Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1667 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 0680BVerwG, Urteil vom 01.09.2016 - 4 C 4.15
1. Die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, nach der auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen ist, enthält kein Verbot i.S.v. § 67 Abs. 1 BNatSchG.*)
2. § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG setzt einen "vorgenommenen" Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG voraus, dessen "weitere Durchführung" die Behörde untersagen kann. Die (vorsorgliche) Untersagung noch nicht erfolgter Eingriffe kann hierauf nicht gestützt werden.*)
VolltextIBRRS 2017, 0656
BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - XII ZB 438/16
1. Die Beteiligung einer Person in einem Betreuungsverfahren als Betreuer oder Bevollmächtigter schließt nicht aus, dass dieselbe Person zugleich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch sog. Kann-Beteiligte des Verfahrens und dann gemäß § 303 Abs. 2 FamFG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist (im Anschluss an BGH, 11.01.2017 - XII ZB 305/16, IBRRS 2017, 0655; BGH, 06.07.2016 - XII ZB 61/16, IBRRS 2016, 2086; IMRRS 2016, 1266, und BGH, 09.09.2015 - XII ZB 125/15, FamRZ 2015, 2162).*)
2. Legt der Betreuer oder der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FamFG folgen kann (Fortführung BGH, 11.01.2017 - XII ZB 305/16, IBRRS 2017, 0655).*)
3. Als Person des Vertrauens kommt in Betreuungsverfahren auch eine Person in Betracht, die der Betroffene nicht benannt hat.*)
4. Von einem für die Bejahung der Stellung als Person des Vertrauens genügenden, aktuell bestehenden Vertrauensverhältnis ist auszugehen, wenn der Betroffene einer Person eng verbunden ist und ihr daher in besonderem Maße Vertrauen entgegenbringt. Dies kann sich aus Äußerungen des Betroffenen, aber auch aus sonstigen Umständen ergeben (im Anschluss an BGH, 24.10.2012 - XII ZB 386/12, IBRRS 2012, 4721).*)
VolltextIBRRS 2017, 0655
BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - XII ZB 305/16
Durch eine auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG gestützte landesrechtliche Rechtsverordnung kann der Richtervorbehalt für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB aufgehoben werden, soweit dadurch lediglich ein Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Hauptbetreuers auf einen Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer übertragen wird, ohne den Gesamtumfang des von der Betreuung erfassten Aufgabenkreises zu erweitern oder zu beschränken.*)
VolltextIBRRS 2017, 0652
BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZB 99/16
Der Umstand, dass der Betroffene vor seiner Einreise seinen Pass vernichtet hat, ist nicht geeignet, eine über sechs Monate hinausgehende Haftdauer zu begründen.*)
VolltextIBRRS 2017, 0231
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2013 - 5 S 1912/12
1. Die Rechtsverbindlichkeit eines Fortführungshandrisses kann nicht unabhängig von seinem Anlass beurteilt werden.
2. Erschöpft sich der Zweck des Fortführungshandrisses darin, einen neuen Gebäudebestand ins Liegenschaftskataster aufzunehmen und enthält er keine geeigneten und hinreichenden Maße für eine eindeutige Festlegung der Grenzpunkte, haben die Grenzmarkierungen im Fortführungshandriss keinen rechtsverbindlichen Charakter dahingehend, dass der darin festgestellte Grenzverlauf so feststeht.
VolltextIBRRS 2017, 0547
BAG, Beschluss vom 22.08.2016 - 2 AZB 26/16
Bayerische Gemeinden werden durch ihren ersten Bürgermeister auch dann wirksam vertreten, wenn die nach der gemeindeinternen Kompetenzverteilung für die Rechtshandlung erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats nicht erfolgt ist.
VolltextIBRRS 2017, 0575
BGH, Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 278/15
Ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 c EEG 2012-I setzt voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB über den Bebauungsplan vorlag. Fehlt es hieran, kommt ein Vergütungsanspruch nach dem EEG 2012-I - auch für spätere Zeiträume - selbst dann nicht in Betracht, wenn die Errichtung der Anlage auf der Grundlage einer nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung erfolgte und der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan anschließend noch gefasst wird.*)
VolltextIBRRS 2017, 0415
VG Sigmaringen, Urteil vom 20.01.2017 - 9 K 206/16
1. Ein Bescheid (hier: Anordnung zum Rückbau einer befestigten Ausstellungsfläche eines Autohauses am östlichen Grundstücksstreifen, für den ein Pflanzgebot besteht) wird nicht unanfechtbar, wenn die Widerrufsbelehrung unvollständig ist.
2. Die Widerrufsbelehrung ist unvollständig und damit unrichtig, wenn sie nur darüber belehrt, dass der Widerruf "innerhalb eines Monats" einzulegen sei, aber keinerlei Angaben zum Beginn der Frist macht.
3. Zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Rechtsbehelfsfrist gehört eine ausreichende, für den Beteiligten verständliche Belehrung über den Fristbeginn. Er muss in die Lage versetzt werden, anhand der erteilten Belehrung und der ihm bekannten oder zugänglichen Umstände den genauen Fristablauf zu bestimmen. Dazu muss kein konkretes Datum, aber der Bezugspunkt zum Fristbeginn genannt werden.
VolltextIBRRS 2017, 0328
VG Lüneburg, Urteil vom 17.11.2016 - 3 A 138/15
1. Der Beitragspflichtige ist zur Mitwirkung bei der Aufklärung der Gründe für eine gewählte rechtliche Gestaltung verpflichtet, wenngleich die Beweislast für das Vorliegen eines Missbrauchs bei der Gemeinde liegt.*)
2. Das Motiv, einen Beitrag zu reduzieren, führt noch nicht zu einem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, wenn daneben auch ein davon unabhängiger vernünftiger (wirtschaftlicher) Grund für die konkret gewählte rechtliche Gestaltung besteht.*)
VolltextIBRRS 2017, 0325
LG Berlin, Urteil vom 08.12.2016 - 67 S 276/16
Haben die Mietvertragsparteien vor Inkrafttreten der EnEV ein unter dem Zustimmungsvorbehalt des Mieters stehendes Modernisierungsverbot vereinbart, hat der Mieter in dem Fall, in dem die EnEV den Vermieter erstmals im Verlaufe des Mietverhältnisses als Gebäudeeigentümer zur energetischen Nachrüstung der Mietsache verpflichtet, entsprechende Modernisierungsmaßnahmen im Wege ergänzender Vertragsauslegung allenfalls dann zu dulden, wenn der Vermieter zuvor gegenüber der zuständigen Behörde erfolglos die Ausnahme- und Befreiungstatbestände der §§ 10 Abs. 5, 24 und 25 EnEV geltend gemacht hat und es ihm gegenüber wegen unterlassener Nachrüstung entweder bereits zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen gekommen oder zumindest die konkrete Gefahr eines behördlichen Tätigwerdens zu besorgen ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 0294
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2016 - 70 A 4.14
1. Erklärt ein Landeigentümer "ich stimme der Änderung meiner Landabfindung im Bodenordnungsverfahren ... unwiderruflich zu", kann er diese Erklärung nicht anfechten.
2. Der Verzicht auf einen Widerspruch ist eine prozessuale Erklärung, die nur ausnahmsweise widerrufen werden kann, wenn die Verzichtserklärung in unzulässiger Weise - z.B. durch unzulässige Druckausübung - herbeigeführt wurde.
3. Unzulässiger Druck liegt nicht vor, wenn der Erklärende wegen des auf seinem Hof terminierten Melkens unter Zeitdruck steht.
4. Weist der Vertreter des Landratsamts darauf hin, dass es keine Einigungsalternative gebe und bei vergeblicher Einigung über den eingelegten Widerspruch zu entscheiden sei, stellt dies keinen unzulässigen Druck, sondern den typischer Gang des Widerspruchsverfahrens dar.
VolltextIBRRS 2017, 0296
BVerwG, Beschluss vom 04.10.2016 - 4 BN 11.16
1. Die Kernfrage, ob die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) verletzt ist, wenn der Entwurf eines Bebauungsplans mit seiner Begründung ausgelegt wird, obwohl die erforderliche Vorprüfung (§ 3c Satz 1 UVPG) des Einzelfalls und die Dokumentation dazu (noch) fehlen, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht maßgeblich und rechtfertigt keine Revisionszulassung.
2. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts, Rechtsfragen zu klären, die sich die Vorinstanz nicht gestellt und deshalb auch nicht beantwortet hat.
VolltextIBRRS 2017, 0237
VG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2016 - 1 K 3757/15
1. Der abstrakt-generelle Ausschluss der Öffentlichkeit von Beratungen über Grundstücksgeschäfte durch die Geschäftsordnung des Rates einer Gemeinde ist zulässig (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 15 A 2129/08).*)
2. Das gilt auch, wenn die Beratung im Rat den Abschluss eines Mietvertrags zwischen der Gemeinde und einer GmbH betrifft, deren einzige Gesellschafterin die Gemeinde ist, da die Offenbarung von Einzelheiten des Vertrags, insbesondere des Mietzinses, die Verhandlungsposition der Gemeinde und der GmbH in künftigen Verhandlungen mit anderen Vertragspartnern schwächen könnte.*)
VolltextIBRRS 2017, 0221
LG Heidelberg, Urteil vom 07.03.2014 - 1 O 98/13
1. Wird die Feuerwehr wegen eines Rauchmelderalarms zu einem Wohnhaus gerufen, dessen Bewohner im Urlaub sind, muss sie von einem Brand ausgehen und Maßnahmen zur Bekämpfung eines Brandes ergreifen. Auch wenn kein offenes Feuer oder Rauch wahrnehmbar sind, besteht die Möglichkeit eines Schwelbrandes.
2. Auch wenn sich der Alarm als Fehlalarm herausstellt, besteht kein Schadensersatzanspruch für Schäden, die durch von der Feuerwehr ergriffene verhältnismäßige Maßnahmen (hier: Hochschieben eines elektrischen Rolladens, Einschlagen eines Kellerfensters) entstanden sind.
VolltextIBRRS 2017, 0227
VG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2012 - 4 K 1292/11
1. Grenzfeststellung und Abmarkung sowie ein Veränderungsnachweis sind Verwaltungsakte, die mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden können. Ein Fortführungsriss ist dagegen kein Verwaltungsakt, sondern Dokumentation und Nachweis von Amtshandlung, die bei der Bearbeitung von Katastervermessungen und Grenzfeststellungen ausgeführt werden.
2. Eine Abmarkung setzt voraus, dass in einer Vermessung abzumarkende Grenzpunkte festgestellt wurden. Ein Veränderungsnachweis dient dazu, flurstücksbezogene Veränderungen und Berichtigungen in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Er ändert die Rechtslage nicht, ist aber die Grundlage für die Eintragung ins Grundbuch.
3. Erweist sich die Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster als unrichtig, so sind die Grenzfeststellung und Abmarkung nach der wirklichen Lage der Grenze vorzunehmen und das Liegenschaftskataster von Amtswegen durch die Vermessungsbehörde zu berichtigen.
VolltextIBRRS 2017, 0213
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016 - 2 S 2506/14
1. Ergeht ein Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung durch Zustellung an die Beteiligten, tritt die einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entgegenstehende Bindungswirkung bereits mit der Übergabe des Tenors der Entscheidung an die Geschäftsstelle ein, wenn diese gleichzeitig schriftlich angewiesen wird, den Entscheidungstenor auf telefonische Anfrage der Beteiligten an diese bekannt zu geben, da das Gericht die Entscheidung damit "aus der Hand gegeben" hat.*)
2. Wird ein wirksam unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Abgabenbescheid unter Aufhebung des Vorbehalts durch einen endgültigen Bescheid ersetzt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel gegen den Vorbehaltsbescheid. Der endgültige Bescheid wird nicht ohne weiteres Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahren, da die VwGO keine den Vorschriften des § 68 FGO und § 96 Abs. 1 SGG entsprechende Regelung kennt.*)
VolltextIBRRS 2017, 0068
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2016 - 2 S 146/16
1. Zu den Anforderungen an die Widerlegung der aus § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV folgenden Vermutung der Wohnungsinhaberschaft im Rundfunkbeitragsrecht.*)
2. Der im Mietvertrag genannte Mieter bewohnt eine von ihm gemietete Wohnung entgegen der Vermutung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV dann nicht selbst, wenn er diese Wohnung nachweislich vollständig untervermietet hat und ihm deshalb die nötige Zutritts- und Wohnberechtigung fehlt.*)
VolltextIBRRS 2017, 0013
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2016 - 4 B 1127/16
1. Eine Gaststättenerlaubnis ist wegen Unzuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers zu widerrufen, wenn dieser wiederholt gegen ihm erteilte Auflagen verstößt und dabei zu erkennen gibt, dass er die Auflagen auch künftig nicht befolgen wird.*)
2. Bei einer auf den Außengastronomiebereich einer Gaststätte bezogenen Sperrzeitauflage hat der Gastwirt durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass sich während der Sperrzeit keine Gäste in dem Außengastronomiebereich aufhalten.*)
VolltextIBRRS 2017, 0069
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2016 - 11 N 80.16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 0011
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 A 10618/16
1. Es besteht kein Anspruch darauf, dass vollständige Informationen über unbewegliche Kulturdenkmäler als Bestandteile der Geodateninfrastruktur über ein geeignetes elektronisches Netzwerk verknüpft sind und bereit gehalten werden.
2. Das Denkmalschutzgesetz (§ 10 Abs. 3) garantiert nicht, dass sämtliche unbewegliche Kulturdenkmäler in Denkmallisten der Geobasisinformationen ausgewiesen werden. Es dient vielmehr der Umsetzung der Vorgaben des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen und regelt die Datenweitergabe zwischen Denkmalschutzbehörden und den für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Behörden.
VolltextOnline seit 2016
IBRRS 2016, 3379VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2016 - 5 S 1476/16
1. Wird ein beschränkt-öffentlicher Weg durch einen Bauzaun vollständig für den Verkehr gesperrt, besteht grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 20.11.1995 - 5 S 2778/95 - VBlBW 1996, 193).*)
2. Anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn die zuständige Behörde die Sperrung des öffentlichen Weges über einen längeren Zeitraum unbeanstandet geduldet und sich die Sach- oder Erkenntnislage nicht wesentlich geändert hat (hier verneint).*)
3. Die mit der Lage eines ehemaligen Kiesabbau-Betriebsgeländes an einem beschränkt-öffentlichen Weg einhergehende Verkehrssicherungspflicht gibt grundsätzlich keinen Anlass, eine zur Vermeidung oder Minimierung dieser Pflicht vom Eigentümer des Betriebsgeländes eigenmächtig errichtete Sperrung des Weges ordnungsbehördlich zu dulden.*)
VolltextIBRRS 2016, 3340
BGH, Urteil vom 22.01.2016 - V ZR 27/14
1. Ein Erbbaurechtsvertrag bedarf als kreditähnliches Rechtsgeschäft der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er eine Verpflichtung der Gemeinde begründet, einen Erbbauzins zu zahlen.*)
2. Der Erwerb durch Ersitzung trägt seinen Rechtsgrund in sich und schließt Ansprüche gegen den Erwerber aus ungerechtfertigter Bereicherung aus.*)
VolltextIBRRS 2016, 3237
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.07.2016 - 9 A 2141/13
1. Wird ein Grundstück durch eine öffentliche Straße erschlossen und diese gereinigt und geräumt, müssen sich die Eigentümer des Grundstücks, entsprechend der maßgeblichen Satzung, an den Kosten beteiligen. Dies gilt auch, wenn das Grundstück nur einen unmittelbaren Zugang über einen vom Hauptweg abzweigenden nicht städtisch gereinigten Stichweg hat.
2. Stichwege, die keine eigenständige Erschließungsfunktion haben und aufgrund ihrer Verkehrsfunktion und dem Ausbauzustand nur Anhängsel des Hauptstraßenzuges sind, bilden mit dem öffentlich gereinigten Straßenteil eine einheitliche Straße.
3. Die Straßenreinigungsgebühr kann anhand der an den Straßenverlauf grenzenden Grundstücksbegrenzungslinie (Frontlänge) bemessen werden. Bei Grundstücken, die über unselbständige Stichwege erschlossen sind, wird dabei nur die an den Hauptstraßenzug angrenzende Seite zugrunde gelegt.
VolltextIBRRS 2016, 3127
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2016 - 4 A 1149/15
1. Die Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt geschäftlichen Verkehr im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG a.F. dar.
2. Dementsprechend darf die zuständige Behörde die eindeutig gesetzwidrige Verwendung von Messwerten ungeeichter Messgeräte untersagen.
IBRRS 2016, 3125
VG Münster, Beschluss vom 24.08.2016 - 7 L 1222/16
Die Lagerung von Abfall auf einem Grundstück kann eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, wenn durch die organischen Stoffe Schädlinge angelockt werden und giftige Gase entstehen könnten.
VolltextIBRRS 2016, 3042
BVerwG, Beschluss vom 12.07.2016 - 4 VR 13.16
1. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 V VwGO) wegen veränderter Umstände beantragen.
2. Ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO eröffnet dem Gericht der Hauptsache die Möglichkeit für eine eigene unabhängige Abwägungsentscheidung. Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der gegenwärtigem Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist.
VolltextIBRRS 2016, 3030
OLG München, Beschluss vom 08.09.2016 - 34 Wx 64/16 Kost
1. Für die Wertfestsetzung eines Grundstücks ist nicht der vereinbarte Kaufpreis, sondern der Verkehrswert zu ermitteln.
2. Besteht eine Erschließungsbeitragspflicht, ist dies ein wertbeeinflussendes Grundstücksmerkmal. Bei der Wertermittlung für baureifes Land ist deshalb der Bodenrichtwert für erschließungsbeitragspflichtiges Bauland zugrunde zu legen. Liegen keine Richtwerte vor, sind glaubhaft gemachte Erschließungskosten in Abzug zu bringen.
3. Zur Berücksichtigung von Erschließungskosten bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines erschließungsbeitragspflichtigen Grundstücks aus dem Bodenrichtwert für erschließungsbeitragsfreies Bauland.*)
VolltextIBRRS 2016, 3041
BVerwG, Beschluss vom 14.07.2016 - 4 BN 38.15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 2901
VGH Hessen, Beschluss vom 19.07.2016 - 3 A 1309/15
1. Die Abweichungsentscheidung ist wie die Baugenehmigung selbst Verwaltungsakt und kann mit dieser, soweit beide zeitgleich ergangen sind, zusammen oder auch isoliert angefochten werden.*)
2. Lässt der Nachbar im Nachbarrechtsstreit eine bereits zuvor erteilte Baugenehmigung bestandskräftig werden, kann er diese im Rahmen einer später erteilten und dann angefochtenen Abweichungsentscheidung nicht erneut zur Überprüfung stellen.*)
VolltextIBRRS 2016, 2906
LG Saarbrücken, Urteil vom 20.05.2016 - 10 S 13/16
Wird in einem Mehrparteienhaus die Energieversorgung über eine hausinterne Unterverteilung über Zwischenzähler vorgenommen, so richtet sich die Realofferte nach § 2 Abs. 1 StromGVVO/GasGVVO grundsätzlich an den Hauseigentümer, der die Verfügungsgewalt am Übergabepunkt - dem Hausanschluss als Schnittstelle zwischen dem öffentlichen Leitungsnetz und dem zu versorgenden Grundstück - innehat.*)
VolltextIBRRS 2016, 2875
BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - V ZB 8/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 2876
BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - V ZB 69/16
Ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG kann auch ein Verhalten des Ausländers an Bord eines Luftfahrzeugs sein, das darauf zielt, von der Beförderung durch den Luftfahrzeugführer ausgeschlossen zu werden. Das Verhalten muss nicht darin bestehen, dass der Ausländer physischen Widerstand leistet oder androht.*)
VolltextIBRRS 2016, 2877
BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - V ZB 34/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 2878
BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - V ZB 28/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 2757
StGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2015 - 1 VB 75/15
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen.
2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann zulässig erhoben, wenn auch vorgetragen wird, dass die angegriffene Entscheidung auf der Gehörsverletzung beruht. Dafür muss in der Begründung der Verfassungsbeschwerde ausgeführt werden, was der Beschwerdeführer bei ausreichend gewährtem rechtlichen Gehör vorgetragen hätte.
VolltextIBRRS 2016, 2762
BVerwG, Urteil vom 08.09.2016 - 10 CN 1.15
1. § 16 EEWärmeG stellt eine bundesrechtliche Befugnisnorm zum Anschluss- und Benutzungszwang an kommunale Fernwärmeeinrichtungen zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes dar. Sie ist von der Gesetzgebungshoheit des Bundes für den Bereich der Luftreinhaltung gedeckt.*)
2. Ein Anschluss- und Benutzungszwang nach § 16 EEWärmeG kann auch angeordnet werden, wenn die kommunale Fernwärmeeinrichtung die Standards der Nummer VIII der Anlage zum EEWärmeG nicht einhält. Erfüllt sie diese Standards, besteht eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung dafür, dass der Anschluss- und Benutzungszwang ein geeignetes Mittel zur Förderung des Klima- und Ressourcenschutzes darstellt.*)
VolltextIBRRS 2016, 2705
BVerwG, Beschluss vom 11.10.2016 - 3 BN 1.15
Ob ein Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen eine Beitragssatzung hat, wenn er den aufgrund der Satzung gegen ihn ergangenen Beitragsbescheid hat unanfechtbar werden lassen und den Beitrag gezahlt hat, hängt von den weiteren Umständen des Falls ab.*)
VolltextIBRRS 2016, 2664
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2015 - 12 U 66/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 2663
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2015 - 12 U 65/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 2621
BGH, Beschluss vom 30.06.2016 - V ZB 143/14
1. Zur Darlegung des für die Beschaffung der erforderlichen Rückreisepapiere erforderlichen Zeitraums kann die beteiligte Behörde in dem Antrag auf Verlängerung des Transitaufenthalts auf eine entsprechende Auskunft der hierfür zuständigen ausländischen Stelle verweisen. Sie muss nicht zusätzlich in Portalen nach Referenzfällen forschen und solche Fälle in dem Antrag auch nicht bezeichnen.*)
2. Das Haftgericht muss eine zusätzliche Auskunft bei der ausländischen Stelle nur einholen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die erteilte Auskunft nicht zutreffen könnte oder jedenfalls durch eine eigene, zusätzliche Nachfrage seinerseits überprüft werden muss.*)
VolltextIBRRS 2016, 3488
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.09.2016 - 1 L 212/13
1. Erst das Inkrafttreten der ersten wirksamen Anschlussbeitragssatzung kann die sachliche Beitragspflicht auslösen. Einer Rückwirkung dieser Satzung bedarf es in Mecklenburg-Vorpommern nicht (st. Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern seit Beschluss vom 08.04.1999 - 1 M 41/99).*)
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es rechtlich zulässig, im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen eine sich aus Beiträgen und Gebühren zusammensetzende Finanzierung vorzunehmen. Dass ein Aufgabenträger nur eine teilweise Deckung seiner Aufwendungen durch Beiträge anstrebt, da er einen "politischen Beitrag" erhebt (4,83 Euro/qm), der nur etwas mehr als die Hälfte des kalkulierten Beitragssatzes ausmacht (8,29 Euro/qm), ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.*)
3. Das vom BVerfG im Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08, BVerfGE 133, 143 = IBR 2013, 1196 - nur online = NVwZ 2013, 1004, entwickelte Rechtsinstitut der "Verflüchtigung" greift im vorliegenden Fall nicht durch. Denn das BVerwG (Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 15.14 u. a., vorgehend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.04.2014 - 1 L 139/13 u. a.) hat dem Landesgesetzgeber in Mecklenburg Vorpommern die Möglichkeit offen gelassen, eine weitergehende und längere Festsetzungsverjährungsfrist als den 31.12.2008 zu bestimmen. Eine solche Fristbestimmung hat der Landesgesetzgeber jetzt durch Gesetz vom 14.07.2016 getroffen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass diese gesetzliche Neuregelung (§ 12 Abs. 2 KAG-MV Fassung 2016) den von BVerfG und BVerwG gemachten Vorgaben entspricht. Eine zeitlich unbefristete Heranziehung zu (Anschluss )Beiträgen ist nicht mehr möglich.*)
4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er in dem stattgebenden Kammerbeschluss des BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, LKV 2016 25 ff., für Berlin-Brandenburg konkretisiert worden ist, ist im vorliegenden Verfahren - wegen der abweichenden Sach und Rechtslage - nicht einschlägig, sodass er keine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG entfaltet. Seit Inkrafttreten des KAG-MV vom 11.04.1991 hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern stets die Rechtsauffassung vertreten, dass (nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG-MV 1991, heute § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG-MV) ohne eine wirksame Satzung keine sachliche Beitragspflicht entstehen kann und mithin auch der Lauf der regelmäßigen Verjährung nicht in Gang gesetzt wird (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Sachsen Anhalt, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.02.2016 - 4 L 119/15, Rz. 58 und 59, und OVG Thüringen, Urteil vom 12.01.2016 - 4 KO 850/09, zur Rechtslage in Thüringen).*)
5. Die im Beschluss des BVerfG vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08, IBR 2013, 1196 - nur online, gesetzte Frist, bis zum 31.03.2014 eine gesetzliche Neuregelung vorzunehmen, ist ausschließlich für den bayerischen Landesgesetzgeber maßgeblich gewesen.*)
6. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen sind die Aufgabenträger grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, eine Nacherhebung in dem Sinne vorzunehmen, dass sie einen wirksam entstandenen Anschlussbeitragsanspruch voll ausschöpfen. Einer solchen Nacherhebung stehen der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, die Rechtsfolgen der Bestandskraft des erster Heranziehungsbescheides und der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ebenso wenig entgegen wie die Bestimmung des § 12 Abs. 1 KAG-MV und die darin enthaltene Verweisung auf die Bestimmungen der Abgabenordnung.*)
VolltextIBRRS 2016, 2555
BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - V ZB 21/16
Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) ergeben sich unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III- Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG. Ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG nicht in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2016, 2556
BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - V ZB 106/14
Auch vor Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG konnte Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nicht auf der Grundlage von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG angeordnet werden (Bestätigung BGH, 26. 06.2014 - V ZB 31/14, IBRRS 2014, 2290).*)
VolltextIBRRS 2016, 2454
VG Neustadt, Urteil vom 12.09.2016 - 3 K 832/15
1. Die Vorschrift des § 6 POG-RP über die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme stellt gegenüber der Bestimmung des sofortigen Vollzugs nach § 61 Abs. 2 LVwVG-RP eine Spezialregelung dar.*)
2. Kann der Nachweis der als Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang.*)
3. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gibt ein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem nicht vor.*)
VolltextIBRRS 2016, 2396
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.02.2016 - 3 M 77/14
1. Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
2. Der im Laufe des Widerspruchsverfahrens eingetretene Eigentumsübergang an der von der Verfügung betroffenen Wohnung führt nicht zur Erledigung des Verwaltungsaktes. Der Wegfall des Adressaten lässt Erledigung nur eintreten, wenn der Verwaltungsakt keine Wirkungen für den Rechtsnachfolger hat, also höchstpersönlich ist.
VolltextIBRRS 2016, 2299
VG Berlin, Urteil vom 06.04.2016 - 24 K 302.14
1. Die Widmung eines Grundstücks als Grün- und Erholungsanlage kann zum einen dann erfolgen, wenn der Eigentümer im Zeitpunkt der Widmung zustimmt. Zum anderen kann das Grundstück als bereits gewidmet gelten, wenn es in Bestandunterlagen bei den Bezirken geführt worden ist.
2. Die Zustimmungsfiktion eines früheren Eigentümers wird allerdings nicht gestattet. Es ist mit dem Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG nicht vereinbar, die Nutzungsbefugnis eines privaten Grundstücks ohne Zustimmung des Eigentümers allein unter Hinweis auf die von einem früheren Eigentümer vor Jahren abgegebene Erklärung durch Widmung als öffentliche Grün- und Erholungsanlage zu entziehen.
VolltextIBRRS 2016, 2320
BVerwG, Beschluss vom 11.08.2016 - 10 BN 2.15
1. Auch bei Versorgungsanwartschaften, die im Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert werden, gewährleistet Art. 14 Abs. 1 GG keinen absoluten Bestandsschutz. Inhalts- und Schrankenbestimmungen zur Umgestaltung von Versorgungsanwartschaften sind nach Art. 14 Abs. 1 GG zulässig, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienen, verhältnismäßig sind, den Vertrauensschutz der Betroffenen wahren und das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot beachten.*)
2. Eine Eigenfinanzierung der Anwartschaft erhöht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, die in den bisherigen Rechtsbestand eingreift, und verengt den Gestaltungsspielraum des Normgebers entsprechend.*)
VolltextIBRRS 2016, 2294
VG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 - 13 K 6264/15
1. Die Hilfsmittel, die das akustische Signal eines Rauchmelders für stark Schwerhörige bzw. Taube wahrnehmbar machen, sind nach § 25 BBhV i. V. m. Ziffer 12.4 der Anlage 11 zur BBhV ersatzfähig.*)
2. Der Rauchmelder an sich ist, wenn er keine besonderen, dem Ausgleich der Behinderung dienenden Funktionen aufweist, als Gegenstand des täglichen Lebens nicht ersatzfähig.*)
VolltextIBRRS 2016, 2287
VG Trier, Urteil vom 16.06.2016 - 2 K 3715/15
1. Trägern von Kindertagesstätten steht ein Anspruch auf "angemessenen" Zuschuss für Neu- und Umbaumaßnahmen gegen den Träger des Jugendsamtes unabhängig von dessen Finanzkraft zu.
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit ist, dass die finanzielle Zuwendung ausreichen muss, um die nach der Bedarfsplanung notwendige Baumaßnahme sicherzustellen.
VolltextIBRRS 2016, 2285
KG, Urteil vom 17.09.2014 - 26 U 136/12
Ein offensichtlicher Abrechnungsfehler (hier: in der Entgeltberechnung für die Entsorgung von Niederschlagswasser) liegt nur dann vor, wenn er für jede unbefangene, mit den näheren Umständen vertraute Person ohne weiteres erkennbar ist und zumindest so eindeutig ist, dass er sich bei objektiver Betrachtungsweise auch ohne nähere Prüfung aufdrängt und keinen vernünftigen Zweifel an der Fehlerhaftigkeit zulässt, wenn also die im Zeitpunkt der Zahlungsverweigerung zutage tretenden Umständen das Vorliegen eines objektiv leicht erkennbaren, ins Auge fallenden Fehlers ergeben.
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