Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
835 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2013, 5190OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2013 - 22 U 211/12
1. Gibt der Auftragnehmer im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber ein vorheriges Sicherheitsverlangen gemäß § 648a BGB auf bzw. modifiziert er es erheblich, stellt dies - auch unter Berücksichtigung von § 648a Abs. 7 BGB - keinen unzulässigen Verzicht des Unternehmers auf seine Rechte aus § 648a BGB, sondern eine zulässige Selbstbeschränkung des Auftragnehmers dar.*)
2. Scheitert eine solche Vereinbarung am Ausbleiben von Bedingungen i.S.v. § 158 BGB und haben die Parteien auch nicht - zumindest hilfsweise - sonstige Abreden getroffen, ist das Verfahren gemäß § 648a BGB nicht lediglich "unterbrochen", sondern das Verfahren richtet sich ab diesem Zeitpunkt wieder nach den gesetzlichen Vorschriften.*)
3. An die Bestimmtheit eines Sicherheitsverlangens mit Fristsetzung i.S.v. § 648a BGB sind als (rechts)geschäftsähnliche Handlung - schon wegen der damit einhergehenden erheblichen zweistufigen Rechtswirkungen - entsprechend strenge Anforderungen zu stellen.*)
4. Bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung i.S.v. § 648a Abs. 1 BGB gesetzt worden ist, muss auch berücksichtigt werden, ob eine unklare Rechtslage dadurch geschaffen worden, dass sich der Auftragnehmer weigert, nach dem Vertrag noch geschuldete Vorleistungen ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen, und die Höhe der Sicherheit mangels verlässlicher Angaben in der Anforderung der Sicherheit noch durch den Auftraggeber ermittelt werden muss.*)
5. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit einer Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung i.S.v. §§ 648a Abs. 5, 643 Satz 1 BGB folgt bereits daraus, dass es sich dabei um eine rechtsgestaltende Willenserklärung handelt.*)
6. Weisen Vertragsklauseln bei objektiver Auslegung einen hinreichend eindeutigen Inhalt auf, ist für die Anwendung der Unklarheitenregel von vorneherein kein Raum. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach bei einer individuellen Vereinbarung Unklarheiten zu Lasten des Ausschreibenden gehen, gibt es nicht. Die Anwendung der Unklarheitenregel unterliegt den Grenzen der Inhaltskontrolle, wonach Abreden über den Gegenstand des Vertrages (Leistungsbeschreibung/Preisvereinbarungen) einer Inhaltskontrolle wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit nicht unterliegen.*)
7. Bei der Kostenentscheidung ist angemessen zu berücksichtigen, dass die Abweisung der Klage als "derzeit unbegründet" einem Teilunterliegen gleichsteht, zumal der Auftraggeber den Werklohnanspruch damit nur vorläufig abgewehrt hat.*)
IBRRS 2013, 5183
BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - VII ZR 371/12
1. Wird in einer Vertragsstrafenklausel wegen der strafbewehrten Fristen auf eine weitere Klausel Bezug genommen, in der die Fertigstellungsfrist neben anderen Fristen gesondert aufgeführt ist, so liegt insoweit eine trennbare Regelung der Vertragsstrafe vor, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterzogen werden kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, IBR 1999, 157 = BauR 1999, 645).*)
2. Eine Zulassung der Revision ist nicht allein deshalb geboten, weil andere Oberlandesgerichte als das Berufungsgericht vereinzelt von einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen, ohne diese Abweichung zu begründen.*)
IBRRS 2013, 4408
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.10.2013 - 3 W 596/13
1. Ist die Geschäftsbeziehung zwischen einer Großbrauerei und einem Getränkefachgroßhandel beendet, bedarf es hinsichtlich der Rückforderung von Darlehensansprüchen keiner besonderen Kündigung, wenn die Vertragsparteien vertraglich vereinbart haben, dass bei vorzeitiger Beendigung der Geschäftsverbindung, ganz gleich aus welchen Gründen, der noch offene Darlehensbetrag sofort zur Zahlung fällig ist.*)
2. Die im Vertragswerk enthaltene Klausel, wonach der offene Darlehensbetrag nebst Zinsen sofort fällig wird, wenn die Geschäftsbeziehung zu dem Getränkefachgroßhandel beendet ist, verstößt nicht gegen die Grundgedanken der §§ 488, 490 BGB (in Anknüpfung an OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2000 - 13 W 89/00 - ZIP 2000, 2159 ff. = NJW 2001, 452 = WM 2001, 504 f.).*)
3. Wird eine Bürgschaftsforderdung im Urkundsverfahren geltend gemacht, unterliegt der Beklagte mit seinen Einwendungen den Beschränkungen des § 595 Abs. 2 und 3 ZPO (Zöller/Greger, ZPO. 30. Auflage 2014, § 595 Rn. 3) und ist ggf. mit der Geltendmachung derselben auf das Nachverfahren nach § 600 ZPO beschränkt(Zöller/Greger, ZPO. 30. Auflage 2014, § 600 Rn. 1). Einwendungen des Beklagten sind, wenn der ihm nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten werden kann oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt werden kann, im Urkundenprozess als unstatthaft zurückzuweisen.*)
VolltextIBRRS 2013, 4344
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2011 - 8 U 149/10
1. Eine formularmäßige Vereinbarung, wonach ein Gewährleistungseinbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam. Eine derartige Klausel kann nicht in der Weise aufrechterhalten werden, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, den Sicherheitseinbehalt durch eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft abzulösen.
2. Eine Sicherungsabrede, wonach der Bauunternehmer zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen verpflichtet ist, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist - jedenfalls für Verträge, die wie hier vor dem 31.12.2002 geschlossen wurden - einer ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zugänglich, dass der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet.
3. Dient eine auf erstes Anfordern zu stellende Bürgschaft sowohl der Sicherung der Vertragserfüllung als auch der Sicherung von Gewährleistungsansprüchen, ist die Sicherungsabrede insgesamt unwirksam.
VolltextIBRRS 2013, 4269
BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - XI ZR 507/12
1. Die Verjährung der Hauptforderung ist grundsätzlich unabhängig von der Verjährung der Bürgschaftsforderung zu beurteilen.
2. Einwendungen, die es dem Bürgen verwehren, sich auf die Verjährung der Hauptforderung zu berufen, hindern diesen im Allgemeinen nicht daran, die Einrede der Verjährung der Bürgschaftsforderung zu erheben.
VolltextIBRRS 2013, 4261
OLG Celle, Beschluss vom 09.09.2013 - 4 U 68/13
1. Ist der Wortlaut einer Bürgschaftserklärung eindeutig, ist für eine Auslegung kein Raum.
2. Bei einer Bürgschaft, in der es heißt, sie diene dazu, die vertragsgemäße Gewährleistung für fertig gestellte und abgenommene Arbeiten sicherzustellen, handelt es sich um eine Gewährleistungsbürgschaft.
VolltextIBRRS 2013, 4236
LG Hannover, Beschluss vom 09.04.2013 - 9 O 232/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4194
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2013 - 23 U 120/12
1. Der Bezug von Räumen während laufender Bauarbeiten begründet ein Mitverschulden des Auftraggebers, wenn es zu einer Schädigung kommt, mit der typischerweise bei einem solchen vorzeitigen Bezug zu rechnen ist, wie etwa Kratzern an Möbeln, die durch das Vorbeitragen von Baumaterialien verursacht werden. Ein solcher typischer Schaden liegt indessen nicht vor, wenn eine Trinkwasserleitung wegen einer unzureichend verpressten Muffe undicht wird.
2. Die Haftungsbeschränkung gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B findet auf den Anspruch gemäß § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B keine Anwendung.
3. Verweigert der Schädiger ernsthaft und endgültig die Leistung von Schadensersatz, wandelt sich der zunächst gegebene Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um.
4. Sehen die AGB des Auftraggebers eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% des Bruttopauschalpreises vor, die erst nach Abnahme zurückgegeben werden muss, und sehen sie darüber hinaus eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% des Bruttopauschalpreises vor, führt dies zu einer Kumulation von Vertragserfüllung- und Gewährleistungssicherheit.
5. Regelungen in AGB des Auftraggebers, die zu einer Kumulation von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit führen, sind unwirksam.
VolltextIBRRS 2013, 4123
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2013 - 8 U 42/12
1. Verweigert der Auftraggeber die Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Auftragnehmer, ohne zuvor die fällige Sicherheit nach § 648a BGB zu stellen, bleibt er trotz vorbehaltener Mängelrechte zur Zahlung des vollen Werklohns verpflichtet.
2. Es erfolgt keine Anrechnung der Mängelbeseitigungskosten ohne eigene Kündigung des Auftragnehmers.
VolltextIBRRS 2013, 4104
OLG Bremen, Urteil vom 12.07.2013 - 2 U 117/12
Enthält die schriftliche Bürgschaftserklärung einer Bank eine Bestimmung, nach der die Verpflichtungen aus der Bürgschaft u.a. enden, wenn diese Bürgschaftserklärung zurückgegeben wird, kommt ein wirksamer Bürgschaftsvertrag regelmäßig erst dadurch zustande, dass dem Gläubiger die Originalbürgschaftsurkunde ausgehändigt wird. Mit dieser Formulierung kommt der von der Auslegungsregel des § 127 BGB abweichende eindeutige Wille der Bürgin zum Ausdruck, dass bereits die wirksame Eingehung ihrer Verpflichtung von der Übergabe des Originals an den Gläubiger abhängig sein soll.*)
VolltextIBRRS 2013, 4026
OLG Köln, Urteil vom 02.07.2013 - 19 U 193/12
1. Soll ein Generalübernehmer über einen längeren Zeitraum unterschiedliche Leistungen ausführen, so dass der Vertrag nicht auf die Erbringung einer einmaligen Leistung gerichtet ist, liegt ein Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB vor. Dass es sich bei einem Generalübernehmervertrag um einen Werkvertrag handelt, hindert die Einordnung des Vertrags als Dauerschuldverhältnis nicht.
2. Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung setzt voraus, dass zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde.
3. Wird ein Pauschalpreisvertrag vorzeitig gekündigt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine - prüfbare - Schlussrechnung zu stellen.
4. Eine Schriftformklausel, die nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform unterstellt, kann regelmäßig nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden kann. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine nicht schriftliche, sondern nur konkludent vorgenommene Vertragsänderung bzw. -ergänzung trotz eines doppelten Schriftformerfordernisses möglich und rechtlich wirksam.
IBRRS 2013, 3983
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.08.2013 - 2 U 29/13
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in welcher die Ablösung eines Sicherheitseinbehaltes durch eine Bankbürgschaft von der Abnahme der Gesamtbaumaßnahme durch den Bauherrn abhängig gemacht wird, ist unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2013, 3958
LG Ravensburg, Urteil vom 29.07.2013 - 6 O 444/12
1. Die Ansprüche des Hauptschuldners und des Bürgen in Bezug auf die Herausgabe der Bürgschaft sind im Gleichlauf zu beurteilen. Der Bürgen kann daher die Herausgabe der Bürgschaft verlangen, wenn auch der Hauptschuldner die Sicherheit zurückfordern kann.
2. Eine Gewährleistungssicherheit sichert keine Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflichten.
VolltextIBRRS 2013, 3929
OLG Schleswig, Urteil vom 30.08.2013 - 1 U 99/12
1. Der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB besteht unabhängig von etwaigen Einreden des Bestellers im Hinblick auf die fehlende Fertigstellung des Werks oder das Bestehen von Mängeln. Vom Besteller geltend gemachten Mängel bleiben grundsätzlich außer Betracht.
2. Der Anspruch auf Stellung einer § 648a BGB-Sicherheit entfällt erst, soweit aus dem Vertrag endgültig keine Ansprüche mehr bestehen, etwa aufgrund der Aufrechnung mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung oder einer anderweitigen, aufgrund eines unstreitigen Sachverhalts bestehenden rechtsvernichtenden Einwendung.
VolltextIBRRS 2013, 3899
LG Kiel, Urteil vom 26.07.2012 - 9 O 128/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3864
KG, Urteil vom 06.08.2013 - 7 U 210/11
1. Der Verzicht des Hauptschuldners auf die Einrede der Verjährung entfaltet gegenüber dem Bürgen keine Wirkung und zwar unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt die Hauptschuld bereits verjährt ist oder nicht. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Gläubiger und der Hauptschuldner ernsthaft über den Bestand der Hauptsache verhandeln und hierdurch eine Hemmung der Verjährung herbeigeführt wird. Diese Hemmung wirkt auch gegenüber dem Bürgen.
2. Die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen über Mängelansprüche tritt bereits dann ein, wenn in unverjährter Zeit eine Vereinbarung über die Begehung des Bauvorhabens getroffen wird.
3. Die durch die Verhandlungen eingetretene Hemmung endet bei Mängelansprüchen, wenn der Auftragnehmer das Prüfergebnis mitteilt, den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Mangelbeseitigung verweigert.
4. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Sicherungsabrede, wonach der Auftragnehmer den Gewährleistungseinbehalt durch eine Bürgschaft ablösen kann, in der der Bürge auf die Einrede der Aufrechenbarkeit vollumfänglich verzichten muss, benachteiligt den Bürgen unangemessen und ist unwirksam.
IBRRS 2013, 3650
LG Wiesbaden, Urteil vom 27.03.2013 - 11 O 71/12
1. Bestehende Unklarheiten in einem Bürgschaftsvertrag können im Wege der Auslegung beseitigt werden.
2. Wird in einem Bürgschaftsvertrag allerdings ein Erfüllungsanspruch statt eines Zahlungsanspruchs besichert, stellt das die Besicherung eines anderen Rechtsverhältnisses dar. Aufgrund der Formenstrenge der Bürgschaft kann dann keine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut der Bürgschaftsurkunde vorgenommen werden.
VolltextIBRRS 2013, 3594
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.07.2013 - 10 U 220/12
1. Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, wonach der Besteller nach Abnahme einen Teil der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf, benachteiligt den Unternehmer unangemessen; sie ist unwirksam, wenn ihm kein angemessener Ausgleich dafür zugestanden wird. Das dem Unternehmer eingeräumte Recht, den Einbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, stellt keinen angemessenen Ausgleich dar.
2. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass in einem solchen Fall eine Vereinbarung über die Ablösung des Gewährleistungseinbehalts durch einfache selbstschuldnerische Bürgschaft anzunehmen ist, kommt nicht in Betracht.
VolltextIBRRS 2013, 3503
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2013 - 16 U 49/13
1. Nicht nur die Herstellung eines Gebäudes, sondern auch Leistungen, die für dessen Erneuerung und Bestand wesentliche Bedeutung haben, sind Arbeiten an einem Bauwerk sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden worden sind. Dabei kann die Frage, welche Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an einem bestehenden Gebäude als "bei Bauwerken" geleistet anzusehen sind, nicht im Allgemeinen, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden.
2. Schleifarbeiten an einem vorhandenen Industrieboden zur Herstellung von Bodentoleranzen nach genau bezeichneten DIN sind Arbeiten, die auf Dauer mit dem Boden verbunden sind. Da es keinen Unterschied macht, ob ein bestimmter Spezialbodenbelag aufgebracht wird oder ob der vorhandene Boden mit speziellen Geräten DIN-gerecht geschleift wird, um den Ansprüchen der Industrie zu genügen, sind derartige Arbeiten im Rahmen der Instandsetzung einer Industriehalle zudem von wesentlicher Bedeutung.
3. Streitige Mängelbeseitigungs- und Gutachterkosten haben keinen Einfluss auf die Höhe einer nach § 648a BGB zu leistenden Sicherheit.
4. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei", ist der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung der vereinbarten Vergütung aus § 649 BGB nach § 648a BGB sicherbar.
VolltextIBRRS 2013, 3463
BGH, Urteil vom 04.06.2013 - XI ZR 505/11
1. Eine Bürgschaft erlischt nach § 776 BGB durch Aufgabe einer weiteren für dieselbe Hauptforderung bestehenden Sicherheit. Anders als ein Leistungsverweigerungsrecht entfällt diese Rechtsfolge des § 776 BGB nicht dadurch, dass der Gläubiger die zunächst aufgegebene Sicherheit später zurückerwirbt oder neu begründet.*)
2. Ein Verzicht des Bürgen, mit dem das Erlöschen der Bürgschaft rückgängig gemacht werden soll, unterliegt als Neubegründung dieses Schuldverhältnisses der Form des § 766 BGB.*)
VolltextIBRRS 2013, 2958
OLG Dresden, Urteil vom 09.07.2013 - 14 U 1959/12
Der Auftragnehmer kann von seinem Auftraggeber die Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft wegen Verjährung der Bürgenschuld erst dann verlangen, wenn der Bürge die Einrede der Verjährung erhoben hat.
VolltextIBRRS 2013, 2720
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2012 - 23 W 27/12
1. Für die Annahme der engen Ausnahmevoraussetzungen, dass sich ein Grundstückseigentümer (trotz Nichterteilung des Auftrags durch ihn) entsprechend der Grundsätze des § 242 BGB wie ein Auftraggeber behandeln lassen muss, wenn der Auftragnehmer wegen des Werklohns eine dingliche Sicherung auf bzw. aus seinem Grundstück in Gestalt einer Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 648 BGB begehrt, und die insoweit notwendige wirtschaftliche Beherrschung des Auftraggebers durch den Grundstückseigentümer genügt nicht ohne weiteres, dass eine Person zugleich als bzw. als einer der Gesellschafter und Geschäftsführer der Adressatin des Angebots, des Auftraggebers und des Grundstückseigentümers fungiert bzw. zeitweise fungiert hat.*)
2. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht schutzwürdig i.S.v. § 242 BGB, wenn bereits im Zeitpunkt von Angebot und Vertragsschluss eine Identität von Grundstückseigentümer und Auftraggeber nicht gegeben war. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr obliegt es jeder Vertragspartei, ihre Rechte durch eine entsprechende Vertragsgestaltung zu wahren. Dies schließt eine sorgfältige Prüfung der schuldrechtlichen und dinglichen Rechts- und Interessenlage (einschließlich einer Feststellung der Grundbuchsituation zwecks später etwaig notwendiger Maßnahmen zur dinglichen oder sonstigen Absicherung der Werklohnforderung) ein.*)
3. Eine lediglich "wirtschaftliche Betrachtungsweise" genügt für die Anwendung von § 242 BGB im Rahmen von § 648 BGB und die Annahme einer "dinglichen Durchgriffshaftung" des Grundstückseigentümers als Dritten (trotz Auftragserteilung durch einen andere Rechtsperson) nicht.*)
4. Für den Fall, dass eine mit restlichen Werklohnansprüchen belastete und etwaig überschuldete Auftraggeberin nach Durchführung der Werkleistungen an einen Dritten veräußert wird und etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer an den Auftraggeber zurückabgetreten werden, um die Rechte aus dem Bauvertrag zu behalten und sich der Verbindlichkeiten daraus zu entledigen, ist § 648 BGB nicht der richtige Rechtsbehelf, um etwaigen Benachteiligungsabsichten des Auftraggebers wirksam entgegenzutreten.*)
5. Auf § 242 BGB beruhende Ausnahmen von der grundsätzlichen Notwendigkeit der Identität zwischen Auftraggeber und Grundstückseigentümer sind auch deshalb im Zweifel eher eng zu fassen, weil für den Werkunternehmer regelmäßig die Möglichkeit einer rechtzeitigen Absicherung der Werklohnforderung gegenüber dem Auftraggeber gemäß § 648a BGB besteht.*)
VolltextIBRRS 2013, 2304
LG Berlin, Urteil vom 27.04.2012 - 100 O 7/12
1. Der Besteller trägt im Rückforderungsprozess die Beweislast dafür, dass der Sicherungszweck einer Bürgschaft für diejenigen Teile der Vergütung, die vereinbart und noch nicht bezahlt wurden, vollständig entfallen ist.
2. Bezüglich nicht vereinbarter Teile der Vergütung trägt wiederum der Auftragnehmer die volle Beweislast für etwaige Vergütungsansprüche, etwa für gestellte aber nicht angenommene Nachtragsangebote, Schadensersatz- oder andere Forderungen.
3. Die Leistung einer Bürgschaft unter Vorbehalt schließt die Rückforderung nicht aus.
VolltextIBRRS 2013, 2058
OLG Koblenz, Urteil vom 13.05.2013 - 12 U 1297/12
1. Bei Arbeiten zur Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasser- und Heizungsunterstützung nebst der Durchführung zugehöriger Sanitärarbeiten handelt es sich ein Bauwerk im Sinne des § 648 Abs. 1 BGB.
2. Ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek, der erst 3,5 Jahre nach Erstellung der Schlussrechnung geltend gemacht wird, ist nicht mehr eilbedürftig.
VolltextIBRRS 2013, 1980
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2013 - 21 U 123/12
1. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Anordnung der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ist nicht nur ein Verfügungsanspruch, sondern auch ein Verfügungsgrund. Unter dem Verfügungsgrund ist die besondere Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit des Anspruchs zu verstehen, der kurzfristig im Verfügungsverfahren durchgesetzt werden soll.
2. Die Eilbedürftigkeit für die Eintragung einer Vormerkung entfällt, wenn der Werkunternehmer ein bei ihm nicht vorhandenes vorläufiges Sicherungsinteresse dadurch zum Ausdruck bringt, dass er zwischen Abschluss der Arbeiten und/oder der Stellung der Schlussrechnung und der Antragstellung einen längeren Zeitraum (hier: knapp zwei Jahre) verstreichen lässt.
VolltextIBRRS 2013, 1820
BGH, Urteil vom 19.03.2013 - VI ZR 56/12
Die geschäftsmäßige Begründung von Verbindlichkeiten aus geschuldeten Winzergeldern, die über die Endabrechnung eines Jahrgangs hinaus vom Winzer bei der Winzergenossenschaft oder einem vergleichbaren Betrieb gegen Zahlung von Zinsen belassen werden, fällt als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 1 KWG unter die Erlaubnispflicht des § 32 KWG.*)
VolltextIBRRS 2013, 1789
BGH, Urteil vom 10.04.2013 - VIII ZR 379/12
Auf eine Sicherheit, die dem Vermieter zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs gewährt wird, findet § 551 Abs. 1, 4 BGB keine Anwendung (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - IX ZR 16/90, BGHZ 111, 361, 363).*)
IBRRS 2013, 1758
BGH, Urteil vom 19.02.2013 - XI ZR 82/11
Bei Höchstbetragsbürgschaften, bei denen sich die Haftung für Nebenforderungen lediglich nach der Bürgschaftssumme und nicht nach der höheren Hauptschuld richtet, ist Maßstab der krassen finanziellen Überforderung des dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehenden Bürgen die vertragliche Zinslast aus der Bürgschaftssumme und nicht aus der höheren Hauptschuld (Fortführung BGH, Urteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, BGHZ 151, 34, 38, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648, vom 3. Dezember 2002 - XI ZR 311/01, BKR 2003, 157, 158, vom 25. Januar 2005 - XI ZR 28/04, W M 2005, 421, 422 f. und vom 24. November 2009 - XI ZR 332/08, WM 2010, 32 Rn. 13).*)
VolltextIBRRS 2013, 1714
BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 417/11
1. Der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft entsteht zwar grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld und wird damit auch fällig. Den Parteien steht es aber frei, die Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung zu vereinbaren.
2. Die Klausel:
"Sind die durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüche der Bank fällig und erfüllt der Hauptschuldner diese Ansprüche nicht, kann sich die Bank an den Bürgen wenden, der dann aufgrund seiner Haftung als Selbstschuldner nach Aufforderung durch die Bank Zahlung zu leisten hat."
lässt die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger eintreten und kann in AGB wirksam vereinbart werden.
VolltextIBRRS 2013, 1577
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2013 - 5 U 77/12
1. Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung in Generalunternehmervertrag wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.*)
2. Zu den Voraussetzungen der Vorformulierung in Mehrfachverwendungsabsicht bei Vertragsklauseln eines Generalunternehmervertrages.*)
3. Gibt ein Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Auftragnehmer vor, dass dieser eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% zu stellen hat, und regelt der Vertrag außerdem zu Lasten des Auftragnehmers einen Einbehalt von 5% sowie - individuell vereinbart - eine Stundung des Werklohns in verzinslicher Form in Höhe von 10%, ist die auf die Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft bezogene AGB-Klausel unwirksam.
VolltextIBRRS 2013, 1184
OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2012 - 19 U 49/12
1. Die Auslegung einer Bürgschaftsurkunde gegen den ausdrücklich Wortlaut dahingehend, dass sich der Bürge für einen anderen als in der Bürgschaft genannten Hauptschuldner verbürgen wollte, kommt nur in Betracht, wenn die Falschbezeichnung offensichtlich ist.
2. Sichert eine Vertragserfüllungsbürgschaft nur den Anspruch auf Erfüllung eines Erschließungsvertrags, sind Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht von der Bürgschaft erfasst.
3. Für Ansprüche aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft, die einen öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrag besichern soll, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Das gilt auch dann, wenn Einwendungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften erhoben werden.
VolltextIBRRS 2013, 1148
LG Berlin, Urteil vom 07.03.2013 - 20 O 272/12
Die Sicherungsabrede der Besonderen Vertragsbedingungen EVM (B) BVB 214, Ziff. 4.1, wonach der Auftragnehmer nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadensersatz verlangen kann, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird, verstößt gegen § 307 BGB und ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2013, 0918
LG Hamburg, Urteil vom 06.12.2012 - 313 O 243/12
Der Unternehmer kann vom Besteller keine Sicherheit für die in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen, wenn er den Vertrag nach § 648a Abs. 5 BGB gekündigt hat.
VolltextIBRRS 2013, 0772
LG Berlin, Urteil vom 01.03.2012 - 93 O 71/11
Die Schätzung der Höhe der Sicherheitsleistung hat sich an der voraussichtlichen Höhe der Vergütung des Bauunternehmers auch dann zu orientieren, wenn der Besteller den Bauvertrag gekündigt hat, es sei denn die Abrechnung des Bauunternehmers weist offensichtlich schwere Mängel auf.
VolltextIBRRS 2013, 0767
OLG München, Urteil vom 29.02.2012 - 27 U 3945/11 Bau
Nach einer Kündigung nach § 648a Abs. 5 BGB wird der Werklohnanspruch des Auftragnehmers auch ohne Abnahme fällig.
VolltextIBRRS 2013, 0660
BGH, Beschluss vom 24.01.2013 - VII ZR 47/11
1. Das Bauforderungssicherungsgesetz in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist anwendbar, wenn die pflichtwidrige Tathandlung nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt.*)
2. Der Begriff der Herstellung oder des Umbaus eines Baues im Sinne von § 1 BauFordSiG ist nicht auf Gebäude beschränkt, sondern mit der Herstellung oder dem Umbau eines Bauwerks gleichbedeutend.*)
VolltextIBRRS 2013, 0569
OLG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2012 - 8 U 7/12
1. Weicht die in einem Abnahmeprotokoll individuell angegebene Gewährleistungsfrist von der gesetzlichen oder der ursprünglich vereinbarten Frist ab, ist die im Abnahmeprotokoll angegebene Frist maßgeblich, wenn das Protokoll von den Vertragsparteien unterzeichnet wird.
2. Entsendet eine Partei zum Abnahmetermin einen vollmachtlosen Vertreter, muss sie sich dessen Erklärungen zurechnen lassen, sofern die andere Partei die Vollmachtlosigkeit nicht kennt.
VolltextIBRRS 2013, 0529
OLG Köln, Urteil vom 19.10.2012 - 19 U 67/12
1. Die Beibringung vereinbarter Unterlagen wie etwa eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft, Beitragserfüllungsbescheinigungen der SOKA Bau oder der Krankenkasse durch den Nachunternehmer kann eine Nebenpflicht von wesentlicher Bedeutung sein. Die Verletzung einer solchen Nebenpflicht führt dazu, dass der Generalunternehmer einem Zahlungsanspruch des Nachunternehmers die Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegenhalten kann.
2. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB ist insolvenzfest.
VolltextIBRRS 2013, 0337
LG Berlin, Urteil vom 22.04.2009 - 23 O 412/07
1. Die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs aus einem Werkvertragsverhältnis wird erst dann gehemmt, wenn sich der Unternehmer der Untersuchung des Mangels unterzieht. Der Zugang der Mängelbeseitigungsaufforderung reicht hierzu nicht aus.
2. Gibt der Auftraggeber die Gewährleistungsbürgschaft zurück, ohne dass seine Gewährleistungsansprüche erfüllt sind, darf er keinen entsprechenden Teil der Sicherheit einbehalten.
VolltextIBRRS 2013, 0257
KG, Beschluss vom 21.06.2011 - 6 U 110/09
Die pauschale Behauptung, dass ein Urteil nicht nachvollziehbar sei - ohne inhaltliches Eingehen auf die Argumente des Gerichts - genügt als Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen.
VolltextIBRRS 2013, 0180
OLG Hamm, Urteil vom 06.11.2012 - 24 U 45/11
1. Zum Anspruch auf Ersatz von Avalprovisionen als Verzögerungsschaden bei Nichtrückgabe einer Bürgschaft nach der MaBV.*)
2. Zur Wirksamkeit der Regelung der Bürgschaftsdauer, wonach die Bürgschaft bereits bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV ohne Rücksicht auf etwaige Mängelansprüche zurückzugeben ist, in Vorauszahlungsfällen.*)
3. Zur Frage, ob im Fall der Nichtigkeit der vertraglichen Regelung zur Bürgschaftsdauer § 7 Abs. 1 S. 3 MaBV als Ersatzregelung Anwendung findet oder die allgemeinen Vorschriften zur Bürgschaftsdauer gelten, wonach die Bürgschaft herauszugeben ist, sobald feststeht, dass der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann.*)
4. Die Frage, wann feststeht, dass der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann, ist im Hinblick auf Anlass und Zweck der Sicherheitenleistung nach der MaBV, Nachteile aus der Vorauszahlung zu kompensieren und den Erwerber bei nicht vollständiger oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung nicht schlechter zu stellen als bei nicht erbrachter Vorauszahlung, im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens im Wege einer ex ante-Betrachtung zu beantworten. Sofern zu diesem Zeitpunkt Ansprüche im Raume stehen, die im Bestehensfall durch die Bürgschaft gesichert wären, kann dies einem fälligen Herausgabeanspruch entgegenstehen. Eine spätere rechtskräftige Abweisung der Klage des Erwerbers ist für die Beurteilung ohne Belang.*)
5. Zweifel bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 3 MaBV gehen im Hinblick auf Anlass und Zweck der Sicherheitsleistung ebenfalls zulasten des Sicherungsgebers.*)
6. Zur Verjährung des Anspruchs auf Ersatz von Verzögerungsschaden.*)
VolltextIBRRS 2013, 0152
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.08.2012 - 2/26 O 77/12
Auch der Architekt ist Unternehmer eines Bauwerkes und kann nach dem Gesetz eine Bauhandwerkersicherung für nicht gezahlte Vergütung verlangen.
VolltextIBRRS 2013, 0058
AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 12.09.2012 - 61 C 141/12
Eine Berufung des kaufmännischen Vertragspartners auf Unwirksamkeit einer Sicherheitenabrede kann treuwidrig sein und selbst dann scheitern, wenn die Bürgschaft eines Kreditversicherers bei entsprechender Wahl des Auftragnehmers nach dem Vertrag "auf erstes Anfordern" lauten muss.
VolltextOnline seit 2012
IBRRS 2012, 4677OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2012 - 22 U 159/11
Der Werkunternehmer, der auf Grundlage einer wirksamen Sicherheitsabrede zur Gestellung einer Gewährleistungsbürgschaft verpflichtet ist, ist insoweit nicht vorleistungspflichtig. Der Unternehmer muss die Gewährleistungsbürgschaft daher nur Zug um Zug gegen die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts übergeben.
VolltextIBRRS 2012, 4420
LG Duisburg, Urteil vom 21.06.2012 - 21 O 27/12
1. Die Verpflichtung des Bestellers zur Leistung von Sicherheit setzt grundsätzlich eine wirksame Geltendmachung des Unternehmers voraus, d. h. ein Verlangen, dass die Berufung auf § 648a BGB erkennen lässt und die Höhe der begehrten Sicherheit angibt, nicht aber deren Art.
2. Der Unternehmer kann auch noch nach Abnahme für die noch nicht bezahlten Leistungen Sicherheit verlangen, selbst wenn keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen sind, für die er vorleistungspflichtig wäre.
3. Selbst eine Kündigung des Vertrags lässt das Sicherungsrecht des Unternehmers für die dann entstehenden Vergütungsansprüche nicht entfallen; dies gilt erst recht für das Bestehen einer nicht ausgeübten Kündigungsmöglichkeit.
4. Die Annahme eines nach § 242 BGB treuwidrigen Verhaltens kommt allenfalls unter äußerst engen Voraussetzungen in Betracht, weil eine von § 648a BGB abweichende Vereinbarung grundsätzlich unwirksam ist (§ 648a Abs. 5 BGB).
5. Die sich aus dem Verzug mit der Mängelbeseitigung etwaig ergebenden Ansprüche des Bestellers können nicht dazu führen, dass sie dem Sicherungsverlangen entgegengehalten werden können.
6. Der Einwand eines Sicherungseinbehaltes wegen etwaige Gewährleistungsansprüche kann nur der Werklohnforderung als solcher, nicht aber dem Sicherungsverlangen entgegengehalten werden.
7. Eine Aufrechnung des Bestellers mit streitigen Forderungen gegenüber Vergütungsansprüchen des Unternehmers kann für die Frage der Höhe des Sicherungsrechts keine Berücksichtigung finden.
VolltextIBRRS 2012, 4403
OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.11.2012 - 9 U 134/12
Der Auftraggeber einer Garantie auf erstes Anfordern hat gegen seine Bank keinen Anspruch auf Unterlassung der Garantiezahlung.*)
VolltextIBRRS 2012, 4226
KG, Urteil vom 05.11.2012 - 8 U 171/11
Zum (verneinten) Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn sich infolge der sog. Finanzmarktkrise im Jahr 2008 die Bankkonditionen für eine Sicherheitenstellung verschärft haben und insoweit eine Leistungserschwerung für den Schuldner der Sicherheit eingetreten ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 4109
LG Hamburg, Urteil vom 09.03.2012 - 321 O 87/11
1. Durch den formularmäßigen Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit wird der Bürge unangemessen benachteiligt, wenn der Ausschluss auch für den Fall gilt, dass die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
2. Zwar muss derjenige, der sich auf den Schutz der §§ 305 ff BGB beruft, beweisen, dass die zum Vertragsbestandteil gemachten Klauseln AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB sind. Allerdings greift zu Gunsten des Vertragspartners des Klauselverwenders ein Anscheinsbeweis. Das Vorliegen von AGB ist nämlich prima facie anzunehmen, wenn ein gedrucktes oder sonst vervielfältigtes Klauselwerk oder Muster des anderen Teils verwandt worden.
3. Aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein ergeben, dass die Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert sind.
4. Macht der Verwender geltend, seine AGB seien im konkreten Fall nicht bloß einbezogen, sondern ausgehandelt worden, trifft ihn die Beweislast.
VolltextIBRRS 2012, 4039
BGH, Urteil vom 11.09.2012 - XI ZR 56/11
1. Das Recht des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines Mangels entsteht nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, ebenso wie nach den § 634 Nr. 2, § 637 BGB, mit fruchtlosem Fristablauf. Der Geltendmachung eines auf Geld gerichteten Gewährleistungsanspruchs durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer bedarf es dazu nicht.*)
2. In diesen Fällen entsteht damit auch der Anspruch des Auftraggebers aus einer auf Zahlung gerichteten Gewährleistungsbürgschaft, wenn die in § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass ein auf Gewährleistung gestützter Zahlungsanspruch geltend gemacht werden muss.*)
3. Es widerspricht dem Schutzzweck des Rechtsinstituts der Verjährung, den Beginn der Verjährungsfrist an eine Leistungsaufforderung des Gläubigers zu knüpfen, da es dieser dann in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen weitgehend beliebig hinauszuzögern (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Januar 2008 -XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24).*)
IBRRS 2012, 4019
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 11 U 102/11
1. Die Anzeige von Bedenken führt grundsätzlich nur dann zur Haftungsbefreiung, wenn sie schriftlich erfolgt ist.
2. Eine lediglich mündliche Anzeige von Bedenken reicht nur ausnahmsweise aus. Befolgt der Auftraggeber trotz ausreichender und zuverlässiger mündlicher Belehrung die Hinweise des Auftragnehmers nicht, so kann sich der Auftragnehmer hinsichtlich der hieraus ergebenden Mängel der Leistung auf dessen mitwirkendes Verschulden berufen.
3. Richtiger Adressat einer Bedenkenanzeige ist der Auftraggeber. Zwar können die Bedenken auch dem Architekten des Auftraggebers mitgeteilt werden. Das gilt allerdings nicht, wenn es sich um Fehler handelt, die der Architekt begangen hat oder wenn sich dieser mitgeteilten Bedenken verschließt.
4. Die Regelung eines Bauvertrags, wonach der Auftraggeber die Umwandlung einer 5%-igen Vertragserfüllungsbürgschaft in eine 3%-ige Gewährleistungsbürgschaft von der Erfüllung aller bis zur Schlusszahlung erhobenen Ansprüche abhängig macht, so dass nach Abnahme vorübergehend eine Erhöhung der Sicherheit auf 8% eintreten kann, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen.
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