Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1677 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 3544OLG Rostock, Beschluss vom 08.09.2005 - 7 U 2/05
1. Ist das eigentliche vorgesehene Vorabverfahren gem. § 17a GVG zur Klärung des Rechtswegs in der ersten Instanz nicht durchgeführt worden, weil weder das Gericht noch die Parteien an der Zulässigkeit des Rechtswegs gezweifelt haben, kann der Rechtsstreit noch im Berufungsverfahren von Amts wegen an das Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen werden.
2. Die Verweisung erfolgt an das örtlich zuständige Gericht erster Instanz. Eine Verweisung an das für den zulässigen Rechtsweg zuständige Rechtsmittelgericht würde den Parteien eine Tatsacheninstanz des zulässigen Rechtsweges beschneiden.
3. Zur Entscheidung der Frage, ob der auf einen Vertrag gestützte Klageanspruch dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, ist der Vertragsgegenstand maßgebend. Dabei kann nicht allein auf einzelne Vertragsbestimmungen abgestellt werden; es ist vielmehr die Regelung der Vertragsparteien in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
4. Öffentlich-rechtlicher Charakter ist einem Vertrag dann zuzusprechen, wenn der Vertrag von der gesetzlichen Ordnung abweichende Verschiebungen öffentlich-rechtlicher Lasten und Pflichten vorsieht (hier: Erschließungskosten)
VolltextIBRRS 2006, 3474
VGH Bayern, Beschluss vom 11.05.2006 - 8 ZB 06.485
Wohnungseigentümer sind für ihr Grundstück auch verkehrssicherungspflichtig, soweit auf diesem ein tatsächlich-öffentlicher Weg verläuft.*)
VolltextIBRRS 2006, 3441
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.01.2006 - 8 W 97/05
Zur Unwirksamkeit einer Übertragung der Räum- und Streupflicht von der Gemeinde auf den Anwohner einer Straße.*)
VolltextIBRRS 2006, 3216
BFH, Urteil vom 05.06.2003 - III R 49/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3064
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.06.2003 - 3 W 126/03
Zur Rechtmäßigkeit lang andauernder besonderer Informationserhebungen durch den Betrieb von Überwachungskameras zum Schutz eines an Leib und Leben bedrohten Staatsanwalts.*)
VolltextIBRRS 2006, 5097
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2006 - 1 S 2490/05
1. § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO-BW (i.d.F. des Gesetzes vom 01.12.2005 - Gbl. S. 705) hat drittschützende Wirkung für private Anbieter.*)
2. Der Begriff des Unternehmens in § 102 Abs. 1 GemO-BW ist nicht funktional, sondern institutionell zu verstehen, und setzt einen "Betrieb" mit einer gewissen organisatorischen Verfestigung voraus.*)
3. Zur kartellrechtlichen Bewertung der Vermietung eines im Kreishaus in räumlicher Nähe zur Kfz-Zulassungsstelle gelegenen Raumes an einen Schilderpräger.*)
VolltextIBRRS 2006, 2420
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2006 - 1 U 102/05
Da von einem Verkehrssicherungspflichtigen unter Umständen ein Mehr an Sorgfalt zu verlangen ist als eine Behörde gefordert hat und da durch eine behördliche Genehmigung die zivilrechtliche Verantwortung nicht vom Verkehrssicherungspflichtigen auf die Behörde übergeht (BGHZ 139, 79, 83; BGHR BGB § 823 Abs. 1 - Produzentenhaftung 1), verletzt der Betreiber einer stillgelegten Wiederaufbereitungsanlage, in der sich noch radioaktive Materialien befinden, seine Verkehrssicherungspflicht, wenn die Kontrollmaßnahmen ausschließlich auf den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter ausgerichtet sind und bei den Sicherheitsvorkehrungen die Möglichkeit nicht berücksichtigt ist, dass eine zugangsberechtigte Person vorsätzlich radioaktive Abfälle entwenden könnte ("Innentäterszenario").*)
VolltextIBRRS 2006, 1947
VGH Bayern, Urteil vom 21.02.2006 - 6 B 01.2541
1. Nach der steuerrechtlichen Rechtsprechung hat ein Rechtsbehelf insbesondere dann endgültig keinen Erfolg gehabt im Sinne des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn er durch unanfechtbare Entscheidung abgewiesen oder vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommen worden ist; die Vorschrift meint dabei jede Art der Erledigung (BFH vom 18.7.1994, BFHE 175, 294).
2. Wird ein Rechtsbehelfsverfahren durch Erlass eines Änderungsbescheids abgeschlossen, dann ergibt sich aus dem bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheid, inwieweit der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg hatte (BFH vom 25.3.1992, BFHE 168, 13).
VolltextIBRRS 2006, 1889
BGH, Urteil vom 23.03.2006 - III ZR 141/05
1. Das aus § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 (jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG 2004) folgende Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen, ist ein zu entschädigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG, sofern die zum Rechtsverlust führende Einziehung des Verkehrswegs weder im Interesse des Wegebaulastträgers noch des Inhabers einer bevorrechtigten besonderen Anlage nach §§ 55, 56 TKG 1996 (jetzt: §§ 74, 75 TKG 2004) oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers liegt.*)
2. Die Anwendung materieller Enteignungsentschädigungsvorschriften ist auch dann gerechtfertigt, wenn das Verkehrswegegrundstück nicht im Wege der Grundabtretung enteignet, sondern freihändig veräußert wird und das Nutzungsrecht des Telekommunikationsunternehmens aufgrund einer zuvor erfolgten Entwidmung der Straße erlischt, sofern der Rechtsverlust bereits durch einen Verwaltungsakt (hier: Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1a FStrG) vorgezeichnet ist und sich der Zugriff auf das Grundstück materiell als die Ausübung eines Enteignungsrechts darstellt.*)
VolltextIBRRS 2006, 4728
VK Saarland, Beschluss vom 12.12.2005 - 3 VK 04/2005
1. Ein Angebot ist gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A wegen mangelhafter Eignung/Fachkunde von dem Vergabeverfahren zwingend auszuschließen, wenn der in den Ausschreibungsunterlagen und der Bekanntmachung im EU-Blatt geforderte, mit dem Angebot vorzulegende, Zertifizierungsnachweis zum Entsorgungsbetrieb gemäß § 52 Abs. 1 KrW-/ AbfG nicht vorgelegt wird. Weder die Vorlage eines nicht mehr gültigen Entsorgungszertifikates, noch die Ankündigung, ein solches nachzureichen, noch die Bezugnahme auf ein entsprechendes Zertifikat des in Bietergemeinschaft agierenden Partnerunternehmens vermögen diesen Mangel zu ersetzen. Die Vergabestelle ist an die in der Bekanntmachung und/oder den Verdingungsunterlagen vorgegebenen Anforderungen mit Rücksicht auf das Gebot der Transparenz und Gleichbehandlung/Chancengleichheit aller Bieter (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB) gebunden; sie darf weder zusätzliche noch andere Belege fordern, noch den Bietern die Vorlage anderer Nachweise gestatten oder zugunsten eines Bieters von dem festgelegten Vorlagetermin Ausnahmen gestatten.*)
2. Beruft sich ein Bieter in einem Vergabeverfahren bezüglich des Personals und der technischen Einrichtungen auf die Ressourcen eines anderen Unternehmens, auf das er vorgibt, uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeiten zu haben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den von dem Bieter dargestellten Sachverhalt bezüglich technischer und personeller Ausstattung und seiner Zugriffsmöglichkeiten insoweit weiter zu ermitteln bzw. zu überprüfen. Der Auftraggeber darf nicht von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgehen oder anhand willkürlicher, sachwidriger Maßstäbe entscheiden, sonst muss er sich ein Ermessensausfall vorwerfen lassen. Misslingt dem Bieter der Nachweis darüber, dass er über das für die fach und fristgerechte Ausführung des Auftrags erforderliche Personal und Gerät verfügt, so ist er wegen des fehlenden Nachweises der Leistungsfähigkeit nach Maßgabe von § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zwingend von der Wertung auszuschließen.*)
3. Ein sich nicht im Einklang mit den §§ 108 ff. des Saarländischen Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes (KSVG) bewegendes kommunales Unternehmen besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und ist gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A i.V.m. § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A i.V.m. §§ 108 ff. des Saarländischen Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes (KSVG) wegen wettbewerbsbeschränkender und unlauterer Verhaltensweisen bei der Auswahl der Angebote nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 1 KSVG ist neben der Abwasserbeseitigung auch die Abfallbeseitigung kommunalrechtlich privilegiert. Dazu gehört jedoch nicht der Gesamtbereich der Abfallentsorgung und Wertstofferfassung, sondern nur die den Gemeinden durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz zugewiesene Funktion der Aufnahme von Abfällen zur Beseitigung und von Abfällen aus privaten Haushalten (Verwertung und Beseitigung). Für die Aufgabenwahrnehmung in den übrigen Bereichen der Abfallentsorgung gilt die Schrankentrias des § 108 Abs. 1 KSVG. Der Privilegierungstatbestand des § 108 Abs. 2 KSVG bezieht sich folglich nur auf die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung im Bereich der Abfallentsorgung. Extraterritoriale Abfallentsorgungstätigkeiten sind - weil keine Pflichtaufgaben - von der Regelung des § 108 Abs. 2 KSVG nicht erfasst. Nach der Neufassung des § 108 KSVG vom 08.10.2003 liegt der ordnungspolitische Schwerpunkt auf der Marktbeteiligung (Vorrang der Privatwirtschaft), d.h. bei Leistungsparität im Verhältnis zu privaten Anbietern erlaubt der Landesgesetzgeber eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden nicht mehr. Der neue Absatz 4 des § 108 lässt daher eine Gemeindegrenzenüberschreitung nur zu, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift vorliegen, d.h. insbesondere, von einem öffentlichen Zweck der ausgreifenden Kommune getragen ist. Ein öffentlicher Zweck ist aber gemäß § 108 Abs. 3 Satz 3 KSVG keinesfalls dann mehr gegeben, wenn die Tätigkeit, mit der die Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Gesellschaftsleben teilnimmt, vorwiegend dazu dient, Gewinn zu erzielen. Ein öffentlicher Zweck ist aber auch dann nicht gegeben, wenn eine kommunale Einrichtung mit ihrer Teilnahme am Vergabeverfahren die Absicht verfolgt, ihre Unternehmenstätigkeit außerhalb des eigenen Gemeindegebietes räumlich auszuweiten, um sich neue Geschäftsfelder zu erschließen, die dann zu einer bislang offensichtlich nicht vorhandenen Auslastung ihrer Kapazitäten bzw. der Kapazitäten konzernzugehöriger Unternehmen führen sollen. Das ist mit dem öffentlichen Zweck im Sinne des § 108 Abs. 1 KSVG, der auf die unmittelbare oder mittelbare Förderung von der im öffentlichen Interesse gebotenen Versorgung der Bevölkerung zielt, nicht nur nicht vereinbar, sondern (Gedanke aus § 108 Abs. 3 Satz 3 KSVG) sogar kontraproduktiv. Der drittschützende Charakter dieser Vorschrift ergibt sich im Zusammenhang mit § 2 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2 VOL/A i.V.m. § 97 Abs. 7 GWB. Danach haben die Mitbieter ein Recht darauf, dass ein Unternehmen der öffentlichen Hand nicht in dieser Art und Weise in den Markt eintritt und an einem Ausschreibungsverfahren im Rahmen eines Wettbewerbs teilnimmt.*)
4. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A begründet eine Aufklärungs- und Prüfungspflicht der Vergabestelle, wenn eine Angebot ungewöhnlich niedrig kalkuliert scheint. Dies bedeutet, die Vergabestelle verfügt insoweit über keinerlei Ermessen dahingehend, ob sie eine Überprüfung durchführt oder davon absieht. Die Aufklärungspflicht setzt vielmehr ein, sobald die Vergabestelle Anhaltspunkte für einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis hat. Von einem Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und dem nachfolgenden Angebot allein ist jedoch für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist. Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne des Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeit keine Zweifel bestehen. Hat die Bewertung des Bieters auf den vorangegangenen Bewertungsstufen jedoch schon Zweifel z.B. an der Zuverlässigkeit, Eignung und/oder Fachkunde des Bieters ergeben, trifft den Auftraggeber im Zusammenhang mit der Auskömmlichkeitsprüfung nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A eine strengere Prüfungspflicht als bei einem Bieter, dessen Angebot im Rahmen der bis dahin angestellten Prüfung ohne Beanstandungen geblieben ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 1834
VK Saarland, Beschluss vom 12.12.2005 - 3 VK 03/2005
1. Ein Angebot ist gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A wegen mangelhafter Eignung/Fachkunde von dem Vergabeverfahren zwingend auszuschließen, wenn der in den Ausschreibungsunterlagen und der Bekanntmachung im EU-Blatt geforderte, mit dem Angebot vorzulegende, Zertifizierungsnachweis zum Entsorgungsbetrieb gemäß § 52 Abs. 1 KrW-/ AbfG nicht vorgelegt wird. Weder die Vorlage eines nicht mehr gültigen Entsorgungszertifikates, noch die Ankündigung, ein solches nachzureichen, noch die Bezugnahme auf ein entsprechendes Zertifikat des in Bietergemeinschaft agierenden Partnerunternehmens vermögen diesen Mangel zu ersetzen. Die Vergabestelle ist an die in der Bekanntmachung und/oder den Verdingungsunterlagen vorgegebenen Anforderungen mit Rücksicht auf das Gebot der Transparenz und Gleichbehandlung/Chancengleichheit aller Bieter (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB) gebunden; sie darf weder zusätzliche noch andere Belege fordern, noch den Bietern die Vorlage anderer Nachweise gestatten oder zugunsten eines Bieters von dem festgelegten Vorlagetermin Ausnahmen gestatten.*)
2. Beruft sich ein Bieter in einem Vergabeverfahren bezüglich des Personals und der technischen Einrichtungen auf die Ressourcen eines anderen Unternehmens, auf das er vorgibt, uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeiten zu haben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den von dem Bieter dargestellten Sachverhalt bezüglich technischer und personeller Ausstattung und seiner Zugriffsmöglichkeiten insoweit weiter zu ermitteln bzw. zu überprüfen. Der Auftraggeber darf nicht von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgehen oder anhand willkürlicher, sachwidriger Maßstäbe entscheiden, sonst muss er sich ein Ermessensausfall vorwerfen lassen. Misslingt dem Bieter der Nachweis darüber, dass er über das für die fach und fristgerechte Ausführung des Auftrags erforderliche Personal und Gerät verfügt, so ist er wegen des fehlenden Nachweises der Leistungsfähigkeit nach Maßgabe von § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zwingend von der Wertung auszuschließen.*)
3. Ein sich nicht im Einklang mit den §§ 108 ff. des Saarländischen Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes (KSVG) bewegendes kommunales Unternehmen besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und ist gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A i.V.m. § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A i.V.m. §§ 108 ff. des Saarländischen Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes (KSVG) wegen wettbewerbsbeschränkender und unlauterer Verhaltensweisen bei der Auswahl der Angebote nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 1 KSVG ist neben der Abwasserbeseitigung auch die Abfallbeseitigung kommunalrechtlich privilegiert. Dazu gehört jedoch nicht der Gesamtbereich der Abfallentsorgung und Wertstofferfassung, sondern nur die den Gemeinden durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz zugewiesene Funktion der Aufnahme von Abfällen zur Beseitigung und von Abfällen aus privaten Haushalten (Verwertung und Beseitigung). Für die Aufgabenwahrnehmung in den übrigen Bereichen der Abfallentsorgung gilt die Schrankentrias des § 108 Abs. 1 KSVG. Der Privilegierungstatbestand des § 108 Abs. 2 KSVG bezieht sich folglich nur auf die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung im Bereich der Abfallentsorgung. Extraterritoriale Abfallentsorgungstätigkeiten sind - weil keine Pflichtaufgaben - von der Regelung des § 108 Abs. 2 KSVG nicht erfasst. Nach der Neufassung des § 108 KSVG vom 08.10.2003 liegt der ordnungspolitische Schwerpunkt auf der Marktbeteiligung (Vorrang der Privatwirtschaft), d.h. bei Leistungsparität im Verhältnis zu privaten Anbietern erlaubt der Landesgesetzgeber eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden nicht mehr. Der neue Absatz 4 des § 108 lässt daher eine Gemeindegrenzenüberschreitung nur zu, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift vorliegen, d.h. insbesondere, von einem öffentlichen Zweck der ausgreifenden Kommune getragen ist. Ein öffentlicher Zweck ist aber gemäß § 108 Abs. 3 Satz 3 KSVG keinesfalls dann mehr gegeben, wenn die Tätigkeit, mit der die Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Gesellschaftsleben teilnimmt, vorwiegend dazu dient, Gewinn zu erzielen. Ein öffentlicher Zweck ist aber auch dann nicht gegeben, wenn eine kommunale Einrichtung mit ihrer Teilnahme am Vergabeverfahren die Absicht verfolgt, ihre Unternehmenstätigkeit außerhalb des eigenen Gemeindegebietes räumlich auszuweiten, um sich neue Geschäftsfelder zu erschließen, die dann zu einer bislang offensichtlich nicht vorhandenen Auslastung ihrer Kapazitäten bzw. der Kapazitäten konzernzugehöriger Unternehmen führen sollen. Das ist mit dem öffentlichen Zweck im Sinne des § 108 Abs. 1 KSVG, der auf die unmittelbare oder mittelbare Förderung von der im öffentlichen Interesse gebotenen Versorgung der Bevölkerung zielt, nicht nur nicht vereinbar, sondern (Gedanke aus § 108 Abs. 3 Satz 3 KSVG) sogar kontraproduktiv. Der drittschützende Charakter dieser Vorschrift ergibt sich im Zusammenhang mit § 2 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2 VOL/A i.V.m. § 97 Abs. 7 GWB. Danach haben die Mitbieter ein Recht darauf, dass ein Unternehmen der öffentlichen Hand nicht in dieser Art und Weise in den Markt eintritt und an einem Ausschreibungsverfahren im Rahmen eines Wettbewerbs teilnimmt.*)
4. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A begründet eine Aufklärungs- und Prüfungspflicht der Vergabestelle, wenn eine Angebot ungewöhnlich niedrig kalkuliert scheint. Dies bedeutet, die Vergabestelle verfügt insoweit über keinerlei Ermessen dahingehend, ob sie eine Überprüfung durchführt oder davon absieht. Die Aufklärungspflicht setzt vielmehr ein, sobald die Vergabestelle Anhaltspunkte für einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis hat. Von einem Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und dem nachfolgenden Angebot allein ist jedoch für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist. Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne des Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeit keine Zweifel bestehen. Hat die Bewertung des Bieters auf den vorangegangenen Bewertungsstufen jedoch schon Zweifel z.B. an der Zuverlässigkeit, Eignung und/oder Fachkunde des Bieters ergeben, trifft den Auftraggeber im Zusammenhang mit der Auskömmlichkeitsprüfung nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A eine strengere Prüfungspflicht als bei einem Bieter, dessen Angebot im Rahmen der bis dahin angestellten Prüfung ohne Beanstandungen geblieben ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 1695
OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.03.2006 - 4 U 113/05
Die verkehrssicherungspflichtige Kommune haftet, wenn ein ehemaliger, an einem Steilhang gelegener Weg verunreinigt und überwuchert ist, sich hierdurch von oben herabfließende Wassermassen anstaunen und zu einem Hangrutsch führen, durch den Unterlieger geschädigt werden.*)
VolltextIBRRS 2006, 1660
OLG Schleswig, Urteil vom 16.06.2005 - 11 U 154/04
Zum "unmittelbaren Zusammenhang" zwischen der ordnungsbehördlichen Einweisung eines bisherigen Mieters in die von ihm genutzte Wohnung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und in der Wohnung angerichteten Schäden.*)
VolltextIBRRS 2006, 1549
BGH, Beschluss vom 09.03.2006 - BLw 23/05
Die Sicherung der Existenz land- und forstwirtschaftlicher Betriebe liegt ausschließlich in dem öffentlichen Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur. Dieses Interesse zu wahren, obliegt der Genehmigungsbehörde und nicht einem erwerbsinteressierten Dritten.
VolltextIBRRS 2006, 1488
BGH, Urteil vom 07.04.2006 - V ZR 144/05
Ein Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 BGB ist im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG mit dem Eintritt der Eigentumsstörung, und nicht erst dann entstanden, wenn diese zu einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit geführt hat.*)
VolltextIBRRS 2006, 1482
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2006 - 1 U 249/05
1. Eine Verjährungshemmung kann nur zugunsten eines Anspruch eintreten, dessen zugrundeliegender Sachverhalt zwischen den Parteien verhandelt wurde.
2. § 39 HeNatG stellt eine abschließende entschädigungsrechtliche Spezialregelung gegenüber dem enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriff dar.
VolltextIBRRS 2006, 1390
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2006 - 1 A 11462/05
Auch die Rechtmäßigkeit eines Feuerwehreinsatzes zur Abwehr von Wassergefahren, die durch wild abfließendes Oberflächenwasser ausgelöst werden, beurteilt sich grundsätzlich danach, ob die Lage aus der Sicht im Zeitpunkt der Einsatzentscheidung in vertretbarer Weise eingeschätzt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 1385
VGH Bayern, Urteil vom 14.12.2005 - 16a D 04.3487
1. Die Wahrung des Ansehens des Beamtentums" dient der Erhaltung der Grundlagen eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche gesetzestreue Verwaltung. Der Beamte darf das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird, nicht beeinträchtigen, z.B. durch außerdienstliches Verhalten, das eine Verletzung seiner Treue- und Loyalitätspflichten gegenüber dem Dienstherrn darstellt. Zu den nicht durch die Tätigkeit bei einem privaten Unternehmen eingeschränkten Pflichten zählt insbesondere die Pflicht zur Beachtung der für jedermann geltenden Strafgesetze.
2. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von einem Durchschnittsbürger (BVerwG vom 30.8.2000 BVerwGE 112, 19/26). Jedoch überschreitet bereits der einmalige strafrechtlich relevante außerdienstliche Verstoß gegen die Vergabevorschriften im Regelfall das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarischer Relevanz so deutlich, dass ein außerdienstlichen Dienstvergehens im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG anzunehmen ist.
VolltextIBRRS 2006, 1266
BGH, Urteil vom 16.03.2006 - III ZR 129/05
1. Zu der dem Pächter durch Enteignung der Pachtfläche genommenen und zu entschädigenden Rechtsposition kann auch ein Verwendungsersatzanspruch gegen den Grundeigentümer im Falle der Kündigung des Pachtverhältnisses durch diesen, gerichtet auf den vom Pächter geschaffenen "Mehrwert" des Grundstücks (§ 591 Abs. 1 BGB), gehören.*)
2. Obergrenze des Ersatzanspruchs nach § 591 Abs. 1 BGB ist - wie beim Anspruch des Besitzers gegen den Eigentümer auf Ersatz nützlicher Verwendungen nach § 996 BGB - der Betrag der tatsächlich getätigten Aufwendungen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1257
BGH, Beschluss vom 05.10.2005 - RiZ(R) 1/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1256
BGH, Urteil vom 05.10.2005 - RiZ(R) 4/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1159
BGH, Urteil vom 05.10.2005 - RiZ(R) 5/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 0865
BVerfG, Beschluss vom 21.12.2000 - 1 BvR 1761/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 0567
BGH, Beschluss vom 21.12.2005 - III ZR 148/05
1. Zum (hier: vom Tatrichter verneinten) "unmittelbaren Zusammenhang" zwischen der Einweisung eines bisherigen Mieters in die von ihm genutzte Wohnung und von diesem in der Wohnung angerichteten Schäden (im Anschluss an BGHZ 131, 163).*)
2. Die Einweisung eines Obdachlosen in eine private Wohnung begründet zwischen der Einweisungsbehörde und dem Eigentümer keine Rechtsbeziehung der Art, dass die Behörde das Verschulden des Eingewiesenen als ihres Erfüllungsgehilfen zu vertreten hätte, wenn dieser durch unsachgemäßen Gebrauch der Wohnung oder mutwillig Schäden anrichtet.*)
VolltextIBRRS 2006, 0364
VGH Hessen, Beschluss vom 18.08.2005 - 5 TG 3657/04
1. Bei "Zwischenwegen", die die Zufahrt zu Grundstücken im inneren Hintergelände einer ringförmigen Straßenanlage ermöglichen, kann es sich trotz einer Länge von jeweils über 100 m lediglich um unselbständige Verzweigungen des Hauptstraßenzugs der Ringstraße handeln, sofern auf Grund fester Absperrungen auf etwa halber Strecke ein durchgängiges Befahren ausgeschlossen ist und der Weg deshalb von der jeweiligen Seite des Hauptstraßenzugs aus als bloße Zufahrt zu angrenzenden "Innengrundstücken" in Erscheinung tritt.*)
2. In die Verteilung des umlagefähigen Aufwands für die Erneuerung der Straßenanlage sind in einem solchen Fall auch die an die Zwischenwege angrenzenden "Innengrundstücke" einzubeziehen, auch wenn an den Wegen selbst keine Erneuerungsarbeiten vorgenommen werden. Eine das Abrechnungsgebiet im Wege der Abschnittsbildung auf die Grundstücke des Hauptstraßenzugs beschränkende gesonderte Abrechnung scheidet in diesem Fall aus.*)
VolltextIBRRS 2006, 0093
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2004 - 22 U 71/04
1. Die Werbung "Erster Wohnsitz möglich" zum Zwecke der Vermarktung von Ferienhäusern in einem Ferienpark eines Bauträgers ist unzutreffend und irreführend.
2. Weist der (gekündigte) Architekt Kaufinteressenten auf die Unzulässigkeit dieser Werbung hin, steht dem Bauträger kein Unterlassungsanspruch gegen den Architekten zu.
VolltextIBRRS 2006, 0045
BGH, Beschluss vom 04.10.2005 - VII ZB 8/05
1. Bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat darf nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518).
2. Aus der in dem Investitionsschutzvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 13. Juni 1989 (BGBl. 1990 II 342) enthaltenen Schiedsvereinbarung ergibt sich für das Zwangsvollstreckungsverfahren kein Verzicht auf Immunität.
VolltextOnline seit 2005
IBRRS 2005, 3629BVerwG, Urteil vom 26.01.2005 - 9 A 7.04
1. Es steht der Eignung einer Kompensationsmaßnahme als naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme nicht entgegen, wenn sie zugleich der Sanierung eines Altstandortes dient.*)
2. Zukunftsplanungen eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung einer naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahme Betroffenen dürfen nicht generell als unbeachtlich aus der Abwägung ausgeblendet werden.*)
VolltextIBRRS 2005, 3628
BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.04
1. Die Anordnung eines kommunalrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwanges für die Fernwärmeversorgung schließt es nicht aus, dass das Benutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet ist.*)
2. Der Anschluss- und Benutzungszwang für eine öffentliche Einrichtung, die durch eine juristische Person des Privatrechts, an der die Kommune nicht beteiligt ist, betrieben wird, ist nur dann verhältnismäßig, wenn die Kommune über hinreichende Einflussmöglichkeiten verfügt, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.*)
VolltextIBRRS 2005, 3627
BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 - 7 C 26.03
1. Die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen ist im Regelfall ein Verwertungsvorgang.*)
2. Die Nutzung des Abfallvolumens ist eine stoffliche Verwertung, wenn die Abfälle aufgrund ihrer Eigenschaften für den Verwendungszweck geeignet sind.*)
3. Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplans, der die Verfüllung von Abfällen gestattet, über § 48 Abs. 2 BBergG heranzuziehen.*)
VolltextIBRRS 2005, 3626
BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 8.04
Das Bestimmtheitsgebot erfordert nicht, dass in einem Bescheid Allgemeine oder Zusätzliche Nebenbestimmungen unmittelbar aufgeführt werden. Es reicht eine ausdrückliche Bezugnahme aus.*)
VolltextIBRRS 2005, 3611
BGH, Urteil vom 28.09.2005 - IV ZR 288/03
Für einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB reicht es aus, wenn die Parteien eines auf ein Bescheidungsurteil gerichteten öffentlich-rechtlichen Rechtsstreits sich auf die Aufhebung eines bestehenden Widerspruchsbescheides einigen.*)
VolltextIBRRS 2005, 3573
BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - I ZB 3/05
Hat sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unterworfen, so richtet sich die Vollstreckung aus dem Titel auch dann nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, wenn die Unterwerfung einen Anspruch betrifft, der öffentlich-rechtlicher Natur ist.*)
VolltextIBRRS 2005, 3559
BGH, Urteil vom 08.11.2005 - KZR 37/03
1. Zu der vom grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit umfassten wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung gehört bei bedeutsamen Sportereignissen die Verwertung der Möglichkeit, das sportliche Ereignis in Bild und Ton unmittelbar oder mittelbar mitzuerleben. Als Rechtsposition, mit deren Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann, sichert das Hausrecht die Verwertung der beruflich erbrachten Leistung und nimmt damit an deren verfassungsrechtlicher Gewährleistung teil.
2. Es stellt weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn der marktbeherrschende Veranstalter eines Sportereignisses (hier: Fußballspiel der 1. oder 2. Bundesliga) einem Hörfunkveranstalter den Zutritt zum Spiel und die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion nur gegen Zahlung eines Entgelts für die Gestattung der Hörfunkberichterstattung gewährt.*)
VolltextIBRRS 2005, 3507
BGH, Beschluss vom 09.11.2005 - XII ZB 229/01
1. Nachdem die Absenkung des Ruhegehalts nach § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs neben dem verminderten Höchstruhegehaltssatz von 71,75% auch der Bemessungsfaktor von 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit maßgeblich (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 259).*)
2. Für die Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung ist der zur Zeit der Entscheidung geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437).*)
3. Zur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) in dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesamtversorgungssystem (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 - XII ZB 226/01 - FamRZ 2005, 1458).*)
VolltextIBRRS 2005, 3464
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.11.2005 - 11 ME 146/05
1. Das Ausmaß dessen, was dem Eigentümer eines Grundstücks als Zustandsstörer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, ist nach der Rspr. des BVerfG (Besch. v. 16.2.2000, BVerfGE 102,1) durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.*)
2. Ist die Kostenbelastung gegenüber einem Zustandsstörer als begrenzt anzusehen, muss die Verwaltung auch über die Begrenzung der Kostenbelastung des Grundstückseigentümers entscheiden.*)
3. Bei der Entscheidung, wer die Kosten einer Kampfmittelbeseitgung ganz oder anteilig zu tragen kann, kann z.B. berücksichtigt werden, welchen Verkehrswert das Grundstück nach der Räumung hat, von welchen Vorstellungen die Vertragsparteien bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages ausgegangen sind, ob die von dem Grundstück ausgehenden Gefahren sich aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen ergeben, ob die Bundesrepublik hinsichtlich der auf dem Grundstück befindlichen Kampfmittel (Munition / Waffen) als Handlungs- und/oder Zustandsstörer anzusehen ist.*)
VolltextIBRRS 2005, 3408
BGH, Urteil vom 13.10.2005 - 3 StR 385/04
Die Befugnis eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen (oder zahnärztlichen) Berufs in Deutschland (§ 2 Abs. 3 BÄO, § 1 Abs. 2 ZHG) wird durch das Ruhen einer ihm etwa erteilten deutschen Approbation nicht berührt.*)
VolltextIBRRS 2005, 3185
OLG München, Urteil vom 23.12.2004 - 1 U 2491/03
Wird in Folge einer geänderten Planung ein zunächst im Bebauungsplan der Gemeinde als öffentliche Grünfläche ausgewiesenes Grundstück in der Folgezeit für die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens herangezogen, richtet sich der Qualitätsstichtag für die Bemessung der Enteignungsentschädigung nicht nach dem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss sondern nach dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Bebauungsplan.*)
VolltextIBRRS 2005, 2948
BVerwG, Urteil vom 20.01.2005 - 3 C 31.03
1. Auch der Betrieb einer Fernwasserversorgung, bei der die örtlichen Verteilernetze nicht im Eigentum des Betreibers stehen, gehört zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG.*)
2. Für die Zuordnung einer Aufgabe zu den "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" ist darauf abzustellen, ob ein Bezug zur Gemeindebevölkerung oder zum Gemeindegebiet besteht, wem also die im Rahmen der Daseinsvorsorge wahrgenommene Tätigkeit zugute kommt (funktionsbezogene Betrachtungsweise). Nicht entscheidend ist, ob sich die Anlagen und Einrichtungen, mit denen die Aufgabe wahrgenommen wird, auf dem Gemeindegebiet befinden. Ebenso wenig kommt es auf den Umfang der zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Anlagen und sonstigen Betriebsmittel an.*)
3. § 6 ZOEG enthält keine abschließende Aufzählung von Zuordnungsvorbehalten.*)
VolltextIBRRS 2005, 2520
BGH, Urteil vom 07.12.2004 - VI ZR 308/03
Wird ein Gynäkologe in unmittelbarer Nähe seiner Praxis gegenüber Passanten in Gesprächen über das Thema "Abtreibung" als Arzt namentlich unter Hinweis darauf benannt, daß er Abtreibungen vornehme, tritt das Recht auf Meinungsäußerung hinter das Recht auf Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Arztes zurück (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 -).*)
VolltextIBRRS 2005, 1963
BGH, Beschluss vom 26.04.2005 - X ZB 17/04
Eine fehlerhafte Auswahl der richterlichen Mitglieder eines Richterwahlausschusses führt nicht dazu, daß von diesem gewählte und dann ernannte Berufsrichter nicht gesetzliche Richter sein können und der Spruchkörper, dem sie angehören, nicht ordnungsgemäß besetzt ist.*)
Es kann regelmäßig keine Erstattung von Kosten verlangt werden, die ein Prozeßbevollmächtigter späterer Instanz für die Anfertigung von Ablichtungen von Bestandteilen von Gerichtsakten verauslagt hat, über welche die Handakten eines früheren Prozeßbevollmächtigten nach § 50 Abs. 1 BRAO ein geordnetes Bild geben müssen.*)
VolltextIBRRS 2005, 1954
BGH, Urteil vom 16.03.2005 - RiZ(R) 2/04
a) Das Prüfungsverfahren ist mit der Behauptung zulässig, eine Beurteilung des Dienstherrn beeinträchtige den Richter in seiner richterlichen Unabhängigkeit, soweit ihm deshalb die Eignung zum Richter am Oberlandesgericht abgesprochen wird, weil er sich einer in der AV des Justizministers von Nordrhein-Westfalen zwingend vorgesehenen Erprobung nicht unterzogen habe.*)
b) Der Richter ist nicht dadurch in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt, daß die Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt nach der AV des Justizministers von Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1972 (2010 - I B. 61), JMBl. NW S. 37, u.a. von der Erprobung bei einem Oberlandesgericht abhängig gemacht wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 1764
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2005 - 1 A 1994/03
Die Verweigerung einer Zustimmung des Personalrats zur Außerbetriebsetzung und zum Abriss von Bestandteilen einer Sozialeinrichtung i.S.v. § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW (hier: Personalunterkünfte) ist nicht stets dann nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW unbeachtlich, wenn der Personalrat im Zusammenhang mit der Frage, ob zur Vermeidung der endgültigen Nutzungsaufgabe und des Abrisses des betreffenden, zurzeit wegen baulicher (Sicherheits-)Mängel aus Rechtsgründen nicht nutzbaren Gebäudes im Interesse der Beschäftigten eine (Sicherheits-)Sanierung sinnvoll und vorzugswürdig erscheint, auch wirtschaftliche Überlegungen anstellt und seiner Zustimmungsverweigerung zugrunde legt.*)
VolltextIBRRS 2005, 1670
OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2005 - 19 U 113/04
Wer als Vertreter eines Unternehmers Material zur Lieferung gegen Rechnung bestellt und dabei über den Zahlungswillen des Bestellers täuscht, haftet dem Lieferanten persönlich aus unerlaubter Handlung.
VolltextIBRRS 2005, 1655
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2005 - 1 U 74/03
1. Der Vertrag zwischen der öffentlichen Hand und einem privaten Labor über die Durchführung sog. BSE-Schnelltests ist als Werkvertrag zu qualifizieren.*)
2. Verstößt ein mit der Durchführung von BSE-Schnelltests beauftragtes privates Labor gegen die nach dem Inhalt des Vertrags einzuhaltende Verfahrens- bzw. Handlungsanweisung, so liegt darin im Verhältnis zum Auftraggeber eine Pflichtverletzung unabhängig davon, ob dies nachweislich die Gefahr einer materiellen Verfälschung der Testaussagen begründet.*)
3. Bestanden aus der damaligen Sicht der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Entscheidungsträger begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Testergebnisse und wurde daher das betroffene Fleisch auf Grund rechtmäßiger Anordnungen aus dem Verkehr genommen, so hat das Labor für die der öffentlichen Hand aus der berechtigten Inanspruchnahme durch die betroffenen Dritten erwachsenden Vermögensschäden auch dann einzustehen, wenn sich nicht feststellen lässt, ob die getroffenen Maßnahmen aus Gründen des Verbraucherschutzes objektiv geboten waren. Entscheidend ist allein der Erkenntnisstand zur Zeit der jeweiligen Verwaltungsentscheidung.*)
4. Die Haftung des Labors im Innenverhältnis (Regress) ist nicht nach Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, NJW 2005, 286).*)
VolltextIBRRS 2005, 1636
BGH, Urteil vom 16.03.2005 - RiZ(R) 1/04
a) § 78 DRiG steht einer durch Landesgesetz erfolgten Zuweisung der Entscheidungen über die Bewilligung von Altersteilzeit bei Richtern an die Dienstgerichte nicht entgegen.*)
b) Diese Entscheidungen unterfallen kraft Sachzusammenhangs der Prüfungszuständigkeit der Dienstgerichte nach § 78 Nr. 4 f DRiG.*)
c) Bei der in § 76 e DRiG genannten Altersgrenze von 55 Jahren handelt es sich um das vom Landesgesetzgeber zu beachtende Mindestalter für die Gewährung von Altersteilzeit.*)
VolltextIBRRS 2005, 1508
BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
1. Das gewerbsmäßige Betreiben von Bankgeschäften, zu denen der Eigenhandel für andere sowie Finanzkommissionsgeschäfte gehören, bedarf der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
2. In Fällen der gesetzlichen Anordnung einer aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO hat die Interessenabwägung anders als in Fällen der behördlichen Anordnung unter Einbeziehung des vom Gesetzgeber intendierten grundsätzlichen Vorrangs des Vollziehungsinteresses zu erfolgen.
VolltextIBRRS 2005, 1507
BVerfG, Urteil vom 02.07.2003 - 2 BvR 273/03
Zur Rüge des Art. 19 Abs. 4 GG wegen überlanger Verfahrensdauer bei der Beschlussfassung eines OLG.
VolltextIBRRS 2005, 1414
OLG Dresden, Urteil vom 27.04.2005 - 6 U 628/04
1. Werden in einem Grundurteil einzelne, zum Grund des Anspruchs gehörende Fragen ausgeklammert, und soll ihre Klärung dem Betragsverfahren überlassen werden, so muss im Urteilstenor, zumindest aber in den Urteilsgründen kenntlich gemacht werden, über welche Punkte, die den Grund der Haftung betreffen, im Urteil nicht entschieden worden ist. Das gilt auch für mitwirkendes Verschulden gemäß § 254 BGB.
2. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse ist dann gerechtfertigt, wenn ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis zu einer angemessenen Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts besteht.
3. Besondere tatsächliche Lagen und Verhältnisse können für den Beamten zusätzliche Pflichten schaffen, also auch die Pflicht, einen Gesuchsteller über die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Maßnahmen belehrend aufzuklären oder in anderer Weise helfend tätig zu werden, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Betroffene seine Lage in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung nicht richtig zu beurteilen vermag, besonders wenn der Betreffende sonst Gefahr läuft, einen Schaden zu erleiden.
4. Die Pflicht zur Aufklärung besteht vor allem dann, wenn erkennbar ist, dass jemand aufgrund des behördlichen Verhaltens veranlasst wird, Maßnahmen zu treffen, die für ihn erheblich nachteilige Folgen haben oder zumindest mit dem Risiko des Eintritts solcher Folgen behaftet sind.
5. Eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der eine Auskunft erteilenden Behörde kommt nur in Betracht, wenn und soweit der auskunftssuchende Bürger auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauen durfte.
6. Allein aus einem vorgelegten Parkraumkonzept darf ein Investor kein verlässliches Vertrauen dahin schöpfen, dass sich auch in der Zukunft keine Veränderungen ergeben. Ein Konzept ist keine verbindliche Planung. Auch ist die Stadt grundsätzlich nicht gehindert, etwaige Planungsabsichten zu ändern. Der Investor hätte vielmehr konkret danach fragen und sich schriftlich und damit verbindlich die Umsetzung des Parkraumkonzeptes zusichern lassen müssen.
7. Zur Glaubwürdigkeit von Zeugen.
8. Die im Bereich des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze über eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sind grundsätzlich auch auf Verhandlungen anwendbar, die zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Bürger und dem Staat führen sollen.
9. Umfang und Inhalt der vorvertraglichen Pflichten der an Vertragsverhandlungen beteiligten Parteien richten sich nach dem Inhalt des beabsichtigten Vertrages.
VolltextIBRRS 2005, 1205
BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 CN 2.03
1. Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten sind bekannt zu machen.*)
2. Für die Bekanntgabe ist eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend.*)
Volltext