Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht
Online seit gestern
IBRRS 2024, 0841LG Dresden, Urteil vom 18.12.2023 - 5 O 578/23
Durch die Verwendung "Institut für Innenarchitektur" wird der Eindruck einer wissenschaftlichen Betätigung erweckt. Insbesondere wird hierdurch der Anschein erweckt, dass es sich um eine hochschulrechtliche Einrichtung handelt.
VolltextOnline seit 28. Juni
IBRRS 2024, 1991OLG Celle, Urteil vom 02.12.2021 - 8 U 91/21
1. Ein Fußbodenbelag ist so zu verlegen, dass sich keine erheblichen Ansteigungen zur Raummitte und Absenkungen zu den Feldrändern ergeben. Anderenfalls ist die Leistung des Bodenverlegers mangelhaft.
2. Der Bodenverleger hat vor der Ausführung seiner Leistung die Belegreife des Estrichs zu prüfen. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass es (auch) dem bauplanenden und -überwachenden Architekten obliegt, die Belegreife zur prüfen.
3. Der Bodenverleger ist von seiner eigenen Prüfpflicht nur dann befreit, wenn ihm der Bauplaner ausdrücklich die Belegreife bestätigt.
VolltextOnline seit 26. Juni
IBRRS 2024, 1966OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2023 - 7 W 68/23
Die Bezeichnung „... Landschaftsarchitektur ...“ bezeichnet hinreichend den Beruf des Landschaftsarchitekten und entspricht der Firmenwahrheit. Die Bezeichnung „Landschaftsarchitekten“ muss im Firmennamen nicht enthalten sein.
VolltextOnline seit 21. Juni
IBRRS 2024, 1913OVG Sachsen, Beschluss vom 06.03.2024 - 1 B 179/23
1. Stellt der Bauherr einen Bauantrag und ist eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises erforderlich, kann die Baubehörde diese Prüfung an einen (externen) Prüfingenieur übertragen.
2. Die Beauftragung des (externen) Prüfingenieurs erfolgt im Namen der Namen der Baubehörde und nicht des Bauherrn.
3. Die Baubehörde kann die von ihr an den Prüfingenieur verauslagten Kosten nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gegenüber dem Bauherrn durch Erlass eines Kostenbescheids geltend machen. Das gilt auch dann, wenn der Prüfingenieur dem Bauherrn zuvor eine Rechnung gestellt hat.
4. Erstreckt sich der dem Prüfingenieur erteilte Auftrag auch auf die bauordnungsrechtliche Bauüberwachung, ist die Tätigkleit des Prüfingenieurs nicht bereits mit der Erstellung des Prüfberichts zum Standsicherheitsnachweis beendet.
VolltextOnline seit 10. Juni
IBRRS 2024, 1780OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2023 - 8 U 193/22
1. Verträge mit Architekten, Bauingenieuren, Statikern u.s.w. sind zwar in der Regel Werkverträge. Abweichendes gilt dann, wenn die Aufgabe des Architekten oder der anderen Baufachleute sich auf eine bauleitende, überwachende oder beratende Tätigkeit beschränkt und nicht die Bauführung umfasst.
2. Auch der Vertrag mit einem Sachverständigen über die Erstattung eines Gutachtens ist als Werkvertrag zu qualifizieren, da der Gutachter ein geistiges Werk schuldet. Wird der Sachverständige aber über längere Zeit hinweg beratend oder überwachend tätig, liegt ein Dienstvertrag vor.
3. Ein Auftrag über die Dokumentation des Zustands eines Weges hat mit Blick auf den geschuldeten Erfolg werkvertraglichen Charakter. Umfasst der überwiegende Teil der beauftragten und erbrachten Leistungen indes die Beratung des Auftraggebers im Hinblick auf Ursachen und erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden am Weg, ist im Schwerpunkt kein bestimmter Erfolg oder ein konkretes geistiges Werk geschuldet, sondern eine laufende (beratende) Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers.
4. Dem Dienstherrn stehen grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche zu. Insbesondere ist auch eine Minderleistung nicht als "nicht vertragsgemäße" Leistung zu sehen, die den Dienstherrn berechtigen würde, die Vergütung nicht zu zahlen.
5. Der Dienstverpflichtete hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn die erbrachten Dienste infolge einer von ihm zu vertretenden Schlechtleistung für den Dienstherrn ohne Interesse (im Sinne von völlig unbrauchbar) sind. Dann steht dem Dienstherrn ein Schadensersatzanspruch zu, der auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet ist.
VolltextOnline seit 6. Juni
IBRRS 2024, 1728LG Hechingen, Urteil vom 26.01.2024 - 5 O 27/23
Der Umstand, dass eine einzige, lediglich angestellte Architektin in der Liste der Architektenkammer eingetragen ist und Architektenleistungen erbringt, berechtigt den Inhaber eines Planungsbüros nicht zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektur".
VolltextOnline seit 5. Juni
IBRRS 2024, 1757OLG Köln, Urteil vom 15.12.2022 - 7 U 3/22
1. Mit der Darstellung der Mängelerscheinung (hier: Feuchtigkeit im Dachschichtenpaket) macht der Auftraggeber den Mangel selbst zum Gegenstand seines Vortrags. Eine Beschränkung auf die angegebenen Stellen oder die vom Auftraggeber bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist mit der Bezeichnung einer Mängelerscheinung nicht verbunden. Die tatsächlichen Ursachen sind vielmehr vollständig erfasst.
2. Sämtliche Mängelbeseitigungsmaßnahmen, die zur Beseitigung dieses Mangelsymptoms erforderlich sind, werden von der Hemmung der Verjährung durch Einleitung des Rechtsstreits umfasst.
3. Eine sog. Subsidiaritätsklausel (hier: "Wird der Architekt wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Bauherrn verlangen, dass der Bauherr sich gemeinsam mit ihm außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Mängelansprüche bemüht.") begründet kein Leistungsverweigerungsrecht, wenn Planungsfehler vorliegen.
4. Ein hinreichendes Bemühen im Sinne der Subsidiaritätsklausel ist anzunehmen, wenn der Auftraggeber den Dritten unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordert und der Dritte eine Gewährleistungspflicht unmittelbar ablehnt.
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