Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
7517 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2021, 0517![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Celle, Urteil vom 26.09.2019 - 5 U 40/19
Ein Bauvertrag kann vom Auftraggeber fristlos gekündigt werden, wenn der Auftragnehmer nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Leistung vertragsgemäß auszuführen.
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IBRRS 2021, 0668
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Köln, Urteil vom 03.02.2021 - 11 U 136/18
1. Zu den Mehr- und Minderkosten einer geänderten oder zusätzlichen Leistung gehören auch die Kosten eines Stillstands von Baugeräten, die zur Ausführung anderer Leistungspositionen (Folgegewerke) benötigt werden, wenn sich diese aufgrund der geänderten oder zusätzlichen Leistung zeitlich verschieben.*)
2. Auch in § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B ist nicht geregelt, wie die Vergütungsanpassung bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen zu ermitteln ist, wenn die Parteien hierüber keine Einigung getroffen haben.*)
3. Haben die Parteien über die Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen, deren Ermittlung oder einzelne Preiselemente keine Einigung getroffen, enthält der Vertrag eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu füllen ist. Es entspricht - ebenso wie im Falle von Mengenmehrungen gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B - der Redlichkeit und dem bestmöglichen Interessenausgleich, die Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn zu ermitteln.*)
4. Hält der Auftraggeber im Rahmen der Berechnung eines Nachtrags nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B eine Kostenposition schon im Grundsatz für nicht ersatzfähig (hier Kosten aufgrund der bauzeitlichen Auswirkungen auf andere Leistungspositionen), kann eine ausdrückliche oder stillschweigende Einigung der Parteien auf die Berechnung dieser Kosten regelmäßig nicht angenommen werden.*)
IBRRS 2021, 0518
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Oldenburg, Urteil vom 20.11.2018 - 2 U 37/17
1. Die Leistung des mit einer Dachsanierung beauftragten Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn seine Planung nicht die erforderliche Anzahl von Notüberläufen enthält und die vorhandenen Dachabläufe mit Fasern der von ihm eingebauten Dachschweißbahnen verstopft sind.
2. Verstößt der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsabwicklung gegen DIN-Normen, beruht die Mangelhaftigkeit der Leistung auf einem schuldhaften Verhalten des Auftragnehmers und er haftet auch für Mangelfolgeschäden.
3. Der Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden - zu denen auf entgangene Mieteinnahmen gehören - setzt setzt keine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung voraus.
4. Die Kosten für die Beseitigung von Mangelfolgeschäden können nicht (mehr) fiktiv abgerechnet werden (Anschluss an BGH, IBR 2018, 196).
5. Der Auftraggeber muss sich ein etwaiges Verschulden des mit der Bauleitung und -überwachung beauftragten Architekten oder Ingenieurs nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen.
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IBRRS 2021, 0571
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OLG München, Beschluss vom 29.04.2019 - 9 U 1957/18 Bau
1. Wird bei einem BGB-Bauvertrag vereinbart, dass nach der Ausführung der Leistung ein Aufmaß zu nehmen ist, muss das Aufmaß prüfbar sein.
2. Die Schlussrechnung des Auftragnehmers ist prüfbar, wenn die Aufmaßpläne detailliert bemaßt sind, sie alle für eine Prüfung notwendigen Informationen enthält und für angelieferte Materialien die Lieferscheine beigefügt sind.
3. Auch ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden kann Erdaushub berechnen und als Sachverständiger für Massenberechnungen eingesetzt werden.
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IBRRS 2021, 0625
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OLG München, Beschluss vom 15.07.2019 - 9 U 1957/18 Bau
1. Wird bei einem BGB-Bauvertrag vereinbart, dass nach der Ausführung der Leistung ein Aufmaß zu nehmen ist, muss das Aufmaß prüfbar sein.
2. Die Schlussrechnung des Auftragnehmers ist prüfbar, wenn die Aufmaßpläne detailliert bemaßt sind, sie alle für eine Prüfung notwendigen Informationen enthält und für angelieferte Materialien die Lieferscheine beigefügt sind.
3. Auch ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden kann Erdaushub berechnen und als Sachverständiger für Massenberechnungen eingesetzt werden.
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IBRRS 2021, 0584
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Hamburg, Urteil vom 08.01.2020 - 4 U 134/18
1. Wird ein Pauschalpreisvertrag gekündigt, hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen.
2. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.
3. Der Auftragnehmer muss das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.
4. Rechnet der Auftragnehmer seine Werklohnforderung auf der Grundlage seiner offen gelegten Auftragskalkulation ab, ist die Abrechnung auch dann prüfbar, wenn die Kalkulation nicht bereits bei Vertragsschluss vorgelegen hat. Es genügt, wenn der Auftragnehmer diese nachträglich erarbeitet.
5. Die Vereinbarung einer Schiedsgutachterklausel berührt die Zulässigkeit einer Werklohnklage nicht. Sie hat nur nur zur Folge, dass eine Klage als zurzeit unbegründet abgewiesen wird, wenn eine Klage erhoben wird, ohne zuvor das vorgesehene Schiedsgutachten einzuholen.
IBRRS 2021, 0583
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OLG Hamburg, Urteil vom 08.01.2020 - 4 U 133/18
1. Wird ein Pauschalpreisvertrag gekündigt, hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen.
2. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.
3. Der Auftragnehmer muss das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.
4. Rechnet der Auftragnehmer seine Werklohnforderung auf der Grundlage seiner offen gelegten Auftragskalkulation ab, ist die Abrechnung auch dann prüfbar, wenn die Kalkulation nicht bereits bei Vertragsschluss vorgelegen hat. Es genügt, wenn der Auftragnehmer diese nachträglich erarbeitet.
5. Die Vereinbarung einer Schiedsgutachterklausel berührt die Zulässigkeit einer Werklohnklage nicht. Sie hat nur nur zur Folge, dass eine Klage als zurzeit unbegründet abgewiesen wird, wenn eine Klage erhoben wird, ohne zuvor das vorgesehene Schiedsgutachten einzuholen.
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IBRRS 2021, 0499
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OLG Bamberg, Beschluss vom 08.05.2019 - 4 U 125/18
1. Auch ein VOB-Vertrag kann auch wichtigem Grund gekündigt werden, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
2. Eine vorherige Fristsetzung und Kündigungsandrohung ist in Fällen der schwerwiegenden Vertragsverletzung grundsätzlich nicht erforderlich.
3. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist auch dann zulässig, wenn infolge einer dem Auftragnehmer zuzurechnenden nachhaltigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Auftraggeber berechtigterweise das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verloren hat und ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vertragsfortsetzung aus diesem Grunde unzumutbar geworden ist.
4. Das eigenes Verschulden des Kündigenden schließt das Kündigungsrecht nicht notwendig aus, sondern nur, wenn der Kündigende die Störung des Vertrauensverhältnisses überwiegend verursacht hatte.
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IBRRS 2021, 0498
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OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019 - 4 U 125/18
1. Auch ein VOB-Vertrag kann auch wichtigem Grund gekündigt werden, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
2. Eine vorherige Fristsetzung und Kündigungsandrohung ist in Fällen der schwerwiegenden Vertragsverletzung grundsätzlich nicht erforderlich.
3. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist auch dann zulässig, wenn infolge einer dem Auftragnehmer zuzurechnenden nachhaltigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Auftraggeber berechtigterweise das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verloren hat und ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vertragsfortsetzung aus diesem Grunde unzumutbar geworden ist.
4. Das eigenes Verschulden des Kündigenden schließt das Kündigungsrecht nicht notwendig aus, sondern nur, wenn der Kündigende die Störung des Vertrauensverhältnisses überwiegend verursacht hatte.
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IBRRS 2021, 0426
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OLG Celle, Urteil vom 04.03.2020 - 7 U 334/18
1. Können die Mitarbeiter des Auftragnehmers aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Behinderung nicht auf der Baustelle arbeiten, kann der Auftragnehmer den Schaden erstattet verlangen, der konkret auf die Behinderung zurückgeht.
2. Stellt der Auftragnehmer seine Mitarbeiter aufgrund der Behinderung unter Fortzahlung des Arbeitslohn frei, stellen die aufgewendeten Lohnkosten und nicht die üblichen Stundensätze/Einheitspreise den zu erstattenden Schaden dar.
3. Ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB setzt voraus, dass der Auftraggeber eine Mitwirkungshandlung unterlässt und dadurch die Bauausführung behindert wird, dass der Auftragnehmer seine Leistung angeboten und die Behinderung anzeigt hat bzw. diese offenkundig ist.
4. Der Auftragnehmer muss hinsichtlich jeder einzelnen Behinderung konkret die unterlassene Mitwirkung nebst Behinderungsanzeige, den sich daraus ergebenen Annahmeverzug und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Bauverlauf und die übernommenen Arbeiten darlegen.
5. Maßgeblich für die Höhe des Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB ist die dem Vertrag zugrunde liegende Kalkulation des Auftragnehmers.
IBRRS 2021, 0280
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OLG München, Beschluss vom 22.10.2019 - 28 U 1245/19 Bau
1. Hat sich der Auftragnehmer vertraglich dazu verpflichtet, die brandschutztechnische Verwendbarkeit aller Produkte und Komponenten vor dem Einbau durch entsprechende Zertifikate nachzuweisen, ist seine Leistung mangelhaft, wenn er keine Zertifizierung vorlegt. Das gilt auch dann, wenn eine Zertifizierung brandschutztechnisch nicht erforderlich ist.
2. Ergibt sich aus dem Garantiepass des Herstellers, dass die 30-jährige Garantie nur für den Fall gilt, dass die Montageanleitung des Produkts beachtet wird, entfällt die Herstellergarantie, wenn der Auftragnehmer das Produkt nicht nach der Montageanleitung einbaut.
3. Eine Kündigung wegen Mängeln muss nicht begründet werden. Es kommt ausschließlich darauf an, ob objektiv ein Grund zur außerordentlichen Kündigung bestand, wobei ein nachgeschobener Grund rückblickend die Kündigung rechtfertigen muss.
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IBRRS 2021, 0279
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OLG München, Beschluss vom 08.08.2019 - 28 U 1245/19 Bau
1. Hat sich der Auftragnehmer vertraglich dazu verpflichtet, die brandschutztechnische Verwendbarkeit aller Produkte und Komponenten vor dem Einbau durch entsprechende Zertifikate nachzuweisen, ist seine Leistung mangelhaft, wenn er keine Zertifizierung vorlegt. Das gilt auch dann, wenn eine Zertifizierung brandschutztechnisch nicht erforderlich ist.
2. Ergibt sich aus dem Garantiepass des Herstellers, dass die 30-jährige Garantie nur für den Fall gilt, dass die Montageanleitung des Produkts beachtet wird, entfällt die Herstellergarantie, wenn der Auftragnehmer das Produkt nicht nach der Montageanleitung einbaut.
3. Eine Kündigung wegen Mängeln muss nicht begründet werden. ES kommt ausschließlich darauf an, ob objektiv ein Grund zur außerordentlichen Kündigung bestand, wobei ein nachgeschobener Grund rückblickend die Kündigung rechtfertigen muss.
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IBRRS 2021, 0427
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OLG Braunschweig, Urteil vom 19.09.2019 - 8 U 74/18
1. Die Geltendmachung eines Vorschussanspruchs zur Beseitigung von Mängeln setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzt.
2. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung muss mit einer Fristbestimmung verbunden sein. Die Frist zur Mängelbeseitigung muss aus Sicht des Auftragnehmers eindeutig und bestimmt sein.
3. Eine Fristsetzung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.
4. An die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bejahung einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Im bloßen Bestreiten von Mängeln liegt nicht ohne Weiteres eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung.
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IBRRS 2021, 0428
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OLG Oldenburg, Urteil vom 19.02.2019 - 13 U 69/17
1. Ein Auftragnehmer, der über die Errichtung einer Fahrstuhlanlage hinaus "die fachliche Beratung und Unterstützung bei der Planung der Aufzugsanlage" übernommen hat, muss prüfen, ob beim Betrieb des Fahrstuhls die einschlägigen Schallschutzbestimmungen in den an den Fahrstuhlschacht grenzenden Räumen eingehalten werden.
2. Werden die einzuhaltenden Schallschutzwerte überschritten, ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn der bauseits errichtete Fahrstuhlschacht ungeeignet ist.
3. Von seiner Haftung für einen Mangel aufgrund einer ungeeigneten Vorleistung kann sich der Auftragnehmer befreien, wenn er seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat (hier verneint).
4. Liegt die Ursache für den Mangel in der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bausubstanz, ist eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung wirkungslos, wenn der Auftraggeber nicht seinerseits diejenigen Mitwirkungshandlungen vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die eine funktionierende Ausführung der Leistung ermöglichen.
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IBRRS 2020, 3648
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LG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2020 - 13 O 29/20 KfH
Eine vom Auftraggeber gestellte Klausel, nach der der Mängeleinbehalt erst "bei nachgewiesener Mängelfreiheit" durch Bürgschaft abgelöst werden kann, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
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IBRRS 2021, 0352
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LG Bonn, Urteil vom 30.12.2020 - 1 O 471/18
1. Eine vereinbarte Bemusterung ist für die Festlegung der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit grundsätzlich vorrangig vor dem Leistungsverzeichnis.
2. Etwaige Lieferschwierigkeiten berühren das zu vermutende Vertretenmüssen des Unternehmers nicht, wenn dieser das sog. Beschaffungsrisiko übernommen hat.
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IBRRS 2021, 0310
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OLG Dresden, Beschluss vom 19.06.2019 - 22 U 1647/18
1. Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B findet nur Anwendung, wenn die Mengenänderung "unwillkürlich" ist, d. h. auf unzutreffenden Vordersätzen beruht und nicht auf einen "Eingriff" des Auftraggebers zurückzuführen ist.
2. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung von Mehrmengen, handelt es sich um eine Änderung des Bauentwurfs, so dass die Ermittlung des neuen Einheitspreises nach § 2 Abs. 5 VOB/B richtet.
3. Bei der Neufestsetzung des Einheitspreises sind nur die Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen, die durch die Leistungsänderung entstehen, also adäquat-kausal darauf zurückgehen.
4. Kommt zwischen den Parteien keine einvernehmliche Preisvereinbarung zu Stande, wird die Mehrvergütung durch das Gericht zu ermittelt, wobei die Vergütungshöhe auch geschätzt werden kann.
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IBRRS 2021, 0308
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OLG Dresden, Beschluss vom 10.04.2019 - 22 U 1647/18
1. Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B findet nur Anwendung, wenn die Mengenänderung "willkürlich" ist, das heißt auf unzutreffenden Vordersätzen beruht und nicht auf einen "Eingriff" des Auftraggebers zurückzuführen ist.
2. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung von Mehrmengen, handelt es sich um eine Änderung des Bauentwurfs, so dass die Ermittlung des neuen Einheitspreises nach § 2 Abs. 5 VOB/B richtet.
3. Bei der Neufestsetzung des Einheitspreises sind nur die Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen, die durch die Leistungsänderung entstehen, also adäquat-kausal darauf zurückgehen.
4. Kommt zwischen den Parteien keine einvernehmliche Preisvereinbarung zu Stande, wird die Mehrvergütung durch das Gericht zu ermittelt, wobei die Vergütungshöhe auch geschätzt werden kann.
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IBRRS 2021, 0277
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG München, Urteil vom 10.12.2019 - 9 U 4413/18 Bau
1. Wird für wasserdurchlässige Bauteile eine 10-jährige Gewährleistungsfrist und im Übrigen eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vereinbart, verjähren Ansprüche wegen Mängeln an einer "weißen Wanne" innerhalb von fünf Jahren ab Abnahme, weil es sich bei einer weißen Wanne um ein wasserundurchlässiges Bauteil handelt.
2. Ein Mangel wird ausreichend bezeichnet, wenn der Auftraggeber die Symptome des Mangels benennt. In diesem Fall sind alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mängelrüge erfasst. Dies gilt auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind.
3. Wird der "erneute Eintritt von Grundwasser im Bereich einiger verpresster Risse" gerügt, erfasst diese Mängelrüge nicht den Mangel einer unzureichenden Betondeckung.
4. Zwar ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, wonach der Auftraggeber nach Abnahme des Bauwerks 5% der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf, und der Sicherheitseinbehalt nur gegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft auszuzahlen ist, wirksam.
5. Enthält die Sicherungsabrede die weitere Voraussetzung, dass "zu diesem Zeitpunkt keine Ansprüche aus Gewährleistung seitens des Auftraggebers geltend gemacht sind", benachteiligt das den Auftragnehmer unangemessen, was zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede führt.
IBRRS 2021, 0221
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OLG Köln, Beschluss vom 28.08.2018 - 19 U 31/18
Dem Bauunternehmer steht aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn er und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und sodann Erstattung der Steuer verlangt (Anschluss u. a. an BGH, IBR 2018, 372).
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IBRRS 2021, 0219
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OLG Köln, Urteil vom 18.12.2019 - 16 U 114/19
Zur Abgrenzung eines "selbständigen Sonderwunschvertrags" ("Handwerker-Sonderwunschvertrag") von einem "scheinselbständigen Sonderwunschvertrag", bei welchem der Erwerber von Wohnungseigentum zwar mit einem Handwerker eine vertragliche Abrede über eine höherwertige Ausstattung trifft und diesem insoweit eine höhere Vergütung als diejenige für eine Standardausführung geschuldet wird, der Grundpreis der Ausstattung jedoch Gegenstand des Bauträgervertrags bleibt.*)
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IBRRS 2021, 0200
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG München, Urteil vom 30.01.2018 - 28 U 105/17 Bau
1. Solange die Abnahme des Werks nicht erfolgt ist, trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass die vom Auftraggeber gerügten Mängel (hier: die Belastung mit Schimmel in nahezu allen Räumen) nicht vorliegen.
2. Verweigert der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig, bedarf es nach einer Kündigung des Bauvertrags keiner erneuten Aufforderung zur Mängelbeseitigung.
3. Sowohl im BGB- als auch im VOB-Bauvertrag kann der Auftraggeber nach einer Kündigung einen Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung geltend machen.
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IBRRS 2021, 0199
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OLG München, Urteil vom 30.01.2018 - 28 U 2778/16 Bau
1. Solange die Abnahme des Werks nicht erfolgt ist, trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass die vom Auftraggeber gerügten Mängel (hier: die Belastung mit Schimmel in nahezu allen Räumen) nicht vorliegen.
2. Verweigert der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig, bedarf es nach einer Kündigung des Bauvertrags keiner erneuten Aufforderung zur Mängelbeseitigung.
3. Sowohl im BGB- als auch im VOB-Bauvertrag kann der Auftraggeber nach einer Kündigung einen Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung geltend machen.
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IBRRS 2021, 0172
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.05.2019 - 10 U 20/19
1. Mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung des Auftragnehmers wird die Leistung konkludent abgenommen, sofern sie abnahmereif ist. Kleinere Beanstandungen in Bezug auf Unfertigkeiten stehen dem nicht entgegen.
2. Nicht nur in der Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten kann ein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis eines Mangelbeseitigungsanspruchs liegen, sondern auch in Durchführung von Prüfungen. Zudem kann sich ein solches Anerkenntnis aus einer unbedingten und einschränkungslos abgegebenen Erklärung oder Ankündigung, die Mängel beseitigen zu wollen, ergeben.
3. Der Auftragnehmer übernimmt mit Abschluss des Werkvertrags die Erfolgsgarantie für eine funktionstaugliche Herstellung. Ein mangelhaftes Werk liegt deshalb grundsätzlich auch dann vor, wenn der Mangel auf schädliche Leistungsvorgaben des Auftraggebers oder auf ungeeignete bzw. unzureichende Vorleistungen anderer Unternehmer oder vom Auftraggeber gestellte Bauteile (mit-)zurückzuführen ist.
4. Der Auftragnehmer ist nicht für den Mangel eines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers oder von diesem gelieferte Stoffe oder auf Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.
5. Auf das Fehlen bzw. das Erfordernis einer gewerkeübergreifenden Planung muss der Auftragnehmer den Auftraggeber hinweisen.
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IBRRS 2021, 0171
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OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.04.2019 - 10 U 20/19
1. Mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung des Auftragnehmers wird die Leistung konkludent abgenommen, sofern sie abnahmereif ist. Kleinere Beanstandungen in Bezug auf Unfertigkeiten stehen dem nicht entgegen.
2. Nicht nur in der Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten kann ein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis eines Mangelbeseitigungsanspruchs liegen, sondern auch in Durchführung von Prüfungen. Zudem kann sich ein solches Anerkenntnis aus einer unbedingten und einschränkungslos abgegebenen Erklärung oder Ankündigung, die Mängel beseitigen zu wollen, ergeben.
3. Der Auftragnehmer übernimmt mit Abschluss des Werkvertrags die Erfolgsgarantie für eine funktionstaugliche Herstellung. Ein mangelhaftes Werk liegt deshalb grundsätzlich auch dann vor, wenn der Mangel auf schädliche Leistungsvorgaben des Auftraggebers oder auf ungeeignete bzw. unzureichende Vorleistungen anderer Unternehmer oder vom Auftraggeber gestellte Bauteile (mit-)zurückzuführen ist.
4. Der Auftragnehmer ist nicht für den Mangel eines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers oder von diesem gelieferte Stoffe oder auf Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.
5. Auf das Fehlen bzw. das Erfordernis einer gewerkeübergreifenden Planung muss der Auftragnehmer den Auftraggeber hinweisen.
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IBRRS 2021, 0128
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
LG Berlin, Urteil vom 16.10.2020 - 8 O 126/20
1. Die gesetzlichen Vorschriften über das Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b BGB) und die Vergütungsanpassung nach solchen Anordnungen (§ 650c BGB) sind auch im VOB-Vertrag anwendbar.
2. Der Auftragnehmer kann nach einer Kündigung des Bauvertrags keine Abschlagszahlungen mehr verlangen, sondern muss die Schlussrechnung legen.
3. Nach Schlussrechnungsreife kann der Auftragnehmer keine Abschlagszahlung nach der 80-Prozent-Regelung (§ 650c Abs. 3 BGB) im einstweiligen Verfügungsverfahren verlangen.
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IBRRS 2021, 0106
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OLG Celle, Urteil vom 23.12.2020 - 14 U 51/18
Zur Vermeidung einer unerträglichen Schieflage besteht ausnahmsweise keine Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteueranteile an den Auftragnehmer von Bauleistungen, sondern nur ein Freistellungsanspruch (hier: Fristablauf nach § 169 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).*)
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IBRRS 2021, 0088
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2018 - 23 U 43/17
1. Als anerkannte Regeln der Technik sind sämtliche Vorschriften und Bestimmungen anzusehen, die sich in der Theorie als richtig erwiesen und in der Praxis bewährt haben.
2. Zu den anerkannten Regeln der Technik können auch Herstellerrichtlinien gehören, sofern der Auftraggeber erkennbar auf deren Einhaltung besonderen Wert legt.
3. Entspricht das Werk nicht den anerkannten Regeln der Technik, ist die Leistung als mangelhaft anzusehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verstoß auch zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führt. Der Mangel besteht bereits in der Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik als solcher.
4. Verweigert der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung wegen unverhältnismäßigen Aufwands, obwohl ein solcher nicht gegeben ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder den Auftragnehmer an seiner Erklärung festhalten und die Minderung erklären oder seinen Nachbesserungsanspruch - gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme - weiterverfolgen.
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IBRRS 2021, 0070
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LG Karlsruhe, Urteil vom 10.01.2020 - 6 O 380/11
1. Auch wenn eine Werkleistung (hier: die Errichtung einer Heizungsanlage) nur unter beengten räumlichen Verhältnisses ausgeführt werden kann, schuldet der Auftragnehmer gleichwohl die Herbeiführung eines mangelfreien Werks.
2. Fehlerhafte Maßnahmen und sogar bestimmte Anweisungen des Auftraggebers oder des Architekten entlasten den Auftragnehmer nicht ohne Weiteres; sie verpflichten ihn zur Prüfung und Mitteilung, unter Umständen sogar zur Weigerung, diese Anordnungen zu befolgen.
3. Nur wenn der Auftragnehmer der größeren Fachkenntnis des ihn Anweisenden vertrauen darf, ist er von der Verpflichtung zu eigener Prüfung und Mitteilung etwaiger Bedenken frei.
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IBRRS 2021, 0033
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OLG Köln, Urteil vom 14.03.2019 - 7 U 28/18
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen.
2. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
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IBRRS 2021, 0041
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BGH, Beschluss vom 02.12.2020 - VII ZR 10/17
Berichtigungsbeschluss
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IBRRS 2021, 0013
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OLG Dresden, Urteil vom 17.11.2020 - 6 U 349/20
1. Ein Bauvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Bauvertragsparteien zerstört ist.
2. Eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses kann entweder auf einzelnen besonders schwerwiegenden Vertragspflichtverletzungen beruhen oder sich aus einer ganzen Reihe von Pflichtverletzungen, die jeweils für sich genommen zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung nicht ausreichend wären, im Rahmen einer Gesamtabwägung ergeben.
3. Eine vorherige Fristsetzung und Kündigungsandrohung ist in Fällen der schwerwiegenden Vertragsverletzung in der Regel nicht erforderlich.
4. Die nach einer Auftraggeber-Kündigung aus wichtigem Grund erstattungsfähigen Mehrkosten einer Ersatzvornahme errechnen sich als Differenz zwischen der bei vollständiger Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung geschuldeten Vergütung und dem Betrag, den der Auftraggeber an den gekündigten Auftragnehmer für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und zusätzlich an den Dritten für die von diesem ausgeführten, aber ursprünglich von dem gekündigten Auftragnehmer geschuldeten Leistungen gezahlt hat oder zu zahlen gehalten ist.
5. Der Auftraggeber hat, um die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs schlüssig vorzutragen, in der Regel die anderweitig als Ersatzvornahme erbrachten Leistungen, die dadurch entstandenen Kosten, die infolge der Kündigung nicht mehr an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung sowie die Berechnung der sich daraus ergebenden Differenz darzulegen.
IBRRS 2021, 0955
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KG, Beschluss vom 30.07.2019 - 27 U 31/19
1. Eine nicht fristgerechte Annahmeerklärung des Auftraggebers ist als neues Angebot auszulegen, das der Auftragnehmer ausdrücklich oder konkludent durch die widerspruchslose Erbringung der Vertragsleistungen annehmen kann.
2. Wird die Leistung funktional in unterschiedlicher Detaillierung beschrieben und ein Pauschalpreis vereinbart, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Ausführung der beschriebenen Bauleistungen zu einem festgelegten Preis, so dass ein gemeinsames Aufmaß entbehrlich ist.
3. Zur Abrechnung der teilweise erbrachten Leistungen nach freier Kündigung eines Pauschalpreisvertrags.
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Online seit 2020
IBRRS 2020, 3742![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Jena, Urteil vom 09.01.2020 - 8 U 176/19
1. Der Auftragnehmer haftet nicht für eine Abweichung der Ausführung von den anerkannten Regeln der Technik, wenn er rechtzeitig Bedenken angemeldet hat.
2. Eine Bedenkenanzeige gegenüber dem Bauleiter des Auftraggebers ist ausreichend. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Bauleiter den Bedenken verschließt.
3. Ein mündlicher Bedenkenhinweis genügt auch im VOB-Vertrag, wenn er eindeutig, das heißt inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend ist. Entscheidend ist, dass eine ausreichende Warnung erfolgt.
4. Auch ein VOB-Vertrag kann auch wichtigem Grund gekündigt werden. Der Kündigungsberechtigte kann die außerordentliche Kündigung aber nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund aussprechen.
5. Besteht das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht (mehr), stellt eine als außerordentliche Kündigung bezeichnete Kündigung eine sog. freie Kündigung dar.
6. Dem Auftragnehmer steht für die Lieferung und den Einbau ohne Auftrag erbrachter Leistungen (hier: Stützen) ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung zu, wenn die Leistungen für die Erreichung des werkvertraglichen Erfolgs notwendig waren.
7. Eine Klausel in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag, wonach die Vorlage von (Unbedenklichkeits-)Bescheinigungen Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
IBRRS 2020, 3669
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OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2019 - 11 U 87/18
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an BGH, IBR 2018, 372).
2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ergänzenden Vertragsauslegung (IBR 2018, 372) erstreckt sich auch auf eine Klage des Fiskus aus abgetretenem Recht (Anschluss an BGH, IBR 2019, 179).
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IBRRS 2020, 3449
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OLG München, Beschluss vom 18.05.2018 - 28 U 120/17
1. Hat der Auftragnehmer nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses eine "Dampfsperre" einzubauen, muss er eine dampfdiffusionsdichte Folie verwenden. Verlegt er eine Dampfbremsfolie, ist seine Leistung mangelhaft.
2. Die Mitverantwortung des Auftraggebers für Fehler seiner Planer kommt auch dann in Betracht, wenn er die Planung anderen Baubeteiligten, wie z.B. Fachplanern oder Generalunternehmern, die eigene Planungsleistungen erbringen, zur Verfügung gestellt hat.
3. Für die Mitverantwortung des Auftraggebers für Fehler seiner Planer reicht es aus, dass der Auftraggeber durch die Zurverfügungstellung der Pläne eine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt und diese den Zweck hat, den Schaden abzuwenden, der zur Haftung des in Anspruch genommenen Auftragnehmers führt.
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IBRRS 2020, 3374
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OLG München, Beschluss vom 03.07.2018 - 28 U 120/17
1. Hat der Auftragnehmer nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses eine "Dampfsperre" einzubauen, muss er eine dampfdiffusionsdichte Folie verwenden. Verlegt er eine Dampfbremsfolie, ist seine Leistung mangelhaft.
2. Die Mitverantwortung des Auftraggebers für Fehler seiner Planer kommt auch dann in Betracht, wenn er die Planung anderen Baubeteiligten, wie z.B. Fachplanern oder Generalunternehmern, die eigene Planungsleistungen erbringen, zur Verfügung gestellt hat.
3. Für die Mitverantwortung des Auftraggebers für Fehler seiner Planer reicht es aus, dass der Auftraggeber durch die Zurverfügungstellung der Pläne eine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt und diese den Zweck hat, den Schaden abzuwenden, der zur Haftung des in Anspruch genommenen Auftragnehmers führt.
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IBRRS 2020, 3685
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2017 - 5 U 124/16
1. Von einer vereinbarten förmlichen Abnahme kann einvernehmlich Abstand genommen und die Leistung durch Nutzung schlüssig abgenommen werden. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber die Abnahme zuvor ausdrücklich verweigert hat.
2. Auch bei einer schlüssigen Abnahme muss sich der Auftraggeber eine vereinbarte Vertragsstrafe vorbehalten, anderenfalls kann sie nicht verlangt werden.
3. Die Verwendung des Begriffs "Fertigstellung" in einer Vertragsstrafenklausel bedeutet nicht, dass die Leistung mangelfrei zu sein hat, sondern lediglich, dass das Werk abnahmereif sein muss.
4. Von einer Nachtragsforderungen ausschließenden Schriftformklausel wird einvernehmlich abgerückt, wenn die Bauvertragsparteien bei bauseitigen Veränderungen oder Weisungen dazu übergehen, eine Mehr- oder Minderkostenliste zu führen.
IBRRS 2020, 3688
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BGH, Urteil vom 19.11.2020 - VII ZR 193/19
1. Nach § 213 BGB erstreckt sich die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen des Mangels eines Werks gem. § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB auch auf einen Vorschussanspruch gem. § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB (Anschluss an BGH, Urteil vom 08.12.2009 - XI ZR 181/08, IBRRS 2010, 0263 = BauR 2010, 765 = NZBau 2010, 426).*)
2. Diese Hemmung ist auch dann nicht auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs beschränkt, wenn dessen Verjährungshemmung durch die Geltendmachung einer Aufrechnung des Anspruchs im Prozess herbeigeführt wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 180/14, IBRRS 2015, 1806 = BGHZ 205, 151).*)
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IBRRS 2020, 3620
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OLG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2018 - 22 U 104/16
1. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung erweckt Vertrauen in die Richtigkeit ihrer Angaben. Eine Aussage dahingehend, dass Positionen vor Angebotsübernahme zu überprüfen sind, hat nicht die Bedeutung, dass das Risiko einer Abweichung vollständig vom Auftragnehmer übernommen werden soll.
2. Die Formulierung in einem Bauvertrag, wonach der Auftragnehmer "als Fachunternehmen durch eigene Besichtigungen und Untersuchungen ausreichend Gelegenheit hatte, den erforderlichen Leistungsumfang zu ermitteln", betrifft nur Offenliegendes, wie etwa die Angaben zu Flächen oder sichtbaren Materialien.
3. Auch wenn es keinen Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass ein Auftragnehmer nur kalkulierbare Verpflichtungen eingeht, sind Mehraufwendungen, die auf falschen Angaben des Auftraggebers beruhen, durch den vereinbarten Preis nicht abgegolten. Das gilt auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises.
4. Hat der Auftragnehmer über die in der Leistungsbeschreibung genannten Materialen hinaus nicht beschriebene Schadstoffe gesondert zu entsorgen, steht ihm hierfür ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu.
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IBRRS 2020, 3548
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2017 - 21 U 4/17
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags keine Frist für die Fertigstellung der Leistung vereinbart, hat der Auftragnehmer alsbald nach Vertragsschluss mit der Herstellung zu beginnen und die Leistung in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen.
2. Die für die Herstellung notwendige Zeit ist in Rechnung zu stellen. Mit Ablauf einer angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.
3. Überschreitet der Auftragnehmer die als angemessenen anzusehende Fertigstellungsfrist, setzt ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung voraus, dass eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur (Nach-)Erfüllung ergebnislos abgelaufen ist.
4. Eine wirksame Fristsetzung erfordert entweder die Angabe einer bestimmten Zeitspanne oder eines bestimmten Termins, innerhalb dessen oder bis zu dem die Leistung zu erbringen ist. Das Verlangen, die geschuldete Leistung zu erbringen oder Mängel umgehend bzw. unverzüglich zu beheben, genügt nicht.
5. Die Aufforderung an den Auftragnehmer, innerhalb einer Frist mit bestimmten (Nacherfüllungs-)Arbeiten zu beginnen, stellt ebenfalls keine ordnungsgemäße Fristsetzung dar.
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IBRRS 2020, 3455
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OLG München, Beschluss vom 16.10.2019 - 28 U 1733/19 Bau
1. In der Trocknung des Estrichs mittels der eingebauten Heizanlage liegt nicht die Erklärung, dass die Heizanlage als vertragsmäßig akzeptiert wird.
2. Die Abnahme einer Heizanlage durch schlüssiges Verhalten kommt erst nach einer Heizperiode in Betracht.
3. Aus einem tatsächlichen Verhalten können nur dann Rückschlüsse auf ein rechtsgeschäftliches Verhalten gezogen werden, wenn die Leistung als vertragsmäßig erkannt wurde. Das setzt voraus, dass der Auftraggeber hierzu tatsächlich in der Lage war.
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IBRRS 2020, 3450
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OLG München, Beschluss vom 17.09.2019 - 28 U 1733/19 Bau
1. In der Trocknung des Estrichs mittels der eingebauten Heizanlage liegt nicht die Erklärung, dass die Heizanlage als vertragsmäßig akzeptiert wird.
2. Die Abnahme einer Heizanlage durch schlüssiges Verhalten kommt erst nach einer Heizperiode in Betracht.
3. Aus einem tatsächlichen Verhalten können nur dann Rückschlüsse auf ein rechtsgeschäftliches Verhalten gezogen werden, wenn die Leistung als vertragsmäßig erkannt wurde. Das setzt voraus, dass der Auftraggeber hierzu tatsächlich in der Lage war.
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IBRRS 2020, 3583
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LG Bonn, Urteil vom 18.11.2020 - 1 O 125/20
1. Straßenbäume sind Zubehör von Straßen und damit ein Teil der "baulichen Anlage" Straße selbst. Baumpflegearbeiten an Straßenbäumen als Instandhaltungsarbeiten sind daher "Bauleistungen".
2. Aus der Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, den Leistungsgegenstand eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, folgt eine Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung. Sowohl für die Kalkulation und Erstellung der Angebote wie für die spätere Vertragsausführung dürfen die Bieter davon ausgehen, dass die Leistung richtig beschrieben ist und alle erforderlichen Details vollständig angegeben sind, soweit sich aus den Ausschreibungsunterlagen nichts Abweichendes ergibt.
3. Unklarheiten und Unvollständigkeiten gehen zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.
4. Erkennt ein Bieter einen Verstoß des öffentlichen Auftraggebers gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung oder hätte er ihn bei der im jeweiligen Fall zumutbaren Prüfung erkennen können, kann er sich nicht auf die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung berufen und muss sich darum bemühen, erkennbare Unklarheiten oder Unvollständigkeiten vor Abgabe seines Angebots zu klären.
5. An die Prüfungspflicht der Bieter sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Verantwortung für die Erstellung der Vergabeunterlagen und insbesondere der Leistungsbeschreibung liegt beim öffentlichen Auftraggeber.
6. Unterlässt ein Bieter die gebotene Aufklärung, muss er dies gegen sich gelten lassen.
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IBRRS 2020, 3549
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2019 - 5 U 236/18
1. Sind nach dem Leistungsverzeichnis Deckschichten aus Gussasphalt, Betonpflasterdecken sowie -streifen zu erstellen, muss sich einem Fachunternehmen aufdrängen, dass zwangsläufig Trocknungs- und Aushärtungsarbeiten anfallen.
2. Zwangsläufig anfallende Trocknungs- und Aushärtungsarbeiten stellen weder eine geänderte oder zusätzliche Leistung dar noch begründen sie einen Anspruch des Auftragnehmers auf Schadensersatz oder Entschädigung.
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IBRRS 2020, 3558
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BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - VII ZR 261/18
1. Bei Mängelansprüchen genügt der Auftraggeber den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mängelbeseitigungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie).
2. Trägt der Auftraggeber vor, dass das Brüstungsblech auf der rechten Mauer der Tiefgaragenzufahrt ein Gefälle in die falsche Richtung habe, was zu Hinterfeuchtungen und Putzabsprengungen führe, und verweist er ergänzend auf näher bezeichnete Bilder in dem Gutachten eines Privatsachverständigen, hat er den von ihm behaupteten Mangel "falsches Gefälle der Blechabdeckung" einschließlich der hierdurch verursachten nachteiligen Folgen hinreichend deutlich beschrieben.
3. Weitere Angaben dazu, welcher Art das Gefälle sei und wie es bei fachgerechter Ausführung konkret sein müsste, sind für die schlüssige Darlegung des Mangels ebensowenig erforderlich wie dessen Erkennbarkeit für das Gericht auf den in Bezug genommenen Bildern.
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IBRRS 2020, 3546
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OLG Frankfurt, Urteil vom 19.08.2019 - 29 U 163/18
1. Wird der Auftragnehmer mit dem Einbau und Befüllen von Gabionen beauftragt, hat er sicherzustellen, dass das von ihm errichtete Bauwerk senkrecht steht und sich nicht (deutlich) neigt. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber das Fundament errichtet hat.
2. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung berufen, wenn seine Leistung schwerste Mängel aufweist und insgesamt völlig unbrauchbar erscheint.
3. Ein Vorbehaltsurteil ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn sich der Werklohnanspruch des Auftragnehmers und Ansprüche des Auftraggebers auf Mangelbeseitigungskosten aus demselben Vertragsverhältnis im Wege der Aufrechnung gegenüberstehen. In einem solchen Fall kommt ein Vorbehaltsurteil nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Gegenansprüche geringe Aussicht auf Erfolg haben und nach umfassender Interessenabwägung dem Auftragnehmer sofortige Liquidität zu verschaffen ist.
4. Ein Vorbehaltsurteil darf auch grundsätzlich dann nicht ergehen, wenn der Auftragnehmer gegenüber dem Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten mit einem Werklohnanspruch aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnet.
5. Der Erlass eines unzulässigen Vorbehaltsurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
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IBRRS 2020, 3117
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OLG Celle, Urteil vom 14.05.2020 - 5 U 131/19
1. Der Werklohnanspruch des Bauunternehmers verjährt grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit des Werklohnanspruchs, die mit der Abnahme der Werkleistung beginnt.
2. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei dem zwischen ihnen vor dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauverträgen übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen sind.
3. Hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen.
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IBRRS 2020, 3460
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OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2017 - 10 U 1434/16
1. Ein vor dem 01.01.2018 geschlossener Bauvertrag kann nicht nur durch ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers, sondern auch durch dessen schlüssiges Verhalten gekündigt werden.
2. Allein der Austausch der Schlösser am Bauobjekt kann nicht als Vertragskündigung verstanden werden, sondern stellt lediglich eine Unterbrechung der Bauarbeiten dar. Der Auftragnehmer muss deshalb der Aufforderung des Auftraggebers, mit den Arbeiten fortzufahren, nachkommen.
3. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Fortführung seiner Leistungen nicht nach, kann der Auftraggeber den Vertrag wegen Verzugs unter den in § 5 Abs. 4 VOB/B genannten Voraussetzungen kündigen.
4. Hat sich der Auftraggeber zu Voraus- oder Abschlagszahlungen verpflichtet, ist der Auftragnehmer gehalten, seine Leistungen nach Kündigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen.
5. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarung ist der Auftragnehmer verpflichtet, unter Vorlage einer prüfbaren Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen darzulegen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen endgültig zusteht.
6. Enthält das Leistungsverzeichnis eines Bauvertrags sowohl Einheitspreis- als auch Pauschalpreispositionen, sind die Einheitspreispositionen nach einer Kündigung dergestalt abzurechnen, dass die Preise mit den durch Aufmaß ermittelten Mengen zu vervielfältigen und daraus die sich ergebenden Ansprüche zu errechnen sind.
7. Bezüglich der Pauschalpreispositionen hat der Auftragnehmer vorzutragen, welche dieser Positionen er vollständig erbracht hat und sofern er Pauschalpreispositionen nur teilweise ausgeführt hat, die erbrachte Teilleistung von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darzulegen.
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IBRRS 2020, 3429
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OLG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2017 - 10 U 1434/16
1. Ein vor dem 01.01.2018 geschlossener Bauvertrag kann nicht nur durch ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers, sondern auch durch dessen schlüssiges Verhalten gekündigt werden.
2. Allein der Austausch der Schlösser am Bauobjekt kann nicht als Vertragskündigung verstanden werden, sondern stellt lediglich eine Unterbrechung der Bauarbeiten dar. Der Auftragnehmer muss deshalb der Aufforderung des Auftraggebers, mit den Arbeiten fortzufahren, nachkommen.
3. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Fortführung seiner Leistungen nicht nach, kann der Auftraggeber den Vertrag wegen Verzugs unter den in § 5 Abs. 4 VOB/B genannten Voraussetzungen kündigen.
4. Hat sich der Auftraggeber zu Voraus- oder Abschlagszahlungen verpflichtet, ist der Auftragnehmer gehalten, seine Leistungen nach Kündigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen.
5. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarung ist der Auftragnehmer verpflichtet, unter Vorlage einer prüfbaren Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen darzulegen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen endgültig zusteht.
6. Enthält das Leistungsverzeichnis eines Bauvertrags sowohl Einheitspreis- als auch Pauschalpreispositionen, sind die Einheitspreispositionen nach einer Kündigung dergestalt abzurechnen, dass die Preise mit den durch Aufmaß ermittelten Mengen zu vervielfältigen und daraus die sich ergebenden Ansprüche zu errechnen sind.
7. Bezüglich der Pauschalpreispositionen hat der Auftragnehmer vorzutragen, welche dieser Positionen er vollständig erbracht hat und sofern er Pauschalpreispositionen nur teilweise ausgeführt hat, die erbrachte Teilleistung von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darzulegen.
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