Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1677 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 3234BGH, Urteil vom 13.11.2003 - III ZR 368/02
a) Zur (öffentlich-rechtlichen) Geschäftsführung ohne Auftrag durch die Erfüllung von Gewässerunterhaltungspflichten seitens eines privaten Dritten (hier: Beseitigung des an einem Kraftwerksrechen angeschwemmten Pflanzenschnitts).*)
b) Bei Unterhaltungsarbeiten abgemähte und im Wasser treibende Wasserpflanzen sind nicht im Sinne von § 22 Abs. 1 WHG in das Gewässer eingebracht.*)
VolltextIBRRS 2003, 3227
BGH, Urteil vom 27.11.2003 - III ZR 54/03
Zur Frage, ob ein Beamter, der seine in angemieteten Räumen eines Hauses untergebrachte Dienststelle zur Mittagspause verläßt und dabei auf einem auf demselben Grundstück verlaufenden Weg, der die Hauseingangstür mit dem öffentlichen Gehweg verbindet, wegen Glatteises stürzt, am allgemeinen Verkehr teilnimmt.*)
VolltextIBRRS 2003, 3207
BGH, Urteil vom 09.10.2003 - I ZR 167/01
a) Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer von einem Arzt in seinem Internetauftritt gemachten Mitteilung ist zu berücksichtigen, daß diese niemandem unverlangt als Werbung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen Internetnutzern wahrgenommen wird, die an entsprechenden Informationen interessiert sind.*)
b) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmte Tätigkeitsgebiete stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält nur die Angabe, er sei auf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfüge deshalb dort über besondere Erfahrungen. Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungen anderer Ärzte ist damit nicht verbunden.*)
c) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, daß er bestimmte Tätigkeiten durchführt, ist nicht deshalb unrichtig, weil diese Tätigkeiten auch von nahezu jedem anderen Arzt in mehr oder weniger großem Umfang ausgeübt werden oder zumindest ausgeübt werden können.*)
d) Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt von diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem - auch emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen können, eine "Sympathiewerbung" zulässig, soweit durch sie nicht der Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird.*)
VolltextIBRRS 2003, 3184
BVerwG, Urteil vom 08.05.2003 - 7 C 15.02
Die Bundesrepublik Deutschland ist Besitzerin von Abfällen, die auf dem Gelände ihrer Schifffahrtsanlagen an den Bundeswasserstraßen abgelegt werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 3132
BGH, Urteil vom 13.11.2003 - III ZR 70/03
Die Vorschriften des bayerischen Polizeirechts über die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (Art. 9 PAG) und die Ersatzvornahme (Art. 55 PAG) einschließlich der dazugehörenden Bestimmungen über die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) enthalten eine erschöpfende Sonderregelung, die in diesem Bereich einen Anspruch des Trägers der Polizei aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließt.*)
Ein Polizeibeamter, der in dienstlicher Eigenschaft hoheitlich tätig wird, kann nicht zugleich (in seiner Person) das bürgerlich-rechtliche Geschäft eines Dritten führen.*)
VolltextIBRRS 2003, 3052
BVerwG, Urteil vom 24.09.2003 - 9 A 69.02
1. Bei der Wiederertüchtigung der Anhalter Bahn in Berlin als Hauptverbindung im transeuropäischen Eisenbahnnetz ist der Bahn auf dem vorhandenen Bahndamm eine Flächenbewirtschaftung zuzugestehen, die dem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel Rechnung trägt, das Streckennetz nach Bedarf zukünftigen Entwicklungen anzupassen.*)
2. Auch bei mit Schienenverkehrslärm vorbelasteten Hochhäusern darf nicht davon ausgegangen werden, dass der für die niedrigere Umgebungsbebauung angestrebte Schutzstandard ausreicht, um dem von § 41 Abs. 2 BImSchG geforderten Vorrang des aktiven Lärmschutzes Rechnung zu tragen. Das mit einer Hochhausbebauung einhergehende Lärmschutzproblem ist vielmehr auf der Grundlage einer differenzierten Kosten-Nutzen-Analyse einer ausgewogenen Lösung zuzuführen.*)
IBRRS 2003, 2975
BGH, Urteil vom 24.10.2003 - V ZR 48/03
Ein Subventionsbegünstigter, der eine individuelle Beihilfe erhalten hat, die Gegenstand einer nach Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag erlassenen Entscheidung der Europäischen Kommission geworden ist, kann, auch wenn die Entscheidung allein an den beihilfegewährenden Mitgliedsstaat gerichtet ist, selbst eine Nichtigkeitsklage erheben; unterläßt er dies, wird die Entscheidung ihm gegenüber bestandskräftig (im Anschluß an EuGH, Rs.C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585).*)
VolltextIBRRS 2003, 2966
BGH, Urteil vom 24.10.2003 - V ZR 424/02
Eine Gebietskörperschaft, die als Grundstückseigentümerin von der in einem privatnützigen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluß (hier: Genehmigung zum Sand- und Kiesabbau) vorgegebenen Trassenführung für die Erschließung des Abbaugebiets betroffen ist, unterliegt hinsichtlich der Benutzung ihrer Grundstücke keinem Duldungs- oder Kontrahierungszwang.*)
VolltextIBRRS 2003, 2914
OLG Jena, Urteil vom 19.12.2001 - 2 U 1341/00
1. Verpflichtungserklärungen eines kommunalen Zweckverbandes, die von dem Verbandsvorsitzenden ohne Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels unterzeichnet sind, sind nichtig. Dies gilt allerdings nur, wenn das entsprechende Landesgesetz über Zweckverbände dies explizit vorsieht, was in Thüringen jedoch bzgl. des Dienstsiegels nicht der Fall ist.
2. Befreit zudem die Satzung des Zweckverbandes von dem Erfordernis, die Dienstbezeichnung bei der Unterschrift anzugeben, so kann sich der Verband nicht auf einen solchen Formmangel berufen.
3. Zu der Frage der Zulässigkeit einer Feststellungswiderklage in der 2. Instanz.
VolltextIBRRS 2003, 2698
BVerwG, Beschluss vom 30.07.2003 - 4 B 16.03
1. Technische Regelwerke, wie DIN-Normen oder VDI-Richtlinien, entfalten keine rechtliche Verbindlichkeit, weil es sich bei ihnen nicht um Rechtsnormen handelt, die im Wege demokratisch legitimierter Rechtssetzung geschaffen sind.
2. Deshalb ergibt sich aus ihnen allein nicht, wann eine Belästigung als erheblich zu qualifizieren und deshalb eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO geregelten Gebots der Rücksichtnahme anzunehmen ist. Erforderlich ist vielmehr immer eine tatrichterliche Bewertung, wobei die immissionsschutzfachlich anerkannten Methoden zu beachten sind. Die VDI-Richtlinien können im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen als "Orientierungshilfe", als "brauchbarer" oder "grober" Anhalt herangezogen werden.
3. Bei der VDI-Richtlinie 3770 geht es darum, die von einem Bolzplatz ausgehenden Immissionen im Rahmen einer vorsorgenden bauleitplanerischen Abwägung angemessen zu erfassen; nicht jedoch darum, ob der von dem genehmigten Bolzplatz ausgehende Lärm die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet oder nicht.
4. Die 18. BImSchV ist auf Bolzplätze lediglich entsprechend und damit nur unter Beachtung der spezifischen Besonderheiten von Bolzplätzen anwendbar, weil ihr unmittelbarer Anwendungsbereich nach § 1 der 18. BImSchV auf den Betrieb von Sportanlagen beschränkt ist, die zur Sportausübung bestimmt sind.
5. Nicht der gerichtlich bestellte Gutachter, sondern das Berufungsgericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffes über die Frage der Zumutbarkeit der von dem geplanten Bolzplatz zu erwartenden Lärmimmissionen, einschließlich der Berücksichtigungsfähigkeit der Ball- und Klatschgeräusche.
6. Das Verbot von Überraschungsentscheidungen verbietet, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage einer Entscheidung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Es verpflichtete das Gericht jedoch nicht, seine Rechtsauffassung, namentlich die ihm obliegende Würdigung von Inhalt und Aussagekraft des eingeholten Sachverständigengutachtens, schon vor der Urteilsberatung im Einzelnen festzulegen und zur Diskussion zu stellen.
7. Mit der Aufklärungsrüge kann geltend gemacht werden, dass die tatrichterliche Prognose nicht auf einer zuverlässigen und zutreffenden Tatsachengrundlage beruht, dass wesentlicher Prozessstoff übersehen worden ist oder dass die Erwägungen des Tatsachengerichts weder nachvollziehbar noch in sich schlüssig sind. Im Wege der Aufklärungsrüge kann jedoch nicht die Frage zur Überprüfung gestellt werden, ob die eine oder die andere Prognose zutreffend ist.
VolltextIBRRS 2003, 2693
BGH, Urteil vom 10.09.2003 - IV ZR 387/02
Die Beitragsgestaltung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten hält trotz Nichtberücksichtigung von Teilzeitarbeit einer Inhaltskontrolle stand.*)
VolltextIBRRS 2003, 2675
OLG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2003 - 4 U 118/03
Eine Gemeinde verletzt ihre gegenüber einer Radfahrerin bestehenden Verkehrssicherungspflichten nicht, wenn sie einen Aufbruch im Fahrbahnbelag einer Gemeindestraße nicht schließt, der für einen Radfahrer bei der von ihm im Verkehr zu erwartenden Aufmerksamkeit so rechtzeitig erkennbar ist, dass er einen Unfall im Zusammenhang mit dieser Stelle vermeiden kann.*)
VolltextIBRRS 2003, 2618
EuGH, Urteil vom 30.09.2003 - Rs. C-224/01
Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz von Schäden verpflichtet sind, die einem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, ist auch dann anwendbar, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht, sofern die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Bei der Entscheidung darüber, ob der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, muss das zuständige nationale Gericht, wenn sich der Verstoß aus einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung ergibt, unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion prüfen, ob dieser Verstoß offenkundig ist. Es ist Sache der Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über diesen Schadensersatz zuständig ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 2616
BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 203/02
Für die Prüfung der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation im Sinne des § 218a Abs. 2 StGB für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch macht die "nach ärztlicher Erkenntnis" gebotene Prognose regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.*)
VolltextIBRRS 2003, 2174
BVerwG, Beschluss vom 20.01.1999 - 8 B 160.98
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 2169
BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 A 8.99
Der Anliegergebrauch vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am "Anliegergrundstück" bestimmt.*)
VolltextIBRRS 2003, 2168
BVerwG, Urteil vom 01.07.1999 - 4 C 23.97
Durch eine bei einem Teilungskauf auf Antrag des Käufers erteilte Teilungsgenehmigung oder durch ein entsprechendes Negativattest können Rechte des Verkäufers nicht verletzt werden.*)
Eine in einem Widerspruchsverfahren ergangene Abhilfeentscheidung (hier: Aufhebung eines Negativattests nach § 23 Abs. 2 BauGB 1976) kann mit einer Rücknahmeentscheidung nicht gleichgesetzt werden. Im Regelfall kann eine solche Abhilfeentscheidung auch nicht in eine Rücknahme umgedeutet werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 2166
BVerwG, Urteil vom 26.08.1999 - 3 C 17.98
Verpflichtet ein Zuwendungsbescheid seinen Adressaten zur bestimmungsgemäßen Weiterleitung der Zuwendung an einen Dritten und zur Beibringung einer entsprechenden Verpflichtungserklärung, so kann ein Rücknahmebescheid nach § 48 VwVfG gegen den Dritten als Begünstigten gerichtet werden.)*
VolltextIBRRS 2003, 2165
BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 - 2 C 36.98
Auch der Inhaber eines funktionsgebundenen Amtes kann versetzt werden (hier Kanzler einer Universität).*)
VolltextIBRRS 2003, 2140
BVerwG, Urteil vom 25.10.2000 - 11 C 1.00
1. Eine erforderliche Genehmigung im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG fehlt nicht nur, wenn für die genehmigungspflichtige atomrechtliche Anlage von vornherein keine Genehmigung erteilt worden ist, sondern auch dann, wenn die Anlage wesentlich abweichend von den erteilten Genehmigungen errichtet worden ist.*)
2. Liegt die Rechtsvoraussetzung des Fehlens einer erforderlichen Genehmigung in § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG vor, so ist für die atomrechtliche Aufsichtsbehörde ein Ermessen eröffnet, das im Grundsatz die Befugnis beinhaltet, eine einstweilige oder endgültige Betriebsstilllegung anzuordnen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2138
BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00
Gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts ist die Anfechtungsklage gegeben. Ob diese zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet.*)
Ein Auflagenvorbehalt ist im Planfeststellungsrecht nur zulässig, wenn er den Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 VwVfG genügt.*)
Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt.*)
Demgemäß kann die jeder Prognose (hier: der künftigen Verkehrsentwicklung) anhaftende Unsicherheit ("Prognoserisiko") nicht durch einen Auflagenvorbehalt aufgefangen werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 2134
BVerwG, Beschluss vom 20.12.2000 - 8 B 238.00
Ein Beteiligter, der trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint, muss nicht damit rechnen, dass im Wege der Klageänderung ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird und dass aufgrund der mündlichen Verhandlung dann sofort über diesen neuen Streitgegenstand entschieden wird (wie Urteil vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 18.79 - BVerwGE 61, 145 <146 f.> = Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 7).*)
VolltextIBRRS 2003, 2132
BVerwG, Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 12.99
1. Eine Gemeinde kann eine fernstraßenrechtliche Planfeststellung im Hinblick auf deren enteignende Vorwirkung nicht mit der Begründung angreifen, öffentliche, sie nicht in ihrer Planungshoheit schützende Belange, wie solche des Umweltschutzes, seien nicht oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden (wie Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388). Das die Rechtsverhältnisse der Gemeinden regelnde bayerische Landesrecht führt zu keinem anderen Ergebnis.*)
2. Auch einer Gemeinde, deren Entwicklungsmöglichkeiten bereits durch andere Flächeninanspruchnahmen erheblich eingeschränkt sind, kann zugemutet werden, sich bei ihrer weiteren Planung auf eine wichtigen überörtlichen Belangen dienende Bundesautobahn einzustellen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2129
BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8.00
Wird eine mit einem begünstigenden Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt, beginnt die Frist für dessen Widerruf erst zu laufen, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.*)
Dient eine Anhörung des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Frist erst danach zu laufen.*)
Maßgebend ist die Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf zuständigen Amtswalters. Die Kenntnis eines einzelne Fachfragen begutachtenden Mitarbeiters derselben oder einer anderen Behörde genügt nicht.*)
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ist keine revisible Rechtsnorm.*)
VolltextIBRRS 2003, 2124
BVerwG, Beschluss vom 12.04.2001 - 8 B 2.01
Wird mit einer Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) die fehlerhafte Anwendung einer prozessualen Vorschrift gerügt, liegt darin zugleich die Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).*)
Die fiktive Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestehen (wie Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 - NVwZ 2000, 1297 = ZOV 2000, 352).*)
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten reicht allein der Umstand, dass eine pauschale gerichtliche Aufforderung zur Klagebegründung erfolglos geblieben ist, regelmäßig nicht aus, den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zu vermuten (Weiterführung der Rechtsprechung in dem Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 - a.a.O.).*)
VolltextIBRRS 2003, 2123
BVerwG, Beschluss vom 12.04.2001 - 4 KSt 3.01
Zur Festsetzung des Streitwerts im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids für zwei Mehrfamilienhäuser.*)
VolltextIBRRS 2003, 2118
BVerwG, Beschluss vom 15.05.2001 - 4 B 32.01
Mit dem Gebot in § 3 Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG), einzelne Verbesserungsmaßnahmen auf die Maßnahmen abzustimmen, die aufgrund des Bedarfsplans ausgeführt werden, soll vermieden werden, dass Verbesserungsmaßnahmen ohne Berücksichtigung eines in absehbarer Zeit geplanten vollen Ausbaus durchgeführt werden.*)
Dieses gesetzgeberische Ziel kann je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls auch dann beachtet worden sein, wenn eine Fahrbahnverbreiterung sowie die Schaffung eines kreuzungsfreien Anschlusses auf einer vorhandenen innerörtlich verlaufenden Trasse planfestgestellt werden, obwohl bei späterer Verwirklichung des Bedarfsplans eine Umfahrung dieser Ortschaft zu erwarten ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 2114
BVerwG, Beschluss vom 11.06.2001 - 8 C 17.01
Im Falle der Zustellung des Urteils anstelle der Verkündung (§ 116 Abs. 2 VwGO) ist die äußerste Frist zur Abfassung des vollständigen Urteils nur dann nicht gewahrt, wenn das mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene und von den Richtern unterzeichnete Urteil nicht innerhalb von fünf Monaten nach dem Tag der abschließenden Beratung der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Auf den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an die Beteiligten kommt es nicht an.*)
VolltextIBRRS 2003, 2113
BVerwG, Beschluss vom 20.06.2001 - 4 BN 21.01
1. Werden in einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren mehrere Rechtsfehler geltend gemacht, so ist das Normenkontrollgericht nicht verpflichtet, jeden dieser Rechtsfehler zu ermitteln und ggf. gerade darauf seine Entscheidung zu stützen, wenn es einen anderen Rechtsfehler im Sinne der Entscheidungsreife für durchgreifend ansieht (im Anschluss an vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 59.00 - ZfBR 2001, 202 = UPR 2001, 152).*)
2. Eine prozessuale Pflicht zu einer umfangreichen Prüfung besteht nur insoweit, als das Normenkontrollgericht seine Kontrolle erst beenden darf, wenn es keine Möglichkeit gefunden hat, dem Antragsbegehren stattzugeben.*)
3. Ob § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB oder § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO an dem Umfang der Prüfungspflicht des Normenkontrollgerichts hinsichtlich städtebaulicher Satzungen etwas geändert haben, bleibt offen.*)
4. Zum Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, im Rechtsmittelzug die nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits erreichte Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes durch die Feststellung seiner Nichtigkeit zu ersetzen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2107
BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 4 BN 48.01
Ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO gegen einen als Satzung beschlossenen, aber noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan ist auch dann nicht statthaft, wenn der Planentwurf Grundlage für Genehmigungen nach § 33 BauGB sein kann. Etwas anderes kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Antragsteller durch Nachbarklagen gegen derartige Baugenehmigungen keinen hinreichenden Rechtsschutz erlangen könnte.*)
VolltextIBRRS 2003, 2105
BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001 - 9 B 50.01
1. Der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip verbieten es nicht, Inhaber von Ferienwohnungen zur vollen Gebühr für die Müllabfuhr heranzuziehen, wenn Abfälle dort nicht nur ausnahmsweise anfallen.*)
2. Die Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt grundsätzlich im revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatsachengerichts. Ein Anspruch auf Wiedereröffnung besteht bei versäumten Klageanträgen nicht.*)
3. Nachgelassene Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will.*)
VolltextIBRRS 2003, 2104
BVerwG, Urteil vom 05.12.2001 - 9 A 12.01
Ein Diplomjurist, der im gehobenen Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Behörde steht, kann diese nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten (wie Beschluss vom 30. August 2001 - BVerwG 9 VR 6.01).*)
VolltextIBRRS 2003, 2099
BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99
Gibt das Verwaltungsgericht einer Anfechtungsklage des Bauherrn gegen eine Beseitigungsanordnung der Bauaufsichtsbehörde mit der Begründung statt, das Vorhaben verstoße nicht gegen das Bauplanungsrecht, so kann die beigeladene Gemeinde unter Hinweis auf ihre Planungshoheit gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2098
BVerwG, Beschluss vom 03.05.2000 - 8 B 352.99
Neu im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind nur solche Beweismittel, die im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten (wie Beschluß vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 7 B 336.97 - VIZ 1998, 86 <87>).*)
VolltextIBRRS 2003, 2097
BVerwG, Urteil vom 17.05.2000 - 6 CN 3.99
1. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten.*)
2. Personen, die ein Landschaftsschutzgebiet zu Reitzwecken nutzen, können im Normenkontrollverfahren geltend machen, durch ein in der Landschaftsschutzverordnung enthaltenes Reitverbot in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt zu sein.*)
VolltextIBRRS 2003, 2096
BVerwG, Beschluss vom 14.08.2000 - 11 VR 10.00
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Anhörungsbehörde Einwendungen nach § 73 Abs. 4 VwVfG dem privaten Vorhabenträger gem. § 73 Abs. 6 VwVfG in nicht anonymisierter Form zur Stellungnahme überlässt.*)
VolltextIBRRS 2003, 2031
BVerwG, Urteil vom 26.03.2003 - 9 C 4.02
1. § 817 Satz 2 BGB findet in öffentlich-rechtlichen Rückabwicklungsverhältnissen keine entsprechende Anwendung.*)
2. Ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, weil die darin vereinbarte Leistung des Bürgers gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, handelt der Bürger, wenn er sich gegenüber dem Zahlungsanspruch der Behörde hierauf beruft, nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Vertrag auf seinen Wunsch abgeschlossen wurde und die Behörde ihre Leistung bereits erbracht hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162).*)
VolltextIBRRS 2003, 2003
BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3.97
Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO kann auch die Entscheidung über die Gültigkeit eines Bebauungsplans im Hinblick auf die Frage eines Außerkrafttretens wegen Funktionslosigkeit sein.*)
Ohne einen substantiierten Vortrag des Antragstellers, der die strengen Anforderungen für das Funktionsloswerden eines Bebauungsplans (BVerwGE 54, 5 <9>) im Einzelfall konkretisiert, besteht für das Normenkontrollgericht im allgemeinen kein Anlaß, von sich aus in eine Prüfung etwaiger Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans einzutreten.*)
VolltextIBRRS 2003, 1999
BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 11 C 5.97
§ 60 LwAnpG i.V.m. § 144 FlurbG ermächtigt das Flurbereinigungsgericht nicht dazu, bei Begründetheit der Klage neben dem Widerspruchsbescheid auch den vorausliegenden Bodenordnungsplan aufzuheben und damit die Sache an die Ausgangsbehörde zurückzuverweisen.*)
Gemäß § 58 Abs. 2 LwAnpG kann ein Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren nur mit seiner Zustimmung statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden. Diese Zustimmung ist bedingungsfeindlich. Sie muß eindeutig und unmißverständlich abgegeben werden und darf keinen Zweifel darüber zulassen, daß statt einer Abfindung in Land eine Abfindung in Geld begehrt wird.*)
§ 58 Abs. 2 LwAnpG enthält hinsichtlich der Zulässigkeit einer überwiegenden oder vollständigen Abfindung eines Teilnehmers in Geld eine abschließende Regelung. Eine sinngemäße Anwendung flurbereinigungsrechtlicher Vorschriften mit dem Ziel, eine dem Grundsatz wertgleicher Abfindung in Land zuwiderlaufende Geldabfindung zu ermöglichen, kommt deshalb im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2003, 1992
BVerwG, Beschluss vom 21.01.1999 - 11 VR 8.98
Die Antragsfrist des § 20 Abs. 5 Satz 6 AEG ist auf einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entsprechend anzuwenden.*)
Einem auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur dann stattzugeben, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre.*)
Gegenüber einem sich aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sonst ergebenden Anspruch eines Nachbarn auf eine Schutzauflage kann sich der Träger eines Schienenwegebauvorhabens nicht auf Mehrkosten berufen, die ihm dadurch entstehen, daß er trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens des Nachbarn unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben ins Werk gesetzt hat und der Klage erst danach stattgegeben wird.*)
VolltextIBRRS 2003, 1988
BVerwG, Urteil vom 10.02.1999 - 11 A 21.98
§ 44a VwGO ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften nicht aufgehoben worden.*)
VolltextIBRRS 2003, 1967
BGH, Urteil vom 26.06.2003 - III ZR 245/98
Die Anerkennung des Urteils eines griechischen Gerichts, durch das die Bundesrepublik Deutschland wegen Kriegsverbrechen der deutschen Wehrmacht in Griechenland im Zweiten Weltkrieg zur Zahlung von Schadensersatz an verletzte griechische Staatsangehörige verurteilt wurde, ist ausgeschlossen, weil ein solches Urteil dem völkerrechlichen Grundsatz der Staatenimmunität widerspricht.*)
Die "Zurückstellung der Prüfung" der in Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommmens bezeichneten Forderungen hat mit dem Inkrafttreten des Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) geendet.*)
Nach der im Zweiten Weltkrieg gegebenen Rechtslage standen im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts etwaige Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu.*)
Jedenfalls nach dem Verständnis des deutschen Amtshaftungsrechts in der Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs waren dem Staat zurechenbare militärische Handlungen während des Krieges im Ausland von dem Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV ausgenommen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1963
BGH, Beschluss vom 18.02.2003 - KVR 24/01
a) Im Kartellverwaltungsverfahren gilt für die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts die Verweisung des § 83 Satz 1 VwGO auf §§ 17 bis 17b GVG. Danach prüft das Rechtsbeschwerdegericht nicht die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts, wenn es über eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache befindet.*)
b) Eine Demarkationsabrede, mit der sich ein Erdgaslieferant verpflichtet, im traditionellen Versorgungsgebiet des Abnehmers keine Dritten mit Erdgas zu beliefern, verstößt gegen das Kartellverbot des § 1 GWB. An einer derartigen Abrede besteht weder im Hinblick auf erhebliche Investitionen des Abnehmers in das Leitungsnetz noch mit Blick auf eine vom Abnehmer eingegangene Mindestbezugsverpflichtung ein anzuerkennendes Interesse.*)
VolltextIBRRS 2003, 1952
BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 C 4.98
1. Auch bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist eine Klageerweiterung im Wege der Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig.*)
2. Die Klageerweiterung kann sich ihrem Inhalt nach auf die Feststellung beziehen, daß dem Kläger während eines bestimmten Zeitraums ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zustand.*)
3. Wird bei einem zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Wege der Klageerweiterung die Feststellung begehrt, daß dem Kläger während eines bestimmten Zeitraums ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zustand, sind an das Feststellungsinteresse geringere Anforderungen zu stellen als bei einer isolierten Feststellungsklage.*)
VolltextIBRRS 2003, 1951
BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99
Für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan kann ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann bestehen, wenn ein Teil der im Plangebiet zulässigen Vorhaben bereits unanfechtbar genehmigt und verwirklicht worden ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 1947
BVerwG, Beschluss vom 27.05.1999 - 3 B 24.99
Es verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sich die Bestimmung der nach § 30 VwGO heranzuziehenden ehrenamtlichen Richter aus der Terminierung einer Streitsache durch den Kammervorsitzenden in Verbindung mit der für den festgelegten Sitzungstag geltenden alphabetischen Reihenfolge ergibt.*)
VolltextIBRRS 2003, 1943
BVerwG, Beschluss vom 22.06.1999 - 4 BN 20.99
Die Nr. 1 des Gesetzes zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (BGBl I 1993, 487) ist auch auf Bebauungspläne anwendbar, die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift bekanntgemacht worden sind; die Dreimonatsfrist hat am 1. Mai 1993 zu laufen begonnen.*)
Wird eine Rechtsmittelbeschränkung (hier: für Überleitungsfälle) im Gesetz nicht eindeutig bestimmt, sondern erst im Wege richterlicher Rechtslückenschließung als vom Gesetz gewollt und damit als geltendes Recht geklärt, so kommt bei Versäumung der Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2003, 1927
OVG Berlin, Beschluss vom 24.07.2003 - 5 S 8.03
1. „Isolierte“ Anfechtungsklagen sind nicht schlechthin unzulässig. Sie können zulässig sein, wenn sie sich gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts richten, von der angesichts ihrer verfassungsmäßig verankerten Bindung an Recht und Gesetz die Respektierung von Gerichtsurteilen auch ohne dahinterstehenden Vollstreckungsdruck erwartet werden kann.
2. Der Erklärungsinhalt eines Verwaltungsaktes ist in entsprechender Anwendung des für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden § 133 BGB zu ermitteln. Danach ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist, wie der Adressat die Erklärung bei objektiver Auslegung verstehen konnte. Dabei sind wesentlich vor allem die vom Adressaten erkannten oder erkennbaren Umstände. Dazu gehören auch die Rechtsgrundlagen eines Bescheides; denn im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Behörde den Verwaltungsakt im Einklang mit dem Gesetz, das sie zum Erlass des Verwaltungsaktes ermächtigt, und mit sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen verstanden wissen wollte.
3. Da die für die Finanzierung aufgenommenen Darlehen üblicherweise eine planmäßige Tilgungsdauer von 30 Jahren haben und die „Lücke“ zwischen Kostenmiete und „Mietermiete“ aufgrund der besonderen politischen und wirtschaftlichen Situation Berlins außergewöhnlich groß gewesen ist, ist allen am Förderungsverhältnis Beteiligten bewusst gewesen, dass die „Lücke“ nach Ablauf der (Grund-)Förderung weiterhin in nahezu unveränderter Höhe bestehen bleiben würde, die Objekte bei Ausbleiben der Anschlussförderung also zwangsläufig notleidend werden würden. Dementsprechend durfte sich das Wohnungsbauunternehmen auf die weitere Zusage der Anschlussförderung verlassen.
4. Da ohne eine Einbeziehung einer weiteren Förderung nach 15 Jahren die Vorhaben nicht solide finanziert sind, können die Investoren die ausgehändigte Ausfallbürgschaft nur als Bestätigung der rechtsverbindlichen Zusage einer Anschlussförderung verstehen.
5. Die Zusicherung einer Anschlussförderung bleibt auch unter Geltung des Wohnraumförderungsgesetzes weiterhin wirksam (vgl. § 48 Abs. 2 WoFG). An die Zusicherung einer Anschlussförderung wäre der Förderungsgeber nur nach Maßgabe des § 38 Abs. 3 VwVfG nicht mehr gebunden, d.h. bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen.
6. Nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, an die sich die Vorschrift anlehnt, scheiden solche Sachverhaltsänderungen von vornherein als Begründung eines Wegfalls der Bindung aus, die vorhersehbar waren oder die nach dem Sinn und Zweck der Zusicherung gerade nicht in die Risikosphäre des Adressaten fallen sollten.
7. Eine die Subventionspraxis steuernde Verwaltungsvorschrift kann über die ihr zunächst innewohnende interne Bindung hinaus sowohl vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger begründen.
8. Ein Anspruch auf Anschlussförderung lässt sich auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes herleiten, da die Förderungspraxis bisher dahin ging, alle Vorhaben, für die rechtzeitig und ordnungsgemäß eine Anschlussförderung beantragt worden war, in gleichem Maße zu fördern.
9. Zudem ist bei der Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, dass bei einer Versagung der Anschlussförderung die Existenz des Wohnungsbauunternehmens vernichtet wird.
VolltextIBRRS 2003, 1916
BVerwG, Beschluss vom 24.08.1999 - 4 B 72.99
Gegen die Versäumung der in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Widerrufsfrist kann das Gericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewähren.*)
VolltextIBRRS 2003, 1896
BVerwG, Urteil vom 14.01.1998 - 11 C 11.96
§ 137 Abs. 3 VwGO erweitert den Prüfungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des materiellen Rechts, läßt aber die Prüfung von Verfahrensmängeln ebenso wie im Zivilprozeß nur aufgrund von frist- und formgerecht erhobenen Revisionsrügen zu.*)
Der aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG folgende Funktionsvorbehalt zugunsten der Genehmigungsbehörde betrifft vor allem den Inhalt der Risikoabschätzung; die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist jedoch gerichtlich darauf zu überprüfen, ob die Behörde - gemessen am Stand von Wissenschaft und Technik - ausreichende Daten ermittelt und ihren Bewertungen zugrunde gelegt hat und ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind.*)
Die Genehmigungsbehörde kann die Aufhebung der Genehmigung wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits dadurch vermeiden, daß sie es noch während des gerichtlichen Verfahrens behebt, indem sie den das Defizit begründenden Verdachtsmomenten nachgeht und das Ergebnis ihrer ergänzenden Ermittlungen und/oder Bewertungen durch einen entsprechenden Bescheid verlautbart.*)
Ein Ermittlungs- und/oder Bewertungsdefizit liegt nicht vor, wenn ohne weitere gerichtliche Aufklärung offensichtlich ist, daß das Fehlen bestimmter Ermittlungen und/oder Bewertungen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt hat.*)
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