Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1676 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2003, 1845BVerwG, Beschluss vom 17.09.2001 - 4 VR 19.01
Bei einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt, dem ein nicht bloß kurzzeitiges Vollzugshindernis entgegensteht, kann sich eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO als geeignetes Mittel erweisen, um in den Fällen, in denen der Gesetzgeber den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur innerhalb einer bestimmten Frist zulässt, unnötigen Rechtsschutzverfahren vorzubeugen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1844
BVerwG, Beschluss vom 13.11.2001 - 9 B 57.01
1. Mit der Regelung des § 2 der 16. BImSchV hat der Verordnungsgeber einen Problemtransfer auf konkurrierende Planungsträger nicht zulassen wollen. Einer durch Planauslegung bereits verfestigten Planungsabsicht der eisenbahnrechtlichen Fachplanung kann deswegen nicht durch einen Bebauungsplan entgegengewirkt werden, der in diesem Bereich die bauliche Gebietsqualifizierung zum Nachteil des Vorhabenträgers ändert, ohne Schutzvorkehrungen festzusetzen (im Anschluss an BVerwGE 77, 285 <292 f.>).*)
2. Das in Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV für die Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen festgelegte Verfahren stellt allein auf den Luftschall ab. Hinsichtlich der durch Körperschall übertragenen Immissionen findet die Regelung des § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2003, 1843
BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 17.01
Ein Verbot, Willenserklärungen zu Gunsten eines Verfahrensbeteiligten erfolgsorientiert auszulegen, kennt das Bundesrecht nicht.*)
Eine Behörde, bei der der Widerruf bzw. die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes beantragt wird, muss zunächst prüfen, ob der Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig geworden ist, und andernfalls den Antrag auch als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt auslegen.*)
Zu den Förmlichkeiten bei einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.*)
VolltextIBRRS 2003, 1835
BVerwG, Urteil vom 18.02.1998 - 11 A 6.97
Ob die Versäumung der Klagebegründungsfrist des § 5 Abs. 3 VerkPBG bzw. des § 20 Abs. 6 AEG den Rechtsstreit i.S.v. § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO verzögert, beurteilt sich danach, ob der Prozeß bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen ebenso lange gedauert hätte, ist unerheblich, es sei denn, dies wäre offenkundig.*)
VolltextIBRRS 2003, 1826
BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97
Eine Erledigung "in anderer Weise" im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG kann vorliegen, wenn alle Beteiligten übereinstimmend einen früheren Verwaltungsakt für obsolet ansehen und davon ausgehen, daß die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen "Geschäftsgrundlage" zu beurteilen ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 1742
BVerwG, Beschluss vom 19.02.2003 - 9 B 86.02
Das geltende Luftverkehrsrecht verbietet es einem Flughafenbetreiber nicht, vertragliche Bindungen einzugehen, die ihm auf Dauer eine bauseitige oder betriebliche Anpassung des Flughafens an ein steigendes Luftverkehrsaufkommen verwehren.*)
VolltextIBRRS 2003, 1740
BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 4 A 59.01
1. § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ist auf anerkannte Naturschutzvereine nicht anwendbar. Wie weit ein Verein im gerichtlichen Verfahren mit Vorbringen präkludiert ist, bestimmt sich nach § 61 Abs. 3 BNatSchG. Innerhalb welcher Frist einem erkannten Verein im Rahmen der nach § 60 Abs. 2 BNatSchG gebotenen Beteiligung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, richtet sich vorbehaltlich anderweitiger Regelung nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzrechts im Bundes- oder Landesrecht.*)
2. Die FFH-Richtlinie enthält keine Regelung des Inhalts, dass die Mitgliedstaaten alle Gebiete melden müssen, die prioritäre Lebensraumtypen oder Arten aufweisen. Maßgebend sind auch insoweit die im Anhang in Phase 1 genannten Auswahlkriterien.*)
3. Ist der Planungsträger in der Lage, durch Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass der Grad der Beeinträchtigung, den die FFH-Richtlinie durch das Merkmal der Erheblichkeit kennzeichnet, nicht erreicht wird, so ist dem Integritätsinteresse Genüge getan.*)
VolltextIBRRS 2003, 1738
BVerwG, Beschluss vom 27.05.2003 - 9 BN 3.03
1. Das Äquivalenzprinzip fordert nicht, dass die vielfältigen Unwägbarkeiten, von denen die Beantwortung der Frage abhängt, ob angefallene Kosten auf einer sparsamen Haushaltsführung beruhen und in diesem Sinne erforderlich waren, zu Lasten der Allgemeinheit gehen, was notwendig die Folge wäre, wenn Aufwendungen als nicht gebührenfähig angesehen werden, obwohl sie nicht sachlich schlechthin unvertretbar sind.*)
2. Eine anwaltlich vertretene Partei, die nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erklärt, von ihrer Seite werde zu dem Termin niemand erscheinen, falls dieser trotz ihres Verzichts auf mündliche Verhandlung stattfinden sollte, kann nicht mit Erfolg eine Gehörsrüge mit der Begründung erheben, ein Rechtsgespräch hätte ihr Gelegenheit gegeben, ihren Vortrag zu ergänzen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1732
BVerwG, Beschluss vom 19.05.1998 - 4 B 49.98
Ist die räumliche Reichweite einer Schutzbereichsanordnung im Randbereich unbestimmt, so führt dies nicht zwangsläufig dazu, daß die Anordnung in vollem Umfang unwirksam ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 1729
BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 8 C 14.96
1. Die nachträgliche Begründung von Wohnungseigentum an öffentlich geförderten Wohnungen hat nicht zur Folge, daß die sich aus vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen ergebende Durchschnittsmiete der behördlichen Genehmigung bedarf.*)
2. § 5 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 NMV 1970 ist rechtsunwirksam.*)
3. Die Einräumung einer Übergangszeit, in der das Fehlen der gesetzlichen Grundlage hingenommen werden könnte, ist nicht geboten.*)
VolltextIBRRS 2003, 1726
BVerwG, Beschluss vom 18.06.1998 - 8 B 71.98
Da die Aufhebung eines Investitionsvorrangbescheides den Investor nicht in seinen Rechten betrifft, kann er als Beigeladener gegen ein der Klage stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg Rechtsmittel einlegen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1684
BVerwG, Urteil vom 08.07.1998 - 11 A 53.97
1. Die Übergangsregelung des Art. 10 Satz 1 PlVereinfG erfaßt nur weitere, bei Inkrafttreten des Planungsvereinfachungsgesetzes noch nicht erledigte Verfahrensschritte; sie erstreckt sich aber nicht auch auf bis dahin bereits abgeschlossene selbständige Verfahrenshandlungen (hier: die ortsübliche Bekanntmachung einer Planauslegung).*)
2. Die von der Rechtsprechung des BVerwG entwickelten Grundsätze der Überprüfung eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung gelten auch für den Ausbau von Verkehrsflughäfen in den neuen Ländern (hier: Flughafen Erfurt).*)
3. Zur Erheblichkeit eines Abwägungsmangels nach § 10 Abs. 8 LuftVG n.F.*)
VolltextIBRRS 2003, 1667
BVerwG, Beschluss vom 30.07.1998 - 4 A 1.98
Die Anhörungsbehörde ist nicht befugt, die gesetzliche Auslegungs- und Einwendungsfrist des § 17 Abs. 4 FStrG abweichend zu bestimmen. Wer auf eine derart fehlerhaft zugestandene Fristverlängerung vertraut, kann gemäß § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten. Nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses ist ein derart Betroffener im gerichtlichen Verfahren so zu stellen, wie er mit seinen verspäteten Einwendungen stünde, wenn er nicht präkludiert wäre.*)
Die Planfeststellungsbehörde ist nach § 75 Abs. 5 Satz 7 VwVfG auch befugt, etwa erforderliche bergrechtliche Entscheidungen zu treffen.*)
§ 124 Abs. 3 BBergG begründet für den Fall, daß der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines bergrechtlichen Gewinnungsbetriebes ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, den Vorrang der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung und des Betriebes der öffentlichen Verkehrsanlage vor der Gewinnung von Bodenschätzen, es sei denn, daß das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt.*)
Die Verwirklichung des in § 124 Abs. 3 BBergG enthaltenen Vorranges löst als solche keine Entschädigungspflicht aus. Die Regelung verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.*)
VolltextIBRRS 2003, 1663
BVerwG, Beschluss vom 14.08.1998 - 4 B 81.98
Die fehlerhafte Anwendung einer technischen Richtlinie (hier: landesrechtliche Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teilknotenpunkten, RAS-K) stellt - für sich genommen - weder einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 noch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar.*)
VolltextIBRRS 2003, 1598
OLG Naumburg, Urteil vom 13.05.2003 - 11 U 82/02
Kauft eine Gemeinde Agrarflächen mit der fehlerhaften Vorstellung, es handelt sich bereits um Bauerwartungsland, und wird die Sachmängelgewährleistung hierbei ausgeschlossen, so kann sie sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vom Vertrag lösen, selbst wenn der geschuldete Kaufpreis den Grundstückswert um ein Vielfaches übersteigt.*)
VolltextIBRRS 2003, 1586
OLG Braunschweig, Urteil vom 20.11.2002 - 3 U 47/02
1. Dem Träger der Straßenbaulast obliegt die Verkehrssicherungspflicht nach §§ 10, 2 Abs. 2 Nr. 1 Nds StrG.
2. Er hat die Straßen zu überwachen und für einen hinreichend sicheren Straßenzustand zu sorgen. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nach der Bedeutung des Verkehrsweges und nach Art und Häufigkeit seiner Benutzung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse.
3. Die Straße ist so herzustellen und zu erhalten, dass sie keine unvorhergesehenen Gefahren birgt.
4. Der Verkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nur gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen oder sie zu beseitigen, auf die diese bei der jeweils gebotenen Sorgfalt sich selbst nicht hinreichend einstellen und vor denen sie sich selbst nicht schützen können.
VolltextIBRRS 2003, 1321
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.04.2003 - 6 B 10703/03
1. Vor einer gerichtlichen Entscheidung über eine vom Vollstreckungsgläubiger beantragte richterliche Durchsuchungsanordnung, mit der die gesetzliche Pflicht des Hauseigentümers, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen regelmäßig durch den Bezirksschornsteinfegermeister reinigen und überprüfen zu lassen, zwangsweise durchgesetzt werden soll, ist grundsätzlich eine vorherige Anhörung des Hauseigentümers als Vollstreckungsschuldner geboten.*)
2. Verweigert der Hauseigentümer die gemäß § 1 SchfG vorgeschriebene fristgerechte Überprüfung und Reinigung der Heizungsanlage durch den Bezirksschornsteinfegermeister, so kann sich die zuständige Verwaltungsbehörde zur zwangsweisen Durchsetzung dieser Maßnahmen gegebenenfalls auch durch die (zuvor angedrohte) Anwendung unmittelbaren Zwangs, namentlich durch die Einwirkung auf Personen oder Sachen mittels körperlicher Gewalt, Zutritt zu den betreffenden Räumen verschaffen. Einer vorherigen richterlichen Durchsuchungsanordnung bedarf es hierzu in der Regel nicht.*)
IBRRS 2003, 1307
BGH, Beschluss vom 01.04.2003 - VI ZR 366/02
Die auf Handzetteln öffentlich verbreitete Äußerung, in einer - namentlich benannten -gynäkologischen Praxis würden "rechtswidrige Abtreibungen" durchgeführt, kann gegen den betroffenen Arzt eine nicht hinnehmbare Prangerwirkung entfalten und deshalb gerichtlich untersagt werden. Dem steht nicht entgegen, daß Schwangerschaftsabbrüche, die nach der Beratungsregelung des § 218 a Abs. 1 StGB vorgenommen werden, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 1175
BGH, Urteil vom 28.03.2003 - V ZR 261/02
a) Für die Gehaltsklage aus dem Dienstverhältnis eines Geistlichen der Heilsarmee ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch dann gegeben, wenn die Begründetheit des Anspruchs davon abhängt, ob der Geistliche wirksam aus dem Dienst entlassen worden ist.*)
b) Für den Justizgewährungsanspruch gegenüber einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft ist bei einer innerkirchlichen Streitigkeit weder die Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher Folge von Bedeutung.*)
c) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schränkt nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Entscheidung.*)
d) Besteht die Möglichkeit, innerkirchliche Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneigener Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen, besteht für die Anrufung staatlicher Gerichte vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs kein Rechtsschutzbedürfnis.*)
e) Eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht kann durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.*)
f) Die Wirksamkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.*)
g) Auch bestandskräftig gewordene Entscheidungen eines kirchlichen Gerichts unterliegen nur der Wirksamkeitskontrolle.*)
h) Die Frage, ob ein Geistlicher aus dem Dienst wirksam entlassen ist, unterfällt der autonomen Entscheidung der Kirche oder Glaubensgemeinschaft.*)
VolltextIBRRS 2003, 1153
EuGH, Urteil vom 04.06.2002 - Rs. C-99/00
1. Ein nationales Gericht, gegen dessen Entscheidungen unter Voraussetzungen, wie sie für die Entscheidungen des vorlegenden Gerichts gelten, Rechtsmittel beim obersten Gericht eingelegt werden können, unterliegt nicht der Verpflichtung des Artikels 234 Absatz 3 EG.*)
2. Die Prüfung der Frage, ob eine Wareneinfuhr im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 355/94 des Rates vom 14. Februar 1994 geänderten Fassung nichtkommerziellen Charakter hat, ist in jedem Einzelfall auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der Umstände unter Berücksichtigung der Menge und der Art der Einfuhr sowie der Häufigkeit von Einfuhren der gleichen Waren durch den betreffenden Reisenden, aber gegebenenfalls auch seiner Lebensweise und seiner Gewohnheiten oder seines familiären Umfelds vorzunehmen.*)
3. Artikel 45 der Verordnung Nr. 918/83 in der durch die Verordnung Nr. 355/94 geänderten Fassung steht nationalen Verwaltungsvorschriften oder -praktiken entgegen, mit denen verbindlich mengenmäßige Grenzen für die Zollbefreiung festgesetzt werden oder die zur Folge haben können, dass aufgrund der Menge der eingeführten Waren eine unwiderlegbare Vermutung für den kommerziellen Charakter der Einfuhr begründet wird.*)
VolltextIBRRS 2003, 1149
BGH, Urteil vom 13.03.2003 - X ZR 106/00
1. Ein Erschließungsvertrag stellt regelmäßig einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar.
2. Zu den grundlegenden Prinzipien öffentlich-rechtlichen Finanzgebarens, die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht zu beachten sind, gehören die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung.
3. Hieraus lässt sich ableiten, dass eine Privatperson nicht über 20 Jahre hinaus durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag von den Abwasserentsorgungsgebühren befreit werden darf.
4. Eine enstprechende Klausel ist nichtig.
VolltextIBRRS 2003, 1099
BGH, Urteil vom 18.03.2003 - VI ZR 266/02
Ergeben nachträgliche Befunde eine Indikation für einen medizinischen Eingriff, der ohne wirksame Einwilligung vorgenommen wurde und deshalb rechtswidrig ist, rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Eingriff nicht. Dies verbietet die Wahrung der persönlichen Entscheidungsfreiheit des Patienten, die nicht begrenzt werden darf durch das, was aus ärztlicher Sicht oder objektiv erforderlich und sinnvoll wäre.*)
VolltextIBRRS 2003, 1097
BGH, Beschluss vom 17.03.2003 - XII ZB 2/03
a) Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln ist.*)
b) Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung kann der Betreuer jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern. Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten wird - sei es daß sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist. Die Entscheidungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung des § 1904 BGB, sondern aus einem unabweisbaren Bedürfnis des Betreuungsrechts.*)
c) Zu den Voraussetzungen richterlicher Rechtsfortbildung.*)
VolltextIBRRS 2003, 1093
BGH, Urteil vom 20.03.2003 - III ZR 135/02
Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das berufsrechtliche Verbot, sich für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen zu lassen, wenn bei ambulanten Operationen der Operateur von dem Anästhesisten einen (auch pauschalierten) Kostenbeitrag für die Bereitstellung des Operationssaals und des Personals verlangt.*)
VolltextIBRRS 2003, 1052
BGH, Urteil vom 11.03.2003 - XI ZR 403/01
a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.*)
b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig.*)
c) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündigen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 0969
BGH, Urteil vom 12.03.2003 - IV ZR 278/01
a) Zur Ermittlung eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen sind die von einer reinen Privatklinik berechneten Pauschalvergütungen mit den Entgelten zu vergleichen, die andere nicht der Bundespflegesatzverordnung unterworfene Privatkliniken für vergleichbare Krankenhausleistungen nach einem entsprechenden Abrechnungsmodus verlangen.*)
b) Mit der Wendung "medizinisch notwendige Heilbehandlung" in § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 76 hat der Versicherer keine Beschränkung seiner Leistungspflicht auf die kostengünstigste Behandlung erklärt.*)
c) Das Kürzungsrecht des Versicherers bei sog. Übermaßbehandlung gemäß § 5 Abs. 2 MB/KK 76 erstreckt sich nicht auch auf Übermaßvergütungen (Aufgabe von BGH VersR 1978, 267).*)
VolltextIBRRS 2003, 0822
BGH, Urteil vom 28.01.2003 - X ZR 113/02
Wenn unter der Geltung des PostG 1997 ein bei der Deutschen Post AG aufgegebener, für einen ausländischen Empfänger bestimmter Wertbrief in einen anderen dem Weltpostvertrag beigetretenen Staat befördert wird, ist von Gesetzes wegen der Betrag, den die Deutsche Post AG bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung als Entschädigung an den Absender zu zahlen verpflichtet ist, der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen Wert beschränkt.*)
VolltextIBRRS 2003, 0803
BGH, Urteil vom 16.01.2003 - IX ZR 188/02
Wird einem Verfolgten mit Heilverfahrensanspruch eine Heilkur im ausländischen Heimatstaat bewilligt und überschreiten die geltend gemachten Übernachtungskosten die durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Inneren festgesetzten und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Obergrenzen nicht, obliegt es der Entschädigungsbehörde, den ersten Anschein zu erschüttern, daß diese Kosten im Einzelfall unvermeidbar waren.*)
VolltextIBRRS 2003, 0714
BGH, Beschluss vom 27.02.2003 - III ZR 229/02
a) Vom Begriff des Verkehrswegs erfaßte Bauteile - hier: Pfeiler einer Straßenbrücke - sind keine besonderen Anlagen im Sinne der §§ 55, 56 TKG. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Bauteil nach seiner Fertigstellung als Teil des von der Telekommunikationslinie benutzten Verkehrswegs - hier: einer Landesstraße - oder als Teil eines anderen selbständigen Verkehrswegs - hier: Bundesautobahn - anzusehen ist (im Anschluß an BVerwGE 109, 192).*)
b) Ist die Änderung eines Verkehrswegs - hier: einer Landesstraße - aufgrund der Planfeststellung für einen anderen Verkehrsweg - hier: eine Bundesautobahn - als notwendige Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG festgestellt, so ist sie von dem wegeunterhaltungspflichtigen Land auch dann "beabsichtigt" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG, wenn im Zuge dieser Änderung bezüglich des von der Telekommunikationslinie in Anspruch genommenen Straßengrunds der Träger der Straßenbaulast und der Eigentümer des Grund und Bodens wechselt (vgl. § 13 Abs. 2, § 6 Abs. 1 FStrG).*)
VolltextIBRRS 2003, 0605
BVerwG, Urteil vom 24.10.2002 - 4 C 7.01
Das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Vohburg an der Donau und Waidhaus vom 28. April 1994 (BayGVBl S. 294), das die Enteignung für eine Transitpipeline zur Versorgung der Tschechischen Republik mit Rohöl zulässt und die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausbau der grenzüberschreitenden Rohrleitungsverbindungen aus dem Deutsch-Tschechischen Freundschaftsabkommen vom 27. Februar 1992 konkretisiert, ist mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar. Die Erfüllung des Freundschaftsvertrages dient dem Wohl der Allgemeinheit in der Bundesrepublik Deutschland, weil der Vertrag die gute Nachbarschaft beider Staaten und die Einbindung der Tschechischen Republik in die Europäische Union fördert.*)
VolltextIBRRS 2003, 0581
BGH, Urteil vom 06.02.2003 - III ZR 223/02
Die Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit nach § 65 Abs. 1 VwGO bewirkt nicht eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 BGB a.F.; sie kann den dort aufgeführten Unterbrechungsgründen, insbesondere der Streitverkündung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.), nicht gleichgestellt werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 0455
BGH, Beschluss vom 21.11.2002 - V ZB 49/02
a) Die Aufenthaltsgestattung des unerlaubt aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Ausländers setzt einen förmlichen Asylantrag voraus.*)
b) Ein Asylgesuch setzt mehr als die bloße Verwendung des Wortes "Asyl" voraus; hinzutreten müssen Erklärungen des Betroffenen oder sonstige tatsächliche Umstände, die erkennen lassen, daß er Schutz vor einer aus seiner Sicht gegebenen politischen Verfolgung sucht.*)
VolltextIBRRS 2003, 0363
BGH, Urteil vom 13.11.2002 - RiZ(R) 5/01
a) Gegen erstinstanzliche Urteile des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Schwerin in Prüfungsverfahren ist nur die Revision, nicht aber die Berufung statthaft.*)
b) Ein Richter auf Probe, dessen Aktenbearbeitung und Dispositionsfähigkeit auch nach mehrjähriger richterlicher Tätigkeit mangelhaft sind, d.h. der nicht ausreichend in der Lage ist, Verfahren angemessen zu fördern und planvoll in angemessener Zeit abzuschließen, ist für die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit nicht geeignet. Das gilt auch dann, wenn seine Fähigkeiten und Leistungen in anderen Teilbereichen durchschnittlich oder besser sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 0279
BVerwG, Urteil vom 16.07.2002 - 1 C 8.02
1. Eine Abschiebung, mit der die durch die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entstandene Ausreisepflicht während des noch laufenden Rechtsmittelverfahrens vollzogen worden ist, kann eine Sperrwirkung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG allenfalls dann entfalten, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig gewesen ist.*)
2. Die Entscheidung des Gesetzgebers für einen besonderen Ausweisungsschutz für Minderjährige nach § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG, mit dem der Auftrag zum Schutz der Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK konkretisiert wird, ist auch im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG zu treffenden Ermessensentscheidung über die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beachten. Einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen minderjährigen Ausländer, dessen Eltern sich hier erlaubt aufhalten, kann deshalb die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur unter ähnlich strengen Voraussetzungen versagt werden, wie sie für die Ausweisung Minderjähriger gelten.*)
VolltextIBRRS 2003, 0277
BVerwG, Beschluss vom 12.09.2002 - 6 P 11.01
Eine nach § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG mitbestimmungspflichtige (Teil-)Abordnung liegt nicht vor, wenn einer im Landesdienst beschäftigten Lehrkraft neben ihrer Lehrtätigkeit an der Schule befristet eine Tätigkeit aus dem Aufgabenbereich des Landesschulamtes zugewiesen wird.*)
VolltextIBRRS 2003, 0276
BVerwG, Beschluss vom 18.09.2002 - 1 B 103.02
Die nicht näher konkretisierte Aufforderung an den Kläger, seine Klage unter Auseinandersetzung mit einer ablehnenden Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren (hier: nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 AsylVfG) ergänzend zu begründen, vermag die Rechtsfolge der Rücknahmefiktion nach § 81 AsylVfG nicht auszulösen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0274
BVerwG, Urteil vom 24.09.2002 - 3 C 18.02
§ 76 Nr. 9 Satz 2 FeV betrifft Umstellungen bestehender Fahrerlaubnisse und hiervon erfasster Fahrerlaubnis-Klassen und ist daher grundsätzlich nicht zur Rechtfertigung für Abweichungen von Vorschriften über die Ersterteilung (hier: § 23 Satz 2 Nr. 1 FeV) geeignet, die gemäß § 20 Abs. 1 FeV bei der Neuerteilung früher entzogener Fahrerlaubnisse anzuwenden sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 0272
BVerwG, Urteil vom 25.09.2002 - 8 C 41.01
Sind aufgrund einer von einem sowjetischen Militärtribunal ausgesprochenen Vermögenseinziehung unmittelbar auch Vermögenswerte eines Angehörigen des Verurteilten enteignet worden, so hat auch dieser nach erfolgter Aufhebung des Strafurteils im Wege der russischen Rehabilitierung des seinerzeit Verurteilten gem. § 1 Abs. 7 VermG einen Anspruch auf Rückübertragung seines Vermögens.*)
VolltextIBRRS 2003, 0266
BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 - 3 C 9.02
§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO kann auch Einzelnen einen Anspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten zum Schutz vor Eigentumsbeeinträchtigungen durch unzulässigen bzw. übermäßigen Verkehr (hier: durch Schwerlastverkehr hervorgerufene Erschütterungen und Gebäudeschäden) vermitteln.*)
VolltextIBRRS 2003, 0250
BGH, Urteil vom 17.12.2002 - VI ZR 271/01
Der Schädiger hat im Falle der Verletzung eines Beamten, die zu dessen Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand geführt hat, dem Dienstherrn nicht die Beihilfeleistungen zu ersetzen, die dieser aufgrund nicht unfallbedingter Heilmaßnahmen zu erbringen hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 0118
BGH, Urteil vom 13.11.2002 - RiZ (R) 3/01
a) Die Berufung in ein Richterverhältnis kraft Auftrags aufgrund des § 6 a RpflAnpG setzt gemäß § 14 DRiG voraus, daß der Berufene auf eine spätere Verwendung als Richter auf Lebenszeit vorbereitet werden soll.*)
b) Anders als § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG schreibt § 6 a Abs. 1 und 4 RpflAnpG die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit nach zweijähriger Tätigkeit als Richter kraft Auftrags auch bei erfolgreicher Erprobung nicht zwingend vor, sondern stellt sie in das Ermessen des Dienstherrn.*)
VolltextIBRRS 2003, 0056
BGH, Urteil vom 12.12.2002 - III ZR 182/01
Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Verfahrensbevollmächtigten eines auf der Grundlage einer sofort vollziehbaren Ausweisungsverfügung in Abschiebehaft genommenen Griechen, durch geeignete Rechtsbehelfe der Abschiebung entgegenzuwirken.*)
VolltextIBRRS 2003, 0055
BGH, Beschluss vom 28.11.2002 - III ZR 167/02
Zum Enteignungsrecht des Trägers der Straßenbaulast zum Zwecke des Baus eines Nebenbetriebes, der auf einen Dritten übertragen werden soll.*)
VolltextIBRRS 2003, 0005
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2002 - 5 S 378/02
1. Die Bestimmungen über das besondere Zwischenverfahren der Rechtswegverweisung nach § 17a GVG sind in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 173 VwGO entsprechend anzuwenden.*)
2. Die einem Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zugrunde liegende Streitigkeit ist i. S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO öffentlich-rechtlich, wenn das zu sichernde Recht in der Hauptsache dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.*)
3. Abwehransprüche des Eigentümers eines Anliegergrundstücks, die aus dem Bau einer Gemeindestraße resultieren, sind öffentlich-rechtlicher Natur.*)
VolltextOnline seit 2002
IBRRS 2002, 2258BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 122/02
Zur Amtshaftung für Schäden an einem geparkten PKW, die durch Grasmäharbeiten einer Gemeinde verursacht worden sind.*)
Die "Kollegialgerichts-Richtlinie" ist nur dann anwendbar, wenn das konkrete, dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zugrundeliegende Verhalten des Amtsträgers die Billigung eines Kollegialgerichts gefunden hat.*)
VolltextIBRRS 2002, 2253
BGH, Urteil vom 22.07.2002 - II ZR 90/01
1. Übernimmt ein neu zugelassener Arzt in einer Gemeinschaftspraxis eine vakant gewordene Vertragsarztstelle, so kollidiert im Falle seines freiwilligen Ausscheidens aus der Praxis das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse der verbleibenden Ärzte, die Gemeinschaftspraxis in dem bisherigen Umfang fortzuführen, mit dem Grundrecht des ausscheidenden Arztes auf Berufsfreiheit. Der auftretende Konflikt ist nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen.
2. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die dem neu eingetretenen Vertragsarzt für den Fall, daß er freiwillig aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidet, die Pflicht auferlegt, auf seine Zulassung als Kassenarzt zu verzichten, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Ausscheidende wegen der relativ kurzen Zeit seiner Mitarbeit die Gemeinschaftspraxis noch nicht entscheidend mitprägen konnte.
VolltextIBRRS 2002, 2252
BGH, Urteil vom 22.07.2002 - II ZR 265/00
1. Übernimmt ein neu zugelassener Arzt in einer Gemeinschaftspraxis eine vakant gewordene Vertragsarztstelle, so kollidiert im Falle seines freiwilligen Ausscheidens aus der Praxis das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des verbleibenden Arztes, die Gemeinschaftspraxis in dem bisherigen Umfang fortzuführen, mit dem Grundrecht des ausscheidenden Arztes auf Berufsfreiheit. Der auftretende Konflikt ist nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen.
2. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die dem neu eingetretenen Vertragsarzt für den Fall, daß er freiwillig aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidet, die Pflicht auferlegt, einen Antrag auf Ausschreibung des vakant werdenden Kassenarztsitzes zu stellen, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Ausscheidende wegen der relativ kurzen Zeit seiner Mitarbeit die Gemeinschaftspraxis noch nicht entscheidend mitprägen konnte. Sie entspricht im übrigen der Bestimmung des § 103 Abs. 6 SGB V.
VolltextIBRRS 2002, 2224
BGH, Urteil vom 25.09.2002 - RiZ (R) 4/01
a) Eine dienstliche Beurteilung eines Richters kann wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig sein, wenn bei deren Eröffnung entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 HessLaufbahnVO, § 2 HessRiG die die richterliche Unabhängigkeit möglicherweise betreffenden Einwendungen des Richters nicht aktenkundig gemacht worden sind (im Anschluß an BGH, Urteil vom 23. August 1985 - RiZ (R) 10/84, BGHZ 95, 313, 322).*)
b) Es ist nicht notwendig, daß der Aktenvermerk die Einwendungen selbst enthält, sich inhaltlich damit auseinandersetzt und das Ergebnis der Besprechung detailliert festhält. Dem Zweck des Besprechungsvermerks ist ausreichend Rechnung getragen, wenn die Einwendungen zu den Akten gelangt sind und der Vermerk, etwa durch eine Bezugnahme, erkennen läßt, daß sie bis zur Eröffnung der dienstlichen Beurteilung zur Kenntnis genommen worden sind.*)
VolltextIBRRS 2002, 2202
OLG Köln, Urteil vom 11.01.2001 - 7 U 103/00
Zu den Sicherheitsanforderungen an die Verkehrsregelung auf einem Fußgängerüberweg.
VolltextIBRRS 2002, 2167
BGH, Urteil vom 02.10.2002 - I ZR 177/00
Die Mitteilung einer unzuständigen Landesbehörde zur "Verkehrsfähigkeit" eines Arzneimittels befreit einen pharmazeutischen Unternehmer nicht von dem Vorwurf, ein zulassungspflichtiges, aber vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht zugelassenes Arzneimittel in den Verkehr gebracht zu haben.*)
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