Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7545 Entscheidungen insgesamt
LG Köln, Urteil vom 27.09.1996 - 18 O 31/96
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1997, 672
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.1997 - 21 U 168/96
//Treten Risse im Putz der Gefache eines Fachwerkbaus auf, weil der Vorunternehmer für das Fachwerk zu frisches und zu feuchtes Eichenholz verwandt hat, so ist der Nachfolgeunternehmer für die Risse in dem von ihm hergestellten Putz nicht gewährleistungspflichtig (§ 13 Nr.3 VOB/B), da er seine Prüfungs- und Hinweispflicht nicht verletzt hat./<\/p>/ /
/Die zur Vermeidung von
derartigen Rissen im Putz erforderliche Prüfung und Feststellung des genauen
Feuchtegehaltes des Eichenholzes als angrenzendem Baustoff (nicht als Untergrund) ist dem
Putzer/Stukkateur nicht zuzumuten, da diese Feststellung nur mit technischen
Hilfsmitteln möglich ist, die ihm nicht zur Verfügung stehen./<\/p>/
BauR 1997, 840
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.1997 - 21 U 188/96
//1. Eine stillschweigende Abnahme i. S. des § 640 BGB liegt vor, wenn die Ehefrau des Auftraggebers nach Fertigstellung der Arbeiten (hier: Verlegung Fertigparkett) eine "Auftrags- und Ausführungsbestätigung" des Auftragnehmers unterzeichnet, ohne die Abnahme zu verweigern. Dies gilt selbst dann, wenn sie zugleich mündlich kleinere Mängel rügt, da darin aus der Sicht des Auftragnehmers als Erklärungsempfänger nur der nach § 640 Abs. 2 BGB erforderliche Vorbehalt bekannter Mängel zu sehen ist./<\/p>/ /
/2. Weist ein vom Auftragnehmer verlegter Fertigparkettboden Kantenaufwölbungen als Folge zu hoher Restfeuchte des Estrichuntergrundes auf, so ist dafür der Parkettleger wegen Verletzung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht gemäß § 4 Nr.3 VOB/B gewährleistungspflichtig./<\/p>/ /
/3. Bei den hier von dem Sachverständigen festgestellten geringfügigen Kantenaufwölbungen bis zu 0,5 mm kann der Auftragnehmer die Neuherstellung des gesamten Fertigparkettbodens wegen unverhältnismäßigen Aufwandes verweigern. Er bleibt aber verpflichtet, den Fertigparkettboden abzuschleifen und neu zu versiegeln. Insoweit steht dem Auftraggeber auch ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Anspruch des Auftragnehmers auf die Schlußzahlung mit entsprechendem Druckzuschlag zu. Der Auftraggeber kann außerdem wegen des noch verbleibenden Minderwertes des Parkettbodens Schadensersatz bzw. Minderung der Vergütung wegen der nach dem Abschleifen verbleibenden geringeren Nutzschicht und der daraus sich ergebenden geringeren Lebensdauer verlangen./<\/p>/ /
/4. Der technische
Minderwert nach erfolgtem Abschleifen und Neuversiegeln ist mit 30 % des Werklohnes
zu veranschlagen (§ 287 ZPO)./<\/p>/
BauR 1998, 126
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.1997 - 21 U 152/96
//Werden 2 Zweifamilienhäuser als Wohnungseigentum neu errichtet, so
beurteilt sich der nach der DIN 4109 geforderte Mindestschall-Dämmwert nach Zeile 12
für Trennwände von Wohnungen in einem Haus und nicht für Trennwände zwischen
zwei Häusern, so daß ein Mindestschall-Dämmwert von 53 dB ausreichend ist und den
anerkannten Regeln der Technik entspricht./<\/p>/
BauR 1997, 1046
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.1997 - 21 U 205/96
//1. Haben die Vertragspartner einen nach dem Kalender bestimmten Fertigstellungstermin (§ 284 Abs. 2 BGB) vereinbart, kommt es dann aber zu Behinderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber und deshalb zu einer Verlängerung der Ausführungsfrist gemäß § 6 Nr.2 VOB/B., so wird dadurch die Fälligkeit der Leistung verschoben und diese ist gemäß § 6 Nr.4 neu zu berechnen. Erfolgt nach diesem neuen Fälligkeitszeitpunkt eine Mahnung seitens des Auftraggebers, so kommt der Auftragnehmer dadurch in Verzug (§ 284 Abs. 1 BGB) und die vereinbarte Vertragsstrafe wird verwirkt, ohne daß sich der Auftragnehmer allein wegen dieser Verlängerung der Ausführungsfrist darauf berufen kann, der gesamte Zeitplan sei durcheinander geraten und deshalb ein Vertragsstrafenanspruch entfallen./<\/p>/ /
/2. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers wegen nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig geleisteter Abschlagszahlungen ist nicht gegeben, so
daß auch ein Verzug des Auftragnehmers deshalb nicht entfällt, wenn die
Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers nicht prüfbar waren und der Auftraggeber dies
beanstandet und zudem berechtigte Einbehalte gemacht hat./<\/p>/
BauR 1997, 1041
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.1997 - 21 U 245/96
//1. Erstellt der Auftraggeber anhand der vom Auftragnehmer erteilten Schlußrechnung seinerseits eine Abrechnung und leistet er nach Abschluß seiner Prüfung daraufhin vorbehaltlos eine Zahlung und kündigt eine Schlußzahlung in bestimmter Höhe nach Beseitigung einiger Mängel an, so ist dies bezüglich der Abrechnung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten, so daß es dem Auftraggeber verwehrt ist, später noch die vom Auftragnehmer abgerechneten Mengen als überhöht bzw. die teilweise erfolgte Stundenlohnabrechnung als nicht berechtigt darzustellen./<\/p>/ /
/Dies gilt gleichermaßen für eine Teilschlußrechnung./<\/p>/ /
/2. Bei einem VOB-Bauvertrag ist der Auftraggeber zudem gemäß § 16
Nr.3 Abs. 1 VOB/B verpflichtet, die ihm erteilte Schlußrechnung (oder
Teilschlußrechnung) innerhalb von 2 Monaten zu prüfen. Ist diese Prüfung erfolgt, ohne
daß der Auftraggeber Einwendungen gegen die abgerechneten Mengen und gegen die
Abrechnung von Stundenlohnarbeiten erhoben hat, so ist er mit diesen Einwendungen
nach Ablauf von 2 Monaten, jedenfalls aber im späteren Rechtsstreit
ausgeschlossen (im Anschluß an OLG Düsseldorf, BauR 1990, 609 = NJW-RR 1991, 278)./<\/p>/
BauR 1997, 1052
BGH, Urteil vom 06.03.1997 - VII ZR 47/96
//Zur Abrechnung eines infolge ordentlicher Kündigung abgebrochenen
Pauschalvertrags./<\/p>/
BauR 1997, 643
OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.1996 - 5 U 855/95
//Errichtet ein Heizungsinstallateur im Winter (Januar) eine
Fußbodenheizung, nimmt er sie sodann in Betrieb und beheizt er sie mit maximal 10° Celsius,
was die Estricharbeiten und den weiteren Ausbau ermöglicht, so liegt darin
keine Abnahme in Form der Benutzung zu normalen Bedingungen durch den
Bauherrn./<\/p>/
BauR 1997, 482
OLG Hamburg, Beschluss vom 06.09.1995 - 5 U 41/95
//Die dem Bauunternehmer formularmäßig eingeräumte Befugnis, den zunächst
vorgesehenen auf 12 Monate nach Übergabe des Werks befristeten
Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 5 % der Bausumme durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern
abzulösen, hält der Inhaltskontrolle nach § 9 ABGB stand./<\/p>/
BauR 1997, 668
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.1997 - 21 U 232/96
//Enthält eine vom Auftraggeber erstellte detaillierte
Leistungsbeschreibung für Dachdeckerarbeiten keine gesonderte Position für notwendige Gerüste, so
sind Errichtung, Vorhalten und Abbau von Gerüsten über 2 m vom Auftraggeber
bauseits vorzunehmen bzw. bei Anordnung des Auftraggebers zur Erstellung der Gerüste
als Zusatzleistung vom Auftraggeber zu vergüten, auch wenn die Vertragspartner
einen sog. Detail-Pauschalvertrag geschlossen haben und in den Allgemeinen
Vertragsbedingungen des Auftraggebers ganz allgemein beim Leistungsumfang u. a. auch
Gerüste erwähnt werden, da nach der DIN 18299 und der einschlägigen DIN 18338
nur Gerüste bis zu 2 m Arbeitshöhe als Nebenleistung gelten und die VOB-konforme
Auslegung im Zweifel Vorrang hat./<\/p>/
BauR 1997, 1051
OLG Rostock, Urteil vom 16.12.1996 - 4 U 292/95
//Kann eine statisch wirksame Tragekonstruktion nicht nachträglich eingebaut werden, besteht ein Mangelbeseitigungsanspruch nicht, weil das fehlerhafte Werk nicht nachbesserungsfähig ist. Einer Aufforderung zur Mangelbeseitigung unter Fristsetzung bedarf es bei objektiv unmöglicher Beseitigung des Mangels nicht./<\/p>/ /
/Der Unternehmer kann sich nicht unter Berufung auf die höheren
Kosten für die aufwendigere Ausführungsart seiner werkvertraglichen
Erfolgspflicht entziehen, wenn sich die zunächst beabsichtigte Ausführungsart als
unzureichend erweist./<\/p>/
BauR 1997, 654
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.1997 - 22 U 232/96
//1. In der Übersendung einer Rechnung, die zwar nicht ausdrücklich als Schlußrechnung bezeichnet ist, aus der sich aber ergibt, daß der Auftragnehmer seine gesamte Leistung abschließend berechnen will, liegt zugleich die schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung i. S. des § 12 Nr.5 VOB/B./<\/p>/ /
/2. Ein wesentlicher Mangel, wegen dessen die Abnahme nach § 12
Nr.3 VOB/B verweigert werden kann, liegt vor, wenn er so bedeutsam ist, daß der
Auftraggeber die zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses aufhalten
darf und es ihm nicht zuzumuten ist, sich trotz des Mangels mit dessen Beseitigung
Zug um Zug gegen Zahlung des restlichen Werklohns zu begnügen./<\/p>/
BauR 1997, 842
OLG Nürnberg, Urteil vom 15.01.1997 - 4 U 2299/96
//Ein unzulässiges Nachverhandeln i. S. des § 24 Nr.3 VOB/A liegt bereits
dann vor, wenn ein Vertreter des Bieters vor der Vergabe bei einer
telefonischen Rückfrage Gelegenheit erhält, einen zweifelhaften Preisnachlaß zu
bestätigen./<\/p>/
BauR 1997, 825
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.1996 - 5 U 129/95
//Der Auftraggeber kann vom Unternehmer die Durchführung von
Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht verlangen, wenn bereits vor Durchführung der Maßnahmen
feststeht, daß sie den vorhandenen Zustand nicht verbessern, sondern
verschlechtern./<\/p>/
BauR 1997, 140
OLG Köln, Urteil vom 11.12.1996 - 11 U 28/96
//Eine erhöht schadensanfällige Werkleistung (- hartgelötete Kupferrohre -) ist mangelhaft i. S. der §§ 633 BGB und 13 Nr.1 VOB/B./<\/p>/ /
/Der
Unternehmer hat dafür einzustehen, daß er die anerkannten Regeln seines Fachs
beherrscht, er muß sich insoweit informieren, über Empfehlungen in der Fachpresse
Bescheid wissen und diese berücksichtigen./<\/p>/
BauR 1997, 831
OLG Köln, Urteil vom 14.02.1996 - 11 U 189/95
//Bei der Auslegung einer mündlichen Absprache kommt insbesondere auch dem späteren Parteiverhalten Indizwirkung zu./<\/p>/ /
/Die Fälligkeit eines Vergütungsanspruchs gemäß § 631 ff. BGB ist nicht von der Vorlage einer Schlußrechnung abhängig. Anders liegen die Dinge lediglich bei einem Werkvertrag für den die Geltung der VOB vereinbart ist./<\/p>/ /
/In der Ablehnungsandrohung gemäß §§ 634, 635 BGB muß unzweideutig zum Ausdruck kommen, daß der Gläubiger nach Fristablauf die Annahme der Leistung ablehnen wird. Die Androhung von Überlegungen, ob danach weitere Leistungen des Schuldners akzeptiert werden oder nicht, genügt dem Gebot der Eindeutigkeit nicht./<\/p>/ /
/Vorbereitende
Anordnungen auf Verdacht oder Vorrat, die unter Umständen unnötige Kosten
verursachen, sind von der Prozeßleitungsbefugnis des Gerichts gemäß § 273 ZPO nicht
gedeckt./<\/p>/
BauR 1996, 725
OLG Stuttgart, Urteil vom 20.02.1996 - 12 U 200/95
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 717
OLG Köln, Urteil vom 22.05.1996 - 11 U 276/95
//Dem Nichtbestreiten kommt gemäß § 288 Abs. 1 ZPO Geständniswirkung zu, wenn es in Zusammenhang mit weiteren Umständen den Willen erkennen läßt, den gegnerischen Vortrag nicht bestreiten zu wollen./<\/p>/ /
/Nach § 16 Abs. 3 Nr.2 Satz 2 VOB steht nur eine eindeutige Erklärung des Bauherrn, nicht mehr zahlen zu wollen, der Schlußzahlung gleich./<\/p>/ /
/Die insoweit
erforderliche Warnfunktion kommt nur einer unzweideutigen schriftlichen
Zahlungsverweigerung zu. Insbesondere dann, wenn der Auftraggeber den Eindruck vermittelt, eine
weitere endgültige Prüfung der Schlußrechnung stehe noch an, fehlt es an der
erforderlichen Bestimmtheit der Ablehnung./<\/p>/
BauR 1997, 320
OLG Hamm, Urteil vom 05.07.1996 - 12 U 168/95
//1. Die im Bauvertrag der Parteien vereinbarte VOB/B gilt im Zweifel auch für Nachtragsaufträge, die im Zusammenhang mit der in Auftrag gegebenen Bauleistung stehen./<\/p>/ /
/2. VOB-Teilschlußrechnungen sind nur bei Abgeschlossenheit der abgerechneten Bauteile zulässig (hier Heizungsanlage, Entlüftung und Tiefgarage einer Altenwohnanlage)./<\/p>/ /
/3. Die Vorschriften der
§§ 2 Nr.6 Abs. 1 Satz 2 und 16 Nr.5 Abs. 3 Satz 2 VOB/B halten einer "isolierten"
Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz stand./<\/p>/
BauR 1997, 472
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.1996 - 5 U 287/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 862
OLG Hamm, Urteil vom 13.06.1995 - 25 U 127/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 399
OLG München, Urteil vom 17.01.1996 - 27 U 193/95
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 547
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.1996 - 5 U 18/96
//1. Übernimmt der Auftragnehmer über die Ausführung einer ihm übertragenen Werkleistung hinaus auch die Planung, die sonst von einem Architekten zu leisten wäre, so ist es seine Aufgabe, alle Ermittlungen vorzunehmen, die aus fachlicher Sicht erforderlich sind, um eine mängelfreie Werkleistung sicherzustellen./<\/p>/ /
/2. § 4 Nr.3 VOB/B (Prüfungs- und Anzeigepflicht des
Auftragnehmers) ist nur anzuwenden, wenn der Auftragnehmer dasjenige ausführt, was ihm vom
Auftraggeber vorgeschrieben worden ist./<\/p>/
BauR 1997, 475
OLG München, Urteil vom 05.03.1996 - 28 U 4667/95
//1. Die Frist zur Vorbehaltsbegründung nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/B beginnt nicht zu laufen, wenn der Auftraggeber nicht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, mehr als die bisher geleisteten Zahlungen bzw. mehr als die nunmehr zur Anweisung gebrachten Zahlungen würden nicht geleistet. Daran ändert auch nichts, daß der Auftragnehmer die VOB/B kennt und deshalb, weil er irrtümlich von einer Schlußzahlung ausgegangen war, erklärt hatte, er "widerspreche hiermit der als Schlußzahlung gekennzeichneten Zahlung"./<\/p>/ /
/2. Ebenso verhält es sich nach der Neufassung des § 16 Nr. 3 VOB/B, wenn der Auftraggeber entgegen § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B nicht auf die Ausschlußwirkung hingewiesen hatte./<\/p>/ /
/3. Wann bereits eine prüfbare Schlußrechnung erteilt
worden war, bedarf es selbst dann keiner Vorbehaltsbegründung mehr, wenn im Vorbehalt
ausgeführt worden war, die geltend gemachten Abzüge würden nicht akzeptiert,
auf die Einzelheiten werde in Kürze
zurückgekommen./<\/p>/
BauR 1996, 871
OLG Koblenz, Urteil vom 30.04.1996 - 3 U 1392/95
//1. Beauftragt ein Hauserwerber den Bodenverleger seines Bauträgers, anstatt des im Bauträgervertrag vorgesehenen Eichenparketts ein Buchenparkett einzubauen und dieses nicht mit dem konventionellen lösemittelhaltigen Kleber, sondern mit einem "Ökokleber" zu befestigen, so begründet dies einen Zusatzvertrag, der unmittelbar zwischen dem Hauserwerber und dem Parkettverleger zustande kommt./<\/p>/ /
/2. Erweist sich der Ökokleber wegen mangelnder Kohäsion als
untauglich, das Parkett dauerhaft zu befestigen, so hat der Bodenverleger für die
Kosten der Neuverlegung des Parketts aufzukommen. Eine Mithaftung des
Auftraggebers folgt nicht schon daraus, daß dieser den Ökokleber selbst gekauft hat, wenn
dieser Kauf das Ergebnis einer fachlichen Äußerung des Bodenverlegers war und
dieser auf Bedenken gegen die Verwendung dieses Klebers nicht hingewiesen
hatte./<\/p>/
BauR 1996, 868
OLG Köln, Urteil vom 02.04.1996 - 22 U 166/95
//Die Erklärung einer Bank gegenüber dem Werkunternehmer, die
Werklohnforderung zu bezahlen, wenn der Besteller die Ordnungsmäßigkeit der Werkleistung
und die Fälligkeit der Werklohnforderung bestätigt, ist keine Bürgschaft, sondern
eine selbständige Zahlungsgarantie. Die vereinbarte Bestätigung ist nicht (mehr)
erforderlich, soweit der Besteller zur Zahlung der Werklohnforderung
rechtskräftig verurteilt ist./<\/p>/
BauR 1997, 322
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.1995 - 22 U 203/94
//Der Schadenersatzanspruch des Auftragnehmers gegen seinen
Subunternehmer aus positiver Vertragsverletzung wegen zögerlicher Erfüllung der
Gewährleistungspflicht des Subunternehmers umfaßt die Kosten des von dem Bauherrn gegen den
Auftragnehmer eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens, nicht jedoch die
Kosten des anschließenden Rechtsstreits auf Mängelbeseitigung zwischen Bauherr und
Auftragnehmer, wenn dieser Prozeß nach dem Ergebnis des
Beweissicherungsgutachtens für den Auftragnehmer von vornherein aussichtslos
war./<\/p>/
BauR 1996, 129
OLG Celle, Urteil vom 09.05.1996 - 14 U 21/95
//Daß nach der Eröffnung von Einheitspreisangeboten noch mit einzelnen
Bietern über die Vereinbarung von Pauschalfestpreisen verhandelt wird, verstößt
jedenfalls dann gegen § 24 Nr. 3 VOB/A, wenn dies den betroffenen Bietern nicht
bekannt gemacht
wird./<\/p>/
BauR 1996, 860
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.1996 - 22 U 42/96
//1. Wenn der nach § 13 Nr.7 VOB/B verlangte Schadensersatz sich mit den Mängelbeseitigungskosten nach § 13 Nr.5 Abs. 2 VOB/B deckt, kann er grundsätzlich erst nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung geltend gemacht werden./<\/p>/ /
/2. Einer Fristsetzung nach § 13 Nr.5 Abs. 2 VOB/B bedarf es
ausnahmsweise u. a. dann nicht, wenn der Auftragnehmer sich bei der
Bauausführung derart unzuverlässig gezeigt hat, daß dem Auftraggeber die Mängelbeseitigung
durch ihn nicht mehr zumutbar ist; das ist der Fall, wenn der Auftragnehmer für
das Dach eines Wintergartens statt 22 mm starken Zweischeibenisolierglases nur
solches von 15,5 mm Stärke verwendet, dessen äußere Scheibe zudem nur aus 4 mm
starkem Floatglas statt aus 6 mm starkem Verbundglas besteht, und er auch jetzt
lediglich zu einer Nachbesserung bereit ist, die den vertraglich geschuldeten
Erfolg nicht herbeiführt./<\/p>/
BauR 1997, 312
OLG Hamburg, Urteil vom 11.05.1994 - 12 U 35/93
//1. Die Erneuerung des Belages einer Terrasse sind Arbeiten bei Bauwerken./<\/p>/ /
/2. Die in einem notariellen Kaufvertrag übernommene
Sanierungspflicht des Verkäufers unterliegt nicht der kaufvertraglichen
Gewährleistungsfrist./<\/p>/
BauR 1995, 242
OLG Hamm, Urteil vom 18.04.1996 - 17 U 132/95
//Eine formularmäßige Regelung, die die Vertragsstrafe allein an die
Fristüberschreitung knüpft und nicht deutlich erkennen läßt, ob dadurch das
Erfordernis des Verzuges gemäß § 11 Nr.2 VOB/B abbedungen wird, ist unwirksam. Gleiches
gilt, wenn sie den Zusatz enthält "Bauseitige Verzögerungen haben nur
aufschiebende Wirkung"./<\/p>/
BauR 1997, 663
OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.1996 - 17 U 93/95
//1. Eine Umlageklausel, in der der Auftragnehmer verpflichtet wird, für nach dem Vertrag nicht geschuldete Baunebenleistungen (wie allgemeine Versorgung der Baustelle mit Wasser und Strom, allgemeine Baureinigung und allgemeine Baubewachung) einen Beitrag zu zahlen, verstößt gegen § 9 AGBG, wenn sie so formuliert ist, daß sie den Anschein erweckt, der Auftragnehmer zahle für vertraglich geschuldete Leistungen und werde durch die Zahlung der Umlage von seinen Leistungspflichten befreit./<\/p>/ /
/2. Eine Vertragsstrafenregelung mit dem
Zusatz "Vor und während der Bauzeit festgelegte Fertigstellungstermine sind für den
Auftragnehmer in jedem Fall bindend, wenn der Auftragnehmer nicht rechtzeitig
und unter Angaben von triftigen Gründen mitteilt, daß ihm die Fertigstellung der
Arbeiten zum vorgegebenen Termin nicht möglich ist" verstößt gegen § 9 AGBG und
ist deshalb unwirksam./<\/p>/
BauR 1997, 661
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.03.1996 - 8 U 207/95
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 556
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.1995 - 22 U 216/94
//1. Ein Grundstückseigentümer, der Ausschachtungsarbeiten für einen Neubau vornehmen läßt, muß dafür Sorge tragen, daß die auf seinem Grundstück stehende Grenzwand, welche das Nachbargebäude abschließt, und damit das Nachbargebäude selbst, durch Vertiefungen und Erschütterungen nicht beschädigt werden./<\/p>/ /
/2. Bei Ausschachtungsarbeiten sind an die Sorgfaltspflichten des Grundstückseigentümers gegenüber dem Nachbarn hohe Anforderungen zu stellen; beauftragt er Fachleute mit den Arbeiten, trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er sie sorgfältig auswählt, informiert und sich von der Beachtung der Verpflichtungen aus § 909 BGB vergewissert./<\/p>/ /
/3. Wenn der
Grundstückseigentümer die Tätikeit der beauftragten Sonderfachleute, Bauunternehmer und Architekten
selbst koordiniert und diese jeweils nur mit beschränktem Aufgabenkreis bei
einem Ausschachtungsarbeiten umfassenden Neubau einsetzt, hat er für Koordinations-
und Informationsmängel auch selbst einzustehen; das gilt insbesondere bei
unzureichender Feststellung der Gründungsverhältnisse sowie der Standfestigkeit der
Grenzwand und des
Nachbargebäudes./<\/p>/
BauR 1996, 881
LG Hamburg, Urteil vom 08.03.1996 - 309 S 264/95
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 553
OLG Hamm, Urteil vom 27.04.1995 - 27 U 169/94
//1. Ein Turmdrehkran kann ein mit einem Grundstück verbundenes Werk i. S. von § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB sein./<\/p>/ /
/2. Zu den Anforderungen an
die Sorgfaltspflicht des § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB beim Betrieb eines
Turmdrehkrans./<\/p>/
BauR 1996, 408
OLG Hamm, Urteil vom 05.04.1995 - 32 U 162/90
//Zu den Sorgfaltspflichten eines Tiefbauunternehmens hinsichtlich
privater unterirdischer Ver- und Entsorgungsleitungen bei Bauarbeiten im öffentlichen
Straßengrund./<\/p>/
BauR 1996, 407
OLG Koblenz, Urteil vom 13.07.1995 - 5 U 1644/94
//1. Läßt ein Unternehmer durch einen Subunternehmer auf einem fremden mit Sträuchern bewachsenen Grundstück Erdaushub ablagern, so haftet er selbst gemäß §§ 1004, Abs. 1 Satz 1, 823 BGB auf Schadenersatz wegen Beschädigung der Sträucher./<\/p>/ /
/2. Ist das Gebäude selbst zwar nicht übergebaut, jedoch die Isolierung und Drainage, so handelt es sich gleichwohl um einen Überbau./<\/p>/ /
/3. Bei einem einfundamentierten Palisadenzaun handelt es sich
nicht um einen Überbau, weil er nicht <S. 411> Gebäude oder Gebäudebestandteil ist. Er
ist bei einem Überbau ohne weiteres zu beseitigen (§ 1004 Abs. 1 Satz 1
BGB)./<\/p>/
BauR 1996, 410
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.1995 - 19 U 21/95
//Zu den Schadensersatzansprüchen eines Bauhandwerkers, dessen bereits
fertiggestelltes, aber noch nicht abgenommenes Werk von einem anderen, am
gleichen Ort tätigen Bauhandwerker beschädigt wird./<\/p>/
BauR 1996, 276
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.1996 - 22 U 194/95
//1. Durch die Bezeichnung der VOB/B als Vertragsgrundlage in dem Angebot eines Bauhandwerkers verbunden mit dem Hinweis, diese könne in seinen Geschäftsräumen eingesehen werden, wird die VOBB gegenüber einem bauunerfahrenen Auftraggeber nicht wirksam einbezogen./<\/p>/ /
/2. Der Granitplattenbelag einer Terrasse ist mangelhaft verlegt, wenn sich an seiner Oberfläche Verdunstungsrückstände als Flecken zeigen, weil durch die Kapillare des Steins und die Fugen eindringendes Regenwasser nicht abgeleitet wird, sondern sich auf dem Untergrund sammelt und dort Salze freisetzt./<\/p>/ /
/3. Schadensersatz nach § 635
BGB ist auch wegen eines lediglich optischen Mangels - hier: stark scheckiges
Aussehen des Granitplattenbelags einer Terrasse - zu
leisten./<\/p>/
BauR 1996, 712
OLG Hamm, Urteil vom 18.04.1996 - 17 U 112/95
//1. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik kommt auch dann in Betracht, wenn die maßgebenden Richtlinien auf die Verarbeitungsvorschriften des Herstellers Bezug nehmen, diese sich jedoch in der Praxis als unzureichend erwiesen haben, weil sie von Verhältnissen ausgehen, die auf der Baustelle nicht anzutreffen sind (trocken und staubfrei)./<\/p>/ /
/2. Den Dachdecker
trifft eine Bedenkenhinweispflicht, wenn die durch einen anderen Unternehmer
vorgenommene Abdichtung der Kehlbereiche durch Aufschäumung und Abkleben zwar nach
Herstellerangaben vorgenommen wurde, diese jedoch in der Praxis als unzureichend
erwiesen haben und es jedem Dachdecker geläufig sein mußte, daß als zuverlässige
und bewährte Ausführungsweise die Verlegung einer Unterspannbahn geboten
war./<\/p>/
BauR 1997, 309
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.1996 - 22 U 13/95
//1. Der Achitekt ist ohne ausdrückliche Vollmacht nicht ermächtigt, namens des Bauherrn gegenüber einem Bauhandwerker auf die Erteilung einer Schlußrechnung zu verzichten, einen Vergleich über die Höhe der Werklohnforderung zu schließen oder die Werklohnforderung in einer bestimmten Höhe anzuerkennen./<\/p>/ /
/2. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 14 Nr. 4 VOB/B besteht nicht,
wenn der Bauherr bei Verzug des Handwerkers mit der Rechnungserteilung die
Schlußrechnung durch den Architekten aufstellen läßt, diese aber untauglich ist, weil
sie sich nicht an der vereinbarten Art der Vergütungsberechnung
orientiert./<\/p>/
BauR 1996, 740
OLG Hamm, Urteil vom 12.03.1996 - 21 U 147/95
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 739
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.1994 - 22 U 207/94
//Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines
Tiefbauunternehmers, der in unmittelbarer Nähe einer Gasleitung Kanalbauarbeiten
durchführt./<\/p>/
BauR 1995, 721
OLG Nürnberg, Urteil vom 23.12.1994 - 6 U 1885/94
//Ein mit der Bauüberwachung betrauter Architekt ist nur verpflichtet,
konkret erkannte Gefahren auf der Baustelle zu beseitigen. Aufgabe der einzelnen
am Bau tätigen Unternehmer ist es dagegen, den Ablauf der von ihnen übernommenen
Arbeiten und die Einhaltung der einzelnen Arbeitsabschnitte zu überwachen und
etwa erforderliche Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen./<\/p>/
BauR 1996, 135
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.1994 - 22 U 127/94
//Zur Frage, wessen Verrichtungsgehilfe der Kranführer ist, den der
Vermieter eines Krans als Bedienungspersonal dem Mieter zur Verfügung
stellt./<\/p>/
BauR 1996, 136
OLG Hamm, Urteil vom 30.10.1995 - 17 U 83/94
//1. Eine Gewährsleistungssicherheit soll den Auftraggeber während der gesamten Gewährleistungsfrist absichern./<\/p>/ /
/2. Solange die
Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist und noch weitere Gewährleistungsansprüche
in Betracht kommen, kann ein Auftraggeber grundsätzlich nicht auf die
Inanspruchnahme einer Gewährleistungssicherheit verwiesen werden, wenn er die
Mängelbeseitigungskosten im Wege des Vorschusses oder des Schadensersatzes geltend
macht./<\/p>/
BauR 1997, 141
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.1995 - 13 U 70/94
//1. Schweißarbeiten an einem verschlossenen Stalltor ohne hinreichende Sicherungsmaßnahmen können den Vorwurf grobfahrlässigen Verhaltens rechtfertigen./<\/p>/ /
/2. Die Haftung des Brandverursachers gegenüber dem
Geschädigten wird in der Regel nicht dadurch berührt, daß auch der am Schadensort
eingesetzten Feuerwehr Versäumnisse anzulasten
sind./<\/p>/
BauR 1996, 280
LG Berlin, Urteil vom 06.10.1995 - 9 O 672/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 245
OLG Köln, Urteil vom 06.02.1996 - 22 U 123/95
//Wer ein nicht standfestes Baugerüst benutzt und nach Beendigung seiner
Arbeit in diesem Zustand zurückläßt, haftet wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht auch dann, wenn ihm das Gerüst lediglich zur zeitweisen Benutzung
überlassen worden
war./<\/p>/
BauR 1996, 730