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Sachgebiet: �ffentliches Recht

1667 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2009

IBRRS 2009, 2360
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Öffentlichrechtlicher Vertrag: Verwaltungsrechtsweg?

BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - XII ZB 166/08

1. Nach § 13 GVG ist der ordentliche Rechtsweg für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen eröffnet, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.*)

2. Ob eine Streitigkeit öffentlichrechtlich oder bürgerlichrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist. Dabei ist für den öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einer Privatperson typisch, dass er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt (vgl. § 54 Satz 2 VwVfG).*)

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IBRRS 2009, 2326
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Richterrecht

BGH, Urteil vom 07.05.2009 - RiZ(R) 1/08

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 2304
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Zum Umfang eines Gewährleistungausschlusses der BRD als Vermieterin

KG, Urteil vom 14.05.2009 - 8 U 106/08

1. Die Bundesrepublik Deutschland kann sich als Vermieterin gegenüber gewerblichen Mietern auch dann auf einen formularmäßig vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn der Mangel in der Belastung des Grundstücks mit Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg besteht.*)

2. § 313 BGB ist im Anwendungsbereich der Gewährleistungsvorschriften auch dann unanwendbar, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist.*)

3. § 539 Abs. 1 BGB ist auf Aufwendungen des Mieters zur Mangelbeseitigung auch dann nicht anwendbar, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist.*)

4. Art. 120 Abs. 1 S. 1 GG gilt nur im Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern und begründet keine Ansprüche Dritter.*)

5. Ansprüche eines Landes gegen den Bund aus Art. 120 Abs. 1 S. 1 GG können an Private abgetreten werden.*)

6. Art. 120 Abs. 1 S. 1 GG begründet keine auf Freistellung gerichteten Ansprüche eines Landes gegen den Bund.*)

7. Zu den Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.*)

8. Zur Frage, ob das Land Berlin öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, im Boden aufgefundene Kampfmittel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.*)

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IBRRS 2009, 2276
Öffentliches RechtÖffentliches Recht

BGH, Urteil vom 09.06.2009 - Xa ZR 74/08

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 2211
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Betreiben des Schulbusverkehrs als gemeindliche Tätigkeit

VG Köln, Beschluss vom 29.07.2008 - 4 L 1060/08

Eine Gemeinde kann in Form der Übernahme des Schulbusverkehrs wirtschaftlich tätig sein, wenn ein öffentlicher Zweck dies erfordert.

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IBRRS 2009, 2164
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Ansprüche gegen den Ersteher nach Zuschlag

BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 89/08

Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist der Zwangsverwalter nicht befugt, Ansprüche gegen den Ersteher des Grundstücks wegen der auf die Zeit nach dem Zuschlag entfallenden Lasten einzuklagen.*)

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IBRRS 2009, 2158
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Entgelterhebungsverbot für Gewässer gilt auch für den Bund

BGH, Urteil vom 07.05.2009 - III ZR 48/08

Die in dem Wassergesetz eines Landes (hier: Niedersachsen) enthaltene Regelung, wonach das Grundeigentum nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, berechtigt (§ 2b Nr. 3 NWG), ist auch für den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen (hier: der Fulda) verbindlich.*)

Daher ist die in einem zwischen der Bundesrepublik (Wasser- und Schifffahrtsdirektion) und einem Unternehmen geschlossenen Nutzungsvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach für die Nutzung der Wasserkraft (hier: zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie) ein laufendes Entgelt zu zahlen ist, nach § 134 BGB nichtig.*)

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IBRRS 2009, 2145
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Subvention: Sicherungszweck einer Bürgschaft

BGH, Urteil vom 28.04.2009 - XI ZR 86/08

Der Sicherungszweck einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt festzusetzende Rückforderung einer staatlichen Subvention reicht im Zweifel nur so weit, wie die zuständige Behörde den Empfänger der Subvention bei fehlerfreier Ermessensausübung tatsächlich in Anspruch genommen hätte.*)

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IBRRS 2009, 2037
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Verantwortlichkeiten bei Unfall durch mangelhaftes Baugerüst

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2009 - 6 U 56/08

Der Handwerker, der das von einem anderen Unternehmer errichtete Gerüst eigenmächtig ab- und an einer anderen Seite des Gebäudes in anderer Form wieder aufbaut, um es zur Fortführung seiner Arbeiten zu benutzen, ist dessen Eigenbesitzer im Sinne der §§ 836, 837 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass er das Gerüst von vorneherein nur für eine begrenzte Zeit benutzen wollte, denn Eigenbesitz kann auch an einem nur zu einem vorübergehenden Zweck errichteten Werk bestehen.*)

Ein Spengler ist nicht mit einem Zimmerer auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII tätig, wenn er seine Arbeit beginnt, nachdem der Zimmerer seine Tätigkeit beendet hat.*)

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Online seit 2008

IBRRS 2008, 3461
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Verwahrloste Wohnung: Anspruch der Behörde auf Betreten?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2008 - 13 E 1290/08

Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Wohnung sich in einem Zustand befindet, der zum Auftreten von übertragbaren Krankheiten führen kann, so kann die Behörde den Wohnungsinhaber auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 2 IfSG verpflichten, ihr das Betreten der Wohnung zu ermöglichen; einer richterlichen Anordnung bedarf es insoweit nicht.*)

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IBRRS 2008, 3267
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Schwimmbecken als ausschließlich privat genutzte Einrichtung?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2008 - 13 A 2489/06

Schwimm- und Badebecken in "nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen" im Sinne von § 37 Abs. 2 IfSG sind nur solche Becken, die von einem größeren und wechselnden Personenkreis genutzt werden; ein Schwimmbecken, das zu einer Wohnanlage gehört und ausschließlich von den Eigentümern und Mietern der einzelnen Wohnungen sowie deren Gästen genutzt wird, wird von der Vorschrift nicht erfasst.*)

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IBRRS 2008, 3237
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Beamtenrecht - Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht durch Rechtspfleger

BGH, Urteil vom 16.10.2008 - RiZ(R) 2/08

Ein Rechtspfleger ist nicht befugt, eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach § 62 Nr. 4 e DRiG i.V. mit § 26 Abs. 3 DRiG anzufechten.*)

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IBRRS 2008, 3136
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Beamtenrecht - Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

BGH, Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07

Die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier: Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) getroffene Übergangsregelung für so genannte rentennahe Versicherte (§§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) ist wirksam.*)

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IBRRS 2008, 2306
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Energierecht - Festlegungen zum Datenaustausch durch Regulierungsbehörde

BGH, Beschluss vom 29.04.2008 - KVR 28/07

1. Entscheidungen, in denen die Regulierungsbehörde durch Festlegungen zum Datenaustausch Bedingungen und Methoden für den Netzzugang festlegt, sind Allgemeinverfügungen.*)

2. Zur Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 2 EnWG kann die Regulierungsbehörde auch Festlegungen zum Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und einer im Sinne von § 3 Nr. 38 EnWG verbundenen Vertriebsorganisation treffen.*)

3. Sofern dies zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs für alle Energieversorger erforderlich und verhältnismäßig ist, ist die Regulierungsbehörde befugt, die Verwendung der bundeseinheitlich festgelegten Netzzugangsprozesse und -formate auch für den Datenaustausch innerhalb eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens vorzuschreiben.*)

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IBRRS 2008, 2001
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2008 - 15 B 122/08

1. Die Überprüfung der Einhaltung drittschützender gemeindewirtschaftsrechtlicher Betätigungsgrenzen nach § 107 GO NRW erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Gegensatz zum vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren uneingeschränkt.*)

2. Zum Bestandsschutz gegenüber den verschärften Betätigungsgrenzen durch die Neufassung des § 107 GO NRW.*)

3. Eine nichtwirtschaftliche Betätigung "außerhalb des Gemeindegebiets" i. S. v. § 107 Abs. 4 GO NRW ist nur dann gegeben, wenn die Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets erfolgt. Nicht maßgeblich ist dagegen, für welchen räumlichen Bereich die Tätigkeit Auswirkungen hat oder wo der Auftraggeber seinen Sitz hat.*)

4. Der Begriff des "öffentlichen Zwecks" i. S. v. § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW umfasst jeden im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden Gemeinwohlbelang und schließt lediglich die Gewinnerwirtschaftung als öffentlichen Zweck aus.*)

5. Für den Begriff des "Erforderns" i. S. v. § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW reicht es - ähnlich wie im Planungsrecht - aus, dass die Betätigung für den öffentlichen Zweck objektiv erforderlich i.S.v. vernünftigerweise geboten ist.*)

6. Ob ein "dringender öffentlicher Zweck" eine kommunale Betätigung i. S. v. § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW "erfordert", unterliegt hinsichtlich des Merkmals "dringender öffentlicher Zweck" uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; hinsichtlich des Merkmals "erfordert" hat die Gemeinde dagegen eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative.*)

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IBRRS 2008, 1424
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Ist gewerbliches Vorfiltern der Abfälle erlaubt?

BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 7 C 42.07

1. Haushaltsabfälle werden dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regelmäßig nicht bereits mit ihrem Einwurf in den auf einem Privatgrundstück bereitgestellten Restabfallbehälter, sondern erst mit dessen Abholung zur Entleerung in das Sammelfahrzeug überlassen.*)

2. Der Abfallbesitzer ist bei Beachtung des Gebots der gemeinwohlverträglichen Entsorgung befugt, vor der Überlassung von Haushaltsabfällen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werthaltige Abfälle aus dem Restabfallbehälter zu entnehmen, um sie der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.*)

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IBRRS 2008, 0568
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Energierecht - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Beteiligte?

BGH, Beschluss vom 13.11.2007 - KVR 23/07

An dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren vor der Landesregulierungsbehörde und dem anschließenden Beschwerdeverfahren ist die Bundesnetzagentur beteiligt.*)

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IBRRS 2008, 0239
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Umbenennung einer Straße

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2007 - 15 B 1517/07

1. Der Beschluss zur Umbenennung einer Straße ist ein adressatloser sachbezogener Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung.*)

2. Die Straßenbenennung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse.*)

3. Bei einer Straßenumbenennung sind die für die Anlieger dadurch ausgelösten nachteiligen Folgen in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Die Anlieger verfügen insoweit über eine die Klagebefugnis begründende eigene Rechtsposition (Fortentwicklung der Rechtsprechung).*)

4. Die Zuständigkeit einer Bezirksvertretung zur Straßenumbenennung bemisst sich nach der objektiven Bedeutung dieser Angelegenheit im Hinblick auf die Stadt.*)

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IBRRS 2008, 0146
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Beamtenrecht - Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - RiZ(R) 3/07

In Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG ist die Revision von dem zuständigen Landesdienstgericht stets zuzulassen. § 80 Abs. 2 DRiG ist unmittelbar geltendes, die Dienstgerichte der Länder bindendes Bundesrecht.*)

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Online seit 2007

IBRRS 2007, 5070
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Entschädigung für Unvermietbarkeit während Enteignungsverfahrens

BGH, Beschluss vom 28.11.2007 - III ZR 114/07

Die mangelnde Vermietbarkeit eines Hauses aufgrund einer bevorstehenden Enteignung des Grundstücks während des Enteignungsverfahrens und vor dessen Abschluss ist zu entschädigen.*)

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IBRRS 2007, 4822
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Rettungsleitstelle handelt öffentlich-rechtlich!

BGH, Urteil vom 25.09.2007 - KZR 48/05

In Baden-Württemberg handelt die Rettungsleitstelle bei der Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes öffentlich-rechtlich.*)

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IBRRS 2007, 4020
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Entschädigung nach Teilung von Grundstück

BVerwG, Beschluss vom 31.05.2006 - 3 B 148.05

Ist ein Grundstück, für das ein Einheitswert festgestellt wurde, nach der Schädigung geteilt worden, ist für die Berechnung der Entschädigung für ein Teilgrundstück, soweit keine anderen Gründe für die Ermittlung eines Hilfswertes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 EntschG vorliegen, der flächenmäßig anteilige Einheitswert zugrunde zu legen.*)

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IBRRS 2007, 3959
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Eintragung einer Ltd bei Gewerbeverbot gg. Geschäftsführer?

BGH, Beschluss vom 07.05.2007 - II ZB 7/06

a) Das Registergericht darf wegen eines im Inland gegen den - dem Geschäftsführer einer GmbH gleichstehenden - director einer englischen Private Limited Company durch vollziehbare Entscheidung der Verwaltungsbehörde verhängten Gewerbeverbots (§ 6 Abs. 2 Satz 4 GmbHG) die beantragte Eintragung einer Zweigniederlassung der Limited in das Handelsregister verweigern.*)

b) Eine derartige Ablehnung der Eintragung der Zweigniederlassung der Limited im Inland verstößt weder gegen die 11. (Zweigniederlassungs-) Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 (89/666/EWG) noch - nach Maßgabe des sog. Vier-Kriterien-Tests - gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Artt. 43, 48 EG.*)

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IBRRS 2007, 3703
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachunternehmer von Autobahnbenutzungsgebühr freigestellt

VG Berlin, Urteil vom 08.06.2007 - 4 A 434.05

Auch Nachunternehmer sind im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung von Straßenunterhaltungsdienstleistungen für diese Einsatzfahrten mautfrei.

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IBRRS 2007, 3478
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Patentrecht - Zuständigkeit des Bundespatentgerichts

BGH, Beschluss vom 17.04.2007 - X ZB 9/06

a) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen ist nicht verfassungswidrig.*)

b) Auch im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren setzt die Prüfung, ob der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig ist, die Auslegung des Patentanspruchs voraus. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt.*)

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IBRRS 2007, 3433
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Wasserrecht - Anlagenhaftung nach § 22 Abs. 2 WHG

BGH, Urteil vom 31.05.2007 - III ZR 3/06

a) Das Besprühen des Bodens mit Unkrautvernichtungsmitteln erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand des § 22 Abs. 1 WHG.*)

b) Die Anlagenhaftung des § 22 Abs. 2 WHG ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Stoffe gegen oder ohne den Willen des Inhabers aus der Anlage in ein Gewässer gelangen. Sie umfasst vielmehr auch einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage, durch den eine Gewässerverunreinigung verursacht wird.*)

c) Zum Begriff des Inhabers einer Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG.*)

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IBRRS 2007, 3295
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Abgabenrecht - "Erfordernis der Offenlegung"

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2007 - 2 S 2101/06

Das vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht entwickelte "Erfordernis der Offenlegung" (BVerwG, Urteil vom 1.12.1989 - 8 C 44.88 -, BVerwGE 84, 183) gebietet die getrennte Ausweisung der Ablöseanteile, die auf den Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch, auf den Wasserversorgungsbeitrag und auf den Abwasserbeitrag entfallen, da ansonsten nicht die Überprüfung möglich ist, ob der Ablösebetrag den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit gerecht wird (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.6.2003 - 2 S 2567/01 -, VBlBW 2004, 224).*)

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IBRRS 2007, 3276
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision

BGH, Beschluss vom 11.07.2006 - VI ZR 43/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3057
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Gebührenrecht - Windenergieanlagen-Betreiber trägt Anschlusskosten an Stromnetz

BGH, Urteil vom 07.02.2007 - VIII ZR 225/05

Zur Verpflichtung des Betreibers einer Windenergieanlage unter der Geltung des Stromeinspeisungsgesetzes, die Kosten des Anschlusses der Anlage an das Stromnetz zu tragen.*)

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IBRRS 2007, 2918
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Boardinghouse

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2006 - 2 S 2.06

1. Ein Boardinghouse stellt eine Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt.*)

2. Zu den Anforderungen an ein noch der Wohnnutzung zuzuordnendes Boardinghouse.*)

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IBRRS 2007, 2913
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Schadensrecht - Erstattung von Sachverständigenhonorar

BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06

Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.*)

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IBRRS 2007, 2716
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Anschluss- und Benutzungszwang für Abfallentsorgung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2006 - 10 S 2731/03

1. Der Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der abfallrechtlichen Vorschriften des Landes und der Kommunen obliegt in Baden-Württemberg den Abfallrechtsbehörden. Dies gilt auch für den Erlass einer Verfügung zur Durchsetzung des durch kommunales Satzungsrecht angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs.*)

2. Der durch die Abfallwirtschaftssatzung eines Landkreises vorgeschriebene Anschluss- und Benutzungszwang kann nicht durch Verfügung des Landkreises als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger durchgesetzt werden. Das Landesrecht sieht insoweit weder die Zuständigkeit der Selbstverwaltungskörperschaft noch die notwendige Befugnisnorm vor. Behördliche Eingriffsmaßnahmen können nicht ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses auf Grund der "Anstaltsgewalt" ergehen.*)

3. Bundesrechtlich ist der Landesgesetzgeber nicht daran gehindert, an Stelle der Abfallrechtsbehörden die kommunalen Entsorgungsträger zum Erlass von Verfügungen zur Durchsetzung des satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs zu ermächtigen.*)

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IBRRS 2007, 2714
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Aktionsplan gegen Feinstaub

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2007 - 8 B 2253/06

Es bestehen Bedenken, ob eine Gefahr im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und damit eine Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplans erst dann zu bejahen ist, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es zu einer Überschreitung der nach § 4 Abs. 2 und 4 der 22. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte kommen wird.*)

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IBRRS 2007, 2481
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Sonstiges öffentliches Recht

BGH, Urteil vom 02.11.2006 - III ZR 190/05

Im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts stehen auch heute noch etwaige völkerrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu (Ergänzung zu BGHZ 155, 279).*)

1. Völkerrechtsverstöße bei einem Kampfeinsatz der NATO, an dem deutsche Streitkräfte nicht unmittelbar, sondern nur durch unterstützende Maßnahmen beteiligt waren, können der Bundesrepublik Deutschland allenfalls dann unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung zugerechnet werden, wenn die deutschen Dienststellen über Einzelheiten des konkreten Einsatzes unterrichtet waren. Ob auf militärische Handlungen von Bundeswehrsoldaten im Ausland der Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG überhaupt anwendbar ist, bleibt offen.*)

2. Zum Beurteilungsspielraum militärischer Dienststellen bei ihren Entscheidungen (hier: Mitwirkung bei der Festlegung der Ziele einer NATO-Operation).*)

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IBRRS 2007, 2047
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.1994 - CL 94/90

Die Umwandlung einer einzelnen Dienstwohnung in eine Mietwohnung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats.*)

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IBRRS 2007, 0622
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Polizeieinsatz wegen Klopfgeräuschen aus der Wohnung

VG Neustadt, Urteil vom 09.02.2007 - 5 K 1581/06

Ein Mieter, dessen Wohnung von der Polizei geöffnet wurde, weil aus ihr laute Klopfgeräusche zu hören waren, muss nicht für die dadurch entstandenen Kosten aufkommen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Mieter nicht vorhersehen konnte, dass ein Thermostatventil derart laute Klopfgeräusche verursacht und es deshalb sogar zu einem Polizeieinsatz kommt.

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IBRRS 2007, 0306
ImmobilienImmobilien
Übertragener Wirkungskreis: Welche Körperschaft ist haftpflichtig?

BGH, Urteil vom 14.12.2006 - III ZR 74/06

Zur Frage der haftpflichtigen Körperschaft bei Wahrnehmung einer Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis durch das Landratsamt (hier: Erlass eines Investitionsvorrangbescheids).*)

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IBRRS 2007, 0273
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Europarecht - Frischfleischverordnung: Staatshaftungsanspruch?

BGH, Beschluss vom 12.10.2006 - III ZR 144/05

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)

a) Verleihen die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl.EG 1991 Nr. L 268 S. 69) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl.EG 1989 Nr. L 395 S. 13) den Produzenten und Vermarktern von Schweinefleisch eine Rechtsposition, die bei Umsetzungs- oder Anwendungsfehlern einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen kann?*)

b) Können sich die Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch - unabhängig von der Beantwortung der ersten Frage - zur Begründung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs bei einer gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstoßenden Umsetzung und Anwendung der genannten Richtlinien auf eine Verletzung von Art. 30 EGV (= Art. 28 EG) berufen?*)

c) Verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass die Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Hinblick auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG unterbrochen oder ihr Lauf bis zu dessen Beendigung jedenfalls dann gehemmt wird, wenn es an einem effektiven innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt, den Mitgliedstaat zur Umsetzung einer Richtlinie zu zwingen?*)

d) Beginnt die Verjährungsfrist für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, der auf die unzureichende Umsetzung einer Richtlinie und ein damit einhergehendes (faktisches) Importverbot gegründet ist, unabhängig von dem anwendbaren nationalen Recht erst mit deren vollständiger Umsetzung oder kann die Verjährungsfrist in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht schon dann zu laufen beginnen, wenn erste Schadensfolgen bereits eingetreten und weitere Schadensfolgen absehbar sind? Sollte die vollständige Umsetzung den Verjährungsbeginn beeinflussen, gilt dies dann allgemein oder nur, wenn die Richtlinie dem Einzelnen ein Recht verleiht?*)

e) Bestehen unter dem Gesichtspunkt, dass die Mitgliedstaaten die schadensersatzrechtlichen Voraussetzungen für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht ungünstiger ausgestalten dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und dass die Erlangung einer Entschädigung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf, allgemein Bedenken gegen eine nationale Regelung, nach der die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden? Bestehen auch dann Bedenken gegen diesen "Vorrang des Primärrechtsschutzes", wenn er unter dem Vorbehalt steht, dass er dem Betroffenen zumutbar sein muss? Ist er bereits dann im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts unzumutbar, wenn das angegangene Gericht die in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen voraussichtlich nicht ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beantworten könnte oder wenn bereits ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG anhängig ist?*)

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Online seit 2006

IBRRS 2006, 4434
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ruhensbestimmung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG

BGH, Urteil vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04

Die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist daher unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759).*)

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IBRRS 2006, 4352
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Straßenrecht - Sondernutzungsgebühren ("Luftsteuer") für Balkone

VGH Bayern, Urteil vom 22.11.2006 - 8 BV 05.1918

1. Im Recht der Sondernutzungsgebühren nach Art. 18 ff. BayStrWG ist die Heranziehung eines einzelnen Wohnungseigentümers als Gesamtschuldner für eine die Wohnanlage betreffende Sondernutzung unzulässig. Gebührenschuldner ist vielmehr im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05, IBR 2005, 517) die Gemeinschaft selbst.*)

2. Eine Satzungsbestimmung, die für nicht gesondert geregelte Sondernutzungstatbestände die entsprechende Anwendung solcher geregelter Tatbestände anordnet, welche den nicht geregelten Tatbeständen am ähnlichsten sind, verstößt gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld und ist nichtig.*)

3. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren setzt nicht voraus, dass für die Sondernutzung eine Erlaubnis erteilt ist.*)

4. Bei Sondernutzungen für die Inanspruchnahme des Luftraums über öffentlichen Straßen außerhalb des Verkehrsraums (z.B. Balkon) ist die Gebührenschuld grundsätzlich nur nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen. Dieses darf in entsprechender Anwendung von § 905 BGB nur bis zu der Grenze herangezogen werden, innerhalb der der Träger der Straßenbaulast noch ein Interesse am Ausschluss von Einwirkungen auf den Luftraum über der Straße hat.*)

5. Zur Anwendung des Grundsatzes der Verwirkung bei Sondernutzungsgebühren.*)

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IBRRS 2006, 3544
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rechtsweg bei Erschließungsvertrag mit Gemeinde

OLG Rostock, Beschluss vom 08.09.2005 - 7 U 2/05

1. Ist das eigentliche vorgesehene Vorabverfahren gem. § 17a GVG zur Klärung des Rechtswegs in der ersten Instanz nicht durchgeführt worden, weil weder das Gericht noch die Parteien an der Zulässigkeit des Rechtswegs gezweifelt haben, kann der Rechtsstreit noch im Berufungsverfahren von Amts wegen an das Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen werden.

2. Die Verweisung erfolgt an das örtlich zuständige Gericht erster Instanz. Eine Verweisung an das für den zulässigen Rechtsweg zuständige Rechtsmittelgericht würde den Parteien eine Tatsacheninstanz des zulässigen Rechtsweges beschneiden.

3. Zur Entscheidung der Frage, ob der auf einen Vertrag gestützte Klageanspruch dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, ist der Vertragsgegenstand maßgebend. Dabei kann nicht allein auf einzelne Vertragsbestimmungen abgestellt werden; es ist vielmehr die Regelung der Vertragsparteien in ihrer Gesamtheit zu würdigen.

4. Öffentlich-rechtlicher Charakter ist einem Vertrag dann zuzusprechen, wenn der Vertrag von der gesetzlichen Ordnung abweichende Verschiebungen öffentlich-rechtlicher Lasten und Pflichten vorsieht (hier: Erschließungskosten)

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IBRRS 2006, 3474
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Eigentümer für Fußweg auf ihrem Grundstück verantwortlich!

VGH Bayern, Beschluss vom 11.05.2006 - 8 ZB 06.485

Wohnungseigentümer sind für ihr Grundstück auch verkehrssicherungspflichtig, soweit auf diesem ein tatsächlich-öffentlicher Weg verläuft.*)

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IBRRS 2006, 3441
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Zivilrecht - Unwirksame Übertragung der Räum- und Streupflicht

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.01.2006 - 8 W 97/05

Zur Unwirksamkeit einer Übertragung der Räum- und Streupflicht von der Gemeinde auf den Anwohner einer Straße.*)

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IBRRS 2006, 3216
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Steuerrecht

BFH, Urteil vom 05.06.2003 - III R 49/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 3064
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Polizeiliche Videoüberwachung der Nachbarschaft

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.06.2003 - 3 W 126/03

Zur Rechtmäßigkeit lang andauernder besonderer Informationserhebungen durch den Betrieb von Überwachungskameras zum Schutz eines an Leib und Leben bedrohten Staatsanwalts.*)

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IBRRS 2006, 5097
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Vermietung an Schildpräger wettbewerbswidrig?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2006 - 1 S 2490/05

1. § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO-BW (i.d.F. des Gesetzes vom 01.12.2005 - Gbl. S. 705) hat drittschützende Wirkung für private Anbieter.*)

2. Der Begriff des Unternehmens in § 102 Abs. 1 GemO-BW ist nicht funktional, sondern institutionell zu verstehen, und setzt einen "Betrieb" mit einer gewissen organisatorischen Verfestigung voraus.*)

3. Zur kartellrechtlichen Bewertung der Vermietung eines im Kreishaus in räumlicher Nähe zur Kfz-Zulassungsstelle gelegenen Raumes an einen Schilderpräger.*)

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IBRRS 2006, 2420
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Über Verwaltungsrecht hinausgehende Pflichten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2006 - 1 U 102/05

Da von einem Verkehrssicherungspflichtigen unter Umständen ein Mehr an Sorgfalt zu verlangen ist als eine Behörde gefordert hat und da durch eine behördliche Genehmigung die zivilrechtliche Verantwortung nicht vom Verkehrssicherungspflichtigen auf die Behörde übergeht (BGHZ 139, 79, 83; BGHR BGB § 823 Abs. 1 - Produzentenhaftung 1), verletzt der Betreiber einer stillgelegten Wiederaufbereitungsanlage, in der sich noch radioaktive Materialien befinden, seine Verkehrssicherungspflicht, wenn die Kontrollmaßnahmen ausschließlich auf den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter ausgerichtet sind und bei den Sicherheitsvorkehrungen die Möglichkeit nicht berücksichtigt ist, dass eine zugangsberechtigte Person vorsätzlich radioaktive Abfälle entwenden könnte ("Innentäterszenario").*)

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IBRRS 2006, 1947
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Zum Rechtsbehelf gegen Vorausleistung Erschließungsbeitrag

VGH Bayern, Urteil vom 21.02.2006 - 6 B 01.2541

1. Nach der steuerrechtlichen Rechtsprechung hat ein Rechtsbehelf insbesondere dann endgültig keinen Erfolg gehabt im Sinne des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn er durch unanfechtbare Entscheidung abgewiesen oder vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommen worden ist; die Vorschrift meint dabei jede Art der Erledigung (BFH vom 18.7.1994, BFHE 175, 294).

2. Wird ein Rechtsbehelfsverfahren durch Erlass eines Änderungsbescheids abgeschlossen, dann ergibt sich aus dem bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheid, inwieweit der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg hatte (BFH vom 25.3.1992, BFHE 168, 13).

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IBRRS 2006, 1889
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Sonstiges Zivilrecht - Einziehung von Verkehrswegen für Telekommunikationslinien

BGH, Urteil vom 23.03.2006 - III ZR 141/05

1. Das aus § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 (jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG 2004) folgende Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen, ist ein zu entschädigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG, sofern die zum Rechtsverlust führende Einziehung des Verkehrswegs weder im Interesse des Wegebaulastträgers noch des Inhabers einer bevorrechtigten besonderen Anlage nach §§ 55, 56 TKG 1996 (jetzt: §§ 74, 75 TKG 2004) oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers liegt.*)

2. Die Anwendung materieller Enteignungsentschädigungsvorschriften ist auch dann gerechtfertigt, wenn das Verkehrswegegrundstück nicht im Wege der Grundabtretung enteignet, sondern freihändig veräußert wird und das Nutzungsrecht des Telekommunikationsunternehmens aufgrund einer zuvor erfolgten Entwidmung der Straße erlischt, sofern der Rechtsverlust bereits durch einen Verwaltungsakt (hier: Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1a FStrG) vorgezeichnet ist und sich der Zugriff auf das Grundstück materiell als die Ausübung eines Enteignungsrechts darstellt.*)

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IBRRS 2006, 4728
VergabeVergabe
Kommunales Entsogungs-Unternehmen über Gemeindegrenzen hinaus

VK Saarland, Beschluss vom 12.12.2005 - 3 VK 04/2005

1. Ein Angebot ist gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A wegen mangelhafter Eignung/Fachkunde von dem Vergabeverfahren zwingend auszuschließen, wenn der in den Ausschreibungsunterlagen und der Bekanntmachung im EU-Blatt geforderte, mit dem Angebot vorzulegende, Zertifizierungsnachweis zum Entsorgungsbetrieb gemäß § 52 Abs. 1 KrW-/ AbfG nicht vorgelegt wird. Weder die Vorlage eines nicht mehr gültigen Entsorgungszertifikates, noch die Ankündigung, ein solches nachzureichen, noch die Bezugnahme auf ein entsprechendes Zertifikat des in Bietergemeinschaft agierenden Partnerunternehmens vermögen diesen Mangel zu ersetzen. Die Vergabestelle ist an die in der Bekanntmachung und/oder den Verdingungsunterlagen vorgegebenen Anforderungen mit Rücksicht auf das Gebot der Transparenz und Gleichbehandlung/Chancengleichheit aller Bieter (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB) gebunden; sie darf weder zusätzliche noch andere Belege fordern, noch den Bietern die Vorlage anderer Nachweise gestatten oder zugunsten eines Bieters von dem festgelegten Vorlagetermin Ausnahmen gestatten.*)

2. Beruft sich ein Bieter in einem Vergabeverfahren bezüglich des Personals und der technischen Einrichtungen auf die Ressourcen eines anderen Unternehmens, auf das er vorgibt, uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeiten zu haben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den von dem Bieter dargestellten Sachverhalt bezüglich technischer und personeller Ausstattung und seiner Zugriffsmöglichkeiten insoweit weiter zu ermitteln bzw. zu überprüfen. Der Auftraggeber darf nicht von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgehen oder anhand willkürlicher, sachwidriger Maßstäbe entscheiden, sonst muss er sich ein Ermessensausfall vorwerfen lassen. Misslingt dem Bieter der Nachweis darüber, dass er über das für die fach und fristgerechte Ausführung des Auftrags erforderliche Personal und Gerät verfügt, so ist er wegen des fehlenden Nachweises der Leistungsfähigkeit nach Maßgabe von § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zwingend von der Wertung auszuschließen.*)

3. Ein sich nicht im Einklang mit den §§ 108 ff. des Saarländischen Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes (KSVG) bewegendes kommunales Unternehmen besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und ist gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A i.V.m. § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A i.V.m. §§ 108 ff. des Saarländischen Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes (KSVG) wegen wettbewerbsbeschränkender und unlauterer Verhaltensweisen bei der Auswahl der Angebote nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 1 KSVG ist neben der Abwasserbeseitigung auch die Abfallbeseitigung kommunalrechtlich privilegiert. Dazu gehört jedoch nicht der Gesamtbereich der Abfallentsorgung und Wertstofferfassung, sondern nur die den Gemeinden durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz zugewiesene Funktion der Aufnahme von Abfällen zur Beseitigung und von Abfällen aus privaten Haushalten (Verwertung und Beseitigung). Für die Aufgabenwahrnehmung in den übrigen Bereichen der Abfallentsorgung gilt die Schrankentrias des § 108 Abs. 1 KSVG. Der Privilegierungstatbestand des § 108 Abs. 2 KSVG bezieht sich folglich nur auf die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung im Bereich der Abfallentsorgung. Extraterritoriale Abfallentsorgungstätigkeiten sind - weil keine Pflichtaufgaben - von der Regelung des § 108 Abs. 2 KSVG nicht erfasst. Nach der Neufassung des § 108 KSVG vom 08.10.2003 liegt der ordnungspolitische Schwerpunkt auf der Marktbeteiligung (Vorrang der Privatwirtschaft), d.h. bei Leistungsparität im Verhältnis zu privaten Anbietern erlaubt der Landesgesetzgeber eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden nicht mehr. Der neue Absatz 4 des § 108 lässt daher eine Gemeindegrenzenüberschreitung nur zu, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift vorliegen, d.h. insbesondere, von einem öffentlichen Zweck der ausgreifenden Kommune getragen ist. Ein öffentlicher Zweck ist aber gemäß § 108 Abs. 3 Satz 3 KSVG keinesfalls dann mehr gegeben, wenn die Tätigkeit, mit der die Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Gesellschaftsleben teilnimmt, vorwiegend dazu dient, Gewinn zu erzielen. Ein öffentlicher Zweck ist aber auch dann nicht gegeben, wenn eine kommunale Einrichtung mit ihrer Teilnahme am Vergabeverfahren die Absicht verfolgt, ihre Unternehmenstätigkeit außerhalb des eigenen Gemeindegebietes räumlich auszuweiten, um sich neue Geschäftsfelder zu erschließen, die dann zu einer bislang offensichtlich nicht vorhandenen Auslastung ihrer Kapazitäten bzw. der Kapazitäten konzernzugehöriger Unternehmen führen sollen. Das ist mit dem öffentlichen Zweck im Sinne des § 108 Abs. 1 KSVG, der auf die unmittelbare oder mittelbare Förderung von der im öffentlichen Interesse gebotenen Versorgung der Bevölkerung zielt, nicht nur nicht vereinbar, sondern (Gedanke aus § 108 Abs. 3 Satz 3 KSVG) sogar kontraproduktiv. Der drittschützende Charakter dieser Vorschrift ergibt sich im Zusammenhang mit § 2 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2 VOL/A i.V.m. § 97 Abs. 7 GWB. Danach haben die Mitbieter ein Recht darauf, dass ein Unternehmen der öffentlichen Hand nicht in dieser Art und Weise in den Markt eintritt und an einem Ausschreibungsverfahren im Rahmen eines Wettbewerbs teilnimmt.*)

4. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A begründet eine Aufklärungs- und Prüfungspflicht der Vergabestelle, wenn eine Angebot ungewöhnlich niedrig kalkuliert scheint. Dies bedeutet, die Vergabestelle verfügt insoweit über keinerlei Ermessen dahingehend, ob sie eine Überprüfung durchführt oder davon absieht. Die Aufklärungspflicht setzt vielmehr ein, sobald die Vergabestelle Anhaltspunkte für einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis hat. Von einem Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und dem nachfolgenden Angebot allein ist jedoch für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist. Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne des Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeit keine Zweifel bestehen. Hat die Bewertung des Bieters auf den vorangegangenen Bewertungsstufen jedoch schon Zweifel z.B. an der Zuverlässigkeit, Eignung und/oder Fachkunde des Bieters ergeben, trifft den Auftraggeber im Zusammenhang mit der Auskömmlichkeitsprüfung nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A eine strengere Prüfungspflicht als bei einem Bieter, dessen Angebot im Rahmen der bis dahin angestellten Prüfung ohne Beanstandungen geblieben ist.*)

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