Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1676 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IBRRS 2009, 2905BGH, Urteil vom 11.03.2009 - I ZR 8/07
1. Beschränkt sich der eine Bildveröffentlichung begleitende Text in einer Presseveröffentlichung darauf, einen beliebigen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. In diesem Fall muss das Veröffentlichungsinteresse der Presse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am eigenen Bildnis, zurücktreten, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer wiegt.*)
2. Bei der Abwägung zwischen dem Schutz des durch eine Bildveröffentlichung Betroffenen und dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit fehlen schutzwürdige Belange des Presseorgans, wenn die Veröffentlichung ausschließlich den Geschäftsinteressen des Presseorgans dient, weil das Bildnis der prominenten Person nur verwendet wird, um deren Werbewert auszunutzen.*)
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen mit dem Bildnis einer prominenten Person auf dem Titelbild einer Zeitschrift geworben werden darf.*)
VolltextIBRRS 2009, 2838
BGH, Beschluss vom 24.04.2009 - BLw 10/07
Die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen an schweizerische Landwirte, deren Betriebsstätte in der Schweiz liegt, führt trotz des Vorhandenseins von deutschen Landwirten mit dringendem Aufstockungsbedürfnis zu keiner ungesunden Verteilung der Bodennutzung allein aus dem Grund, dass die Pächter schweizerische Landwirte sind (Aufgabe von Senat, BGHZ 101, 95, 99) .*)
VolltextIBRRS 2009, 2640
BGH, Urteil vom 15.07.2009 - VIII ZR 225/07
1. Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonderverträge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet.*)
2. Eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unverändert in einen formularmäßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar.*)
3. Die Klausel in einem Erdgassondervertrag*)
"Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist ... [der Gasversorger] berechtigt, die Gaspreise ... auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten ... [des Gasversorgers] anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein."*)
hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.*)
VolltextIBRRS 2009, 2639
BGH, Urteil vom 19.05.2009 - VI ZR 160/08
Zur Zulässigkeit der Presseberichterstattung über den Hauskauf eines bekannten Politikers aus aktuellem Anlass.*)
VolltextIBRRS 2009, 2609
BGH, Beschluss vom 23.06.2009 - EnVR 19/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2606
BGH, Beschluss vom 06.05.2009 - EnVR 16/08
Die Kosten einer Werbemaßnahme, mit der Haushaltskunden Gutscheine für den vergünstigten Bezug energieeffizienter Haushaltsgeräte angeboten werden, dürfen nur insoweit dem Elektrizitätsverteilernetz zugeordnet werden, als konkrete Anhaltspunkte die Erwartung rechtfertigen, dass die Einlösung der Gutscheine zu geringeren Kosten der Elektrizitätsverteilung, insbesondere durch die Vermeidung eines andernfalls notwendigen Netzausbaus, führen wird.*)
VolltextIBRRS 2009, 2599
BGH, Urteil vom 15.07.2009 - VIII ZR 56/08
1. § 5 Abs. 2 GasGVV erkennt dem Gasgrundversorger ebenso wie die Vorläuferregelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu.*)
2. Eine Preisanpassungsklausel, die das gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen formularmäßigen Erdgassondervertrag übernimmt, also nicht zum Nachteil des Kunden von der gesetzlichen Regelung des Preisänderungsrechts für den Grundversorger abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar.*)
3. Die Klausel in einem Erdgassondervertrag*)
" ... [Der Gasversorger] darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen".*)
hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.*)
VolltextIBRRS 2009, 2528
OLG Nürnberg, Urteil vom 26.01.2009 - 2 U 776/08
1. Die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB sind auch für verwaltungsinterne Entscheidungen wie Gemeinderatsbeschlüsse, die Außenwirkung nur dann erlangen, wenn der Bürgermeister sie vollzieht, entsprechend anzuwenden.
2. Art 38 Abs. 1 BayGO begründet keine unbeschränkte Vertretungsmacht des Ersten Bürgermeisters nach außen.
VolltextIBRRS 2009, 2387
VG Saarlouis, Urteil vom 03.06.2009 - 11 K 1397/08
1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten mit Blick auf die Abfallbeseitigungsgebühren als Gebührenschuldner bestimmt werden.*)
2. Dies gilt uneingeschränkt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück vermietet oder verpachtet hat.*)
VolltextIBRRS 2009, 2360
BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - XII ZB 166/08
1. Nach § 13 GVG ist der ordentliche Rechtsweg für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen eröffnet, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.*)
2. Ob eine Streitigkeit öffentlichrechtlich oder bürgerlichrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist. Dabei ist für den öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einer Privatperson typisch, dass er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt (vgl. § 54 Satz 2 VwVfG).*)
VolltextIBRRS 2009, 2326
BGH, Urteil vom 07.05.2009 - RiZ(R) 1/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2304
KG, Urteil vom 14.05.2009 - 8 U 106/08
1. Die Bundesrepublik Deutschland kann sich als Vermieterin gegenüber gewerblichen Mietern auch dann auf einen formularmäßig vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn der Mangel in der Belastung des Grundstücks mit Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg besteht.*)
2. § 313 BGB ist im Anwendungsbereich der Gewährleistungsvorschriften auch dann unanwendbar, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist.*)
3. § 539 Abs. 1 BGB ist auf Aufwendungen des Mieters zur Mangelbeseitigung auch dann nicht anwendbar, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist.*)
4. Art. 120 Abs. 1 S. 1 GG gilt nur im Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern und begründet keine Ansprüche Dritter.*)
5. Ansprüche eines Landes gegen den Bund aus Art. 120 Abs. 1 S. 1 GG können an Private abgetreten werden.*)
6. Art. 120 Abs. 1 S. 1 GG begründet keine auf Freistellung gerichteten Ansprüche eines Landes gegen den Bund.*)
7. Zu den Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.*)
8. Zur Frage, ob das Land Berlin öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, im Boden aufgefundene Kampfmittel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.*)
VolltextIBRRS 2009, 2276
BGH, Urteil vom 09.06.2009 - Xa ZR 74/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2211
VG Köln, Beschluss vom 29.07.2008 - 4 L 1060/08
Eine Gemeinde kann in Form der Übernahme des Schulbusverkehrs wirtschaftlich tätig sein, wenn ein öffentlicher Zweck dies erfordert.
VolltextIBRRS 2009, 2164
BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 89/08
Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist der Zwangsverwalter nicht befugt, Ansprüche gegen den Ersteher des Grundstücks wegen der auf die Zeit nach dem Zuschlag entfallenden Lasten einzuklagen.*)
VolltextIBRRS 2009, 2158
BGH, Urteil vom 07.05.2009 - III ZR 48/08
Die in dem Wassergesetz eines Landes (hier: Niedersachsen) enthaltene Regelung, wonach das Grundeigentum nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, berechtigt (§ 2b Nr. 3 NWG), ist auch für den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen (hier: der Fulda) verbindlich.*)
Daher ist die in einem zwischen der Bundesrepublik (Wasser- und Schifffahrtsdirektion) und einem Unternehmen geschlossenen Nutzungsvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach für die Nutzung der Wasserkraft (hier: zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie) ein laufendes Entgelt zu zahlen ist, nach § 134 BGB nichtig.*)
VolltextIBRRS 2009, 2145
BGH, Urteil vom 28.04.2009 - XI ZR 86/08
Der Sicherungszweck einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt festzusetzende Rückforderung einer staatlichen Subvention reicht im Zweifel nur so weit, wie die zuständige Behörde den Empfänger der Subvention bei fehlerfreier Ermessensausübung tatsächlich in Anspruch genommen hätte.*)
VolltextIBRRS 2009, 2037
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2009 - 6 U 56/08
Der Handwerker, der das von einem anderen Unternehmer errichtete Gerüst eigenmächtig ab- und an einer anderen Seite des Gebäudes in anderer Form wieder aufbaut, um es zur Fortführung seiner Arbeiten zu benutzen, ist dessen Eigenbesitzer im Sinne der §§ 836, 837 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass er das Gerüst von vorneherein nur für eine begrenzte Zeit benutzen wollte, denn Eigenbesitz kann auch an einem nur zu einem vorübergehenden Zweck errichteten Werk bestehen.*)
Ein Spengler ist nicht mit einem Zimmerer auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII tätig, wenn er seine Arbeit beginnt, nachdem der Zimmerer seine Tätigkeit beendet hat.*)
VolltextOnline seit 2008
IBRRS 2008, 3461OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2008 - 13 E 1290/08
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Wohnung sich in einem Zustand befindet, der zum Auftreten von übertragbaren Krankheiten führen kann, so kann die Behörde den Wohnungsinhaber auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 2 IfSG verpflichten, ihr das Betreten der Wohnung zu ermöglichen; einer richterlichen Anordnung bedarf es insoweit nicht.*)
VolltextIBRRS 2008, 3267
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2008 - 13 A 2489/06
Schwimm- und Badebecken in "nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen" im Sinne von § 37 Abs. 2 IfSG sind nur solche Becken, die von einem größeren und wechselnden Personenkreis genutzt werden; ein Schwimmbecken, das zu einer Wohnanlage gehört und ausschließlich von den Eigentümern und Mietern der einzelnen Wohnungen sowie deren Gästen genutzt wird, wird von der Vorschrift nicht erfasst.*)
VolltextIBRRS 2008, 3237
BGH, Urteil vom 16.10.2008 - RiZ(R) 2/08
Ein Rechtspfleger ist nicht befugt, eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach § 62 Nr. 4 e DRiG i.V. mit § 26 Abs. 3 DRiG anzufechten.*)
VolltextIBRRS 2008, 3136
BGH, Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07
Die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier: Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) getroffene Übergangsregelung für so genannte rentennahe Versicherte (§§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) ist wirksam.*)
VolltextIBRRS 2008, 2306
BGH, Beschluss vom 29.04.2008 - KVR 28/07
1. Entscheidungen, in denen die Regulierungsbehörde durch Festlegungen zum Datenaustausch Bedingungen und Methoden für den Netzzugang festlegt, sind Allgemeinverfügungen.*)
2. Zur Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 2 EnWG kann die Regulierungsbehörde auch Festlegungen zum Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und einer im Sinne von § 3 Nr. 38 EnWG verbundenen Vertriebsorganisation treffen.*)
3. Sofern dies zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs für alle Energieversorger erforderlich und verhältnismäßig ist, ist die Regulierungsbehörde befugt, die Verwendung der bundeseinheitlich festgelegten Netzzugangsprozesse und -formate auch für den Datenaustausch innerhalb eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens vorzuschreiben.*)
VolltextIBRRS 2008, 2001
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2008 - 15 B 122/08
1. Die Überprüfung der Einhaltung drittschützender gemeindewirtschaftsrechtlicher Betätigungsgrenzen nach § 107 GO NRW erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Gegensatz zum vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren uneingeschränkt.*)
2. Zum Bestandsschutz gegenüber den verschärften Betätigungsgrenzen durch die Neufassung des § 107 GO NRW.*)
3. Eine nichtwirtschaftliche Betätigung "außerhalb des Gemeindegebiets" i. S. v. § 107 Abs. 4 GO NRW ist nur dann gegeben, wenn die Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets erfolgt. Nicht maßgeblich ist dagegen, für welchen räumlichen Bereich die Tätigkeit Auswirkungen hat oder wo der Auftraggeber seinen Sitz hat.*)
4. Der Begriff des "öffentlichen Zwecks" i. S. v. § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW umfasst jeden im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden Gemeinwohlbelang und schließt lediglich die Gewinnerwirtschaftung als öffentlichen Zweck aus.*)
5. Für den Begriff des "Erforderns" i. S. v. § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW reicht es - ähnlich wie im Planungsrecht - aus, dass die Betätigung für den öffentlichen Zweck objektiv erforderlich i.S.v. vernünftigerweise geboten ist.*)
6. Ob ein "dringender öffentlicher Zweck" eine kommunale Betätigung i. S. v. § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW "erfordert", unterliegt hinsichtlich des Merkmals "dringender öffentlicher Zweck" uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; hinsichtlich des Merkmals "erfordert" hat die Gemeinde dagegen eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative.*)
VolltextIBRRS 2008, 1424
BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 7 C 42.07
1. Haushaltsabfälle werden dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regelmäßig nicht bereits mit ihrem Einwurf in den auf einem Privatgrundstück bereitgestellten Restabfallbehälter, sondern erst mit dessen Abholung zur Entleerung in das Sammelfahrzeug überlassen.*)
2. Der Abfallbesitzer ist bei Beachtung des Gebots der gemeinwohlverträglichen Entsorgung befugt, vor der Überlassung von Haushaltsabfällen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werthaltige Abfälle aus dem Restabfallbehälter zu entnehmen, um sie der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.*)
VolltextIBRRS 2008, 0568
BGH, Beschluss vom 13.11.2007 - KVR 23/07
An dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren vor der Landesregulierungsbehörde und dem anschließenden Beschwerdeverfahren ist die Bundesnetzagentur beteiligt.*)
VolltextIBRRS 2008, 0239
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2007 - 15 B 1517/07
1. Der Beschluss zur Umbenennung einer Straße ist ein adressatloser sachbezogener Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung.*)
2. Die Straßenbenennung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse.*)
3. Bei einer Straßenumbenennung sind die für die Anlieger dadurch ausgelösten nachteiligen Folgen in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Die Anlieger verfügen insoweit über eine die Klagebefugnis begründende eigene Rechtsposition (Fortentwicklung der Rechtsprechung).*)
4. Die Zuständigkeit einer Bezirksvertretung zur Straßenumbenennung bemisst sich nach der objektiven Bedeutung dieser Angelegenheit im Hinblick auf die Stadt.*)
VolltextIBRRS 2008, 0146
BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - RiZ(R) 3/07
In Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG ist die Revision von dem zuständigen Landesdienstgericht stets zuzulassen. § 80 Abs. 2 DRiG ist unmittelbar geltendes, die Dienstgerichte der Länder bindendes Bundesrecht.*)
VolltextOnline seit 2007
IBRRS 2007, 5070BGH, Beschluss vom 28.11.2007 - III ZR 114/07
Die mangelnde Vermietbarkeit eines Hauses aufgrund einer bevorstehenden Enteignung des Grundstücks während des Enteignungsverfahrens und vor dessen Abschluss ist zu entschädigen.*)
VolltextIBRRS 2007, 4822
BGH, Urteil vom 25.09.2007 - KZR 48/05
In Baden-Württemberg handelt die Rettungsleitstelle bei der Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes öffentlich-rechtlich.*)
VolltextIBRRS 2007, 4020
BVerwG, Beschluss vom 31.05.2006 - 3 B 148.05
Ist ein Grundstück, für das ein Einheitswert festgestellt wurde, nach der Schädigung geteilt worden, ist für die Berechnung der Entschädigung für ein Teilgrundstück, soweit keine anderen Gründe für die Ermittlung eines Hilfswertes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 EntschG vorliegen, der flächenmäßig anteilige Einheitswert zugrunde zu legen.*)
VolltextIBRRS 2007, 3959
BGH, Beschluss vom 07.05.2007 - II ZB 7/06
a) Das Registergericht darf wegen eines im Inland gegen den - dem Geschäftsführer einer GmbH gleichstehenden - director einer englischen Private Limited Company durch vollziehbare Entscheidung der Verwaltungsbehörde verhängten Gewerbeverbots (§ 6 Abs. 2 Satz 4 GmbHG) die beantragte Eintragung einer Zweigniederlassung der Limited in das Handelsregister verweigern.*)
b) Eine derartige Ablehnung der Eintragung der Zweigniederlassung der Limited im Inland verstößt weder gegen die 11. (Zweigniederlassungs-) Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 (89/666/EWG) noch - nach Maßgabe des sog. Vier-Kriterien-Tests - gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Artt. 43, 48 EG.*)
VolltextIBRRS 2007, 3703
VG Berlin, Urteil vom 08.06.2007 - 4 A 434.05
Auch Nachunternehmer sind im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung von Straßenunterhaltungsdienstleistungen für diese Einsatzfahrten mautfrei.
VolltextIBRRS 2007, 3478
BGH, Beschluss vom 17.04.2007 - X ZB 9/06
a) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen ist nicht verfassungswidrig.*)
b) Auch im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren setzt die Prüfung, ob der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig ist, die Auslegung des Patentanspruchs voraus. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt.*)
VolltextIBRRS 2007, 3433
BGH, Urteil vom 31.05.2007 - III ZR 3/06
a) Das Besprühen des Bodens mit Unkrautvernichtungsmitteln erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand des § 22 Abs. 1 WHG.*)
b) Die Anlagenhaftung des § 22 Abs. 2 WHG ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Stoffe gegen oder ohne den Willen des Inhabers aus der Anlage in ein Gewässer gelangen. Sie umfasst vielmehr auch einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage, durch den eine Gewässerverunreinigung verursacht wird.*)
c) Zum Begriff des Inhabers einer Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG.*)
VolltextIBRRS 2007, 3295
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2007 - 2 S 2101/06
Das vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht entwickelte "Erfordernis der Offenlegung" (BVerwG, Urteil vom 1.12.1989 - 8 C 44.88 -, BVerwGE 84, 183) gebietet die getrennte Ausweisung der Ablöseanteile, die auf den Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch, auf den Wasserversorgungsbeitrag und auf den Abwasserbeitrag entfallen, da ansonsten nicht die Überprüfung möglich ist, ob der Ablösebetrag den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit gerecht wird (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.6.2003 - 2 S 2567/01 -, VBlBW 2004, 224).*)
VolltextIBRRS 2007, 3276
BGH, Beschluss vom 11.07.2006 - VI ZR 43/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3057
BGH, Urteil vom 07.02.2007 - VIII ZR 225/05
Zur Verpflichtung des Betreibers einer Windenergieanlage unter der Geltung des Stromeinspeisungsgesetzes, die Kosten des Anschlusses der Anlage an das Stromnetz zu tragen.*)
VolltextIBRRS 2007, 2918
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2006 - 2 S 2.06
1. Ein Boardinghouse stellt eine Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt.*)
2. Zu den Anforderungen an ein noch der Wohnnutzung zuzuordnendes Boardinghouse.*)
VolltextIBRRS 2007, 2913
BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.*)
VolltextIBRRS 2007, 2716
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2006 - 10 S 2731/03
1. Der Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der abfallrechtlichen Vorschriften des Landes und der Kommunen obliegt in Baden-Württemberg den Abfallrechtsbehörden. Dies gilt auch für den Erlass einer Verfügung zur Durchsetzung des durch kommunales Satzungsrecht angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs.*)
2. Der durch die Abfallwirtschaftssatzung eines Landkreises vorgeschriebene Anschluss- und Benutzungszwang kann nicht durch Verfügung des Landkreises als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger durchgesetzt werden. Das Landesrecht sieht insoweit weder die Zuständigkeit der Selbstverwaltungskörperschaft noch die notwendige Befugnisnorm vor. Behördliche Eingriffsmaßnahmen können nicht ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses auf Grund der "Anstaltsgewalt" ergehen.*)
3. Bundesrechtlich ist der Landesgesetzgeber nicht daran gehindert, an Stelle der Abfallrechtsbehörden die kommunalen Entsorgungsträger zum Erlass von Verfügungen zur Durchsetzung des satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs zu ermächtigen.*)
VolltextIBRRS 2007, 2714
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2007 - 8 B 2253/06
Es bestehen Bedenken, ob eine Gefahr im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und damit eine Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplans erst dann zu bejahen ist, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es zu einer Überschreitung der nach § 4 Abs. 2 und 4 der 22. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte kommen wird.*)
VolltextIBRRS 2007, 2481
BGH, Urteil vom 02.11.2006 - III ZR 190/05
Im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts stehen auch heute noch etwaige völkerrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu (Ergänzung zu BGHZ 155, 279).*)
1. Völkerrechtsverstöße bei einem Kampfeinsatz der NATO, an dem deutsche Streitkräfte nicht unmittelbar, sondern nur durch unterstützende Maßnahmen beteiligt waren, können der Bundesrepublik Deutschland allenfalls dann unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung zugerechnet werden, wenn die deutschen Dienststellen über Einzelheiten des konkreten Einsatzes unterrichtet waren. Ob auf militärische Handlungen von Bundeswehrsoldaten im Ausland der Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG überhaupt anwendbar ist, bleibt offen.*)
2. Zum Beurteilungsspielraum militärischer Dienststellen bei ihren Entscheidungen (hier: Mitwirkung bei der Festlegung der Ziele einer NATO-Operation).*)
VolltextIBRRS 2007, 2047
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.1994 - CL 94/90
Die Umwandlung einer einzelnen Dienstwohnung in eine Mietwohnung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats.*)
VolltextIBRRS 2007, 0622
VG Neustadt, Urteil vom 09.02.2007 - 5 K 1581/06
Ein Mieter, dessen Wohnung von der Polizei geöffnet wurde, weil aus ihr laute Klopfgeräusche zu hören waren, muss nicht für die dadurch entstandenen Kosten aufkommen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Mieter nicht vorhersehen konnte, dass ein Thermostatventil derart laute Klopfgeräusche verursacht und es deshalb sogar zu einem Polizeieinsatz kommt.
VolltextIBRRS 2007, 0306
BGH, Urteil vom 14.12.2006 - III ZR 74/06
Zur Frage der haftpflichtigen Körperschaft bei Wahrnehmung einer Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis durch das Landratsamt (hier: Erlass eines Investitionsvorrangbescheids).*)
VolltextIBRRS 2007, 0273
BGH, Beschluss vom 12.10.2006 - III ZR 144/05
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)
a) Verleihen die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl.EG 1991 Nr. L 268 S. 69) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl.EG 1989 Nr. L 395 S. 13) den Produzenten und Vermarktern von Schweinefleisch eine Rechtsposition, die bei Umsetzungs- oder Anwendungsfehlern einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen kann?*)
b) Können sich die Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch - unabhängig von der Beantwortung der ersten Frage - zur Begründung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs bei einer gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstoßenden Umsetzung und Anwendung der genannten Richtlinien auf eine Verletzung von Art. 30 EGV (= Art. 28 EG) berufen?*)
c) Verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass die Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Hinblick auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG unterbrochen oder ihr Lauf bis zu dessen Beendigung jedenfalls dann gehemmt wird, wenn es an einem effektiven innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt, den Mitgliedstaat zur Umsetzung einer Richtlinie zu zwingen?*)
d) Beginnt die Verjährungsfrist für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, der auf die unzureichende Umsetzung einer Richtlinie und ein damit einhergehendes (faktisches) Importverbot gegründet ist, unabhängig von dem anwendbaren nationalen Recht erst mit deren vollständiger Umsetzung oder kann die Verjährungsfrist in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht schon dann zu laufen beginnen, wenn erste Schadensfolgen bereits eingetreten und weitere Schadensfolgen absehbar sind? Sollte die vollständige Umsetzung den Verjährungsbeginn beeinflussen, gilt dies dann allgemein oder nur, wenn die Richtlinie dem Einzelnen ein Recht verleiht?*)
e) Bestehen unter dem Gesichtspunkt, dass die Mitgliedstaaten die schadensersatzrechtlichen Voraussetzungen für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht ungünstiger ausgestalten dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und dass die Erlangung einer Entschädigung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf, allgemein Bedenken gegen eine nationale Regelung, nach der die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden? Bestehen auch dann Bedenken gegen diesen "Vorrang des Primärrechtsschutzes", wenn er unter dem Vorbehalt steht, dass er dem Betroffenen zumutbar sein muss? Ist er bereits dann im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts unzumutbar, wenn das angegangene Gericht die in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen voraussichtlich nicht ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beantworten könnte oder wenn bereits ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG anhängig ist?*)
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IBRRS 2006, 4434BGH, Urteil vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04
Die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist daher unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759).*)
VolltextIBRRS 2006, 4352
VGH Bayern, Urteil vom 22.11.2006 - 8 BV 05.1918
1. Im Recht der Sondernutzungsgebühren nach Art. 18 ff. BayStrWG ist die Heranziehung eines einzelnen Wohnungseigentümers als Gesamtschuldner für eine die Wohnanlage betreffende Sondernutzung unzulässig. Gebührenschuldner ist vielmehr im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05, IBR 2005, 517) die Gemeinschaft selbst.*)
2. Eine Satzungsbestimmung, die für nicht gesondert geregelte Sondernutzungstatbestände die entsprechende Anwendung solcher geregelter Tatbestände anordnet, welche den nicht geregelten Tatbeständen am ähnlichsten sind, verstößt gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld und ist nichtig.*)
3. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren setzt nicht voraus, dass für die Sondernutzung eine Erlaubnis erteilt ist.*)
4. Bei Sondernutzungen für die Inanspruchnahme des Luftraums über öffentlichen Straßen außerhalb des Verkehrsraums (z.B. Balkon) ist die Gebührenschuld grundsätzlich nur nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen. Dieses darf in entsprechender Anwendung von § 905 BGB nur bis zu der Grenze herangezogen werden, innerhalb der der Träger der Straßenbaulast noch ein Interesse am Ausschluss von Einwirkungen auf den Luftraum über der Straße hat.*)
5. Zur Anwendung des Grundsatzes der Verwirkung bei Sondernutzungsgebühren.*)
VolltextIBRRS 2006, 3544
OLG Rostock, Beschluss vom 08.09.2005 - 7 U 2/05
1. Ist das eigentliche vorgesehene Vorabverfahren gem. § 17a GVG zur Klärung des Rechtswegs in der ersten Instanz nicht durchgeführt worden, weil weder das Gericht noch die Parteien an der Zulässigkeit des Rechtswegs gezweifelt haben, kann der Rechtsstreit noch im Berufungsverfahren von Amts wegen an das Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen werden.
2. Die Verweisung erfolgt an das örtlich zuständige Gericht erster Instanz. Eine Verweisung an das für den zulässigen Rechtsweg zuständige Rechtsmittelgericht würde den Parteien eine Tatsacheninstanz des zulässigen Rechtsweges beschneiden.
3. Zur Entscheidung der Frage, ob der auf einen Vertrag gestützte Klageanspruch dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, ist der Vertragsgegenstand maßgebend. Dabei kann nicht allein auf einzelne Vertragsbestimmungen abgestellt werden; es ist vielmehr die Regelung der Vertragsparteien in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
4. Öffentlich-rechtlicher Charakter ist einem Vertrag dann zuzusprechen, wenn der Vertrag von der gesetzlichen Ordnung abweichende Verschiebungen öffentlich-rechtlicher Lasten und Pflichten vorsieht (hier: Erschließungskosten)
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