Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
955 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 0292OLG Dresden, Urteil vom 31.01.2001 - 8 U 1339/00
Die Zustellung eines Mahnbescheids erst mehrere Wochen oder Monate nach Ablauf der zu wahrenden Frist kann noch als "demnächst" gelten, wenn der Antragsteller alles ihm Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Das ist nicht der Fall, wenn es sein Prozessbevollmächtigter unterließ, spätestens binnen zwei Wochen die Zustellung unter den ihm bekannten Anschriften der geschäftsführenden Gesellschafter einer OHG zu beantragen, in deren Geschäftslokal Zustellversuche mehrfach gescheitert waren. Die mündliche Mitteilung der Wohnanschriften genügt den Formanforderungen des § 690 Abs. 2 ZPO an die Änderung des Mahnbescheidsantrages nicht.*)
VolltextIBRRS 2003, 0291
OLG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2002 - 3 U 101/01
Zur Frage, wie eine Unterschrift unter dem Zusatz "Mithaften(d)e Gesellschafter" zu werten ist.
VolltextIBRRS 2003, 0249
BGH, Urteil vom 08.11.2002 - V ZR 78/02
Bei einem Privatisierungsvertrag mit einem endgültigen Kaufpreis setzt eine Mehrerlösklausel, die im Fall des Weiterverkaufs die Nachzahlung der Differenz zwischen Verkehrswert und Weiterverkaufspreis vorsieht, voraus, daß ein höherer Weiterverkaufspreis erzielt wird oder der Grundstückswert zwischen Erwerb und Weiterverkauf gestiegen ist. Die spätere Feststellung, daß der ursprüngliche Verkaufspreis unter dem Verkehrswert gelegen hat, löst die Nachzahlungspflicht nicht aus.*)
VolltextIBRRS 2003, 0223
OLG Koblenz, Urteil vom 08.11.2002 - 10 U 192/02
Eine Verprflichtung des Unternehmers eine Bürgschaft a.e.A. zu stellen, ist in den AGB nicht gem. § 9 AGB-Gesetz unwirksam, wenn es sich bei dem Verwender der Klausel um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, weil in einem solchen Fall kein Liquiditätsrisiko besteht.
VolltextIBRRS 2003, 0201
BGH, Urteil vom 19.11.2002 - X ZR 253/01
Die in Pauschalreiseverträgen verwendete Klausel "Preisänderungen sind nach Abschluß des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt." ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.*)
VolltextOnline seit 2002
IBRRS 2002, 2304BGH, Urteil vom 26.11.2002 - XI ZR 10/00
a) Die formularmäßige Vollmacht, die auch eine persönliche Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Grundschuldbestellung umfaßt, verstößt nicht gegen § 3 AGBG.*)
b) Eine Grundschuld und eine persönliche Haftungsübernahme mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sichern im Falle einer weiten Sicherungszweckerklärung des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers bei einem wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages auch Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a.F.*)
VolltextIBRRS 2002, 2272
BGH, Urteil vom 20.11.2002 - VIII ZR 146/01
Die in einem formularmäßigen Versicherungsvertretervertrag enthaltenen Klauseln:
"Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß in Höhe des Kapitalwerts einer auf der Grundlage dieses Versicherungsvertreterverhältnisses von den Gesellschaften finanzierten Versorgung aus Billigkeitsgründen kein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB entsteht. Diese Regelung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Angerechnet werden sowohl eine Alters-, BU- sowie Hinterbliebenenversorgung des Vertreters und seiner Hinterbliebenen in der Form einer zu beanspruchenden Rente als auch eine unverfallbare Rentenanwartschaft.
...
Da dem Vertreter eine Teilnahme an Versorgungseinrichtungen der Gesellschaften gerade in Erwartung einer Anrechnung der Versorgungsleistungen auf einen Ausgleichsanspruch ermöglicht wird, sind sich die Parteien darüber einig, daß eine Anrechnung aus Billigkeitsgründen auch dann erfolgen soll, wenn zwischen Beendigung des Vertragsverhältnisses und tatsächlichem Einsetzen der Versorgungszahlungen gegebenenfalls ein langer Zeitraum liegt."
halten der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.*)
VolltextIBRRS 2002, 2104
BGH, Beschluss vom 24.10.2002 - IX ZR 498/00
Eine formularmäßige Erstreckung der bürgschaftsrechtlichen Haftung auf die künftigen Beitragsschulden ist als überraschende Klausel gemäß § 3 AGBG nicht wirksam.
VolltextIBRRS 2002, 2094
KG, Urteil vom 27.11.2001 - 4 U 9438/00
1. Eine Klausel in einem Erbbaurechtsvertrag, nach der der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht auf Verlangen des Grundstückseigentümers auf diesen oder auf einen von diesem bezeichneten Dritten zu übertragen hat, wenn die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung angeordnet und nicht innerhalb von zwei Monaten aufgehoben wird, beeinträchtigt den Erbbauberechtigten wegen der knappen zeitlichen Begrenzung unangemessen, wenn es sich um eine ehemalige Heimstätte handelt. Diese Klausel ist nach § 9 AGBG insgesamt unwirksam.*)
2. Ein ergänzende Vertragsauslegung führt dazu, daß ein Heimfallanspruch nach seiner Ausübung unter der auflösenden Bedingung steht, daß das Zwangsversteigerungsverfahren vor der Zwangsversteigerung aufgehoben wird.*)
3. Das Festhalten an dem Heimfallanspruch nach Aufhebung des Zwangsversteigerungverfahrens kann unabhängig davon eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellen.*)
VolltextIBRRS 2002, 2030
OLG Naumburg, Urteil vom 30.01.2002 - 6 U 76/01
Die Klausel in einem Vertrag über die Lieferung von Strom, die bestimmt, dass der Vertrag jeweils 1 Jahr weiter läuft, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird, verstößt gegen § 9 AGBG (a.F.)*)
VolltextIBRRS 2002, 1793
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2001 - 4 U 190/01
Beantragt ein selbständiger Architekt eine Berufshaftpflichtversicherung und stellt er dabei gegenüber dem den Antrag aufnehmenden Agenten klar, dass er als Architekt überwiegend für eine GmbH tätig sein wolle, deren Alleingesellschafterin und Mitgeschäftsführerin seine Ehefrau und deren Geschäftsführer er selbst ist, so wird eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen, die die Deckung für die Tätigkeit im Auftrag einer solchen GmbH auschließt, nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil, wenn seitens des Versicherers zur Vermeidung einer Überraschung des Antragstellers auf den Ausschlusstatbestand nicht ausdrücklich hingewiesen wird.*)
VolltextIBRRS 2002, 1748
OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.1999 - 9 U 172/97
1. Zur Geltung des AGBG bei Verwendung formularmäßiger Vertragsbedingungen in notariellen Verträgen.*)
2. Bei dem Erwerb einer neu hergestellten Eigentumswohnung kann das Recht zur Wandlung und zur Geltendmachung des großen Schadensersatzes nicht durch AGBG ausgeschlossen werden.*)
3. Zur Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses bei grobem Verschulden.*)
VolltextIBRRS 2002, 1378
OLG Nürnberg, Urteil vom 05.02.2002 - 1 U 2314/01
Läßt sich eine Brauerei in den AGB eines Bierlieferungsvertrages verschuldensunabhängig für den Fall der Einstellung des Getränkebezugs eine Vertragsstrafe von 30 % des Verkaufspreises der noch abzunehmenden Getränkemenge versprechen und behält sie sich zudem das Recht vor, bei jeder Einstellung des Getränkebezuges in das Miet-/Pachtverhältnis des Gastwirts mit einem dritten einzutreten, so benachteiligt diese Regelung den Gastwirt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinn des § 9 AGBG.*)
VolltextIBRRS 2002, 1192
BGH, Urteil vom 04.07.2002 - VII ZR 502/99
a) Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 192/01, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).*)
b) Der dadurch lückenhafte Vertrag ist ergänzend dahin auszulegen, daß der Bauunternehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet.*)
c) Eine solche ergänzende Vertragsauslegung kommt für Verträge, die nach Bekanntwerden dieser Entscheidung in den beteiligten Verkehrskreisen abgeschlossen werden, nicht mehr in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2002, 1054
BGH, Beschluss vom 20.06.2002 - V ZB 39/01
a) Der Verwalter ist zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über seine Abberufung in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG befugt (Fortführung von Senat, BGHZ 106, 113).*)
b) Von dem Beschluß der Eigentümerversammlung über die Abberufung des Verwalters ist die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Die Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit ihm geschlossenen Verwaltervertrages kann der Verwalter im Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO überprüfen lassen.*)
c) Eine vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung getroffene Bestellung eines ersten Verwalters, die die Vorgaben aus § 26 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 WEG beachtet, hält grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB und - bei unterstellter Anwendbarkeit der Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen - auch einer Überprüfung nach den §§ 9 ff AGBG stand.*)
d) Aus § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG folgt auch eine Begrenzung der Laufzeit des von der Verwalterbestellung zu unterscheidenden Verwaltervertrags auf höchstens fünf Jahre.*)
e) Ist die Laufzeit des Verwaltervertrags in einem Formularvertrag vereinbart, so findet zwar § 9 AGBG, wegen der vorrangigen Sonderregelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht aber das Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG Anwendung. Danach kann grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verwalterverträge eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren (bis zur Höchstgrenze von fünf Jahren) wirksam vereinbart werden.*)
VolltextIBRRS 2002, 0935
OLG Hamburg, Urteil vom 13.06.2002 - 3 U 168/00
1. Ist für den streitigen Inhalt einer Datei mit AGB kein Beweis angeboten worden, kommt es nicht darauf an, ob die auf elektronischem Wege übermittelte Datei den Empfänger erreicht hat.*)
2. Enthält ein Internet-Angebot allgemeine Geschäftsbedingungen, kommt ein Vertrag mit dem Verwender aber nicht bei Nutzung des Online-Dienstes, sondern hiervon unabhängig zustande, ist bei der Einigung ein eindeutiger Hinweis des Verwenders erforderlich, daß die allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen werden sollen.*)
3. Eine Nutzungserlaubnis deckt nur die Nutzung durch den Vertragspartner. Welcher Organisationsformen dieser sich bedient, um sein Verlagserzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist in der Regel für den Vertragsinhalt ohne Bedeutung und die Nutzung der Bilder durch ein konzerneigenes Unternehmen von der Erlaubnis gedeckt.*)
4. Zur Lizenzhöhe für die Internetnutzung von Lichtbildern, die zur Veröffentlichung in einer Zeitschrift überlassen worden sind.*)
VolltextIBRRS 2002, 0765
OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2002 - 7 U 1722/01
Der Auftraggeber eines Bauvorhabens darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verlangen, dass der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung eine "Bürgschaft auf erstes Anfordern" stellt.*)
Dies gilt umso mehr, wenn gleichzeitig eine Erfüllungsbürgschaft von 10 % der Bruttoauftragssumme verlangt wird, während sie üblicherweise nur für 5 % der Auftragssumme gestellt wird.*)
Das Zusammenspiel dieser Regelungen enthält eine so erhebliche Abweichung zu Lasten des Auftragnehmers von den Regelungen in § 17 VOB/B, dass sie gemäß § 9 Abs. 1 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unwirksam sind.*)
VolltextIBRRS 2002, 0714
BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 192/01
Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2002, 0639
BGH, Urteil vom 15.11.2001 - I ZR 284/99
Der Kunde eines Spediteurs (Paketdienstunternehmens) verzichtet aufgrund der Klausel
"Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis damit, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird."
nicht generell auf die Durchführung der erforderlichen Schnittstellenkontrollen selbst.*)
VolltextIBRRS 2002, 0616
BGH, Urteil vom 18.04.2002 - III ZR 199/01
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens, in denen für das Stillegen des Telefonanschlusses ein Entgelt gefordert wird (Deaktivierungsgebühr), verstoßen gegen § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.).*)
VolltextIBRRS 2002, 0575
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2002 - 5 U 85/01
Eine allgemeine Geschäftsbedingung, in der für den Fall einer Fristüberschreitung neben Schadenersatzansprüchen eine Vertragsstrafe „gesondert vereinbart“ ist, verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz und ist daher unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2002, 0569
BGH, Urteil vom 16.04.2002 - XI ZR 375/00
a) Das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen ist nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990, 1059).*)
b) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, die Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sog. Telefon- oder Mailorderverfahren belasten, verstoßen gegen § 9 AGBG.*)
VolltextIBRRS 2002, 0522
BGH, Urteil vom 22.03.2002 - V ZR 405/00
§ 5 AGBG kommt nicht zur Anwendung, wenn die fragliche Klausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist.*)
VolltextIBRRS 2002, 0482
BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - VIII ARZ 1/01
Der vertragliche Ausschluß von Schadensersatzansprüchen des Mieters gegen den Vermieter wegen Sachschäden, welche durch Mängel der Mietsache verursacht sind, für die der Vermieter aufgrund leichter Fahrlässigkeit einzustehen hat, durch die in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel "Führt ein Mangel des Mietobjekts zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter ... für diese Schäden - auch aus unerlaubter Handlung - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit." ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2002, 0456
BGH, Urteil vom 22.11.2001 - VII ZR 208/00
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung zum Sicherheitseinbehalt des Auftraggebers, die deshalb gegen § 9 AGBG verstößt, weil sie dem Auftragnehmer mit der Stellung der Bürgschaft auf erstes Anfordern keinen angemessenen Ausgleich gewährt, kann nicht im Wege inhaltlicher Änderung aufrecht erhalten werden.*)
VolltextIBRRS 2002, 0414
OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2001 - 8 U 2497/01
Der Ausschlußtatbestand für den "Allmählichkeitsschaden" in § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB verstößt gegen des Transparenzgebot. Er benachteiligt den Versicherungsnehmer in unangemessener Weise und ist deshalb gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2002, 0223
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2001 - 2 U 138/01
Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sowie die Vertretungsbefugnis ihres Geschäftsführers nur auf diese Haftungsmasse bezogen, so ist eine solche Klausel gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, da sie mit dem Wesen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und damit mit wesentlichen Grundgedanken der geltenden Rechtsordnung nicht vereinbar ist.
VolltextIBRRS 2002, 0047
BGH, Urteil vom 11.10.2001 - VII ZR 475/00
Wer eine auch nur stichprobenartige Kontrolle des Bauvorhabens und die gutachterliche Erfassung von Mängel übernimmt, kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung für "Schadenersatzforderung jedweder Art infolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel" nicht wirksam vollständig ausschließen.
Online seit 2001
IBRRS 2001, 0021BGH, Urteil vom 08.11.2001 - III ZR 14/01
a) Bestimmungen in Rahmenverträgen gemäß § 75 SGB XI, die durch Bezugnahme in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, Vertragsinhalt werden sollen, sind von einer Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht generell ausgenommen.
b) Die dynamische Verweisung auf bestimmte Regelungen des jeweils gültigen Rahmenvertrags gemäß § 75 SGB XI (hier bezogen auf Leistungen in der Wäscheversorgung, Leistungen der Pflege, Leistungen der sozialen Betreuung sowie auf die Vergütungsregelung bei Abwesenheit) in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.
c) Das Transparenzgebot erfordert es nicht, in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, das Entgelt für den Kostenblock "Unterkunft und Verpflegung" nach diesen beiden Leistungsbestandteilen aufzugliedern.
VolltextIBRRS 2000, 0926
BGH, Urteil vom 09.11.1989 - VII ZR 255/88
Zum Vorrang einer die Verjährung im einzelnen und ersichtlich abschließend regelnden Vereinbarung im Vertrag gegenüber nur nachrangig geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.*)
VolltextIBRRS 2000, 0912
BGH, Urteil vom 12.07.1989 - VIII ZR 297/88
a) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vermieters von Fernmeldeanlagen enthaltene Klausel, wonach sich die vereinbarte Miete entsprechend ändert, wenn im Zusammenhang mit Lohnänderungen in der Fernmeldeindustrie die beim Vermieter übliche listenmäßige Miete erhöht oder ermäßigt wird, benachteiligt den Vertragspartner - jedenfalls im nichtkaufmännischen Rechtsverkehr - entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.
b) Zur Frage einer ergänzenden Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel.
VolltextIBRRS 2000, 0905
BGH, Urteil vom 14.02.1991 - VII ZR 132/90
Informiert der Verwender seinen im Baubereich nicht bewanderten Vertragspartner im wesentlichen nur über ihn belastende Bestimmungen der VOB/B, während für ihn günstige Regelungen lediglich mit einer Verweisung auf die VOB/B "eingeführt" werden sollen, erfüllt das nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AGBG; vielmehr ist nach dieser Bestimmung Gelegenheit zur Kenntnis des vollen Textes erforderlich (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 109,192 = DRsp I (120) 170 a).
VolltextIBRRS 2000, 0870
BGH, Urteil vom 26.05.2000 - V ZR 49/99
Die Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Erwerber eines Grundstücks nach Besitzübergang bis zur Fälligkeit des Kaufpreises Nutzungszinsen zahlen muß, ist nicht ungewöhnlich im Sinne des § 3 AGBG.
VolltextIBRRS 2000, 0846
BGH, Urteil vom 20.04.2000 - VII ZR 458/97
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages enthaltene Verpflichtung, bei Vertragsunterschrift eine Vertragserfüllungsbürgschaft auszuhändigen, ist mit § 9 Abs. 1 AGBG vereinbar.*)
VolltextIBRRS 2000, 0842
BGH, Urteil vom 06.07.2000 - VII ZR 73/00
1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauverträge enthaltene Klausel:
"Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die anteilige Prämie wird mit 2,5 % von der Schlußsumme in Abzug gebracht. ..."
unterliegt gemäß § 8 AGB-Gesetz nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGB-Gesetz.*)
2. Die folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauvertrages benachteiligt den Klauselgegner unangemessen und ist daher wegen eines Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam:
"Für anteilige Baureinigung werden dem Auftragnehmer 0,5 % von der Schlußsumme in Abzug gebracht."*)
IBRRS 2000, 0832
BGH, Urteil vom 13.07.2000 - VII ZR 249/99
Eine Klausel, nach der die Vertragsstrafe auch noch im Zusammenhang mit der Schlußzahlung geltend gemacht und von der sich aus der Schlußrechnung ergebenden Werklohnforderung des Auftragnehmers in Abzug gebracht werden kann, ist so zu verstehen, daß der Auftraggeber die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlußzahlung geltend machen muß. Mit dieser Auslegung hält die Klausel der Inhaltskontrolle stand (im Anschl. an BGHZ 72, 222, 226).*)
VolltextIBRRS 2000, 0822
BGH, Urteil vom 20.01.2000 - VII ZR 46/98
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 %, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme zu zahlen hat, ist unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2000, 0821
BGH, Urteil vom 30.03.2000 - VII ZR 167/99
1. Der Kunde ist nicht zur Abgabe einer Willenserklärung durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HTürGG bestimmt, wenn er die Privatwohnung des Vertragspartners zu Vertragsverhandlungen aufsucht und dort der Vertrag geschlossen wird.*)
2. Die Klausel eines Vertreibers von Fertighäusern
"Die vom Auftraggeber nach einer Kündigung zu entrichtende Vergütung nach § 649 BGB beträgt, sofern er oder der Auftragnehmer nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen, bis zur Übergabe der Pläne für den Bauantrag 7,5 % des vereinbarten Gesamtpreises ..."
ist dahin auszulegen, daß der Auftragnehmer nur in einem durch die Besonderheiten der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung bedingten Ausnahmefall eine über die Pauschale hinausgehende Vergütung beanspruchen kann und er den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat.*)
IBRRS 2000, 0818
BGH, Urteil vom 02.03.2000 - VII ZR 475/98
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages
"Der AG bzw. dessen Bevollmächtigter behält sich das Recht vor, 5 % der Gesamtsumme des Auftrags bis zum Ablauf der Garantiezeit als Sicherheit für die Gewährleistung einzubehalten. Die Bestimmungen des § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 VOB/B sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Gewährleistungseinbehalt ist durch eine Bürgschaft nach dem Muster des AG ablösbar."
ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (im Anschluß an BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27).*)
VolltextIBRRS 2000, 0785
BGH, Urteil vom 25.11.1999 - VII ZR 22/99
Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach eine Forderung gegen den Verwender ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten werden darf, wirksam, so darf der Verwender später seine Zustimmung nicht unbillig verweigern.*)
VolltextIBRRS 2000, 0625
BGH, Urteil vom 19.03.1998 - VII ZR 116/97
Die Regelung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 bis 5 VOB/B über den Ausschluß von Nachforderungen bei vorbehaltloser Annahme einer Schlußzahlung oder einer ihr gleichstehenden Schlußzahlungserklärung verstößt auch nach der Neufassung vom 19. Juli 1990, soweit nicht die VOB/B "als Ganzes" vereinbart worden ist, gegen § 9 AGBG und ist deswegen unwirksam (im Anschluß an Senatsurteil vom 17. September 1987 - VII ZR 155/86 = BGHZ 101, 357).*)
VolltextIBRRS 2000, 0614
BGH, Urteil vom 04.12.1997 - VII ZR 187/96
1. Der Beitritt eines Dritten zu einem Vertrag ist nur wirksam, wenn sich die Vertragsparteien und der Dritte über den Vertragsbeitritt geeinigt haben.*)
2. Ist ein Architekt Verwender einer nach dem AGB-Gesetz unwirksamen Klausel über die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, nach der das auf diesen Leistungsanteil entfallende Honorar abzüglich pauschal 40 % für ersparte Aufwendungen ohne Regelung des Gegenbeweises vereinbart ist, dann kann er selbst nicht mehr als 60 % seines Honorars verlangen, wenn sich nach den Grundsätzen über die Abrechnung vorzeitig beendeter Architektenverträge (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94 - = ZfBR 1996, 200 = BauR 1996, 412 = NJW 1996, 1751) ein Honorar ergeben sollte, das 60 % der Forderung übersteigt.*)
VolltextIBRRS 2000, 0505
BGH, Urteil vom 26.09.1996 - VII ZR 318/95
a) Kann eine Vertragsbedingung "für eine Vielzahl" von Verträgen im Sinne des § 1 AGBG vorformuliert ist, muß im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden.
Die nur einmal wiederholte Anwendung einer Vertragsklausel rechtfertigt für sich allein nicht die Vermutung der Absicht, für viele Fälle vorzuformulieren.
b) Nach § 1 AGBG ergibt sich die Eigenschaft als Allgemeine Geschäftsbedingung aus der Vorformulierung für viele Verträge, nicht für die Ausschreibung gegenüber mehreren Bietern, die auf den Abschluß nur eines Vertrages abzielt.
c) Zur Abgrenzung der Leistungsbeschreibung im Sinne von § 8 AGBG bei einem Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Gebäudes.
IBRRS 2000, 0478
BGH, Urteil vom 09.05.1996 - VII ZR 259/94
Bei Flachdacharbeiten hat der Auftraggeber ein erhöhtes Bedürfnis an einer ausreichenden Bemessung der Verjährungsfrist. Deshalb ist die formularmäßige Vereinbarung einer Verjährungsfrist von zehn Jahren und einem Monat mit § 9 AGBG vereinbar.
VolltextIBRRS 2000, 0393
BGH, Urteil vom 17.11.1994 - VII ZR 245/93
1. Behält sich der Hauptunternehmer im Rahmen eines VOB/B-Vertrages in von ihm gestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen das Recht vor, vom Vertrag mit dem Nachunternehmer zurückzutreten, wenn die Arbeiten vom Auftraggeber des Hauptunternehmers eingestellt werden, ohne dem Nachunternehmer in diesem Fall die Rechte des § 8 Nr. 1 VOB/B i.V.m. § 649 BGB zuzugestehen, liegt darin ein Eingriff in den Kernbereich der VOB/B.*)
2. Dasselbe gilt regelmäßig, wenn die vertragsgemäß fertiggestellte Leistung des Nachunternehmers nach dem Klauselwerk des Hauptunternehmers erst als abgenommen gelten soll, wenn sie im Rahmen der Abnahme des Gesamtbauvorhabens vom Auftraggeber des Hauptunternehmers abgenommen wird.*)
3. Ob eine Klausel gegen § 9 AGBG verstößt, spielt bei der Frage, ob sie einen Eingriff in den Kernbereich der VOB/B enthält, keine Rolle (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Dezember 1990 - VII ZR 248/89).*)
IBRRS 2000, 0358
BGH, Urteil vom 14.07.1994 - VII ZR 186/93
1. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach der Bauleiter nicht befugt ist, für den Auftraggeber Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen des Auftrags gemäß § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B anzuordnen, verstößt nicht gegen das AGB-Gesetz.*)
2. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach solche Anordnungen nur von der Geschäftsleitung getroffen werden dürfen, gibt nur die gesetzliche Regelung des Vertretungsrechts wieder und verstößt deshalb nicht gegen das AGB-Gesetz.*)
3. Soweit ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Hinweis auf die fehlende Vollmacht des Bauleiters geeignet ist, das Entstehen von Vertrauenstatbeständen zu verhindern oder zu erschweren, ist das keine unbillige Benachteiligung der Vertragsgegenseite i.S.v. § 9 AGBG.*)
4. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln und die damit verbundene Anerkennungswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen.*)
5. Sieht der Vertrag Stundenlohnarbeiten nicht vor, so kann eine nachträgliche stillschweigende Vereinbarung solcher Arbeiten für den VOB/B-Vertrag in der Regel nicht allein aus der Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen hergeleitet werden, jedenfalls nicht ohne entsprechende Vertretungsmacht des Unterzeichnenden.*)
6. Die bloße Ermächtigung etwa eines Bauleiters, Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, ist dafür nicht ausreichend.*)
IBRRS 2000, 0240
BGH, Urteil vom 11.11.1992 - VIII ZR 238/91
a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Verwender sich von wesentlichen Vertragspflichten freizeichnet, ist auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam (st. Rspr.; zuletzt Urt. v. 5. Mai 1992 - VI ZR 188/91, NJW 1992, 2016 unter II 1 a).*)
b) Die Begrenzung der Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einen Höchstbetrag ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Kaufleuten dann nicht wirksam, wenn der Höchstbetrag die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden nicht abdeckt (Anschluß an BGHZ 89, 363, 368 f; Urt. v. 23. Februar 1984 - VII ZR 274/82, NJW 1985, 3016 unter III 2 b).*)
VolltextIBRRS 2000, 0131
BGH, Urteil vom 06.06.1991 - VII ZR 101/90
Die nachfolgend aufgeführten, im Rang vor der VOB/B geltenden Besonderen Vertragsbedingungen greifen in den Kernbereich der VOB/B ein, so daß sich der Verwender/Besteller nicht auf § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1979) berufen kann:
"VII.5. Es folgt nach Abschluß aller Arbeiten, d.h. bei Bezugsfertigkeit des Gebäudes, eine einmalige förmliche Abnahme, zu der von der Bauleitung eingeladen wird. ...
VII.6. Der Gewährleistungsanspruch und die Gewährleistungspflicht gehen in allen Fällen unter gleichen Bedingungen auf den jeweiligen Rechtnachfolger des Auftraggebers über. Der Auftragnehmer verzichtet grundsätzlich für den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Der Auftraggeber kann daher die Mängelbeseitigung auch für Mängel, die vor bzw. bei der Abnahme auftreten und erkannt werden, bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist verlangen. Der Nachweis, daß er die Ursache für die Entstehung des Mangels nicht gesetzt hat, obliegt in jedem Falle, auch nach der Abnahme, dem Auftragnehmer.*)
VolltextOnline seit 1998
IBRRS 1998, 0810OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.1998 - 6 U 283/95
1. Vorformulierte Vertragsbedingungen können auch im Gedächtnis gespeicherte Vertragsklauseln sein. Dabei kommt es für die Erfüllung des Mehrfachkriteriums nicht auf die tatsächliche Verwendung an; vielmehr reicht die Absicht aus, inhalts-, nicht unbedingt wortgleiche Klauseln mehrfach zu verwenden.
2. Ein Aushandeln setzt voraus, daß der Verwender AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und damit seinem Vertragspartner eine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen durch die Möglichkeit der Einflußnahme auf den Klauselinhalt einräumt.
3. Ein in Abweichung von § 339 BGB als AGB vereinbartes verschuldensunabhängiges Vertragsstrafeversprechen verstößt auch im kaufmännischen Verkehr gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG und § 9 Abs. 1 AGBG, sofern nicht ausnahmsweise ein ausreichender sachlicher Grund die Unwirksamkeitsvermutung ausräumt. Die Nichtigkeitsfolge kann nicht durch eine geltungserhaltende Reduktion vermieden werden.
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IBRRS 2001, 0211BGH, Urteil vom 30.05.2001 - XII ZR 273/98
a) Die in einem langfristigen gewerblichen Mietvertrag enthaltene Vereinbarung eines vorzeitigen "Sonder"kündigungsrechts für den Mieter mit der Folge unterschiedlich langer Bindung der beiden Vertragsparteien an das Mietverhältnis verstößt nicht gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts.
b) Zur Annahme eines Verstoßes gegen die richterliche Aufklärungs- und Hinweispflicht als wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO.
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