Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
Zentrale Sachgebiete

Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Bauvertrag

7517 Entscheidungen insgesamt




Online seit 1951

IBRRS 1951, 0067
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 15.11.1951 - IV ZR 15/51

Sind die Parteien bei Abschluss eines Vertrages von einer irrigen Voraussetzung ausgegangen und wäre der Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht geschlossen worden, dann verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei die andere an diesem Vertrage festhalten will.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0066
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 15.11.1951 - IV ZB 42/51

Bei Zurücknahme der Beschwerde sind die Kosten in entsprechender Anwendung des § 515 Abs. 3 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0031
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 14.11.1951 - II ZR 41/51

Selbst bei hoheitlich diktierten Verträgen ist das Ergebnis des staatlichen Zwangseingriffs ein privatrechtlicher Vertrag.Zur Mahnung genügt eine Leistungsaufforderung und daß erkennbar wird, daß das Ausbleiben der Leistung Folgen haben werde (RGZ 93, 300).§ 346 HGB bedeutet, daß derjenige, der sich einem Handelsbrauch nicht unterwerfen will, ihn ausdrücklich ausschliessen muß (RGZ 114, 12; JW 1926, 1325).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0008
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 14.11.1951 - II ZR 55/51

ohne amtlichen Leitsatz

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0092
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 12.11.1951 - III ZR 115/50

Der Streitwert hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision ist bei Rentenansprüchen für die Lebensdauer einer Person auch dann gemäss §9 ZPO grundsätzlich auf den 12 1/2-fachen Jahresbetrag der Rente festzusetzen, wenn der Rentenberechtigte hochbetagt ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0065
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 08.11.1951 - IV ZR 55/51

Die Verwertung einer nicht protokollierten Aussage nach Richterwechsel ist kein Verfahrensmangel im Sinne des §295 Abs. 1 ZPO, sondern ein Fehler der Urteilsfällung. Die Revision kann jedoch auf diesen Gesetzesverstoss nicht gestützt werden, wenn den Parteien Abschrift eines Vermerks des Berichterstatters erteilt und der Vermerk in allseitigem Einverständnis benutzt worden ist, sofern die weitere Prüfung aller Umstände des Einzelfalles die Feststellung zulässt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf dem Mangel beruht.Sterben Ehegatten gemeinsam, so haben - bei gesetzlichem Güterstande - die Erben des Mannes den Erben der Frau gemäss §1421 BGB Rechenschaft über die Verwaltung des eingebrachten Guts zu legen.Wer nach dem Tode des Erblassers eine Sache in Besitz nimmt, die der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten einem Dritten übergeben hatte, nimmt die Sache nicht "aus dem Nachlass" in Besitz und ist daher nicht gemäss §2027 Abs. 2 BGB zur Auskunft verpflichtet.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0096
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 29.10.1951 - III ZR 89/51

Ein heimatvertriebener Assessor (K), der nach dem Zusammenbruch im Lande Niedersachsen nicht als ausserplanmässiger Beamter, sondern nur als Referendar wieder in den Vorbereitungsdienst übernommen worden ist, hat keine Ansprüche auf Zahlung von Diäten gegen das Land.Auch wenn den bezirkseigenen Assessoren (K) Diäten gewährt werden, kann sich ein heimatvertriebener Assessor (K), der nach dem Zusammenbruch im Lande Niedersachsen nur als Referendar in den Vorbereitungsdienst übernommen ist und lediglich einen Unterhaltszuschuss erhalten hat, auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht berufen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0095
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 29.10.1951 - III ZR 197/50

Der Erlass des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen vom 30. Oktober 1945 (JBl. Hamm 1945, 34), durch den die Ernennung von ausserplanmässigen Beamten auf Grund des Runderlasses der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 22. Dezember 1942 (DJ 1943, 125) widerrufen wurde, ist keine Rechtsverordnung, sondern nur eine Verwaltungsmaßnahme.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0131
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 26.10.1951 - I ZR 93/51

Das Urheberrecht berechtigt seinen Träger nur, von dem Besitzer des Werkstückes zu verlangen, es ihm zur Ausübung seiner urheberrechtlichen Befugnisse zugänglich zu machen. Die dauernde Herausgabe kann keinesfalls gefordert werden.Das Urheberrecht an einem schutzfähigen Werk entsteht grundsätzlich auch dann in der Person des Werkschöpfers, wenn er zur Herstellung des Werkes durch Auftrag, Dienst- oder Werkvertrag verpflichtet ist. Eine ganz untergeordnete, unselbständige Gehilfentätigkeit hat hierbei außer Betracht zu bleiben.Wer Eigentümer der in einem Krankenhaus angelegten Kartei über den Krankheitsbefund von Patienten des Krankenhauses ist, entscheidet sich danach, für wen nach der Lebensanschauung die Herstellung der Kartei bewirkt ist, wobei es wesentlich auf die Zweckbestimmung der Kartei ankommt.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0127
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 25.10.1951 - III ZR 8/50

Wem in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren besonderen Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung bleibt, so dass er kopflos wird und deshalb nicht die richtigen und sachgemässen Massnahmen trifft, um einen Unfall zu verhindern, den trifft allein aus diesem Grunde regelmässig noch nicht der Vorwurf einer Fahrlässigkeit.Der Senat tritt der Rechtsprechung des Reichsgerichts bei, wonach der Beweis des ersten Anscheins nicht zu einer Umkehrung der Beweislast führt. Vielmehr hat der Gegenbeweispflichtige den Gegenbeweis ebenfalls nur in der Richtung auf den ersten Anschein zu erbringen. Es genügt daher, dass der Gegner Tatsachen nachweist, aus denen nach freier Beweiswürdigung auf einen anderen möglichen Ursachenablauf geschlossen werden kann, der mindestens den gleichen Grad von Wahrscheinlichkeit aufweist, ein Verschulden aber nicht ergibt.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0105
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 25.10.1951 - IV ZR 61/51

Hat die Partei einen beim Prozessgericht nicht zugelassenen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit betraut, so ist dieser Vertreter in Sinne des §232 ZPO, auch wenn ein zugelassener Anwalt noch nicht bestellt ist.Die Partei, die einem Anwalt, zu dem sie seit Jahren in näherer Beziehung steht, ein Schriftstück durch besonderen Boten in die Privatwohnung übersendet, trifft in der Regel kein eigenes Verschulden, wenn die Frist versäumt wird, weil infolge eines Versehens des Hauspersonals das Schriftstück dem Anwalt nicht alsbald zur Kenntnis kommt.Auch der Großstadtanwalt, dessen Büro räumlich von seiner Privatwohnung weit entfernt liegt und der normalerweise keine beruflichen Schriftstücke in seiner Privatwohnung, empfängt, muss seine Angehörigen und das Personal seines Haushalts anweisen, ihm die in der Wohnung eingehende Post alsbald vorzulegen. Besondere Massnahmen zur Überwachung dieser Anweisung braucht er nicht zu treffen. Es genügt, wenn er bei Verstössen diesen nachgeht, seine Anweisung wiederholt und evtl. den Schuldigen rügt.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0005
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 25.10.1951 - III ZR 95/50

1. Hat der Inhaber eines größeren Betriebes einen Verwalter zur Leitung und Beaufsichtigung der Einzelheiten eingestellt und richtet ein von dem Verwalter ausgewählter und überwachter Betriebsangehöriger einen Schaden an, so steht dem Inhaber der Entlastungsbeweis dahin offen, daß er den Verwalter sorgfältig ausgewählt und überwacht habe oder daß der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung des Verwalters eingetreten wäre.*)

2. Der Nachweis, daß der Verwalter selbst nicht schuldhaft gehandelt oder daß er den schadenstiftenden Betriebsangehörigen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat, ist zur Entlastung des Betriebsinhabers weder erforderlich noch ausreichend.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0064
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 24.10.1951 - IV ZB 61/51

Die in dem Urteil des Senats vom 4. Juni 1951 (IV ZR 14/50) für die Anwendung des §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG auf eine Auseinandersetzung zwischen Ehegatten entwickelten Grundsätze gelten auch für die Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0034
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 24.10.1951 - II ZR 48/50

Über den Rechtsbegriff der zur Auskunfterteilung verpflichtenden Geschäftsbesorgung. Auch tatsächliche Handlungen, nicht nur Rechtsgeschäfte, die in den Rechtskreis eines Dritten eingreifen, können eine Geschäftsbesorgung im Sinne der §§ 677, 681, 666 BGB darstellen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0129
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 23.10.1951 - I ZR 31/51

Eine Begebenheit ist adäquate Bedingung eines Erfolges, wenn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat. Bei der dahin zielenden Würdigung sind lediglich zu berücksichtigenBei dieser Prüfung auf Adäquanz handelt es sich nicht eigentlich um eine Frage der Kausalität, sondern um die Ermittlung der Grenze, bis zu der dem Setzer einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann. Nach dieser Auffassung haftet derjenige, der einen Unfall verursacht, auch für spätere fehlerhafte Eingriffe Dritter als adäquate Unfallfolgen, wenn das Eingreifen dieser Personen durch den Unfall verursacht worden ist. Diese Haftung findet aber ihre Grenze, wenn der Eingriff von hierzu nicht befugten Personen und in völlig unsachgemässer und ungewöhnlicher Weise vorgenommen wird.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0126
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 18.10.1951 - III ZR 129/50

Wäre ein Erfolg auch ohne das Handeln des Beklagten in etwa gleicher Art und Weise und ohne beachtenswerte zeitliche Differenz eingetreten, so fehlt es, wenn nicht an einer conditio sine qua non, so doch am haftungsbegründenden Kausalzusammenhang.Führt das Handeln des Beklagten zu einem im Sinne von Nr. 1 beachtlichen früheren Eintritt des Erfolges, so ist eine haftungsbegründende Kausalität gegeben.Hat der Einsturz eines Gebäudes in dessen Zustand seine Ursache und wäre er mit Gewissheit auch ohne das Handeln des Beklagten erfolgt, so entfällt eine Haftung des Beklagten für den Einsturz als solchen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0016
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 12.10.1951 - V ZR 27/50

ohne amtlichen Leitsatz

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0128
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 11.10.1951 - III ZR 75/51

Die Vorschrift des §2 der Zweiten Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 ist rechtsgültig. Sie stellt die in Kategorie IV eingestuften Richter, die gemäss §4 der Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamts für die Britische Zone vom 4. Januar 1949 in den Wartestand versetzt worden sind, besoldungsmässig den nach §5 der Ersten Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 als verabschiedet geltenden nicht richterlichen Beamten gleich.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0104
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 11.10.1951 - IV ZR 71/50

1. Verbringt die Stadt Hausratsgegenstände der Einwohner, die aus Luftschutzgründen in einem von der NSDAP beschlagnahmten Gebäude eingelagert waren, in ein anderes städtisches Gebäude, um sie vor Plünderungen zu schützen, so entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Für Ansprüche gegen die Stadt wegen der Verletzung der sich hieraus ergebenden Pflichten ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.*)

2. Im Rahmen des öffentlichen Verwahrungsverhältnisses hat der Verwahrer in entsprechender Anwendung des §282 BGB zu beweisen, dass ihn an dem Verlust des eingelagerten Gutes kein Verschulden trifft. Beruft sich der Verwahrer darauf, dass der Verlust durch die von ihm nicht verschuldeten Kriegsverhältnisse oder Nachkriegszustände verursacht worden ist, so ist über die Ursächlickeit des Verlustes nach den Grundsätzen des §286 ZPO zu entscheiden. Das Gericht hat dabei abzuwägen, in welchem Verhältnis die Wahrscheinlichkeit für einen unverschuldeten zu der eines verschuldeten oder möglicherweise verschuldeten Verlustes steht.*)

3. Die von der Besatzungsmacht vor der Kapitulation eingesetzten Bürgermeister sind nicht Organe der Besatzungsmacht, sondern bleiben in das deutsche Behördensystem eingeordnet. Die Gebietskörperschaft wird durch das Handeln dieser Organe verpflichtet und haftet für ihr Verschulden.*)

4. Hat der Verwahrer den Verlust oder die Beschädigung der verwahren Sache verschuldet, so kann der Schadensersatzanspruch auch dann auf §989 BGB gestützt werden, wenn der Verlust oder die Beschädigung vor Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0063
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 11.10.1951 - IV ZR 152/50

Hat eine Behörde auf Ersuchen des Prozessgerichts diesem Akten mit dem Bemerken übersandt, dass den Parteien in diese keine Einsicht gewährt werden darf, so kann sich das Gericht über die Anordnung der über die Akten verfügungsberechtigten Behörde nicht hinwegsetzen.Das Recht der Parteien auf Einsicht in die Prozessakten und die Erteilung von Abschriften daraus besteht grundsätzlich nur bezüglich der eigenen Akten des Prozessgerichts.Akten, die zu den Prozessakten beigezogen sind und den Parteien nicht zugänglich gemacht werden dürfen, können nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und dürfen nicht als Beweismittel benutzt werden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0010
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 11.10.1951 - IV ZR 90/50

Die Anweisungen beziehen sich nur auf das bei der Veräußerung von Kraftfahrzeugen zu beobachtende Verfahren. Sie beziehen sich nicht auf schienengebundene Fahrzeuge, wie z. B. Lokomotiven.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0009
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 11.10.1951 - IV ZR 17/50

1. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung kann nur dann mit der Revision angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstossen hat.*)

2. Um hei der Auslegung einer Willenserklärung den wirklichen Willen zu erforschen, muss der Gesamtinhalt der Erklärung einschliesslich aller Nebenumstände - bei Urkunden auch solcher, die ausserhalb der Urkunde liegen - als Ganzes gewürdigt, insbesondere der Zusammenhang aller Teile der Erklärung miteinander berücksichtigt werden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0090
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 05.10.1951 - I ZR 1/51

Der Schadensersatzsanspruch aus §§325, 326 BGB geht in der Regel nicht auf Herstellung nach §249 Satz 1 BGB.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0033
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 05.10.1951 - II ZB 19/51

Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann nicht gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers am letzten Tag der ablaufenden Frist telefonisch bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts einen Antrag auf weitere Fristverlängerung stellt und dann im Vertrauen auf die Erklärung der Geschäftsstelle, er werde beim Auftreten von Hindernissen telefonisch benachrichtigt werden, wegen des Ausbleibens eines solchen Gegenanrufes die Begründungsfrist unbenutzt verstreichen lässt.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0014
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 05.10.1951 - V ZR 3/50

Bürgerlich-rechtliche Verträge über einen nach § 25 RLG beschlagnahmten Raum sind trotz des Wortlauts dieser Bestimmung nicht schlechthin nichtig, sondern schwebend unwirksam, es sei denn, daß sie die mit der Beschlagnahme bezweckte Sicherstellung vereiteln sollen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0103
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 02.10.1951 - IV ZB 60/51

Der Prozessbevollmächtigte muss, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, beim Diktat der Berufungsbegründung in den ihm vorliegenden Akten prüfen, ob die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in dem Fristenkalender erfolgt ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0082
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 02.10.1951 - IV ZB 48/51

Stellt der Prozeßbevollmächtigte wenige Tage nach dem vermeintlichen Ablauf der Berufungsfrist fest, daß der Eingang der Berufungsschrift bei Gericht zweifelhaft ist, dann muß er das tatsächliche Ende der Berufungsfrist an Hand der Akten selbst überprüfen. Ergibt sich dabei, daß die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist, dann muß er vorsorglich nochmals Berufung einlegen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0015
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 02.10.1951 - V ZR 47/50

Für die Wirksamkeit einer Vormerkung ist die - sonst regelmässig entbehrliche - Angabe des Schuldgrundes im Grundbuch oder in der (in Bezug genommenen) Eintragungsbewilligung erforderlich, wenn begründete Zweifel bestehen können, welcher von mehreren in Betracht kommenden Ansprachen gesichert sein soll.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0051
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 29.09.1951 - II ZR 62/51

Der Bundesgerichtshof schliesst sich der Ansicht des Reichsgerichts in der Entscheidung vom 6. Juli 1934 (RGZ 145, 87) insoweit an, dass er eine Genehmigung einer auf einer Wechselurkunde gefälschten Unterschrift durch den Namensträger für möglich hält.Im Handelsverkehr, gilt Stillschweigen keineswegs, immer als Genehmigung, vielmehr nur in Ausnahmefällen beim Vorliegen besonderer Umstände, die keine andere Deutung als die der Genehmigung nach Treu und Glauben im redlichen Handelsverkehr zulassen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0130
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 27.09.1951 - I ZR 85/50

Nach dem PrALR sind Früchte nur Nutzungen einer Sache, die nach dem Laufe der Natur aus ihr selbst entstehen. Der Fruchtbegriff des BGB geht insofern weiter, als nach ihm zu den Früchten neben den Erzeugnissen einer Sache auch die sonstige bestimmungsgemäß aus ihr gewonnene Ausbeute zählt. Danach können nunmehr Kiesausbeutungsverträge, wenn die sonstigen Umstände nicht entgegenstehen, jedenfalls auch dann als Pachtverträge beurteilt werden, wenn eine andere als Kiesausbeute nicht mehr möglich ist, die Grundstücke aber insoweit vollständig ausgebeutet werden sollen.Eine Bestimmung in einem für längere Zeit als 30 Jahre geschlossenen Pachtvertrage, die das Recht, ihn nach 30 Jahren zu kündigen ausschließt, ist unwirksam. Der Vertrag selbst bleibt aber bestehen. Er ist jedoch nach 30 Jahren unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündbar (vgl. RGZ 130, 146).Das Rücktrittsrecht aus §20 UmstG gilt nur für Kauf- und Werkverträge. Die Vorschrift ist auf andere Austauschverträge, insbesondere auf Pachtverträge, nicht entsprechend anwendbar.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0050
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 19.09.1951 - II ZR 20/51

Die Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und einem partiarischen Rechtsverhältnis kann nicht allein an Hand einzelner Vertragsbestimmungen erfolgen, wenn für den Geldgeber eine Gewinnbeteiligung vorgesehen und eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen ist. Da in diesem Fall z.B. die Einräumung von Kontroll- und Überwachungsrechten sowohl Ausfluß eines Gemeinschaftsverhältnisses zwischen den Vertragsschliessenden wie auch Ausdruck eines einseitigen Sicherungsbedürfnisses des Geldgebers sein kann, ist in einem solchen Fall die Abgrenzung zwischen der stillen Gesellschaft und einem partiarischen Rechtsverhältnis unter umfassender Berücksichtigung des Vertragszwecks und der wirtschaftlichen Ziele der Vertragsschliessenden vorzunehmen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0049
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 19.09.1951 - II ZR 19/50

Die Vorschrift des §78 Abs. 2 AktG, nach welcher der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zu einer Herabsetzung der Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder berechtigt ist, wenn so wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft eintritt, dass die Weitergewährung der Bezüge eine schwere Unbilligkeit für die Gesellschaft sein würde, findet auf die Ruhegehaltsbezüge des bereits pensionierten Vorstandsmitglieds keine Anwendung. Dessen ungeachtet kann jedoch die Herabsetzung der Ruhegehaltsbezüge eines pensionierten Vorstandsmitgliedes aus §242 BGB gerechtfertigt sein.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0019
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 21.08.1951 - III ZR 126/51

Stadtstaaten geniessen nur in Landesangelegenheiten, nicht aber in Gemeindeangelegenheiten Gebührenfreiheit.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0030
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 13.07.1951 - V ZR 22/50

Hat der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung auf Grund eines formgültigen Gutsübergabevertrages den Besitz des Hofes übergeben, ehe über die Erteilung der Genehmigung entschieden wurde, so ist er nicht berechtigt, auf Grund seines Eigentums die Rückgabe des Hofes zu verlangen, so lange über die Erteilung der Genehmigung noch nicht rechtskräftig entschieden ist.§ 51 Abs. 3 des TestG will den Erblasser dagegen schützen, dass infolge der früheren strengen Vorschriften des BGB der von ihm erklärte letzte Wille nicht zur Geltung gelangt, obwohl er nach dem Testamentsgesetz gültig erklärt wäre. § 51 Abs. 3 will aber nicht den Erblasser gegen seinen Willen an einer Erklärung festhalten, die nach BGB nichtig war und von ihm als nichtig erkannt worden ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0074
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 12.07.1951 - IV ZR 75/50

Die Zweijahresfrist für die Erhebung der Härtemilderungsklage (§77 Abs. 2 EheG) ist mit dem 29. Februar 1948 abgelaufen. Allgemeine Fristenhemmungen des Nachkriegsrechts galten für diese Frist nicht.Die §§30, 31 VHVO galten für die Frist des §77 Abs. 2 EheG auch dann, wenn ihre Anwendbarkeit im Rahmen allgemeiner Hemmungsvorschriften ausgeschlossen war.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0073
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 12.07.1951 - IV ZR 28/50

Hat ein Ehegatte vorgespiegelt, sein Ehepartner sei verstorben und ist er eine neue Ehe eingegangen, so kann ihm die beantragte Scheidung seiner ersten Ehe nicht allein deswegen versagt werden, weil sein Verhalten verwerflich ist und Strafe verdient. Der Sinn der Aufrechterhaltung einer Ehe kann nur in der Anerkennung und in dem Schutz wesentlicher sittlicher und persönlicher Werte liegen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0072
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 12.07.1951 - IV ZR 27/51

1.) Eine Lungentuberkulose, deren Ausheilung in einem nicht ganz geringen Grade wahrscheinlich ist, ist keine persönliche Eigenschaft im Sinne des §32 EheG. Die Beweislast für die Unheilbarkeit trifft den Ehegatten, der die Aufhebung der Ehe begehrt.2.) Art, Tragweite und Entwicklungsaussichten einer Krankheit sind, soweit es von ihnen abhängt, ob sie unter den Begriff der persönlichen Eigenschaften fällt, unter Heranziehung aller Erkenntnismöglichkeiten zu bestimmen, die dem Richter zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zur Verfügung stehen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0071
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 09.07.1951 - IV ZR 94/50

§42 EheG setzt Verschulden voraus. Die Rechtsgedanken der §§52 und 59 StGB sind anwendbar. Notstand entschuldigt den Ehebruch jedoch nur, wenn eine wirkliche Zwangslage unter aussergewöhnlichem seelischen Druck bestanden hat.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0070
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 09.07.1951 - IV ZR 165/50

1. ) Bei einer Erkrankung an chronischer Encephalitis (Gehirnhautentzündung) verbunden mit Gliederstarre und Gliederzittern liegt, solange sie noch nicht zu einem krankhaften Geistes- und Gemütszustand geführt hat, keine geistige Störung im Sinne des §44 EheG vor. Sie ist auch keine ekelerregende Krankheit.2.) Dagegen fällt sie, weil erfahrungsgemäss unheilbar, unter den Begriff der persönlichen Eigenschaften im Sinne des §32 EheG. Von einer Anlage zu dieser Krankheit gilt das gleiche nur, wenn sie bereits zur Zeit der Eheschliessung die begründete Besorgnis rechtfertigte, dass sie schon nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, also auch ohne das Hinzutreten besonders widriger Verhältnisse, zu einem künftigen Ausbruch der unheilbaren Krankheit führen werde (RG 148, 398).3.) Die Beweislast hierfür, wie für den gesamten Aufhebungstatbestand des §32 EheG trifft den Ehegatten, der die Aufhebung der Ehe begehrt. Steht jedoch fest, dass bei dem anderen Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung eine persönliche Eigenschaft vorgelegen hat, deren Kenntnis einen verständigen Menschen von der Eingehung der Ehe abgehalten hätte, so sind etwaige besondere Umstände in der Person des klagenden Ehegatten, die diesen trotzdem zur Eheschliessung bestimmt haben würden, von dem anderen Ehegatten darzutun.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0069
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 09.07.1951 - IV ZR 78/50

Der Begriff der unheilbaren Zerrüttung der Ehe im §48 EheG ist ein objektiver. Eine Ehe, die nach dem subjektiven Empfinden eines Ehegatten unheilbar zerrüttet ist, weil er irrig glaubt, der Ehepartner sei unheilbar geisteskrank, ist es in dem nach §48 geforderten objektiven Sinne solange nicht, als zu erwarten ist, dass der Ehegatte seinen Irrtum erkennt und danach zu seinem Ehepartner zurückfinden wird.Müsste eine Scheidungsklage aus §44 EheG gemäss §47 abgewiesen werden, dann ist die nach dem Tatbestand des §44 eingetretene Zerrüttung der Ehe von dem gesunden, die Scheidung begehrenden Ehegatten mindesten überwiegend verschuldet im Sinne des §48 EheG. Die 3-jährige häusliche Trennung soll die Scheidung erschweren, aber nicht allein die Möglichkeit geben, einer Klage, die nach §§44, 47 abzuweisen wäre, zum Erfolg zu verhelfen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0089
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 06.07.1951 - I ZR 4/51

ohne amtlichen Leitsatz

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0048
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 04.07.1951 - II ZR 117/50

Die in der Satzung einer Aktiengesellschaft enthaltene Bestimmung, alle Streitigkeiten zwischen Aktionären und der Gesellschaft sollten unter Ausschluß des Rechtswegs durch ein Schiedsgericht geregelt werden, erfaßt nicht die Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluß der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Über eine solche Klage kann nur im ordentlichen Rechtsweg durch Gestaltungsurteil entschieden werden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0088
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 03.07.1951 - I ZR 90/50

Zu den Pflichten eines ordentlichen Lagerhalters gehören ordnungsmässige Unterbringung des Lagergutes, regelmässige Kontrolle und Benachrichtigung des Einlagerers von Veränderungen des Gutes. Diese Überwachung hat sich aber - von besonderen Vereinbarungen in dieser Hinsicht abgesehen - nicht darauf zu erstrecken, das Gut vorbeugend vor irgendwelchen Schädigungen zu bewahren.Ist im Lagervertrag die Haftung für gewisse Schäden - z.B. für Fäulnis und Schwamm - ausgeschlossen, so braucht der Lagerhalter seine Kontrolle nicht auf diese Schäden zu erstrecken, es sei denn, dass ein besonderer Anhalt für die Entstehung solcher Schäden vorliegt.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0087
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 03.07.1951 - I ZR 44/50

Ein Schadensausgleich gemäss §254 BGB ist auch dann vorzunehmen, wenn das schuldhafte Verhalten des Geschädigten oder seiner Hilfspersonen auf die zeitlich nachfolgende Handlungsweise des Schädigers, die unmittelbar das schädigende Ereignis herbeigeführt hat, adäquat von Einfluss gewesen ist.Bei einem Vertragsverhältnis muss sich der Geschädigte die schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch eine Hilfsperson gemäss §254 BGB auch dann anrechnen lassen, wenn er sich dieser Hilfsperson nicht zur Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht, sondern zur Wahrung seiner eigenen Belange in Ansehung des Vertragsgegenstandes bedient hat und das schädigende Verhalten der Hilfsperson in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ihr im Rahmen des Vertrages anvertrauten Pflichtenkreis steht.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0004
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 03.07.1951 - IV ZB 18/51

1. Für die Sorgerechtsentscheidung ist der Schuldausspruch im Ehescheidungsurteil in jedem Falle bedeutsam ohne Rücksicht darauf, ob er dem wirklichen Sachverhalt gerecht wird; eine Überprüfung der Schuldfrage als solcher hat nicht stattzufinden.*)

2. Besondere Gründe im Sinne des Abs 4 sind solche, die wesentlich genug sind, um im Interesse des Wohles des Kindes das Vorrecht des nicht- oder minderschuldig erklärten Ehegatten außer Kraft zu setzen. Der Schwerpunkt der Prüfung muß auf der Frage der Eignung der Elternteile zur Erziehung des Kindes liegen; der größeren Gunst der äußeren wirtschaftlichen Verhältnisse ist allein kein ausschlaggebender Wert beizulegen. Die Feststellung, ob besondere Gründe in diesem Sinne vorliegen, hat unter Berücksichtigung aller Uustände des Einzelfalles von Amts wegen zu erfolgen. Erwägungen allgemeiner Art sind nicht allein ausreichend; sie können aber jeweils Anhaltspunkte für die Prüfung geben und sind beachtlich, wenn die gegebenen Umstände ihrer Anwendung eine über das Allgemeine hinausgehende Bedeutung zu geben vermögen.*)

3. Verzichtet der nicht- oder minderschuldig erklärte Ehegatte durch eine Vereinbarung mit dem anderen Teil auf das ihm nach Abs 4 zustehende Vorrecht, so kann auch der Richter dieses grundsätzlich außer Betracht lassen, unbeschadet seiner Verpflichtung, die Eignung des anderen Teils mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0125
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 30.06.1951 - IV ZA 51/51

Die nach unrichtiger Feststellung des Zeitpunkts des vermeintlichen Todes eines Ehegatten von dem anderen Ehegatten geschlossene zweite Ehe ist nach §§5, 20 EheG nichtig, wenn der Ehegatte der ersten Ehe, dessen Todeszeitpunkt zu unrecht festgestellt war, vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15. Januar 1951 BGBl. I, 59 nach §24 EheG auf Feststellung der Nichtigkeit geklagt hat. §38 Abs. 2 EheG findet dann keine entsprechende Anwendung.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0122
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 28.06.1951 - IV ZR 89/50

Wird die Wiederaufnahmeklage auf §580 Ziff. 7 b ZPO gestützt, so kann wegen der besonderen Gestaltung des Wiederaufnahmeverfahrens die Frage, ob die Klage zulässig ist, ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass das für die Parteien im Ergebnis ganz ohne Bedeutung ist, und die Klage abgewiesen wird, weil die Urkunde kein günstigeres Ergebnis, herbeigeführt haben würde.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0056
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 28.06.1951 - III ZR 6/50

Verdrängte Reichsbeamte sind trotz des Zusammenbruchs des Reichs unmittelbare Reichsbeamte geblieben. Die neu gebildeten Länder haften für die sich daraus ergebenden Ansprüche weder als allgemeine Rechtsnachfolger des Reichs noch ohne weiteres als neue Dienstherrn (entschieden für das Land Schleswig-Holstein).In Schleswig-Holstein ging die Polizeigewalt nach dem Zusammenbruch 1945 zunächst auf die Provinz und von dieser auf das Land über. Die Polizeiausschüsse waren hier keine Körperschaften des öffentlichen Rechts; Anstellungsbehörde der Polizeibeamten war die Provinz, später das Land.Landesgesetze des Landes Schleswig-Holstein sind nicht revisibel.Eine Versetzung von Beamten aus dem Reichsdienst in den Landesdienst war auch nach dem Zusammenbruch mindestens bis zur Umbildung der früheren preußischen Provinzen in selbständige Länder (MilRegVO 46) möglich.Die Einweisung eines verdrängten Reichsbeamten in eine Planstelle eines Landes enthält nicht ohne weiteres eine Versetzung aus dem Reichsdienst in den Landesdienst. Es müssen weitere Anhaltspunkte hinzutreten, die auf einen Versetzungswillen der Einstellungsbehörde schließen lassen.In der Zeit nach dem Zusammenbruch konnte ein Dienstverhältnis als Widerrufsbeamter ohne Einhaltung der Form des § 27 DBG begründet werden, wenn einem verdrängten Beamten durch die zuständige Behörde eine nur von Beamten ausübbare Tätigkeit unter schriftlicher Verleihung einer Amtsbezeichnung und Einweisung in eine Planstelle übertragen wurde.Die Zustellung der Widerrufsverfügung ist nur wirksam, wenn sie formgerecht geschieht. Formloser Zugang an den Beamten genügt nicht.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0029
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 26.06.1951 - V ZR 125/50

Unter den Begriff des fideikommißrechtlichen Rechtsverhältnisses fallen auch für das Fideikommißrecht erhebliche Tatsachen (Eigenschaften von Personen, Sachen und Rechten).Eine Dauerrente (Apanage), die nicht durch die Fideikommißauflösungsgesetzgebung selbst erloschen ist, ist nicht ohne weiteres infolge der allgemeinen Rechtsentwicklung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage untergegangen.Apanageansprüche sind im Verhältnis 1: 1 umzustellen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 1951, 0060
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 25.06.1951 - III ZR 5/51

Ein schienengleicher Übergang, der auf nicht für den allgemeinen Verkehr bestimmtem Bahngelände beginnt, auf einem Bahnsteig endet und lediglich einem beschränkten Fahrverkehr zur wirtschaftlichen Versorgung des Bahnhofsgebäudes dient, ist kein Wegübergang im Sinne des § 18 (3) EBO, sondern ein ausschliesslich dem Verkehr innerhalb des Bahnhofs dienender Übergang im Sinne des § 46 (6) EBO. Ein solcher Übergang kann, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies als ausreichend erscheinen lassen, auch dann als geschlossen gehalten angesehen werden, wenn er nur auf der einen Seite mit einer Schranke versehen und diese heruntergelassen ist.*)

Dokument öffnen Volltext