Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Recht am Bau
Online seit 7. März
IBRRS 2025, 0598
KG, Beschluss vom 06.01.2025 - 21 W 45/24
1. Die Verurteilung eines Werkbestellers zur Sicherheitsleistung gem. § 650f BGB wird vollstreckt, indem der Unternehmer sich zur Ersatzvornahme ermächtigen und den Besteller zur Zahlung eines hierfür benötigten Vorschusses verpflichten lässt, § 887 Abs. 1 und 2 ZPO.*)
2. Ist die Verurteilung des Werkbestellers rechtskräftig, kann der Unternehmer die Zahlung des Vorschusses gem. § 887 Abs. 2 ZPO an sich selbst beanspruchen (Abgrenzung zu KG, IBR 2024, 402).*)

Online seit 5. März
IBRRS 2025, 0606
OLG Hamburg, Urteil vom 06.11.2024 - 4 U 89/21
1. Für die Verteilung des "Baugrundrisikos" kommt in erster Linie auf die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien an.
2. Der Auftragnehmer kann davon ausgehen, dass der (öffentliche) Auftraggeber sich an die Ausschreibungsregelungen der VOB/A halten will, also insbesondere möglichst klar und eindeutig ausgeschrieben hat und dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Risiko auferlegen will (sog. vergaberechtskonforme Auslegung).
3. Speziell für die Unsicherheit bezüglich der Bodenbeschaffenheit sind Eventualpositionen zulässig, sofern der Auftraggeber die Bodenverhältnisse sachgerecht hat untersuchen lassen und nach dem geotechnischen Gutachten Unsicherheitsfaktoren bleiben.

Online seit 4. März
IBRRS 2025, 0590
OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2025 - 2 W 2077/24 Bau
1. Jede inhaltliche Abweichung von den VOB/B führt dazu, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist. Dies gilt unabhängig davon, welches Gewicht der Eingriff hat.
2. Ob eine inhaltliche Abweichung von der VOB/B anzunehmen ist, ist nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung zu ermitteln.
3. Eine Bestimmung, nach der "zusätzliche Aufträge bzw. Nachträge [...] zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform" bedürfen, weicht inhaltlich von der VOB/B ab.
4. Welche Leistungen von der Leistungsbeschreibung erfasst und mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind, ist durch Auslegung des Vertrags aus der Sicht einer objektiven Vertragspartei zu ermitteln. Dabei sind das gesamte Vertragswerk und auch dessen Begleitumstände zugrunde zu legen.
5. Es gibt keine allgemeine Regel, dass Unklarheiten generell zulasten des Unternehmers oder umgekehrt zulasten des Bestellers zu lösen wären.

Online seit 3. März
IBRRS 2025, 0570
OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2025 - 22 U 25/24
1. Arglistig handelt ein Verkäufer bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wenn er den Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass sein Vertragspartner den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
2. Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungsbedürftiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen. Auch ein bewusstes Sichverschließen genügt nicht den Anforderungen, die an die Arglist zu stellen sind. Erforderlich ist die Kenntnis der den Mangel begründenden Umstände zumindest in der Form des Eventualvorsatzes. Liegt eine solche Kenntnis vor, ist es unerheblich, ob der Verkäufer daraus den Schluss auf einen Mangel im Rechtssinne zieht.

Online seit 28. Februar
IBRRS 2025, 0518
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2023 - 13 U 1768/22
1. Allein die nicht offenbarte Verwendung nicht erprobter Baustoffe oder -techniken begründet noch keinen Arglisteinwand (Abgrenzung von BGH, IBR 2002, 468).
2. Treuwidrigkeit kann der Verjährungseinrede nur entgegengehalten werden, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gerade aufgrund des Verhaltens des Auftragnehmers mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre (hier verneint).
3. Ist der Schaden nicht mit der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und Nutzungsinteresse "stoffgleich", kann sich im Schaden (auch) das verletzte Integritätsinteresse des Eigentümers oder Besitzers niederschlagen und deshalb eine deliktische Haftung begründen.
4. Ein anspruchsausschließendes Mitverschulden liegt vor, wenn der Auftraggeber den eingetretenen Schaden grob fahrlässig verschlimmert hat, er also einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, und dasjenige unbeachtet blieb, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (hier bejaht).
5. Die anerkannten Regeln der Technik, VDI-Richtlinien und DIN-Normen stellen mangels Qualität als allgemeine Rechtsnormen kein Schutzgesetz dar (offengelassen für CE-Kennzeichnung).

Online seit 27. Februar
IBRRS 2025, 0552
KG, Beschluss vom 19.02.2025 - 7 U 41/23
1. § 650f Abs. 1 BGB gibt einen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung, deren Gestaltung sich maßgeblich nach den §§ 232 ff. BGB richtet. Nach § 232 Abs. 1 BGB kann, wer Sicherheit zu leisten hat, dies bewirken u. a. durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, so dass durch die Eintragung einer Sicherungshypothek der Anspruch nach § 650f Abs. 1 BGB erlöschen kann.*)
2. Hat der Bauunternehmer eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB erlangt, entfällt damit noch nicht der Anspruch nach § 650f Abs. 1 BGB. In diesem Fall kann aber nur eine Verurteilung des Bauherrn zur Stellung einer Sicherheit gemäß § 650f Abs. 1 BGB Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung in Bezug auf diese Vormerkung erfolgen.*)

Online seit 26. Februar
IBRRS 2025, 0536
OLG München, Urteil vom 04.02.2025 - 9 U 2443/24 Bau
1. Zu den Anforderungen an einen Anscheinsbeweis und dessen Erschütterung.*)
2. Werden feuergefährliche Arbeiten vorgenommen und besteht ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Entstehung eines Brandes, so ist ein weiterer Vortrag des Geschädigten für das Eingreifen der Grundsätze über den Anscheinsbeweis nicht erforderlich. Insbesondere muss nicht der konkrete Kausalverlauf geklärt werden.*)

Online seit 25. Februar
IBRRS 2025, 0541
KG, Urteil vom 11.02.2025 - 21 U 89/23
1. Die vom Besteller eines Bauvertrags vorformulierte und dem Unternehmer gestellte Klausel, wonach dieser auf Vergütungsnachträge einen Preisnachlass in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes zu gewähren hat, unterliegt als Preisvereinbarung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.*)
2. Die vom Besteller vorformulierte und dem Unternehmer gestellte Klausel, wonach der Besteller wegen der Kosten, die ihm für eine Bauwesenversicherung oder den Verbrauch von Strom und Wasser entstehen, zu einem pauschalen Abzug vom Vergütungsanspruch des Unternehmers berechtigt ist (hier in Höhe von 1,8 %), ist gem. § 307 BGB unwirksam, da der Abzug keinen Bezug zu den tatsächlichen Kosten des Bestellers und zum tatsächlichen Verbrauch des Unternehmers hat.*)
3. Die vom Besteller vorformulierte und dem Unternehmer gestellte Klausel, wonach dem Besteller eine vereinbarte Mängelsicherheit bis zum Ablauf der Verjährung seiner Mängelansprüche zusteht, stellt keine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB dar.*)
4. Die so definierte Sicherungsdauer ist abgelaufen, wenn eventuelle Mängelansprüche wegen noch unbekannter Mängel verjährt sind.*)
5. Der Besteller hat grundsätzlich dann Anspruch auf eine vereinbarte Mängelsicherheit, wenn einerseits der Vergütungsanspruch des Unternehmers für seine erbrachten Leistungen abschließend fällig geworden ist und andererseits dem Besteller wegen eines noch unentdeckten Mangels Rechte gegen den Unternehmer zustehen können. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer sämtliche ursprünglich in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht oder der Besteller sie abgenommen hätte.*)
6. Macht der Besteller wegen eines Mangels an einem Werk, das er nicht abgenommen hat, einen Anspruch aus § 634 Nr. 2 oder Nr. 4 BGB geltend, so entsteht dieser Anspruch mit der ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung des Bestellers, dass er die Erfüllung der Mangelbeseitigung durch den Unternehmer endgültig verweigere (vgl. BGH, IBR 2017, 186, IBR 2017, 187, und IBR 2017, 1014 - nur online).*)
7. Die Verjährung eines solchen Anspruchs richtet sich auch im Fall einer nicht abgenommenen Werkleistung nach § 634a BGB, wobei der Lauf der Verjährungsfrist mit der endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Besteller in Gang gesetzt wird.*)
8. Erklärt der Besteller, der die Werkleistung nicht abgenommen hat, wegen eines Mangels den Rücktritt oder die Minderung (§ 634 Nr. 3 BGB, vgl. BGH, IBR 2017, 187, 188) zu einem Zeitpunkt, in dem sein Primäranspruch auf Werkherstellung bereits verjährt ist, ist seine Erklärung gem. § 218 BGB unwirksam, wenn sich der Unternehmer auf die Verjährung beruft. Dem Besteller stehen wegen des Mangels dann keine an Rücktritt oder Minderung geknüpften Ansprüche gegen den Unternehmer zu.*)
9. Erklärt der Besteller, der die Werkleistung nicht abgenommen hat, wegen eines Mangels die endgültige Erfüllungsverweigerung zu einem Zeitpunkt, in dem sein Primäranspruch auf Werkherstellung bereits verjährt ist, ist diese Erklärung analog § 218 BGB unwirksam, wenn sich der Unternehmer hierauf beruft. Dem Besteller stehen wegen des Mangels dann keine an die Erfüllungsverweigerung geknüpften Ansprüche gemäß § 634 Nr. 2 oder Nr. 4 BGB gegen den Unternehmer zu.*)
Online seit 24. Februar
IBRRS 2025, 0497
OLG München, Urteil vom 21.01.2025 - 9 U 1310/24 Bau
1. Die Inanspruchnahme eines Bürgen aus einer zeitlich begrenzten Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern setzt nicht voraus, dass in der Zahlungsaufforderung die geltend gemachten Mängel bezeichnet werden, sofern Abweichendes nicht vereinbart ist.*)
2. Eine Gewährleistungsbürgschaft umfasst grundsätzlich auch Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln, die bei Abnahme bekannt waren und für die ein Vorbehalt bei Abnahme erklärt wurde.*)
3. Dies gilt auch dann, wenn der Umfang der Gewährleistungsbürgschaft auf "fertige und abgenommene Lieferungen/Arbeiten" beschränkt ist.*)

IBRRS 2025, 0523

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2024 - 10 Sa 13/24
1. Will eine potenzielle Kundin nicht von einer weiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreut werden, hat die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Reaktionsmöglichkeiten grundsätzlich den Schutzpflichten nach § 12 Abs. 4 AGG nachzukommen.*)
2. Tut sie dies nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG durch die Arbeitgeberin darstellen, die einen Entschädigungsanspruch auslöst.*)

Online seit 21. Februar
IBRRS 2025, 0488
OLG Celle, Urteil vom 03.07.2023 - 6 U 69/22
1. Ein Brunnen ist mangelhaft, wenn an der Baustelle artesisches Grundwasser ansteht und der vom Auftragnehmer angebotene und errichtete Brunnen bei artesischen Grundwasserverhältnissen nicht ausreichend ist.
2. Ein Ausschluss der Mängelhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber ausreichend über die Risiken aufgeklärt hat (hier: Unbrauchbarkeit des Brunnens bei artesischen Grundwasserverhältnissen).

IBRRS 2025, 0472

LG Rostock, Urteil vom 20.11.2024 - 2 O 450/24
1. Wer trotz deutlicher Hinweise auf die Manipulation einer E-Mail mit angehängter Rechnung (hier u.a. eine ausländische Bankverbindung) eine Überweisung tätigt, muss sich ein Mitverschulden entgegenhalten lassen.
2. Insbesondere eine geänderte Bankverbindung ist ein so ungewöhnlicher Umstand, dass der die Zahlung leistende Auftraggeber sich beim empfangenden Auftragnehmer hätte vergewissern müssen, dass die Bankverbindung korrekt ist.

Online seit 20. Februar
IBRRS 2025, 0311
OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.2024 - 12 U 9/24
1. Die Zahlung eines Schlussrechnungsbetrags aus einer Werklohnrechnung durch einen privaten Kunden nicht auf das Konto des Werkunternehmers, sondern auf das Konto eines unbekannten Dritten, nachdem die vom Werkunternehmer per E-Mail versandte Rechnung unbefugt verändert worden ist, führt nicht zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung i.S.v. § 362 Abs. 2 BGB.*)
2. Dem Kunden kann allerdings ein Schadensersatzanspruch in Höhe der auf das Drittkonto getätigten Überweisung zustehen, den er der Klageforderung des Werkunternehmers unter dem Gesichtspunkt der dolo-agit-Einwendung gem. § 242 BGB entgegenhalten kann.*)
3. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann aus Art. 82 DSGVO resultieren.*)
4. ...

Online seit 17. Februar
IBRRS 2025, 0412
OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2024 - 2 U 69/23
1. Die Anforderungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung zu der Sollbeschaffenheit einer Werk- oder Bauleistung.
2. Die Vorschrift des § 48 GEG in der Fassung vom 08.08.2020 über Anforderungen bei baulichen Änderungen an einem Bestandsgebäude ist auf Arbeiten der Fassadensanierung nur eingeschränkt anwendbar.*)
3. Die in Anlage 7 zu § 48 GEG unter Nr. 1 b, 2. Anstrich, aufgeführte "Erneuerung des Außenputzes einer bestehenden Wand" setzt voraus, dass der gesamte vorhandene Putz entfernt bzw. abgeschlagen wird. Nicht einschlägig ist die Vorschrift hingegen, soweit lediglich eine Reparatur von Fehlstellen stattfindet, die jedoch nicht die gesamte Außenwand betrifft.*)

Online seit 13. Februar
IBRRS 2025, 0411
OLG Naumburg, Urteil vom 25.05.2023 - 2 U 126/20
1. Ergibt sich aus einer Kündigungserklärung des (Nach-)Auftraggebers gegenüber dem (Nach-)Unternehmer der Wille des Erklärenden, eine Kündigung aus wichtigem Grunde auszusprechen, nicht eindeutig, so gehen diese Unklarheiten zu Lasten des Auftraggebers mit der Folge, dass die Kündigung die Rechtswirkungen einer sog. "freien" Kündigung auslöst.*)
2. Die Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht in einem VOB-Bauvertrag über Stundenlohnarbeiten, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten, führt nicht unmittelbar zu einer Verminderung der Vergütung, sondern zu einem Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, welcher auf die Freistellung von der Vergütungspflicht bezüglich des zur Herbeiführung des Werkerfolgs nicht erforderlichen Zeitaufwands und damit wirtschaftlich auf eine Herabsetzung der Vergütung gerichtet ist.*)
3. Verfügt der (Nach-)Auftraggeber über eine detaillierte und fachkundige Kenntnis über das Leistungssoll, so hat er auch eine ausreichende eigene Kenntnis für den Vortrag konkreter Anhaltspunkte für eine angeblich unwirtschaftliche Leistungsausführung durch den (Nach-)Unternehmer. In diesem Falle ist eine sekundäre Darlegungslast des (Nach-)Unternehmers nicht begründet.*)

Online seit 12. Februar
IBRRS 2025, 0387
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2024 - 4 U 218/21
1. Die Parteien eines Werkvertrags vereinbaren im Zweifel (konkludent) auch die Funktionstauglichkeit des Werks als Beschaffenheit, wozu insbesondere die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gehört.
2. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind solche technischen Regeln, die sich unter einer hinreichenden Zahl kompetenter Fachleute als theoretisch richtig durchgesetzt und die sich in der Baupraxis als richtig bewährt haben (hier bejaht für das Merkblatt "DWE M 377 (Biogas-Speichersysteme, Sicherstellung der Gebrauchstauglichkeit und Tragfähigkeit von Membranabdeckungen)").
3. Grundsätzlich ist der Lieferant von (Bau-)Stoffen oder Materialien, die der Unternehmer bei der Herstellung seines Werks verwendet, nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers, sodass dieser nicht für ein Verschulden des Lieferanten haftet. Ein Verschulden des Unternehmers kann jedoch anzunehmen sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die ihn zur Untersuchung der vom Lieferanten gelieferten Sache auf Fehlerfreiheit und einwandfreies Funktionieren hätten veranlassen müssen.
4. Der Abschluss eines (zweiten) Werkvertrags mit dem alten Unternehmer über die Beseitigung von (potentiellen) Mängeln aus einem früheren Werkvertrag kann im Einzelfall gleichzeitig als (konkludenter) Vertrag auf Erlass etwaiger Gewährleistungsansprüche ausgelegt werden. Dies ist jedoch wegen der weitreichenden Wirkung eines Erlasses nur in eindeutigen Fällen anzunehmen.
5. Eine sittenwidrige Kollusion kommt bei einem Vertragsschluss in Betracht, wenn die eine Seite mit einem (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Vertreter der anderen Seite zu deren Nachteil in anstößiger Weise zusammenwirkt.
6. Beseitigt der Unternehmer die Mängel und haben die Vertragsparteien die Klärung der Mängelhaftung hintenan gestellt, kann sich der Unternehmer nicht auf eine fehlende Fristsetzung zur Nacherfüllung berufen, wenn sich später seine Pflicht zur Haftung für die Mängel herausstellt.

IBRRS 2025, 0400

OLG München, Urteil vom 08.01.2025 - 7 U 1776/23
1. Voraussetzung für einen Vertragsschluss nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben sind u.a. Verhandlungen, die auch per WhatsApp geführt werden können.
2. Eine Rechnung, in der vorangegangene Verhandlungen und Abreden per WhatsApp zusammengefasst werden, kann ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben darstellen.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden durch die Inbezugnahme in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben Vertragsbestandteil.

Online seit 11. Februar
IBRRS 2025, 0375
OLG Schleswig, Urteil vom 17.01.2025 - 1 U 37/24
1. Die Vorleistungspflicht des Werkunternehmers, die die Zahlung des Werklohns von der Abnahme abhängig macht, ist ein gesetzliches Leitbild.
2. Ein Abweichen von diesem Leitbild führt nur dann nicht zu einer Unwirksamkeit der Klausel, wenn die Leitbildabweichung sachlich gerechtfertigt ist und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt wird.
3. Ein Werkvertrag mit Dauerschuldcharakter (hier: Radiowerbevertrag) mit einer formularmäßig vereinbarten Vorleistungspflicht benachteiligt den Besteller unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)

Online seit 10. Februar
IBRRS 2025, 0313
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.01.2022 - 29 U 30/21
1. Das Verhalten des Auftraggebers ist unter Berücksichtigung des Kooperationsgebots, wonach sich der Auftraggeber nicht hinter einem Schweigen verschanzen darf, sondern nach Treu und Glauben gehalten ist, sich zu erklären, auszulegen (hier: Freigabe der Ausführungspläne).
2. Einem rein passiven Verhalten ist grundsätzlich kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert beizumessen. Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich Ablehnung.
3. Vom Schweigen abzugrenzen ist eine stillschweigende Erklärung, die vorliegen kann, wenn sich die Vertragspartner stillschweigend auf eine tatsächlich veränderte Situation einstellen, etwa durch das Ergebnis einer Abstimmung der Vertragsparteien oder deren Vertreter bei einem Baustellengespräch oder im Rahmen eines Schriftwechsels.
4. Die Auslegung des Verhaltens einer Partei hat sich am objektiven Empfängerhorizont zu orientieren, weshalb eine konkludente Anordnung oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärung auch dann in Betracht kommt, wenn dem Auftraggeber nicht bewusst ist, dass die vom Auftragnehmer vorgelegten Ausführungspläne von den ursprünglichen Plänen abweichen.

IBRRS 2025, 0351

BGH, Beschluss vom 14.01.2025 - VIII ZR 100/24
1. Der Beginn der Rügefrist kann vertraglich über den handelsrechtlich vorgesehenen Zeitpunkt der "Ablieferung" hinaus auf denjenigen der "Inbetriebnahme" verschoben werden.
2. Übergibt der Verkäufer dem Käufer nicht die vertraglich geschuldete Betriebsanleitung, beginnt die zwischen den Parteien vereinbarte Rügefrist nicht zu laufen. Eine vollständige Lieferung wird nicht dadurch entbehrlich, dass die Parteien eine Inbetriebnahme der gelieferten Kaufsache für den Beginn der Rügefrist als erforderlich erachtet haben.
3. In den Entscheidungsgründen müssen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern ihres Vorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde.
