Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 29. Oktober
IBRRS 2024, 3131BGH, Beschluss vom 26.09.2024 - I ZR 161/23
Kann der Auftragnehmer die von ihm erbrachten Leistung nicht durch ein Aufmaß ermitteln, genügt er seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung ermöglichen (vgl. BGH, IBR 2004, 488).
VolltextIBRRS 2024, 3134
VK Berlin, Beschluss vom 05.05.2023 - VK B 1-19/22
1. Die Bestimmung des Hauptgegenstandes des Vertrages erfolgt nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei ist auf die wesentlichen, vorrangigen Verpflichtungen abzustellen, die den Auftrag als solchen prägen, und nicht auf die Verpflichtungen bloß untergeordneter oder ergänzender Art die zwingend aus dem eigentlichen Gegenstand des Vertrages folgen. Der jeweilige Wert der dabei erbrachten Einzelleistungen ist insoweit nur ein Kriterium unter anderen, die bei der Ermittlung des Hauptgegenstandes zu berücksichtigen sind.
2. Die Erkennbarkeit von Verstößen gegen Vergabevorschriften hat zwei Komponenten. Erkennbarkeit ist auf die einen Rechtsverstoß begründenden Tatsachen und deren rechtliche Bewertung als Vergaberechtsverstoß zu beziehen. Eine Rügepräklusion kommt in der Regel nur bei auf allgemeiner Überzeugung der Vergabepraxis beruhenden und ins Auge fallenden Rechtsverstößen in Betracht. Der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem verständigen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebots bzw. seiner Bewerbung auffallen muss.
3. Bei dem Begriff "vergleichbare Leistung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand des Wortlauts der Vergabeunterlagen und von Sinn und Zweck der geforderten Angaben unter Berücksichtigung des Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes auszulegen ist. Dabei bedeutet die Formulierung "vergleichbar" nicht "gleich" oder gar "identisch", sondern, dass die Leistungen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad hatten.
4. Die Eröffnung der sog. "zweiten Chance" durch eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens, kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der Sach- und Rechtslage am Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung feststeht, dass ein vergaberechtskonformer Zuschlag unmöglich ist und sich daran auch durch bloße Fortsetzung des Vergabeverfahrens nichts mehr ändern kann. Es genügt nicht, wenn lediglich diese Möglichkeit im Raum steht, etwa weil noch die ergebnisoffene Prüfung konkurrierender Angebote durch den Auftraggeber auf Ausschlussgründe aussteht, die diesem einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsebene und/oder einen Ermessensspielraum bei der Rechtsfolge einräumen.
VolltextIBRRS 2024, 3094
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.04.2024 - 1 A 10137/24
1. Der Beginn der Bearbeitungsfrist im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 und 3 LBauO, nach deren Ablauf die Baugenehmigung als erteilt gilt, wenn nicht über den Bauantrag entschieden worden ist (§ 66 Abs. 5 Satz 5 LBauO), setzt die förmliche Bestätigung der Vollständigkeit des Bauantrags durch die Behörde voraus (§ 66 Abs. 5 Satz 1 LBauO); die materielle Vollständigkeit der Bauunterlagen reicht insoweit auch bei einem pflichtwidrigen Unterlassen der Feststellung nicht aus.*)
2. Die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren kann mangels Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden kann, wenn das Vorhaben offensichtlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt.*)
3. Die Verpflichtungserklärung für die Eintragung der Baulast ist vom Horizont eines objektivierten aktenkundigen Vertreters der Bauaufsichtsbehörde auszulegen; maßgeblich sind hierbei nur Umstände, die wenn nicht im Text der Baulast oder der Verpflichtungserklärung oder in zu deren Inhalt erklärten Karten oder Zeichnungen enthalten zumindest schriftlich oder zeichnerisch dokumentiert sind.*)
4. Die Baulast als Instrument zur öffentlich-rechtlichen Sicherung von Zuständen als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Vorhabens begründet unabhängig von den privatrechtlichen Beziehungen der beteiligten Grundstückseigentümer rechtliche Verpflichtungen nur im öffentlichen Interesse und nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde.*)
5. Störungen in dem der Bestellung einer Baulast zugrundeliegenden privatrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Baulast; im Falle einer Unwirksamkeit des zivilrechtlichen Grundverhältnisses kommen hierfür etwa bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Begünstigten, gerichtet auf die Vornahme der zum Verzicht der Bauaufsichtsbehörde auf die Baulast notwendigen Handlungen, in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2024, 3100
LG Berlin II, Urteil vom 08.05.2024 - 66 S 300/22
1. Der Antrag, wonach die Miethöhe ab einem bestimmten Datum einen bezifferten Betrag "nicht übersteigt", ist eine negative Feststellungsklage. Bei deren Erfolg ist es nicht geboten, die gerichtliche Feststellung deshalb zeitlich zu begrenzen, weil künftig für die Miethöhe maßgebliche Parameter (neue Mietspiegel, kommende Mietstaffeln etc.) zur Zeit des Urteils noch nicht bekannt sind. Das Urteil stellt (nur) die Rechtslage zu dem Zeitpunkt fest, bis zu dem die Parteien Tatsachen vortragen konnten. Dann (noch) nicht eingetretene bzw. nicht bekannte Umstände können später ungeachtet des Feststellungsurteils geltend gemacht werden; wegen dieser Grenze der Rechtskraft bedarf das Feststellungsurteil keiner zeitlichen Einschränkung im Tenor.*)
2. Ist die (teilweise) Unwirksamkeit einer vereinbarten Mietstaffel gerichtlich festgestellt, so hat dies auf die rechtliche Existenz der nach dem Vertrag später folgenden Staffeln keinen unmittelbaren Einfluss. Insbesondere bildet die unwirksame Staffel keine unverzichtbare Grundlage für die später vorgesehenen; aus § 557a Abs. 4 BGB folgt stattdessen, dass jede Staffel im Vertrag lediglich "ausgewiesen" sein muss, um Gegenstand einer jeweils selbstständigen Überprüfung sein zu können.*)
VolltextIBRRS 2024, 3101
AG Würzburg, Urteil vom 30.04.2024 - 30 C 1655/23 WEG
1. Steht in einer Teilungserklärung die Formulierung 'Kosten der Aufzüge' in unmittelbarem Zusammenhang mit der Regelung der allgemeinen Betriebskosten, sind unter diesen Aufzugskosten lediglich die allgemeinen Betriebskosten zu verstehen.
2. Der Begriff "Majorisierung" in Bezug auf Beschlüsse in einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezieht sich auf eine Situation, in der eine Gruppe von Wohnungseigentümern, die über eine Mehrheit der Stimmen verfügt, Beschlüsse durchsetzt, die möglicherweise die Interessen einer Minderheit der Eigentümer missachten oder benachteiligen. Dieses Phänomen tritt auf, wenn die Mehrheit ihre Entscheidungsmacht nutzt, um Entscheidungen zu treffen, die vorrangig ihre eigenen Interessen fördern, ohne die Belange und Rechte der Minderheit angemessen zu berücksichtigen.
3. Die Änderung des Verteilungsmaßstabs ist sachlich begründet, wenn dadurch der unterschiedlichen Gebrauchsmöglichkeit einzelner Wohnungseigentümer Rechnung getragen wird.
4. Die Wohnungseigentümer können eine konkrete, auf einzelne Gebäude oder Gebäudeteile (hier: Aufzüge) begrenzte Erhaltungsmaßnahme zum Anlass nehmen, deren Kosten auf die Eigentümer zu verteilen, die diese Gebäude oder Gebäudeteile ausschließlich nutzen (sog. objektsbezogene Teilsanierung).
VolltextIBRRS 2024, 3147
BGH, Urteil vom 25.09.2024 - VIII ZR 176/21
Zur Fortentwicklung der Dreijahreslösung bei Fernwärmelieferungsverhältnissen im Falle eines vom Kunden frühzeitig - erfolglos - erhobenen, aber langjährig nicht weiter verfolgten Widerspruchs gegen Preiserhöhungen (im Anschluss an Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 165/21, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).*)
VolltextIBRRS 2024, 3146
BayObLG, Beschluss vom 25.10.2024 - 102 AR 120/24 e
1. Einem Verweisungsbeschluss kommt ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (hier bejaht).
2. Eine ausdrückliche Einbeziehung kann im unternehmerischen Verkehr auch dann wirksam sein, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt waren und der Kunde ihren Inhalt nicht kennt. Der Verwender muss dem Unternehmen lediglich ermöglichen, von dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Hierzu genügt etwa ein deutlich sichtbarer Hinweis im Angebotsschreiben auf die Adresse, unter der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet einsehbar sind, selbst wenn der Vertragsschluss als solcher nicht im Internet stattgefunden haben sollte.
3. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind Gerichtsstandsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen üblich und somit grundsätzlich nicht überraschend.
VolltextIBRRS 2024, 3151
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2024 - 10 W 26/24
1. Eine Änderung des festgesetzten Streitwerts ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
2. Ein selbständiges Beweisverfahren ist ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden (BGH, IBR 2009, 363).
3. Bei der Beweiserhebung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens handelt es sich um einen vorgezogenen Hauptsachebeweis, sodass grundsätzlich der (beabsichtigte) Hauptsachewert maßgebend ist.
VolltextOnline seit 28. Oktober
IBRRS 2024, 3141BGH, Urteil vom 19.09.2024 - VII ZR 10/24
1. Eine Anordnung i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B erfordert eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll (Fortführung von BGH, IBR 1992, 349).*)
2. Ob ein Verhalten oder eine Erklärung des Auftraggebers als Anordnung i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen ist, beurteilt sich nach §§ 133, 157 BGB. Liegt eine Störung des Vertrags aufgrund einer Behinderung vor, die faktisch zu einer Bauzeitverzögerung führt, und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die hieraus resultierende Konsequenz mit, dass die Leistungen derzeit nicht erbracht werden können, liegt nach diesem Maßstab keine Anordnung i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B vor. Auch die Übermittlung von Bauablaufplänen stellt keine Anordnung des Auftraggebers i. S. des § 2 Abs. 5 VOB/B dar, wenn mit ihnen lediglich auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags reagiert wird. Dies gilt auch, wenn darin im Hinblick auf die Behinderungen und die deshalb gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verlängerten Ausführungsfristen zeitliche Konkretisierungen erfolgen.*)
3. Der Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B setzt voraus, dass die Bauzeitverzögerung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen. Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers, die nicht auf einer Pflichtverletzung beruhen, genügen nicht als Voraussetzung dieses Anspruchs (Bestätigung von BGH, IBR 2006, 84; BGH, Urteil vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98, IBRRS 2000, 0800; BGH, Urteil vom 16.10.1997 - VII ZR 64/96, IBRRS 2000, 0581).*)
IBRRS 2024, 3061
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.01.2024 - 1 VK 6/23
Industrie- und Handelskammern sind mangels Staatsnähe keine öffentlichen Auftraggeber i. S. des § 99 Nr. 2 GWB (Anschluss an VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.05.2007 - 3 VK 4/07, IBRRS 2010, 0506 = VPRRS 2010, 0068).
VolltextIBRRS 2024, 2449
VGH Bayern, Urteil vom 15.07.2024 - 12 B 23.2195
1. Wohnnutzung, nicht hingegen eine (gewerbliche) Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung, liegt vor, wenn in einer Wohnung (weitere) Personen leben, die jeweils über ein eigenes Schlafzimmer verfügen, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während der übrige Wohnraum nebst Küche, Bad und Flur gemeinsam genutzt werden. Dass eine Nutzung nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht auf lange Dauer angelegt ist, ändert an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts.*)
2. Die Vermietung eines Zimmers in einer Wohngemeinschaft beispielsweise an einen Arbeitnehmer, der sich aus Anlass eines Arbeitsauftrages in einer Kommune aufhält und währenddessen nicht nur eine Heimstatt im Alltag, sondern in der Regel sogar (vorübergehend) seinen Lebensmittelpunkt in dieser Gemeinschaft begründet, ist regelmäßig nicht als Fremdenbeherbergung, sondern als Wohnen zu qualifizieren mit der Folge, dass die Annahme einer Zweckentfremdung nicht in Betracht kommt.*)
3. Das Zweckentfremdungsrecht erschöpft sich im "Bestandsschutz von Wohnraum"; es vermittelt deshalb kein Recht, bestimmte Wohnformen in ihrer "Wertigkeit" zu definieren und gegenüber anderen, insbesondere solchen von längerer Dauer zu diskriminieren oder gar als "sozialschädlich" anzusehen und deshalb als "bekämpfungsbedürftig" zu erachten.*)
VolltextIBRRS 2024, 3099
VG Schleswig, Beschluss vom 11.10.2024 - 8 B 19/24
1. Die Wirkungen einer Zurückstellung können nicht über die Wirkungen einer Veränderungssperre hinausgehen. Eine Zurückstellung ist deshalb bei Vorhaben nicht möglich, die nach § 14 Abs. 3 BauGB von einer Veränderungssperre unberührt bleiben.
2. Ist eine beim Inkrafttreten der Veränderungssperre beziehungsweise dem Erlass eines Zurückstellungsbescheides ausgeübte Nutzung nicht förmlich genehmigt, aber materiell legal, so ist die Nutzung nach § 14 Abs. 3 BauGB vor der Veränderungssperre geschützt.
3. Ein im Rahmen der Nutzungsuntersagung beachtlicher - offensichtlicher - Bestandsschutz entsteht bereits dann, wenn die bauliche Anlage über einen relevanten Zeitraum in Einklang mit dem materiellen Baurecht stand. Eine durchgängig rechtswidrige Nutzung kann hingegen keinen Bestandsschutz begründen.
4. Bei Ferienwohnungen - die typischerweise auf Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet sind - handelt es sich nicht um kleine Beherbergungsbetriebe, sondern um sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
5. Wusste die zuständige Bauaufsichtsbehörde von der formell baurechtswidrigen Nutzung, steht das einer (sofort vollziehbaren) Nutzungsuntersagung nicht entgegen, da allein die Hinnahme eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (sog. aktive Duldung).
VolltextIBRRS 2024, 2786
LG Bamberg, Urteil vom 28.03.2024 - 45 O 600/23 Miet
1. Die Kündigung wird nur unwirksam, wenn der Vermieter vor deren Zugang vollständig befriedigt wird (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB).
2. Die Zahlung einen Tag nach Zugang der Kündigung ist nicht mehr "rechtzeitig".
VolltextIBRRS 2024, 3104
LG Berlin II, Urteil vom 18.06.2024 - 56 S 9/24 WEG
1. Ein Grundlagenbeschluss, durch den die Gemeinschaft grundsätzlich das Anbringen von Balkonkraftwerken an den äußeren Balkonbrüstungen/an der straßenseitigen Fassade genehmigt, ist nichtig.
2. Eine in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Aufrechterhaltung des äußeren Erscheinungsbilds des Gebäudes kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur allstimmig abgeändert werden.
VolltextIBRRS 2024, 3118
OLG Hamm, Urteil vom 13.11.2023 - 2 U 168/22
1. Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner von einer Bevollmächtigung ausgehen darf und von ihr ausgegangen ist.
2. Das kommt in Betracht, wenn er nach Lage der Dinge ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters. Dieser Rechtsgrundsatz greift aber nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten schließen zu können glaubt, von einer gewissen Häufigkeit und Dauer ist.
VolltextIBRRS 2024, 3140
BGH, Beschluss vom 14.08.2024 - XII ZB 386/23
Beschwerdeanträge genügen den gesetzlichen Anforderungen, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 08.02.2023 - XII ZB 351/21, IBRRS 2023, 0981).*)
VolltextIBRRS 2024, 3114
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.08.2024 - 14 U 66/23
Der Umstand, dass ein Prozessbevollmächtigter in einem privat geführten Prozess des Richters auf der Gegenseite auftritt, ist für sich genommen nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen.*)
VolltextOnline seit 25. Oktober
IBRRS 2024, 3013OLG Schleswig, Urteil vom 28.08.2024 - 12 U 7/24
1. Auch für Architekten und Ingenieure gilt der funktionale Mangelbegriff. Es werden diejenigen Planungsleistungen geschuldet, die erforderlich sind, um den vom Bauherrn angestrebten Erfolg zu erzielen. Dabei ist maßgeblich die Funktion, die das Architekten-/Ingenieurswerk nach der von den Parteien entwickelten gemeinsamen Vorstellung von dem zu errichtenden Objekt erfüllen soll.
2. Im Rahmen einer sachgerechten Beratung müssen eventuelle Risiken mit dem Bauherrn erörtert und ihm hinreichend vor Augen geführt werden, welche Folgen mit einer bestimmten Ausführung des Bauvorhabens verbunden sind.
3. Die Planung kann insofern auch fehlerhaft sein, wenn ausreichende Hinweise nicht erteilt werden und muss darauf ausgerichtet werden, dass sie dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch gerecht wird. Der Architekt ist verpflichtet, auf Bedenken hinzuweisen, insbesondere im Hinblick auf vom Auftraggeber unerkannte Risiken, soweit sie geeignet sind, die Leistung zu gefährden.
VolltextIBRRS 2024, 3113
EuGH, Urteil vom 22.10.2024 - Rs. C-652/22
Unternehmen, die aus Drittstaaten kommen, die keine internationalen Übereinkünfte mit der Europäischen Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen haben, haben in Vergabeverfahren keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit in der Europäischen Union ansässigen Unternehmen.
VolltextIBRRS 2024, 3096
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2024 - 10 A 483/23
Eine Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig, wenn ein Objekt zur Überlassung von Wohnraum genutzt wird und diese Nutzung nicht von der vorhandenen Baugenehmigung gedeckt ist. Der Grundstückseigentümer ist Zustandsstörer und demnach richtiger Adressat der Ordnungsverfügung.
VolltextIBRRS 2024, 3105
VG Hannover, Beschluss vom 30.09.2024 - 12 B 5770/23
Wenn in der Nebenbestimmung einer Baugenehmigung entsprechend § 77 Abs. 6 Satz 2 NBauO geregelt ist, dass die bauliche Anlage - hier eine Veranstaltungshalle - vor der angeordneten Schlussabnahme nicht genutzt werden darf, stellt diese Nebenbestimmung die Genehmigung der Nutzung unter eine aufschiebende Bedingung. Die bauliche Anlage wird ohne die erforderliche Baugenehmigung - formell illegal - genutzt, wenn die angeordnete Schlussabnahme noch nicht erfolgt ist.*)
VolltextIBRRS 2024, 3120
LG Itzehoe, Urteil vom 15.03.2024 - 9 S 28/23
1. Der Mieter muss das Zurückbehaltungsrecht des § 273 Abs. 1 BGB vor Ausspruch der Kündigung geltend machen.*)
2. Für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB muss die Vertragspflichtverletzung des Mieters nicht erheblich sein; es genügt, wenn sie "nicht unerheblich" ist.*)
3. Eine Abmahnung ist nicht Voraussetzung für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Allerdings kann ihr insofern Bedeutung zukommen, als ihre Missachtung der Vertragsverletzung des Mieters ein höheres, womöglich erst das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht.*)
VolltextIBRRS 2024, 3097
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2024 - 3 U 49/23
1. Besteht zwischen Nachbarn Mitbesitz im Sinne des § 866 BGB an einem Grundstücksgrenzen überschreitenden Entwässerungsrohrsystem, bilden die Mitbesitzer eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB.*)
2. Maßgebliches Kriterium für die Feststellung unmittelbaren Besitzes im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB an einem Entwässerungsrohrsystem kann sein, von wem die Abwasserleitung tatsächlich genutzt wird.*)
3. Das Recht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft kann gemäß § 242 BGB wegen der Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ausgeschlossen sein.*)
VolltextIBRRS 2024, 3090
OLG Frankfurt, Urteil vom 07.08.2024 - 7 U 251/20
Zur Gefahrerhöhung bei Leerstand in der Gebäudeversicherung gegen Leitungswasserschäden*)
VolltextIBRRS 2024, 3110
BGH, Beschluss vom 24.09.2024 - VIII ZR 234/23
Zur Höhe der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer im Falle der Klage des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zum Einbau eines Treppenlifts und eines behindertengerechten Bades.*)
VolltextIBRRS 2024, 3108
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2024 - 26 Ta (Kost) 6048/24
1. § 98 ZPO unterscheidet zwischen den Kosten des Vergleichs einerseits und den Kosten des Rechtsstreits andererseits. Die Kosten "des Rechtsstreits" umfassen nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers weder die Kosten eines gerichtlichen noch die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs.*)
2. Den Parteien ist es nach § 98 Satz 1 ZPO aber unbenommen, etwas anderes zu vereinbaren und die Vergleichskosten in die Kosten des Rechtsstreits einzubeziehen. In einer solchen abweichenden Kostenregelung müssen die Vergleichskosten auch nicht notwendig besonders angesprochen werden.*)
3. Es müssen aber hinreichende Anhaltspunkte gegeben sein, dass die Parteien die Kosten des Vergleichs als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollen. Das kann bei den Kosten eines gerichtlichen Vergleichs - anders als bei denen eines außergerichtlichen Vergleichs - regelmäßig angenommen werden, weil der Vergleich zu dem eigentlichen Prozessgeschehen gehört, dessen Kosten von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen werden (vgl. BGH 25.09.2008 - V ZB 66/08, IBRRS 2008, 3111 = IMRRS 2008, 1795; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 98 Rn. 9 m.w.N.).*)
4. Nach allgemeiner Ansicht umfasst eine Regelung in einem gerichtlichen Vergleich über die "Kosten des Rechtsstreits" daher auch die Kosten eines Vergleichs (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2009 - 9 WF 9/09, IBRRS 2009, 5011 = IMRRS 2009, 2287). Es ist den Parteien unbenommen, dies im Vergleich zudem ausdrücklich klarzustellen.*)
VolltextOnline seit 24. Oktober
IBRRS 2024, 3102OLG München, Beschluss vom 23.07.2024 - 27 U 213/24 Bau
1. Der Inhalt einer vom Unternehmer abgegebenen „Garantie“ ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist, wie der Besteller die Äußerungen des Unternehmers unter Berücksichtigung seines sonstigen Verhaltens und der Umstände, die zum Vertragsschluss geführt haben, sowie des bekannten Vertragszwecks nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte.
2. Ein über eine Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehender Garantiewillen bedarf immer einer besonderen Begründung. Mit einer „Garantie“ kann auch nur die gesetzliche Verjährungsfrist verlängert oder das Verschuldenserfordernis zwar nicht ausgeschlossen, aber eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels und/oder hinsichtlich des Zeitpunkts seines Entstehens vereinbart werden.
3. Beträgt die Gewährleistungsfrist auf konstruktive Teile 30 Jahre, bezieht sie sich lediglich auf solche Bauteile, die statische Relevanz haben, nicht jedoch auf einen Oberputz, Außenputz oder auf Außenfensterbänke.
VolltextIBRRS 2024, 3064
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.04.2023 - 3 VK 1/23
1. Die positive Kenntnis des Bieters wird zwar, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Wertung, häufig erst nach anwaltlicher Beratung zu bejahen sein. Allerdings ist dann eine Grenze erreicht und von einer Rügeobliegenheit auszugehen, wenn der Kenntnisstand des Bieters in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einen solchen Grad erreicht hat, dass seine Unkenntnis vom Vergaberechtsverstoß nur als ein mutwilliges Sich-Verschließen vor der Erkenntnis dieses Rechtsverstoßes verstanden werden kann (hier bejaht).
2. Eignungskriterien sind in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen, wobei eine Verlinkung mit der Auftragsbekanntmachung ausreicht.
3. Kann sicher ausgeschlossen werden, dass sich ein festgestellter Vergaberechtsverstoß auf die Auftragschancen des Antragstellers ursächlich ausgewirkt haben kann, fehlt die Antragsbefugnis.
4. Auf eine Verletzung der Dokumentationspflicht, die grundsätzlich bieterschützend ist, kann sich ein Bieter nur insoweit stützen, wie sich die Versäumnisse des Auftraggebers auf seine Rechtsstellung und die Auftragschancen im Vergabeverfahren negativ ausgewirkt haben können.
VolltextIBRRS 2024, 3095
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2024 - 7 B 469/24
1. Eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Gebäude durch eine gültige Baugenehmigung gedeckt ist. Das gilt insbesondere, wenn die Ordnungsverfügung dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen dient.
2. Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Bewohner von Gebäuden kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers.
3. Die Bauordnungsbehörde hat von Amts wegen zu prüfen, ob die als zweiter Rettungsweg geplanten Notleitern den gesetzlichen Anforderungen an den zweiten Rettungsweg genügen oder ob es anderer - sei es temporärer, sei es endständiger - Maßnahmen bedarf, um eine Rettung der Bewohner im Brandfall zu ermöglichen.
VolltextIBRRS 2024, 3084
KG, Beschluss vom 18.09.2024 - 8 U 40/24
1. Wohnraummiete liegt nur vor, wenn die Räume dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse und/oder der Wohnbedürfnisse seiner Familie dienen sollen. Ob die vermieteten Räume tatsächlich zum Wohnen geeignet und letztlich auch (von Dritten) zu Wohnzwecken genutzt werden, spielt dagegen für die Einordnung als Wohnraummietverhältnis keine Rolle.
2. Ist die Vertragspartei auf Mieterseite eine juristische Person, liegt regelmäßig eine Gewerberaummiete vor, weil eine juristische Person schon begrifflich weder selbst wohnen noch nahe Angehörige haben kann, so dass auch der Vertragszweck nicht auf die Erfüllung eigener Wohnbedürfnisse gerichtet sein kann.
3. Mietet der Mieter die Räumlichkeiten an, um sie dann selbst zu Wohnzwecken weiterzuvermieten, liegt eine gewerbliche Miete vor.
4. Die Geltung von Wohnraummietrecht oder auch nur einzelner Mieterschutzvorschriften im Einzelfall kann - gegebenenfalls auch stillschweigend - von den Vertragsparteien des Gewerbemietverhältnisses vereinbart werden.
...
VolltextIBRRS 2024, 3085
OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2024 - 22 U 53/24
Vereinbaren die Parteien in einem notariellen Kaufvertrag über ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück, dass bei Nichtzahlung innerhalb einer festgelegten Frist ohne Mahnung Verzug eintritt, kann der Käufer dem Zinsanspruch des Verkäufers nach § 288 Abs. 1 BGB nicht mindernd entgegenhalten, dass dem Verkäufer nach dem Inhalt des Vertrags die Mieterträge bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zustehen.*)
VolltextIBRRS 2024, 3093
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.05.2024 - 1 A 10251/24
1. Der raumordnerische Entscheid (§ 15 Abs. 1 ROG, § 17 LPlG) ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine verwaltungsinterne gutachterliche Stellungnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen.*)
2. Der Zielabweichungsbescheid (§ 6 Abs. 2 ROG) entfaltet zwar Regelungswirkung, jedoch bezieht sich diese nicht auf einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, sondern erschöpft sich regelmäßig in der Feststellung, dass bestehende Ziele der Raumordnung einer bestimmten Planung oder Maßnahme nicht entgegenstehen.*)
3. Eine mögliche mittelbare faktische Begünstigung eines Wettbewerbers dergestalt, dass aufgrund eines raumordnerischen Entscheids oder eines Zielabweichungsbescheids ein Planungsträger rechtlich nicht (länger) an einer ein konkretes Vorhaben überhaupt erst ermöglichenden Bauleitplanung gehindert ist, stellt bei sachgerechter normativer Abschichtung der Verantwortungsbereiche keine dem Träger der Raumordnung zurechenbare Vorteilsgewährung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.*)
VolltextIBRRS 2024, 3091
BGH, Beschluss vom 19.09.2024 - V ZB 29/23
1. Bei der Zuschlagsbeschwerde nach dem Zwangsversteigerungsgesetz kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe beschränkt werden, wenn und soweit es sich um tatsächlich und rechtlich abtrennbare Teile des Streitstoffs handelt.*)
2. Wird die Bestimmung des Versteigerungstermins durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn sich die Gemeinde, in der das zu versteigernde Grundstück belegen ist, erst aus einem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergibt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 03.04.2014 - V ZB 41/13, Rz. 10, IBRRS 2014, 1672 = IMRRS 2014, 1740 = NJW-RR 2014, 955). *)
3. Die Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Versteigerung gilt nur für den vorgelegten und noch nicht rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan; mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung endet die zeitliche Anwendbarkeit der Norm.*)
VolltextIBRRS 2024, 3088
LG Hagen, Urteil vom 15.10.2024 - 4 O 209/24
1. Wird eine Klage entgegen § 130d Satz 1 ZPO nicht als elektronisches Dokument sondern auf herkömmlichem Weg übermittelt (hier: per Post) und liegen die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 2 ZPO nicht vor, kann der darin liegende Verstoß gegen § 130d ZPO nicht im Wege der Nachreichung der Klageschrift durch Übermittlung als elektronisches Dokument geheilt werden.*)
2. Die unter Verstoß gegen § 130d ZPO erfolgte Klageerhebung ist unwirksam und die Klage durch Prozessurteil abzuweisen.*)
3. Für eine Widerklage fehlt es an der besonderen Prozessvoraussetzung einer rechtshängigen Klage mit der Folge, dass eine gleichwohl erhobene Widerklage als unzulässig abzuweisen ist.*)
VolltextIBRRS 2024, 3089
VG Hamburg, Beschluss vom 17.10.2024 - 5 E 4622/24
1. Ein vorläufiger Rechtsschutzantrag ist unzulässig, wenn die angegriffene Verfügung bestandskräftig ist (wie OVG Hamburg, Beschluss vom 07.12.2023 - 6 So 46/23, n. v.).*)
2. Anders als im Verfahren der Prozesskostenhilfe als einem Nebenverfahren (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 10.08.2001 - 2 BvR 569/01) dürfen und müssen erforderlichenfalls auch schwierige Rechtsfragen im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes als einem Hauptverfahren - zumindest einstweilen - beantwortet werden (entgegen OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.08.2012 - 2 M 58/12).*)
3. Die Übermittlung einer Erklärung in einer an eine einfache E-Mail angehängten Datei wahrt die Schriftform nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht, auch wenn diese eine eingescannte Unterschrift erkennen lässt (wie OVG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2024 - 5 So 50/24, zum Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO).*)
VolltextOnline seit 23. Oktober
IBRRS 2024, 3054OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.06.2023 - 5 U 116/22
1. Vor Abnahme trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit des von ihm herzustellenden Werks. Das Bestehen eines Abrechnungsverhältnisses ändert nichts an dieser Beweislastverteilung.
2. Die Regelung des § 650k Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung des Vertrags bezüglich der vom Unternehmer geschuldeten Leistung zu dessen Lasten gehen, gilt nur für Verbraucherbauverträge.
VolltextIBRRS 2024, 3060
VK Niedersachsen, Beschluss vom 19.06.2024 - VgK-11/2024
1. Für die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber kommt es (nur) darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweils einschlägigen Tatbestandsvariante für die betreffende Einrichtung bei objektiver Betrachtung erfüllt sind. Subjektive Vorstellungen sind insoweit unerheblich.
2. Unter dem Begriff der Finanzierung in § 99 Nr. 2 GWB ist ein Transfer von Finanzmitteln zu verstehen, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen werde, die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung zu unterstützen. Da dieser Begriff funktional auszulegen ist, schließt das Kriterium der überwiegenden Finanzierung durch öffentliche Stellen auch eine mittelbare Finanzierungsweise ein. Zahlungen, die im Rahmen eines Leistungsaustausches gewährt werden, stellen hingegen keine öffentliche Finanzierung dar.
3. Von einer "Verbindung" i.S.v. § 99 Nr. 4 GWB kann nur gesprochen werden, wenn nach einer Gesamtbewertung aller Umstände Bau- und Dienstleistungsauftrag in einem funktionalen Verhältnis zueinanderstehen. Dabei ist zu fordern, dass die Beschaffungsmaßnahme insoweit auf das Bauvorhaben als solches ausgerichtet und zugeschnitten ist, d.h. die zu beschaffenden Gegenstände speziell auf die Situation im Gebäude angepasst werden müssen und es sich nicht um standardisierte Geräte oder in bestimmten Zyklen zu ersetzende Geräte handelt, sondern auf dauerhaften Einsatz in dem Gebäude bzw. Krankenhaus abgestellt sind (hier verneint).
4. Die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber kann nicht durch die Nebenbestimmungen des Fördermittelbescheids begründet werden. Die Regelungen des § 99 GWB sind abschließend.
VolltextIBRRS 2024, 3082
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2024 - 7 A 517/23
1. Die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 BauO-NW 2018 werden durch die Regelung in § 14 BauO-NW 2018 nicht inhaltlich erweitert, sondern lediglich konkretisiert.
2. Bereits aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO-NW 2018 und Ziff. 2 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in Ziff. 2 ergibt sich, dass bei einem Brand die Ausbreitung von (Kalt-)Rauch zu verhindern bzw. zu begrenzen ist.
3. Die VV TB NRW verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
4. Brandschutzgitter müssen dichtschließend sein.
VolltextIBRRS 2024, 3083
LG Hamburg, Urteil vom 26.06.2024 - 318 S 51/23
Die Entlastung der Verwaltung widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn Ansprüche gegen die Verwaltung in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verwaltung eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt hat.
VolltextIBRRS 2024, 3079
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2024 - 7 U 243/22
Ein "Einfamilienhaus" i.S.v. § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedes Gebäude, das in erster Linie den Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. Eine untergeordnete gewerbliche oder berufliche Nutzung (hier: 1/5 der Gesamtnutzfläche als Bürofläche) ist unschädlich.
VolltextIBRRS 2024, 3080
LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2024 - 8 SLa 174/24
1. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke. Von einer planwidrigen Regelungslücke kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist.
2. An die Stelle der lückenhaften Vertragsbestimmung tritt diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn diesen die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre.
3. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen orientiert sich die ergänzende Vertragsauslegung an einem objektiv generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab.
4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, denn die ergänzende Vertragsauslegung schließt eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend.
VolltextIBRRS 2024, 3081
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2024 - L 10 KO 2110/24
1. Der beauftragte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags, zivilrechtliche Regelungen über Leistungsstörungen oder Mängelhaftung sind nicht anwendbar. Seine Vergütung bezieht sich auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, weshalb sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen sind.*)
2. Der Vergütungsanspruch ist aber nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und das Gutachten daher im Prozess auch tatsächlich unberücksichtigt bleibt. Die Unverwertbarkeit kann sich auch aus einem zu langen zeitlichen Abstand zwischen Untersuchung und Abfassung des Gutachtens ergeben.*)
VolltextIBRRS 2024, 3086
LG Berlin II, Beschluss vom 11.06.2024 - 56 T 13/24 WEG
Wird die Zahlung künftig fälliger Wohngeldvorschüsse beantragt, bis wirksam über neue Vorschüsse beschlossen wurde, so bemisst sich der Gebührenwert für diesen Antrag nicht mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag, wenn der Wirtschaftsplan typischerweise jährlich angepasst wird. In diesem Fall begegnet die Festsetzung des Gebührenwertes mit dem Jahresbetrag des geforderten monatlichen Vorschusses keinen Bedenken.*)
VolltextOnline seit 22. Oktober
IBRRS 2024, 3057OLG Schleswig, Urteil vom 16.10.2024 - 12 U 6/24
1. Die Voraussetzungen für das Auskunftsverlangen eines Werkunternehmers liegen vor, wenn der Kunde die Mängelbeseitigungsarbeiten, wegen der ihm ein Kostenvorschuss gem. § 637 Abs. 3 BGB zugesprochen worden war, vorgenommen hat.*)
2. Der Vorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB ist zweckgebunden und vom Kunden zur Mängelbeseitigung zu verwenden. Der Kunde muss seine Aufwendungen für die Mängelbeseitigung nachweisen, über den erhaltenen Kostenvorschuss Abrechnung erteilen und den für die Mängelbeseitigung nicht in Anspruch genommenen Betrag zurückerstatten. Es entsteht ein Rückzahlungsanspruch des Werkunternehmers in Höhe des nicht zweckentsprechend verbrauchten Vorschusses.*)
3. Dieser Anspruch ist kein Bereicherungsanspruch, sondern ein aus Treu und Glauben entwickelter Anspruch aus dem Vertragsverhältnis. Hat der Kunde die Mängelbeseitigung durchgeführt, so muss er den Vorschuss abrechnen. Ergibt die Abrechnung einen Überschuss für den Werkunternehmer, ist dieser an ihn zurückzuzahlen.*)
4. Der Auskunftsanspruch des Werkunternehmers ist nur dann durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB, wenn der Kunde ‒ um eine Prüfung durch den Werkunternehmer zu ermöglichen ‒ analog § 666 BGB die dortigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung erfüllt hat.*)
5. Dazu muss der Kunde den Werkunternehmer über die Einzelheiten der Auftragsausführung in verkehrsüblicher Weise informieren und ihm die Übersicht über das Besorgte verschaffen in einer Weise, die dem Werkunternehmer die Überprüfung der Besorgung gestattet. Es gilt § 259 BGB, so dass erforderlichenfalls genauere Information durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben geschuldet ist. Die Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung trägt dabei der Kunde, insbesondere für den Verbleib der Einnahmen und dafür, dass er über nicht mehr vorhandene Vermögenswerte gemäß dem Auftrag, nach Weisungen oder im Interesse des Werkunternehmers verfügt hat. Ergänzt mit der Kommentierung zu § 259 BGB erfordert die Rechenschaftslegung eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Die Ausgaben müssen so detailliert und verständlich dargestellt sein, dass der Werkunternehmer ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche und die gegen ihn gerichteten Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen. Bei Unvollständigkeit der Rechnung besteht ein Anspruch auf Ergänzung.*)
6. Ist Vortrag des Klägers zum Nachweis der Aktivlegitimation erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden und ist der entsprechende Vortrag gem. § 296a ZPO zurück- und die Klage daraufhin abgewiesen worden, hindern die Verspätungsvorschriften des § 531 ZPO - hier § 531 Abs. 2 ZPO - in der Berufungsinstanz die Berücksichtigung nicht, wenn der Vortrag des Klägers nunmehr unstreitig ist.*)
7. Ohne Antrag auf Zurückverweisung, damit das Landgericht nach weiterem Vortrag der Beklagten die Erfüllung des Auskunftsanspruchs sowie einen möglicherweise daraus resultierenden Rückzahlungsanspruch prüfen kann, kann eine Zurückverweisung analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO nach der Rechtsprechung des II. und VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nicht erfolgen (BGH, Beschluss v. 22.09.2008 - II ZR 257/07, IBRRS 2008, 3249; BGH, Urteil v. 03.05.2006 - VIII ZR 168/05, IBRRS 2006, 1651; a.A. BGH, Urteil v. 21.01.2011 - V ZR 243/09, IBRRS 2011, 0823).*)
VolltextIBRRS 2024, 3059
VK Niedersachsen, Beschluss vom 25.06.2024 - VgK-12/2024
1. Ein Vertrag über den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete ist kein Bauauftrag, sondern ein Dienstleistungsauftrag.
2. Nicht die Vergabekammer, sondern nur die Vergabestelle ist Herrin des Vergabeverfahrens. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammer, dem Bieter hier vor oder anstelle der Antragsgegnerin die Eignung abzusprechen. Die Vergabekammer würde mit einer solchen Entscheidung in den Beurteilungsspielraum der öffentlichen Auftraggeberin eingreifen.
3. Weicht der öffentliche Auftraggeber von der gesetzlichen Zielvorstellung einer Kombination aus Eignungs- und Zuschlagskriterien ab, weil es ihm vor allem auf ein besonders wirtschaftlich ausgerichtetes Angebot ankommt, indem er § 122 Abs. 1 GWB nur schwach inhaltlich abarbeitet, führt das nicht zu einer Verletzung der Rechte des Konkurrenten.
4. Eine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist bei für die Allgemeinheit unverzichtbaren Leistungen auch dann möglich, wenn die Dringlichkeit auf Versäumnisse der Vergabestelle zurückzuführen sind. Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Leistungserbringung zurück, wenn bedeutende Rechtsgüter, wie etwa Leib und Leben oder hohe Vermögenswerte, unmittelbar gefährdet sind.
5. Der Zeitraum für die Dringlichkeitsbeauftragung darf als ultima ratio nur soweit bemessen werden, wie es erforderlich ist, die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Vergabe in einem ordnungsgemäßen, förmlichen Vergabeverfahren durchführen (im Regelfall maximal 12 Monate).
6. Die Unwirksamkeit der Vertrags muss nicht zwingend rückwirkend erklärt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Unwirksamkeit von Anfang an unverhältnismäßig wäre.
VolltextIBRRS 2024, 3075
VGH Bayern, Beschluss vom 04.10.2024 - 9 ZB 23.1099
1. Eine bestandskräftige Baugenehmigung hat Legalisierungswirkung. Die durch Aufbringen einer Dämmung bedingte Erhöhung des Daches um 37 cm rechtfertigt kein bauaufsichtliches Einschreiten.
2. Stimmt der Nachbar einem Bauvorhaben explizit zu, bindet dies auch seinen Rechtsnachfolger. Dieser tritt automatisch in die nachbarrechtliche Stellung seines Rechtsvorgängers ein.
3. Eine fehlende Abstandsflächenübernahme des Nachbarn führt nicht zur Nichtigkeit einer Baugenehmigung.
VolltextIBRRS 2024, 2958
LG München I, Urteil vom 08.11.2023 - 14 S 3525/23
1. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend
2. Verlangt der Mieter bei der Suche nach Ersatzwohnraum, dass die künftigen Vermieter ihm verbindlich mitteilen, dass und wie lange sie keinen Eigenbedarf geltend machen werden, so geht dies über die berechtigten Anforderungen an einen in Betracht zu ziehenden zumutbaren Ersatzwohnraum hinaus.
3. Im Rahmen von § 574 Abs. 2 BGB geht es nicht um die Suche nach optimalem und individuell auf die Bedürfnisse des Mieters zugeschnittenen Wohnraum , sondern um dessen (bloße) Zumutbarkeit.
4. Vorangegangene mietrechtliche Auseinandersetzungen erfordern eine besonders sorgfältige und gewissenhafte Beweiswürdigung sowie ein kritisches Hinterfragen des geltend gemachten Eigenbedarfs.
....
VolltextIBRRS 2024, 3076
KG, Beschluss vom 19.09.2024 - 1 W 410/23
1. Eine Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach den Eigentümern die Vermietung ihres Sondereigentums an die für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständige (Landes-)Behörde untersagt wird, ist nicht offensichtlich unwirksam.*)
2. Das Grundbuchamt hat deshalb keinen Anlass, den Antrag auf Eintragung einer entsprechenden Ergänzung der Gemeinschaftsordnung in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern zu beanstanden.*)
VolltextIBRRS 2024, 3073
BGH, Beschluss vom 26.09.2024 - V ZB 8/24
Die Teilungsversteigerung findet nur statt in Bezug auf Grundstücke im Rechtssinn, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer eingetragen sind; die Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks (sog. zusammengesetztes Grundstück) ist ausgeschlossen.*)
VolltextIBRRS 2024, 3071
OLG Schleswig, Beschluss vom 11.10.2024 - 1 U 41/24
Eine Berufung gegen ein nicht existentes Urteil ist nicht statthaft. Sie wird nicht statthaft, wenn später in derselben Sache ein Urteil ergeht.*)
Volltext