Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7578 Entscheidungen insgesamt
OLG Köln, Urteil vom 22.05.1996 - 11 U 276/95
//Dem Nichtbestreiten kommt gemäß § 288 Abs. 1 ZPO Geständniswirkung zu, wenn es in Zusammenhang mit weiteren Umständen den Willen erkennen läßt, den gegnerischen Vortrag nicht bestreiten zu wollen./<\/p>/ /
/Nach § 16 Abs. 3 Nr.2 Satz 2 VOB steht nur eine eindeutige Erklärung des Bauherrn, nicht mehr zahlen zu wollen, der Schlußzahlung gleich./<\/p>/ /
/Die insoweit
erforderliche Warnfunktion kommt nur einer unzweideutigen schriftlichen
Zahlungsverweigerung zu. Insbesondere dann, wenn der Auftraggeber den Eindruck vermittelt, eine
weitere endgültige Prüfung der Schlußrechnung stehe noch an, fehlt es an der
erforderlichen Bestimmtheit der Ablehnung./<\/p>/
BauR 1997, 320
OLG Hamm, Urteil vom 05.07.1996 - 12 U 168/95
//1. Die im Bauvertrag der Parteien vereinbarte VOB/B gilt im Zweifel auch für Nachtragsaufträge, die im Zusammenhang mit der in Auftrag gegebenen Bauleistung stehen./<\/p>/ /
/2. VOB-Teilschlußrechnungen sind nur bei Abgeschlossenheit der abgerechneten Bauteile zulässig (hier Heizungsanlage, Entlüftung und Tiefgarage einer Altenwohnanlage)./<\/p>/ /
/3. Die Vorschriften der
§§ 2 Nr.6 Abs. 1 Satz 2 und 16 Nr.5 Abs. 3 Satz 2 VOB/B halten einer "isolierten"
Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz stand./<\/p>/
BauR 1997, 472
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.1996 - 5 U 287/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 862
OLG Hamm, Urteil vom 13.06.1995 - 25 U 127/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 399
OLG München, Urteil vom 17.01.1996 - 27 U 193/95
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 547
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.1996 - 5 U 18/96
//1. Übernimmt der Auftragnehmer über die Ausführung einer ihm übertragenen Werkleistung hinaus auch die Planung, die sonst von einem Architekten zu leisten wäre, so ist es seine Aufgabe, alle Ermittlungen vorzunehmen, die aus fachlicher Sicht erforderlich sind, um eine mängelfreie Werkleistung sicherzustellen./<\/p>/ /
/2. § 4 Nr.3 VOB/B (Prüfungs- und Anzeigepflicht des
Auftragnehmers) ist nur anzuwenden, wenn der Auftragnehmer dasjenige ausführt, was ihm vom
Auftraggeber vorgeschrieben worden ist./<\/p>/
BauR 1997, 475
OLG München, Urteil vom 05.03.1996 - 28 U 4667/95
//1. Die Frist zur Vorbehaltsbegründung nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/B beginnt nicht zu laufen, wenn der Auftraggeber nicht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, mehr als die bisher geleisteten Zahlungen bzw. mehr als die nunmehr zur Anweisung gebrachten Zahlungen würden nicht geleistet. Daran ändert auch nichts, daß der Auftragnehmer die VOB/B kennt und deshalb, weil er irrtümlich von einer Schlußzahlung ausgegangen war, erklärt hatte, er "widerspreche hiermit der als Schlußzahlung gekennzeichneten Zahlung"./<\/p>/ /
/2. Ebenso verhält es sich nach der Neufassung des § 16 Nr. 3 VOB/B, wenn der Auftraggeber entgegen § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B nicht auf die Ausschlußwirkung hingewiesen hatte./<\/p>/ /
/3. Wann bereits eine prüfbare Schlußrechnung erteilt
worden war, bedarf es selbst dann keiner Vorbehaltsbegründung mehr, wenn im Vorbehalt
ausgeführt worden war, die geltend gemachten Abzüge würden nicht akzeptiert,
auf die Einzelheiten werde in Kürze
zurückgekommen./<\/p>/
BauR 1996, 871
OLG Koblenz, Urteil vom 30.04.1996 - 3 U 1392/95
//1. Beauftragt ein Hauserwerber den Bodenverleger seines Bauträgers, anstatt des im Bauträgervertrag vorgesehenen Eichenparketts ein Buchenparkett einzubauen und dieses nicht mit dem konventionellen lösemittelhaltigen Kleber, sondern mit einem "Ökokleber" zu befestigen, so begründet dies einen Zusatzvertrag, der unmittelbar zwischen dem Hauserwerber und dem Parkettverleger zustande kommt./<\/p>/ /
/2. Erweist sich der Ökokleber wegen mangelnder Kohäsion als
untauglich, das Parkett dauerhaft zu befestigen, so hat der Bodenverleger für die
Kosten der Neuverlegung des Parketts aufzukommen. Eine Mithaftung des
Auftraggebers folgt nicht schon daraus, daß dieser den Ökokleber selbst gekauft hat, wenn
dieser Kauf das Ergebnis einer fachlichen Äußerung des Bodenverlegers war und
dieser auf Bedenken gegen die Verwendung dieses Klebers nicht hingewiesen
hatte./<\/p>/
BauR 1996, 868
OLG Köln, Urteil vom 02.04.1996 - 22 U 166/95
//Die Erklärung einer Bank gegenüber dem Werkunternehmer, die
Werklohnforderung zu bezahlen, wenn der Besteller die Ordnungsmäßigkeit der Werkleistung
und die Fälligkeit der Werklohnforderung bestätigt, ist keine Bürgschaft, sondern
eine selbständige Zahlungsgarantie. Die vereinbarte Bestätigung ist nicht (mehr)
erforderlich, soweit der Besteller zur Zahlung der Werklohnforderung
rechtskräftig verurteilt ist./<\/p>/
BauR 1997, 322
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.1995 - 22 U 203/94
//Der Schadenersatzanspruch des Auftragnehmers gegen seinen
Subunternehmer aus positiver Vertragsverletzung wegen zögerlicher Erfüllung der
Gewährleistungspflicht des Subunternehmers umfaßt die Kosten des von dem Bauherrn gegen den
Auftragnehmer eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens, nicht jedoch die
Kosten des anschließenden Rechtsstreits auf Mängelbeseitigung zwischen Bauherr und
Auftragnehmer, wenn dieser Prozeß nach dem Ergebnis des
Beweissicherungsgutachtens für den Auftragnehmer von vornherein aussichtslos
war./<\/p>/
BauR 1996, 129
OLG Celle, Urteil vom 09.05.1996 - 14 U 21/95
//Daß nach der Eröffnung von Einheitspreisangeboten noch mit einzelnen
Bietern über die Vereinbarung von Pauschalfestpreisen verhandelt wird, verstößt
jedenfalls dann gegen § 24 Nr. 3 VOB/A, wenn dies den betroffenen Bietern nicht
bekannt gemacht
wird./<\/p>/
BauR 1996, 860
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.1996 - 22 U 42/96
//1. Wenn der nach § 13 Nr.7 VOB/B verlangte Schadensersatz sich mit den Mängelbeseitigungskosten nach § 13 Nr.5 Abs. 2 VOB/B deckt, kann er grundsätzlich erst nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung geltend gemacht werden./<\/p>/ /
/2. Einer Fristsetzung nach § 13 Nr.5 Abs. 2 VOB/B bedarf es
ausnahmsweise u. a. dann nicht, wenn der Auftragnehmer sich bei der
Bauausführung derart unzuverlässig gezeigt hat, daß dem Auftraggeber die Mängelbeseitigung
durch ihn nicht mehr zumutbar ist; das ist der Fall, wenn der Auftragnehmer für
das Dach eines Wintergartens statt 22 mm starken Zweischeibenisolierglases nur
solches von 15,5 mm Stärke verwendet, dessen äußere Scheibe zudem nur aus 4 mm
starkem Floatglas statt aus 6 mm starkem Verbundglas besteht, und er auch jetzt
lediglich zu einer Nachbesserung bereit ist, die den vertraglich geschuldeten
Erfolg nicht herbeiführt./<\/p>/
BauR 1997, 312
OLG Hamburg, Urteil vom 11.05.1994 - 12 U 35/93
//1. Die Erneuerung des Belages einer Terrasse sind Arbeiten bei Bauwerken./<\/p>/ /
/2. Die in einem notariellen Kaufvertrag übernommene
Sanierungspflicht des Verkäufers unterliegt nicht der kaufvertraglichen
Gewährleistungsfrist./<\/p>/
BauR 1995, 242
OLG Hamm, Urteil vom 18.04.1996 - 17 U 132/95
//Eine formularmäßige Regelung, die die Vertragsstrafe allein an die
Fristüberschreitung knüpft und nicht deutlich erkennen läßt, ob dadurch das
Erfordernis des Verzuges gemäß § 11 Nr.2 VOB/B abbedungen wird, ist unwirksam. Gleiches
gilt, wenn sie den Zusatz enthält "Bauseitige Verzögerungen haben nur
aufschiebende Wirkung"./<\/p>/
BauR 1997, 663
OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.1996 - 17 U 93/95
//1. Eine Umlageklausel, in der der Auftragnehmer verpflichtet wird, für nach dem Vertrag nicht geschuldete Baunebenleistungen (wie allgemeine Versorgung der Baustelle mit Wasser und Strom, allgemeine Baureinigung und allgemeine Baubewachung) einen Beitrag zu zahlen, verstößt gegen § 9 AGBG, wenn sie so formuliert ist, daß sie den Anschein erweckt, der Auftragnehmer zahle für vertraglich geschuldete Leistungen und werde durch die Zahlung der Umlage von seinen Leistungspflichten befreit./<\/p>/ /
/2. Eine Vertragsstrafenregelung mit dem
Zusatz "Vor und während der Bauzeit festgelegte Fertigstellungstermine sind für den
Auftragnehmer in jedem Fall bindend, wenn der Auftragnehmer nicht rechtzeitig
und unter Angaben von triftigen Gründen mitteilt, daß ihm die Fertigstellung der
Arbeiten zum vorgegebenen Termin nicht möglich ist" verstößt gegen § 9 AGBG und
ist deshalb unwirksam./<\/p>/
BauR 1997, 661
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.03.1996 - 8 U 207/95
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 556
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.1995 - 22 U 216/94
//1. Ein Grundstückseigentümer, der Ausschachtungsarbeiten für einen Neubau vornehmen läßt, muß dafür Sorge tragen, daß die auf seinem Grundstück stehende Grenzwand, welche das Nachbargebäude abschließt, und damit das Nachbargebäude selbst, durch Vertiefungen und Erschütterungen nicht beschädigt werden./<\/p>/ /
/2. Bei Ausschachtungsarbeiten sind an die Sorgfaltspflichten des Grundstückseigentümers gegenüber dem Nachbarn hohe Anforderungen zu stellen; beauftragt er Fachleute mit den Arbeiten, trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er sie sorgfältig auswählt, informiert und sich von der Beachtung der Verpflichtungen aus § 909 BGB vergewissert./<\/p>/ /
/3. Wenn der
Grundstückseigentümer die Tätikeit der beauftragten Sonderfachleute, Bauunternehmer und Architekten
selbst koordiniert und diese jeweils nur mit beschränktem Aufgabenkreis bei
einem Ausschachtungsarbeiten umfassenden Neubau einsetzt, hat er für Koordinations-
und Informationsmängel auch selbst einzustehen; das gilt insbesondere bei
unzureichender Feststellung der Gründungsverhältnisse sowie der Standfestigkeit der
Grenzwand und des
Nachbargebäudes./<\/p>/
BauR 1996, 881
LG Hamburg, Urteil vom 08.03.1996 - 309 S 264/95
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 553
OLG Hamm, Urteil vom 27.04.1995 - 27 U 169/94
//1. Ein Turmdrehkran kann ein mit einem Grundstück verbundenes Werk i. S. von § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB sein./<\/p>/ /
/2. Zu den Anforderungen an
die Sorgfaltspflicht des § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB beim Betrieb eines
Turmdrehkrans./<\/p>/
BauR 1996, 408
OLG Hamm, Urteil vom 05.04.1995 - 32 U 162/90
//Zu den Sorgfaltspflichten eines Tiefbauunternehmens hinsichtlich
privater unterirdischer Ver- und Entsorgungsleitungen bei Bauarbeiten im öffentlichen
Straßengrund./<\/p>/
BauR 1996, 407
OLG Koblenz, Urteil vom 13.07.1995 - 5 U 1644/94
//1. Läßt ein Unternehmer durch einen Subunternehmer auf einem fremden mit Sträuchern bewachsenen Grundstück Erdaushub ablagern, so haftet er selbst gemäß §§ 1004, Abs. 1 Satz 1, 823 BGB auf Schadenersatz wegen Beschädigung der Sträucher./<\/p>/ /
/2. Ist das Gebäude selbst zwar nicht übergebaut, jedoch die Isolierung und Drainage, so handelt es sich gleichwohl um einen Überbau./<\/p>/ /
/3. Bei einem einfundamentierten Palisadenzaun handelt es sich
nicht um einen Überbau, weil er nicht <S. 411> Gebäude oder Gebäudebestandteil ist. Er
ist bei einem Überbau ohne weiteres zu beseitigen (§ 1004 Abs. 1 Satz 1
BGB)./<\/p>/
BauR 1996, 410
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.1995 - 19 U 21/95
//Zu den Schadensersatzansprüchen eines Bauhandwerkers, dessen bereits
fertiggestelltes, aber noch nicht abgenommenes Werk von einem anderen, am
gleichen Ort tätigen Bauhandwerker beschädigt wird./<\/p>/
BauR 1996, 276
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.1996 - 22 U 194/95
//1. Durch die Bezeichnung der VOB/B als Vertragsgrundlage in dem Angebot eines Bauhandwerkers verbunden mit dem Hinweis, diese könne in seinen Geschäftsräumen eingesehen werden, wird die VOBB gegenüber einem bauunerfahrenen Auftraggeber nicht wirksam einbezogen./<\/p>/ /
/2. Der Granitplattenbelag einer Terrasse ist mangelhaft verlegt, wenn sich an seiner Oberfläche Verdunstungsrückstände als Flecken zeigen, weil durch die Kapillare des Steins und die Fugen eindringendes Regenwasser nicht abgeleitet wird, sondern sich auf dem Untergrund sammelt und dort Salze freisetzt./<\/p>/ /
/3. Schadensersatz nach § 635
BGB ist auch wegen eines lediglich optischen Mangels - hier: stark scheckiges
Aussehen des Granitplattenbelags einer Terrasse - zu
leisten./<\/p>/
BauR 1996, 712
OLG Hamm, Urteil vom 18.04.1996 - 17 U 112/95
//1. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik kommt auch dann in Betracht, wenn die maßgebenden Richtlinien auf die Verarbeitungsvorschriften des Herstellers Bezug nehmen, diese sich jedoch in der Praxis als unzureichend erwiesen haben, weil sie von Verhältnissen ausgehen, die auf der Baustelle nicht anzutreffen sind (trocken und staubfrei)./<\/p>/ /
/2. Den Dachdecker
trifft eine Bedenkenhinweispflicht, wenn die durch einen anderen Unternehmer
vorgenommene Abdichtung der Kehlbereiche durch Aufschäumung und Abkleben zwar nach
Herstellerangaben vorgenommen wurde, diese jedoch in der Praxis als unzureichend
erwiesen haben und es jedem Dachdecker geläufig sein mußte, daß als zuverlässige
und bewährte Ausführungsweise die Verlegung einer Unterspannbahn geboten
war./<\/p>/
BauR 1997, 309
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.1996 - 22 U 13/95
//1. Der Achitekt ist ohne ausdrückliche Vollmacht nicht ermächtigt, namens des Bauherrn gegenüber einem Bauhandwerker auf die Erteilung einer Schlußrechnung zu verzichten, einen Vergleich über die Höhe der Werklohnforderung zu schließen oder die Werklohnforderung in einer bestimmten Höhe anzuerkennen./<\/p>/ /
/2. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 14 Nr. 4 VOB/B besteht nicht,
wenn der Bauherr bei Verzug des Handwerkers mit der Rechnungserteilung die
Schlußrechnung durch den Architekten aufstellen läßt, diese aber untauglich ist, weil
sie sich nicht an der vereinbarten Art der Vergütungsberechnung
orientiert./<\/p>/
BauR 1996, 740
OLG Hamm, Urteil vom 12.03.1996 - 21 U 147/95
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 739
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.1994 - 22 U 207/94
//Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines
Tiefbauunternehmers, der in unmittelbarer Nähe einer Gasleitung Kanalbauarbeiten
durchführt./<\/p>/
BauR 1995, 721
OLG Nürnberg, Urteil vom 23.12.1994 - 6 U 1885/94
//Ein mit der Bauüberwachung betrauter Architekt ist nur verpflichtet,
konkret erkannte Gefahren auf der Baustelle zu beseitigen. Aufgabe der einzelnen
am Bau tätigen Unternehmer ist es dagegen, den Ablauf der von ihnen übernommenen
Arbeiten und die Einhaltung der einzelnen Arbeitsabschnitte zu überwachen und
etwa erforderliche Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen./<\/p>/
BauR 1996, 135
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.1994 - 22 U 127/94
//Zur Frage, wessen Verrichtungsgehilfe der Kranführer ist, den der
Vermieter eines Krans als Bedienungspersonal dem Mieter zur Verfügung
stellt./<\/p>/
BauR 1996, 136
OLG Hamm, Urteil vom 30.10.1995 - 17 U 83/94
//1. Eine Gewährsleistungssicherheit soll den Auftraggeber während der gesamten Gewährleistungsfrist absichern./<\/p>/ /
/2. Solange die
Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist und noch weitere Gewährleistungsansprüche
in Betracht kommen, kann ein Auftraggeber grundsätzlich nicht auf die
Inanspruchnahme einer Gewährleistungssicherheit verwiesen werden, wenn er die
Mängelbeseitigungskosten im Wege des Vorschusses oder des Schadensersatzes geltend
macht./<\/p>/
BauR 1997, 141
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.1995 - 13 U 70/94
//1. Schweißarbeiten an einem verschlossenen Stalltor ohne hinreichende Sicherungsmaßnahmen können den Vorwurf grobfahrlässigen Verhaltens rechtfertigen./<\/p>/ /
/2. Die Haftung des Brandverursachers gegenüber dem
Geschädigten wird in der Regel nicht dadurch berührt, daß auch der am Schadensort
eingesetzten Feuerwehr Versäumnisse anzulasten
sind./<\/p>/
BauR 1996, 280
LG Berlin, Urteil vom 06.10.1995 - 9 O 672/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 245
OLG Köln, Urteil vom 06.02.1996 - 22 U 123/95
//Wer ein nicht standfestes Baugerüst benutzt und nach Beendigung seiner
Arbeit in diesem Zustand zurückläßt, haftet wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht auch dann, wenn ihm das Gerüst lediglich zur zeitweisen Benutzung
überlassen worden
war./<\/p>/
BauR 1996, 730
OLG Celle, Urteil vom 13.09.1995 - 13 U 30/95
//1. Zu den Voraussetzungen einer prüfbaren Abrechnung./<\/p>/ /
/2. Dem Auftragnehmer ist es gemäß § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber einer im
übrigen prüfbaren Abrechnung mehr als ein Jahr nach Erhalt auf das fehlende
Aufmaß zu
berufen./<\/p>/
BauR 1996, 264
OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.1996 - 17 U 117/94
//1. Eine Werklohnforderung kann im Einzelfall schlüssig dargelegt sein, wenn der Unternehmer sein Vorbringen im wesentlichen auf die Vorlage einer außerhalb des Verfahrens dem Auftraggeber erteilten Abrechnung stützt./<\/p>/ /
/2. Die Rechnung muß dann auch beim BGB-Vertrag den Anforderungen an die Prüfbarkeit entsprechen, die § 14 Nr.1 VOB/B aufstellt. Diese Anforderungen stellen nach der Verkehrsanschauung und den Geboten von Treu und Glauben das Mindestmaß dessen dar, was der Auftragnehmer bei der Klagebegründung beachten muß./<\/p>/ /
/3. Eine Rechnung, aus der - bei einer Erweiterung des Auftragsumfanges von rund 2 Mio. DM auf rund 4 Mio. DM - die Nachträge nicht erkennbar sind, genügt diesen Anforderungen nicht./<\/p>/ /
/4. Der Auftraggeber muß sich
allerdings die besonderen Kenntnisse der von ihm eingesetzten Hilfspersonen
zurechnen lassen, etwa bei der Prüfbarkeit von Aufmaßen und technischen Angaben. Das
bedeutet jedoch nicht, daß der Bauleiter eine von den vertraglichen Vorgaben
gänzlich abweichende Abrechnungsweise für den Auftraggeber als verbindlich akzeptieren
kann./<\/p>/
BauR 1997, 656
OLG Köln, Beschluss vom 11.09.1995 - 18 W 20/95
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 257
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.1995 - 22 U 11/95
//1. Gegenüber dem Vortrag des Auftragnehmers, die für einen Vorschußanspruch nach § 13 Nr. 5 VOBB an sich erforderliche Mängelbeseitigungsaufforderung unter Fristsetzung sei entbehrlich, weil der Unternehmer sich als so unzuverlässig erwiesen habe, daß ihm dessen Weiterbeschäftigung nicht zumutbar sei, ist der Einwand des Unternehmers, er habe den Auftraggeber auf Bedenken hingewiesen, grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Hinweis gemäß §§ 4 Nr. 3, 13 Nr. 3 VOB/B schriftlich erfolgte./<\/p>/ /
/2. Ein mündlicher Hinweis reicht
ausnahmsweise aus, wenn der Unternehmer die Bedenken eindeutig, d. h. inhaltlich klar und
vollständig
äußert./<\/p>/
BauR 1996, 260
OLG Celle, Urteil vom 14.12.1994 - 11 U 12/94
//1. Auch im Konkurs des AN setzt der Anspruch aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B voraus, daß der AG Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, und zwar gegenüber dem Konkursverwalter./<\/p>/ /
/2. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens allein wird die Fristsetzung nicht entbehrlich, es sei denn, daß der Konkursverwalter den Mangel ernsthaft bestreitet./<\/p>/ /
/3. Will der AG sich
darauf berufen, daß eine Fristsetzung gegenüber dem Konkursverwalter sinnlos
gewesen wäre, muß er darlegen, daß dieser zur Mängelbeseitigung, sei es auch durch
Beauftragung eines Drittunternehmers, nicht in der Lage gewesen
wäre./<\/p>/
BauR 1995, 856
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.1994 - 2 U 263/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 850
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.1995 - 22 U 127/95
//1. Die Klausel in einem Bauvertrag, daß Zusatzleistungen nur zu vergüten sind, wenn der Auftragnehmer seine Ansprüche vor Beginn der Arbeiten schriftlich geltend macht und eine schriftliche Vereinbarung herbeiführt, gilt nicht für völlig selbständige Leistungen, die der Auftragnehmer nach Beendigung seiner vertraglich vereinbarten Leistung (hier: Maurer- und Betonarbeiten) erbringt (hier: Belassen des Bauzauns, des Toiletten- und des BüroContainers mit Telefonanschluß sowie des Strom- und Wasseranschlusses und Schutt- sowie Sondermüllentsorgung)./<\/p>/ /
/2. Sofern eine Auftragserteilung nicht feststellbar ist, muß
der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach den Regeln der Geschäftsführung ohne
Auftrag eine Vergütung für das Belassen des Bauzauns, des Toiletten- und des
Büro-Containers nebst Telefonanschluß sowie des Strom- und Wasseranschlusses und für
Entsorgung zahlen, jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber die entsprechenden
Kosten als "Bauumlage" von den Rechnungen der Nachfolgehandwerker abzieht und
seinerseits den Büro-Container als Bauleitungs- und Verkaufsbüro
nutzt./<\/p>/
BauR 1996, 270
OLG Hamm, Urteil vom 23.06.1995 - 12 U 25/95
//1. Der Sachvortrag des Bauherrn zur angeblichen Vereinbarung eines Pauschalpreises ist in sich unstimmig und widerspruchsvoll, wenn er den Auftrag gemäß Angebot des Unternehmers, das jeweils "ca."-Massen aufführt, erteilt hat. Dann gilt nicht der Grundsatz, wonach der den nach Einheitspreisen und Aufmaß abgerechneten Werklohn verlangende Unternehmer widerlegen muß, daß der vom Bauherrn behauptete geringere Pauschalpreis nicht vereinbart worden ist./<\/p>/ /
/2.Mit der Zurückweisung der restlichen, in der Nachbesserung der mangelhaften Werkleistung bestehenden Gegenleistung entfällt die Vorleistungspflicht des Unternehmers und kann seinem Werklohnanspruch nicht mehr die Einrede der mangelnden Fälligkeit wegen fehlender Abnahme entgegengesetzt werden./<\/p>/ /
/3.Der Bauherr hat gegenüber dem Restwerklohnanspruch des Unternehmers grundsätzlich auch dann ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB, wenn er sich mit der Annahme der angebotenen Mängelbeseitigung in Ausnahmeverzug befindet./<\/p>/ /
/4.Das Leistungsverweigerungsrecht des Bauherrn aus § 320 BGB erfaßt ausnahmsweise die Werklohnforderung nur in Höhe der voraussichtlichen Nachbesserungskosten (ohne "Druckzuschlag"), wenn der Unternehmer stets zur erforderlichen Nachbesserung bereit war und weiterhin ist./<\/p>/ /
/5.Der Verstoß des Bauherrn
gegen seine Mitwirkungspflicht bei der Nachbesserung rechtfertigt einen
Zinsanspruch des Unternehmers unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen
pVV./<\/p>/
BauR 1996, 123
OLG Celle, Urteil vom 06.10.1994 - 22 U 234/92
//1. Zur Abgrenzung von § 6 Nr. 6 VOB/B zu § 2 Nr. 5 VOB/B bei Bauzeitenüberschreitungen./<\/p>/ /
/2. Zum Vorrang des § 6 Nr. 6 VOB/B vor § 642 BGB./<\/p>/ /
/3. Bei Bauzeitenüberschreitungen kann der Auftragnehmer
keine Zahlungsansprüche unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der
Geschäftsgrundlage geltend machen, weil eine Vertragsanpassung nach § 242 BGB wegen der
ausdrücklichen Regelung der Rechtsfolgen einer Behinderung oder Unterbrechung der
Bauausführung in § 6 VOB/B nicht in Betracht
kommt./<\/p>/
BauR 1995, 552
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.1994 - 23 U 129/93
//Hat der Antragende für die Annahme seines Angebots festgelegt, daß der
andere Teil über den Antrag binnen einer bestimmten Frist zu entscheiden hat, so
muß die Mitteilung der Annahmeentscheidung dem Antragenden nicht innerhalb der
Frist zugehen; der Annehmende ist nur gehalten, seine Entscheidung fristgemäß zu
treffen und dies dem Antragenden unverzüglich
mitzuteilen./<\/p>/
BauR 1995, 389
OLG Celle, Urteil vom 27.09.1994 - 16 U 67/94
//Weist der Auftragnehmer in seinem Angebot darauf hin, daß Abweichungen
vom Leistungsverzeichnis durch Unterstreichungen gekennzeichnet sind, versäumt
er aber eine Unterstreichung einer geänderten Position, so kommt grundsätzlich
ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Verschuldens bei
Vertragsabschluß in
Frage./<\/p>/
BauR 1995, 392
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.1995 - 23 U 133/94
//1. Die formularmäßige Einbeziehung von Teilen der VOB/B in einen Bauvertrag ist zwar zulässig, führt aber zur Notwendigkeit einer Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG./<\/p>/ /
/2. Wenn in zusätzlichen Vertragbedingungen die nachrangige Geltung der VOB/B vereinbart wird, kann eine derartige Staffelverweisung gegen § 9 AGBG verstoßen, wenn die Verwendung derartiger Klauselwerke wegen des unklaren Verhältnisses konkurrierender Regelungen für den Vertragspartner nicht mehr zu durchschauen ist./<\/p>/ /
/3. Ein Verstoß gegen § 11 Nr.
15 a AGBG liegt nicht nur bei einer Beweislastumkehr vor, sondern schon beim
Versuch des Verwenders, die Beweisposition des Vertragspartners zu
verschlechtern./<\/p>/
BauR 1996, 112
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.1994 - 3 U 233/90
//Zur Haftung des verkehrssicherungspflichtigen Straßenbauunternehmers
für Schäden, die durch ein alle 60 Jahre auftretendes Hochwasser
entstehen./<\/p>/
BauR 1995, 720
OLG Hamm, Urteil vom 06.12.1995 - 25 U 66/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 243
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.1995 - 21 U 8/95
//a) Dem Straßenbauunternehmer steht ein Mehrvergütungsanspruch gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu, wenn die Straßenverkehrsbehörde eine vom ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Leistungsumfang abweichende Verkehrsführung anordnet und dadurch Mehrmengen bei verschiedenen Positionen des Leistungsverzeichnisses entstehen; derartige Leistungsänderungen kommen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, da behördliche Anordnungen gemäß § 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B in den Risikobereich des Auftraggebers fallen./<\/p>/ /
/b) Hat in einem solchen
Fall der Unternehmer ein Nachtragsangebot eingereicht, dieses dann später auf
Veranlassung des Auftraggebers reduziert und hat der Auftraggeber dieses reduzierte
Nachtragsangebot beauftragt, so ist damit eine abschließende Vereinbarung eines
neuen Preises i. S. des § 2 Nr. 5 VOB/B zustandegekommen, die weitere
Nachforderungen des Unternehmers wegen dieser Leistungsänderungen ausschließt, wenn er
nicht einen entsprechenden Vorbehalt in sein reduziertes Nachtragsangebot
aufgenommen
hat./<\/p>/
BauR 1996, 267
OLG Schleswig, Urteil vom 04.08.1993 - 9 U 16/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1995, 101
OLG Hamm, Urteil vom 11.10.1995 - 25 U 70/95
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 392