Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
835 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
IBRRS 2002, 1085BGH, Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 294/00
a) Die formularmäßige globale Zweckerklärung in der Bürgschaft einer GmbH für Forderungen des Gläubigers gegen den Alleingesellschafter ist unwirksam.*)
b) Der Bürge, der eine Höchstbetragsbürgschaft erteilt hat, haftet in der Regel auch dann nicht über den vereinbarten Betrag hinaus, wenn sich die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners erhöht hat.*)
c) Eine Formularklausel ist unwirksam, soweit sie vorsieht, daß sich die Bürgschaft auch dann auf Zinsen, Provisionen und Kosten erstreckt, die im Zusammenhang mit den gesicherten Forderungen entstanden sind, wenn dadurch der vereinbarte Haftungshöchstbetrag überschritten wird.*)
VolltextIBRRS 2002, 0969
OLG Celle, Urteil vom 25.04.2002 - 14 U 189/01
Die Formulierung in einer Gewährleistungsbürgschaftsurkunde "Diese Bürgschaft dient dazu, die vertragsgemäße Gewährleistung für fertig gestellte und mängelfrei abgenommene Arbeiten sicherzustellen." ist dahin auszulegen, dass sie nur bei vorangegangener Abnahme unbekannte Mängel betrifft.*)
VolltextIBRRS 2002, 0968
OLG Celle, Urteil vom 16.05.2002 - 13 U 8/02
Zum Umfang einer Bürgschaft für die vertragsgemäße Leistung einer in der Bürgschaftsurkunde näher bezeichneten Bauarbeit, wenn die Bürgschaftsurkunde auf den Bauvertrag Bezug nimmt, in dem sich abweichende Vereinbarungen über die Erstreckung der Sicherheit befinden.*)
VolltextIBRRS 2002, 0888
BGH, Urteil vom 28.05.2002 - XI ZR 199/01
Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Angehöriger gelten grundsätzlich nicht für Kommanditisten einer KG, die für Verbindlichkeiten der KG die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt, wenn der Kommanditist ausschließlich Strohmannfunktion hat, die Mithaftung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende Bank evident ist.*)
VolltextIBRRS 2002, 0884
BGH, Urteil vom 03.07.2002 - IV ZR 227/01
Der Sicherungsnehmer hat das Wahlrecht (§ 262 BGB), welche von mehreren selbständigen Sicherheiten er im Falle teilweiser Übersicherung an den Sicherungsgeber zurückgibt. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Freigabe einer nachrangigen Sicherheit zu entscheiden.*)
VolltextIBRRS 2002, 0878
BGH, Urteil vom 13.06.2002 - IX ZR 398/00
Zur rechtzeitigen Inanspruchnahme des Bürgen aus einer befristeten Ausfallbürgschaft.*)
VolltextIBRRS 2002, 0795
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2002 - 19 U 37/01
Der Hauptschuldner hat lediglich einen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen, nicht jedoch an sich selbst.*)
VolltextIBRRS 2002, 0765
OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2002 - 7 U 1722/01
Der Auftraggeber eines Bauvorhabens darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verlangen, dass der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung eine "Bürgschaft auf erstes Anfordern" stellt.*)
Dies gilt umso mehr, wenn gleichzeitig eine Erfüllungsbürgschaft von 10 % der Bruttoauftragssumme verlangt wird, während sie üblicherweise nur für 5 % der Auftragssumme gestellt wird.*)
Das Zusammenspiel dieser Regelungen enthält eine so erhebliche Abweichung zu Lasten des Auftragnehmers von den Regelungen in § 17 VOB/B, dass sie gemäß § 9 Abs. 1 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unwirksam sind.*)
VolltextIBRRS 2002, 0764
OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2001 - 19 U 1064/01
Die Grundsätze über Bürgschaften krass überforderter Ehepartner bzw. nichtehelicher Lebenspartner sind nicht anwendbar, wenn der Bürge im Betrieb des Hauptschuldners eine mitunternehmerähnliche Stellung innehat und daher ein eigenes wirtschaftliches Interesse vorliegt.*)
VolltextIBRRS 2002, 0755
BGH, Urteil vom 06.06.2002 - III ZR 206/01
Gibt ein Rechtsanwalt, der von einer Bank den Treuhandauftrag hat, über ihm ausgehändigte Bürgschaftserklärungen nur unter bestimmten Bedingungen zu "verfügen", die Bürgschaften pflichtwidrig vorzeitig weiter und kommt es zu einer Inanspruchnahme der Bank, so muß er die Bank im Wege des Schadensersatzes so stellen, als wäre diese keine Bürgschaftsverpflichtung eingegangen; die Schadensersatzpflicht läßt sich nicht im Hinblick auf den Zweck des Treuhandgeschäfts und der einzelnen Treuhandauflagen einschränken.*)
VolltextIBRRS 2002, 0725
BGH, Urteil vom 14.05.2002 - XI ZR 50/01
1.) Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mithaftenden sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf seinem Grundbesitz ruhenden dinglichen Belastungen grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen.*)
2.) Ein Interesse des Kreditgebers, sich durch einen an sich wirtschaftlich sinnlosen Bürgschafts- oder Mithaftungsübernahmevertrag vor Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, vermag die Sittenwidrigkeit grundsätzlich nur bei einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung zu vermeiden. Das gilt auch für eine vor dem 1. Januar 1999 übernommene Bürgschaft (Aufgabe von BGH WM 1998, 2327, 2329 f.).*)
VolltextIBRRS 2002, 0714
BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 192/01
Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2002, 0712
BGH, Urteil vom 14.05.2002 - XI ZR 81/01
Ein Interesse des Kreditgebers, sich durch einen an sich wirtschaftlich sinnlosen Bürgschafts- oder Mithaftungsübernahmevertrag vor Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, vermag die Sittenwidrigkeit grundsätzlich nur bei einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung zu vermeiden. Das gilt auch für eine vor dem 1. Januar 1999 übernommene Bürgschaft (Aufgabe von BGH WM 1998, 2327, 2329 f.).*)
VolltextIBRRS 2002, 0668
BGH, Urteil vom 25.04.2002 - IX ZR 254/00
Zur Tragweite des § 770 Abs. 2 BGB.*)
VolltextIBRRS 2002, 0666
BGH, Urteil vom 16.05.2002 - III ZR 330/00
Zum Anspruch des Sicherungsnehmers (Darlehensgebers) gegen den Vorbehaltsverkäufer (Warenlieferanten) auf Auskehrung des aus der Verwertung von Sicherheiten erzielten Übererlöses.*)
VolltextIBRRS 2002, 0657
OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.04.2002 - 1 U 784/01
1. Das Verbraucherkreditgesetz findet seinem Wortlaut nach nur auf Kreditverträge Anwendung; als Kreditvertrag gelten allein solche Verträge, bei denen ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Diese Begriffsbestimmung erfasst nicht die mit einer Bürgschaft erklärte Haftungszusage für die Leistungsfähigkeit eines Dritten.
2. Das Haustürwiderrufsgesetz ist nach seinem sachlichen Regelungsgehalt ein Verbraucherschutzgesetz; es gewährt dem Kunden mit dem Widerrufsrecht einen besonderen Schutz gegenüber den mit der Vertriebsform des "Direktmarketing" verbundenen Gefahren. Unter einem "Kunden" ist der "Käufer" von Waren oder Dienstleistungen, und zwar als Letztverbraucher, zu verstehen. Auf den Bürgen trifft diese Beschreibung ersichtlich nicht zu.
VolltextIBRRS 2002, 0456
BGH, Urteil vom 22.11.2001 - VII ZR 208/00
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung zum Sicherheitseinbehalt des Auftraggebers, die deshalb gegen § 9 AGBG verstößt, weil sie dem Auftragnehmer mit der Stellung der Bürgschaft auf erstes Anfordern keinen angemessenen Ausgleich gewährt, kann nicht im Wege inhaltlicher Änderung aufrecht erhalten werden.*)
VolltextIBRRS 2002, 0345
BGH, Urteil vom 05.03.2002 - XI ZR 184/01
Sind für eine Forderung mehrere Sicherheiten bestellt worden und besteht zwischen den Sicherungsgebern ein Gesamtschuldverhältnis oder eine vertragliche Vereinbarung über ihre Haftungsquoten, so entstehen daraus Rechte und Pflichten nur im Verhältnis zwischen den beteiligten Sicherungsgebern. Gehört zu den Sicherheiten eine Grundschuld, so erstrecken die genannten Rechte und Pflichten sich nicht auf einen Dritten, der das belastete Grundstück erwirbt.*)
VolltextIBRRS 2002, 0235
BGH, Beschluss vom 28.02.2002 - IX ZR 153/00
a) Die für die Gesellschafterbürgschaften geltenden Grundsätze kommen bei Krediten an gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung ebenfalls zur Anwendung.
b) Zu den Aufklärungspflichten über das mit der Bürgschaft verbundene Risiko.
VolltextIBRRS 2002, 0205
BGH, Urteil vom 24.01.2002 - IX ZR 204/00
Zum Einwand aus § 648 a Abs. 2 Satz 2 BGB gegenüber dem Anspruch des Unternehmers aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, die ihm aufgrund einer im Bauvertrag enthaltenen Sicherungsabrede erteilt wurde.
VolltextIBRRS 2002, 0070
BGH, Urteil vom 04.12.2001 - XI ZR 56/01
Ob der finanziell überforderte Ehepartner oder Lebensgefährte durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages nach dem Willen der Vertragsschließenden echter Darlehensnehmer oder lediglich Mithaftender wird, richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen auf seiten der Vertragsgegner des Kreditgebers.
VolltextOnline seit 2001
IBRRS 2001, 0019BGH, Urteil vom 25.10.2001 - IX ZR 185/00
Zu den Anforderungen an eine wirksame formularmäßige Einschränkung der Rechte des Bürgen aus § 776 BGB.
VolltextIBRRS 2000, 0852
BGH, Urteil vom 28.09.2000 - VII ZR 460/97
1. Der Sicherungsfall einer in einem Bauvertrag vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern ist regelmäßig erst gegeben, wenn der Bürgschaftsgläubiger einen auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsanspruch hat.*)
2. Wird die Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen, obwohl der Sicherungsfall noch nicht eingetreten war, ist der Anspruch auf Rückzahlung der Bürgschaftssumme sofort fällig.*)
VolltextIBRRS 2000, 0846
BGH, Urteil vom 20.04.2000 - VII ZR 458/97
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages enthaltene Verpflichtung, bei Vertragsunterschrift eine Vertragserfüllungsbürgschaft auszuhändigen, ist mit § 9 Abs. 1 AGBG vereinbar.*)
VolltextIBRRS 2000, 0845
BGH, Urteil vom 29.06.2000 - IX ZR 299/98
Wer sich befristet für die Erfüllung eines Werklohnanspruchs in der Weise verbürgt hat, daß dieser innerhalb der Frist fällig geworden sein muß, haftet für den erst nach Ablauf der Frist fällig gewordenen Teil des verbürgten Anspruchs auch dann nicht, wenn sich die Fertigstellung des Werks allein aus Gründen verzögert hat, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.*)
VolltextIBRRS 2000, 0819
BGH, Urteil vom 17.02.2000 - IX ZR 32/99
Zur Auslegung einer formularmäßigen Bürgschaftserklärung mit unvollständiger Bezeichnung der Hauptschuld.*)
VolltextIBRRS 2000, 0804
BGH, Urteil vom 10.02.2000 - IX ZR 397/98
1. Wer aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen wird, kann im Erstprozeß einwenden, der Gläubiger dürfe ihn daraus nicht in Anspruch nehmen, weil er nach dem Inhalt des Vertrages mit dem Hauptschuldner keinen Anspruch auf eine solche Sicherung habe, sofern sich die Berechtigung dieses Einwands aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden ohne weiteres ergibt.*)
2. Hat der Bürge in bewußter Abweichung von einer Sicherungsabrede zwischen Hauptschuldner und Gläubiger, die nur die Verpflichtung vorsah, eine gewöhnliche Bürgschaft beizubringen, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern erteilt, kann er sich dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, der Hauptschuldner sei nicht verpflichtet gewesen, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen.*)
3. Will die Bank entgegen dem Auftrag des Hauptschuldners, eine dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Bürgschaft zu leisten, eine solche auf erstes Anfordern herausgeben, muß die Bank nicht nur dessen Zustimmung einholen, sondern ihn auch über die für ihn damit verbundenen rechtlichen Nachteile belehren. Erfüllt sie diese Verpflichtung nicht, kann der Auftraggeber sich gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch mit allen Einwendungen verteidigen, die ihm gegen die Hauptforderung zustehen, es sei denn, er hat der Erteilung der Bürgschaft auf erstes Anfordern in Kenntnis der für ihn damit verbundenen Rechtsfolgen zugestimmt.*)
IBRRS 2000, 0319
BGH, Urteil vom 28.10.1993 - IX ZR 141/93
a) Wer aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern Zahlung verlangt, ist nicht verpflichtet, schlüssig darzulegen, daß die durch die Bürgschaft gesicherte Hauptforderung besteht.
b) Wer sich auf erstes Anfordern verbürgt hat und deswegen im Urkundenprozeß unter Vorbehalt seiner Rechte verurteilt worden ist, kann seine Einwendungen grundsätzlich noch nicht im Nachverfahren, sondern erst in einem künftigen Rückforderungsprozeß geltend machen.
VolltextIBRRS 2000, 0060
BGH, Urteil vom 05.07.1990 - IX ZR 294/89
1. Beschränkung der Möglichkeit, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu übernehmen, auf Kreditinstitute, dementsprechend Unwirksamkeit einer für andere Bürgen verwendeten Klausel mit entsprechendem Inhalt.
2. Ein Bürgschaftsgläubiger, der nach Beendigung einer durch die Bürgschaft gesicherten Geschäftsverbindung dem Hauptschuldner weitere Kredite eingeräumt hat, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß Schulden aus der alten Geschäftsverbindung noch in bestimmter Höhe zu tilgen sind.
Amtlicher Leitsatz:
a) Die Übernahme einer Bürgschaft mit der Verpflichtung, auf erstes Anfordern zu zahlen, ist den Kreditinstituten vorbehalten.*)
b) Hatte der Bürge für Forderungen eines Kreditinstituts aus einer beendeten bankmäßigen Geschäftsverbindung einzustehen und begründen das Kreditinstitut und der Hauptschuldner eine neue Geschäftsverbindung mit neuen Forderungen, so ist der Bürgschaftsgläubiger darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß nicht abgewickelte Schulden aus der alten Geschäftsverbindung in bestimmter Höhe noch zu tilgen sind.*)
VolltextÄltere Dokumente
IBRRS 2004, 4057OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2004 - 6 W 136/04
Auch bei Eheleuten kommt eine Durchbrechung der in § 648 BGB als Voraussetzung für die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek vorgeschriebenen Identität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer nur beim Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Allein die Kenntnis des Ehegatten, dem das Grundstück gehört, von dem vom anderen Ehegatten abgeschlossenen Bauvertrag und dessen Billigung genügt dazu ebensowenig wie der Umstand der späteren Mitnutzung des Bauwerkes.*)
VolltextIBRRS 2001, 0182
BGH, Urteil vom 18.09.2001 - IX ZR 183/00
Behauptet der Bürge, der als Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführer die Haftung für die Gesellschaftsschulden übernommen hat, dies sei ohne eigenes wirtschaftliches Interesse allein aus enger persönlicher Verbundenheit zu einem Dritten geschehen, hat er sowohl diese Tatsache als auch die Kenntnis des Gläubigers davon zu beweisen. Weder aus der krassen finanziellen Überforderung des Bürgen noch aus dessen emotionaler Verbundenheit mit der die Gesellschaft wirtschaftlich beherrschenden Person folgt eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Kreditgebers (Fortführung von BGHZ 137, 329).
VolltextIBRRS 2001, 0103
BGH, Urteil vom 12.07.2001 - IX ZR 380/98
Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist das Urkundenverfahren für den Rückforderungsprozeß jedenfalls in der Regel unstatthaft.
VolltextIBRRS 2001, 0095
BGH, Urteil vom 19.07.2001 - IX ZR 149/00
1. Sind die Vergütungsansprüche aus einem notariellen Vertrag über den Verkauf eines Grundstücks mit einem dort zu erstellenden Gebäude nur Zug um Zug gegen Aushändigung einer den Anforderungen des § 7 MaBV genügenden Bürgschaft zu erfüllen, kann ein Dritter, dem die Vergütungsansprüche abgetreten wurden, gleichwohl mit dem Auftraggeber eine eigenständige (eingeschränkte) Sicherungsabrede mündlich wirksam vereinbaren. Der Auftraggeber darf die Erfüllung des Vergütungsanspruchs jedoch verweigern, bis er die dem notariellen Vertrag entsprechende Bürgschaft erhalten hat.
2. Sind die Voraussetzungen für die Rückgabe der aufgrund der mündlichen (eingeschränkten) Sicherungsabrede erteilten Bürgschaft gegeben, kann der Auftraggeber die Rückgabe nicht unter Berufung darauf verweigern, er habe die nach dem Hauptvertrag geschuldete Sicherheit nicht erhalten.
3. Eine den Anforderungen des § 7 MaBV entsprechende Bürgschaft deckt jedenfalls auch Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers, die sich daraus ergeben, daß die Fläche des zu errichtenden Gebäudes geringer als vereinbart ist, und bereits vor Abnahme geltend gemacht worden sind.
IBRRS 2001, 0092
BGH, Urteil vom 29.03.2001 - IX ZR 20/00
1. Eine formularmäßige weite Zweckerklärung ist auch dann regelmäßig unwirksam, wenn der Bürge eine juristische Person ist.
2. Zur Haftung des Bürgen für zukünftige Forderungen gegen den Hauptschuldner trotz Unwirksamkeit der formularmäßigen weiten Zweckerklärung.
VolltextIBRRS 2001, 0062
BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 317/98
Wird in einer Bürgschaft auf erstes Anfordern die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Hauptschuldners über ihm erbrachte Leistungen vorausgesetzt, braucht der Bürge ohne Vorlage einer solchen Urkunde grundsätzlich auch dann nicht zu leisten, wenn der Hauptschuldner - eine GmbH - inzwischen wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist.
Volltext