügen, selbst Gesellschafter der Personengesellschaft (gewesen) sein, die ursprünglich den vermieteten Wohnraum erwarb.

IBRRS 2025, 0455

AG Remscheid, Urteil vom 02.05.2024 - 7 C 5/24
1. Rauchen gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Das gilt auch, wenn der Mitmieter (Wohnungsnachbar) auf seinem Balkon raucht.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der gestörte Mieter entweder gar nicht verhindern kann, dass Rauch oder sonstige Gerüche aus der anderen Wohnung in die eigene Wohnung dringt oder wenn es ihm nahezu unmöglich ist, diesen Rauch oder diese Gerüche durch Lüften wieder aus der Wohnung herauszubekommen.

IBRRS 2025, 0462

BGH, Urteil vom 06.02.2025 - IX ZR 181/23
1. Können nach den einem Anspruchsteller bekannten Umständen Aussonderungsansprüche oder Ersatzaussonderungsansprüche hinsichtlich bestimmter Forderungen bestehen, kann dieser vom Insolvenzverwalter Auskunft verlangen, wenn die weitere Frage, ob Ansprüche wirklich bestehen und gegebenenfalls in welchem Umfang, von Umständen abhängt, über die nur der Insolvenzverwalter Kenntnis hat und zu denen er die Auskunft unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag, während der Anspruchsteller über diese Umstände in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist und er sich die notwendigen Kenntnisse nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann.
2. Arbeits- und Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen und schutzwürdiges Interesse des Auskunftsberechtigten müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen. Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Auskunftspflicht muss der Verwalter jedoch im Einzelnen und bezogen auf die jeweiligen Tatsachen darlegen, deren Mitteilung der Auskunftsberechtigte verlangt.

IBRRS 2025, 0463

BGH, Beschluss vom 23.01.2025 - I ZB 39/24
Gegen den Beschluss eines Landgerichts, mit dem es einen Rechtsstreit bis zur Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines anderen Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO aussetzt, ist die sofortige Beschwerde gem. § 252 ZPO statthaft.*)

IBRRS 2025, 0420

BGH, Beschluss vom 21.01.2025 - XI ZB 26/23
1. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt.
2. Vom Streitgegenstand werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen.
3. Nur ein Streitgegenstand ist gegeben, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind.
4. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt jedoch dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet.

Online seit 17. Februar
IBRRS 2025, 0412
OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2024 - 2 U 69/23
1. Die Anforderungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung zu der Sollbeschaffenheit einer Werk- oder Bauleistung.
2. Die Vorschrift des § 48 GEG in der Fassung vom 08.08.2020 über Anforderungen bei baulichen Änderungen an einem Bestandsgebäude ist auf Arbeiten der Fassadensanierung nur eingeschränkt anwendbar.*)
3. Die in Anlage 7 zu § 48 GEG unter Nr. 1 b, 2. Anstrich, aufgeführte "Erneuerung des Außenputzes einer bestehenden Wand" setzt voraus, dass der gesamte vorhandene Putz entfernt bzw. abgeschlagen wird. Nicht einschlägig ist die Vorschrift hingegen, soweit lediglich eine Reparatur von Fehlstellen stattfindet, die jedoch nicht die gesamte Außenwand betrifft.*)

IBRRS 2025, 0447

VK Rheinland, Beschluss vom 29.01.2025 - VK 56/24
1. In den Fällen, in denen das Verfahren nicht erst nach Einleitung des Vergabenachprüfungsverfahrens aufgehoben worden ist, ist ein hilfsweise gestellter Feststellungsantrag nach § 168 Abs. 2 S. 2 GWB nur zulässig, wenn der damit verbundene Hauptantrag darauf gerichtet ist, die Aufhebung der Aufhebung des Vergabeverfahrens zu erreichen.*)
2. Die Zurückversetzung des Verfahrens ist rechtsdogmatisch als (Teil-)Aufhebung des Vergabeverfahrens anzusehen.*)
3. Ein öffentlicher Auftraggeber kann grundsätzlich jederzeit rechtswirksam auf die Vergabe des Auftrags verzichten, unabhängig davon, ob ein gesetzlich normierter Aufhebungsgrund i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A vorliegt oder nicht. Auch selbstverschuldete Aufhebungsgründe hindern den öffentlichen Auftraggeber nicht daran, ein Vergabeverfahren abzubrechen. Die Rechtswirksamkeit der Aufhebung setzt lediglich voraus, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder nur zum Schein erfolgt.*)
4. Wie und in welchem Umfang ein öffentlicher Auftraggeber einen erkannten Fehler in seiner Ausschreibung behebt, unterliegt seiner Gestaltungsfreiheit, die allerdings an die vergaberechtlichen Gebote der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung gebunden ist.*)
5. Aus Gründen des fairen Wettbewerbs und des Gebots der Gleichbehandlung muss der öffentliche Auftraggeber, bevor er eine nur auf bestimmte Preispositionen beschränkte, zweite Angebotsrunde eröffnet, prüfen, ob die auf bestimmte Preise bezogene Preisänderung Einfluss auf das Preisgefüge im Übrigen haben kann. Schon wenn dies nur zu befürchten steht, ist der Auftraggeber an einer solchen Fehlerkorrektur gehindert und muss vollständig neue Angebote einholen. An die Prüfungstiefe öffentlicher Auftraggeber dürfen dabei nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden.*)

IBRRS 2025, 0449

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2025 - 2 A 2709/21
Eine Bebauungsplanung kann im Regelfall in drei Jahren abgeschlossen werden, so dass sich bei einer für zwei Jahre verhängten Veränderungssperre ein bestimmter Betroffener auf die infolge Anrechnung eintretende Unwirksamkeit der Veränderungssperre dennoch nicht berufen kann, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nachverlängert werden dürfte.

IBRRS 2025, 0438

OLG Köln, Urteil vom 27.08.2024 - 4 U 75/23
1. Liegt ein Empfangsbekenntnis vor, erbringt dies den Beweis für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Prozessbevollmächtigten, zwar ist ein Gegenbeweis zulässig, das reine Bestreiten des Zugangs erst an diesem Tag genügt indes nicht.
2. Ist dem Pächter der Entzug einer Geldempfangsvollmacht bekannt, befreit ihn eine Zahlung an den vormaligen Bevollmächtigten nicht.
3. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Nichterteilung einer den Anforderungen des § 14 Abs. 1 UStG entsprechenden Dauerrechnung wirkt lediglich ex nunc. Ein bereits erfolgter Verzugseintritt entfällt nicht rückwirkend.
4. Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt auch dann vor, wenn eine objektive Evidenz des Missbrauchs bei Vertragspartner begründete Zweifel auslösen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt.

IBRRS 2025, 0446

VG Stade, Urteil vom 12.11.2024 - 6 A 1828/20
1. Für die Frage, ob die Antragstellung vor "Beginn der Arbeiten" erfolgte, ist maßgeblich, ob vor Antragstellung eine Verpflichtung eingegangen wurde, mit der die Investition für dasjenige Vorhaben unumkehrbar wurde, das gefördert werden soll. Dafür ist auf den Zeitpunkt des Förderantrags abzustellen.
2. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kommt nur in Betracht, wenn die zu fördernde Maßnahme Gegenstand des abgeschlossenen Planervertrags geworden ist.
3. Die Beauftragung mit den HOAI-Leistungsphasen 1 bis 6 ist grundsätzlich nicht als Beginn der Arbeiten oder als vorgezogener Maßnahmenbeginn anzusehen.

IBRRS 2025, 0454

OLG Hamburg, Urteil vom 29.05.2024 - 13 U 64/23
Ein Grundstückseigentümer ist verpflichtet, im Rahmen von Verhandlungen über den Verkauf des Grundstücks den Kaufinteressenten darüber aufzuklären, dass er Kenntnis hat, dass der Inhaber eines Vorkaufsrechts mit hoher Wahrscheinlichkeit sein Recht ausüben wird.

IBRRS 2024, 1587

AG Heilbronn, Urteil vom 18.03.2024 - 3 K 55/22
Das Vollstreckungsgericht ist unter sachverständiger Unterstützung zur Festsetzung des Verkehrswerts nach § 74a ZVG berufen. Dabei kann das Vollstreckungsgericht von der Einholung eines (weiteren) Gutachtens absehen, wenn aus eigener Erkenntnis eine (Neu)Einschätzung über den Wert des Grundstücks vorgenommen werden kann.

IBRRS 2025, 0433

KG, Beschluss vom 27.12.2024 - 7 W 102/24
1. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO führt zur Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs.*)
2. Der abgelehnten Richter darf selbst über ein Ablehnungsgesuch entscheiden, soweit die Ablehnungsgründe nicht unverzüglich vorgetragen werden.

Online seit 14. Februar
IBRRS 2025, 0409
OLG Naumburg, Urteil vom 21.12.2023 - 2 U 138/22
1. Planungsleistungen für den Umbau und die Sanierung von Wohnraum weisen einen schwerwiegenden Mangel und eine daraus folgende Wertlosigkeit für den Auftraggeber auf, welche eine Vergütungspflicht entfallen lässt, wenn nicht festgestellt werden kann, dass aufgrund der erbrachten Planungsleistungen das Bauprojekt unter Einhaltung der verbindlich vereinbarten Kostenobergrenze hätte durchgeführt werden können.*)
2. Erteilt der planende Architekt trotz entsprechender Vereinbarung Einzelaufträge an externe Fachplaner, ohne eine Rücksprache mit seinem Auftraggeber, so hat er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung der hierfür getätigten Aufwendungen.*)

IBRRS 2025, 0410

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.11.2024 - 6 Verg 3/24
1. Im nationalen deutschen Recht sehen weder das allgemeine Zivilrecht noch das Vergaberecht eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers vor, ein von ihm eingeleitetes Vergabeverfahren mit einem Zuschlag abzuschließen. Auch der fiskalisch handelnde öffentliche Auftraggeber kann sich auf die zivilrechtliche Privatautonomie berufen.*)
2. Bei der Entscheidung über eine Aufhebung der Ausschreibung - sei es vollständig oder teilweise, sei es in Form einer zeitlichen Zurückversetzung in ein früheres Stadium des Verfahrens oder in Form eines endgültigen Verzichts - sind die in § 97 GWB normierten Grundsätze des Vergabeverfahrens zu beachten, d. h. insbesondere der Wettbewerbsgrundsatz (Abs. 1 Satz 1), der Gleichbehandlungsgrundsatz (Abs. 2) sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1 Satz 2).*)
3. Ein öffentlicher Auftraggeber ist bei der Entscheidung über die Beendigung des Vergabeverfahrens ohne Zuschlag stets verpflichtet, das Für und Wider einer Fortsetzung bzw. einer Beendigung des Verfahrens gegeneinander sorgsam abzuwägen und insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen. Aus der fortlaufenden Vergabedokumentation müssen eine sachgemäße Entscheidungsfindung plausibel und substanziell nachvollziehbar hervorgehen sowie durch sie Willkür und Manipulationsgefahr ausgeschlossen sein. Gleichwohl sind die von der Vergabestelle im Nachprüfungsverfahren vorgebrachten Umstände und Gesichtspunkte, mit denen eine angefochtene Entscheidung nachträglich verteidigt werden soll, von der Nachprüfungsinstanz auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen.*)
IBRRS 2025, 0415

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2024 - 8 S 2532/22
1. Wird ein Wohngrundstück, mit dessen Wiederbebauung nach der Verkehrsanschauung zu rechnen war, mit einem neuen Wohngebäude (hier: Mehrfamilienhaus) bebaut, setzt dieses sich keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen durch benachbarte landwirtschaftliche Betriebe aus. Der vorhandene Konflikt wird auch dann nicht verschärft, wenn sich die Zahl der Wohnungen erhöht.*)
2. Auch ein an benachbarte landwirtschaftliche Betriebe heranrückendes Wohnbauvorhaben setzt sich keinen von ihnen ausgehenden unzumutbaren Geruchsimmissionen aus, wenn zwar die maßgeblichen Werte der Geruchsimmissions-Richtlinie bzw. der TA-Luft deutlich überschritten werden, die zu erwartenden Geruchsimmissionen jedoch ortsüblich sind.*)

IBRRS 2025, 0379

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2024 - 4 U 140/23
Ein Gutglaubenserwerb ist nicht gem. § 935 BGB ausgeschlossen, wenn der Besitzverlust im Wege hoheitlicher Eingriffe (hier: Zwangsvollstreckung auf Rückgabe einer landwirtschaftlichen Nutzfläche) erfolgt, weil dies kein Fall des Abhandenkommens nach § 935 BGB ist.

IBRRS 2025, 0382

OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.03.2024 - 3 U 20/22
Im Falle der Zwangsversteigerung tritt mit dem Zuschlag an die Stelle einer Auflassungsvormerkung, die nachrangig zu dem Recht des beitreibenden Gläubigers ist, ein Anspruch auf Ersatz ihres Wertes (Surrogationsprinzip); dies gilt auch dann, wenn der Vormerkungsberechtigte selbst den Zuschlag erhält; der vom Berechtigten gegebenenfalls noch geschuldete Kaufpreis ist nicht abzuziehen.*)

IBRRS 2025, 0434

KG, Beschluss vom 24.01.2025 - 7 U 17/24
1. Allein der Umstand, dass der Rechtsanwalt eine Rücksendung des ihm zu Zwecken der Beurkundung des Zustellungsempfangs übermittelten Empfangsbekenntnisses unterlässt, hindert eine Heilung des Zustellungsmangels nicht, wenn neben dem tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks die weiter erforderliche Empfangsbereitschaft anderweit festgestellt werden kann.
2. Es kann dahinstehen, ob der Rechtsanwalt entgegen gerichtlicher Anordnung das beA-Nachrichtenjournal trotz Besitzes desselben nicht vorgelegt hat oder ob die Nichtvorlage des Nachrichtenjournals auf mangelnder Archivierung beruht, denn beides wäre gleichermaßen nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zu würdigen.
3. Auch bei fehlender Rücksendung eines unterschriebenen Empfangsbekenntnisses kann nicht von einer Empfangsverweigerung ausgegangen werden, wenn die Gesamtumstände gleichwohl in die gegenteilige Richtung weisen und hinreichend zuverlässig auf die Empfangsbereitschaft des Adressaten schließen lassen.

IBRRS 2025, 0435

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02.2025 - 9 W 15/24
1. Rechnet die Beklagte gegen Vergütungsansprüche der Klägerin aus Ingenieursleistungen primär mit Schadensersatzansprüchen einer weiteren am Bauvorhaben beteiligten Firma auf und werden diese Ansprüche mit einem angeblich von der Klägerin verursachten Baustillstand begründet, hat die beteiligte Firma ein rechtliches Interesse i.S.v. § 66 Abs. 1 ZPO daran, dass die Beklagte in dem Rechtsstreit mit der Klägerin obsiegt und kann dieser beitreten.*)
2. Zum Streitwert der Beschwerde der Klägerin gegen die Zulassung einer solchen Nebenintervention durch Zwischenurteil.*)

Online seit 13. Februar
IBRRS 2025, 0411
OLG Naumburg, Urteil vom 25.05.2023 - 2 U 126/20
1. Ergibt sich aus einer Kündigungserklärung des (Nach-)Auftraggebers gegenüber dem (Nach-)Unternehmer der Wille des Erklärenden, eine Kündigung aus wichtigem Grunde auszusprechen, nicht eindeutig, so gehen diese Unklarheiten zu Lasten des Auftraggebers mit der Folge, dass die Kündigung die Rechtswirkungen einer sog. "freien" Kündigung auslöst.*)
2. Die Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht in einem VOB-Bauvertrag über Stundenlohnarbeiten, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten, führt nicht unmittelbar zu einer Verminderung der Vergütung, sondern zu einem Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, welcher auf die Freistellung von der Vergütungspflicht bezüglich des zur Herbeiführung des Werkerfolgs nicht erforderlichen Zeitaufwands und damit wirtschaftlich auf eine Herabsetzung der Vergütung gerichtet ist.*)
3. Verfügt der (Nach-)Auftraggeber über eine detaillierte und fachkundige Kenntnis über das Leistungssoll, so hat er auch eine ausreichende eigene Kenntnis für den Vortrag konkreter Anhaltspunkte für eine angeblich unwirtschaftliche Leistungsausführung durch den (Nach-)Unternehmer. In diesem Falle ist eine sekundäre Darlegungslast des (Nach-)Unternehmers nicht begründet.*)

IBRRS 2025, 0390

VK Nordbayern, Beschluss vom 23.10.2024 - RMF-SG21-3194-09-28
1. Der öffentliche Auftraggeber kann einen Bieter ausschließen, wenn er eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
2. Hierfür genügt es schon nach dem Wortlaut nicht, dass der Auftraggeber gekündigt, einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht oder eine Maßnahme ergriffen hat, die eine vergleichbare Rechtsfolge nach sich zieht. Die Konsequenzen müssen auch zu Recht gezogen worden sein.
3. Auftraggeber müssen eine entsprechende Rechtsprüfung (eingehend) dokumentieren, wozu neben der rechtlichen Würdigung auch der zu Grunde gelegte Sachverhalt gehört.
4. Vor einer Ausschlussentscheidung bedarf es einer vorherigen Anhörung des betroffenen Bieters. Es stellt einen Verstoß gegen das Anhörungsgebot dar, wenn sich die Anhörung ausschließlich darauf bezieht, ob der Bieter bereits Selbstreinigungsmaßnahmen getroffen habe, ohne dass sich der Bieter zu den Tatbestandsvoraussetzungen und zur Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses äußern kann.
5. Eine nachträgliche Rechtfertigung der Ausschlussentscheidung mit Argumenten, die bei der Entscheidung über den Ausschluss noch gar nicht bekannt waren, ist nicht möglich.

IBRRS 2025, 0413

BVerwG, Beschluss vom 09.12.2024 - 7 B 17/24
Zu den Anforderungen an den fristgerechten Beginn der Errichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage.*)

IBRRS 2025, 0423

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 02.05.2024 - 318a C 115/24
1. Ausgangspunkt für die Frage, ob selbstständige Verträge oder ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnraum und einen Pkw-Stellplatz begründet werden sollten, ist der Wille der Vertragsparteien.*)
2. Auf die örtliche Nähe der Garage und der Wohnung ist nicht zurückzugreifen, wenn sich im konkreten Fall aus der Regelung im Stellplatzmietvertrag und wegen der gleichzeitigen Fertigung zweier Vertragsurkunden eindeutig ergibt, dass die Parteien zwei separate Verträge schließen wollten.*)

IBRRS 2025, 0418

BGH, Beschluss vom 23.01.2025 - V ZB 10/24
Ein zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht (subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht) kann nicht im Wege der Rechtsänderung in ein zu Gunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht (subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht) umgewandelt werden. Erforderlich ist vielmehr die Aufhebung des bisherigen und die Begründung eines neuen Vorkaufsrechts. Dies gilt auch dann, wenn die nunmehr begünstigte Person Eigentümerin des (bislang) herrschenden Grundstücks ist.*)

IBRRS 2025, 0416

BGH, Beschluss vom 19.12.2024 - V ZB 77/23
1. Die Fortsetzung des Verfahrens i.S.v. § 95 ZVG setzt voraus, dass das Versteigerungsverfahren zuvor eingestellt oder aufgehoben war; infolgedessen kann die Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.*)
2. § 95 ZVG schließt die sofortige Beschwerde gegen eine nicht die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betreffende Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts - hier: Ablehnung der Vertagung eines Versteigerungstermins - auch dann aus, wenn die angegriffene Zwischenentscheidung erst auf die Erinnerung eines Verfahrensbeteiligten hin ergangen ist.*)

IBRRS 2025, 0356

BVerfG, Beschluss vom 09.10.2024 - 2 BvR 536/24
1. Bereits unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgt die Pflicht, bei Eingriffen in dieses Grundrecht einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Dies schließt den Anspruch auf eine faire Verfahrensführung ein.
2. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Rechtsposition, die im Zwangsversteigerungsverfahren bereits mit der Erteilung des Zuschlags und damit unabhängig von der Rechtshängigkeit der Zuschlagsbeschwerde und dem Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagserteilung erlangt wird.

IBRRS 2025, 0414

LSG Sachsen, Beschluss vom 23.01.2025 - L 10 KR 61/22 B KO
Vergütungsvereinbarungen nach § 14 JVEG binden allein die Vertragspartner. Der Kostenschuldner haftet allein für für die gesetzliche Vergütung.*)

IBRRS 2025, 0385

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2025 - 3 U 108/24
1. Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zumindest teilweise zu beseitigen. Ob in diesem Sinne eine Beschwer vorliegt, folgt aus einem Vergleich des durch die vorinstanzlichen Anträge und des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts zu bestimmenden Streitgegenstandes und des Inhalts der angefochtenen Entscheidung.*)
2. Eine richterliche Hinweispflicht besteht insbesondere dann, wenn für das Gericht aufgrund der Aussagen einer Partei erkennbar ist, dass der geltend gemachte Anspruch in der vorliegenden Form möglicherweise rechtlich nicht durchsetzbar ist bzw. es unklar erscheint, welche Reichweite der Antrag hat.

Online seit 12. Februar
IBRRS 2025, 0387
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2024 - 4 U 218/21
1. Die Parteien eines Werkvertrags vereinbaren im Zweifel (konkludent) auch die Funktionstauglichkeit des Werks als Beschaffenheit, wozu insbesondere die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gehört.
2. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind solche technischen Regeln, die sich unter einer hinreichenden Zahl kompetenter Fachleute als theoretisch richtig durchgesetzt und die sich in der Baupraxis als richtig bewährt haben (hier bejaht für das Merkblatt "DWE M 377 (Biogas-Speichersysteme, Sicherstellung der Gebrauchstauglichkeit und Tragfähigkeit von Membranabdeckungen)").
3. Grundsätzlich ist der Lieferant von (Bau-)Stoffen oder Materialien, die der Unternehmer bei der Herstellung seines Werks verwendet, nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers, sodass dieser nicht für ein Verschulden des Lieferanten haftet. Ein Verschulden des Unternehmers kann jedoch anzunehmen sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die ihn zur Untersuchung der vom Lieferanten gelieferten Sache auf Fehlerfreiheit und einwandfreies Funktionieren hätten veranlassen müssen.
4. Der Abschluss eines (zweiten) Werkvertrags mit dem alten Unternehmer über die Beseitigung von (potentiellen) Mängeln aus einem früheren Werkvertrag kann im Einzelfall gleichzeitig als (konkludenter) Vertrag auf Erlass etwaiger Gewährleistungsansprüche ausgelegt werden. Dies ist jedoch wegen der weitreichenden Wirkung eines Erlasses nur in eindeutigen Fällen anzunehmen.
5. Eine sittenwidrige Kollusion kommt bei einem Vertragsschluss in Betracht, wenn die eine Seite mit einem (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Vertreter der anderen Seite zu deren Nachteil in anstößiger Weise zusammenwirkt.
6. Beseitigt der Unternehmer die Mängel und haben die Vertragsparteien die Klärung der Mängelhaftung hintenan gestellt, kann sich der Unternehmer nicht auf eine fehlende Fristsetzung zur Nacherfüllung berufen, wenn sich später seine Pflicht zur Haftung für die Mängel herausstellt.
