Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
188 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IBRRS 2015, 0692
BGH, Urteil vom 23.01.2015 - V ZR 318/13
1. Der Anspruch auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit ist gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG wegen eines Mitbenutzungsrechts (ZGB §§ 321, 322) nur ausgeschlossen, wenn das Recht - unbeschadet eines etwaigen späteren Erlöschens auf Grund von § 8 GBBerG - nach dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Art. 233 § 5 EGBGB fortbestand.*)
2. Für eine einschränkende Auslegung von § 116 SachenRBerG im Lichte des Nachzeichnungsprinzips (SachenRBerG § 3 Abs. 2) ist kein Raum, wenn die Erschließung einer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähigen Hauptnutzung rechtlich abgesichert werden soll.*)

IBRRS 2015, 0125

BGH, Urteil vom 21.11.2014 - V ZR 32/14
1. Der Bereinigungsanspruch des Nutzers nach § 32 Satz 1, § 61 Abs. 1 SachenRBerG verjährt entsprechend § 196 BGB in zehn Jahren. Die Frist beginnt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit dem 1. Januar 2002.*)
2. Das Besitzrecht nach Art. 233 § 2a EGBGB erlischt, wenn der Bereinigungsanspruch des Nutzers verjährt ist und der Grundstückseigentümer die Einrede der Verjährung erhebt.*)
3. Nach Verjährung des Bereinigungsanspruchs kann der Grundstückseigentümer von dem Nutzer in entsprechender Anwendung von § 886 BGB die Löschung des Besitzrechtsvermerks nach Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB verlangen.*)

Online seit 2014
IBRRS 2014, 2072
BGH, Beschluss vom 22.05.2014 - V ZB 147/13
Die Erben des verstorbenen Gläubigers sind dann unbekannte Gläubiger einer Briefhypothek, wenn der für sie erteilte Brief unauffindbar und der Aufenthalt des letzten bekannten Inhabers unbekannt ist. Hinterlegt der Grundstückseigentümer den noch offenen Betrag einer Forderung und klagt er daraufhin auf Ausschluss der Erben des unbekannten Hypothekengläubigers so kommt es nicht auf den Nachweis ihres Erbrechts, sondern allein darauf an, ob sie den (Erben-) Besitz am Hypothekenbrief erlangt haben oder wissen, wo sich der Brief befindet oder befinden könnte oder wer ihn zuletzt hatte und wo sich diese Person aufhält. Dabei ist es für den Grundstückseigentümer zumutbar zumindest nach dem Verbleib des Briefes zu fragen.

IBRRS 2014, 2065

BGH, Beschluss vom 12.06.2014 - V ZR 244/13
Die Eintragung im Grundbuch selbst ("beschränkte persönliche Dienstbarkeit wegen Verwendung des Grundstücks für die Stadt ...") genügt dem an die Buchung einer Dienstbarkeit zu stellenden Mindesterfordernis nicht. Nach diesem bedarf es wenigstens einer schlagwortartigen Kennzeichnung des wesentlichen Inhalts des einzutragenden Rechts.

IBRRS 2014, 1658

OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2014 - 15 W 392/13
Das Grundbuchamt hat von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers auszugehen, wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk zunächst eingetragen worden, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts gelöscht worden ist (Abweichung von OLG Brandenburg, MittBayNot 2013, 76 = BeckRS 2012, 08558).*)

IBRRS 2014, 1379

OLG München, Beschluss vom 24.02.2014 - 34 Wx 355/13
Zum Nachweis des Annahmeverzugs des Schuldners gegenüber dem Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan, wenn die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung begehrt wird.*)

IBRRS 2014, 0972

OLG Dresden, Urteil vom 19.11.2013 - 9 U 1408/13
Der Grundstückseigentümer hat einen Anspruch auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die zugunsten des Versorgungsunternehmens eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch, wenn nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist, dass das betreffende Grundstück von der Wasserleitung des Versorgungsunternehmens beansprucht wird und zur Sicherung der Wasserleitung ein Schutzstreifen nicht in Betracht kommt.

IBRRS 2014, 0443

OLG Dresden, Urteil vom 15.05.2013 - 1 U 1275/12
1. Übersteigt die Belastung eines Grundstücks mit Grundpfandrechten dessen Verkehrswert wesentlich, ist der Anspruch des Geschädigten gegen die amtshaftungspflichtige Körperschaft auf Freistellung des Grundstücks von den Grundpfandrechten der Höhe nach auf den Verkehrswert des Grundstücks bei der letzten mündlichen Verhandlung begrenzt.
2. Auf den Verkehrswert übersteigende Aufwendungen kann sich die amtshaftungspflichtige Körperschaft dann nicht berufen, wenn ihr Haftpflichtversicherer die Aufwendungen zur Freistellung mit dem Grundpfandrechtsgläubiger ausgehandelt und geleistet hat.

IBRRS 2014, 0269

BGH, Urteil vom 18.12.2013 - III ZR 219/13
Zum selbstständigen Fischereirecht in den Abzweigungen fließender Gewässer und im Bereich dauerhaft überfluteter Ufergrundstücke.*)

Online seit 2013
IBRRS 2013, 5278
BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - V ZB 152/12
1. Das Grundbuchamt kann mit einer Zwischenverfügung dem Antragenden nicht den Abschluss eines Rechtsgeschäfts aufgeben, um damit ein Eintragungshindernis zu beheben.*)
2. Auch bei der Bestandteilszuschreibung eines Wohnungseigentumsrechts zu einem anderen nach § 890 Abs. 2 BGB begründet allein der Umstand, dass die Rechte mit verschiedenen Grundpfandrechten belastet sind, nicht die Besorgnis einer Verwirrung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 GBO.*)

IBRRS 2013, 5276

BGH, Beschluss vom 14.11.2013 - V ZR 28/13
Maßgebend für die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Wegerechts für das streitgegenständliche Grundstück.

IBRRS 2013, 5245

BGH, Beschluss vom 14.11.2013 - V ZB 204/12
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts fehlt nicht deshalb, weil für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt und von diesem die Bewilligung der Löschung des Grundpfandrechts verlangt werden könnte.*)

IBRRS 2013, 5148

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.03.2013 - 3 W 164/12
Das Grundbuchamt hat im Ausgangspunkt die sich aus § 891 BGB ergebende Vermutung seiner Tätigkeit zugrunde zu legen. Das gilt jedoch dann nicht mehr, wenn das Grundbuchamt sichere Kenntnis von Umständen hat, aus denen sich ergibt, dass eine Eintragung das Grundbuch falsch machen würde. Eine solche sichere Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt nicht voraus, dass ein Insolvenzvermerk ins Grundbuch eingetragen wurde.*)

IBRRS 2013, 5112

BGH, Urteil vom 08.11.2013 - V ZR 95/12
1. Ein Vertrag, in dem gegen Übergabe von Grundbesitz die persönliche Versorgung des Übergebers durch den Übernehmer zugesagt und die Bestellung einer Reallast vereinbart wird, soll nach dem Interesse der Parteien regelmäßig schuldrechtliche Versorgungsansprüche begründen, die durch die Reallast dinglich gesichert werden (Sicherungsreallast).*)
2. Ein in einem solchen Vertrag enthaltener Anspruch auf Teilauskehrung des erzielten Erlöses, der dem Übergeber neben den Versorgungsleistungen zusteht, sofern der Übernehmer den Grundbesitz ganz oder teilweise weiterveräußert, unterliegt der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB.*)

IBRRS 2013, 5106

BGH, Urteil vom 20.11.2013 - IV ZR 54/13
Bei einer den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkung kann die Herausgabe des Geschenks gemäß § 2287 BGB auch von einem Dritten, der den Gegenstand unentgeltlich vom Beschenkten erlangt hat, unter den Voraussetzungen des § 822 BGB verlangt werden.*)

IBRRS 2013, 5086

BGH, Beschluss vom 06.11.2013 - XII ZB 434/12
1. Besteht bei einem Zuwendungsgeschäft zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung; diese Vermutung gilt aber nur zugunsten Dritter, deren schutzwürdige Interessen durch das Vorliegen einer gemischten Schenkung tangiert würden, nicht dagegen zugunsten der Vertragsparteien des Rechtsgeschäftes selbst.*)
2. Mit der Regelung, dass eine "den Umständen nach zu den Einkünften" zu rechnende Zuwendung nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen nicht hinzugerechnet wird, soll Verzerrungen der Zugewinnausgleichsbilanz entgegengewirkt werden, die sich aus der künstlichen Erhöhung des Anfangsvermögens durch die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können; maßgebliches Abgrenzungskriterium ist daher, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung des begünstigten Ehegatten fördern soll (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 101, 229 = FamRZ 1987, 910).*)
3. Zur Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung gewerblicher Unternehmen im Zugewinnausgleich.*)

IBRRS 2013, 4835

BGH, Urteil vom 27.09.2013 - V ZR 43/12
1. Die Ausschlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB wird auch durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt, wenn die Zustellung der Klage demnächst erfolgt.*)
2. Die Wirkungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB treten jedenfalls dann erst nach Ablauf eines Monats nach Beendigung eines am 24. Juli 1997 anhängigen Restitutionsverfahrens nach dem Vermögensgesetz ein, wenn dieses durch den Eigentumsprätendenten eingeleitet worden ist. Ob es von ihm selbst, einem Verfahrensstandschafter oder einem Zessionar fortgesetzt worden ist, ist unerheblich.*)

IBRRS 2013, 2986

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.07.2013 - 4 U 1571/12
Die vereinbarungsgemäß unentgeltliche Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts löst im Falle der Verarmung auch dann einen Rückforderungsanspruch aus, wenn der Wohnrechtsinhaber an der Ausübung kein Interesse mehr hat, er aber objektiv die Möglichkeit hätte, sein Recht weiter zu nutzen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25.01.2012, XII ZB 479/11, NJW 2012,1956).*)

IBRRS 2013, 2118

BGH, Urteil vom 12.04.2013 - V ZR 203/11
Durch Restitutionsbescheid bestandskräftig festgestellte Ansprüche nach § 6 Abs. 6a Sätze 4 und 5 VermG aF (= § 6 Abs. 6a Sätze 3 und 4 VermG) verjähren entsprechend § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren.*)

Online seit 2012
IBRRS 2012, 4610
BGH, Urteil vom 12.10.2012 - V ZR 187/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

Online seit 2011
IBRRS 2011, 0823
BGH, Urteil vom 21.01.2011 - V ZR 243/09
1. Entgelte aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis stehen dem Verfügungsberechtigten auch dann im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu, wenn er das Nutzungsverhältnis nicht selbst begründet hat, von dem Dritten, der es begründet hat, aber Herausgabe der Entgelte verlangen kann. Grundlage hierfür können auch Ansprüche nach § 988 BGB oder aus § 812 Abs. 1 BGB sein.*)
2. Die Herausgabe erfolgt dann durch Abtretung der Ansprüche gegen den Nutzungsberechtigten an den Berechtigten.*)
3. Einwände des Nutzungsberechtigten gegenüber dem Dritten sind nicht im Rechtsstreit über den Herausgabeanspruch, sondern im Prozess über den abgetretenen Anspruch des Berechtigten gegen den Nutzungsberechtigten zu klären.*)

Online seit 2010
IBRRS 2010, 4734
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2010 - 12 U 160/09
1. Zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 GVO auf einen vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes durch den Rat einer Gemeinde geschlossenen Kaufvertrag.*)
2. Es bedarf keiner Verfügung des Verfügungsberechtigten, um den Anspruch des § 7 Abs. 3 S. 1, 5 GVO auszulösen. Die Regelung des § 7 Abs. 3 S. 5 GVO erfordert auch kein Verschulden.*)

IBRRS 2010, 3956

BGH, Beschluss vom 16.09.2010 - V ZB 95/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 3301

BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - V ZR 12/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1845

BGH, Urteil vom 20.11.2009 - V ZR 175/08
1. Die Errichtung einer Datsche genügt nach § 12 Abs. 1 SachenRBerG als Bebauung. Ob sie zu einer bereinigungsfähigen Nutzung führt, bestimmt sich nicht nach § 12 SachenRBerG, sondern nach den §§ 5 bis 7 SachenRBerG.
2. Die Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz besteht auch dann, wenn nicht der ursprüngliche Nutzer, der das Gebäude errichtet hat, sondern sein Rechtsnachfolger die neben der Bebauung erforderlichen Voraussetzungen für eine bereinigungsfähige Nutzung geschaffen hat. Wann und durch den Beitrag welchen Nutzers die Nutzung bereinigungsfähig geworden ist, ist unerheblich.

IBRRS 2010, 0702

BGH, Urteil vom 29.01.2010 - V ZR 127/09
Das Einverständnis des Grundstückseigentümers nach § 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG bezieht sich nur auf die Mitbenutzung, nicht auch auf ihre Unentgeltlichkeit. Es muss nicht ausdrücklich erklärt, sondern kann auch durch ein konkludentes Verhalten zum Ausdruck gebracht werden, aus dem sich klar ergibt, dass die Mitbenutzung nicht bloß geduldet werden soll.*)

IBRRS 2010, 0698

BGH, Urteil vom 03.07.2009 - V ZR 182/08
1. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VZOG schließt einen Anspruch des Berechtigten auf Schadensersatz nicht aus. Eine Verpflichtung des Verfügungsberechtigten zum Schadensersatz kann sich aus der Verletzung des Unterlassungsgebots aus § 12 Abs. 1 VZOG ergeben.*)
2. Eine Haftung auf Schadensersatz entfällt bei einer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VZOG erlaubten Maßnahme. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer erlaubten Maßnahme liegt beim Verfügungsberechtigten, nicht beim Berechtigten.*)
3. Eine Verfügung ist auch dann im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VZOG nicht erforderlich, wenn der dazu geschlossene Vertrag Bedingungen enthält oder vermissen lässt, die für den Berechtigten Risiken begründen bzw. vermeiden, die nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen.*)

Online seit 2009
IBRRS 2009, 3595
BGH, Urteil vom 18.09.2009 - V ZR 118/08
Die Erfüllung von an dem zu restituierenden Grundstück hypothekarisch gesicherten Verbindlichkeiten sind Rechtsgeschäfte zur Erhaltung des Vermögenswerts im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b VermG. Der Aufwand hierfür ist nicht entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zu erstatten, sondern nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG im Wege der Aufrechnung zu berücksichtigen.*)

IBRRS 2009, 2603

BGH, Urteil vom 03.07.2009 - V ZR 220/08
Die Einrede nach § 29 Abs. 1 SachenRBerG kann erhoben werden, wenn das Grundstück aus rechtlichen Gründen nicht mehr zu dem nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorausgesetzten Zweck genutzt werden darf.*)

IBRRS 2009, 1121

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.11.2008 - 5 U 165/07
Wird ein Grundbuch aufgrund einer unterbliebenen Mitübertragung einer Grunddienstbarkeit auf ein neu angelegtes Grundbuchblatt und der damit verbundenen Löschungsfiktion unrichtig, ist das Grundbuchamt lediglich zur Eintragung eines Amtswiderspruchs, nicht aber zur Nachholung der unterbliebenen Übertragung befugt. Der Erwerber eines Grundstücks, das mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist, kann gutgläubig lastenfreies Eigentum erwerben, wenn im Zusammenhang mit seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch die Mitübertragung der Grunddienstbarkeit auf ein neu angelegtes Grundbuchblatt unterbleibt.*)

Online seit 2008
IBRRS 2008, 1447
BGH, Urteil vom 03.04.2008 - III ZR 243/07
Der durch Art. 2 des Altforderungsregelungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (BGBl. I 1598) in das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen eingefügte § 2a begründet auch dann eine Zahlungsverpflichtung des durch eine "fehlgeschlagene Anrechnung" begünstigten Entschädigungsberechtigten, wenn das Restitutions- und Entschädigungsverfahren bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift abgeschlossen war. Darin liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung (Art. 20 Abs. 3 GG).*)

IBRRS 2008, 1443

BGH, Urteil vom 11.04.2008 - V ZR 117/07
Aufwendungsersatzansprüche des Nachfolgers in die Buchposition zu Unrecht eingetragenen Volkseigentums bestehen im Falle der Restitution des Grundstücks allein gegenüber dem Restitutionsberechtigten. Sie werden von § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG bestimmt.*)

Online seit 2007
IBRRS 2007, 3942
OLG Jena, Urteil vom 08.08.2007 - 4 U 876/05
1. Gibt im Restitutionsverfahren der Bürgermeister einer Gemeinde dem Landratsamt eine fehlerhafte (hier unvollständige) Auskunft über ein Grundstück, so ist diese Auskunftserteilung dann hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen, wenn diese Auskunft zur Ermittlung des
maßgebenden Sachverhalts und damit als Grundlage der Entscheidung des Landratsamts über den Antrag auf Rückübertragung des betroffenen Grundstücks diente.*)
2. Ersatzfähig sind aber nur solche Schäden, deren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt sind. Die verletzte Amtspflicht soll u.a. verhindern, dass der Berechtigte das Grundstück wegen der unvollständigen Auskunft nicht verzögert rückübertragen bekommt.*)
3. Nicht vom Schutzzweck erfasst sind aber Ansprüche auf den Pachtzins (des rückübertragenen Grundstücks), denn insoweit entsteht durch die verzögerte Rückübertragung kein Schaden. Denn den Pachtzins, den der Verfügungs-berechtigte während der Verzögerung (der Rückübertragung) erhalten hat, kann der Berechtigte später gegen den Verfügungsberechtigten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 VermG geltend machen.*)

IBRRS 2007, 2945

BGH, Urteil vom 26.01.2007 - V ZR 137/06
1. Die Tatbestandswirkung eines bestandskräftigen Rückübertragungsbescheids nach dem Vermögensgesetz erstreckt sich auch darauf, wer durch den Bescheid originär Eigentümer des zurückübertragenen Grundstücks geworden ist. Auch dieser Teil der privatrechtsgestaltenden Wirkung der behördlichen Entscheidung ist für die Zivilgerichte bindend.*)
2. Eine möglicherweise fehlerhafte Verwaltungspraxis einiger Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen, von den bestandskräftigen Bescheiden abweichende Eintragungsersuchen an die Grundbuchämter zu richten, die einen anderen, als den im Bescheid benannten Berechtigten als neuen Eigentümer benennen, beseitigt die Wirkung der bestandskräftigen Entscheidung nicht, sondern führt allenfalls zu unrichtigen Eintragungen in den Grundbüchern.*)

IBRRS 2007, 2723

BGH, Urteil vom 09.03.2007 - V ZR 116/06
Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung vorgenommen hat, sind in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 VermG auch dann auszugleichen, wenn diese die zur Werterhöhung führenden Maßnahmen nicht selbst in Auftrag gegeben und/oder bezahlt, sondern ihrem Rechtsvorgänger den dafür entstehenden Aufwand erstattet oder einen entsprechend erhöhten Kaufpreis gezahlt hat.*)

IBRRS 2007, 2573

KG, Urteil vom 27.03.2007 - 7 U 104/06
Die Frage, ob ein belastender Gebührenbescheid (hier: Heranziehung zu einem Kanalbau-Beitrag) auf den Rechtsnachfolger übergeht oder von der Behörde neu erlassen werden muss, richtet sich nach materiellem Recht. § 16 Abs. 2 S. 1 VermG kann dabei nicht allein dafür herangezogen werden, dass der Berechtigte in Folge der Rückübertragung des Grundstücks alleiniger Beitragsschuldner geworden und nach der Übertragung des Grundstücks auf die Streitverkündete auch geblieben ist. Die Rechtsfolgen dieser Bestimmung reichen jedenfalls nicht so weit, dass die Zahlungsverpflichtung aus dem gegen den Verfügungsberechtigen gerichteten Beitragsbescheid allein wegen der Restitution nunmehr automatisch auf den Berechtigten übergegangen wäre.*)

IBRRS 2007, 2547

KG, Urteil vom 13.02.2006 - 16 U 17/05
Die Erklärung in dem Übergabeprotokoll, "die Grundstücksabrechnung .. ist gemäß § 7 Abs. 7 VermG ... vorzunehmen bis ..." genügt, wenn diese Protokollformulierung nicht das Ergebnis einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 VermG) wiedergibt, nicht zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 7 Abs. 8 VermG. Das in der Erteilung der Abrechnung liegende tatsächliche Anerkenntnis des Berechtigten (§§ 208 BGB a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) verwehrt nach Treu und Glauben ein widersprüchliches Verhalten nur eine gewisse Zeit (BGH V ZR 444/02). 4 Jahre überschreiten diese Zeitspanne weit.*)

IBRRS 2007, 2404

BVerwG, Beschluss vom 18.12.2006 - 3 B 63.06
Der nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG aufgrund eines bestandskräftigen Bescheids der Zuordnungsbehörde auf Auskehr des Erlöses oder Wertersatz in Anspruch Genommene kann sich jedenfalls so lange nicht auf die Berechtigung eines privaten Dritten an dem Zuordnungsobjekt berufen, wie dieser selbst ihm gegenüber keine entsprechenden Ansprüche geltend gemacht hat.*)

IBRRS 2007, 2359

BGH, Urteil vom 02.03.2007 - V ZR 61/06
Der Berechtigte, dem ein Erbbaurecht restituiert worden ist, kann von dem Verfügungsberechtigten die Herausgabe der seit dem 1. Juli 1994 aus einer Vermietung des Bauwerks gezogenen Nutzungen verlangen. Entsprechendes gilt, wenn die Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt war, während des Restitutionsverfahrens abgelaufen und dem Berechtigten deshalb nur ein Entschädigungsanspruch gemäß § 27 ErbbauVO zurückübertragen worden ist.*)

IBRRS 2007, 2157

BGH, Urteil vom 21.02.2007 - XII ZR 249/04
Der Mieter eines Grundstücks, das einem bestimmten, am Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz Beteiligten zugeordnet wurde, kann nicht geltend machen, dass ein anderer am Verfahren beteiligter Zuordnungsprätendent Eigentümer des Grundstücks sei.*)

IBRRS 2007, 0615

KG, Urteil vom 26.10.2006 - 20 U 119/05
Die Bestimmung in einem mit Rücksicht auf das Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. 1990, Teil I, S. 157; sog. Modrow-Gesetz) geschlossenen Kaufvertrag, wonach im Verkaufsfall das Grundstück dem Magistrat von Berlin (Verkäufer) zum Rückkauf zu den jetzigen Vertragsbedingungen angeboten werden muss, stellte keine Vorkaufsrechtsvereinbarung dar, weshalb die Form des § 297 ZGB einzuhalten war.*)

IBRRS 2007, 0613

BGH, Urteil vom 12.01.2007 - V ZR 148/06
Eine nach § 119 Nr. 2 SachenRBerG die Anwendung des § 116 SachenRBerG ausschließende Regelung in anderen Rechtsvorschriften liegt nur vor, wenn diese dem Nachbarn ein gesichertes Mitbenutzungsrecht einräumt, das über ein bloßes Notwege-/Notleitungsrecht hinausgeht.*)

IBRRS 2007, 0408

KG, Urteil vom 27.01.2006 - 25 U 63/04
1. Zu den Auswirkungen einer Änderung eines Vermögenszuordnungsbescheides, der auf Grund einer Einigung aller in Betracht kommenden Zuordnungsberechtigten ergangen ist (§ 2 Abs. 1 VZOG).*)
2. Zum Übergang von Verpflichtungen aus Mietverhältnissen als "grundstücksbezogen" gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG.*)

IBRRS 2007, 0278

BGH, Urteil vom 08.12.2006 - V ZR 103/06
1. Der nach Art. 233 § 2a EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer ist nicht verpflichtet, dem Grundstückseigentümer gezahlte Anschluss- und ähnliche Beiträge zu erstatten, wenn die endgültige Beitragspflicht vor dem Abschluss eines Kaufvertrags nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz oder dem Eigentumserwerb in einem Bodenordnungsverfahren entstanden ist.*)
2. Leistet der Grundstückseigentümer dagegen einen Vorschuss auf solche Beiträge und wird eine Vorauszahlung nach Beitragsrecht auf die endgültige Beitragspflicht verrechnet, kann er von dem nach Art. 233 § 2a EGBGB zum Besitz berechtigten Nutzer nach §§ 677, 683 BGB Erstattung verlangen, wenn die endgültige Beitragspflicht nach dem Vertragsschluss oder dem Eigentumserwerb im Bodenordnungsverfahren in seiner Person entsteht. Entsteht sie in der Person eines anderen Eigentümers, richtet sich der Erstattungsanspruch gegen diesen.*)

IBRRS 2007, 0144

BVerwG, Urteil vom 27.07.2006 - 3 C 31.05
1. Der von dem nach § 8 Abs. 1 VZOG Verfügungsbefugten mit dem Erwerber des Vermögenswertes vereinbarte Kaufpreis ist nur dann als Erlös im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 VZOG an den Berechtigten auszukehren, wenn er der verfügenden Stelle tatsächlich zugeflossen ist.*)
2. Bemisst sich der Auskehranspruch nach dem Verkehrswert des Vermögensgegenstandes (§ 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 VZOG), ist für dessen Höhe auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes abzustellen.*)

IBRRS 2007, 0143

BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 2.05
Die jährlichen Abschläge zur Ermittlung des Wertausgleichs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VermG sind nur bis zum Erlass des Rückübertragungsbescheids, nicht bis zu dessen Bestandskraft vorzunehmen.*)

IBRRS 2007, 0050

BVerwG, Urteil vom 27.07.2006 - 3 C 24.05
Ein umgewandeltes Treuhandunternehmen hat mit der Umwandlung am 1. Juli 1990 das Eigentum an einem volkseigenen Gebäude, das in der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit stand, und an dem volkseigenen Grundstück, auf dem dieses errichtet war, auch dann erlangt, wenn das Gebäude auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages einem anderen zur zeitweiligen Nutzung überlassen war (Fortführung des Urteils vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31).*)

Online seit 2006
IBRRS 2006, 4422
KG, Urteil vom 18.10.2006 - 11 U 3/06
1. Der Wert unentgeltlicher Fremdnutzung ist nach dem Vermögensgesetz dem Verfügungsberechtigten zugewiesen.*)
2. Der Verfügungsberechtigte handelt nicht pflichtwidrig, wenn er Dritten den Vermögenswert unentgeltlich zur Verfügung stellt.*)
3. Weder § 7 Abs. 7 VermG noch § 3 Abs. 3 S. 1 VermG geben unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung einen Anspruch auf Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen.*)

IBRRS 2006, 3603

OLG Naumburg, Urteil vom 08.06.2004 - 11 U 41/00
Ein vormals volkseigener Miteigentumsanteil nach § 459 Abs. 1 Satz 2 ZGB/DDR, Art. 233 § 8 Satz 1 EGBGB kann auch nach dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kraft öffentlichen Glaubens des Grundbuchs gutgläubig erworben und der Erwerber in diesem Fall nicht über § 113 SachenRBerG auf Grundbuchberichtigung in Anspruch genommen werden.*)

IBRRS 2006, 3189

OLG Dresden, Urteil vom 07.01.1999 - 21 U 3045/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
