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Sachgebiet: AGB

969 Entscheidungen insgesamt

Online seit 29. Oktober

IBRRS 2024, 3146
AGBAGB
Gerichtsstandsklauseln sind im b2b-Bereich wirksam!

BayObLG, Beschluss vom 25.10.2024 - 102 AR 120/24 e

1. Einem Verweisungsbeschluss kommt ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (hier bejaht).

2. Eine ausdrückliche Einbeziehung kann im unternehmerischen Verkehr auch dann wirksam sein, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt waren und der Kunde ihren Inhalt nicht kennt. Der Verwender muss dem Unternehmen lediglich ermöglichen, von dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Hierzu genügt etwa ein deutlich sichtbarer Hinweis im Angebotsschreiben auf die Adresse, unter der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet einsehbar sind, selbst wenn der Vertragsschluss als solcher nicht im Internet stattgefunden haben sollte.

3. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind Gerichtsstandsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen üblich und somit grundsätzlich nicht überraschend.

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Online seit 23. Oktober

IBRRS 2024, 3080
AGBAGB
Ergänzende Vertragsauslegung auch bei AGB!

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2024 - 8 SLa 174/24

1. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke. Von einer planwidrigen Regelungslücke kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist.

2. An die Stelle der lückenhaften Vertragsbestimmung tritt diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn diesen die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre.

3. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen orientiert sich die ergänzende Vertragsauslegung an einem objektiv generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab.

4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, denn die ergänzende Vertragsauslegung schließt eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend.

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Online seit 17. Oktober

IBRRS 2024, 3038
KaufrechtKaufrecht
Zeitdruck ist kein Grund für AGB-widrige Verträge!

OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23

1. Die Klausel in einem Open-House-Vertrag zur Lieferung von Corona-Schutzausrüstung mit Vereinbarung eines "spätesten Liefertermins", bei dessen Nichteinhaltung die gegenseitigen Pflichten der Vertragsparteien entfallen und eine verspätete Lieferung keine Erfüllung des Vertrags darstellt ("absolutes Fixgeschäft"), benachteiligt die Lieferanten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2, Nr. 1 BGB.*)

2. Die Vereinbarung eines relativen Fixgeschäfts außerhalb der vorgegebenen Vertragsklauseln kommt in Betracht; insoweit kann aber nicht nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" auf eine unwirksame Vereinbarung eines absoluten Fixgeschäfts zurückgegriffen werden.*)

3. Die Notwendigkeit einer zügigen Beschaffung von Schutzausrüstung unter den Bedingungen einer sich entwickelnden Pandemielage mit einer erheblichen Gefährdung für die Bevölkerung, die zeitlich begrenzte Verkehrsfähigkeit bestimmter Schutzmasken oder die Deckelung des Einkaufsvolumens sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme eines relativen Fixgeschäfts; die Fristsetzung zur Nacherfüllung war danach nicht gem. § 323 Abs. 2, Nr. 2 BGB entbehrlich.*)

4. Die vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht entfällt, wenn der andere Teil zu Unrecht den Rücktritt erklärt und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er wolle die ihm obliegende Leistung nicht mehr erbringen.*)

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IBRRS 2024, 3023
Mit Beitrag
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Versicherungsnehmer hat "alle Sicherheitsvorschriften" einzuhalten!

BGH, Urteil vom 25.09.2024 - IV ZR 350/22

Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung, die dem Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften aufgibt, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)

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Online seit 7. Oktober

IBRRS 2024, 2928
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vertrag über Montage einer Einbauküche ist Bauvertrag!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.06.2024 - 5 U 38/23

1. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung liegt beim Einbau einer Küche für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines neu errichteten Wohnhauses ein Bauvertrag vor.

2. Eine formularmäßige Skontoklausel, nach der der gesamte Zahlbetrag "fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung" sein soll, ist wegen unzulässiger Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts des Kunden unwirksam.

3. Erklärt eine Skontoklausel die Rechnungsstellung als maßgeblich für die Fälligkeit, benachteiligt dies den Kunden ebenfalls unangemessen.

4. Die zeitliche Einschränkung der Zahlung "am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung" benachteiligt den Kunden unangemessen, da hierdurch die Notwendigkeit einer Mahnung entfällt. Dies gilt unabhängig davon, dass eine Bar- oder Sofortzahlung dem Kunden auch nicht zumutbar ist, wobei sich die faktische Einschränkung der Zahlungsmethode sowohl als eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB darstellt als auch - selbst bei Individualabreden - nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

5. Die Vereinbarung der Zahlung eines "Skontobetrags", der mehr als 20% des "Küchengesamtpreises" ausmacht, ist als Vertragsstrafe zu werten und aufgrund dieses Umfangs unwirksam.

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Online seit 20. September

IBRRS 2024, 2747
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mieter für rechtzeitigen Mieteingang beim Vermieter verantwortlich: Vorfälligkeitsklausel ist unwirksam

AG Schöneberg, Urteil vom 11.07.2024 - 105 C 21/24

Die Vorfälligkeitsklausel "Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrags an." ist unwirksam, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung dem Mieter das Risiko einer durch den Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs auferlegt (vgl. BGH, IMR 2017, 46).

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Online seit 19. September

IBRRS 2024, 2787
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Notarverträge sind keine AGB!

OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2024 - 22 U 26/24

1. Es kann nach den stets zu prüfenden Umständen des Einzelfalls keinen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB darstellen, wenn asbesthaltige Dachschindeln auf dem Mansardendach eines Bestandsgebäudes verbaut sind und weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch Beschaffenheitserwartung eine Asbestfreiheit begründen (Anschluss an BGH, Urteil vom 27.03.2009 - V ZR 30/08, IBRRS 2009, 1319 = IMR 2009, 216).*)

2. Von Notaren wiederholt verwendete, nicht von einer Vertragspartei vorgegebene Vertragsklauseln in notariellen Kaufverträgen über mit Bestandsimmobilien bebaute Grundstücke stellen regelmäßig keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, weil keine Vertragspartei diese Vertragsbedingungen gem. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt hat.*)

3. Die Versicherung des Verkäufers in einem notariellen Vertrag, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt seien, stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar. Sie verändert bei einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss auch nicht die Darlegungs- und Beweislast für eine Arglist des Verkäufers (§ 444 BGB), die der Käufer trägt.*)

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Online seit 12. September

IBRRS 2024, 2744
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Aufteilungsplan in Papierform und größer als DIN A3 zulässig?

OLG München, Beschluss vom 04.09.2024 - 34 Wx 224/24

1. Dem grundbuchamtlichen Vollzug einer Teilungserklärung nach dem WEG steht nicht entgegen, dass der Aufteilungsplan nicht in elektronischer, sondern in Papierform eingereicht wurde.*)

2. Wurde der Aufteilungsplan zudem in einem Format größer als DIN A3 vorgelegt, ist dies ebenfalls unschädlich.*)

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Online seit 20. August

IBRRS 2024, 2553
Mit Beitrag
AGBAGB
Hinweis auf AGB reicht unter Kaufleuten aus!

BayObLG, Beschluss vom 14.08.2024 - 102 AR 84/24

Allgemeine Geschäftsbedingungen können im Verhältnis zu einem Unternehmen auch dann wirksam in den Vertrag einbezogen sein, wenn der Verwender diese zwar in seinem schriftlichen Angebotsschreiben nicht wiedergegeben oder diesem beigefügt hat, aber das Angebotsschreiben einen deutlichen Hinweis auf deren Geltung und die Adresse im Internet, unter der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abrufbar sind, enthalten hat.*)

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Online seit Juli

IBRRS 2024, 2344
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Einvernehmliche Planungsänderung macht Baukostengarantie gegenstandslos!

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.07.2023 - 12 U 24/23

1. Verspricht ein Projektbetreuer gegenüber dem Bauherrn, für die Einhaltung einer bestimmten Bausumme einzustehen, kann seine Erklärung einen unterschiedlichen Inhalt haben, der stets im Einzelfall durch Auslegung festzustellen ist.

2. Für die Annahme einer selbstständigen Garantie, bei der der Auftragnehmer verschuldensunabhängig - auch bei unvorhersehbaren Geschehensabläufen - für sämtliche die Garantiesumme übersteigenden Kosten haftet, sind hohe Anforderungen zu stellen.

3. Eine Baukostengarantie wird gegenstandslos, wenn die ursprüngliche Planung einvernehmlich geändert und in erweitertem Umfang ausgeführt wird.

4. Ein individuelles Aushandeln kann anzunehmen sein, wenn die streitgegenständliche Klausel im Zuge der Vertragsverhandlungen auf einen entsprechenden Wunsch des Verwendungsgegners abgeändert wird (hier bejaht).

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IBRRS 2024, 2197
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wann liegt eine Individualvereinbarung vor?

LG Berlin II, Urteil vom 25.06.2024 - 67 S 240/21

1. Wenn ein Verstoß gegen § 556 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV die Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung gem. § 556 Abs. 4 Alt. 1 BGB nach sich zieht, gilt für einen Verstoß gegen § 556 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV dasselbe (hier: Unwirksamkeit einer individualvertraglichen Quotenabgeltungsklausel).*)

2. Trotz vom Vermieter vorformulierter Vertragsbedingungen kann eine im Einzelnen ausgehandelte Individualvereinbarung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB vorliegen. Das erfordert allerdings nicht nur die ausdrückliche Aufforderung des Vermieters an den Mietinteressenten, vor Aufnahme der Verhandlungen über die vermieterseits entworfenen Vertragsbedingungen zunächst seinerseits konkrete und alternative Regelungs- und Textvorschläge einzubringen, sondern gleichzeitig die Erklärung, die Vertragsverhandlungen selbst dann fortzuführen, wenn keine zeitnahe Einigung über die mieterseits eingebrachten Vorschläge erzielt werden kann.*)

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IBRRS 2024, 2094
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Schiedsgutachterklausel in Versicherungs-AGB (un-)wirksam?

BGH, Urteil vom 12.06.2024 - IV ZR 341/22

Zur Wirksamkeit von Bestimmungen in Rechtsschutzversicherungsbedingungen über das Schiedsgutachterverfahren nach einer Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen (hier: § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 ARB 2019).*)

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Online seit Juni

IBRRS 2024, 1663
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Mal wieder: Unwirksame Formularklauseln im Wohnraummietvertrag

LG Berlin II, Urteil vom 13.02.2024 - 67 S 186/23

1. Die Rückzahlung der Kaution steht mehreren Mietern als Mitgläubigern zu. Ist der Anspruch eines Mieters verjährt, tangiert dies dementsprechend nicht den Anspruch der anderen Mitmieter.

2. Zwar können auch vorformulierte Klauseln im Einzelfall Gegenstand und Ergebnis von Individualabreden sein, insbesondere wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind. Jedoch liegt ein solches Aushandeln nur vor, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären.

3. Allein die Vornahme einer den Mietern günstigen Änderung und Überarbeitung der vorgesehenen Vertragsbestimmungen ändert nichts an der nachteiligen Wirkung der Schönheitsreparaturklauseln, deren gesetzesfremder Kern durch die damit verbundene Aufnahme einer dem Mieter entgegenkommenden Klausel nicht nach obiger Maßgabe ernsthaft zur Disposition unter Einräumen eigener effektiven vertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten der Mieter hinsichtlich des Umfangs der ihnen überbürdeten Schönheitsreparaturen sowie der Quotenklausel gestellt und ausgehandelt wird.

4. Eine AGB-Klausel, wonach Wände und Decken "in dem ursprünglichen Weißton (beim Vermieter zu erfragen)" bei Rückgabe der Mietsache zu streichen sind, ist unwirksam.

5. Auch eine Klausel, wonach die Rückgabe in "gereinigtem Zustand (dazu gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte Böden sowie entkalkte Armaturen etc.)" zu erfolgen hat, ist unwirksam, da ihr die Transparenz bezüglich des tatsächlich geschuldeten Übergabezustands fehlt und der Mieter bei kundenfeindlichster Auslegung auch Reinigungsvorgänge schuldet, die über die allgemein vertraglich geschuldete besenreine Rückgabe im Sinne einer üblichen Reinigung des sich allmählich ansammelnden Schmutzes verbunden mit der Entfernung von groben Verunreinigungen hinausgehen.

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Online seit April

IBRRS 2024, 1305
Mit Beitrag
AGBAGB
Schriftformklauseln für Fristen und Termine sind unwirksam!

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.04.2024 - 2 U 196/22

Zur Unwirksamkeit der Klausel „Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben“ in Verbrauchsgüterkaufverträgen über Wohnmobile und Wohnwagen.*)

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Online seit März

IBRRS 2024, 0862
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Irrungen und Wirrungen der Bauabzugssteuer

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.03.2023 - 2 U 178/22

1. Mit der in § 48 Abs. 1 EStG geregelten Abzugsverpflichtung tritt neben die zivilrechtliche Verpflichtung zur Werklohnzahlung des Leistungsempfängers (= Auftraggebers) gegenüber dem Leistenden (= Auftragnehmer) seine öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtung und Haftung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden (= Auftragnehmers), die sich der Höhe nach auf den Betrag der Bauabzugssteuer erstreckt. Bezahlt der Leistungsempfänger die Bauabzugssteuer, erfüllt er in Höhe des Abzugsbetrags seine zivilrechtliche Leistungspflicht, indem er der ihm abgabenrechtlich auferlegte Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nachkommt.

2. Eine Aufspaltung des einheitlichen Werklohnanspruchs in einen noch nicht entrichteten und bereits bezahlten Teil ist nicht möglich. Zutreffend ist allein, dass die Bemessungsgrundlage der durch das Finanzamt festzusetzenden Bauabzugssteuer lediglich das bereits an den Leistenden (Auftragnehmer) entrichtete Entgelt einschließlich Umsatzsteuer ist.

3. Die Klärung der steuerlichen Lage und der Ausgleich einer eventuell zu viel entrichteten Bauabzugssteuer findet im Verhältnis zwischen dem Leistenden (Auftragnehmer) und dem Fiskus statt.

4. Eine Erklärung, nach der zuvor gerügte Mängel mittlerweile "behoben" bzw. "erledigt" seien, kann eine ausdrückliche Abnahme darstellen, mit der zugleich der stillschweigende Verzicht auf ein vereinbartes, förmliches Abnahmeprozedere verbunden ist.

5. Von einem Aushandeln i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist nur dann auszugehen, wenn der AGB-Verwender ihren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellt und sein Gegenüber die reale Möglichkeit erhält, auf den Inhalt der Vertragsbedingung Einfluss zu nehmen. Bekundet der Verwendungsgegner im Rahmen von Vertragsverhandlungen sein Einverständnis mit der Klausel, füllt dies das Tatbestandsmerkmal des Aushandelns nicht aus.

6. Eine Klausel benachteiligt den Verwendungsgegner unangemessen und ist unwirksam, wenn die gebotene Auslegung ergibt, dass der Verwender selbst nach Fertigstellung und Abnahme sämtlicher Arbeiten sowie Vorlage aller anderen in ihr geforderten Nachweise 30% des Werklohns zurückbehalten darf, bis ihm Erklärungen des Auftragnehmers und/oder dessen Subunternehmern vorgelegt werden, dass er/sie in der Vergangenheit nicht gegen Bestimmungen des SchwarzArbG, des AEntG und des AÜG verstoßen hat/haben.

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IBRRS 2024, 0815
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zu unwirksamer Vornahmeklausel

BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - VIII ZB 43/23

1. Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Lässt das Beschwerdegericht unter Missachtung dieses Grundsatzes die Rechtsbeschwerde gleichwohl zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO gebunden (st. Rspr.; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - VIII ZB 44/20, Rz. 10 m.w.N., IBRRS 2021, 1670 = IMRRS 2021 = NJW-RR 2021, 737).*)

2. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt, dass ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, trägt er für diesen Umstand die Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an BGH, IMR 2015, 220).*)

3. Die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Quotenabgeltungsklausel führt nicht zur Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Vornahmeklausel (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 224/07, Rz. 14, IBRRS 2008, 2211 = IMRRS 2008, 1307 = WuM 2008, 472; Beschluss vom 18.11.2008 - VIII ZR 73/08, Rz. 1, IBRRS 2009, 0166 = IMRRS 2009, 0104 = WuM 2009, 36).*)




Online seit Januar

IBRRS 2024, 0182
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Fenster nur von innen streichen - oder doch auch von außen?

AG Charlottenburg, Urteil vom 26.10.2023 - 210 C 176/23

1. Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen für Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen ist unklar, weil der Außenanstrich von Fenstern davon auch erfasst sein kann (Anschluss an AG Hamburg, IMR 2023, 182).

2. Nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung ist die Verpflichtung dann insgesamt als unbillig zu werten mit der Folge, dass Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters sind.

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IBRRS 2024, 0244
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Anforderungen an eine Kleinreparaturklausel

AG Völklingen, Beschluss vom 10.01.2023 - 5 C 188/22

1. Eine mietvertragliche Klausel, mit der die Kleinreparaturen dem jeweiligen Mieter auferlegt werden, ist nur dann wirksam, wenn sie

a) den Mieter nicht verpflichtet, die Reparaturarbeiten selbst vorzunehmen oder einen Handwerker selbst zu beauftragen,

b) eine Kostengrenze für den Einzelfall festlegt,

c) bei Überschreitung dieser Kostengrenze keine Beteiligung des Mieters vorsieht,

d) eine Gesamtobergrenze für einen bestimmten Zeitraum vorsieht,

e) die jeweilige Reparatur auf solche Teile der Mietsache begrenzt, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.

2. Eine Kostenobergrenze von 150 Euro im Einzelfall sowie eine Gesamtobergrenze von 8% der Jahresgrundmiete ist zulässig.

3. Eine Kleinreparaturklausel muss sich nicht auf Bestandteile der Wohnung beschränken, die sich zu Beginn des Mietverhältnisses in einem neuwertigen Zustand befunden haben.

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IBRRS 2024, 0143
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Kein Anspruch auf erfolgsunabhängiges Maklerhonorar!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.10.2023 - 2-10 O 359/22

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt.

2. "Vorformuliert" sind Vertragsbedingungen auch dann, wenn sie nicht schriftlich niedergelegt, sondern zum Zweck künftiger Verwendung "im Kopf" des AGB-Verwenders oder seiner Abschlussgehilfen oder als Textbausteine eines Computer-Programms oder sonstigen Datenträgers gespeichert sind.

3. Enthält bei Lückentexten bereits der Formulartext die zu beanstandende Regelung, wird durch unselbstständige Ergänzungen, die nur den Vertragsgegenstand im Einzelfall konkretisieren, der Charakter einer Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht in Frage gestellt.

4. Der Makler verwirkt seinen Anspruch auf Maklerlohn, wenn eine vorformulierte Reservierungsankaufsvereinbarung die Rechtslage verzerrt, den Kaufpreis als nicht mehr verhandelbar darstellt und den Eindruck erweckt, der Käufer binde sich rechtlich und sei zu nicht unerheblichen Zahlungen, z. B. zur Zahlung von erfolgsunabhängigem Maklerlohn verpflichtet.

5. Der Makler verwirkt seinen Anspruch auf Maklerlohn auch dann, wenn er sich erfolgsunabhängig nicht das ganze Maklerhonorar versprechen lässt, sondern nur einen Teil des eigentlichen Maklerhonorars. Für die Verwirkung genügt, dass beim Kunden der irrige Eindruck entsteht, ihm stehe die Entschließungsfreiheit bis zum formgerechten Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr zu.

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IBRRS 2024, 0028
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Kündigungsausschluss für vier Jahre ist unwirksam!

AG Landsberg, Urteil vom 14.02.2023 - 1 C 242/22

Die Klausel "Mieter und Vermieter vereinbaren, dass eine Beendigung des Mietverhältnisses erstmalig mit Ablauf von vier Jahren ab Abschluss des Mietvertrags möglich ist" in einem Wohnraummietvertrag ist unwirksam.

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Online seit 2023

IBRRS 2023, 3517
AGBAGB
Vorfälligkeitsklausel; unangemessene Benachteiligung

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.11.2023 - 3 U 1166/23

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 3153
Mit Beitrag
AGBAGB
Einbeziehung von AGB durch Schweigen auf ein kfm. Bestätigungsschreiben?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2022 - 18 U 10/21

1. Auf einen nach Vertragsschluss erfolgten Hinweis auf die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen können diese über die Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Vertragsinhalt werden.

2. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders einer Allgemeiner Geschäftsbedingung kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

3. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen.

4. Die Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in abstrakt-generellen Gesetzen kann nicht ohne weiteres auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen übertragen werden. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei denen es an einer gesetzlichen Parallelregelung fehlt, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dem Verwender eine Präzisierung zumutbar ist.

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IBRRS 2023, 3132
AGBAGB
Missbräuchlichkeitsprüfung umfasst Verhältnismäßigkeitskontrolle!

EuGH, Urteil vom 09.11.2023 - Rs. C-598/21

Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG sind im Licht der Art. 7 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach bei der gerichtlichen Kontrolle der Missbräuchlichkeit einer in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen Klausel über die vorzeitige Fälligstellung nicht berücksichtigt wird, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das ihm aus dieser Klausel erwachsende Recht auszuüben, im Hinblick auf Kriterien verhältnismäßig ist, die insbesondere mit der Schwere des Verstoßes des Verbrauchers gegen seine Vertragspflichten, wie dem Betrag der Raten, die im Verhältnis zu dem Gesamtbetrag des Kredits und der Laufzeit des Vertrags nicht gezahlt wurden, sowie mit der Möglichkeit zusammenhängen, dass die Anwendung dieser Klausel dazu führt, dass der Gewerbetreibende die aufgrund der Klausel geschuldeten Beträge durch den Verkauf der Familienwohnung des Verbrauchers ohne jegliches gerichtliches Verfahren einziehen kann.*)

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IBRRS 2023, 2493
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Kombination einer Staffelmiete mit einer Indexklausel wirksam?

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2023 - 3 U 88/22

1. Klauseln, die für sich allein betrachtet unbedenklich erscheinen, können auch dann unwirksam sein, wenn sich erst aus der Kombination mit anderen - für sich betrachtet ebenfalls wirksamen - Regelungen eine gesetzlich missbilligte Wirkung einstellt.

2. Die Kombination einer Staffelmiete mit einer Indexklausel kann unwirksam sein, als durch die - zeitgleich zur Indexierung wirksam werdende - Staffelmiete ein "Floaten" unmöglich ist, also eine Anpassung nach oben und nach unten entsprechend der Indexveränderung dauerhaft ausbleiben muss. Insbesondere die Kombination einer automatischen Wertsicherungsklausel mit einer nur nach oben ausgerichteten Staffelmiete kann unzulässig sein, wenn "der Mietzins während der Laufzeit des Vertrags aufgrund der Staffelvereinbarung nur steigen kann".

3. Der "Lebenshaltungsindex aller privaten Haushalte in Deutschland" ist identisch mit dem Verbraucherpreisindex.

4. Weigert sich eine Partei, an der Beauftragung des Schiedsgutachters mitzuwirken, ist die andere Partei nach allgemeiner Ansicht berechtigt, den Gutachter allein zu beauftragen.

5. Das Gutachten eines Schiedsgutachters ist regelmäßig auch dann verbindlich, wenn der Sachverständige den Parteien kein rechtliches Gehör gewährt hat.

6. Eine unmittelbare oder eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Schiedsgerichtsverfahrens auf den Schiedsgutachtervertrag ist nicht möglich.

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IBRRS 2023, 1747
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
"Miete nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu ändern" in AGB unbedenklich

LG Berlin, Beschluss vom 22.05.2023 - 64 S 63/22

Die Klausel

"Der Vermieter ist berechtigt, die . . . Miete nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften - auch rückwirkend - zu ändern. Bei preisgebundenem Wohnraum gilt die jeweils gesetzlich zugelassene Miete als vertraglich vereinbart."

verstößt nicht gegen das Transparenzgebot und führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters i.S.d. § 307 BGB. Für Wohnungen in Berlin, die der Preisbindung unterliegen, ist aber die rückwirkende Einforderung einer Mieterhöhung nach § 4 Abs. 8 NMV, § 10 Abs. 2 Satz 3 WoBindG gem. § 1a WoBauG BE unwirksam.*)

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IBRRS 2023, 1206
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Sicherungshöhe unklar: Sicherungsabrede unwirksam!

AG Dresden, Urteil vom 13.04.2023 - 103 C 3963/22

1. Eine vom Auftraggeber gestellte Sicherungsabrede ist unwirksam, wenn die für die Höhe der Sicherheit maßgebliche Bezugsgröße nicht hinreichend transparent geregelt ist.

2. Eine Intransparenz kann sich auch bei Vereinbarung einer Rangfolgeklausel daraus ergeben, dass das Klauselwerk sich widersprechende Regelungen zur Bezugsgröße enthält, die jede für sich genommen wirksam wäre.

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IBRRS 2023, 1157
MietrechtMietrecht
Unangemessene Benachteiligung bei der Autovermietung

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.04.2023 - 2-24 O 133/22

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 0653
GewerberaummieteGewerberaummiete
Verspätete Mietzahlung hat Verdreifachung der Miete zur Folge: Unzulässige Vertragsstrafe!

LG Köln, Urteil vom 28.11.2022 - 15 O 288/22

1. Bei Verträgen mit Unternehmern genügt es zur Einbindung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wenn der Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der andere Teil ihrer Geltung nicht widerspricht.

2. Die Verweisung muss die AGB eindeutig bezeichnen, so dass der andere Teil sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann. Dies ist etwa der Fall, wenn die AGB per Hyperlink abrufbar sind, so dass sich der Vertragspartner mit einem einfachen Klick Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen kann.

3. Sog. Preisnebenabreden, wie insbesondere Preis- und Zahlungsmodifikationen, die sich mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen das dispositive Gesetzesrecht treten kann, unterliegen der Inhaltskontrolle.

4. Eine Regelung, wonach sich der Mietzins bei ausbleibender Vorauszahlung von 13 auf 38 Euro pro Gast und Nacht erhöht, ist eine solche Preisnebenabrede. Sie regelt nicht unmittelbar die Vergütung, sondern die Folgen einer verspäteten Zahlung. Der Sache nach handelt es sich bei dieser Rabattverfallklausel um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Vereinbarung einer Vertragsstrafe.

5. Solche Klauseln unterliegen jedenfalls dann als Vertragsstrafenregelungen der Inhaltskontrolle, wenn der rabattierte Preis kein Sonderpreis ist, sondern der von den Parteien gewollte Normalpreis, der für den Fall der verspäteten Zahlung zu erbringende Preis hingegen ein nur zum Zwecke der Abschreckung in den Vertrag aufgenommener "Mondpreis", der keinen Bezug mehr zu marktüblichen Preisen hat.

6. Im Gewerberaummietrecht ist von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Vertragsstrafen - auch in AGB - auszugehen.

7. Dennoch kann eine Vertragsstrafe gegenüber Unternehmern unangemessen benachteiligend sein, etwa wenn sie unverhältnismäßig hoch ist.

8. Eine Vertragsstrafe ist unverhältnismäßig, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht. Die Höhe darf nicht außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden stehen, der durch das sanktionierte Verhalten des Vertragspartners ausgelöst wird.

9. Ist ein bestimmter Betrag als pauschale Sanktion vorgesehen, ohne dass nach Art, Gewicht und Dauer der Vertragsverstöße differenziert wird, kann die Unangemessenheit schon daraus folgen.

10. Die Klausel ist zudem deshalb unwirksam, weil sie nicht an einen "Verzug" des Schuldners anknüpft, der nach § 286 Abs. 4 BGB ein Verschulden voraussetzt. Ausreichend ist eine objektiv nicht pünktliche Vorauszahlung, so dass selbst der schuldlos verspätetet zahlende Kunde einer Verdreifachung des Preises ausgesetzt sein soll.

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IBRRS 2023, 0473
BankrechtBankrecht
Zinsen in Sparverträgen müssen kalkulierbar sein

BGH, Urteil vom 24.01.2023 - XI ZR 257/21

1. Bei Prämiensparverträgen, bei denen die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zum 15. Sparjahr steigen, sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) für die vorzunehmenden Zinsanpassungen ein langfristiger Referenzzinssatz und die Verhältnismethode maßgebend. Der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufrendite ist vom Oberlandesgericht mit sachverständiger Hilfe zu bestimmen und hat widerzuspiegeln, dass es sich bei den Prämiensparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt (Bestätigung der Senatsurteile vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09, Rz. 22 f., 26 f., IBRRS 2010, 1888 = BGHZ 185, 166; vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08, Rz. 22, 25, IBRRS 2011, 0664 = WM 2011, 306, und vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20, Rz. 85, 95 ff., IBRRS 2021, 3468 = BGHZ 231, 215).*)

2. Zur Verfahrensbeschleunigung kann gem. § 411a ZPO die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.*)

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Online seit 2022

IBRRS 2022, 3607
BankrechtBankrecht
Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase von Bausparverträgen ist unwirksam

BGH, Urteil vom 15.11.2022 - XI ZR 551/21

Die von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen mit Bausparern vorformulierte Klausel "Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn - bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig - für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a." ist im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Anschluss an Senatsurteil, IMR 2017, 380).*)

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IBRRS 2022, 2718
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
§ 545 BGB kann auch per AGB ausgeschlossen werden

OLG Dresden, Urteil vom 10.08.2022 - 5 U 743/22

1. Der Ausschluss von § 545 BGB ist nicht nur individualvertraglich, sondern auch formularvertraglich wirksam möglich.*)

2. Es ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 545 BGB möglich, dass die Parteien nach Beendigung eines Mietverhältnisses konkludent ein neues Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit auf der Grundlage des beendeten Mietverhältnisses begründen, wenn sich nämlich im Einzelfall feststellen lässt, dass dies dem zum Ausdruck gekommenen übereinstimmenden Willen der Parteien und deren Interesse entspricht. Eine solche konkludente Einigung wird in der Rechtsprechung regelmäßig dann angenommen, wenn das Mietverhältnis nach dessen Beendigung für einen längeren Zeitraum weiterhin "gelebt" wurde, also widerspruchslos zum einen dem Mieter die Räume überlassen wurden und zum anderen vom Vermieter die Miete entgegengenommen wurde, sowie die Annahme eines (fortbestehenden) Vertragsverhältnisses der Interessenlage der Parteien entsprach. Die Zahlung des der Miete entsprechenden Entgeltes allein genügt dafür nicht, weil der bisherige Mieter nach dem Ende des Mietverhältnisses diesen Betrag als Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB schuldet, wenn er das Mietobjekt entgegen § 546 Abs. 1 BGB nicht zurückgibt.*)

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IBRRS 2022, 0584
Mit Beitrag
AGBAGB
Klauselverwendungsverbot gilt auch für inhaltsgleiche Klauseln!

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.01.2022 - 2 W 427/21

Der Bauunternehmer, dem im Rahmen einer abstrakten Klauselkontrolle verboten worden ist, sich die Darlehensauszahlungsansprüche des Bauherrn abtreten zu lassen, handelt diesem Verbot auch dadurch zuwider, dass er zunächst Bauverträge mit anderen Sicherungsregeln abschließt, im Zuge der Vertragsabwicklung dann aber erneut mit Hilfe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen alternativ eine derartige Abtretung anbietet.

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IBRRS 2022, 1414
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Folgen einer corona-bedingten Schließung

KG, Urteil vom 25.04.2022 - 8 U 158/21

1. Miete i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a BGB und damit Bezugsgröße für den kündigungsrelevanten Rückstand ist nicht die geminderte Miete, sondern die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete.

2. Gleiches gilt im Falle einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs und auch dann, wenn der Mieter dem Mietanspruch des Vermieters einredeweise einen Anspruch auf Anpassung der Miete nach § 313 BGB entgegenhalten kann.

3. Eine AGB-Klausel, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung auf den Eingang des Geldes auf dem Konto des Vermieters ankommt, ist im Gewerberaummietrecht wirksam.

4. Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht.

5. Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich dieser pandemie-bedingten Nachteile erlangt hat, wenn sie nicht als Darlehen gewährt wurden, oder aus einer einstandspflichtigen Betriebsversicherung des Mieters erhalten hat.

6. Da die Höhe dieser Ersatzleistungen regelmäßig erst mit deren tatsächlicher Auszahlung feststeht und erst zu diesem Zeitpunkt dann abschließend über eine Mietanpassung entschieden werden kann, kommt bis dahin auch eine temporäre Beschränkung der Zahlungspflicht, mithin eine Stundung der Mieten in Betracht.

7. Ausbleibende Kundschaft auch in dem Zeitraum, in denen der Betrieb des Mieters nicht von einer Zwangsschließung betroffen ist, fällt in das wirtschaftliche Risiko des Gewerberaummieters, denn das Verwendungsrisiko liegt grundsätzlich beim Mieter.




IBRRS 2022, 1468
AGBAGB
Zahlung spätestens 10 Tage nach Rechnungszugang: Fälligkeit oder Verzug?

AG Kassel, Urteil vom 28.04.2022 - 421 C 301/22

Eine Vertragsklausel, nach der Rechnungsbeträge spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung zu zahlen seien, begründet keinen Verzug ohne Mahnung. Die Klausel ist entweder eine Regelung der Fälligkeit oder verstößt gegen § 309 Nr. 4 BGB.

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IBRRS 2022, 1230
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Erhöhter Bestandsschutz kann wirksam vereinbart werden und gilt auch gegenüber einem Käufer

LG Berlin, Beschluss vom 27.10.2021 - 65 S 125/21

1. Bei einem Kauf geht der Mietvertrag inklusive sämtlicher Allgemeiner Vertragsbestimmungen auf den Käufer über.

2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann geregelt werden, dass der Vermieter nur in besonderen Ausnahmefällen kündigen kann, wenn "wichtige berechtigte Interessen eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen.". Die Regelung gewährt dem Mieter einen erhöhten Bestandsschutz.

3. Die - hinter der vertraglichen Vereinbarung zurückbleibende - gesetzliche Regelung in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Vermieter ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat, die Wohnung selbst zu nutzen. Der Wunsch und der Wille allein, die Wohnung für sich oder andere berechtigte Personen zu nutzen, reicht nicht aus; hinzutreten muss u. a. ein Nutzungsinteresse von hinreichendem Gewicht.

4. Der Auszug eines von mehreren Mietern allein gibt dem Vermieter kein Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses und begründet auch kein berechtigtes Interesse daran.

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IBRRS 2022, 0881
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gegen eigene Vertragsklauseln gibt es kein Hilfsmittel!

LG Bonn, Urteil vom 26.05.2021 - 1 O 5/20

1. Die Vorschrift des § 634a BGB zur Verjährung der Mängelansprüche ist abdingbar, so dass die Parteien eines Generalplanervertrags vertraglich eine Sonderregelung in Bezug auf die Frage des Verjährungsbeginns vereinbaren können.

2. Enthält ein Generalplanervertrag eine Regelung, wonach der Beginn der Verjährung an die letzte Vertragsleistung anknüpft, und wird der Vertrag gekündigt, ist die letzte Leistung die, die unmittelbar vor der Kündigung erbracht wurde.

3. Der Auftraggeber von Planungsleistungen kann sich nicht darauf berufen, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu seinen Lasten unzumutbar verkürzt wird, wenn der Generalplanervertrag von ihm selbst gestellt wurde.

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IBRRS 2022, 0754
Mit Beitrag
AGBAGB
KfW-Programm „Baukindergeld - Zuschuss (424)“: AGB, aber keine Inhaltskontrolle!

OLG Frankfurt, Urteil vom 02.02.2022 - 17 U 119/20

1. Die im Produktmerkblatt "Bauen, Wohnen, Energie", "Baukindergeld - Zuschuss (424)" festgehaltenen Förderbedingungen sind ungeachtet einer verwaltungsintern bestehenden ermessenslenkenden Wirkung den Vertragsinhalt gestaltende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn auf die Förderbedingungen in den AGB und dem Merkblatt auf deren Wirkung hingewiesen wird.*)

2. Infolge ihres einseitig leistungsbestimmenden Charakters unterliegen sie keiner Inhaltskontrolle.*)

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IBRRS 2022, 0465
MietrechtMietrecht
Verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters durch AGB ausschließbar?

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2021 - 2 U 28/21

1. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel der Mietsache gemäß § 536a Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.*)

2. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB liegt aber dann vor, wenn der Haftungsausschluss auch im Falle der Verletzung sogenannter Kardinalpflichten gelten soll, die als den typischen Verwendungszweck prägende Pflichten im Gegenseitigskeitsverhältnis mit der Mietzinspflicht stehen. Bei einem Kfz-Mietvertrag handelt es sich um solche Pflichten, wenn sie den grundlegenden, für den Vertragszweck des sicheren Fahrens unabdingbaren technischen Zustand des Mietfahrzeugs betreffen, insbesondere die Funktionsfähigkeit von Lenkung und Bremsen.*)

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IBRRS 2022, 0755
AGBAGB
Einzug vor Antragstellung: Anspruch auf Baukindergeld?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.11.2020 - 2-13 O 125/20

Zur Frage der Gewährung von Baukindergeld bei vor Einzug in die zu fördernde Immobilie gestelltem Antrag.*)

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Online seit 2021

IBRRS 2021, 3679
AGBAGB
Wahlklausel im Vordruck unterliegt nicht der AGB-Kontrolle!

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.11.2021 - 7 U 74/20

Lässt ein Antragsformular für eine Risikolebensversicherung dem Versicherungsnehmer die freie Wahl, ob und wie er eine Begünstigungserklärung hinsichtlich des Bezugsrechts einer namentlich zu bezeichnenden Person vornimmt, unterliegt die in dem Vordruck enthaltene Wahlklausel nicht der AGB-Kontrolle, da erst die individuelle Ergänzung des Vordrucks durch den Versicherungsnehmer deren wesentlichen Inhalt festlegt.*)

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IBRRS 2021, 3453
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Formularmäßig vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht zulässig?

BGH, Urteil vom 06.10.2021 - XII ZR 11/20

1. Die formularvertraglich vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum stellt auch im Zusammenspiel mit fehlendem Konkurrenzschutz keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn sie mit keiner hinreichend konkreten Sortimentsbindung verbunden ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 03.03.2010 - XII ZR 131/08, IMR 2010, 228, und in Abgrenzung zum Senatsurteil, IMR 2020, 203).*)

2. Hat der Vermieter den Vorsatz, eine falsche Betriebskostenabrechnung mit wahrheitswidrigen Angaben zu verteidigen, bedarf die Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund durch den Mieter keiner vorherigen Abmahnung.*)




IBRRS 2021, 3282
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertragsklauseln sind oft nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt sind!

LG Halle, Urteil vom 21.05.2021 - 4 O 208/19

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Anbieters von Einfamilien-, Doppel- und Stadthäusern, wonach "Änderungen, die unter anderem durch neue DIN-Vorschriften, Auflagen der Behörden, technische Erfordernisse, Weiterentwicklungen oder Lieferengpässe bestimmt werden, bleiben vorbehalten, sofern sie keine Wertminderung darstellen und für den Auftraggeber zumutbar oder unwesentlich sind," gestattet Leistungsänderung in einem unangemessenen Ausmaß und ist unwirksam.

3. Ebenfalls unwirksam ist eine AGB-Regelung, der zufolge "Änderungen des Leistungsumfangs nach Auftragsannahme, auch wenn durch behördliche Auflagen hervorgerufen, nur ausgeführt werden, wenn sie zuvor schriftlich vereinbart werden."

3. Eine vorformulierte Klausel, wonach "das Kaufobjekt als beanstandungs- und mängelfrei übergeben gilt, falls der Bauherr bei Bezugsfertigkeit nicht zum Abnahmetermin erscheint und er Mängel nicht innerhalb von sechs Werktagen nach Übergabetermin schriftlich rügt", benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam.




IBRRS 2021, 3185
AGBAGB
Bereitstellungsprovision in AGB ist als Preisabrede nicht kontrollfähig!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.10.2021 - 17 U 545/20

1. Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, betreffend die Pflicht, eine Bereitstellungsprovision zu zahlen "Bereitstellungsprovision von 0,250 % pro Monat auf den ab ... nicht zur Auszahlung kommenden Betrag bis zur vollen Auszahlung, jeweils fällig mit den Zinsen." ist als Preisabrede gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB entzogen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.03.2020 - XI ZR 516/18 = IBRRS 2020, 1645).*)

2. Die Klausel ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, auch wenn die Bereitstellungsprovision den Darlehenszins relativ um mehr als 100% übersteigt. Vergleichsmaßstab für die Sittenwidrigkeit ist vielmehr der marktübliche Bereitstellungszins. *)

3. Das Gesamtgefüge des Vertrages wäre in einer - wie jetzt - bestehenden langfristigen Niedrigzinsphase auch bei einer relativen Überschreitung des Bereitstellungs- gegenüber dem Darlehenszins von 100% nicht als sittenwidrig zu beurteilen. Vielmehr müsste in Niedrigzinsphasen - spiegelbildlich zur Hochzinsphase - eine absolute Abweichung des effektiven Vertragszinses vom marktüblichen Effektivzins als Grenze zur Sittenwidrigkeit herangezogen werden, wobei nach Ansicht des Senats ein Spread der Immobilienkreditkonditionen von 3 Prozentpunkten hinzunehmen wäre.*)

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IBRRS 2021, 2867
GewerberaummieteGewerberaummiete
Unwirksame Rückzahlungspflicht für Baukostenvorschuss in AGB

LG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2020 - 17 O 380/20

1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach der Mieter einen Baukostenzuschuss anteilig zurückzahlen muss, wenn der Mietvertrag, egal aus welchen Gründen, vorzeitig endet, ist unwirksam.

2. Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, findet § 308 BGB keine Anwendung. Solche Geschäftsbedingungen unterliegen jedoch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB, und zwar auch insoweit, als dies zur Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen führt, die in § 308 BGB aufgeführt sind; dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche angemessen Rücksicht zu nehmen.

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IBRRS 2021, 2447
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Einbaumöbel müssen gestrichen werden: Schönheitsreparaturklausel unwirksam!

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 30.06.2021 - 123 C 165/20

1. Ist eine Einbauküche mitvermietet, hat der Mieter bei defektem Herd einen Anspruch auf den Einbau eines gleichwertigen Markenherds.

2. Eine Formularklausel, die den Mieter einer mit Einbaumöbeln versehenen Wohnung im Rahmen der auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturlast auch zum Anstrich der Einbaumöbel verpflichtet, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

3. Ein nicht nutzbarer Backofen rechtfertigt eine Mietminderung i.H.v. 3,5% der Gesamtmiete.

4. Bei Legionellenbefall ist eine Mietminderung von 15% angemessen.

5. Ein erforderlicher Außenanstrich des Badezimmerfensters begründet keine Mietminderung.




IBRRS 2021, 2141
GewerberaummieteGewerberaummiete
Ein per AGB vereinbarter Kündigungskorridor ist unwirksam

LG Heilbronn, Urteil vom 15.07.2020 - 2 S 30/19

1. Dass eine Kündigung nicht nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt spätestens erklärt werden muss, sondern auch frühestens ab einem weiteren bestimmten Zeitpunkt überhaupt wirksam erklärt werden kann (Kündigungskorridor), ist nicht nur für das gewerbliche Mietrecht, sondern für das gesamte bürgerliche Recht objektiv ungewöhnlich. Eine solche AGB-Klausel ist demnach überraschend und benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen.

2. Der konkludente Verzicht geht der formularmäßig vereinbarten Schriftform der Kündigung ungeachtet der Frage, ob diese formularmäßige Vereinbarung wirksam ist, vor.

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IBRRS 2021, 2065
Mit Beitrag
AGBAGB
Vertragsgegenstand kann durch AGB nicht verändert werden!

BGH, Urteil vom 06.05.2021 - III ZR 169/20

1. Ein vollständiges Erbringen der Leistung i.S.d. § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert jedenfalls, dass der Unternehmer seine Hauptleistung vollständig erbracht hat.*)

2. Welche Pflichten Hauptleistungspflichten sind, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Entscheidend ist, worauf es der einen oder der anderen Partei in hohem Grade ankam, was sie unter allen Umständen erlangen wollte. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.*)

3. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann der Vertragsgegenstand nicht verändert werden; der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fortführung von BGH, Urteil vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, IBRRS 1999, 0952 = BGHZ 141, 380, 383; Senat, Urteile vom 18.04.2002 - III ZR 199/01, IBRRS 2002, 0616 = NJW 2002, 2386, und vom 08.10.2009 - III ZR 93/09, Rz. 23, IBRRS 2009, 4693 = NJW 2010, 150).*)

4. Zur Berechnung des Wertersatzes für teilweise erbrachte Leistungen nach dem Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags ist auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden (vgl. EuGH, NJW 2020, 3771, Rz. 26 ff.).*)

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IBRRS 2021, 1631
AGBAGB
Abschlusszwang für wertlose Versicherung ist unangemessen!

AG Frankenthal, Beschluss vom 26.02.2021 - 3c C 167/20

1. Auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern werden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nur durch entsprechende, im Einzelfall darzulegende und zu beweisende Vereinbarung in den Inhalt eines geschlossenen Vertrags einbezogen; zum Nachweis reicht allein der Umstand, dass zwischen den Parteien langjährige Geschäftsbeziehungen bestehen und die AGB bei früheren Geschäften Bestandteil des jeweiligen Vertrages war, nicht aus.*)

2. Eine in AGB enthaltene Klausel, wonach der Mieter einer Maschine zum Abschluss einer gesondert vergüteten Schadenversicherung gegenüber dem Vermieter unter gleichzeitiger Vereinbarung einer Selbstbeteiligung auch dann zwangsverpflichtet wird, wenn diese Versicherung ihm im Hinblick auf den vereinbarten, den (Zeit-)Wert des Mietgegenstandes übersteigenden Selbstbehalt keinerlei Schutz bietet, benachteiligt den Mieter aufgrund der Verletzung des allgemeinen schuldrechtlichen Prinzips der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2021, 1429
Mit Beitrag
AGBAGB
Gedruckter oder kopierter Text spricht für Allgemeine Geschäftsbedingungen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2020 - 7 U 45/19

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

2. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Es genügt auch, dass die Vertragsbedingungen im Kopf des Verwenders gespeichert werden. Sie müssen für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt worden sein.

3. Wer sich auf den Schutz des AGB-Rechts beruft, muss zwar beweisen, dass die zum Vertragsinhalt gemachten Klauseln AGB sind. Dies ist aber anzunehmen, wenn ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text verwendet worden ist oder wenn sich aus der Fassung der Klausel die Absicht einer mehrfachen Verwendung ergibt.

4. Das Stellen der Vertragsbedingungen ist erfüllt, wenn eine Partei die vorformulierten Bedingungen in die Verhandlung einbringt und deren Einbeziehung in den Vertrag verlangt. Ein wirtschaftliches oder intellektuelles Übergewicht braucht nicht zu bestehen.

5. Das Stellen entfällt nicht schon dann, wenn der Kunde zwischen verschiedenen Regelungsalternativen wählen kann oder der Formulartext die Aufforderung zur Ergänzung, Änderung oder Streichung enthält, sondern erst dann, wenn der Kunde in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Regelungsvorschläge mit effektiven Möglichkeiten ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen.

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IBRRS 2021, 0979
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Vermieter muss Mängel beseitigen können, sonst entfällt Zurückbehaltungsrecht

LG Köln, Urteil vom 21.10.2020 - 17 O 273/19

1. Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters endet nicht nur bei der Beseitigung des Mangels, sondern auch, wenn der Mieter dem Vermieter bzw. den von ihm mit der Prüfung und Beseitigung der Mängel beauftragten Personen den Zutritt zu den Räumlichkeiten nicht gewährt oder sonst die Duldung der Mangelbeseitigung verweigert.

2. Macht eine Regelung die Zulässigkeit der Aufrechnung auch mit unbestrittenen Gegenforderungen von deren Anerkennung durch den Vermieter abhängig, ist sie unwirksam.

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