Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1667 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 4137BGH, Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 148/09
1. Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB setzt die Verwirkung wegen einer schweren Verfehlung ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten voraus. Es genügt nicht, wenn er in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt hat.*)
2. Eine Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB genügt grundsätzlich nicht, um eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu begründen und damit einen Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe auszuschließen.*)
3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach § 1611 BGB zu beurteilende Lebenssachverhalt aus Sicht des Sozialhilferechts auch soziale Belange erfasst, die einen Übergang des Anspruches nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen (Klarstellung zum Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097).*)
VolltextIBRRS 2010, 4121
BGH, Urteil vom 29.09.2010 - IV ZR 11/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 4118
BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - V ZB 261/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 4111
BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - Xa ZR 123/09
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (Sortenschutzverordnung, GemSortV) und der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (Nachbauverordnung, GemNachbauV) vorgelegt:*)
1. Ist die angemessene Vergütung, die ein Landwirt dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts gemäß Art. 94 Abs. 1 GemSortV zu zahlen hat, weil er durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Sorte genutzt und die in Art. 14 Abs. 3 GemSortV und Art. 8 GemNachbauV festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt hat, nach dem Durchschnittsbetrag der Gebühr zu berechnen, die in demselben Gebiet für die Erzeugung einer entsprechenden Menge in Lizenz von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorten der betreffenden Pflanzenarten verlangt wird, oder ist stattdessen das (niedrigere) Entgelt zu Grunde zu legen, das im Falle eines erlaubten Nachbaus nach Art. 14 Abs. 3 Spiegelstrich 4 GemSortV und Art. 5 GemNachbauV zu entrichten wäre?*)
2. Falls nur das Entgelt für berechtigten Nachbau zu Grunde zu legen ist: Kann der Sortenschutzinhaber in der genannten Konstellation bei einem einmaligen schuldhaft begangenen Verstoß den ihm gemäß Art. 94 Abs. 2 GemSortV zu ersetzenden Schaden pauschal auf der Grundlage der Gebühr für die Erteilung einer Lizenz für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial berechnen?*)
3. Ist es zulässig oder sogar geboten, bei der Bemessung der nach Art. 94 Abs. 1 GemSortV geschuldeten angemessenen Vergütung oder des nach Art. 94 Abs. 2 GemSortV geschuldeten weiteren Schadensersatzes einen besonderen Kontrollaufwand einer Organisation, die die Rechte zahlreicher Schutzrechtsinhaber wahrnimmt, in der Weise zu berücksichtigen, dass das Doppelte der üblicherweise vereinbarten Vergütung bzw. des nach Art. 14 Abs. 3 Spiegelstrich 4 GemSortV geschuldeten Entgelts zugesprochen wird?*)
VolltextIBRRS 2010, 4079
BGH, Urteil vom 29.09.2010 - IV ZR 179/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 4076
BGH, Urteil vom 29.09.2010 - IV ZR 8/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 4065
BGH, Beschluss vom 05.10.2010 - V ZB 222/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 4028
VerfGH Sachsen, Beschluss vom 26.08.2010 - 32-IV-10
1. Wenn durch den Kabelanschluss ein Zugang zu Programmen in der Sprache des ausländischen Mieters besteht, kann ihm regelmäßig zugemutet werden, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, auch wenn hierdurch Kosten entstehen.
2. Allerdings sind die für den Bezug der Programmpakete mit weiteren ausländischen Programmen aufzubringenden Kosten ihrerseits bei der mietrechtlichen Prüfung eines Rechts auf Anbringung einer Satellitenempfangsanlage in der Abwägung zwischen den Vermieter- und Mieterinteressen zu berücksichtigen.
3. Hierbei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Abwägung zu Lasten des Mieters ausfällt, sofern die Zusatzkosten nicht so hoch sind, dass sie nutzungswillige Interessenten typischerweise davon abhalten, das Programmpaket zu beziehen.
VolltextIBRRS 2010, 3941
BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - XII ZB 166/10
1. Im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen die Auswahl des Betreuers wendet.*)
2. Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB.*)
3. Eine von dem volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagene Person kann deshalb nur dann abgelehnt werden, wenn deren Bestellung dem Wohl des Volljährigen zuwiderlaufen würde, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB.*)
VolltextIBRRS 2010, 3940
BGH, Beschluss vom 16.09.2010 - V ZB 120/10
1. Das Beschwerdegericht darf von einer erneuten Anhörung des Betroffenen nicht absehen, wenn es auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Ausländers, sich einer Abschiebung nicht entziehen zu wollen, und dessen Glaubwürdigkeit ankommt (Fortsetzung von Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153).*)
2. Eine erneute Anhörung durch das Beschwerdegericht ist auch dann unverzichtbar, wenn die Entscheidung der ersten Instanz auf einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.*)
3. Kann eine Verletzung des Grundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG in dem Beschwerdeverfahren infolge der inzwischen erfolgten Abschiebung nicht mehr durch erneute Anhörung behoben werden, ist davon auszugehen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts auf dem Verfahrensfehler beruht.*)
VolltextIBRRS 2010, 3936
BGH, Beschluss vom 29.09.2010 - V ZB 233/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3851
OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2009 - 4 U 1436/09
Auch die längerfristige Sperrung einer Kreisstraße wegen verzögerter Bauarbeiten beeinträchtigt einen Gewerbebetrieb (Diskothek), der etwa zehn Kilometer von der Baustelle entfernt an einer von der gesperrten Kreisstraße abzweigenden Straße liegt und weiterhin über eine zumutbare Umleitung erreichbar bleibt, nur mittelbar. Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff können im Falle der Fernwirkung einer Baumaßnahme bei einer hierdurch bedingten Existenzgefährdung des Betriebes in Betracht kommen.*)
VolltextIBRRS 2010, 3784
BGH, Beschluss vom 24.08.2010 - EnVR 17/09
§ 110 Abs. 1 EnWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass auf Objektnetze i.S. der Nummer 1 dieser Vorschrift Teil 3 des Energiewirtschaftsgesetzes nur insoweit keine Anwendung findet, als dem nicht der Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzzugang entgegensteht.*)
VolltextIBRRS 2010, 3727
BGH, Urteil vom 24.06.2010 - I ZR 166/08
Bei der im jeweiligen Einzelfall zu treffenden Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein (Funktions-)Arzneimittel oder ein Medizinprodukt ist, sind neben seinen unmittelbaren Wirkungen auch seine Neben- und Folgewirkungen zu berücksichtigen und führen diese, soweit sie auf immunologischem, metabolischem oder pharmakologischem Gebiet liegen, zu seiner Einordnung als Arzneimittel.*)
VolltextIBRRS 2010, 3715
BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - IV ZR 250/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3648
OLG Stuttgart, Urteil vom 08.05.2008 - 2 U 85/07
1. Die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften haben keinen marktverhaltensregulierenden Charakter i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG.*)
2. Der Zweck steuerrechtlicher Normen, dem Staat die zu seiner Aufgabenerfüllung erforderlichen Finanzmittel zu verschaffen, umfasst weder primär noch sekundär den Zweck, ein Interesse von Mitbewerbern oder Verbrauchern an einem bestimmten Marktverhalten anderer Marktteilnehmer zu schützen.*)
3. Auch ein Steuervorschriften möglicherweise eigener Lenkungscharakter beeinflusst lediglich die interne Kalkulation der Unternehmen, regelt aber nicht das Marktverhalten selbst. Die Auswirkung auf die Preise stellt sich auch dann lediglich als Reflex der steuerlichen Norm dar, wenn diese eine unternehmerische Tätigkeit je nach ihrem Umfang von der Umsatzsteuer ganz frei stellt.*)
VolltextIBRRS 2010, 3640
OVG Koblenz, Urteil vom 14.01.2010 - 7 A 10941/09
Der Grundstückseigentümer eines Gewerbegrundstücks als Anschlussnehmer der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung haftet aus dem schuldrechtsähnlichen öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis gemäß §§ 280, 278 BGB analog für schuldhaftes Verhalten des Mieters des Grundstücks als seines Erfüllungsgehilfen (hier: Schäden durch Einleiten betonzersetzender Säuren). Die Haftung für das Verhalten des Erfüllungsgehilfen scheidet nicht deshalb aus, weil dieser selbst deliktsrechtlich oder gar aus einer eigenständigen Sonderrechtsbeziehung als Kanalbenutzer für die Schäden herangezogen werden kann.*)
VolltextIBRRS 2010, 3615
BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - XII ZB 383/10
1. Auch der behandelnde Arzt des Betroffenen kann im Unterbringungsverfahren gemäß § 321 Abs. 1 FamFG zum Sachverständigen bestellt werden, solange es sich nicht um Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren handelt, § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG.*)
2. Der Verwertung eines Sachverständigengutachtens des behandelnden Arztes steht nicht entgegen, dass der Betroffene ihn nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden hat.*)
3. Ist der Sachverständige nicht Arzt für Psychiatrie, muss das Gericht prüfen und in der Entscheidung darlegen, ob er als Arzt über Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie i.S.v. § 321 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 FamFG verfügt. Ein pauschaler Verweis auf die Selbsteinschätzung des Sachverständigen genügt nicht.*)
4. Ist der Sachverständige im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht hinreichend qualifiziert, kann das von ihm angefertigte Gutachten nicht verwertet werden.*)
5. Dem Betroffenen sind vor seiner Untersuchung durch den Sachverständigen dessen Ernennung und der Zweck der Untersuchung bekanntzugeben.*)
VolltextIBRRS 2010, 3532
BGH, Beschluss vom 18.08.2010 - V ZB 79/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3504
BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - XII ZB 138/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3482
BGH, Urteil vom 10.06.2010 - I ZR 96/08
Ein Landkreis ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, für von ihm erbrachte ingenieurtechnische Vermessungsleistungen auf das nach HOAI abgerechnete Honorar Umsatzsteuer aufzuschlagen.
VolltextIBRRS 2010, 3480
BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - XII ZB 171/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3478
BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - XII ZB 78/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3433
BGH, Beschluss vom 18.08.2010 - V ZB 211/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3432
BGH, Beschluss vom 22.07.2010 - V ZB 29/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3387
VG Neustadt, Urteil vom 07.06.2010 - 4 K 311/10
Ein Gebührenbescheid, der neben der Festsetzung einer Gebühr eine Zahlungsaufforderung enthält, setzt sich aus zwei selbstständigen Verwaltungsakten zusammen. Haften Mieter und Grundstückseigentümer für Abfallentsorgungsgebühren als Gesamtschuldner, kann der Eigentümer ermessensfehlerfrei in Anspruch genommen werden, nachdem der vorrangig herangezogene Mieter seiner Zahlungspflicht aus dem bestandskräftigen Gebührenbescheid nicht nachgekommen ist. Eine nachträgliche Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Mieter und Behörde wirkt als andere Tatsache im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 3 AO nur für den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintritt. Im Anfechtungsprozess des Grundstückseigentümers gegen seine eigene Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren wird die ihm gegenüber ergangene Zahlungsaufforderung nicht deshalb rechtswidrig, weil der Mieter nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens auf die Gebührenschuld (teilweise) geleistet hat.*)
VolltextIBRRS 2010, 3321
BGH, Beschluss vom 22.07.2010 - V ZB 8/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3221
VG Saarlouis, Beschluss vom 19.07.2010 - 6 L 662/10
1. Nach Aufhebung der Einweisungsverfügung, mit der eine Wohnung zur Abwehr von Obdachlosigkeit beschlagnahmt wurde, besteht ein Folgenbeseitigungsanspruch des Wohnungseigentümers gegenüber der Einweisungsbehörde, die Wohnung geräumt an ihn herauszugeben.*)
2. Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Folgenbeseitigung trifft die Einweisungsbehörde unabhängig davon, ob der Wohnungseigentümer einen zivilrechtlichen Räumungstitel besitzt.*)
VolltextIBRRS 2010, 3211
BGH, Urteil vom 11.05.2010 - IX ZR 127/09
§ 6 Abs. 5 KAG-NW begründet nach dem Willen des Landesgesetzgebers von Nordrhein-Westfalen eine auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhende öffentliche Last in Höhe der für das gesamte Grundstück entstandenen Benutzungsgebühren, soweit diese nach der kommunalen Satzung grundstücksbezogen ausgestaltet sind und hiernach alle Inhaber von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück gesamtschuldnerisch haften.*)
VolltextIBRRS 2010, 3199
BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - V ZB 10/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3166
AG München, Urteil vom 19.08.2009 - 161 C 3130/09
1. Das Recht am eigenen Bild schützt den Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung von Bildnissen. Hierbei bezieht sich das Bildnis auf die erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person in jeder Form und jedem Medium, jedoch nicht auf die Abbildung von Eigentum oder Besitz.*)
2. Im Bereich der Architektur erstreckt sich der Urheberschutz keineswegs auf jedes Gebäude. Alltagsbauten, die lediglich das bekannte architektonische Formenrepertoire wiederholen und nicht aus der Masse des Alltäglichen herausragen, sind nicht geschützt.*)
3. Grundsätzlich muss niemand hinnehmen, dass seine Privatsphäre gegen seinen Willen mit geregneten Mitteln (z. B. einem Flugzeug) "ausgespäht" wird, um daraus ein Geschäft zu machen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Rahmenrecht muss jedoch in der Güterabwägung mit dem Recht auf die Ausübung des Gewerbebetriebes gesehen werden. Hier darf der Gewerbebetreibende ebenfalls nicht schrankenlos in Rechte Dritter eingreifen. Sind jedoch die Zuordnung zu konkreten Adressen, die Darstellung von Personen oder persönlichen Gegenständen nicht gegeben, so ist der Eingriff in die Privatsphäre als so gering zu erachten, dass das Interesse des Gewerbebetreibenden überwiegt.*)
VolltextIBRRS 2010, 3104
VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2010 - 6 K 1488/10
1. § 36 BauGB findet keine Anwendung, wenn die Gemeinde zugleich staatliche untere Baurechtsbehörde ist. In Fällen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde ist das Einvernehmen der Gemeinde nicht nur entbehrlich, sondern der Gemeinde fehlt auch die Befugnis, sich den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB selbst zu eröffnen und die sich aus der Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen nutzbar zu machen.
2. Es ist ihr daher nicht nur verwehrt, einem Bauherrn die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als Grund für die Ablehnung seines Baugesuchs entgegenzuhalten; sie kann sich auch nicht etwa gegenüber der Widerspruchsbehörde auf die Versagung berufen. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist auf das Verhältnis von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde eines anderen Rechtsträgers zugeschnitten und gilt nicht im Verhältnis zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde.
VolltextIBRRS 2010, 3078
VG Minden, Beschluss vom 29.04.2010 - 11 L 123/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3077
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2010 - 7 B 328/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3076
OVG Saarland, Beschluss vom 27.07.2010 - 2 A 105/10
1. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung - wie hier - rechtskundig vertretener Beteiligter dort keine konkreten Beweisanträge zu dem jeweiligen Tatsachenvorbringen gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. Gleiches gilt für Ankündigungen von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen.*)
2. Die spezielle Vorgabe eines zulässigen maximalen Neigungsverhältnisses für zu Nachbargrenzen orientierten Geländeaufschüttungen in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 lässt es nicht zu, bei Beachtung dieser Maßvorgabe gebäudegleiche Wirkungen einer Aufschüttung im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO 2004 und unter Verweis hierauf weitergehende Abstandserfordernisse anzunehmen. Das entspricht auch dem Willen des Landesgesetzgebers, der die "Liberalisierung" des Abstandserfordernisses in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 in Reaktion auf die Rechtsprechung des Senats normiert hat, wonach - bis dahin - größere selbständige Geländeanschüttungen mit gebäudegleichen Wirkungen (damals § 6 Abs. 8 LBO 1996) die vollen Abstandsflächen bezogen auf den Böschungsfuß einhalten mussten.*)
3. Bei den Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG) handelt es sich um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 124 EGBGB erlassen wurden und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt. Die dem deutschen Baunachbarrecht zugrunde liegende und auch für die Rechtswegfrage bedeutsame Trennung von Privat- und öffentlichem Recht lässt sich in dem Zusammenhang nicht dadurch "umgehen", dass im Falle der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des saarländischen Nachbarrechts gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des öffentlich-rechtlichen Rücksichtnahmegebotes geschlossen werden könnte oder gar müsste.*)
4. In eng begrenzten Ausnahmefällen können sich öffentlich-rechtliche Abwehransprüche eines Nachbarn im Zusammenhang mit der Ableitung oder Führung von Abwässern, auch oberflächig abfließenden Niederschlagswässern - inhaltlich begrenzt auf einen Ausschluss dieser Auswirkungen - aus dem § 14 Satz 1 LBO 2004 ergeben.*)
5. Unterirdisch verlegte "Erdkabel" (Erdwärmekollektoren) unterliegen keinem Grenzabstandserfordernis nach den §§ 7 und 8 LBO 2004. Das sich mit Blick auf die Baugrundstücksbezogenheit des Freihaltegebots in § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 ergebende Abstandserfordernis zu Nachbargrenzen betrifft primär nur Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile und gilt zudem von vorneherein nicht für unterirdische Anlagen beziehungsweise Anlagenteile.*)
VolltextIBRRS 2010, 3060
BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - V ZB 89/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3040
BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - V ZB 203/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3029
BGH, Urteil vom 23.06.2010 - XII ZR 170/08
1. Der pauschalierte Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 2 SGB XII ist nicht davon abhängig, dass die unterhaltspflichtigen Eltern für das behinderte oder pflegebedürftige Kind Kindergeld erhalten.*)
2. Zur unbilligen Härte i. S. von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII, die einem Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe entgegenstehen kann (im Anschluss an die Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097 und vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468).*)
VolltextIBRRS 2010, 3021
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 9/10
1. Die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 420 Abs. 1 FamFG muss vor der Anordnung der Sicherungshaft erfolgen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot ist nicht heilbar.*)
2. Die von dem Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 FamFG durchzuführende Anhörung des Betroffenen kann unter den Voraussetzungen des § 375 Abs. 1a ZPO auch durch ein Mitglied des Beschwerdegerichts als beauftragten Richter erfolgen.*)
3. Die Sicherungshaft gegen eine Familie mit minderjährigen Kindern darf nur angeordnet werden, wenn die Abschiebung mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben wird (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348/98).*)
VolltextIBRRS 2010, 2950
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 127/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2932
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 3/10
1. Das Beschwerdegericht darf von der erneuten Anhörung des Betroffenen nicht absehen, wenn sich nach der Haftanordnung neue Gesichtspunkte ergeben haben.*)
2. § 420 Abs. 1 FamFG gibt dem Haftrichter keine inhaltlichen Vorgaben für die Gestaltung der Anhörung des Betroffen.*)
3. Der Haftrichter hat die Anhörung des Betroffenen nach § 26 FamFG so zu gestalten, wie es einer ordnungsgemäßen amtswegigen Sachaufklärung entspricht. Dazu hat er den Betroffenen regelmäßig zu allen entscheidungserheblichen Punkten zu befragen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Haftantrag der Behörde wesentliche Punkte offen lässt.*)
VolltextIBRRS 2010, 2930
BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 204/09
1. Gerichtliche Entscheidungen, die eine Abschiebehaft anordnen, bestätigen oder verlängern, sind nicht allein deshalb aufzuheben, weil sie ohne Beiziehung der Ausländerakte ergangen sind.*)
2. Die unterlassene Beiziehung der Ausländerakte kann sich jedoch als eine Verletzung der besonderen Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 26 FamfG) in Freiheitsentziehungssachen darstellen.*)
VolltextIBRRS 2010, 2872
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2010 - 2 A 11318/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2856
VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2010 - 8 K 1363/10
1. Zu der Frage, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids zu sichern, zulässig ist.
2. Ein gegen einen Grundsatzbeschluss (hier: Planung eines bestimmten Bauvorhabens einzuleiten) gerichtetes "korrigierendes" Bürgerbegehren ist nur zuzulassen, wenn es innerhalb der Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO-BW eingereicht wird.
3. In dem Bereich, in dem der Einzelne nicht unmittelbar durch den Beschluss betroffen ist, bedarf es für den Fristbeginn gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO keiner förmlichen Bekanntmachung. Vielmehr reicht in diesem Fall aus, wenn ohne formelle Bekanntmachung gewährleistet ist, dass der Bürger von der Beschlussfassung Kenntnis erlangen kann.
4. Die nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO-BW eintretende Sperrwirkung kann nur durch den Eintritt einer wesentlich neuen Sachlage oder durch eine erneute Befassung des Gemeinderats, die die Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO-BW wieder in Gang setzt, durchbrochen werden.
VolltextIBRRS 2010, 2811
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 13/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2800
BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 205/09
Das Beschwerdegericht muss unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verlaufs des Abschiebeverfahrens prüfen, ob § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG einer Aufrechterhaltung der Haft im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung entgegensteht.*)
VolltextIBRRS 2010, 2692
VG Gera, Urteil vom 23.06.2010 - 4 K 2324/08
Einem gesetzlichen Erben, der die Erbschaft ausschlägt, ist es nicht zuzumuten, die tatsächlichen Erben zu ermitteln und sich mit diesen über eine Kostentragung für Auslagen einer ordnungsbehördlichen Verfügung auseinanderzusetzen, da er weder Zustands- noch Verhaltensstörer ist.*)
VolltextIBRRS 2010, 2630
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 93/10
Die Anordnung der Haft eines Ausländers, gegen den ein Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist, zur Sicherung der Abschiebung scheidet aus, solange die Staatsanwaltschaft der beabsichtigten Abschiebung nicht zugestimmt hat.*)
VolltextIBRRS 2010, 2619
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 315/09
Zur Beachtlichkeit einer Verwaltungsvorschrift für einen Amtsträger, wenn diese wegen einer Befristung außer Kraft getreten ist und nicht durch eine andere ersetzt wurde.*)
VolltextIBRRS 2010, 2613
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2010 - 10 B 626/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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