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Online seit 19. Juli

IBRRS 2024, 2233
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Kein Hinweis auf Vorschussüberschreitung: Vergütung wird gekürzt!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2024 - 6 W 19/24

1. Der Sachverständige erhält die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat.

2. Eine erhebliche Überschreitung ist regelmäßig bei einer Differenz von mehr als 20% gegeben. Entscheidend ist dabei der Brutto-Endbetrag.

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IBRRS 2024, 2205
RechtsanwälteRechtsanwälte
Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist nicht verlängerbar!

BGH, Beschluss vom 10.06.2024 - AnwZ (Brfg) 7/24

1. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO ist einer Verlängerung nicht zugänglich.

2. Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung rechtfertigt für sich genommen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit ist kein Instrument der Verfahrens- oder Fehlerkontrolle.

3. Eine vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Vorentscheidung vermag deshalb eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit erst zu rechtfertigen, wenn die betreffende richterliche Entscheidung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt oder offensichtlich so grob fehlerhaft beziehungsweise unhaltbar ist, dass sie als willkürlich erscheint.

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IBRRS 2024, 2228
ProzessualesProzessuales
Querulatorischer Ablehnungsantrag ist unzulässig!

BGH, Beschluss vom 28.05.2024 - VIII ZA 14/23

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig.

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IBRRS 2024, 2234
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Beschädigung eines Mittelspannungskabels ist Energiewirtschaftssache!

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2024 - 7 U 109/23

1. Wegen der im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebotenen weiten Auslegung des § 102 Abs. 1 EnWG und der Notwendigkeit, Rechts(mittel)klarheit und -sicherheit zu schaffen, ist davon auszugehen, dass i.S.d. § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG Vorfragen aus dem EnWG und nach einem auf diesem Gesetz beruhenden untergesetzlichen Regelungswerk immer schon dann zu beantworten sind, wenn - wie hier - nach einer Kabelbeschädigung Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB geltend gemacht werden und dabei energiewirtschaftliche Fragen entscheidungserheblich sind oder noch werden können (in Fortschreibung zu BGH, Beschluss vom 17.07.2018 - EnZB 53/17, Rz. 15, IBRRS 2018, 2760).*)

2. Da die Anwendbarkeit von § 102 Abs. 1 EnWG in diesen Fällen noch nicht abschließend geklärt ist, ist die Berufung nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern das Berufungsverfahren analog § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB von Amts wegen an das zuständige Berufungsgericht zu verweisen, auch wenn erstinstanzlich ein Landgericht in seiner Spezialzuständigkeit für energiewirtschaftliche Fragen entschieden hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.07.2018 - EnZB 53/17, Rz. 24 ff., IBRRS 2018, 2760; in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 06.06.2023 - VI ZB 75/22, Rn. 21 f., IBRRS 2023, 2380).*)

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Online seit 18. Juli

IBRRS 2024, 2182
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Was ist ein "Betrieb des Baugewerbes"?

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.06.2023 - L 18 AL 72/20

1. Die Winterbeschäftigungsumlage nach § 354 SGB III wird von Betrieben des Baugewerbes erhoben. Erbringt ein Betrieb Bauleistungen auf dem Baumarkt, so wird vermutet, dass er ein Betrieb des Baugewerbes i.S.v. § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB III ist, es sei denn es wird der Nachweis geführt, dass Bauleistungen arbeitsrechtlich nicht überwiegen, Satz 2.*)

2. Bei der Widerlegung der Vermutung ist auf die Mehrzahl der Arbeitsstunden für Bauleistungen abzustellen.*)

3. Dem Arbeitgeber kommt hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine besondere Mitwirkungsobliegenheit i.S.v. § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu.*)

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IBRRS 2024, 1736
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertrag über Erstellung eines Sanierungsfahrplans ist Werkvertrag!

AG Charlottenburg, Urteil vom 27.05.2024 - 237 C 72/24

1. Ein Vertrag über die Erstellung eines Sanierungsfahrplans für ein bestimmtes Gebäude ist als Werkvertrag einzuordnen.

2. Der geschuldete Werkerfolg besteht in der Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans entsprechend den Vorgaben des Bestellers.

3. Macht der Unternehmer klageweise sein Honorar für die Erstellung eines Sanierungsfahrplans geltend, muss er darlegen, was der geschuldete ausgearbeitete Sanierungsfahrplan - nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen - enthalten musste, und dass diese Vorgaben eingehalten wurden.

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IBRRS 2024, 2230
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Übertriebener Ehrgeiz verdirbt den Wettbewerb (frei nach Shakespeare)!

VK Niedersachsen, Beschluss vom 21.03.2024 - VgK-4/2024

1. Es liegt im Interesse des Wettbewerbs, Beschaffungsziele nicht so ehrgeizig vorzugeben, dass nur wenige Anbieter diese Ziele zeitgerecht erfüllen können.

2. Jede Mindestanforderung begrenzt den Wettbewerb. Begrenzungen des Wettbewerbs führen regelmäßig dazu, dass sich die wertbaren Angebote verteuern, weil preiswerte Konzepte ausgeschlossen werden müssen.




IBRRS 2024, 2146
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ortsgestaltungsrichtlinie ist nur Verwaltungsvorschrift!

VGH Bayern, Beschluss vom 24.06.2024 - 9 CS 24.280

1. Die Dachform oder sonstige Gestaltungsmerkmale sind kein Einfügenskriterium nach § 34 Abs. 1 BauGB. Um derartigen, die Dachform und die Fensterformate betreffende Gestaltungsvorgaben, die von § 34 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden, Rechtsverbindlichkeit zu verleihen, bedürfte es einer eigenen (Gestaltungs-)Satzung.

2. Eine vom Bürgermeister unterschriebenen Ortsgestaltungsrichtlinie ist keine ordnungsgemäß in Kraft gesetzte Rechtsnorm, sondern lediglich Verwaltungsvorschrift.

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IBRRS 2024, 2183
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rückbauanordnung muss nicht (besonders) begründet werden!

VG Ansbach, Urteil vom 24.05.2023 - 3 K 21.01809

1. Wird nicht nur der bloße Abriss angeordnet, sondern der Rückbau gemäß den eingereichten Bauvorlagen, mithin ein Wiederaufbau entsprechend der Unterlagen, gefordert, ist Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO als bauaufsichtsrechtliche Generalklausel einschlägig.

2. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung vor, muss die Behörde in der Regel über den Willen zur Schaffung rechtmäßiger Zustände hinaus nicht besonders begründen, weshalb sie von der Eingriffsbefugnis Gebrauch macht. Vielmehr genügt es, wenn sie zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit zu beseitigen ist.

3. Eine tiefergehende Ermessensausübung für ein Einschreiten gegen rechtswidrige oder auch nur ordnungswidrige Zustände kann in Ausnahmesituationen dann geboten sein, wenn die Behörde durch ihr Verhalten - insofern auch unter Berücksichtigung einer Zeitkomponente - gegenüber dem Betroffenen einen besonderen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und sich mit dem Erlass einer bauordnungsrechtlichen Verfügung in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzen würde.

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IBRRS 2024, 2218
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Umsatzmiete = Betriebspflicht?

OLG Dresden, Urteil vom 08.05.2024 - 5 U 1856/23

1. An die konkludente Vereinbarung einer Betriebspflicht in einem Mietvertrag sind wegen des erheblichen Eingriffs in die Rechtsposition des Mieters strenge Anforderungen zu stellen, welche erfordern, dass ein tatsächliches Verhalten der Mietvertragsparteien vorliegen muss, das einen zweifelsfreien Schluss auf einen auf die Begründung einer Betriebspflicht gerichteten Rechtsbindungswillen zulässt.*)

2. Die Vereinbarung einer Umsatzmiete genügt für die Annahme der konkludenten Vereinbarung einer Betriebspflicht nicht.*)

3. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Vermieter im Falle der Vereinbarung einer Umsatzmiete vom Mieter die Zahlung fiktiver Umsatzmiete verlangen kann, wenn der Mieter keinen Umsatz erzielt hat, ist durch Auslegung des Mietvertrags gem. §§ 133, 157 BGB zu bestimmen.*)

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IBRRS 2024, 2227
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein Anspruch auf Jahresabrechnung mehr gegen Wohnungsverwalter

BGH, Urteil vom 19.04.2024 - V ZR 167/23

1. Nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht richtet sich der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Erstellung der Jahresabrechnung nicht mehr gegen den Verwalter, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 171/11, Rz. 14, IBRRS 2012, 2490 = IMRRS 2012, 1804 = NJW 2012, 2797).*)

2. Möchte der Kläger in der Berufungsinstanz einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite vornehmen, ist hierfür grundsätzlich die Zustimmung des ausscheidenden und auch die Zustimmung des neuen Beklagten erforderlich, es sei denn, die Verweigerung der Zustimmung ist rechtsmissbräuchlich.*)

3. Hat ein Wohnungseigentümer vor dem 01.12.2020 Klage auf Erstellung der Jahresabrechnung gegen den Verwalter erhoben und erklärt er im Hinblick auf die während des Berufungsverfahrens zum 01.12.2020 eingetretene Rechtsänderung einen Parteiwechsel auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ist deren Verweigerung der Zustimmung zu dem Parteiwechsel regelmäßig rechtsmissbräuchlich.*)




IBRRS 2024, 2222
ProzessualesProzessuales
Keine Tatbestandsberichtigung in Bezug auf das Prozessgeschehen!

OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2024 - 28 U 47/22

Eine Tatbestandsberichtigung ist nur zulässig, soweit der Tatbestand die verstärkte Beweiskraft gem. § 314 ZPO besitzt. Dies trifft für das bloße Prozessgeschehen nicht zu.

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Online seit 17. Juli

IBRRS 2024, 2210
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Drainagearbeiten sind besonders überwachungspflichtig!

OLG Schleswig, Urteil vom 09.03.2022 - 12 U 16/21

1. Der Architekt hat nicht die am besten geeignete Lösung auszuwählen. Es stellt keinen Planungsfehler dar, wenn ein Architekt nicht die "Ideallösung" erbringt.

2. Entscheidend sind vielmehr die Vorgaben des Bauherrn. Wird von diesen abgewichen, führt dies regelmäßig zu einer mangelhaften Planung, auch wenn dem Architekten ein gewisses Maß an planerischem Ermessen zuzugestehen ist. Die Vorgaben des Bauherrn sind für den Architekten verbindlich.

3. Hat die vom Architekten vorgeschlagene und realisierte Planungsvariante zu Mehrkosten geführt, kann eine Pflichtverletzung nicht angenommen werden, wenn sich die Mehrkosten in einem Toleranzrahmen von 30% halten.

4. Bei der Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten kann nicht ohne Weiteres ein beratungsgerechtes Handeln unterstellt werden. Eine typisierende Betrachtungsweise, wonach davon auszugehen sei, dass sich der Auftraggeber bei der geschuldeten Aufklärung sachgerecht verhalten hätte, verbietet sich.

5. Der Architekt muss solchen Baumaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Er muss insbesondere eine regelmäßige und angemessene Überwachung der Bauleistungen vornehmen.

6. Besonders wichtige Bauabschnitte, von denen das Gelingen des ganzen Werks abhängt, muss der Architekt persönlich überwachen und sich sofort nach der Ausführung der Arbeiten von deren Ordnungsmäßigkeit überzeugen.

7. Drainagearbeiten zu besonders schwierigen und gefahrträchtigen Arbeiten, die besonders beobachtet und überprüft werden müssen.

8. Der Architekt kann sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Beseitigung von im Bauwerk verkörperter planungsbedingter Baumängel berufen. Unverhältnismäßig hohe Kosten der Mängelbeseitigung sind nicht zu ersetzen. Die Grenze liegt dort, wo Kosten als unnötig, unzweckmäßig oder überteuert anzusehen sind.

9. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Bauherrn an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zum dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.

10. Besteht nur ein objektiv geringes Interesse des Bauherrn an einer mangelfreien Vertragsleistung und steht diesem ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Kostenaufwand gegenüber, kann von einer Unverhältnismäßigkeit gesprochen werden.




IBRRS 2024, 2209
VergabeVergabe
Weiter Beurteilungsspielraum: Wertung ist umfassend zu dokumentieren!

VK Sachsen, Beschluss vom 03.05.2024 - 1/SVK/041-23

1. Bei zweistufigen Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen und sog. Miniwettbewerb haben beteiligte Unternehmen bei Verstößen im Zusammenhang mit der Vergabe der Einzelaufträge grundsätzlich die Möglichkeit, Primärrechtsschutz bei der Vergabekammer in Anspruch zu nehmen. Dies bedeutet, dass nicht nur bei der Vergabe der Rahmenvereinbarung selbst, sondern auch bei der späteren Vergabe der Einzelaufträge durch einen Miniwettbewerb der Rechtsweg zu den Vergabekammern eröffnet sein kann.*)

2. Die Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB wird ausgelöst, wenn der Antragsteller positive Kenntnis nicht lediglich von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen (Tatsachenkenntnis), sondern aufgrund laienhafter, vernünftiger Bewertung zugleich die positive Vorstellung von einem Verstoß gegen Vergabevorschriften gewonnen hat. Sie entsteht somit nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem das Unternehmen Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung sicher nachweisbaren Vergabefehler erlangt. Ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der aufgrund laienhafter rechtlicher Wertung des individuellen Bieters den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen ergibt und es bei vernünftiger Betrachtung dann gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.*)

3. Im Generellen werden an die Begründung des Nachprüfungsantrags keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, dass der Antragsteller in laienhafter Darstellung schlüssig behauptet, dass und welche vergaberechtlichen Vorschriften im Verlauf des Vergabeverfahrens missachtet worden sein sollen. Den dieser Behauptung zugrundeliegenden Sachverhalt hat der Antragsteller in einer Weise darzustellen, dass die Vergabekammer erkennen kann, durch welche Handlungen oder Unterlassungen der Auftraggeber die vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsverletzungen begangen hat, und ob dem Antragsteller hierdurch ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.*)

4. Dem Konzessionsgeber steht bei der Bewertung eines Testessens ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Denn die Bewertung eines Testessens stellt einen Vorgang dar, welcher einer mündlichen Prüfung ähnelt und der wegen ihrer Einmaligkeit nicht wiederholt werden kann (situative Bewertung). Deshalb ist von vornherein eine nur eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit dieser Situation gegeben. Deswegen kommt einer hinreichenden Dokumentation und Begründung der Wertung eines Testessens als Kehrseite des weiten Beurteilungsspielraums eine hohe Bedeutung zu und ist unerlässlich. Sie ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt nachgeprüft werden kann, ob der Konzessionsgeber die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten hat.*)

5. Fehler in der Wertung sind unbeachtlich, wenn sich durch diese die Bieterreihenfolge - also die Aussichten auf den Erhalt des Zuschlags - nicht ändert und einem Antragsteller dadurch insoweit kein Schaden entsteht.*)

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IBRRS 2024, 2207
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einzelfallerfordernis verlangt atypischen Sonderfall!

BVerwG, Beschluss vom 24.04.2024 - 4 C 2.23

1. Die Betrachtung der Funktionslosigkeit einer Festsetzung kann auf ein Teilgebiet des Bebauungsplans begrenzt werden, wenn die betroffene Festsetzung ihre Wirkung nach der Plankonzeption der Gemeinde in diesem Bereich auch ungeachtet benachbarter Bereiche entfalten soll.*)

2. Der Verlust der Steuerungsfähigkeit einer Festsetzung ist offenkundig, wenn auf der Grundlage des ausermittelten Sachverhalts und nach einer durch Fachkenntnisse geprägten Betrachtung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die nachträglich eingetretenen Abweichungen im maßgeblichen Betrachtungsraum nach Quantität und Qualität ein Ausmaß erreicht haben, aufgrund dessen sich der Schluss aufdrängt, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig ist.*)

3. Das Einzelfallerfordernis in § 31 Abs. 3 BauGB verlangt einen atypischen Sonderfall.*)

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IBRRS 2024, 2014
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Muss Mietverwalter den Vermieter benennen?

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 25.06.2024 - 926 C 70/24

1. Der Mieter hat gegen die Hausverwaltung keinen Anspruch auf Herausgabe des Namens und der Anschrift des Vermieters.

2. Der Mieter kann dies vielmehr durch Einsichtnahme ins Grundbuch selbst herausfinden.

3. Dies gilt zumindest dann, wenn der Vermieter eine Privatperson ist.

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IBRRS 2024, 2190
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nachträgliche Genehmigung eines Balkonkraftwerks: Die Details sind entscheidend!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 12.07.2024 - 980b C 37/23 WEG

1. Zwar handelt es sich beim bloßen Verschrauben der PV-Module mit der Balkonbrüstung nicht um einen Substanzeingriff im Sinne einer durch Bautätigkeit gegenständlichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums. Es ist aber anerkannt, dass gleichwohl auch solche Maßnahmen, die diese Schwelle nicht überschreiten, von der Regelung des § 20 Abs. 1 WEG erfasst werden, sofern damit eine optische Auswirkung (Veränderung) des Gesamtbildes der Wohnanlage verbunden ist.

2. Die Wohnungseigentümer haben die Kompetenz, eine ohne vorherige Beschlussfassung errichtete Baulichkeit im Wege nachträglicher Entscheidung durch einen - den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung unterworfenen - Mehrheitsbeschluss nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 WEG zu legalisieren.

3. Für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses kommt es (nur) auf den Zeitpunkt seines Zustandekommens an, so dass nachträgliche Veränderungen der Sach- und/oder Rechtslage außer Betracht bleiben.

4. Damit eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die (nachträgliche) Genehmigung einer baulichen Veränderung - sowohl betreffend das "Ob" als auch das "Wie" - von den Eigentümern getroffen werden kann, ist es aus Rechtsgründen erforderlich, ihnen eine ausreichende Tatsachengrundlage zu verschaffen.

5. Es reicht nicht aus, den Eigentümern erst in der Versammlung einen umfänglichen Beschlussantrag zur Abstimmung vorzulegen, ohne ihnen vorab Gelegenheit gegeben zu haben, sich mit der Beschlussmaterie und ihrer Einzelheiten - sprich: dem Gegenstand der nachträglichen Gestattung - vertraut zu machen.

6. Eine grundlegende Umgestaltung i.S.d. § 20 Abs. 4 WEG liegt nur vor, wenn die bauliche Veränderung der Anlage ein "neues Gepräge" gibt, sich also im konkreten Einzelfall angesichts ihrer Größe und Gestaltung wesentlich auf diese auswirkt und das charakterliche Aussehen der Anlage bzw. deren besondere Eigenart, mit der sich ein Gebäude von benachbarten Gebäuden im Umfeld prägend abhebt, gravierend beeinträchtigt.

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IBRRS 2024, 2158
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Selbst grobe Fehler sind kein Ablehnungsgrund!

OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2024 - 16 W 16/24

1. Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

2. Das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen ist nicht dazu bestimmt, zu überprüfen, ob die Verfahrensweise des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung oder ein Gutachten zutreffend ist oder nicht. Etwas anderes kann nur bei schwer wiegenden Verstößen eines Sachverständigen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften gelten (hier verneint).

3. Soweit die fachliche Eignung des Sachverständigen angezweifelt wird, vermag dies den Vorwurf der Befangenheit nicht zu begründen. Die fachliche Qualifikation des Sachverständigen ist ein Umstand, der beide Parteien in gleichem Maße betrifft. Selbst wenn die Feststellungen des Sachverständigen sich an einem Punkt als nicht haltbar herausstellen sollten, oder gar als grob fehlerhaft, würde dies keinen hinreichenden Anlass für die Besorgnis, dass die fehlerhafte Feststellung bewusst zu Lasten einer Partei getroffen worden ist, darstellen.

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IBRRS 2024, 2213
ProzessualesProzessuales
Selbständiges Beweisverfahren statt Auskunfts- und Wertermittlungsklage!

OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2023 - 10 W 71/22

Ein Pflichtteilsberechtigter kann im Wege des selbständigen Beweisverfahrens gem. § 485 ZPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrswerts einer im Nachlass vorhandenen Immobilie verlangen. Er ist nicht auf die Erhebung einer Auskunfts- und Wertermittlungsklage gem. § 2314 BGB zu verweisen.*)

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IBRRS 2024, 2179
ProzessualesProzessuales
Erkrankung ist mit ärztlichem Attest nachzuweisen!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.2024 - 2 L 125/23

Wird eine Terminverlegung wegen Erkrankung erst kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt, ist der Verhinderungsgrund so darzulegen und zu untersetzen, dass das Gericht ihn ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann. Dazu ist die Erkrankung, auch eines Prozessbevollmächtigten, regelmäßig mit einem ärztlichen Attest zu belegen.*)

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