Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7579 Entscheidungen insgesamt
Online seit April
IBRRS 2024, 1115BGH, Urteil vom 01.02.2024 - VII ZR 171/22
1. Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags kann den Vertrag kündigen, wenn eine verbindliche Vertragsfrist für den Beginn der Ausführung vereinbart wurde, zu der der Auftragnehmer mit den ihm obliegenden Arbeiten nicht begonnen hat und der Auftraggeber zuvor erfolglos eine Frist zur Vertragserfüllung, verbunden mit der Androhung einer Kündigung des Auftrags, gesetzt hat.
2. Auch wenn der Auftragnehmer mehrfach schriftlich Bedenken gegen die Ausführung der Leistung mitgeteilt hat, scheidet ein Leistungsverweigerungsrecht aus, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich angewiesen hat, mit den Arbeiten zu beginnen, und der Auftraggeber dadurch das Risiko einer mangelhaften Ausführung übernommen hat.
3. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO lässt im Falle eines in der ersten Instanz unterlaufenen Verfahrensfehlers, zu dem auch die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts zählt, eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht grundsätzlich nur dann zu, wenn aufgrund des Verfahrensmangels außerdem eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.03.2008 - II ZR 313/06, NJW 2008, 1672 = IBRRS 2008, 1518 = IMRRS 2008, 1029).*)
VolltextIBRRS 2024, 0978
OLG Celle, Urteil vom 06.03.2024 - 14 U 81/23
1. Der (Bau-)Unternehmer hat ein funktionstaugliches (Bau-)Werk zu errichten. Er hat nicht nur eine möglicherweise fehlerhafte Leistungsbeschreibung umzusetzen, sondern schuldet einen funktionalen Bauerfolg.
2. Ein (Bau-)Unternehmer sichert üblicherweise bei Vertragsschluss (stillschweigend) einen Standard zu, der jedenfalls den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
3. Widersprechen die "geschriebenen" Vertragsbestandteile den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ist der Unternehmer gleichwohl dazu verpflichtet, ein mangelfreies (Bau-)Werk herzustellen.
4. Das Hinwegsetzen über die Ausführungen eines Sachverständigen erfordert die Darlegung eigener Sachkunde.*)
5. Eine vermeintliche Sachkunde über das Reiten von Pferden vermittelt keine Sachkunde über den Reitplatzbau.*)
VolltextIBRRS 2024, 0926
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2023 - 22 U 90/22
1. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Schlusszahlung wird im VOB/B-Vertrag spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung beim Auftraggeber fällig.
2. Einwände gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung sind fristgerecht geltend zu machen. Erhebt der Auftraggeber keine Einwände gegen die Prüfbarkeit, wird die Schlusszahlung mit Ablauf der Prüffrist fällig.
3. Die sachliche Richtigkeit der Schlussrechnung kann der Auftraggeber auch noch nach Ablauf der Prüffrist bestreiten.
VolltextIBRRS 2024, 0925
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.12.2022 - 22 U 90/22
1. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Schlusszahlung wird im VOB/B-Vertrag spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung beim Auftraggeber fällig.
2. Einwände gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung sind fristgerecht geltend zu machen. Erhebt der Auftraggeber keine Einwände gegen die Prüfbarkeit, wird die Schlusszahlung mit Ablauf der Prüffrist fällig.
3. Die sachliche Richtigkeit der Schlussrechnung kann der Auftraggeber auch noch nach Ablauf der Prüffrist bestreiten.
VolltextIBRRS 2024, 0979
LG Ellwangen, Urteil vom 09.10.2023 - 6 O 93/23
1. An die Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. § 323 Abs. 2 BGB oder § 637 Abs. 2 Satz 2 BGB sind wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Nacherfüllungsrecht des Unternehmers strenge Anforderungen zu stellen.*)
2. Der Wechsel des klägerischen Vortrags unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass die Mitarbeiter des beklagten Handwerkers nicht nur fahrlässig gehandelt, sondern "sehenden Auges" Mängel produziert hätten, stellt eine unsubstantiierte Behauptung "aufs Geratewohl" dar, der vom Gericht nicht nachzugehen ist.*)
VolltextIBRRS 2024, 0965
KG, Beschluss vom 23.02.2023 - 27 U 95/22
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0924
OLG Köln, Urteil vom 01.03.2023 - 11 U 253/21
1. Aus einer Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen in einem VOB/B-Vertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistung abzurechnen. Ergibt die Abrechnung einen Überschuss, hat der Auftraggeber einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses.
2. Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auszahlung eines Saldoüberschusses aus einer Schlussabrechnung vorzutragen. Dazu kann er sich auf eine vorhandene Abrechnung des Auftragnehmers beziehen und darlegen, dass sich daraus ein Überschuss ergibt oder nach Korrektur etwaiger Fehler ergeben müsste.
3. Legt der Auftragnehmer keine Schlussrechnung vor, kann der Auftraggeber selbst eine Abrechnung erstellen. Ausreichend ist eine Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher Höhe er Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht gegenübersteht.
VolltextOnline seit März
IBRRS 2024, 0842LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.12.2023 - 12 O 8630/20
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die nicht nur eine Preisanpassung wegen Mengenänderungen gem. § 2 Abs. 3 VOB/B, sondern darüber hinaus auch eine Preisanpassung zugunsten des Auftragnehmers nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam (vgl. BGH, IBR 2016, 3).
2. Die Berechnung des Anspruchs des Auftragnehmers auf Erhöhung des Einheitspreises wegen einer Unterschreitung des Mengenansatzes gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B erfolgt unter kalkulatorischer Fortschreibung der vereinbarten Einheitspreise.
3. Auszugleichen ist die infolge der Mengenminderung entstandene Unterdeckung der Gemeinkosten und des Gewinns, ohne Wagnis.
4. Auch für ersatzlos entfallene Leistungspositionen (sog. Nullpositionen) kann der Auftragnehmer nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B einen Ausgleich verlangen (vgl. BGH, IBR 2012, 188).
VolltextIBRRS 2024, 0902
EuGH, Urteil vom 05.03.2024 - Rs. C-588/21
Harmonisierte technische Normen, die Standards für Produkte festlegen, sind Bestandteil des EU-Rechts. Solche technischen Normen müssen aus Gründen der Transparenz und Rechtsstaatlichkeit frei und kostenlos zugänglich sein.
VolltextIBRRS 2024, 0894
OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2023 - 4 U 77/21
1. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien eines Bauvertrags stillschweigend vereinbaren, dass das zu erbringende Werk unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wird.
2. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind Hersteller- oder Verarbeitungsrichtlinien zu unterscheiden. Wenn diese Vorgaben weitergehende Anforderungen an die geschuldete Leistung stellen als die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, begründet ein Abweichen von den Herstellervorgaben ohne ausdrückliche Vereinbarung der Geltung der Herstellervorgaben noch keinen Baumangel.
3. Werden DIN-Normen bzw. die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik bei einer Werkleistung nicht eingehalten, spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine Vermutung dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind.
4. Die Darlegung und die Erschütterung des Anscheins, dass eingetretene Schäden nicht auf der Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik beruhen, obliegt dem Unternehmer. Etwaige verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
VolltextIBRRS 2024, 0892
LG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2024 - 10 O 181/23
1. Im Falle der umfassenden Abtretung der werkvertraglichen Mängelrechte kann der Zessionar Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB nur verlangen, wenn er beabsichtigt, den Vorschuss dergestalt zur Mängelbeseitigung einzusetzen, dass ihm dadurch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 637 Abs. 1 BGB entsteht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Zessionar beabsichtigt, den Kostenvorschuss dem Zedenten zur Verfügung zu stellen.*)
2. § 33 Abs. 1 ZPO regelt einen besonderen Gerichtsstand. Der Norm kann kein allgemeines Konnexitätserfordernis im Sinne einer besonderen Prozessvoraussetzung für Widerklagen entnommen werden.*)
3. Die Kosten für eine Bonitätsauskunft können einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen.*)
VolltextIBRRS 2024, 0862
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.03.2023 - 2 U 178/22
1. Mit der in § 48 Abs. 1 EStG geregelten Abzugsverpflichtung tritt neben die zivilrechtliche Verpflichtung zur Werklohnzahlung des Leistungsempfängers (= Auftraggebers) gegenüber dem Leistenden (= Auftragnehmer) seine öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtung und Haftung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden (= Auftragnehmers), die sich der Höhe nach auf den Betrag der Bauabzugssteuer erstreckt. Bezahlt der Leistungsempfänger die Bauabzugssteuer, erfüllt er in Höhe des Abzugsbetrags seine zivilrechtliche Leistungspflicht, indem er der ihm abgabenrechtlich auferlegte Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nachkommt.
2. Eine Aufspaltung des einheitlichen Werklohnanspruchs in einen noch nicht entrichteten und bereits bezahlten Teil ist nicht möglich. Zutreffend ist allein, dass die Bemessungsgrundlage der durch das Finanzamt festzusetzenden Bauabzugssteuer lediglich das bereits an den Leistenden (Auftragnehmer) entrichtete Entgelt einschließlich Umsatzsteuer ist.
3. Die Klärung der steuerlichen Lage und der Ausgleich einer eventuell zu viel entrichteten Bauabzugssteuer findet im Verhältnis zwischen dem Leistenden (Auftragnehmer) und dem Fiskus statt.
4. Eine Erklärung, nach der zuvor gerügte Mängel mittlerweile "behoben" bzw. "erledigt" seien, kann eine ausdrückliche Abnahme darstellen, mit der zugleich der stillschweigende Verzicht auf ein vereinbartes, förmliches Abnahmeprozedere verbunden ist.
5. Von einem Aushandeln i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist nur dann auszugehen, wenn der AGB-Verwender ihren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellt und sein Gegenüber die reale Möglichkeit erhält, auf den Inhalt der Vertragsbedingung Einfluss zu nehmen. Bekundet der Verwendungsgegner im Rahmen von Vertragsverhandlungen sein Einverständnis mit der Klausel, füllt dies das Tatbestandsmerkmal des Aushandelns nicht aus.
6. Eine Klausel benachteiligt den Verwendungsgegner unangemessen und ist unwirksam, wenn die gebotene Auslegung ergibt, dass der Verwender selbst nach Fertigstellung und Abnahme sämtlicher Arbeiten sowie Vorlage aller anderen in ihr geforderten Nachweise 30% des Werklohns zurückbehalten darf, bis ihm Erklärungen des Auftragnehmers und/oder dessen Subunternehmern vorgelegt werden, dass er/sie in der Vergangenheit nicht gegen Bestimmungen des SchwarzArbG, des AEntG und des AÜG verstoßen hat/haben.
VolltextIBRRS 2024, 0832
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2024 - 22 U 212/23
1. In dem Abschluss eines Werk- oder Bauvertrags liegt keine konkludente (Mit-)Erklärung des Unternehmers, er sei solvent und nicht zahlungsunfähig. Eine solche konkludente Erklärung liegt schon deshalb fern, weil der Unternehmer einen Werk- oder Bauvertrag zu erfüllen und keine Zahlung zu leisten hat.
2. Die Erfüllung eines Werk- oder Bauvertrags kann auch dann gelingen, wenn der Unternehmer nicht alle seine Schulden bedienen kann.
3. Es entspricht der Risikoverteilung beim Abschluss von Verträgen, dass jede Vertragspartei die sie nach dem Vertrag treffenden Risiken selbst bewerten muss. Vereinbart der Besteller eines Werk- oder Bauvertrags Vorauszahlungen muss er die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken selbst einschätzen.
4. Thematisiert der Besteller die mit dem Abschluss eines Werk- oder Bauvertrags verbundenen wirtschaftlichen Risiken bei Vertragsschluss nicht und stellt er auch keine Erkundigungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmers an, kann er nicht erwarten, dass dieser eine konkludente Erklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen abgibt.
5. Kündigt der Besteller den Werk- oder Bauvertrag wirksam aus wichtigem Grund, kann er vom Unternehmer die Erstattung der Mehrkosten der Fertigstellung beanspruchen. Zur Darlegung der Mehrkosten muss er gegenüberstellen, in welcher Höhe dem Unternehmer für die infolge der Kündigung weggefallene Teilleistung ein Vergütungsanspruch zugestanden hätte und welche Vergütung er dem Drittunternehmer gezahlt hat, der anstelle des Unternehmers beauftragt wurde.
VolltextIBRRS 2024, 0853
BGH, Urteil vom 18.01.2024 - VII ZR 34/23
Zur Bemessung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung in Fällen des § 650f Abs. 5 Satz 2 und 3 BGB.*)
IBRRS 2024, 0827
OLG Köln, Urteil vom 21.12.2023 - 7 U 68/22
1. Teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf einer Baubesprechung mit, dass sich der Beginn seiner Arbeiten infolge einer Behinderung durch einen Vorunternehmer verschieben wird, so kann allein darin weder eine Anordnung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B (2002) noch ein Angebot zur Änderung der vertraglichen Vereinbarungen zur Bauzeit gesehen werden.*)
2. Behält sich der Auftragnehmer im Rahmen der Vereinbarung eines Nachtrags einen bauzeitbezogenen Mehrkostenanspruch nicht ausdrücklich vor, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Nachtragsangebot sämtliche Mehrleistungen umfasst und damit zusätzliche, bauzeitbezogene Kosten durch einen späteren Nachtrag nicht mehr nachgeschoben werden können.*)
3. Im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs auf zeitabhängige Mehrkosten ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist ein Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B (2002) nach den tatsächlich erforderlichen Mehrkosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Baustellengemeinkosten, allgemeine Gemeinkosten und Gewinn darzulegen und unter Beweis zu stellen. Kalkulatorische Bewertungsverfahren - beispielsweise anhand geschätzter Produktivitätsverluste auf der Grundlage von Erfahrungswerten - können diese Aufgabe nicht erfüllen.*)
IBRRS 2024, 0840
BGH, Urteil vom 15.02.2024 - VII ZR 42/22
Zur Unwirksamkeit der vom Auftraggeber in einem Einheitspreisvertrag verwendeten Vertragsstrafenklausel
"2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung ... der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:
[...]
0,2 v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer;
[...]
2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt."
nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Fortführung von BGH, Versäumnisurteil vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311 = IBRRS 2003, 1091).*)
VolltextIBRRS 2024, 0801
LG Schwerin, Beschluss vom 03.08.2023 - 7 O 121/23
Die für einen Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit entfällt, wenn ein Bauunternehmer nach Beendigung seiner Arbeiten und Erstellung der Schlussrechnung geraume Zeit - vorliegend mehr als zwei Jahre - vergehen lässt, bevor er sich zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung entschließt (vgl. u. a. OLG Düsseldorf, IBR 2013, 415).*)
VolltextIBRRS 2024, 0792
KG, Urteil vom 12.12.2023 - 21 U 47/22
1. Im VOB/B-Vertrag wird die Schlussrechnungsforderung des Auftragnehmers nach der Abnahme der Leistung, der Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung und dem Ablauf der vereinbarten Prüffrist fällig.
2. Die Schlussrechnungsforderung verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
3. Die gesamte Schlussrechnungsforderung wird einheitlich fällig und verjährt auch einheitlich. Somit beginnt für eine irrtümlich vergessene unselbständige Rechnungsposition oder Teilforderung die Verjährung zu laufen, auch wenn sie nicht Gegenstand der Schlussrechnung war. Etwas anderes gilt nur für solche Rechnungsposten und Teilforderungen, die noch nicht in die erste Schlussrechnung eingestellt werden konnten.
VolltextIBRRS 2024, 0766
OLG Oldenburg, Urteil vom 05.03.2024 - 2 U 115/23
1. Die pauschale Einbeziehung der VOB/B in Werklieferungsverträge zwischen Unternehmern ist möglich. Das Anwendungsprivileg des § 310 Abs. 1 BGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.*)
2. Auf die Unwirksamkeit nach § 305c BGB oder einzelner Regelungen der VOB/B nach § 307 BGB in einem Werklieferungsvertrag kann sich der Verwender der VOB/B nicht berufen, sondern allein sein Vertragspartner.*)
3. Ist der Leistungsschuldner des Werklieferungsvertrags Verwender der VOB/B, setzt die Fälligkeit seines Zahlungsanspruchs die Abnahme seiner Leistungen voraus. Die §§ 377, 381 HGB wegen § 307 BGB sind nicht anwendbar. Auf § 650f BGB kann er nicht zurückgreifen.*)
4. Dem Geldschuldner des Werklieferungsvertrags stehen nach der Abnahme die Gewährleistungsrechte aus § 13 VOB/B zu, deren Verjährung erst mit der Abnahme beginnt.*)
6. Soweit eine Kündigung gem. § 650f Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 2. Alt. BGB wegen einer nicht geleisteten Sicherheit durchgreift, wird der Werklohnanspruch des Unternehmers jedenfalls dann ohne Abnahme fällig, wenn im Zeitpunkt der Kündigung alle Leistungen erbracht sind und Anlass der Kündigung allein der auch die Abnahme verhindernde Streit über deren Mangelhaftigkeit ist.*)
6. Die Kündigungsvergütung gem. § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB bemisst sich an der vereinbarten Vergütung abzüglich infolge der Vertragsaufhebung ersparter Aufwendungen. Deswegen sind von der vereinbarten Vergütung die Aufwendungen abzuziehen, welche sich der Kläger infolge der durch die Kündigung entfallenen Mängelbeseitigung erspart hat.*)
7. Ein unzulässiges Teil-Urteil liegt auch vor, wenn über einen von mehreren prozessualen Ansprüchen entschieden wird, die durch eine Hilfsaufrechnung in unauflösbarer Weise miteinander verknüpft sind.*)
VolltextIBRRS 2024, 0738
OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2021 - 21 U 68/19
1. Gehen die Parteien eines VOB/B-Vertrags übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Einheitspreises bei Mengenänderungen im Wege der sog. vorkalkulatorischen Fortschreibung (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden.
2. Im Fall der sog. vorkalkulatorischen Preisfortschreibung ist der Preis für die Mehrmengen nicht aus den Preisen herzuleiten, die der Auftragnehmer mit seinen Nachunternehmern tatsächlich vereinbart hat. Die Ermittlung des neuen Einheitspreises für die 110 Prozent übersteigende Menge ist vielmehr so vorzunehmen, wie wenn zur Zeit der Angebotsabgabe die erhöhte Ausführungsmenge bekannt gewesen und der Einheitspreis auf dieser Grundlage kalkuliert worden wäre.
3. Macht der Auftraggeber eine geänderte Vergütung geltend, muss er dies auf der Grundlage der Urkalkulation des Auftragnehmers tun. Ist sie ihm nicht bekannt, ist der Auftragnehmer aus dem Kooperationsgebot verpflichtet, die Urkalkulation vorzulegen.
4. ...
IBRRS 2024, 0745
BGH, Urteil vom 26.01.2024 - V ZR 162/22
1. Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind (im Anschluss an Senat, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 75/18, Rz. 16, IBRRS 2019, 3884 = IMRRS 2019, 1412 = ZWE 2020, 44).*)
2. Zahlt der Verwalter im Zuge der Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig Abschläge, kann für die Ermittlung des Schadens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht allein auf die durch die Abschlagszahlungen hervorgerufene Minderung des Gemeinschaftsvermögens abgestellt werden. In den Gesamtvermögensvergleich einzubeziehen ist vielmehr auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Werkleistungen vertragsgerecht erbracht worden sind. Die Beweislast dafür, dass den gezahlten Abschlägen keine werthaltigen Leistungen gegenüberstehen, trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.*)
3. Eine Haftung des Verwalters wegen pflichtwidriger Abschlagszahlungen scheidet aus, solange eine vertragsgerechte Leistung noch im Wege der (Nach-)Erfüllung durch den Werkunternehmer herbeigeführt werden kann.*)
4. Ist dagegen die (Nach-)Erfüllung ausgeschlossen und das Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Werkunternehmer in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, haftet der Verwalter für die durch die pflichtwidrigen Abschlagszahlungen entstandenen Schäden neben dem Werkunternehmer. Der Verwalter ist in diesem Fall aber nur Zug um Zug gegen Abtretung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Werkunternehmer zu Schadensersatz verpflichtet.*)
IBRRS 2024, 0734
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2021 - 13 U 347/19
1. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung oder einen Vorschuss verweigern, wenn die Nachbesserung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei kann aber weder allein auf die Höhe der Mängelbeseitigungskosten noch auf die Relation dieser Kosten zu den Herstellungskosten der mangelhaften Sache abgestellt werden.
2. Die Beantwortung der Frage, ob der Auftragnehmer die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern kann, kommt es auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall an, bei der der Aufwand für die Mängelbeseitigung dem Interesse des Auftraggebers an der Beseitigung des Mangels gegenüberzustellen ist.
3. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Auftraggebers an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.
VolltextOnline seit Februar
IBRRS 2024, 0408OLG München, Urteil vom 09.11.2021 - 9 U 6562/20 Bau
1. Wird in einem Nachunternehmervertrag vereinbart, dass der Nachunternehmer erforderliche Unterlagen für das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vorzulegen hat, steht dem Auftragnehmer gegenüber der Werklohnforderung des Nachunternehmers ein Zurückbehaltungsrecht zu.
2. Der Haftungsanspruch nach § 14 AEntG unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt jedoch erst ab Kenntniserlangung von der Beschäftigung zu laufen.
3. Das Zurückbehaltungsrecht ist auf die Höhe der Haftungsgefahr begrenzt.
VolltextIBRRS 2024, 0539
OLG Schleswig, Urteil vom 01.02.2023 - 12 U 63/20
Auf einen (Werk-)Vertrag über die Aufstellung einer fest mit dem Dach verbunden Photovoltaikanlage findet die fünfjährige Verjährungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken Anwendung (vgl. BGH, IBR 2019, 203).
VolltextIBRRS 2024, 0523
OLG Hamburg, Urteil vom 23.05.2023 - 4 U 124/22
1. Eine Frist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit von einer Woche kann bei professionellen Auftraggebern bei einem Großauftrag ausreichend sein.
2. Eine unangemessen kurze Frist ist nicht bedeutungslos, sondern setzt die angemessene Frist in Gang.
3. Die Stellung einer unzureichenden (hier: befristeten) Bauhandwerkersicherheit lässt den fruchtlosen Fristablauf jedenfalls dann unberührt, wenn der Auftragnehmer die gestellte Bauhandwerkersicherheit unverzüglich als unzureichend zurückweist.
VolltextIBRRS 2024, 0543
OLG München, Beschluss vom 13.01.2022 - 28 U 2310/21 Bau
Zum schlüssigen Vortrag einer Kostenvorschussklage gehört zunächst die Darlegung eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangels, mithin die Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der geschuldeten Soll-Beschaffenheit. Der Auftraggeber hat eine Abweichung des vom Auftragnehmer erstellten Gewerks von der vertraglich geschuldeten Leistung substantiiert darzulegen.
VolltextIBRRS 2024, 0542
OLG München, Beschluss vom 22.02.2022 - 28 U 2310/21 Bau
Zum schlüssigen Vortrag einer Kostenvorschussklage gehört die Darlegung eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangels, mithin die Abweichung der Ist- von der geschuldeten Soll-Beschaffenheit. Der Auftraggeber hat eine Abweichung des vom Auftragnehmer erstellten Gewerks von der vertraglich geschuldeten Leistung substanziiert darzulegen.
VolltextIBRRS 2024, 0638
OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2023 - 10 U 22/23
1. Sieht eine vom Auftraggeber in einen Bauvertrag neben der VOB/B einbezogene Klausel vor, dass der Auftragnehmer sich mit weiteren Auftragnehmern abzustimmen hat, um eine gegenseitige Gefährdung und die Gefährdung Dritter zu vermeiden, liegt eine Abweichung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B (2012) vor, die zu Lasten des Auftraggebers als Verwender zu einer Inhaltskontrolle der VOB/B nach § 307 BGB führt.*)
2. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz gem. § 6 Abs. 6 VOB/B (2012) für durch Verzögerungen entstandene zusätzliche Bauleitertätigkeiten geltend, bedarf es zur Schlüssigkeit des anspruchsbegründenden Vortrags einer bauablaufbezogenen Darstellung, dass bei ungestörtem Bauablauf die Arbeiten ohne Zusatzaufwand hätten erledigt werden können und aufgrund welcher Verzögerungen welche vorgesehenen Arbeiten nicht oder später durchgeführt werden konnten und wie sich dies ausgewirkt hat.*)
3. Welche Rechtsfolgen die Vereinbarung einer einverständlichen Vertragsaufhebung hat, ist durch Auslegung zu ermitteln:
- Kommt der Auftragnehmer einem Auflösungswunsch des Bestellers etwa nach einer unberechtigten Kündigung nach, so hat die Vertragsaufhebung die Folgen der freien Kündigung.
- Liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung für Auftraggeber oder -nehmer vor, so ergeben sich die Folgen aus dieser.
- Einigen sich die Parteien ohne Bezugnahme auf ein Kündigungsrecht auf eine Vertragsauflösung, so kann die Auslegung ergeben, dass nur die erbrachten Leistungen zu vergüten sind.*)
IBRRS 2024, 0607
LG Neuruppin, Urteil vom 19.12.2023 - 1 O 119/23
1. Ein Vertrag über die Montage einer Photovoltaikanlage und der Einbau eines Batterieheimspeichers ist kein Verbraucherbauvertrag, weil die Werkleistungen keine erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude darstellen, die mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind.
2. Der Verbraucher kann einen Verbrauchsgüterkaufvertrag widerrufen, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag ist ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Ob und inwieweit zwischen den Parteien im Vorfeld Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, spielt keine Rolle.
VolltextIBRRS 2024, 0438
KG, Urteil vom 24.01.2023 - 27 U 154/21
1. Sind Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers gem. § 5 Abs. 3 VOB/B unverzüglich Abhilfe schaffen.
2. Die Ausführungsfristen können offenbar nicht eingehalten werden, wenn der mit den bisher vorhandenen persönlichen und sachlichen Mitteln erreichte Fortgang der Bauherstellung im Verhältnis zur verstrichenen Zeit in einem derartigen Missverhältnis steht, dass nach allgemein anerkannter Erfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Gesamtfertigstellung der betreffenden vertraglichen Leistung nicht bis zum Ablauf der Ausführungsfrist zu erwarten ist. Inhaltlich muss auf der Grundlage des bisherigen Baufortschritts eine Prognoseentscheidung getroffen werden.
3. Schafft der Auftragnehmer nicht unverzüglich Abhilfe, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und die Kündigung angedroht hat (§ 5 Abs. 4 VOB/B).
4. Eine zur Vertragserfüllung gesetzte Frist ist angemessen, wenn dem Auftragnehmer genügend Zeit gegeben wird, die geplante Arbeit vorzubereiten, die notwendigen Materialien, Geräte und Arbeitskräfte zu beschaffen und bereitzustellen, sowie die Arbeiten selbst ordnungsgemäß auszuführen.
5. Eine Frist von (nur) einem Tag kann angemessen sein, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer zuvor wiederholt fruchtlos zur unverzüglichen Arbeitsaufnahme aufgefordert hat.
6. Vertragsfristen können nicht nur bei Abschluss des Bauvertrags, auch während der Bauausführung vereinbart werden. So kann einem gestörten Bauablauf dadurch Rechnung tragen werden, dass überholte oder nicht mehr einhaltbare Fristen durch eine Terminplanfortschreibung einvernehmlich angepasst werden, wobei diese Terminplanfortschreibung wiederum Vertragsfristen und unverbindliche Kontrollfristen beinhalten kann.
VolltextIBRRS 2024, 0553
OLG München, Beschluss vom 19.12.2022 - 28 U 5927/22 Bau
1. Das Schweigen des Auftraggebers auf ein Nachtragsangebot des Auftragnehmers gilt - auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr - nicht als Annahme des Nachtragsangebots.
2. Die Höhe der Vergütung für eine zusätzliche Leistung i.S.v. § 2 Abs. 6 VOB/B bemisst sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge, wenn sich die Parteien nicht über die Nachtragshöhe einigen können.
3. Der Auftragnehmer muss substanziiert zu den tatsächlich angefallenen Mehrkosten vortragen. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer mit seinem einen Nachunternehmer einen Pauschalpreisvertrag geschlossen hat, der auch andere Arbeiten umfasst hat.
VolltextIBRRS 2024, 0551
OLG München, Beschluss vom 03.02.2023 - 28 U 5927/22 Bau
1. Das Schweigen des Auftraggebers auf ein Nachtragsangebot des Auftragnehmers gilt - auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr - nicht als Annahme des Nachtragsangebots.
2. Die Höhe der Vergütung für eine zusätzliche Leistung i.S.v. § 2 Abs. 6 VOB/B bemisst sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge, wenn sich die Parteien nicht über die Nachtragshöhe einigen können.
3. Der Auftragnehmer muss substanziiert zu den tatsächlich angefallenen Mehrkosten vortragen. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer mit seinem Nachunternehmer einen Pauschalpreisvertrag geschlossen hat, der auch andere Arbeiten umfasst .
IBRRS 2024, 0536
OLG Hamburg, Urteil vom 26.01.2024 - 4 U 4/23
1. Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch eine Auslegung des Vertrags im Einzelfall zu ermitteln (BGH, IBR 2007, 473).
2. Bei nicht unterkellerten Doppelhäusern entspricht ein Schalldämm-Maß von 60 dB an der Haustrennwand im Erdgeschoss den im Jahr 2013 geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik.
3. Eine Gewährleistungsbürgschaft sichert keinen über etwaige Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Druckzuschlag.
VolltextIBRRS 2024, 0432
OLG Schleswig, Urteil vom 09.12.2022 - 1 U 29/21
1. Die Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs kann in der Übergabe geänderter Pläne liegen. Es ist nicht notwendig, dass der Auftraggeber dabei den Willen hat, das beschriebene Leistungssoll zu ändern. Er kann auch davon ausgehen, die geforderte Ausführung gehöre zur vertraglichen Leistung und sei mit den vereinbarten Preisen abgegolten.
2. Notwendig ist jedoch, dass der Auftragnehmer die Erklärung oder das Verhalten des Auftraggebers als Änderungsanordnung auffassen darf. Der Auftragnehmer muss annehmen dürfen, dass dem Auftraggeber bewusst ist, dass er etwas anderes will als ursprünglich vereinbart.
3. Muss der Auftragnehmer erkennen, dass der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung anders versteht als er, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass er bei seiner Kalkulation von anderen Voraussetzungen ausgegangen ist und durch die vorgesehene Ausführung ein Mehraufwand entstehen wird. Nur dann darf er in der Übergabe geänderter Pläne eine Änderungsanordnung sehen.
VolltextIBRRS 2024, 0459
OLG Naumburg, Urteil vom 25.06.2022 - 2 U 63/18
1. Der Auftraggeber kann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er den behaupteten Mangel nicht ordnungsgemäß anzeigt. Der Mangel muss zumindest hinsichtlich seines äußeren objektiven Erscheinungsbildes so genau beschrieben werden, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei ersehen kann, was im Einzelnen beanstandet bzw. welche Abhilfe von ihm verlangt wird.
2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt im VOB/B-Vertrag eine fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung voraus.
3. Eine individualvertraglich vereinbarte Verjährungsfrist für Mängelansprüche gilt nicht für den Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln.
4. Dem umfassend mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten oder Ingenieur obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber dem Bauunternehmer, sondern auch und zunächst die objektive Klärung von Mangelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.
5. Die dem Architekten bzw. Ingenieur vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es, diesem im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Werks zu offenbaren, so dass der Bauherr seine Auftraggeberrechte auch gegen den Bauüberwacher rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen kann.
6. Ist die sog. Sekundärhaftung begründet, so führt sie dazu, dass sich der Architekt bzw. Ingenieur nicht auf die Einrede der Verjährung des gegen ihn gerichteten Gewährleistungsanspruchs berufen darf.
IBRRS 2024, 0427
OLG Dresden, Beschluss vom 11.09.2022 - 14 U 538/22
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags keine förmliche Abnahme vereinbart, kommt eine schlüssige Abnahme des Werks durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bzw. Inbetriebnahme in Betracht.
2. Erforderlich ist eine gewisse von den Umständen des Einzelfalls abhängige Nutzungsdauer und Prüfmöglichkeit durch den Besteller.
3. Es genügt, wenn das Werk im Wesentlichen funktionstüchtig bzw. im Wesentlichen fertiggestellt ist, was nicht gleichbedeutend mit absoluter Mängelfreiheit ist.
4. Nach der (schlüssigen) Abnahme trägt der Besteller die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen von ihm geltend gemachter Mängelrechte. Auch wenn der Werk in der Gewährleistungsphase schwere Schäden aufweist, bleibt der Besteller darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass dies aufgrund eines Mangels in der Errichtung oder einer nicht ordnungsgemäßen Funktionsweise des Werks begründet liegt.
VolltextIBRRS 2024, 0026
OLG Dresden, Beschluss vom 24.11.2022 - 14 U 538/22
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags keine förmliche Abnahme vereinbart, kommt eine schlüssige Abnahme des Werks durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bzw. Inbetriebnahme in Betracht.
2. Erforderlich ist eine gewisse von den Umständen des Einzelfalls abhängige Nutzungsdauer und Prüfmöglichkeit durch den Besteller.
3. Es genügt, wenn das Werk im Wesentlichen funktionstüchtig bzw. im Wesentlichen fertig gestellt ist, was nicht gleichbedeutend mit absoluter Mängelfreiheit ist.
4. Nach der (schlüssigen) Abnahme trägt der Besteller die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen von ihm geltend gemachter Mängelrechte. Auch wenn der Werk in der Gewährleistungsphase schwere Schäden aufweist, bleibt der Besteller darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass dies aufgrund eines Mangels in der Errichtung oder einer nicht ordnungsgemäßen Funktionsweise des Werks begründet liegt.
VolltextIBRRS 2024, 0195
OLG München, Beschluss vom 12.12.2022 - 27 U 2101/22 Bau
1. Dem Verbraucher als Besteller eines nicht notariell beurkundeten Verbraucherbauvertrags steht ein Widerrufsrecht zu. Der Unternehmer hat den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren.
2. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, es sei denn, der Unternehmer hat den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt. Dann erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.
3. Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer an das Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen.
4. Dem Deutlichkeitsgebot entsprechend muss die Belehrung dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringen. Sie muss sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text hervorheben.
5. Den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots ist nicht genüge getan, wenn sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde die Belehrung aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch nicht deutlich heraushebt.
VolltextIBRRS 2024, 0550
KG, Beschluss vom 18.10.2022 - 27 U 11/22
1. Die Höhe der Vergütung für eine zusätzliche Leistung muss sich im VOB/B-Vertrag an den Preisermittlungsgrundlagen der bisherigen vertraglichen Leistung orientieren. Der für die Nachtragsleistung geforderte Preis muss - soweit das möglich ist - auf der Basis des Hauptangebots kalkuliert werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien eine Preisbildung auf Basis der Urkalkulation vereinbart haben.
2. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Wird die Vergütung nach den Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, ist eine solche Abrechnung nur auf der Grundlage eines Aufmaßes prüfbar.
3. Das Aufmaß ist am Leistungsobjekt zu nehmen. Ein Aufmaß nach Plänen ist nur dann vorzunehmen, wenn die Leistung genau nach der Planung ausgeführt wurde.
4. Im VOB/B-Vertrag werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Durch Vereinbarung der VOB/B wird die Möglichkeit ausgeschlossen, im Fall der Nichtvereinbarung einer Vergütung diese als üblich auf Stundenlohnbasis festzulegen.
5. Die Vorschrift des § 640 Abs. 2 BGB, wonach die Leistung als abgenommen gilt, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, ist auch im VOB/B-Vertrag anwendbar.
6. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird auch fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht endgültig verweigert hat. Eine endgültige Abnahmeverweigerung liegt vor, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, keinerlei Leistungen des Auftragnehmers mehr annehmen zu wollen.
7. Übergibt der Bauüberwacher dem Auftragnehmer einen fortgeschriebenen Rahmenterminplan, stellt dies jedenfalls dann keine Anordnung des Auftraggebers dar, wenn der Bauüberwacher nicht dazu bevollmächtigt ist, vergütungspflichtige Anordnungen zu treffen.
VolltextIBRRS 2024, 0434
KG, Beschluss vom 17.01.2023 - 27 U 11/22
1. Die Höhe der Vergütung für eine zusätzliche Leistung muss sich im VOB/B-Vertrag an den Preisermittlungsgrundlagen der bisherigen vertraglichen Leistung orientieren. Der für die Nachtragsleistung geforderte Preis muss - soweit das möglich ist - auf der Basis des Hauptangebots kalkuliert werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien eine Preisbildung auf Basis der Urkalkulation vereinbart haben.
2. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Wird die Vergütung nach den Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, ist eine solche Abrechnung nur auf der Grundlage eines Aufmaßes prüfbar.
3. Das Aufmaß ist am Leistungsobjekt zu nehmen. Ein Aufmaß nach Plänen ist nur dann vorzunehmen, wenn die Leistung genau nach der Planung ausgeführt wurde.
4. Im VOB/B-Vertrag werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Durch Vereinbarung der VOB/B wird die Möglichkeit ausgeschlossen, im Fall der Nichtvereinbarung einer Vergütung diese als üblich auf Stundenlohnbasis festzulegen.
5. Die Vorschrift des § 640 Abs. 2 BGB, wonach die Leistung als abgenommen gilt, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, ist auch im VOB/B-Vertrag anwendbar.
6. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird auch fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht endgültig verweigert hat. Eine endgültige Abnahmeverweigerung liegt vor, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, keinerlei Leistungen des Auftragnehmers mehr annehmen zu wollen.
7. Übergibt der Bauüberwacher dem Auftragnehmer einen fortgeschriebenen Rahmenterminplan, stellt dies jedenfalls dann keine Anordnung des Auftraggebers dar, wenn der Bauüberwacher nicht dazu bevollmächtigt ist, vergütungspflichtige Anordnungen zu treffen.
Online seit Januar
IBRRS 2024, 0320OLG Köln, Urteil vom 25.01.2023 - 17 U 50/20
1. Ein Nacherfüllungsverlangen muss so konkret gefasst sein, dass der Mangel nach Art und Ort feststellbar ist. Dabei genügt, wenn der Besteller die Symptome, das heißt die Mangelerscheinung an bestimmten Stellen, hinreichend genau bezeichnet.
2. Zur Mangelursache braucht der Besteller sich nicht zu äußern. Mit der Bezeichnung des Mängelsymptoms werden alle Mängel geltend gemacht, die auf das angezeigte Erscheinungsbild zurückgehen und zwar in vollem Umfang an allen Stellen ihrer Ausbreitung.
3. Verlangt der Besteller mit seinem Nachbesserungsverlangen die Beseitigung sämtlicher Putzrisse, stellt er ein umfassendes Nachbesserungsverlangen, das alle Putzrisse und deren ursächliche Mängel umfasst.
4. Soweit die Beseitigung von Putzrissen "in" einem Gebäude verlangt wird, beinhaltet dies keine Beschränkung auf solche Risse, die in dem Gebäude aufgetreten sind. Mit "in" sind auch Putzrisse am Gebäude und damit auch Risse im Außenputz gemeint.
VolltextIBRRS 2024, 0325
OLG Bamberg, Beschluss vom 29.11.2022 - 3 U 300/21
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0287
OLG Rostock, Urteil vom 06.08.2021 - 7 U 9/21
1. Fassadenplatten, die keine ausreichende Schichtstärke aufweisen, weshalb sich die Beschichtung bereits wenige Jahre nach der Montage löst, sind mangelhaft.
2. Der Auftragnehmer haftet für einen Mangel seiner Leistung nicht, wenn der Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist und der Auftragnehmer Bedenken angemeldet hat (hier verneint).
3. Der Auftragnehmer, der den Mangel trotz Fristsetzung nicht beseitigt, hat den Mangel zu vertreten, auch wenn er den Mangel nicht erkennen konnte. Die Pflichtverletzung besteht im Verstoß gegen die Mängelbeseitigungspflicht.
VolltextIBRRS 2024, 0278
OLG Bamberg, Beschluss vom 13.09.2022 - 3 U 300/21
1. Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergibt.
2. Die Dauer der angemessenen Prüfungs- bzw. Bewertungsfrist orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls. Sie darf nicht beliebig verlängert werden, sondern muss auch die Interessen des Auftragnehmers berücksichtigen.
3. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Nicht ausreichend ist die Aufforderung, der Auftragnehmer möge seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung erklären.
4. Beruht ein Mangel darauf, dass der Auftragnehmer auf eine unzureichende Vorunternehmerleistung aufgebaut hat, setzt eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Mängelbeseitigung voraus, dass der Auftraggeber die Mitwirkungshandlungen vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die dem Auftragnehmer die Herstellung eines funktionierenden Nachfolgegewerks ermöglichen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die konkrete Mangelursache nicht kennt.
IBRRS 2024, 0277
OLG Bamberg, Beschluss vom 12.07.2022 - 3 U 300/21
1. Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergibt.
2. Die Dauer der angemessenen Prüfungs- bzw. Bewertungsfrist orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls. Sie darf nicht beliebig verlängert werden, sondern muss auch die Interessen des Auftragnehmers berücksichtigen.
3. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Nicht ausreichend ist die Aufforderung, der Auftragnehmer möge seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung erklären.
4. Beruht ein Mangel darauf, dass der Auftragnehmer auf eine unzureichende Vorunternehmerleistung aufgebaut hat, setzt eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Mangelbeseitigung voraus, dass der Auftraggeber die Mitwirkungshandlungen vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die dem Auftragnehmer die Herstellung eines funktionierenden Nachfolgegewerks ermöglichen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die konkrete Mangelursache nicht kennt.
VolltextIBRRS 2024, 0187
OLG München, Urteil vom 17.08.2022 - 27 U 3593/21 Bau
1. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber die notwendigen Informationen zum Gebrauch des Werks geben und dabei sicherstellen, dass der Auftraggeber nicht durch unsachgemäße Bedienung Schäden oder eine vorzeitige Abnutzung des Werks verursacht.
2. Es gehört zum Pflichtenkreis des sachkundigen Auftragnehmers, den nicht sachkundigen Auftraggeber darüber aufzuklären, ob das bestellte Werk für den vorgesehenen Zweck tauglich ist und den Bedürfnissen des Auftraggebers entsprechen kann. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber ferner auch über die Wartung und Bedienung des erstellten Werks zu unterrichten.
3. Inhalt und Umfang der Hinweispflicht orientieren sich am Schutzbedürfnis des Auftraggebers. Darf der Auftragnehmer davon ausgehen, dass dem Auftraggeber bestimmte Risiken aufgrund eigener Sachkunde geläufig sind, muss er dem Auftraggeber ohne besonderen Anlass keine (aus seiner Sicht überflüssigen) Informationen zukommen lassen.
VolltextIBRRS 2024, 0192
OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2022 - 8 U 97/20
1. Weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, kann der Auftraggeber auch im VOB/B-Vertrag einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung geltend machen.
2. Der Auftraggeber beschreibt einen Mangel hinreichend genau, wenn er das zutage getretene Mangelsymptom zum Gegenstand des Mängelbeseitigungsverlangens macht.
3. Eine Beschränkung auf die angegebenen Stellen oder die vom Auftraggeber bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist damit nicht verbunden. Diese Ursachen sind vielmehr vollständig erfasst. Die aufgetretene Erscheinung ist nur als Hinweis auf festgestellte Schäden, nicht als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen.
VolltextIBRRS 2024, 0191
OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.12.2021 - 8 U 97/20
1. Weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, kann der Auftraggeber auch im VOB/B-Vertrag einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung geltend machen.
2. Der Auftraggeber beschreibt einen Mangel hinreichend genau, wenn er das zutage getretene Mangelsymptom zum Gegenstand des Mängelbeseitigungsverlangens macht.
3. Eine Beschränkung auf die angegebenen Stellen oder die vom Auftraggeber bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist damit nicht verbunden. Diese Ursachen sind vielmehr vollständig erfasst. Die aufgetretene Erscheinung ist nur als Hinweis auf festgestellte Schäden, nicht als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen.
VolltextIBRRS 2024, 0189
OLG München, Beschluss vom 28.10.2022 - 27 U 157/22 Bau
1. Steht dem Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrags wegen einer auftragslos erbrachten Leistung ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu, bestimmt sich dessen Höhe nach der im ausgeübten Gewerbe des Auftragnehmers üblichen Vergütung, soweit der Vertragspreis nicht niedriger ist.
2. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind zur Beweiserhebung zwar bevorzugt heranzuziehen. § 404 Abs. 2 stellt jedoch nur eine Ordnungsvorschrift dar. Ein Verfahrensfehler kann daraus nicht abgeleitet werden.
VolltextIBRRS 2024, 0188
OLG München, Beschluss vom 28.06.2022 - 27 U 157/22 Bau
1. Steht dem Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrags wegen einer auftragslos erbrachten Leistung ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu, bestimmt sich dessen Höhe nach der im ausgeübten Gewerbe des Auftragnehmers üblichen Vergütung, soweit der Vertragspreis nicht niedriger ist.
2. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind zur Beweiserhebung zwar bevorzugt heranzuziehen. § 404 Abs. 2 stellt jedoch nur eine Ordnungsvorschrift dar. Ein Verfahrensfehler kann daraus nicht abgeleitet werden.
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