Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
364 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 0871LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2004 - 6 (8) Sa 1723/03
Die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers, Kundenaufträge (im Baubereich) verstärkt unter Einsatz von Subunternehmern durchzuführen, stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG zur Rechtfertigung von Kündigungen gegenüber eigenen Arbeitnehmern dar, soweit die bisherigen Tätigkeiten bei unveränderten betrieblichen Organisationsstrukturen nur von den billigeren Arbeitskräften eines Subunternehmers durchgeführt werden sollen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0775
OLG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2003 - 12 U 50/02
Im sog. gestörten Gesamtschuldverhältnis ist der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0659
OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.08.2003 - 4 U 607/02
Dem Schriftformerfordernis beim Leiharbeitvertrag ist gemäß § 126 Abs. 1 u. 2 BGB nur Genüge getan, wenn vor dem tatsächlichen Einsatz des Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb die Vertragsurkunde schriftlich abgefasst wird und beide Vertragsparteien dieselbe Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterschreiben.
VolltextIBRRS 2004, 0613
BSG, Urteil vom 05.02.2004 - B 11 AL 47/03 R
1. Nach § 325 Abs. 4 SGB III ist Wintergeld innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die Leistungen beantragt werden.
2. Wirksam wird der Antrag als öffentlich-rechtliche Willenserklärung erst mit Zugang bei der Behörde. Das Übermittlungsrisiko und damit auch das Risiko des Verlustes auf dem Postweg trägt das Unternehmen.
3. Die Verwendung des Wortes "Ausschlussfrist" bei einer Fristbestimmung in einer verwaltungsrechtlichen Vorschrift, die nach Inkrafttreten des SGB X am 1. Januar 1981 erlassen worden ist, weist regelmäßig darauf hin, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung dieser Frist ausgeschlossen sein soll. Dies gilt jedenfalls für Vorschriften wie § 325 Abs. 4 SGB III, bei denen sich der Antrag nur auf Leistungen für die Vergangenheit beziehen kann, die Fristversäumnis also stets zum vollständigen Anspruchsverlust führt und es gleichgültig ist, ob die Frist als Verfahrens- oder als materielle Frist angesehen wird.
VolltextIBRRS 2004, 0610
BGH, Urteil vom 02.12.2003 - VI ZR 348/02
1. Die Beurteilung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem Betriebsweg oder einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Zu prüfen hat das Revisionsgericht jedoch, ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerhaften Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht.
2. Bei Unfällen von Betriebsangehörigen ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105 SGB VII zwischen Betriebswegen und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können die Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat (vgl. BGHZ 145, 311).
3. Wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer in Anspruch nimmt, handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2003 - VI ZR 349/02).
VolltextIBRRS 2004, 0544
BAG, Urteil vom 03.12.2003 - 10 AZR 107/03
1. Ein Betrieb mit durchschnittlich 41 Arbeitnehmern, der zum Zweck der Vermietung von Gebäuden diese saniert und sie sodann in Stand hält, ist ein baugewerblicher Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 VTV Bau.
2. Ob die dazu erforderlichen baulichen Tätigkeiten auf dem freien Markt im Wettbewerb in Auftrag gegeben werden oder ob der Betrieb auch anderen Kunden gegenüber bauliche Leistungen anbietet, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.
3. Grundsätzlich kann die Zulassung verspäteten Vorbringens durch das Berufungsgericht nicht mit der Revision angegriffen werden.
VolltextIBRRS 2004, 0358
BGH, Urteil vom 16.12.2003 - VI ZR 103/03
Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII setzt wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen voraus. Ein lediglich einseitiger Bezug reicht nicht aus (Fortführung von BGHZ 145, 331).*)
VolltextIBRRS 2004, 0260
BGH, Urteil vom 02.12.2003 - VI ZR 349/02
a) Bei Unfällen von Betriebsangehörigen ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105 SGB VII zwischen Betriebswegen und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können die Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat. (Fortführung von BGHZ 145, 311).*)
b) Wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer in Anspruch nimmt, handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.*)
VolltextIBRRS 2004, 0099
OLG Celle, Urteil vom 27.08.2003 - 7 U 52/03
1. Die Ausnahmegestattungen nach § 1 b Satz 2 AÜG für Arbeitnehmerüberlassungen im Baugewerbe beinhalten keine Befreiung vom Erfordernis der behördlichen Erlaubnis.*)
2. Die Erlaubnis in solchen Fällen stellt auch keine bloßen Formalie dar; ihr Fehlen führt daher auch bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zur Unwirksamkeit der Verträge nach § 9 Nr. 1 AÜG.*)
3. Liegt keine Verleiherlaubnis vor, hat der Entleiher nach Bereicherungsrecht nur den ersparten Arbeitslohn auszugleichen.*)
Online seit 2003
IBRRS 2003, 3061BAG, Urteil vom 06.08.2003 - 7 AZR 180/03
1. Nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz ist eine Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet.
2. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrags entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem Geschäftsinhalt tatsächlich nicht entspricht. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Ausführung des Vertrags ergeben.
3. Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben. Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp.
VolltextIBRRS 2003, 2955
BGH, Beschluss vom 30.07.2003 - 5 StR 221/03
Unterläßt der Verantwortliche während des Laufs der Insolvenzantragsfrist nach § 64 Abs. 1 GmbHG die Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen an die Sozialversicherung, macht er sich nicht nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar.*)
Die Strafvorschrift des § 266a Abs. 1 StGB verlangt auch dann die vorrangige Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen, wenn die Zahlung möglicherweise im Insolvenzverfahren später angefochten werden kann (im Anschluß an BGHSt 47, 318).*)
VolltextIBRRS 2003, 2950
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2002 - 11 U 57/01
1. Ein Unternehmer hat bei Lötarbeiten in einem Gebäude die Unfallverhütungsvorschriften (VBG 15) einzuhalten.*)
2. Bei Zuwiderhandlung gegen Unfallverhütungsvorschriften begründet eine Vermutung für die Ursächlichkeit des Verstoßes für den eingetretenen Schaden, wenn dieser in der Gefahrenzone eingetreten ist, die durch Unfallverhütungsvorschriften beherrscht werden soll.*)
3. Zur Geltung und Reichweite des Anscheinsbeweises Gebäudebränden.*)
4. Verstößt ein Unternehmer gegen die Unfallverhütungsvorschriften und führt dies zu einem Schaden, so wird sein Verschulden vermutet.*)
5. Für den Erlass eines Grundurteils ist ausreichend, dass der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest in irgend einer Höhe besteht.*)
VolltextIBRRS 2003, 2948
BGH, Urteil vom 14.10.2003 - XI ZR 121/02
Eine von einem Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes für einen Bankkredit des Arbeitgebers übernommene Bürgschaft ist sittenwidrig, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell kraß überfordert und sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet.*)
VolltextIBRRS 2003, 2906
OLG Koblenz, Urteil vom 29.08.2002 - 5 U 1459/01
1. Ein Baugerüst ist ein mit einem Grundstück verbundenes Werk im Sinne des § 836 BGB, für das der Gerüsthersteller als Besitzer verantwortlich ist.
2. Seine Verantwortlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Dritte das Gerüst aufbauen.
3. Der Geschädigte muss nicht direkt durch ein losgelöstes Gerüstteil verletzt werden, vielmehr reicht es aus, dass die Verletzung mit dem Lösen der Strebe in ursächlichem Zusammenhang steht und sich als eine bei gewöhnlichem Geschehensablauf auftretende Unfallfolge darstellt.
4. Ein solcher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn das Lösen einer Diagonalverstrebung den Sturz und damit auch die Verletzungen verursacht.
5. Solange ein Unternehmer in eigener Funktion tätig wird, verrichtet er keine Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 SGB VII, da diese ein Einordnungsverhältnis voraussetzt und interessemäßig fremdbestimmt ist.
6. Nach § 5 SGB IV unterliegt ein Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung im Inland nicht den Vorschriften über die deutsche Sozialversicherung, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt und die Dauer der Beschäftigung im voraus begrenzt ist.
7. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Recht des Staates, aus dem der Beschäftigte in die Bundesrepublik Deutschland entsandt wird, Versicherungsschutz nicht gewährleistet ist.
VolltextIBRRS 2003, 2669
BAG, Urteil vom 09.07.2003 - 10 AZR 593/02
1. Beschäftigt ein italienisches Unternehmen ausschließlich für ein Bauvorhaben in Deutschland Arbeitnehmer mit italienischer Staatsangehörigkeit und Wohnort in Italien, so kann für diese befristeten Arbeitsverhältnisse die Geltung italienischen Rechts wirksam vereinbart werden.
2. In diesem Fall besteht keine Beitragspflicht des italienischen Arbeitgebers gegenüber einer deutschen Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe.
VolltextIBRRS 2003, 2595
BAG, Urteil vom 25.07.2001 - 10 AZR 599/00
Unterfällt ein Montagebetrieb für vorgefertigte Kunststoffenster und -türen in Sachsen-Anhalt sowohl infolge der Allgemeinverbindlichkeit dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (VTV) als auch infolge Verbandsmitgliedschaft dem Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 21. November 1996, so wird dieser Manteltarifvertrag durch den spezielleren VTV verdrängt.*)
VolltextIBRRS 2003, 2594
LAG Berlin, Urteil vom 13.06.2003 - 8 Sa 2353/02
Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke für das Baugewerbe erstreckt sich auch auf Betriebe von Arbeitgebern, die einen nach der Stichtagsregelung im ersten Teil der Einschränkungen, Abschnitt I Absatz 2 Buchstabe a) ausgenommenen Betrieb nach dem 1. Juli 1999 im Wege des Betriebsübergangs übernommen haben und selbst Mitglied in einem der dort aufgeführten Verbände sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 2554
BAG, Urteil vom 19.03.2003 - 7 AZR 267/02
In Fällen vermuteter Arbeitsvermittlung nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG entstand nach diesen Vorschriften iVm. § 13 AÜG in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes. Daneben bestand das vertraglich begründete Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher fort. Der Arbeitnehmer war nicht verpflichtet, ein Wahlrecht zugunsten eines von beiden Arbeitsverhältnissen auszuüben und das andere Arbeitsverhältnis zu beenden.*)
VolltextIBRRS 2003, 2297
OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.09.2002 - 5 Ss 358/01
1. Zur Anwendung von § 1 Abs. 1 AEntG auf deutsche Niederlassungen eines ausländischen Arbeitgebers.*)
2. Zur Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 AEntG mit Europarecht, insbesondere zur Möglichkeit eines ausländischen Arbeitgebers, mit Hilfe eines Firmentarifvertrages den in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgesetzten Mindestlohn zu unterschreiten.*)
3. Zur Berechnung einer Mindestlohnunterschreitung und zur Höhe des gemäß § 29 a OWiG festzusetzenden Verfallsbetrages.*)
VolltextIBRRS 2003, 2072
BAG, Urteil vom 28.04.1998 - 9 AZR 164/97
Die Verfallfrist in § 8 Nr. 8 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 i.d.F. vom 10. September 1992 betrifft alle Ansprüche, die mit dem Erholungsurlaub in Zusammenhang stehen; die Anwendung von § 16 BRTV ist ausgeschlossen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2070
BAG, Urteil vom 26.05.1998 - 3 AZR 96/97
1. Ist ein Arbeitnehmer des Baugewerbes täglich von einer auswärtigen Baustelle zu seiner Wohnung zurückgekehrt, scheidet ein Anspruch auf Auslösung (§ 7.4 BRTV-Bau) aus. Ihm stehen die Ansprüche zu, die § 7.3 BRTV-Bau für die Arbeit auf Bau- oder Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt vorsieht. Dies gilt unabhängig davon, ob die tägliche Rückkehr von der Arbeitsstelle zur Wohnung nach § 7.4.1 Abs. 3 BRTV-Bau an sich unzumutbar war, und ob der Arbeitgeber eine Anweisung gegeben hat, vor Ort zu übernachten.*)
2. Die Gerichte für Arbeitssachen können nicht mit Bindungswirkung für die Steuerbehörden und Krankenkassen festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig ist oder nicht. Deshalb ist in einen Entscheidungstenor das Wort "netto" nur dann aufzunehmen, wenn der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen gehalten ist, alle etwaigen Abgaben zu tragen, die auf eine von ihm geschuldete Geldleistung zu entrichten sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 2069
BAG, Urteil vom 16.06.1998 - 5 AZR 638/97
1. Nach § 4 Nr. 2 des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie nach § 5 Nr. 2.1 Abs. 1 des Rahmentarifvertrages für die Poliere des Baugewerbes i.d.F. vom 19. Mai 1992 hat der Angestellte sowie der Polier bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts in Höhe von 100 %.*)
2. Eine Tarifregelung über Zuschüsse zum Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche spricht bei wort- oder inhaltsgleicher Übernahme der einschlägigen gesetzlichen Regelungen für eine eigenständige Regelung der Höhe der Entgeltfortzahlung.*)
VolltextIBRRS 2003, 2068
BAG, Urteil vom 08.07.1998 - 10 AZR 274/97
1. Betreibt ein Verleiher trotz des gesetzlichen Verbots nach § 12 a AFG a.F. (jetzt Art. 1 § 1 b AÜG) Arbeitnehmerüberlassung an einen Betrieb des Baugewerbes, ohne die nach Art. 1 § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zu besitzen, gilt nach Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entleihenden Baubetrieb und dem Leiharbeitnehmer als zustandegekommen.*)
2. Diese Rechtsfolge wird durch das grundsätzliche Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes (Art. 1 § 1 b AÜG) nicht ausgeschlossen.*)
3. Der Entleiher ist daher verpflichtet, für die überlassenen Leiharbeitnehmer Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes abzuführen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2067
BAG, Urteil vom 22.07.1998 - 10 AZR 204/97
Vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) werden nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 10 VTV nur Betriebe der Säurebauindustrie nicht erfaßt. Ein Betrieb, der Säurebau in handwerklicher Form betreibt, fällt deshalb unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV.*)
VolltextIBRRS 2003, 2066
BAG, Urteil vom 08.09.1998 - 9 AZR 161/97
1. Ist die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit für Angestellte des Baugewerbes nicht nach § 4 Nr. 1.1 RTV Poliere auf fünf Arbeitstage in der Woche, sondern abweichend nach § 4 Nr. 1.2 RTV Poliere auf neun Arbeitstage in der Doppelwoche verteilt, so muß die Anzahl der Urlaubstage für die an neun Tagen in der Doppelwoche arbeitenden Angestellten durch Umrechnung ermittelt werden. Der zeitlich gleichwertige Urlaubsanspruch wird in der Weise berechnet, daß die unterschiedliche Anzahl von Arbeitstagen miteinander in Beziehung gesetzt wird (Fortführung der Senatsrechtsprechung, BAG Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 AZR 738/95 - AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie und vom 3. Mai 1994 - 9 AZR 165/91 - BAGE 76, 359 = AP Nr. 13 zu § 1 BUrlG Fünf-Tage-Woche).*)
2. Haben die Tarifvertragsparteien die Anzahl der im Kalender zustehenden Urlaubstage nach der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche bemessen, so erhöht oder vermindert sich bei einer abweichenden Verteilung die Anzahl der Urlaubstage je nachdem, ob die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf mehr oder weniger Tage der Kalenderwoche verteilt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 2065
BAG, Beschluss vom 08.09.1998 - 9 AZN 541/98
1. Die Auslegungsfrage, ob Rückzahlungsforderungen wegen rechtsgrundlos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlter Vorschüsse und vermögenswirksamer Leistungen vom sachlichen Geltungsbereich des § 16 BRTV-Bau erfaßt werden, ist seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 1991 - 6 AZR 395/89 - geklärt. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann deshalb nicht mehr mit der bereits entschiedenen Auslegungsfrage begründet werden.*)
2. Ansprüche auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt und von vermögenswirksamen Leistungen, die versehentlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Banküberweisung gutgebracht worden sind, fallen unter den in § 16 Abs. 1 BRTV-Bau enthaltenen Rechtsbegriff "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen".*)
VolltextIBRRS 2003, 2064
BAG, Urteil vom 11.05.1999 - 3 AZR 10/98
1. Die Tarifvertragsparteien haben in § 7.2.2 BRTV-Bau den für einen Auslösungsanspruch maßgeblichen Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses mit der Einstellung in das Unternehmen des Arbeitgebers nicht unabänderlich festgeschrieben. Als maßgeblicher Betrieb kann deshalb auch eine Vertretung des Arbeitgebers angesehen werden, welche die Arbeitsvertragsparteien während des laufenden Arbeitsverhältnisses übereinstimmend zu dessen neuem Mittelpunkt gemacht haben.*)
2. An eine solche einvernehmliche Änderung sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Hinnahme einer vom Arbeitgeber vorgenommenen Neuorganisation reicht hierfür nicht aus. Der Arbeitnehmer muß vielmehr ausdrücklich oder konkludent erklärt haben, daß er mit einer auch seine Auslösungsansprüche betreffenden Festlegung eines neuen Vertragsmittelpunktes einverstanden ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 2063
BAG, Urteil vom 18.05.1999 - 9 AZR 515/98
1. Nach § 14 Ziff. 5.1 RTV Poliere bemißt sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Polier in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. In die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes ist auch das zusätzliche für Überstunden gezahlte Arbeitsentgeld einzubeziehen.*)
2. Nach § 11 Ziff. 5.1 RTV Poliere ist das Urlaubsentgelt in der urlaubsbedingten Arbeitsbefreiung auszuzahlen. Besteht im Betrieb die Übung, das Urlaubsentgelt erst mit dem Gehalt des laufenden Monats und der Gehaltsabrechnung zur Mitte des nächsten Monats auszuzahlen, so ist davon auszugehen, daß die Forderung bis dahin gestundet ist. Der Lauf der Ausschlußfrist nach § 14 Ziff. 1 RTV Poliere beginnt jedenfalls dann erst mit dem im Betrieb üblichen Auszahlungstermin.*)
VolltextIBRRS 2003, 2062
BAG, Urteil vom 16.06.1999 - 5 AZR 284/98
§ 5 Nr. 2 des Rahmentarifvertrages für die Poliere des Baugewerbes vom 19. Mai 1992 stellt eine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dar und begründet einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.*)
VolltextIBRRS 2003, 2061
BAG, Urteil vom 07.07.1999 - 10 AZR 575/98
An einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung fehlt es, wenn der Revisionskläger lediglich rügt, das angefochtene Urteil "berücksichtige nicht die allgemeinen Regelungen des Europäischen Arbeitsrechts".*)
VolltextIBRRS 2003, 2060
BAG, Urteil vom 07.07.1999 - 10 AZR 582/98
1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV erstreckt sich grundsätzlich auch auf Betriebe des Ausbaugewerbes. Dazu gehören alle Leistungen, die der Vollendung des Bauwerkes zu dienen bestimmt sind.*)
2. Dient der Einbau einer vorgefertigten, beweglichen Wand der vorgegebenen Funktion und dem Zweck eines Gebäudes, so handelt es sich um Trocken- und Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV.*)
VolltextIBRRS 2003, 2059
BAG, Urteil vom 28.07.1999 - 4 AZR 192/98
1. Im Wiedereingliederungsverhältnis eines arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers schuldet der Arbeitgeber weder von Gesetzes wegen noch nach § 7 BRTV-Bau Fahrtkostenerstattung für den Weg zwischen Wohnung und Baustelle.*)
2. Der Anspruch des wiedereinzugliedernden Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Fahrtkostenerstattung setzt eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung voraus. Je nach den Umständen kann eine solche stillschweigende Vereinbarung mit Rücksicht auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses darin liegen, daß der Arbeitgeber nur erklärt, kein Arbeitsentgelt zu zahlen, und er dem Wiedereinzugliedernden eine bestimmte Baustelle zuweist.*)
VolltextIBRRS 2003, 2058
BAG, Urteil vom 22.09.1999 - 10 AZR 839/98
1. Der Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 wird beim Ausscheiden des Arbeitnehmers auf Grund einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.*)
2. Diese tarifliche Fälligkeitsregelung, verbunden mit der Ausschlußfrist des § 16 Nr. 1 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981, die eine schriftliche Geltendmachung des Anspruches innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit verlangt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.*)
VolltextIBRRS 2003, 2056
BAG, Urteil vom 09.11.1999 - 3 AZR 690/98
Die tarifvertragliche Pflicht eines Arbeitgebers des Baugewerbes, seinen Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seitens der Zusatzversorgungskasse zu verschaffen, erlischt, wenn der Arbeitgeber die Branche wechselt und so aus dem betrieblichen Geltungsbereich der Versorgungstarifverträge des Baugewerbes ausscheidet (Abgrenzung zu BAG 5. Oktober 1993 - 3 AZR 586/92 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 42).*)
VolltextIBRRS 2003, 2054
BAG, Urteil vom 15.12.1999 - 10 AZR 165/98
Die Gesellschafter einer Vor-GmbH haften der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes für Beitragsschulden der Vor-GmbH unmittelbar und entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen ua. dann, wenn die Vor-GmbH vermögenslos ist (im Anschluß an: BGH 4. März 1996 - II ZR 123/94 - AP GmbH § 11 Nr. 6; BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 908/94 - BAGE 85, 94; BFH 7. April 1998 - VII R 82/97 - BFHE 185, 356; BSG 8. Dezember 1999 - B 12 KR 10/98 R - ZIP 2000, 494)*)
VolltextIBRRS 2003, 2053
BAG, Urteil vom 16.02.2000 - 4 AZR 422/99
1. Der Lohntarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk in Bayern vom 8. Juli 1997 enthält keine Tätigkeitsmerkmale für Facharbeiter mit bestandener Gesellenprüfung in einem anderen Beruf als demjenigen des Dachdeckers (hier: in demjenigen des Spenglers) und einer ihrem Beruf entsprechenden Tätigkeit.*)
2. Er enthält insoweit eine bewußte Regelungslücke, die nicht durch Heranziehung der Tätigkeitsmerkmale für Dachdecker in entsprechender Anwendung geschlossen werden darf.*)
VolltextIBRRS 2003, 2052
BAG, Urteil vom 20.06.2000 - 9 AZR 261/99
1. Hat ein Bauarbeitgeber unrichtige Eintragungen in die Lohnnachweiskarte für das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft vorgenommen, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Berichtigung.*)
2. Hat der Arbeitnehmer für die Zeit eines vereinbarten Urlaubs Konkursausfallgeld erhalten, ist der Konkursverwalter berechtigt, den dem Arbeitnehmer zugeflossenen Betrag als gewährte Urlaubsvergütung in die Lohnnachweiskarte einzutragen.*)
Hinweise des Senats: Kein Anspruch auf Berichtigung der Eintragungen in die Lohnnachweiskarte soweit der Anspruch auf Urlaubsvergütung auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 2051
BAG, Urteil vom 19.07.2000 - 10 AZR 918/98
1. Wärmedämmverbundarbeiten können sowohl dem Baugewerbe als auch dem Maler- und Lackiererhandwerk zugeordnet werden.*)
2. Ein Betrieb, in dem diese Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, ist nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV selbst dann nicht als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen, wenn im übrigen für das Maler- und Lackiererhandwerk typische Arbeiten ausgeführt werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 2050
BAG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 AZR 504/99
1. Das Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft dient der Durchführung der besonderen Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bauwirtschaft, die nach § 13 Abs. 2 BUrlG zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs erforderlich ist. Mit diesem Verfahren ist keine Insolvenzsicherung des Arbeitnehmers für Ansprüche auf Urlaubsvergütung verbunden.*)
2. Ein Anspruch auf Berichtigung der vom Arbeitgeber in den Teil C der Lohnnachweiskarte eingetragenen Angaben über gewährte Urlaubstage und Urlaubsvergütung setzt ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers voraus. Dieses besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung benötigt, um eine Anspruchsberechtigung gegenüber einem anderen Bauarbeitgeber oder der Urlaubskasse nachzuweisen. Fehlt es an einer Anspruchsberechtigung, besteht auch kein Berichtigungsanspruch.*)
VolltextIBRRS 2003, 2049
BAG, Beschluss vom 20.09.2000 - 4 ABR 63/98
Ein Betrieb, der die Herstellung eines Bauwerks schuldet, das aus von ihm hergestellten Fertigbauteilen zusammengefügt wird, fällt auch dann in den betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau, wenn er die Montage der Fertigbauteile durch Subunternehmer ausführen läßt, die er beauftragt und durch bei ihm angestellte Bauleiter anleitet und beaufsichtigt.*)
VolltextIBRRS 2003, 2048
BAG, Urteil vom 11.10.2000 - 5 AZR 313/99
Ein Anspruch wird auch dann im Sinne einer tariflichen Ausschlußklausel schriftlich erhoben, wenn dies in Form eines Telefaxschreibens geschieht.*)
VolltextIBRRS 2003, 2046
BAG, Urteil vom 18.10.2000 - 10 AZR 503/99
1. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes verstoßen mit den tariflichen Regelungen, mit denen Arbeitern kein anteiliges 13. Monatseinkommen gewährt wird, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis vor dem 30. November des laufenden Kalenderjahres selbst kündigen, während Angestellten ein solcher tariflicher Anspruch bei einer fristgerechten Eigenkündigung zusteht, nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.*)
2. Es liegt im Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien, mit dieser unterschiedlichen Regelung dem Interesse der Arbeitgeber, Eigenkündigungen von Arbeitern vor dem Stichtag entgegenzuwirken, mehr Bedeutung beimessen als bei Angestellten. An diese sachlich begründete Einschätzungsprärogative sind die Gerichte für Arbeitssachen gebunden.*)
VolltextIBRRS 2003, 2045
BAG, Urteil vom 25.10.2000 - 4 AZR 572/99
Ein in einem Bauunternehmen iSd. BRTV-Bau beschäftigter gewerblicher Arbeitnehmer, der Untertage verschiedene Arbeiten wie zB Gesteinsverfestigungsarbeiten (zB Strebsaumsanierung), Raubarbeiten (Abbau von Streben in abgearbeiteten Schächten), Gleisbau-, Beton-, Schalungs- und Spitzbeton- sowie Maurerarbeiten in verschiedenen Schachtanlagen verrichtet, hat Anspruch auf den Bauzuschlag nach § 2 Abs. 2 LTV-Bau; er ist "auf Baustellen" und nicht "stationär" iSd. § 3 Abs. 1 LTV-Bau beschäftigt.*)
VolltextIBRRS 2003, 2044
BAG, Urteil vom 24.01.2001 - 4 AZR 538/99
1. Eine Betriebsvereinbarung, wonach im wöchentlichen Wechsel jeweils von Montag bis Freitag und von Montag bis Donnerstag gearbeitet wird, ist mit § 3 Ziff. 1.3 BRTV-Bau vereinbar.*)
2. Fällt auf den hiernach arbeitsfreien Freitag ein gesetzlicher Feiertag, so löst dies keinen Anspruch auf Zahlung von Feiertagsvergütung aus.*)
VolltextIBRRS 2003, 2043
BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 AZR 11/00
Ansprüche eines Bauarbeitgebers auf Rückzahlung von Darlehen, die mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis niedriger als marktüblich zu verzinsen und an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft sind, sind "solche Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen". Werden sie nicht innerhalb der Ausschlußfristen des § 16 BRTV geltend gemacht, so verfallen sie.*)
VolltextIBRRS 2003, 2042
BAG, Urteil vom 26.06.2001 - 9 AZR 347/00
Eine tarifvertragliche Regelung, nach der anstelle eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung der Anspruch auf Entschädigung durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien tritt, weicht nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Bestimmung des § 7 Abs. 4 BUrlG ab.*)
VolltextIBRRS 2003, 2040
BAG, Urteil vom 25.07.2001 - 10 AZR 483/00
1. Soweit es für die Zuordnung eines Betriebes zum Schreinerhandwerk, der nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV vom Geltungsbereich des VTV nicht erfaßt wird, darauf ankommt, ob mindestens 20 vH der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmende Arbeiten von gelernten Schreinern oder Tischlern ausgeführt werden, kann die Arbeitszeit gelernter Modellbauer oder Modelltischler nicht berücksichtigt werden.*)
2. Zwar ist für die Feststellung, welche Arbeiten die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer eines Betriebes in Anspruch nehmen, grundsätzlich der Zeitraum eines Kalenderjahres zugrunde zu legen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung von der ZVK herangezogene Arbeitgeber den Betrieb nur für einen geringeren Zeitraum als ein Kalenderjahr unterhalten hat. In diesem Fall kommt es auf die überwiegende betriebliche Gesamtarbeitszeit in diesem Zeitraum an, auch wenn der Betrieb von einem anderen Inhaber im übrigen unverändert fortgeführt wird.*)
VolltextIBRRS 2003, 2039
BAG, Urteil vom 24.10.2001 - 10 AZR 45/01
Die Verlegung von Doppelböden auf höhenverstellbaren Stützen gehört zu den Trocken- und Montagebauarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV.*)
VolltextIBRRS 2003, 2037
BAG, Urteil vom 16.01.2002 - 5 AZR 303/00
1. Erbringt ein Arbeitnehmer auf Grund einer besonderen Vereinbarung nach § 5 Nr. 3 Abs. 2 BRTV-Bau regelmäßig zusätzlich vergütete Arbeitsleistungen (hier Fahrleistungen), hat der Arbeitgeber nach § 2 EFZG das hierfür vereinbarte Arbeitsentgelt zu bezahlen, wenn die Arbeit infolge eines Feiertags ausfällt. Gleiches gilt nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG, wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist.*)
2. Die Arbeitsvertragsparteien können den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für regelmäßige zusätzliche Arbeitsleistungen nicht für Tage, an denen die Arbeit wegen eines Feiertags ausfällt oder an denen der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert ist, ausschließen. Hierin läge eine nach § 12 EFZG unzulässige Abweichung von der Entgeltfortzahlungspflicht nach §§ 2 und 3 EFZG.*)
VolltextIBRRS 2003, 2034
BAG, Urteil vom 10.10.2002 - 8 AZR 103/02
An den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Umfang des Vorsatzes bei der Haftungsbeschränkung für Personenschäden auf Grund von Arbeitsunfällen wird auch unter den ab 1. Januar 1997 an die Stelle der §§ 636, 637 RVO getretenen §§ 104, 105 SGB VII festgehalten.*)
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