Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1668 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IBRRS 2023, 0295BGH, Urteil vom 01.12.2022 - III ZR 54/21
1. Wenn und soweit die öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht einer Verkehrssicherungspflicht inhaltlich gleichkommt, hat sie drittschützenden Charakter i.S.v. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (Weiterentwicklung von Senat, Urteile vom 24.02.1994 - III ZR 4/93, IBRRS 1994, 0425 = BGHZ 125, 186, 188 und vom 25.02.1993 - III ZR 9/92, IBRRS 1993, 0423 = BGHZ 121, 367, 374).*)
2. Die Gewässerschau dient der Prüfung der ordnungsgemäßen Unterhaltung oberirdischer Gewässer. Fallen bestimmte Anlagen nicht in die Unterhaltungslast des mit der Gewässerschau betrauten Unterhaltungsverpflichteten, sind sie auch nicht von seiner Schaupflicht erfasst. Stellt eine solche Anlage aber eine ganz offensichtliche für den Gewässerunterhaltungspflichtigen ohne Weiteres zu erkennende Gefahrenquelle dar, kann dieser gleichwohl verpflichtet sein, an der Beseitigung der (drohenden) Gefahr mitzuwirken.*)
3. Wie oft ein bestimmtes Gewässer zu beschauen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.*)
IBRRS 2023, 0230
BGH, Urteil vom 16.12.2022 - V ZR 144/21
1. Bei einem Verkauf von Bauland an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zu einem marktgerechten Preis stellt sich die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde für den Fall, dass der Käufer das Grundstück nicht innerhalb von acht Jahren mit einem Wohngebäude bebaut oder ohne Zustimmung der Gemeinde unbebaut weiterveräußert, selbst dann nicht als unangemessen i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB dar, wenn eine Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht nicht vereinbart ist und dieses somit innerhalb der in § 462 Satz 1 BGB geregelten Frist von 30 Jahren ausgeübt werden kann.*)
2. Rechtshandlungen, die der erste Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde bis zum 31.03.2018 vorgenommen hat, waren und bleiben aufgrund seiner umfassenden und uneingeschränkten Vertretungsbefugnis nach Art. 38 Abs. 1 BayGO a.F. wirksam, ohne dass es hierzu eines Gemeinderatsbeschlusses bedarf oder bedurfte (Bestätigung von Senat, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 266/14, IBRRS 2017, 0357 = BGHZ 213, 30).*)
VolltextIBRRS 2023, 0196
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.01.2023 - 1 LA 20/22
1. Für die Beurteilung, ob eine Grünfläche i.S.d. § 9 Abs. 2 NBauO vorliegt, ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dabei ist auf das Gesamtbild abzustellen; eine mathematisch-schematische Betrachtung verbietet sich.*)
2. Grünflächen werden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt ("grüner Charakter"). Dies schließt Steinelemente nicht aus, wenn sie sich dem Bewuchs dienend zu- und unterordnen.*)
3. Dass die nicht überbauten Flächen eines Baugrundstücks nur überwiegend Grünflächen sein müssen, ist § 9 Abs. 2 NBauO nicht zu entnehmen. Ein solches Verständnis widerspricht dem Wortlaut und der Intention des Gesetzgebers, die Versteinerung der Stadt auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.*)
VolltextOnline seit 2022
IBRRS 2022, 3737LG Berlin, Beschluss vom 03.11.2022 - 67 S 259/21
1. Hat ein nationales Gericht den Rechtsstreit ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union mit einem Vorabentscheidungsgesuch befasst, ist es vor Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens nicht gemäß § 150 Satz 1 ZPO zur Aufhebung der Aussetzung verpflichtet, wenn der Kläger den Verzicht auf die Klageforderung für den Fall der Fortsetzung des Rechtsstreits in Aussicht stellt und der Beklagte einer Fortsetzung des Rechtsstreits vor Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens widerspricht.*)
2. Die analoge Anwendung des § 555 Abs. 3 ZPO auf im Zusammenhang mit der Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgegebene oder in Aussicht gestellte Prozesserklärungen kann dahinstehen.*)
VolltextIBRRS 2022, 3689
OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.11.2022 - 1 LB 2/22
1. Ist die Frage des Vorliegens eines Geschäfts der laufenden Verwaltung (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG) an eine Wertgrenze geknüpft und kann der Wert eines Geschäfts nicht eindeutig beziffert werden, so hat der Hauptverwaltungsbeamte zur Klärung der Frage seiner Zuständigkeit eine Prognose anzustellen, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.*)
2. Wird ein gemeindliches Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB nur hinsichtlich eines Grundstücks(teils) ausgeübt, für das die Kaufparteien zusammen mit anderen Grundstück(steil)en einen Gesamtpreis vereinbart haben, so kann die Gemeinde den nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 467 Satz 1 BGB zu bestimmenden Kaufpreis nicht einseitig durch Verwaltungsakt festsetzen.*)
3. Ein Irrtum der Gemeinde über die Höhe des nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. 467 Satz 1 BGB geschuldeten Kaufpreises begründet in der Regel keinen Ermessensfehler in der Entscheidung über das "Ob" der Vorkaufsrechtsausübung.*)
VolltextIBRRS 2022, 3333
VG Hannover, Urteil vom 14.10.2022 - 12 A 2675/20
Die Außeneinheit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe mit einer Höhe über der Geländeoberfläche von 1,13 m und einer dem Nachbargrundstück zugewandten Außenfläche von 0,546 m x 0,753 m entfaltet keine gebäudegleiche Wirkung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO und braucht daher keinen Grenzabstand zu halten; dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit der Anlage verbundenen Geräuschimmissionen.*)
VolltextIBRRS 2022, 3232
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2022 - 4 A 267/22
1. Ein Gewerbetreibender ist unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt.
2. Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, von Bedeutung.
3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet.
4. Ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept liegt etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden
5. Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund der Gewerbetreibende seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nicht erfüllt hat. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus.
VolltextIBRRS 2022, 3156
VG Berlin, Beschluss vom 09.09.2022 - 19 L 112/22
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2022, 3155
VGH Bayern, Beschluss vom 07.03.2022 - 4 CS 21.2254
1. Dem Einbau und Betrieb fernauslesbarer Wasserzähler mit aktivierter Funkfunktion durch kommunale Wasserversorger stehen weder datenschutzrechtliche Hindernisse noch Gründe des Gesundheitsschutzes entgegen. Gründe des Gesundheitsschutzes schon deshalb nicht, weil die abgestrahlte Leistung eines Handys - ungeachtet des Umstands, dass ein Mobiltelefon typischerweise in der Nähe des Kopfes verwendet wird, während ein Funkwasserzähler in der Regel im Keller eines Hauses an der zentralen Hauswasserzuleitung angebracht wird - ein Vielfaches der Strahlungsleistung eines typischen Funkwasserzählers beträgt.
2. Die in einem elektronischen (Funk-)Wasserzähler erfassten Verbrauchsmengen stellen personenbezogene Daten der Bewohner oder sonstigen Nutzer des betreffenden Anwesens dar, sobald sie - etwa wenn die aufgezeichneten Verbrauchsdaten eine Wohnung oder eine sonstige Gebäudeeinheit betreffen, die von einer einzelnen Person genutzt wird, oder wenn bei gemeinsamer Nutzung durch mehrere Personen mittels, indes nur geringen, Zusatzwissens (insofern Anschluss an Schweizerisches Bundesgericht EuGRZ 2021, 228 = BeckRS 2021, 14977 Rn. 36) - Rückschlüsse auf das individuelle Verbrauchsverhalten zulassen.
3. ...
VolltextIBRRS 2022, 3152
VGH Bayern, Beschluss vom 23.03.2022 - 12 CS 22.182
1. Das Wohnraumzweckentfremdungsrecht erlaubt weder eine öffentliche Wohnraumbewirtschaftung noch eine Prüfung der Angemessenheit des Umfangs einer Wohnnutzung.*)
2. Auch das Zweitwohnen erfüllt den Tatbestand des Wohnens.*)
3. Die vorübergehende kostenfreie Unterbringung (für drei Monate) einer ukrainischen Familie zur Wohnnutzung ist zweckentfremdungsrechtlich unschädlich.*)
VolltextIBRRS 2022, 3122
AG Essen, Urteil vom 10.12.2021 - 20 C 165/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 2919
LG Essen, Beschluss vom 18.05.2022 - 10 S 6/22
1. Auf Entschädigung nach den §§ 19, 21 AGG kann nicht nur die Partei des abzuschließenden Schuldverhältnisses in Anspruch genommen werden, sondern auch derjenige, der die Benachteiligung getätigt hat bzw. dem sie zuzurechnen ist, auch ein Hausverwalter oder Makler.
2. Bei der Feststellung einer Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft gelten die Darlegungs- und Beweislastregeln des § 22 AGG. Ein Betroffener muss lediglich Indizien darlegen, aus denen sich ein Verstoß nach den Vorschriften des AGG ergibt. Es ist dann Sache des Gegners, das Fehlen eines solchen Verstoßes zu beweisen.
3. Eine Nichtreaktion der Hausverwaltung auf eine Anfrage des Betroffenen und ein von ihm durchgeführtes sog. Testing, woraufhin unter Verwendung eines deutschklingenden Namens eine Reaktion auf eine weitere Anfrage erfolgt, sind hinreichende Indizien für eine Diskriminierung.
VolltextIBRRS 2022, 2984
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.09.2022 - 3 M 84/22
1. Ein Widerspruch i.S.d. § 69 VwGO muss nicht als solcher bezeichnet werden. Es genügt, wenn der Betroffene deutlich macht, dass er sich von der angegriffenen Maßnahme beschwert fühlt, sich deshalb dagegen wehrt und die Überprüfung sowie Aufhebung der Maßnahme begehrt.*)
2. Ein lediglich mündlicher Widerspruch im Rahmen einer Vorsprache bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, genügt nicht dem Formerfordernis des § 70 Abs 1 S 1 VwGO.*)
3. Auch von einem juristischen Laien, der in der Rechtsbehelfsbelehrung des von ihm beanstandeten Bescheides (zutreffend) über die einzuhaltende Form des Widerspruchs hingewiesen worden ist, darf die Erkenntnis erwartet werden, dass ein bei der Behörde lediglich mündlich vorgetragener Widerspruch nicht (form-)wirksam und dementsprechend auch nicht geeignet ist, die Widerspruchsfrist zu wahren. Ihm obliegt es regelmäßig, sich ggf. Gewissheit darüber zu verschaffen, dass über seinen mündlichen Widerspruch eine Niederschrift gefertigt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2022, 2930
VG Hannover, Beschluss vom 05.09.2022 - 4 B 2288/22
1. Das Fehlen eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Finanzierung einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum, die bauaufsichtlich angeordnet worden ist, stellt kein Vollstreckungshindernis einer Zwangsgeldfestsetzung wegen nicht fristgerechter Umsetzung der bauaufsichtlichen Verfügung dar.*)
2. Die Einwendung, dass ein Zwangsgeld kein geeignetes Zwangsgeld für die Durchsetzung der bauaufsichtlichen Verfügung ist, kann nicht mehr mit Erfolg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzung geltend gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2022, 2789
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.07.2022 - 940 OWi 862 Js 44556/21
Auch einen nichtgewerblich tätigen Privatinvestor, der erstmals mit der Wohnraumvermietung zu tun hat, treffen besondere Sorgfaltspflichten bei der Bemessung des Mietpreises.
VolltextIBRRS 2022, 2177
VG München, Urteil vom 24.01.2022 - M 8 K 21.2279
Im Rahmen des behördlichen Auswahlermessens zwischen Inanspruchnahme des Zustands- oder Handlungsstörer sind stets die Umstände des Einzelfalls, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrbeseitigung zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2022, 2918
BFH, Urteil vom 12.07.2022 - VIII R 8/19
1. Die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren ist wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.*)
2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige der Ortsbesichtigung zustimmt und deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vorliegt.*)
VolltextIBRRS 2022, 2877
VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.08.2022 - 8 L 1907/22
1. Die Versorgung mit Warmwasser gehört in der Bundesrepublik zu dem üblichen Wohnstandard, den ein Vermieter einer Liegenschaft zu gewährleisten hat.*)
2. Der Anstieg der Gaspreise ist kein Grund, die Versorgung mit Warmwasser sowie die bestehende Gasheizung außer Betrieb zu setzen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil es sich insoweit um umlagefähige Nebenkosten handelt, die letztlich die Mieter in der Regel entsprechend ihres Verbrauches zu tragen haben.*)
VolltextIBRRS 2022, 2716
OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2022 - 4 B 1642/20
1. Unabhängig von dem gaststättenrechtlichen Erlaubniserfordernis nach § 2 GastG verlangt das materielle Recht in § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG dem Gastwirt eine Betriebsführung ab, bei der schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhindert oder zumindest auf ein Mindestmaß beschränkt werden.*)
2. Kommt der Betreiber einer Gaststätte seiner materiell-rechtlichen Betreiberpflicht offensichtlich nicht nach sicherzustellen, dass seine Betriebsführung nach den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm nach Möglichkeit "auf der sicheren Seite" liegt, kann dies ein behördliches Einschreiten rechtfertigen, ohne dass die Behörde hierbei notwendig eine eigene Lärmberechnung durchführen muss.*)
VolltextIBRRS 2022, 2721
VG Koblenz, Urteil vom 21.04.2022 - 4 K 1019/21
Ein Hinterliegergrundstück, das im (Mit-)Eigentum derselben Person steht wie das selbständig bebaubare Anliegergrundstück (Vorderliegergrundstück) und zusammen mit diesem einheitlich genutzt wird oder tatsächlich eine Zufahrt zu der Anbaustraße besitzt, gehört ohne weiteres zum Kreis der durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, KommJur 2016, 136).
VolltextIBRRS 2022, 2700
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2022 - 10 S 2829/21
1. Die Heilung eines Anhörungsmangels wird nicht schon allein dadurch bewirkt, dass dem Betroffenen nachträglich eine vollwertige Äußerungsmöglichkeit gegeben wird. Die Behörde muss sich vielmehr in einem weiteren Schritt auch mit den dabei vorgebrachten Argumenten auseinandersetzen sowie eine Entscheidung darüber treffen und dem Betroffenen mitteilen, ob sie den erlassenen Verwaltungsakt auch unter Berücksichtigung derselben aufrechterhält.*)
2. Die Mindestanforderungen an die Anhörung vor einer Heranziehung als Handlungs- bzw. Verhaltensstörer zur Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung sind nicht deswegen geringer, weil ein anderer Sanierungsverantwortlicher in Bezug auf das fragliche Verhalten bereits ausgiebig angehört wurde.*)
3. Eine wirtschaftliche Identität, bei der trotz subjektiver Antragshäufung eine Streitwertaddition nach § 39 Abs. 1 GKG unterbleibt, liegt nicht schon dann vor, wenn sich mehrere Antragsteller gegen ihre gemeinsame Heranziehung als bodenschutzrechtlich sanierungsverantwortliche Handlungs- bzw. Verhaltensstörer wenden.*)
VolltextIBRRS 2022, 2679
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.08.2022 - 4 ME 95/22
Das in § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG geregelte Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot ist darauf gerichtet, Maßnahmen zu verhindern, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der kraft Gesetzes unter Schutz gestellten Biotope führen können. Ob eine Handlung eine solche negative Wirkung tatsächlich zur Folge hat, ist nicht von Belang; es genügt bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Maßnahme die genannten Folgen zeitigt.*)
VolltextIBRRS 2022, 2671
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.06.2022 - 1 M 43/22
Die Übersendung eines nicht qualifiziert signierten Widerspruchsschreibens in Gestalt einer PDF-Datei, die an eine einfache E-Mail angehängt ist, wahrt weder die Schriftform noch die elektronische Form nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3a Abs. 2 VwVfG-MV*)
VolltextIBRRS 2022, 2628
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2022 - 3 S 138/22
1. Ist ein Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig, darf das dem Gesetzmäßigkeitsprinzip verpflichtete Gericht dessen sofortige Vollziehung unabhängig von den Erfolgsaussichten eines hiergegen gerichteten Nachbarrechtsbehelfs nicht auf Antrag des Begünstigten gem. § 80a Abs. 3 Satz 1 2. Alternative VwGO anordnen (hier: wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG).*)
2. § 78 Abs. 4 und 5 WHG haben drittschützende Wirkung nach Maßgabe des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots.*)
3. Ist ein im Innenbereich vorhandener Altbestand in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Neubauvorhaben beseitigt worden, darf das Volumen, das der Altbestand im Hochwasserfall verdrängt hätte, bei der nach § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WHG gebotenen Bilanzierung grundsätzlich berücksichtigt werden.*)
4. Stehen hochwasserrechtliche Bedenken einem Bauvorhaben im konkreten Fall nicht entgegen, erfordern mithin weder das Wohl der Allgemeinheit noch schützenswerte Belange der Nachbarschaft die einstweilige Aufrechterhaltung des Bauverbots nach § 78 Abs. 4 WHG, kommt der grundrechtlich garantierten Baufreiheit im Rahmen der nach § 80a Abs. 3 Satz 1 2. Alternative VwGO gebotenen Abwägung ein höheres Gewicht als dem privaten Aufschubinteresse zu.*)
VolltextIBRRS 2022, 2460
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2022 - 1 S 1121/22
1. Der bei gemeindlichen Bauplatzvergaben grundsätzlich bestehende, in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde sog. Vergabeverfahrensanspruch vermittelt Bewerbern einen Anspruch auf eine ermessens-, insbesondere gleichheitsrechtsfehlerfreie Vergabeentscheidung.*)
2. Jeder Mitbewerber muss aufgrund seines Anspruchs auf Gleichbehandlung eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für die spezifische Vergabe wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden. Das setzt voraus, dass der die Vergabeentscheidung treffende Hoheitsträger etwaige ermessenslenkende Richtlinien im Hinblick auf die Vergabekriterien so klar und eindeutig formuliert, dass jeder verständige Bewerber sie gleichermaßen verstehen, seine Chancen abschätzen und insbesondere erkennen kann, welche Unterlagen er einreichen und welche Angaben er machen muss, um im Vergabeverfahren zugelassen und inhaltlich berücksichtigt zu werden (sog. Transparenzgebot).*)
VolltextIBRRS 2022, 2383
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2022 - L 9 SO 140/22 B ER
1. Die Corona-Sonderregelung des § 141 Abs. 2 SGB XII gilt nur für die Dauer von sechs Monaten. Wenn dieser Zeitraum abgelaufen ist, kommt der erweiterte Vermögensschutz nicht mehr zum Tragen.*)
VolltextIBRRS 2022, 2404
BVerfG, Beschluss vom 29.06.2022 - 2 BvR 447/22
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2022, 2388
VGH Bayern, Beschluss vom 03.02.2022 - 4 ZB 21.966
Einem Vermieter fehlt für eine Klage gegen einen Mietspiegel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn dieser Mietspiegel wegen eines neu anerkannten Mietspiegels keine Rechtswirkungen mehr für seine Immobilie haben kann.
VolltextIBRRS 2022, 2277
OVG Saarland, Beschluss vom 18.07.2022 - 1 B 108/22
Eine den Anforderungen des § 146 Abs 4 Satz 3 VwGO genügende Auseinandersetzung liegt vor, wenn sich die Beschwerdebegründung mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Beschluss in sachlich substantiierter Weise auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.*)
VolltextIBRRS 2022, 2169
OLG Rostock, Beschluss vom 26.04.2022 - 14 W XV 3/19
Eine fehlende personelle und organisatorische Trennung bei dem nach § 2 und § 3 Abs. 2 BodenrechtsdurchführungsVO-MV sowohl als Genehmigungs- als auch als Siedlungsbehörde tätigen Staatlichen Amt für Umwelt und Natur und eine damit nicht feststellbare Vorlage des Kaufvertrags gem. § 12 GrdstVG führt jedenfalls dann nicht zu einem Ausschluss des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts, sofern das vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen infolge einer (Direkt)Vorlage des Vertrags durch die Genehmigungsbehörde gleichwohl in die Lage versetzt wird, das Vorkaufsrecht effizient auszuüben.*)
VolltextIBRRS 2022, 2162
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.05.2022 - 2 M 28/22
1. Auf der Grundlage des § 62 KrWG können grundsätzlich alle diejenigen Personen in Anspruch genommen werden, die durch das KrWG oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Pflichten zu erfüllen haben und diese nicht beachten.*)
2. Der abfallrechtliche Besitzbegriff ist nicht mit dem zivilrechtlichen identisch, sondern wird seiner Funktion nach, die die Praktikabilität und Effektivität des abfallrechtlichen Vollzugs umfasst, definiert. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Sachherrschaft (§ 3 Abs 9 KrWG). Ein Besitzbegründungswille ist dafür nicht erforderlich.*)
3. Bei Holzbahnschwellen, deren Verwendung nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 31 des Anh. XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für gewerbliche und industrielle Zwecke erlaubt, für bestimmte Bereiche und Zwecke aber verboten ist, handelt es sich um Abfall im subjektiven Sinne nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrWG, wenn offen bleibt, zu welchem konkreten Zweck sie wiederverwendet werden sollen.*)
4. Hat die zuständige Behörde eine Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG stillgelegt und auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG den Anlagenbetreiber verpflichtet, die auf dem Anlagengrundstück lagernden Abfälle zu entsorgen, kann daneben auf der Grundlage des § 62 KrWG auch dem Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer die Entsorgung der auf dem Grundstück lagernden Abfälle aufgegeben werden.*)
5. Das Fehlen einer Duldungsverfügung kann zwar ein Vollstreckungshindernis darstellen, lässt die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts aber unberührt.*)
6. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Anordnung zur Entsorgung teerölimprägnierter Holzbahnschwellen lässt sich darauf stützen, dass bei unterbleibender ordnungsgemäßer Entsorgung die Gefahr besteht, dass die Schwellen zu einem Zweck weiterverwendet werden, der nach Nr. 31 Sp. 2 Abs. 3 des Anh. XVII der Verordnung (EG) 1907/2006 unzulässig ist, so dass die Gesundheit der mit ihnen in Kontakt kommenden Personen gefährdet wird.*)
VolltextIBRRS 2022, 2140
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.04.2022 - 5 MB 3/22
Das Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht mit dem Argument verneint werden, die Hauptsache habe sich zwischen den Instanzen durch Zeitablauf erledigt. In einer solchen Situation kann der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran haben, die Beschwerde allein zu dem Zweck einzulegen, im dadurch anhängig gemachten Beschwerdeverfahren die Hauptsache für erledigt zu erklären und dadurch zu erreichen, dass das Beschwerdegericht die angefochtene Sachentscheidung für wirkungslos erklärt und eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten trifft.*)
VolltextIBRRS 2022, 2128
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.01.2022 - 9 LA 122/20
1. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann vorliegen, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der bevorstehenden Entstehung sachlicher Beitragspflichten ein im hinteren Teil bebautes Grundstück geteilt und das dadurch entstandene, an die demnächst abzurechnende Anbaustraße angrenzende Anliegergrundstück auf einen Dritten übertragen wird, ohne dass die Übertragung aus wirtschaftlichen oder sonstigen beachtlichen Gründen nachvollziehbar ist (ständige Senatsrechtsprechung).*)
2. Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich geradezu aufdrängen, wenn ein nicht selbständig bebaubarer und auch wirtschaftlich kaum selbständig verwertbarer Grundstücksteil - hier ein überwiegend aus der Teilfläche eines Fischteichs bestehendes Grundstück - in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem (bebauten) Anliegergrundstück abgetrennt und (unentgeltlich) an nahe Angehörige übertragen wird.*)
VolltextIBRRS 2022, 2129
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.06.2022 - 5 LA 263/19
1. Der Insolvenzverwalter rückt in die Betreiberstellung ein, wenn er die Anlage kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortführt, nicht indes, wenn der Betrieb schon vor der Insolvenzeröffnung eingestellt war.*)
2. Auf der Primärebene ist leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl die Effektivität der Gefahrenabwehr; auf der Sekundärebene für den Erlass eines Bescheides über die Anforderung von Kosten einer Ersatzvornahme darf die Behörde sich hingegen bei der Bestimmung des Kostenadressaten vorzugsweise an der wirtschaftlichen, finanziellen Leistungsfähigkeit orientieren.*)
VolltextIBRRS 2022, 2098
OVG Saarland, Beschluss vom 08.06.2022 - 1 B 30/22
1. Von einem Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen kann regelmäßig nur dann die Rede sein, wenn die Verzichtserklärung eindeutig ist. Dabei sind aufgrund der im Grundsatz unabdingbaren gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinden zur Beitragserhebung an die Annahme eines Verzichtswillens hohe Anforderungen zu stellen.*)
2. § 135 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB schließt den Einwand unzulässiger Rechtsausübung auf Festsetzungsebene als spezialgesetzliche Regelung für die Fallgruppe eines widersprüchlichen Verhaltens der Gemeinde im Vorfeld einer Erschließungsbeitragserhebung aus. Die Frage des treuwidrigen Verhaltens der Gemeinde ist in diesen Fällen erst auf der nachgelagerten Ebene des Beitragserlasses nach Maßgabe des § 135 Abs. 5 BauGB zu prüfen, berührt aber die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids nicht.*)
3. Das Berufen einer Gemeinde als Beitragsgläubigerin auf die Nichtigkeit einer Ablösungsvereinbarung kann sich als treuwidrig darstellen, wenn daraus für den Beitragsschuldner untragbare, seine Existenz berührende Folgen erwüchsen.*)
VolltextIBRRS 2022, 1619
VG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2022 - 2 K 225/22
Wird eine regionalplanerische Zielabweichung aus einem bereits anhängigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für konkrete Windenergieanlagen (mit einer Mindesthöhe) beantragt, danach erteilt und angefochten, ist für diesen Anfechtungsstreit der Verwaltungsgerichtshof sachlich zuständig.*)
VolltextIBRRS 2022, 1628
VerfGH Bayern, Beschluss vom 26.04.2022 - Vf. 5-VII-19
1. Die in Art. 24 Abs. 4 GO geregelte Möglichkeit, gemeindliche Wasserversorgungsunternehmen in Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang zum Einsatz und Betrieb elektronischer Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul zu berechtigen, und die Regelung in Art. 94 Abs. 4 GO, wonach die Gemeinde abhängig vom Umfang ihrer Beteiligung an Wasserversorgungsunternehmen in Privatrechtsform für die entsprechende Anwendung des Widerspruchsrechts Sorge zu tragen hat oder darauf hinwirken soll, sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.*)
2. Soweit in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 106 Abs. 3 BV) überhaupt eingegriffen wird, verfolgt Art. 24 Abs. 4 GO einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck und ist zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.*)
3. Der durch Art. 24 Abs. 4 GO mit der Ermöglichung des Einsatzes elektronischer Wasserzähler bewirkte Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) dient hochrangigen Schutzgütern, insbesondere dem Schutz der Trinkwasserhygiene und damit von Leib und Leben der an das Leitungsnetz angeschlossenen Bevölkerung, und ist angesichts der engen Zweckbestimmung für die Datenspeicherung und -verarbeitung in der Vorschrift selbst und der Geltung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung im Übrigen nicht unverhältnismäßig.*)
4. Eine Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 100, 101 BV), das vor Einwirkungen schützt, welche die menschliche Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn beeinträchtigen, liegt nicht vor. Es ist nicht festzustellen, dass von elektronischen Funkwasserzählern relevante Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf das psychische Wohlbefinden ausgehen, die vom Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst sind.*)
VolltextIBRRS 2022, 1627
BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21
Die vorübergehende Beschränkung des Betriebs der Gaststätten auf die Auslieferung und den Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken als Maßnahme zur Pandemiebekämpfung war verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum insoweit nicht überschritten.
VolltextIBRRS 2022, 1594
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.04.2022 - 4 M 20/22
Eine Abschnittsbildung im Straßenausbaubeitragsrecht setzt voraus, dass die Gemeinde bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abschnittsbildung über ein Bauprogramm zum konkreten Ausbau der gesamten Verkehrsanlage verfügt, das einen hinreichenden gestalterischen Detaillierungsgrad aufweist (Anschluss an: OVG Sachsen, Urteil vom 11.04.2018 - 5 A 197/16).
VolltextIBRRS 2022, 1577
VG Berlin, Beschluss vom 28.07.2021 - VG 35 L 184/21
1. Nach § 18 Abs. 3 SchulG obliegt es der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten und Vorschriften zur Aufnahme in solche Schulen zu erlassen.*)
2. Die CoronaVBesPädSchulAufnV BE vom 25.06.2021 (GVBl. vom 02.07.2021, S. 688) ist erst am 03.07.2021 in Kraft getreten und kam für die vorliegend zu überprüfende Aufnahmentscheidung vom 02.06.2021 zu spät.*)
3. Werden die Schulplätze der Jahrgangsstufe 1 an den SISB allein aufgrund verwaltungsinterner Regelungen abweichend von den Vorgaben in § 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP verteilt, so macht dies die - vielschichtige - Aufnahmeentscheidung insgesamt rechtswidrig und verkürzt den Aufnahmeanspruch aller abgelehnten Bewerberkinder.*)
VolltextIBRRS 2022, 1574
OVG Bremen, Urteil vom 19.04.2022 - 1 D 104/20
1. § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind verfassungskonform und genügten auch im April 2020 dem Parlamentsvorbehalt.*)
2. Der Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel, der um der effizienten Gefahrenabwehr Willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtseingriffe und Grundrechtseingriff gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird erst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist und sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben.*)
VolltextIBRRS 2022, 1545
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2022 - 2 S 762/22
1. Nach § 24 i.V.m. § 16 Satz 1 KAG sind Anschluss- und Erschließungsbeiträge bei Grundstücken, die im Eigentum des Beitragsberechtigten (hier der Gemeinde) stehen, in der Höhe, wie sie bei einem Dritten entstehen würden, intern zu verrechnen, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen die Beitragsschuld bei einem Dritten entstehen würde. Die (sachliche) Beitragsschuld für solche Grundstücke gilt nach § 24 i.V.m. § 16 Satz 2 KAG in dem Zeitpunkt als entstanden (und zugleich als erloschen), in dem sie bei einem Dritten entstehen würde. Nach diesem Zeitpunkt kann die Beitragsschuld nicht nochmals zur Entstehung gelangen und damit auch nicht mehr nach § 26 KAG abgelöst werden.*)
2. Der Beitragsberechtigte kann ein Grundstück ab diesem Zeitpunkt als "erschlossen" zu einem entsprechenden Kaufpreis veräußern, ohne den Anteil der Erschließungskosten am Kaufpreis offenlegen zu müssen.*)
3. Weist der Beitragsberechtigte im Grundstückskaufvertrag dennoch einen bestimmten Betrag als Erschließungskosten aus, so kann dies nicht als (verdeckte) Ablösungsvereinbarung i.S.d. § 26 KAG verstanden werden; vielmehr hat die Ausweisung der Erschließungskosten in diesem Fall nur informatorischen Charakter.*)
VolltextIBRRS 2022, 1481
VG Schwerin, Beschluss vom 25.04.2022 - 3 B 483/22
1. Durch das Verfüllen bzw. Verschließen der Straßenbefestigung hat sich das Begehren, die Baumaßnahmen anzuhalten, um Leerrohre verlegen zu lassen, erledigt.*)
2. Eine Vorschrift, die einen einklagbaren subjektiv-öffentlichrechtlichen Anspruch auf Verlegung passiver Infrastruktur bzw. Anbindung an das Glasfasernetz enthält, besteht nicht.*)
VolltextIBRRS 2022, 1451
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.05.2022 - 1 ME 31/22
1. Die Bauaufsichtsbehörden in Niedersachsen können gegenüber dem (ehemaligen) Eigentümer eines Grundstücks auch dann Anordnungen treffen, wenn dieser sein Eigentum aufgegeben hat.*)
2. § 56 Satz 4 NBauO ist auch dann anwendbar, wenn die Eigentumsaufgabe vor Inkrafttreten der Norm am 01.01.2019 erfolgte.*)
IBRRS 2022, 1327
VGH Hessen, Beschluss vom 15.03.2022 - 4 A 1326/20
1. Ist eine Person, der mittels Zustellungsurkunde etwas zugestellt werden soll, persönlich nicht anzutreffen, kann das Schriftstück auch dadurch zugestellt werden, dass es in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt wird, den der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat.
2. Mit einem auf dem Privatbriefkasten angebrachten lesbaren Hinweis "Bitte auch Briefkasten Anwaltskanzlei benutzen!" werden beide Briefkästen sowohl für private als auch geschäftliche Post als Einlegeort eingerichtet.
VolltextIBRRS 2022, 1317
VGH Hessen, Beschluss vom 25.03.2022 - 4 A 151/21
Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten, die bereits vor ihrer Verwirklichung aufgegeben wurden, stellen keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Hessisches Umweltinformationsgesetz dar.*)
VolltextIBRRS 2022, 1246
BGH, Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21
1. § 56 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gewähren Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützte flächendeckende Schutzmaßnahme, insbesondere eine Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung noch im Wege verfassungskonformer Auslegung einen Anspruch auf Entschädigung.*)
2. Mit den Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 1a IfSG, dem Anspruch auf Impfschadenversorgung nach § 60 IfSG und der Entschädigung für Nichtstörer nach § 65 IfSG enthält der 12. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes punktuelle Anspruchsgrundlagen, denen das planmäßige Bestreben des Gesetzgebers zu Grunde liegt, die Entschädigungstatbestände auf wenige Fälle zu begrenzen und Erweiterungen ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen.*)
3. Entschädigungsansprüchen aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht bzw. aus enteignendem Eingriff steht entgegen, dass die im 12. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthaltenen Entschädigungsbestimmungen - jedenfalls für rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen - eine abschließende spezialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung darstellen.*)
IBRRS 2022, 1115
VG Schleswig, Beschluss vom 04.03.2022 - 9 A 113/20
1. Der am 11.06.2021 in Kraft getretene § 15 Abs. 2 KAG erfasst in verfassungskonformer Auslegung auch zu diesem Zeitpunkt bereits erlassene, aber noch nicht bestandskräftige Straßenausbaubeitragsbescheide.*)
2. § 15 Abs. 2 KAG erfüllt mit einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragsfestsetzung von 20 Jahren ab Entstehung der Vorteilslage die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.*)
VolltextIBRRS 2022, 0873
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.03.2022 - 1 LA 127/21
Ist ein Schädlingsbefall (hier: Ratten) in einem Wohngebäude auch auf bauliche Mängel zurückzuführen, kann eine Nutzungsuntersagung auf § 79 Abs. 1 NBauO gestützt werden.*)
VolltextIBRRS 2022, 0845
OVG Saarland, Beschluss vom 21.02.2022 - 1 B 287/21
Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die dieses Vorbringen würdigende Argumentation des Verwaltungsgerichts genügt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.*)
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