Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Sachverständigenrecht
Online seit 20. März
IBRRS 2025, 0764
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.03.2025 - 17 W 24/24
1. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich daraus ergeben, dass der Sachverständige auf die gegen sein Gutachten gerichtete sachliche Kritik mit abwertenden Äußerungen über die Partei, ihre Prozessbevollmächtigten oder einen Privatgutachter reagiert, die die Grenzen der sachlichen Auseinandersetzung überschreitet, wobei der Kontext der beanstandeten Äußerungen des Sachverständigen in den Blick genommen werden muss.
2. Der Verweis auf fehlende Kritikfähigkeit des Prozessbevollmächtigten und die Aussage jedes Wort, das er sage, sei nicht richtig, erfüllt konktextbezogen noch nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen.*)

Online seit 13. März
IBRRS 2025, 0697
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2025 - 30 W 7/25
Die Ernennung kann auch dadurch erfolgen, dass das Gericht, nachdem der zuerst ernannte Sachverständige mitgeteilt hat, die Beantwortung einer Beweisfrage falle nicht in sein Fachgebiet, weshalb die Hinzuziehung eines von ihm namentlich konkret benannten Sachverständigen erforderlich sei, der Hinzuziehung dieses Sachverständigen ausdrücklich zustimmt. Zum Schutz der Interessen der Parteien sollen diese vor Erteilung der Zustimmung angehört werden.*)

Online seit 12. März
IBRRS 2025, 0682
KG, Beschluss vom 25.09.2024 - 23 W 12/24
1. Befangenheit bedeutet eine unsachliche innere Einstellung, die sich störend auf die gebotene Neutralität auswirkt und die Besorgnis begründet, die gutachterliche Feststellung werde von sachfremden Erwägungen mitgeprägt.
2. Allein die fachliche Ungeeignetheit begründet keine Befangenheit. Anders ist es, wenn die inhaltlichen Unzulänglichkeiten Ausdruck einer Voreingenommenheit sind.
3. Rückt der Sachverständige ohne sachliche Begründung von seinen vorherigen Feststellungen ab, kommt darin die Unfähigkeit, einen Fehler zu korrigieren, und damit eine unsachliche innere Einstellung zum Ausdruck.
