Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
Historie aktueller Urteile
Hiermit können Sie auch ältere Urteile, die Sie vielleicht verpasst haben, anzeigen lassen.

Woche vom:
Datenbestand

Derzeit 132.083 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Öffentliches Bau- und Umweltrecht 32 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 172 Urteile neu eingestellt.

Über 41.000 Urteilsbesprechungen (IBR-Beiträge) nach dem 1-Seiten-Prinzip.

Wenn die gesuchte oder zitierte Entscheidung bei uns nicht im Volltext verfügbar ist:
Wir verlinken zu über 1.000.000 weiteren Entscheidungen im Internet.


Urteile, die in den letzten 14 Tagen neu online gestellt wurden stehen auch Nichtabonnenten im Volltext kostenlos zur Verfügung. Auch alle Suchfunktionen und Leitsätze sind frei zugänglich.

Eingeloggte Abonnenten haben Zugang zu allen Volltexten sowie zu den verknüpften Beiträgen und Gesetzestexten.


Leitsätze, die mit *) gekennzeichnet sind, sind amtlich. Alle anderen Leitsätze sind von unseren Autoren oder der Redaktion verfasst.

Aktuelle Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht

32 Urteile - (172 in Alle Sachgebiete)

Online seit heute

IBRRS 2024, 3053
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Die (Bau-)Verwaltung muss sich redlich verhalten!

BVerwG, Beschluss vom 23.09.2024 - 4 B 13.24

Verwaltung und Gerichte werden den grundlegenden Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips nur dann gerecht, wenn ihre Entscheidungen mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen und auch, wenn einschlägig, - im Sinne eines "redlichen Verhaltens" - den ungeschriebenen Grundsätzen fairer Verfahrensgestaltung und den Prinzipien von Treu und Glauben.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3025
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarzustimmung ist und bleibt bindend!

VGH Bayern, Beschluss vom 04.10.2024 - 9 ZB 23.1102

1. Die Zustimmung des Nachbarn bindet auch seinen Rechtsnachfolger, dieser tritt automatisch in die nachbarrechtliche Stellung seines Rechtsvorgängers ein. Es handelt sich um eine grundstücksbezogene und damit dinglich wirkende Nachbareinverständniserklärung. In materieller Hinsicht bedeutet die Zustimmung einen Verzicht auf sämtliche subjektiv-öffentlichen Rechte, die dem Nachbarn aufgrund nachbarschützender Vorschriften gegen das Vorhaben zustehen könnten.

2. Eine mit Zustimmung des Nachbarn erteilte bestandskräftige Baugenehmigung und eine von der Baugenehmigung gedeckte tatsächliche Ausführung schafft Tatsachen, die unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes, der Rechtssicherheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – insbesondere nach Jahrzehnten – nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

Dokument öffnen Volltext


Online seit gestern

IBRRS 2024, 3024
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gebietsverändernde Wirkung: Flüchtlingsunterkunft unzulässig!

VGH Bayern, Beschluss vom 01.10.2024 - 1 CS 24.1449

1. Die Unwirksamkeit eines Bebauungsplan für Neubaubereiche wegen unzulässiger Aufstellung im beschleunigten Verfahren führt nicht zur Unwirksamkeit der Gesamtplanung, soweit die Planbereiche klar abgegrenzt sind, der Bebauungsplan insoweit teilbar ist und auch von einem Willen der Gemeinde ggf. nur den Bestandsbereich zu überplanen, auszugehen ist.

2. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind (soziale) Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die Vorschrift ermöglicht es, solche Vorhaben zu versagen, die zwar nach Art, Größe und störenden Auswirkungen (typischerweise) den Gebietscharakter nicht gefährden, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle der Eigenart des Baugebiets widersprechen; sie dient der einzelfallbezogenen "Feinabstimmung".

3. Soweit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmt, dass ein Vorhaben im Einzelfall auch unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, so geht die Vorschrift davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (hier bejaht für eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge).

Dokument öffnen Volltext


Online seit 16. Oktober

IBRRS 2024, 3019
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine wasserrechtliche Genehmigung: Bauvorhaben unzulässig!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2024 - 3 L 129/24

Zur fehlenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, das zugleich einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 15. Oktober

IBRRS 2024, 2997
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grundwassermessstelle ist baugenehmigungspflichtig!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.09.2024 - 12 MS 105/24

1. Eine zur Beweissicherung anlässlich der Errichtung und des Betriebs einer WEA bestimmte Grundwassermessstelle ist nach der Niedersächsischen Bauordnung baugenehmigungspflichtig.*)

2. Eine auf Grund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einzuschließende, erforderliche weitere Genehmigung - hier Baugenehmigung - ist grundsätzlich von einem erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid auch dann umfasst, wenn sie dort nicht ausdrücklich erwähnt ist oder ihre Voraussetzungen von der Behörde nicht (vertieft) geprüft wurden.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 14. Oktober

IBRRS 2024, 2963
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzung illegal: Bestandsschutz nur bei "aktiver Duldung"!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.07.2024 - 10 A 2148/22

1. Eine (nicht nur unwesentliche) Nutzungsänderung führt grundsätzlich zur Beendigung des Bestandsschutzes für die in einem Gebäude ausgeübte frühere Nutzung. Entsprechendes gilt für bauliche Änderungen.

2. Darstellungen im Sinne des § 5 BauGB entfalten gegenüber einem nichtprivilegierten Vorhaben nur dann keine Sperrwirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn sie infolge Funktionslosigkeit unwirksam geworden sind.

3. Bei der vergangenheitsbezogenen Prüfung materiellen Bestandsschutzes kann illegale Bebauung in der näheren Umgebung nur dann im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde damals zweifelsfrei - im Sinne einer aktiven Duldung - zu erkennen gegeben hatte, sich damit dauerhaft abzufinden. Zugleich hindert die schlichte Hinnahme eines baurechtlich illegalen Geschehens für eine längere Zeit die Bauaufsichtsbehörde nicht, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken.

4. Von einer aktiven Duldung einer illegalen baulichen Nutzung ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt.

5. Soll gegen eine formell illegale Nutzung eingeschritten werden und steht in Frage, ob in der Vergangenheit materieller Bestandsschutz entstanden ist, ist bei der Prüfung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Beurteilung der damals vorhandenen baulichen Nutzungen geboten. Dabei kann nur solche tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung eines Vorhabens Berücksichtigung finden, von der rückblickend sicher angenommen werden kann, dass die zuständige Behörde nicht gegen sie eingeschritten wäre, wenn sie sich zu ihr verbindlich - insbesondere im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens - hätte verhalten müssen.

6. Die Ermessensentscheidung, eine Beseitigungs- oder Rückbauverfügung zu erlassen, kann die Bauaufsichtsbehörde im Regelfall ordnungsgemäß damit begründen, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal ist und dass ein öffentliches Interesse daran besteht, keinen Präzedenz- oder Berufungsfall zu schaffen. Eine weitergehende Abwägung des "Für und Wider" einer Beseitigungsverfügung ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustands sprechen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 2941
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Windenergieanlage in Autobahnnähe: Fernstraßenrechtliche Zustimmung?

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.07.2024 - 7 A 7/24

Fernstraßenrechtliche Prüfung einer Windenergieanlage in der Anbaubeschränkungszone einer Bundesautobahn (A 12).*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 11. Oktober

IBRRS 2024, 2956
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Maß der baulichen Nutzung: Wie weit reicht die "nähere Umgebung"?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2024 - 10 N 68.21

1. Für die Bestimmung der näheren Umgebung ist auf diejenige Umgebung abzustellen , auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.

2. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks wird der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen sein als bei der Art der Nutzung.

3. Die Prüfung sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB hat sich an dessen Funktion im Sinne eines Planersatzes zu orientieren.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 2935
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baubehörde kann mehr Stellplätze genehmigen als zwingend notwendig!

VGH Bayern, Beschluss vom 30.07.2024 - 2 ZB 23.139

1. Weder aus der Bayerischen Bauordnung noch in sonstigen Rechtsvorschriften folgt, dass generell nur die für ein bestimmtes Vorhaben zwingend notwendigen Stellplätze genehmigt werden dürfen und überobligatorische Stellplätze damit bauplanungsrechtlich unzulässig seien.

2. Eine Stellplatzauflage bedarf einer Rechtsgrundlage (hier verneint).

3. Die sog. dingliche Wirkung bezieht sich immer nur auf das jeweilige Baugrundstück und wirkt auch für den Rechtsnachfolger.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 2975
ProzessualesProzessuales
Antragsbefugt ist auch derjenige, der illegal nutzt!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.08.2024 - 1 MN 75/24

1. Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis eines ohne Baugenehmigung im Außenbereich wohnenden Plannachbarn.*)

2. Der Wirksamkeit einer Lärmemissionskontingentierung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO steht nicht entgegen, dass die Fläche, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts faktisch unkontingentiert bleiben muss, bereits genutzt wird.*)

3. Dass die unkontingentierte Fläche aufgrund umliegender schutzbedürftiger Nutzungen in ihrer Lärmentfaltung eingeschränkt ist, stellt nicht die Deckung durch § 1 Abs. 4 BauNVO als Rechtsgrundlage, sondern - wenn überhaupt - die Abwägungsgerechtigkeit der Planung in Frage.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 10. Oktober

IBRRS 2024, 2730
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gebühr bei Ablehnung eines Bauantrags?

OVG Thüringen, Urteil vom 13.02.2024 - 1 KO 805/21

1. Lehnt die Baugenehmigungsbehörde einen Bauantrag aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit ganz oder teilweise ab, so ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VwKostG TH 2005 eine Gebühr maximal bis zu der Höhe zu erheben, die für die öffentliche Leistung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20,00 Euro.*)

2. Entscheidet sich die Baubehörde im Fall der Antragsablehnung für die Festsetzung der Mindestgebühr, ist § 4 Abs. 2 Satz 1 VwKostG TH 2005 anzuwenden und verbietet sich insoweit in Rückgriff auf die in der Baugebührenverordnung festgelegte Gebührenhöhe.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 2856
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verletzt eine heranrückende Wohnbebauung das Rücksichtnahmegebot?

VG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2024 - 4 K 8859/22

1. Aus § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BauNVO und § 37 Abs. 1 VwVfG NRW folgt, dass eine Baugenehmigung auch für ein Vorhaben, das in eine kritische Nähe zu einer emittierenden Anlage heranrückt, nach vorheriger Untersuchung der Immissionsbelastung gegebenenfalls Regelungen zur Schutz der Nachbarrechte enthalten muss. Fehlen solche Untersuchungen - etwa in Gestalt einer Immissionsprognose - gänzlich, ist die Baugenehmigung nachbarrechtlich unbestimmt.*)

2. Die bauplanungsrechtliche Zumutbarkeit von Lärmimmissionen der Außengastronomie im absoluten Nahbereich zu einer Wohnnutzung ist auch in einem Kerngebiet nicht unmittelbar nach der TA Lärm zu beurteilen, sondern anhand des Freizeitlärmerlasses NRW und von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Rahmen einer Einzelfallwürdigung.*)

3. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch ein hinzutretendes Wohnbauvorhaben kann im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BauNVO nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil für das Vorhaben und einen benachbarten emittierenden Betrieb dieselben Immissionsrichtwerte gelten.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 9. Oktober

IBRRS 2024, 2934
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Windpark führt nicht zu einer genehmigungsschädlichen optischen Beeinträchtigung!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2024 - 1 C 10923/22

1. Auf Verlangen des Vorhabenträgers ist § 45b Abs 1 bis 6 BNatSchG auch noch im gerichtlichen Verfahren erstmalig anwendbar (im Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 24. August 2023 - 22 D 201/22.AK -).*)

2. Bei begründeten Hinweisen Dritter auf Vorkommen kollisionsgefährdeter Brutvogelarten im Nahbereich (§ 45b Abs 2 BNatSchG und zentralen Prüfbereich (§ 45b Abs 3 BNatSchG geplanter Windenergieanlagen obliegen dem Vorhabenträger Kartierungen zur Feststellung eines Brutplatzes.*)

3. Können die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs 1 BImSchG durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen im Sinne von Abschnitt 2 Anl 1 zu § 45b Abs 1 bis 5 BNatSchG erfüllt werden, so muss die Genehmigungsbehörde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Anordnung entsprechender Nebenbestimmungen erteilen.*)

4. Die Genehmigungsbehörde hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles darüber zu entscheiden, ob die vom Vorhabenträger vorgeschlagenen Flächen zur Anlage von Ausweichnahrungshabitaten geeignet sind, das Tötungsrisiko nach § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG hinreichend zu mindern.*)

5. Ob ein Gelände als hügelig i.S.d. Abschnitt 1 Anl 1 (Uhu) zu § 45b Abs 1 bis 5 BNatSchG einzustufen ist, hängt maßgeblich von der Topographie am konkreten Vorhabenstandort ab.*)

6. Zur Frage einer optischen Beeinträchtigung dominierender landschaftsprägender Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung durch Windenergieanlagen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 2729
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schädliche Umweltauswirkungen: Wie sind Vorbelastungen zu berücksichtigen?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2024 - 1 LB 33/22

1. Jedenfalls wenn Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen eine Waldfläche im Wesentlichen nur in ihrer Nutzfunktion beeinträchtigen, sind diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, sofern sie die Vorbelastung nicht überschreiten.*)

2. Zur Vorbelastung gehören auch die Immissionen, die von einer zerstörten, durch das Vorhaben zeitnah ersetzten Anlage ausgegangen sind.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 8. Oktober

IBRRS 2024, 2883
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann "dient" ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2024 - 2 A 1104/23

1. Voraussetzung für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist, dass ein "vernünftiger Landwirt" - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.

2. Für die Frage, ob ein Betriebsleiterwohnhaus dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, bedarf es im Einzelfall der Prüfung, ob etwa wegen einer Tierhaltung grundsätzlich die ständige Anwesenheit einer verantwortlichen Person in unmittelbarer Nähe der zum Betrieb gehörenden Stallungen und Weideflächen erforderlich erscheint.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 2937
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Brandschutz sticht Bestandsschutz!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2024 - 7 B 486/24

1. Eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung ist auch bei einem durch eine gültige Baugenehmigung gedeckten Gebäude grundsätzlich möglich, und zwar insbesondere dann, wenn sie - wie beim Brandschutz - dem Schutz von Leben und Gesundheit dient.

2. An die für das Vorliegen einer konkreten Gefahr erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in Bezug auf Leben oder Gesundheit als geschützte Rechtsgüter sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.

3. Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Bewohner von Gebäuden kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 2880
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verweisung im B-Plan statisch oder dynamisch?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2024 - 7 A 2004/23

Regelmäßig entspricht es dem Willen des Plangebers, bei einer Verweisung auf ein Gesetz in den Festsetzungen des Bebauungsplanes auf die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgebliche Fassung dieses Gesetzes zu verweisen.

Dokument öffnen Volltext


Online seit 7. Oktober

IBRRS 2024, 2896
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Windenergieanlage?

OVG Thüringen, Urteil vom 17.04.2024 - 5 O 499/21

1. Ein Nachbar kann sich gegen die Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) in der näheren Umgebung seines Wohnhauses mit dem Argument wenden, dass von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen.

2. Die Klagefrist für die Geltendmachung von Einwendungen beträgt nach § 6 Satz 1 UmwRG zehn Wochen ab Klageerhebung.

3. Diese gesetzliche Frist ist nicht in das Ermessen des Vorsitzenden oder des Berichterstatters gestellt und über sie muss auch nicht durch das Gericht belehrt werden.

4. Unter welchen Voraussetzungen die von einer WEA ausgehenden Geräuscheinwirkungen schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bestimmt.

5. Der Projektentwickler hat durch ein Schallprognosegutachten nachzuweisen, dass von der WEA keine schädlichen Geräuscheinwirkungen ausgehen.

6. Von der WEA dürfen auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Schattenwurfimmissionen ausgehen, was durch eine Schattenwurfprognose nachzuweisen ist.

7. Das Gebot der Rücksichtnahme erfordert es, dass von der WEA keine optisch bedrängende Wirkung ausgeht. Nach § 249 Abs. 10 BauGB steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Windenergie-Vorhaben in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 2882
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt: Wann darf befreit werden?

VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2024 - 2 K 3116/24

1. Die Maßgaben der Rechtsprechung zur Reichweite des Nachbarschutzes bei der Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB sind auch auf eine Befreiung aufgrund von § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB übertragbar (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.08.2021 - 2 Bs 182/21 -, BauR 2021, 1795).*)

2. Fehlt es einer Festsetzung im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung (hier: zur Vollgeschossanzahl) nach ihrem objektiven Gehalt an der Eignung eine Schutzwirkung zugunsten bestimmter Belange Dritter (hier: der ungestörten Aussicht) zu entfalten, so vermittelt die Festsetzung auch dann keine drittschützende Wirkung, wenn der Plangeber eine diesbezügliche Intention zum Ausdruck bringt.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 4. Oktober

IBRRS 2024, 2895
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baueinstellungsverfügungen sind sofort vollziehbar!

OVG Thüringen, Beschluss vom 23.07.2024 - 1 EO 236/24

1. Das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO ist rein formeller Art. Daher kommt es nicht darauf an, dass die von der Behörde angegebenen Gründe inhaltlich richtig sind und die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts tatsächlich rechtfertigen. Entscheidend ist vielmehr die Darlegung, warum aus der Sicht der Behörde das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung zurückzutreten hat.*)

2. Unterscheidet sich der Fall einer Baueinstellungsverfügung nicht von sonstigen typischen Fällen, in denen wegen einer formellen Illegalität ein Baustopp verfügt wird, darf die Behörde auf eine gruppentypisierte Begründung zurückgreifen.*)

3. Ein atypischer Einzelfall liegt nicht schon dann vor, wenn der Bauherr der Auffassung ist, dass sein Handeln materiell rechtmäßig ist.*)

4. Ist die Baugenehmigung mit einer Auflage zur Vorababstimmung mit den Fachdiensten vor Baubeginn versehen worden und ist die Baugenehmigung insoweit bestandskräftig geworden, ist der Bauherr im Eilverfahren mit seinen Einwendungen gegen diese Auflage präkludiert.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 2. Oktober

IBRRS 2024, 2870
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist das Maß der baulichen Nutzung nachbarschützend?

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.08.2024 - 1 LA 47/22

1. Stehen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zu.

2. Ein aus Bundesrecht abgeleiteter Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist nicht anzuerkennen. Der Drittschutz von Maßfestsetzungen in einem Bebauungsplan kann von einer entsprechenden Zwecksetzung der Gemeinde abzuleiten sein.

3. Eine aus der Bestandsbebauung abgeleitete Genehmigungspraxis bei der Zulassung von Bebauung im jeweils zu betrachtenden unbeplanten Gebiet oder gar eine (vermeintliche) Praxis, Vorhaben mit bestimmtem Umfang dort nicht zuzulassen, ist nicht geeignet, eine entsprechende Zwecksetzung der Gemeinde zu unterstellen bzw. die Maßfaktoren subjektiv-rechtlich aufzuladen.

4. Die erstmalige Durchführung eines Bauleitplanverfahrens für das in Rede stehende Gebiet ist allein in die Zukunft gerichtet lässt und keinerlei verbindliche Rückschlüsse auf einen bis dahin nicht dokumentierten Planungswillen und auf eben nicht existierende (drittschützende) Festsetzungen zu.

5. Einen "Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung" gibt es nicht. Eine Gebietsprägung lässt sich allenfalls aus der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung ableiten.

6. Beurteilungsgegenstand des Anfechtungsstreits, in dem der Nachbar die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrt, ist allein das genehmigte Bauvorhaben. Eine abweichende Ausführung des Bauvorhabens führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, sondern kann allenfalls Grundlage für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten sein.

Dokument öffnen Volltext


Online seit 1. Oktober

IBRRS 2024, 2868
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Neubau ist kein vorhandenes Gebäude!

VGH Bayern, Beschluss vom 02.08.2024 - 15 ZB 24.196

1. Die Neuerrichtung eines zuvor nicht vorhandenen Wohngebäudes kann nicht nach § 34 Abs. 3a BauGB zugelassen werden.

2. Nach § 34 Abs. 3a BauGB muss ein Wohnzwecken dienendes Gebäude vorhanden sein, auf das sich die genannten Vorhaben Erweiterung, Änderung und Erneuerung beziehen müssen (Vorhaben im Zusammenhang mit dem vorhandenen Gebäudebestand). Es bedarf also einer bestimmten Übereinstimmung (Identität) des durch das Vorhaben entstehenden neuen Gesamtvorhabens mit dem vorhandenen Bestand (Altbestand).

3. Eine Erweiterung setzt einen funktionalen und baulichen Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Gebäude und der vorgesehenen baulichen Erweiterung voraus; ein vom vorhandenen Gebäude getrenntes Gebäude ist keine Erweiterung.

4. Bei einer grundsätzlich möglichen Kombination von Erneuerung und Erweiterung darf kein Baukörper entstehen, der sich nach Standort und Bauvolumen als anderer Baukörper darstellt, der nicht mehr dem Zweck des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BauGB (Vorhaben im Zusammenhang mit vorhandenem Wohnzwecken dienendem Gebäude) entspricht. Die Erweiterung unter Beseitigung der bisherigen baulichen Anlage mit anschließender Neuerrichtung darf nicht dazu führen, dass das genehmigte Bauwerk ein aliud zu dem früheren Gebäude darstellt.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 2881
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Minischweine im allgemeinen Wohngebiet!

VG Neustadt, Urteil vom 11.09.2024 - 5 K 427/24

1. Soweit in dem Baugebiet nicht bereits Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Die Tierhaltung darf folglich lediglich ein Annex zur Hauptnutzung - hier: der Wohnnutzung - sein. Die legale Kleintierhaltung findet in allgemeinen Wohngebieten ihre Grenze dort, wo die Schwelle der "Wohnakzessorietät" überschritten wird.

2. Esel, Ziegen und Schweine sind unabhängig von ihrer Einstufung als Groß- oder Kleintiere typischerweise nicht in den durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten zu erwarten; ihre Haltung liegt nicht im Rahmen einer typischerweise der Wohnnutzung dienenden Freizeitbetätigung. Das gilt auch für "Minischweine".

Dokument öffnen Volltext


Online seit 30. September

IBRRS 2024, 2861
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
MFH-ähnliche Flüchtlingsunterkunft in allgemeinem Wohngebiet zulässig?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2024 - 10 N 67/22

1. Die Vorschrift des § 34 BauGB hat grundsätzlich keine drittschützende Wirkung, sondern dient vorrangig dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

2. Drittschützende Wirkung entfaltet die Vorschrift des § 34 BauGB lediglich über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot, das eine konkrete Beeinträchtigung des Nachbarn voraussetzt oder über den Gebietserhaltungsanspruch in einem faktischen Baugebiet i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB, der unabhängig von einer unzumutbaren oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn generell drittschützend ist.

3. Dieser Gebietserhaltungsanspruch gibt dem Nachbarn das Recht, die Aufhebung einer entgegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der nach der Baunutzungsverordnung für das jeweilige Baugebiet einschlägigen Rechtsgrundlage erteilten Baugenehmigung für eine artfremde Bebauung zu verlangen.

4. Mit dem Gebietserhaltungsanspruch kann eine nach Art eines Mehrfamilienhauses geplante Flüchtlingsunterkunft nicht in einem durch Ein- oder Zweifamilienhäuser geprägten faktischen allgemeinen Wohngebiet abgewehrt werden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 2000
AmtshaftungAmtshaftung
Auch keine Entschädigung für corona-bedingte Hotelschließung im 2. Lockdown!

BGH, Urteil vom 11.04.2024 - III ZR 134/22

1. Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 IfSG waren bis zum 18.11.2020 eine verfassungsgemäße Grundlage für die durch Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeordneten Beherbergungs- und Veranstaltungsverbote sowie Gaststättenschließungen. Insbesondere genügten sie den aus Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG sowie aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit einer gesetzlichen Regelung.*)

2. Ab dem 19.11.2020 wurde die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG in § 28a Abs. 1 IfSG durch die Benennung nicht abschließender Regelbeispiele auf verfassungsgemäße Weise konkretisiert.*)

3. Beherbergungs- und Veranstaltungsverbote sowie Gaststättenschließungen konnten insbesondere zu Beginn der COVID-19-Pandemie im Wege von Allgemeinverfügungen angeordnet werden.*)

4. Zur Verhältnismäßigkeit infektionsschutzrechtlicher Beherbergungs- und Veranstaltungsverbote sowie Gaststättenschließungen (hier: Hotelkonzern) in dem Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus ("erster und zweiter Lockdown").*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 27. September

IBRRS 2024, 2851
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gefahr für Leib und Leben: Terrasse wird „dicht" gemacht!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2024 - 2 A 1201/23

1. Die wegen der Durchwurzelung einer Kappendecke eingetretene Entfestigung des Mörtels, herausgefallene Ziegelsteine sowie die Korrosion der Stahlträger stellten objektive Anhaltspunkte dar, die geeignet sind, Zweifel an der Standsicherheit (hier: einer Terrassenkonstruktion) zu begründen.

2. Bei einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.

Dokument öffnen Volltext


Online seit 26. September

IBRRS 2024, 2834
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nebenanlage oder Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes?

VGH Hessen, Beschluss vom 25.07.2024 - 5 A 2092/20

1. Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO können nur solche selbstständigen Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind. Ist eine bauliche Anlage konstruktiv mit einer Hauptanlage verbunden, erfolgt die Abgrenzung danach, ob durch die Bauweise, die Gestaltung des Zugangs oder auf andere Weise die auf eine Nebenanlage beschränkte Funktion deutlich hervortritt.*)

2. Bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche wird die nähere Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB im Regelfall enger bemessen als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung, weil die von den überbaubaren Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 25. September

IBRRS 2024, 2482
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grundstücksgrenze als Grenze zwischen zwei faktischen Baugebieten?

VGH Bayern, Beschluss vom 18.07.2024 - 1 ZB 24.758

1. Der die nähere Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.

2. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen.

3. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist.

4. Eine Grundstücksgrenze kann auch ohne weitere trennende Elemente die Grenze zwischen zwei faktischen Baugebieten bilden. Voraussetzung ist, dass dort - auch äußerlich erkennbar - zwei in sich homogene, aber voneinander in der Nutzungsstruktur klar abgegrenzte Bebauungszusammenhänge aufeinandertreffen.

Dokument öffnen Volltext


Online seit 24. September

IBRRS 2024, 2814
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rechtsgrundlage für die Festsetzung von „Geruchszonen“?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.08.2024 - 1 KN 1/22

1. Zur Heilung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängeln ist ein erneuter Satzungsbeschluss auch im Falle einer rückwirkenden Inkraftsetzung eines Bebauungsplans nicht erforderlich. Wird gleichwohl ein neuer Satzungsbeschluss gefasst, so ist für die Abwägungsentscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des neuen Beschlusses maßgeblich.*)

2. Nicht jede Veränderung der Nutzung eines Vorhabens und auch nicht jede damit verbundene bauliche Änderung lässt den Bestandsschutz des ursprünglich genehmigten Vorhabens entfallen.*)

3. Zur Rechtsgrundlage einer Festsetzung von "Geruchszonen" mit Beschränkungen für die Aufenthaltsdauer von Personen.*)

4. Nimmt eine Höhenfestsetzung ohne weitere Vorgaben auf die Fahrbahnoberfläche einer Straße Bezug, ist im Zweifel auf die Fahrbahnmitte abzustellen, sofern sich nicht im Einzelfall etwa aus der Planbegründung oder den örtlichen Verhältnissen etwas anderes ergibt.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 23. September

IBRRS 2024, 2809
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
45 dB(A) nachts sind im Kurgebiet unzulässig!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.09.2024 - 1 LA 146/23

Die Zulassung eines Immissionspegels von 45 dB(A) nachts ist mit dem Gebietscharakter eines Kurgebiets als eines der Erholung dienenden Sondergebiets nicht vereinbar (Bestätigung des Senatsurteil vom 26.03.2014 - 1 KN 1/12 -, BeckRS 2014, 49921).*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 20. September

IBRRS 2024, 2796
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abbruch von Stahlträgern ist keine genehmigungsfreie Instandhaltung!

VGH Bayern, Beschluss vom 01.08.2024 - 2 CS 24.1162

1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Es genügt, wenn die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens ernstlich zweifelhaft ist.

2. Der Abbruch von bestehenden Stahlträgern, das Umsetzen von Wänden und der Durchbruch durch eine möglicherweise tragende Wand könnten die Standfestigkeit eines Gebäudes berühren und eine statische Nachberechnung erforderlich machen, sodass eine die Genehmigungsfrage neu aufwerfende Änderung einer baulichen Anlage vorliegt.

Dokument öffnen Volltext


Online seit 19. September

IBRRS 2024, 2793
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
An DHH grenzständig errichtete Hochterrasse ist nicht rücksichtslos!

BVerwG, Beschluss vom 21.08.2024 - 4 B 10/24

1. Ein Doppelhaus ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden.

2. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen.

3. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft".

4. Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet. Sie ist im beplanten und unbeplanten Bereich identisch.

Dokument öffnen Volltext