Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7568 Entscheidungen insgesamt
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.1995 - 22 U 139/94
//1. Wenn sich ein Unternehmer zur Errichtung einer Doppelhaushälfte einschließlich der äußeren Entwässerung verpflichtet, der Bauherr es jedoch übernimmt, die Entwässerung im Hausinneren selbst installieren zu lassen, ist es Aufgabe des Unternehmers, für einen ordnungsmäßigen Anschluß zwischen Innen- und Außenentwässerungssystem zu sorgen./<\/p>/ /
/Der Unternehmer haftet deshalb für Schäden infolge einer fehlerhaften Rohrverbindung zwischen Innen- und Außenentwässerung und einer undichten Kelleraußenmauerwerksdurchführung des Abwasserkanals./<\/p>/ /
/2. Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens können
im Baumängelprozeß nicht als selbständiger Schadensposten eingeklagt werden, sind
vielmehr seit der Neufassung der §§ 485 ff. ZPO Kosten des Hauptprozesses; ihre
Erstattung richtet sich nach der dortigen
Kostenentscheidung./<\/p>/
BauR 1995, 854
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.1995 - 21 U 192/94
//1. Vereinbaren die Parteien im Bauvertrag einen Baubeginn im November 1990, so kommt der Auftraggeber gemäß § 296 BGB mit Ablauf des November 1990 in Annahmeverzug, wenn er die Bauleistung bis zu diesem Zeitpunkt nicht abruft und damit dem Auftragnehmer die termingerechte Ausführung unmöglich macht. Daraus kann sich für den Auftragnehmer ein Kündigungsrecht gemäß § 9 Nr. 1 a VOB/B bzw. auch gemäß § 6 Nr. 7 VOB/B unter den dort geregelten weiteren Voraussetzungen ergeben./<\/p>/ /
/2. Unterläßt der Auftragnehmer die Kündigung, so steht
dem Auftraggeber nach Kündigung des Bauvertrages durch ihn wegen Weigerung des
Auftragnehmers, mit den Bauarbeiten zu beginnen, ein Mehrkostenerstattungsanspruch
gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B dann nicht zu, wenn die Parteien im Bauvertrag den
Beginn der Arbeiten im November 1990 vereinbart hatten, sich dann aber der
Baubeginn aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen bis Mai 1992 verzögert und der
Auftraggeber eine deshalb vom Auftragnehmer wegen inzwischen eingetretener
Lohnerhöhungen verlangte Vergütungsanpassung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B endgültig
verweigert, weil eine Lohngleitklausel nicht vereinbart worden sei. Dem steht auch § 18
Nr. 4 VOB/B nicht
entgegen./<\/p>/
BauR 1996, 119
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.1995 - 21 U 120/94
//Hat der Auftragnehmer nach dem Bauvertrag zunächst 3 Stahlträger mit
einem Gesamtgewicht von 3 651,40 kg zu einem Preis von 14 520,- DM zu liefern und
zu verlegen und werden später durch Planungsänderungen und/oder auf Veranlassung
des Statikers statt dessen 6 Stahlträger mit einem Gesamtgewicht von 14 673,96
kg eingebaut, wobei allerdings die gesamten Stahlträger nun vom Bauherren
bauseits geliefert werden, so liegt bezüglich der zunächst vereinbarten Stahlmengen
eine Teilkündigung durch den Auftraggeber gemäß §§ 2 Nr. 4, 8 Nr. 1 VOB/B bzw. §
649 Sätze 1 und 2 BGB vor, so daß dem Auftragnehmer insoweit die vereinbarte
Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zusteht. Bezüglich der über den
vertraglichen Leistungsumfang hinausgehenden bloßen Verlegung von Stahlträgern liegt
dagegen eine Zusatzleistung vor, für die der Auftragnehmer den bloßen Verlegeaufwand
zusätzlich bezahlt verlangen kann (§ 2 Nr. 6 VOB/B bzw. § 632 Abs. 1 und 2
BGB)./<\/p>/
BauR 1995, 712
OLG Köln, Urteil vom 09.03.1995 - 18 U 149/94
//1. Der Antrag auf Sicherung des Beweises unterbricht die Verjährung nicht, wenn der Antragsteller infolge Abtretung der Gewährleistungsansprüche nicht mehr Inhaber dieser Ansprüche ist./<\/p>/ /
/2. Die Rückabtretung der
Ansprüche an den Antragsteller kann eine bereits vollendete Verjährung nicht
rückwirkend
unterbrechen./<\/p>/
BauR 1995, 702
OLG Celle, Urteil vom 24.11.1994 - 7 U 13/94
//Bei einer Kündigung nach § 8 Nr. 3 VOB/B ist der Auftragnehmer
darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß sein bis dahin fertiggestelltes Gewerk
mängelfrei
ist./<\/p>/
BauR 1995, 394
OLG Celle, Urteil vom 09.11.1994 - 13 U 223/93
//Zu den Voraussetzungen an eine prüfbare Rechnung i. S. des § 14 VOB/B,
wenn der Auftragnehmer vertraglich Revisionsunterlagen
schuldet./<\/p>/
BauR 1995, 261
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.1995 - 22 U 162/94
//1. Die Verlegung eines dampfdichten Bodenbelags auf einer ohne ausreichende Dampfsperre ausgeführten, nicht unterkellerten Betonsohle ist fehlerhaft./<\/p>/ /
/2. Wenn eine mangelfreie Verlegung des vertraglich ausbedungenen Bodenbelags wegen der Be schaffenheit des Unterbodens nicht möglich ist, bedarf es für einen Schadenersatzanspruch aus § 635 BGB keiner Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 634 BGB./<\/p>/ /
/3. Der Schadenersatzanspruch
wegen Verlegung eines unbrauchbaren Bodenbelags umfaßt die <S. 849> Rückzahlung des
geleisteten Werklohns und die Kosten der Beseitigung und Entsorgung des
Belags./<\/p>/
BauR 1995, 848
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.1994 - 23 U 251/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 247
LG Stuttgart, Urteil vom 03.08.1994 - 13 S 102/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 262
OLG Hamm, Urteil vom 30.03.1995 - 17 U 205/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 852
OLG Hamm, Urteil vom 05.07.1994 - 21 U 20/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 548
OLG Hamm, Urteil vom 23.01.1995 - 17 U 105/94
//Macht der Besteller nach Kündigung des Werkvertrages gegenüber der
Werklohnklage ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängel der insgesamt brauchbar
erbrachten Leistung geltend, so führt dies nicht zur Abweisung der Klageforderung
als derzeit nicht fällig, sondern zur Verurteilung Zug um Zug gegen
Mängelbeseitigung./<\/p>/
BauR 1995, 397
LG Hamburg, Urteil vom 18.12.1994 - 405 O 119/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 399
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.1995 - 23 U 118/94
//1. Nimmt der Ausschreibende vor der Zuschlagerteilung ohne zulässigen Vorbehalt einzelne Teile aus den Angeboten der Bieter heraus und führt dies zur/<\/p>/ /
/Änderung der Reihenfolge der niedrigsten Gebote,/<\/p>/ /
/kann dies zu einem Schadenersatzanspruch des ohne die Herausnahme niedrigsten Bieters führen./<\/p>//
/<S. 99> /
/2. § 9 Nr. 1 VOB/A und mündlich erklärter Vorbehalt./<\/p>/ /
/3. Der Einwand des rechtmäßigen
Alternativverhaltens greift nicht durch, wenn die für einen "schwerwiegenden Grund" i. S. des § 26
Nr. 1 c VOB/A sprechenden Umstände dem Ausschreibenden schon vor der
Ausschreibung bekannt
waren./<\/p>/
BauR 1996, 98
OLG Hamm, Urteil vom 12.01.1995 - 27 U 144/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 571
OLG Köln, Urteil vom 04.03.1994 - 19 U 204/93
//1.Es kann einen Betrug darstellen, der Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung auslöst, wenn der Unternehmer einen in Wahrheit bestehenden Mangel leugnet und dadurch den Auftraggeber davon abhält, Neuherstellung des Werkes zu verlangen, obwohl ein derartiger Anspruch des Auftraggebers noch besteht. Bewirkt der Auftragnehmer auf diese Weise, daß der Auftraggeber einen Mangel nicht rügt und das Werk abnimmt, so daß der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers sich auf das hergestellte Werk beschränkt und daher grundsätzlich nicht mehr Neuherstellung verlangt werden kann, führt dies zu einem Schadensersatzanspruch des Auftraggebers, der gemäß § 249 BGB auf Ersatz der Kosten für die Neuherstellung gerichtet sein kann (hier: Darstellung einer bei Fliesenlegearbeiten ausgeführten Schwelle als angebliche technische Notwendigkeit)./<\/p>/ /
/2.Gleiches gilt, wenn zwar ausnahmsweise auch nach Abnahme des Werkes eine Neuherstellung noch verlangt werden kann, weil der Mangel nur auf diese Weise beseitigt werden kann, aber nunmehr nach endgültiger Herstellung des Werkes der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung eingreift und deswegen der Auftraggeber nur noch auf den Minderwert verwiesen wird./<\/p>/ /
/3.Die VOB/B wird durch eine bloße Inbezugnahme des Auftraggebers und Verwenders
in seinem Auftragsschreiben, mit dem er das Vertragsangebot des Auftragnehmers
annimmt, nicht Bestandteil des
Bauvertrages./<\/p>/
BauR 1995, 100
OLG Hamm, Urteil vom 13.01.1995 - 12 U 84/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 564
OLG Köln, Urteil vom 04.02.1994 - 19 U 162/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 243
OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.07.1994 - 2 U 290/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 116
OLG Oldenburg, Urteil vom 15.12.1993 - 2 U 147/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 105
OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.02.1994 - 8 U 96/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 95
OLG Rostock, Urteil vom 05.10.1994 - 2 U 39/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 262
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.1994 - 21 U 92/94
//1. Droht der Subunternehmer dem Bauherrn aufgrund ausbleibender Zahlungen seines Auftraggebers, des Hauptunternehmers, die Einstellung der Arbeiten an und kommt es daraufhin zu einer Besprechung über eine Weiterarbeit des Subunternehmers, an der der Architekt des Bauherrn teilnimmt, so liegt in der Entsendung des Architekten zu dieser Besprechung eine umfassende Vollmacht, die den Architekten aus der Sicht des Subunternehmers auch zu einem Schuldbeitritt für die zukünftigen Leistungen des Subunternehmers bevollmächtigt./<\/p>/ /
/2.
Erstellt der Architekt über diese Besprechung eine Aktennotiz, die er auch dem
Subunternehmer zuleitet, mit dem Inhalt, daß der Bauherr in den Auftrag einsteigt und
die geleistete Arbeit vergüten wird, falls der Subunternehmer von seinem
Auftraggeber keine Vergütung erhält, so liegt darin ein wirksamer Schuldbeitritt
bezüglich des Vergütungsanspruchs des Subunternehmers für alle nach dieser Besprechung
erbrachten Leistungen des
Subunternehmers./<\/p>/
BauR 1995, 257
OLG München, Urteil vom 21.10.1994 - 23 U 3264/94
//Voraussetzungen für die wirksame Inanspruchnahme des Bürgen (Bank) aus
einer befristeten (Bau-) Gewährleistungsbürgschaft auf erstes
Anfordern./<\/p>/
BauR 1995, 400
OLG Hamm, Urteil vom 27.06.1994 - 17 U 53/93
//1. Hat der Unternehmer entgegen vertraglicher Zusicherung eine Leuchtreklame ohne die notwendigen statischen Berechnungen an einem Geschäftshaus angebracht, einen danach auftretenden Mangel erst nach dreimaliger Aufforderung beseitigt und einen sodann auftretenden mit Gefahren für den allgemeinen Verkehr und das Gebäude verbundenen weiteren Mangel lediglich besichtigt, ohne sich weiter darum zu kümmern, ist wegen der durch dieses Verhalten erwiesenen Unzuverlässigkeit des Unternehmers eine Wandelung ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung möglich./<\/p>/ /
/2. Das Anbringen einer mit dem Gebäude fest verbundenen
Leuchtreklame ist Arbeit bei einem Bauwerk i. S. des § 638 BGB, wenn die
mängelfreie Errichtung wegen ihrer Größe und Befestigung am Bauwerk nur durch spezielle
Planung und statische Berechnung gewährleistet ist und sich die Leuchtreklame als
erweiternder Bauteil darstellt, in welchem sich das Baurisiko verwirklichen
kann (Abgrenzung zur OLG München, BauR 1992, 631 und OLG Hamm, NJW-RR 1990,
789)./<\/p>/
BauR 1995, 240
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.1993 - 21 U 8/93
//1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Schlußrechnung gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B selbst zu erstellen, wenn der Auftragnehmer trotz angemessener Fristsetzung von 2 Monaten eine prüfbare Schlußrechnung nicht eingereicht hat, nachdem ein Verfahren nach § 18 Nr. 2 VOB/B durch Bescheid der vorgesetzten Stelle beendet worden war und der Auftragnehmer dagegen Einspruch eingelegt hat./<\/p>/ /
/2. Nach Erstellung der Schlußrechnung durch den Auftraggeber ist diese alleinige Abrechnungsgrundlage in einem Rechtsstreit, so daß der Auftragnehmer seine darüber hinausgehenden Vergütungsansprüche im einzelnen darlegen und beweisen muß, ohne sich auf seine später erstellte abweichende eigene Rechnung berufen zu können, wenn diese in ihrem Aufbau von der prüfbaren Schlußrechnung des Auftraggebers völlig abweicht./<\/p>/ /
/3. Die vom Auftraggeber erstellte und dem
Auftragnehmer übersandte Schlußrechnung mit der Feststellung einer Überzahlung
des Auftragnehmers stellt eine Schlußzahlung des Auftraggebers i. S. des § 16 Nr.
3 Abs. 2 VOB/B a. F. dar und schließt Mehrforderungen des Auftragnehmers aus,
wenn dieser nicht rechtzeitig den Vorbehalt geltend macht und diesen rechtzeitig
begründet./<\/p>/
BauR 1995, 258
OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.09.1994 - 8 U 214/93
//1. Ordnet der Auftraggeber bzw. Hauptunternehmer durch Übergabe entsprechender Pläne eine Änderung der auszuführenden, gegenüber der von ihm bzw. vom Bauherrn ausgeschriebenen und so Vertragsinhalt gewordenen Leistung an (hier: Einbau von Fenstern vor dem Mauerwerk statt zwischen den Laibungen) und entsteht dadurch für den Subunternehmer ein erheblicher Mehraufwand (hier: 25 % des Gesamtpreises), so ist der Subunternehmer berechtigt, die Ausführung der Arbeiten bis zur Vereinbarung eines neuen Preises gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu verweigern./<\/p>/ /
/2. Kündigt daraufhin der Auftraggeber gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B den
Bauvertrag, weil der Subunternehmer nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt mit den
Arbeiten begonnen hat, so kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer keine
Erstattung der ihm durch die Kündigung entstandenen Mehrkosten gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2
VOB/B
verlangen./<\/p>/
BauR 1995, 251
LG Stuttgart, Urteil vom 03.06.1993 - 6 KFH O 13/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1994, 650
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.1994 - 9 U 320/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1994, 789
OLG Hamburg, Urteil vom 28.04.1993 - 5 U 249/92
//Zur Haftung des Vermieters einer Spezialpumpe für Fertigbeton, der auch
Bedienungspersonal für die Pumpe gestellt hat, aus § 831 BGB, wenn einer seiner
Arbeitnehmer im Zuge der Erfüllung des Miet- und Dienstverschaffungsvertrages
einen Bauarbeiter, der Arbeitnehmer des Mieters war,
verletzt./<\/p>/
BauR 1994, 529
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.1994 - 22 U 15/94
//1. Ein mit der Verfüllung der Arbeitsräume eines Neubaus beauftragter Unternehmer, der feststellt, daß sich in den Arbeitsräumen bereits teilweise Bauschutt befindet, muß seinen Auftraggeber vor Ausführung des Auftrages auf die Gefahr einer Beschädigung der Kelleraußenisolierung durch den in den Arbeitsräumen verbleibenden Unrat hinweisen; verschließt der Architekt sich seinen Bedenken, muß der Unternehmer diese unmittelbar dem Auftraggeber mitteilen./<\/p>/ /
/2. Bei der Verfüllung der Arbeitsräume nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten
an einem Wohngebäude handelt es sich um Arbeiten an einem Bauwerk, für welche
die zweijährige Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 VOB/B
gilt./<\/p>/
BauR 1995, 244
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.1994 - 21 U 90/92
//1. Ist in einem vom Auftraggeber (Hauptunternehmer) vorformulierten VOB-Bauvertrag mit einem Nachunternehmer, in dem die VOB/B als Ganzes vereinbart ist, eine Klausel enthalten, wonach die Gewährleistungsfrist 2 Jahre und 4 Wochen beträgt und mit der Gesamtabnahme des Bauwerks durch den Bauherrn beginnt, so ist diese Klausel nicht insgesamt wegen unangemessener Benachteiligung des Nachunternehmers und damit wegen eines Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam./<\/p>/ /
/2.Vielmehr ist die Verlängerung der in § 13 Nr. 4 VOB/B vorgesehenen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von 2 Jahren um 4 Wochen als solche wirksam./<\/p>/ /
/3.Lediglich die Festlegung des Beginns dieser Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Gesamtabnahme des Bauwerks durch den Bauherrn ist gemäß § 9 AGBG unwirksam, da dies den Nachunternehmer unangemessen benachteiligt./<\/p>/ /
/Beide Regelungen sind zwar in einer Klausel zusammengefaßt; sie
lassen sich aber einer isolierten AGB-Kontrolle unterziehen, da sie teilbar und
voneinander unabhängig
sind./<\/p>/
BauR 1995, 111
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.1994 - 22 U 249/93
//1. Wenn ein Bauhandwerker, nachdem er mit dem Bauherrn darüber gestritten hat, ob Schäden an seinem Werk unter seine Gewährleistungspflicht fallen, dem Bauherrn ein Angebot über die genau bezeichneten Reparaturarbeiten unter Nennung kon kreter Einzelpreise mit der Bitte um Auftragerteilung übermittelt und der Bauherr das Angebot mit der Bitte um schnellstmögliche Schadensbeseitigung bestätigt, kommt ein Werkvertrag über die Reparaturarbeiten zustande./<\/p>/ <S. 255> /
/2. In einem solchen vorbehaltlosen neuen Auftrag liegt zugleich ein
Verzicht auf etwaige Gewährleistungsansprüche aus dem ursprünglichen
Werkvertrag./<\/p>/
BauR 1995, 254
OLG Celle, Urteil vom 22.06.1994 - 6 U 212/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 558
OLG Köln, Urteil vom 06.07.1994 - 11 U 57/94
//Ein Kalkulationsirrtum, der nicht die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erfüllt, berechtigt nicht zur Anfechtung./<\/p>/ /
/Das Risiko der Fehlkalkulation trägt grundsätzlich der Anbieter./<\/p>/ /
/Positive Kenntnis des Auftraggebers von einem Kalkulationsirrtum i. V. m. mit §§ 23
Nr. 2 und 25 Nr. 3 VOB/A oder ein besonders auffälliger Kalkulationsfehler
können nach den Grundsätzen des culpa in contrahendo einen Schadensersatzanspruch
des Anbieters
begründen,/<\/p>/
BauR 1995, 98
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.1994 - 22 U 19/94
//1. Verpflichtet sich der Unternehmer zur schlüsselfertigen Herstellung eines Hauses einschließlich [der Erschließungskosten für die vollständige erstmalige Erschließung], so werden hiervon auch die Kosten für die Errichtung eines privaten Stichweges umfaßt, der dazu dient, von der öffentlichen Straße zu dem Baugrundstück zu gelangen./<\/p>/ /
/2. Die formularmäßige Vereinbarung
einer obligatorischen Schiedsgutachterklausel in einem notariellen Bauträgervertrag
ist nach § 9 AGBG
unwirksam./<\/p>/
BauR 1995, 559
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.1993 - 22 U 208/92
//Ein mit Abrißarbeiten beauftragter Fachunternehmer hat dafür Sorge zu
tragen, daß durch die infolge der Abrißarbeiten unmittelbar geschaffene
Gefahrenquelle keine dritten Personen gefährdet oder geschädigt
werden./<\/p>/
BauR 1994, 267
OLG Köln, Urteil vom 22.06.1994 - 11 U 134/93
//Ist dem Unternehmer bekannt, daß in dem von ihm zu bearbeitenden Bereich Versorgungsleitungen, insbesondere auch Fernmeldekabel verlaufen, muß er sich über deren genaue Lage und Tiefe Gewißheit verschaffen./<\/p>/ /
/Eine bindend vorgeschriebene Mindestüberdeckung, wie z. B. für Gasleitungen, gibt es für Fernmeldekabel nicht, In den Bereichen, in denen Fernmeldekabel verlaufen sollen, ist ihre genaue Lage durch Suchschlitze zu orten bzw. sicherzustellen, daß sie sich außerhalb des aufzunehmenden Bodens befinden./<\/p>/ /
/Eine
geringe Verlegungstiefe begründet ein erhöhtes Beschädigungsrisiko und darf deshalb
nur gewählt werden, wenn es dafür einen triftigen Grund
gibt./<\/p>/
BauR 1995, 122
OLG Köln, Urteil vom 01.07.1994 - 11 U 29/94
//Eine Verletzung der Offenbarungspflicht des Unternehmers bei Abnahme
des Werkes aufgrund mangelhafter Überwachung des Herstellungsprozesses kann einem
arglistigen Verschweigen von Mängeln gleichzusetzen sein und in entsprechender
Anwendung des § 638 Satz 1 BGB die kurze Verjährungsfrist ausschließen. Zur
Geltung kommt in diesen Fällen die 30jährige Verjährungsfrist. Zu den Anforderungen
an die betriebliche Organisation zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Kontrolle des
Herstellungsprozesses./<\/p>/
BauR 1995, 107
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.03.1994 - 9 U 275/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1994, 519
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.05.1993 - 9 U 12/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1993, 743
OLG Hamm, Urteil vom 23.03.1993 - 21 U 237/91
//Wirksamkeit einer Klausel in einer zum Vertragsinhalt gewordenen
Bauausschreibung, nach welcher das Herstellen und Schließen von Öffnungen usw. in die
Einheitspreise einzurechnen ist (Abgrenzung zu OLG München BauR 1987,554 =
NJW-RR 1987,
661)./<\/p>/
BauR 1994, 374
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.1994 - 8 U 46/93
//1.Sogenannte Umlageklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers über den pauschalen Abzug von Kosten für die Baustellenversorgung und -entsorgung sowie für den Abschluß einer Bauleistungsversicherung sind grundsätzlich zulässig./<\/p>/ /
/2.In einem Vertrag über die Ausführung von Betonwerksteinarbeiten ist ein pauschaler Abzug in Höhe von 1,4 % für die Baustellenversorgung und -entsorgung sowie ein weiterer Abzug von 0,14 % für den Abschluß einer Bauleistungsversicherung nicht zu beanstanden./<\/p>/ /
/3.Zu
den Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines
Behinderungsschadens./<\/p>/
BauR 1995, 113
OLG München, Urteil vom 26.01.1994 - 27 U 513/93
//Ist einem Auftraggeber bereits rechtskräftig ein Kostenvorschuß des
Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung zugesprochen worden, so ist der Auftraggeber
dennoch nicht gehindert, einen weiteren Vorschuß einzuklagen, wenn die
Mängelbeseitigung voraussichtlich mit dem bisherigen Vorschuß nicht durchgeführt werden
kann. Der Auftraggeber braucht sich nicht auf eine Nachforderung nach
abgeschlossener Mängelbeseitigung verweisen
lassen./<\/p>/
BauR 1994, 516
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.1994 - 22 U 159/93
//1. Hat ein Installateur ein WC und eine Duschtasse unmittelbar an der Trennwand zweier Doppelhaushälften so angeordnet, daß bei deren bestimmungsgemäßen Nutzung die nach der DIN 4109 zulässigen Schallschutzwerte in der anderen Doppelhaushälfte überschritten werden, dann stellen die Aufwendungen für die Errichtung einer schalldämmenden Vorsatzschale einen unter § 635 BGB fallenden Mangelfolgeschaden dar./<\/p>/ /
/2. Solange der Auftraggeber keine konkreten Tatsachen für den Beginn einer Hemmung nach § 639 Abs. 2 BGB behauptet, besteht für den Auftragnehmer kein Anlaß vorzutragen, wann eine etwaige Hemmung geendet hat./<\/p>/ /
/3. Nur der Beweissicherungsantrag des Auftraggebers oder
seines Rechtsnachfolgers unterbricht gemäß §§ 477 Abs. 2, 639 Abs. 1 BGB die
Verjährung der Gewährleistungsansprüche; wird der nichtberechtigte Anspruchsteller
während des Verfahrens durch Abtretung anspruchsberechtigt, tritt die
Verjährungsunterbrechung mit Wirksamkeit der Abtretung
ein./<\/p>/
BauR 1994, 769
OLG Oldenburg, Urteil vom 02.02.1994 - 2 U 216/93
//Der Anspruch auf Vorschußleistung zur Mängelbeseitigung besteht vor der
Abnahme der Werkleistung von vornherein nur in Höhe der Differenz zwischen den
voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten und der offenen, noch nicht fälligen
Werklohnforderung./<\/p>/
BauR 1994, 371
OLG Hamm, Urteil vom 13.04.1994 - 12 U 171/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1994, 767
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.1993 - 21 U 78/93
//1. Wird beim Umbau eines alten Pfarrsaals, bei dem fast nur die Außenwände erhalten bleiben, im nicht unterkellerten Teil eine Stahlbetonplatte eingebracht und beläßt der Rohbauunternehmer in dem unbelüfteten Hohlraum mit Erdberührung (Kriechkeller) Kant- und Schalhölzer, die er zur Herstellung der Stahlbetonplatte benötigt hatte, so kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Architekten und/oder gegen den Bauunternehmer ergeben, wenn dadurch das Gebäude von echtem Hausschwamm befallen worden ist./<\/p>/ /
/2.
Hat der in einem Vorprozeß zum Schadensersatz verurteilte planende und
bauleitende Architekt in der entsprechenden Position des Leistungsverzeichnisses für den
Rohbau nur die fachgerechte Herstellung und Vorhaltung der Deckenschalung,
nicht aber auch deren anschließende Entfernung ausgeschrieben und hat der
Rohbauunternehmer den Architekten nach Fertigstellung der Stahlbetonplatte noch gefragt,
ob er die Schalung als sog. verlorene Schalung an Ort und Stelle belassen könne
und hat der Architekt dies bejaht, so entfällt ein Ausgleichsanspruch des
Architekten gegen den Roh- <S. 132> bauunternehmer, da der Architekt im Rahmen des
Gesamtschuldverhältnisses gemäß § 426 BGB letztlich allein verantwortlich
ist./<\/p>/
BauR 1995, 131
OLG Köln, Urteil vom 06.05.1994 - 19 U 205/92
//Nach der Neufassung der VOB/B vom 19. 7. 1990 greift die
Ausschlußwirkung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B der vorbehaltlosen Annahme einer Schlußzahlung
zugunsten des Auftraggebers nur ein, wenn in einem von der Schlußzahlung
getrennten Schreiben auf die Ausschlußwirkung besonders hingewiesen
wird./<\/p>/
BauR 1994, 634
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.1993 - 1 U 143/93
//Die formularmäßige Vereinbarung der Sicherheitsleistung für etwaige
Überzahlungen durch Bürgschaft [auf erstes Anfordern] verstößt nicht gegen das
AGB-Gesetz./<\/p>/
BauR 1994, 376