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Sachgebiet: AGB

959 Entscheidungen insgesamt




IBRRS 2000, 0131
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 06.06.1991 - VII ZR 101/90

Die nachfolgend aufgeführten, im Rang vor der VOB/B geltenden Besonderen Vertragsbedingungen greifen in den Kernbereich der VOB/B ein, so daß sich der Verwender/Besteller nicht auf § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1979) berufen kann:

"VII.5. Es folgt nach Abschluß aller Arbeiten, d.h. bei Bezugsfertigkeit des Gebäudes, eine einmalige förmliche Abnahme, zu der von der Bauleitung eingeladen wird. ...

VII.6. Der Gewährleistungsanspruch und die Gewährleistungspflicht gehen in allen Fällen unter gleichen Bedingungen auf den jeweiligen Rechtnachfolger des Auftraggebers über. Der Auftragnehmer verzichtet grundsätzlich für den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Der Auftraggeber kann daher die Mängelbeseitigung auch für Mängel, die vor bzw. bei der Abnahme auftreten und erkannt werden, bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist verlangen. Der Nachweis, daß er die Ursache für die Entstehung des Mangels nicht gesetzt hat, obliegt in jedem Falle, auch nach der Abnahme, dem Auftragnehmer.*)

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Online seit 1998

IBRRS 1998, 0810
AGBAGB
Auch im Gedächtnis gespeicherte Vertragsklauseln können AGB sein!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.1998 - 6 U 283/95

1. Vorformulierte Vertragsbedingungen können auch im Gedächtnis gespeicherte Vertragsklauseln sein. Dabei kommt es für die Erfüllung des Mehrfachkriteriums nicht auf die tatsächliche Verwendung an; vielmehr reicht die Absicht aus, inhalts-, nicht unbedingt wortgleiche Klauseln mehrfach zu verwenden.

2. Ein Aushandeln setzt voraus, daß der Verwender AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und damit seinem Vertragspartner eine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen durch die Möglichkeit der Einflußnahme auf den Klauselinhalt einräumt.

3. Ein in Abweichung von § 339 BGB als AGB vereinbartes verschuldensunabhängiges Vertragsstrafeversprechen verstößt auch im kaufmännischen Verkehr gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG und § 9 Abs. 1 AGBG, sofern nicht ausnahmsweise ein ausreichender sachlicher Grund die Unwirksamkeitsvermutung ausräumt. Die Nichtigkeitsfolge kann nicht durch eine geltungserhaltende Reduktion vermieden werden.

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Online seit 1989

IBRRS 1989, 0453
AGBAGB
Formularmäßige Ausdehnung des Haftungsumfangs ist überraschend!

BGH, Urteil vom 10.11.1989 - V ZR 201/88

1. Bestellt der Sicherungsgeber eine Grundschuld zur Absicherung von Schulden eines Dritten, so ist die Ausdehnung des Haftungsumfangs durch formularmäßige Zweckerklärung für "alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten" des Dritten grundsätzlich insoweit überraschend (§ 3 AGB-Gesetz), als sie über den Anlaß des Sicherungsvertrags (hier: Prolongation bestimmter Wechselverbindlichkeiten) hinausgeht.*)

2. Macht der Sicherungsnehmer geltend, er habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausdrücklich einen bestimmten Haftungsumfang der Grundschuld (hier: alle bestehenden Verbindlichkeiten) angesprochen, so trägt er dafür die Beweislast.*)

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IBRRS 2001, 0211
GewerberaummieteGewerberaummiete
Vereinbarung eines "Sonder"kündigungsrechts

BGH, Urteil vom 30.05.2001 - XII ZR 273/98

a) Die in einem langfristigen gewerblichen Mietvertrag enthaltene Vereinbarung eines vorzeitigen "Sonder"kündigungsrechts für den Mieter mit der Folge unterschiedlich langer Bindung der beiden Vertragsparteien an das Mietverhältnis verstößt nicht gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts.

b) Zur Annahme eines Verstoßes gegen die richterliche Aufklärungs- und Hinweispflicht als wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO.

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IBRRS 2001, 0187
Mit Beitrag
BauträgerBauträger

BGH, Urteil vom 27.09.2001 - VII ZR 388/00

1. Vertragsbedingungen sind bereits dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist.*)

2. Eine in einem notariellen Vertrag enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der sich der Erwerber eines noch zu errichtenden Hauses der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft, und der Unternehmer berechtigt ist, sich ohne weitere Nachweise eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen zu lassen, verstößt gegen § 9 AGBG.*)




IBRRS 2001, 0149
AGBAGB
AGB

BGH, Urteil vom 09.05.2001 - IV ZR 121/00

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die neben dem Wortlaut eines Gesetzes, das der Ergänzung bedarf, weitere Regelungen enthält, unterliegt insoweit der Kontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG, als zu prüfen ist, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat.

2. Klauseln in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversicherung, die die Beitragsfreistellung, die Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie den Rückkaufswert und die Abschlußkosten regeln, sind wegen Intransparenz unwirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen.

3. Eine Klausel in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversicherung, die die Überschußermittlung und -beteiligung regelt, ist nicht deshalb wegen Intransparenz unwirksam, weil die Klausel die Berechnungsmethoden nicht aufzeigt, wenn die Regelung insgesamt erkennen läßt, daß die Überschüsse variieren können. Der Versicherer ist nicht verpflichtet anzugeben, in welcher Weise er von gesetzlich eingeräumten Bilanzierungsspielräumen Gebrauch machen wird.

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IBRRS 2001, 0113
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Bauträger

BGH, Urteil vom 07.06.2001 - VII ZR 420/00

1. Die folgende Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages:

"Der amtierende Notar wird angewiesen, den Antrag auf Umschreibung des Eigentums erst dann zu stellen, wenn der in bar zu entrichtende Kaufpreis ... voll gezahlt ist."

benachteiligt den Klauselgegner hinsichtlich der Pflicht zur Vorleistung unangemessen und ist daher wegen eines Verstoßes gegen das AGBG unwirksam.

2. Der Erwerber kann mit einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum aufrechnen oder den Erwerbspreis mindern, wenn der Bauträger als alleiniger Eigentümer durch die endgültige Verweigerung der Nachbesserung zu erkennen gibt, daß er nicht bereit ist, an der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche mitzuwirken.