Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
188 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 0853BGH, Urteil vom 02.04.1998 - III ZR 251/96
Zur Frage der Erstattung von Kosten, die ein privater Grundstückseigentümer nach der Wiedervereinigung aufwendet, um 1981 in der früheren DDR durch sein Grundstück geführte Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Hinblick auf ein Neubauvorhaben an eine andere Stelle des Grundstücks zu verlegen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0842
BGH, Beschluss vom 08.05.1998 - BLw 18/97
a) Ein nichtiger Umwandlungsbeschluß kann nicht in den Beschluß über eine die Anwendung des § 419 BGB eröffnende "auflösende Übertragung" des LPG-Vermögens umgedeutet werden.*)
b) Kommt der Eintragung eines neuen Unternehmens materiellrechtlich keine Umwandlungswirkung zu, befindet sich die LPG seit 1. Januar 1992 - unerkannt - in Liquidation.*)
c) Die Bestimmung in einem Umwandlungsbeschluß, daß Mitglied des Nachfolgeunternehmens nur werde, wer die Satzung unterschrieben habe, ist zwar nichtig, berührt aber nach der Registereintragung nicht die Wirksamkeit der Umwandlung.*)
d) Enthält der Umwandlungsbeschluß Bestimmungen, die den Ausschluß von Mitgliedern bezwecken, entfaltet die Registereintragung keine Umwandlungswirkung.*)
e) Der für das abfindungsrelevante Eigenkapital maßgebliche "wahre Wert" des Unternehmens wird bestimmt durch den Verkehrswert aller Vermögensgegenstände.*)
f) Der Verkehrswert ist im allgemeinen am ehesten im Wege der Zerlegungstaxe zu ermitteln, sofern sich im Wege der Gesamttaxe kein höherer Wert ergibt.*)
g) Für die Bewertung kommen in der Regel nicht nur das Vergleichswert- und Ertragswertverfahren, sondern auch das Sachwertverfahren in Betracht, nicht dagegen das fiktive Liquidationsverfahren.*)
h) Die Auswahl der Bewertungsmethode ist Aufgabe des Tatrichters. Seine Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob sie die rechtlichen Vorgaben und sämtliche bewertungsrelevanten Umstände berücksichtigt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht.*)
i) Ist die maßgebliche Bilanz vorschriftsmäßig erstellt, ist das ausgewiesene Kapital in der Regel das Mindesteigenkapital.*)
j) Den Anschein, daß das Fondsvermögen der LPG Typ I nicht durch konkrete staatliche Maßnahmen gefördert worden ist, kann die LPG erschüttern.*)
VolltextIBRRS 2005, 0823
BGH, Urteil vom 03.07.1998 - V ZR 34/97
Der Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe eines von der früheren Wehrmacht oder der Deutschen Reichsbahn in Besitz genommenen, in den neuen Bundesländern gelegenen Grundstücks ist erloschen (§§ 1, 2 AKG); eine entsprechende Anwendung des in den alten Bundesländern geltenden § 19 AKG ("Aussonderungsrecht im Staatskonkurs") ist ausgeschlossen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0818
BGH, Urteil vom 16.07.1998 - III ZR 288/97
Ist auf einem Grundstück aufgrund eines Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 bis 315 ZGB DDR) mit Billigung staatlicher Stellen ein als Wohnhaus geeignetes und hierzu dienendes Gebäude errichtet worden, so unterfällt dieses Grundstück auch dann der Sachenrechtsbereinigung, wenn es innerhalb einer Kleingartenanlage liegt.*)
VolltextIBRRS 2005, 0808
BGH, Urteil vom 06.10.1998 - XI ZR 36/98
a) Grundstücke in der ehemaligen DDR haften aus Grundpfandrechten, die von einem staatlichen Verwalter bestellt worden sind, in dem durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen festgestellten Umfang einer noch bestehenden Bereicherung; eine Haftung für rückständige Zinsen, die während der staatlichen Verwaltung aufgelaufen sind, besteht nicht.*)
b) Funktionsnachfolger der Sparkassen der ehemaligen DDR als Teile der volkseigenen Wirtschaft sind in bezug auf das Verwaltungsvermögen nach Art. 21 des Einigungsvertrages die durch Ländergesetze bestimmten öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute.*)
c) Die Leistung eines Schuldners unter dem Vorbehalt einer Rückforderung ohne Änderung der den Gläubiger treffenden Beweislast ist keine Erfüllung.*)
VolltextIBRRS 2005, 0755
BGH, Urteil vom 24.02.1999 - VIII ZR 158/98
Zur Frage der Umwandlung eines ehemals kreisgeleiteten Volkseigenen Betriebes in eine Kapitalgesellschaft im Aufbau.*)
VolltextIBRRS 2005, 0740
BGH, Urteil vom 26.03.1999 - V ZR 294/97
a) Der Anspruch des Nutzers auf Bereinigung der Rechtsverhältnisse an einem Grundstück hängt in den Fällen des § 121 Abs. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht davon ab, daß der Kaufvertrag die staatliche Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung der DDR erhalten hatte; ihm stehen die Regelungen des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion, der Haushaltsordnung der DDR, des Treuhandgesetzes und des Beschlusses des Ministerrats der DDR Nr. 25/21/90 nicht entgegen.*)
b) Der Kaufvertrag des Nutzers mit der Gemeinde über ein volkseigenes Grundstück bedurfte nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 3 Buchst. b und verstieß nicht gegen das Gebot des § 49 Abs. 1 Satz 2 der Kommunalverfassung der DDR, Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert zu veräußern.*)
c) § 121 Abs. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist, soweit er dem Nutzer Ansprüche gegen den Restitutionsberechtigten einräumt, mit dem Grundgesetz vereinbar.*)
d) Ist die Rücknahme der Klage nach mündlicher Verhandlung wegen Fehlens der Einwilligung des Gegners nicht wirksam, bedarf es keiner Wiederholung der Sachanträge.*)
VolltextIBRRS 2005, 0545
BVerfG, Beschluss vom 30.09.2004 - 1 BvR 1418/04
Durch die einstweilige Anordnung mit dem Inhalt eines vorläufigen Verfügungsverbotes hinsichtlich eines im Streit stehenden Grundstückes im Vorfeld des eigentlichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens kann die Rechtsposition des Antragstellers bezüglich des Grundstückes gesichert sein, ohne den Eigentümer in unzumutbarer Weise zu beschränken.
VolltextIBRRS 2005, 0391
BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - BLw 26/04
Eine Teilung einer LPG in zwei LPGen ist nach §§ 22 Abs. 1, 14 LwAnpG/1990 jedenfalls dann zulässig, wenn die Teilung zu dem Zweck erfolgt, eine der aus der Teilung hervorgegangenen LPG der Pflanzen- oder der Tierproduktion mit einer anderen LPG der jeweils anderen Produktionsart zusammenzuschließen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0264
BGH, Urteil vom 15.10.2004 - V ZR 63/04
a) Ein Kaufvertrag, der weder zur Eintragung der beabsichtigten Auflassung noch zu einem Eintragungsantrag oder auch nur zur Eintragung einer Vormerkung geführt hat, steht der Restitution nach Art. 21 EV gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG nicht entgegen (Fortführung von BVerwG, NJW 1995, 1508).*)
b) Die Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag, der die Restitution nach Art. 21 EV gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG nicht ausschließt, gehen nicht auf den Restitutionsberechtigten über.*)
c) § 121 Abs. 6 SachenRBerG ist auf den Fall entsprechend anzuwenden, daß ein Kauf nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) an der Restitution des Grundstücks nach Art. 21 EV scheitert (Fortführung von Senatsurt. v. 19. März 1990, V ZR 214/03, VIZ 2004, 374).*)
VolltextOnline seit 2004
IBRRS 2004, 3997BGH, Urteil vom 22.10.2004 - V ZR 70/04
Für einen Bereinigungsanspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist entscheidend, daß der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR ein zumindest faktischer Schutz zukam, weil sie nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde (Fortführung von Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, WM 2003, 1961; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, WM 2004, 1348).*)
VolltextIBRRS 2004, 3267
BGH, Urteil vom 04.05.2001 - V ZR 21/00
Bei einem im Herbst 1989 oder später eingetretenen Erbfall reicht es für die Feststellung der Zuteilungsfähigkeit des Erben hin, daß er seinen Lebensunterhalt in erheblichem Umfang durch eine landwirtschaftliche Tätigkeit verdient und vor Ablauf des 15. März 1990 seinen Willen zu einem Eintritt in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft bekundet hat.*)
VolltextIBRRS 2004, 3131
BGH, Urteil vom 06.04.2001 - V ZR 438/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2784
BGH, Urteil vom 15.03.2002 - V ZR 106/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2187
BGH, Urteil vom 16.07.2004 - V ZR 228/03
a) War nach dem Recht der DDR für eine bauliche Investition eine Absicherung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG vorgesehen, scheitert eine Bereinigung des Rechtsverhältnisses nach Satz 2 der Vorschrift (Nachzeichnung) nicht daran, daß die Beteiligten die Absicherung nicht bedacht oder nicht für erforderlich gehalten haben.*)
b) § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG erweitert die Tatbestände des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG auf den Fall, daß der Gemeinschaft für eine Eigeninvestition kein Nutzungsrecht/keine Rechtsträgerschaft übertragen worden war, und sie das Gebäude auch nicht selbst erstellt, sondern dessen Erstellung einem Dritten (Hauptauftraggeber) überlassen hatte.*)
c) Hatte eine sozialistische Genossenschaft die Finanzierung eines ausschließlich für ihre Zwecke erstellten Bauwerkes übernommen, so wird vermutet, daß sie in der einen Investitionsauftraggeber kennzeichnenden Weise auf die Gebäudeerstellung durch einen Dritten (Hauptauftraggeber) Einfluß genommen hat.*)
VolltextIBRRS 2004, 1611
BGH, Urteil vom 14.05.2004 - V ZR 304/03
a) Die Anordnung des Sofortvollzugs der Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz führt nicht nur zum vorläufigen Übergang des Volleigentums auf den Berechtigten, sondern auch zum vorläufigen Übergang der Mietverhältnisse der Mieter des Grundstücks auf den Berechtigten (Fortführung von BGHZ 132, 306).*)
b) Hausverwaltungsverträge gehen auch bei Anordnung des Sofortvollzugs nicht auf den Berechtigten über (Anschluß an BGH, Urt. v. 1. März 2001, III ZR 329/98, ZOV 2001, 317).*)
c) Die zivilrechtlichen Wirkungen des Sofortvollzugs treten mit Bekanntgabe der Anordnung an alle Betroffenen ein (Fortführung des Senatsurt. v. 14. März 1997, V ZR 129/95, VIZ 1997, 346).*)
d) Die Bekanntgabe der Anordnung des Sofortvollzugs an eine Erbengemeinschaft kann auch gegenüber dem Testamentsvollstrecker erfolgen (Anschluß an BFH NJW 1989, 936).*)
VolltextIBRRS 2004, 1557
BGH, Urteil vom 17.06.2004 - III ZR 335/03
a) Die Pflicht, den eingetragenen Eigentümer eines restitutionsbelasteten Grundstücks nach § 31 Abs. 2 VermG über den Eingang eines Restitutionsantrags zu informieren, will auch den Restitutionsantragsteller im Blick auf das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vor einem Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs und einer Aushöhlung der künftigen Rechtsstellung schützen (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 143, 18).*)
b) Der Verfügungsberechtigte ist nach § 3 Abs. 5 VermG verpflichtet, sich zeitnah vor einer vorgesehenen Verfügung nach dem Vorliegen einer vermögensrechtlichen Anmeldung zu erkundigen.*)
c) Wird ein Grundstück unter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot mit einem Grundpfandrecht belastet und beruht dies sowohl auf einem schuldhaften Verstoß des Verfügungsberechtigten gegen seine Vergewisserungspflicht (§ 3 Abs. 5 VermG) als auch auf einer Amtspflichtverletzung der Behörde, die den Verfügungsberechtigten nicht nach § 31 Abs. 2 VermG unterrichtet hat, kann es dem Restitutionsantragsteller grundsätzlich nicht zugemutet werden, den Verfügungsberechtigten vor der Bestandskraft des Rückgabebescheids des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen auf Beseitigung der Belastung, Schadensersatz oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.*)
VolltextIBRRS 2004, 1552
BVerwG, Beschluss vom 12.06.2004 - 8 B 8.04
Die Zuständigkeit des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen ist nunmehr dann gegeben, wenn vermögensrechtliche Ansprüche, auf die das Vermögensgesetz entsprechend anzuwenden ist, "geltend gemacht werden".
VolltextIBRRS 2004, 1444
BGH, Urteil vom 14.05.2004 - V ZR 164/03
Bei Rücknahme einer gegen den Restitutionsbescheid erhobenen Klage ist für den Beginn der in § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG geregelten Ausschlußfrist ungeachtet einer etwa rückwirkend eingetretenen Bestandskraft des Bescheides der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Klage wirksam zurückgenommen wurde.*)
VolltextIBRRS 2004, 1441
BGH, Urteil vom 28.04.2004 - IV ZR 85/03
Die Verjährung der auf Leistungen nach dem Vermögensgesetz bezogenen Ausgleichsansprüche entsprechend § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 BGB beginnt mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (Bestätigung von BGHZ 123, 76).*)
Unerheblich ist, wann Ansprüche nach dem Vermögensgesetz durch Verwaltungsbescheide festgestellt werden.*)
VolltextIBRRS 2004, 1233
BGH, Beschluss vom 16.04.2004 - BLw 7/04
a) Eine Vereinbarung, die den Übergang des LPG-Vermögens auf einen anderen Rechtsträger entgegen den gesetzlichen Vorgaben als Einzelrechtsnachfolge im Wege einer teilweisen Vermögensübernahme regelt und daher unwirksam ist, kann nicht Grundlage für die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter sein, wonach ein ausscheidendes Mitglied berechtigt sein soll, Abfindungsansprüche gegen den neuen Rechtsträger zu richten.*)
b) In einem solchen Fall entspricht es in der Regel auch nicht der Interessenlage und kann daher nicht im Wege der Auslegung angenommen werden, daß unabhängig von der gescheiterten Vermögensübernahme ein Vertrag über die Regelung der Abfindungsansprüche zugunsten Dritter geschlossen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 1225
OLG Jena, Beschluss vom 24.05.2004 - 9 U 264/01
1. Ob § 15 Abs. 6 BoSoG nach Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass mit der Enteignung zugleich auch über die Entschädigung zu entscheiden ist, bleibt offen. Jedenfalls muss ein Entschädigungsbescheid zeitnah nach dem Sonderungsbescheid ergehen. Geschieht das nicht, kann der Betroffene hiergegen trotz fehlender ausdrücklicher Regelung Untätigkeitsantrag im gerichtlichen Verfahren nach § 18 BoSoG stellen.*)
2. Der Entschädigungsanspruch des durch den Sonderungsbescheid enteigneten Grundstückseigentümers ist ab Bestandskraft der Enteignung mit dem verkehrsüblichen Zinssatz, der sich an den Prozess- und Verzugszinsen des BGB orientiert, zu verzinsen.*)
3. Für Grundstücke, die in der DDR für den komplexen Wohnungsbau in Anspruch genommen wurden, bemisst sich die Enteignungsentschädigung des § 15 Abs. 1 BoSoG unabhängig von der Art ihrer tatsächlichen Bebauung, also auch für Verkehrsflächen und gewerblich genutzte Grundstücke, nach dem durchschnittlichen Bodenrichtwert aller Grundstücke im Plangebiet. Hiervon ist bei gewerblich genutzten Grundstücken (hier Apotheke) ein Betrag zwischen 5,11 € und 12,78 € (§ 19 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 1 SachenRBerG), bei mit Wohnungen, Neben- und Infrastrukturanlagen sowie Versorgungseinrichtungen bebauten Grundstücken hingegen ein Drittel des Bodenwerts (§ 20 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG) abzuziehen.*)
4. Der enteignete Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Aufnahme einer Nachzahlungsverpflichtung nach den §§ 71 ff. SachenRBerG in den Sonderungsbescheid.*)
5. Ehemalige Besitzer von Grundstücken, die in der DDR für Neubaugebiete enteignet wurden, müssen sich nicht mit pauschalen Entschädigungen abfinden. Die Zahlungen an die ehemaligen Eigentümer müssen sich am Bodenrichtwert für Bauland orientieren.
VolltextIBRRS 2004, 1088
BGH, Urteil vom 19.03.2004 - V ZR 214/03
a) § 121 Abs. 6 SachenRBerG ist auf den Fall entsprechend anzuwenden, daß ein Kauf nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) an einer Zuordnung nach der Vierten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz scheiterte.*)
b) Im Sinne von § 121 Abs. 6 SachenRBerG hat eine Kommune den Kaufpreis erhalten, wenn und soweit sie ihn (im Rahmen der Kassenbestände) von dem örtlichen Rat übernommen hat. Ob diese Bestände der Kommune nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts als Kommunalvermögen zuzuordnen gewesen waren, ist ohne Belang.*)
VolltextIBRRS 2004, 1026
BGH, Urteil vom 08.04.2004 - III ZR 432/02
a) Verfügungsberechtigter im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG ist während der Anhängigkeit eines Restitutionsverfahrens auch der gemäß § 11b Abs. 1 VermG bestellte gesetzliche Vertreter des Eigentümers.*)
b) Zum Nutzungsherausgabeanspruch der Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. gegen den gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben des früheren jüdischen Eigentümers (Weiterentwicklung des Senatsurteils vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408).*)
VolltextIBRRS 2004, 0976
BGH, Beschluss vom 01.04.2004 - III ZR 300/03
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG gehen auf den Berechtigten auch nicht dinglich gesicherte Kreditverbindlichkeiten über, die der Finanzierung von Baumaßnahmen auf dem restituierten Grundstück dienen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0973
BGH, Urteil vom 11.03.2004 - III ZR 90/03
Der Treuhandanstalt konnten bei ihrer Privatisierungstätigkeit (öffentlich-rechtliche) Amtspflichten gegenüber einer Gemeinde obliegen, sofern diese einen spezifizierten Kommunalisierungs- oder Restitutionsantrag gestellt hatte.*)
VolltextIBRRS 2004, 0667
BGH, Urteil vom 23.01.2004 - V ZR 205/03
1. § 8 VZOG verleiht dem Verfügungsbefugten nicht die Rechtsmacht, wirksam über nicht entstandenes Volkseigentum zu verfügen. Nur wenn Volkseigentum besteht, ermächtigt die Vorschrift zu Verfügungen; anderenfalls verleiht sie dem Adressaten nur die Stellung eines Buchberechtigten, und Dritte können nur unter den Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten (§ 892 BGB) Eigentum erwerben.
2. Die Neufassung des § 8 VZOG begründet zudem eine Verfügungsmacht auch für den Fall, dass Volkseigentum zwar im Gundbuch eingetragen, aber nicht zur Enstehung gelangt ist.
VolltextIBRRS 2004, 0662
OVG Sachsen, Urteil vom 27.01.2004 - 4 B 606/02V
1. Rechtsgeschäfte, in denen sich die Gemeinde verpflichtet, Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte zu veräußern, bedürfen nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
2. Eine Verpflichtung zur Veräußerung eines Grundstücks besteht, wenn der Nutzer eines Grundstücks die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangt, das den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 SachenRBerG entspricht.
3. Nimmt eine Gemeinde ein hiervon abweichendes Kaufangebot an, erfüllt sie nicht eine Verpflichtung, sondern handelt in Wahrnehmung ihrer Berechtigung zur freien Vertragsvereinbarung.
VolltextIBRRS 2004, 0492
BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 7 C 12.03
Die Verwendung eines Grundstücks im komplexen Wohnungsbau begründet den Rückübertragungsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG ohne Rücksicht darauf, ob die mit dem Restitutionsantrag angestrebte konkrete Eigentumszuordnung geeignet wäre, den entstandenen Nutzungsverbund zu wahren.*)
Die Veräußerung im komplexen Wohnungsbau verwendeter Grundstücke lässt den Rückübertragungsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht entfallen, wenn sie im Rahmen der Vorgaben des Art. 22 Abs. 4 Satz 4 und 5 EV und der Vorschriften des Altschuldenhilfe-Gesetzes durchgeführt wird.*)
VolltextIBRRS 2004, 0353
BGH, Urteil vom 16.01.2004 - V ZR 449/02
Für die Zuteilungsfähigkeit kommt es auf die Frage nicht an, ob ein Antrag auf Aufnahme in eine LPG gestellt worden ist, wenn der Antrag nicht vor dem 6. März 1990 gestellt werden konnte.*)
VolltextIBRRS 2004, 0255
BGH, Urteil vom 05.12.2003 - V ZR 157/03
Die Errichtung eines Wohngebäudes durch einen VEB für seine Mitarbeiter ohne Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem Baugrundstück oder vertragliche Regelung der Bebauung führt gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 3, 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b, 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG zur Berechtigung des Nutzers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.*)
VolltextIBRRS 2004, 0067
BGH, Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 129/03
a) § 9 GBBerG ist verfassungsgemäß.*)
b) Für das Entstehen der Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG kommt es allein darauf an, ob das betroffene Grundstück am 3. Oktober 1990 für eine Energiefortleitungsanlage genutzt wurde; ob sie durch ein Mitnutzungsrecht abgesichert war, ist unerheblich.*)
c) Eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG ist auch für Anlagen entstanden, die am 25. Dezember 1993 durch Mitnutzungs- oder Mitbenutzungsrechte abgesichert waren. § 9 Abs. 2 GBBerG gilt für solche Rechte nicht.*)
VolltextIBRRS 2004, 0059
BGH, Beschluss vom 27.11.2003 - V ZB 43/03
a) Die Interventionswirkung kommt Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen), nicht zu.*)
b) Maßgeblich dafür, ob eine Feststellung überschießt, ist nicht die Sicht des Erstgerichts. Es kommt vielmehr darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Würdigung beruht.*)
c) Eine bei dem von dem Erstgericht gewählten Begründungsansatz objektiv notwendige Feststellung wird nicht deshalb zu einer überschießenden Feststellung, weil sie sich bei einem anderen Ansatz erübrigt hätte.*)
§ 12 SchuldRAnpG ist auf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle jedenfalls dann nicht analog anzuwenden, wenn diese über das Grundstück nicht verfügt.*)
Die Verfügungsbefugnis erlischt mit Eintritt der Bestandskraft eines Zuordnungsbescheids und lebt nach dessen Aufhebung jedenfalls dann nicht wieder auf, wenn dieser im Grundbuch vollzogen worden ist.*)
VolltextOnline seit 2003
IBRRS 2003, 3160BGH, Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 72/03
a) Ihre Bereinigungsfähigkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verliert eine nach § 1 SachenRBerG bereinigungsfähige Erschließungsanlage nicht dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegt wird (Fortführung von BGHZ 144, 25).*)
b) Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist grundstücksbezogen in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende Grundstück am 2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß. Eine solche Nutzung kommt auch dem Rechtsnachfolger des Nutzers zugute.*)
c) Ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB kann auch konkludent vereinbart sein, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davon verkauft, dafür aber eine Anlage auf dem ihm verbleibenden Grundstück unentbehrlich ist. Das ist aber bei ehemals volkseigenen Grundstücken jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn das dienende Grundstück von einem Rechtsträger von Volkseigentum genutzt wurde (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489).*)
VolltextIBRRS 2003, 3158
BGH, Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 144/03
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der bei einem investiven Verkauf eines Grundstücks der Käufer nicht nur den fest vereinbarten Kaufpreis zu zahlen hat, sondern den Verkäufer auch von weitergehenden Entschädigungsansprüchen eines Restitutionsberechtigten freistellen muß, unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG.*)
VolltextIBRRS 2003, 3131
BGH, Beschluss vom 20.11.2003 - III ZR 131/03
Der Verfügungsberechtigte, dem gegen den Berechtigten ein Kostenerstattungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG für Maßnahmen zusteht, die er nach dem 1. Juli 1994 vorgenommen hat, muß sich diesem Anspruch in Fällen, in denen der Berechtigte keine Herausgabe von Nutzungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG verlangt, nicht entgegenhalten lassen, er dürfe ihm zustehende Nutzungsentgelte nicht für pauschalierte Verwaltungskosten im Sinn des § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 VermG verwenden.*)
VolltextIBRRS 2003, 3115
BGH, Urteil vom 31.10.2003 - V ZR 246/02
Stehen die Angabe des Erwerbsgrunds in Abteilung I des Grundbuchs und die in Abteilung II eingetragene Verfügungsbeschränkung miteinander in Widerspruch, obliegt es dem Besserberechtigten, die Unrichtigkeit des eingetragenen Erwerbsgrunds zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, genügt die Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs für die Feststellung, daß es sich bei dem Grundstück um ein Grundstück aus der Bodenreform handelt.
VolltextIBRRS 2003, 2992
BGH, Urteil vom 17.10.2003 - V ZR 71/03
Die Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform durch einen Erben nach der Ausstrahlung der Sendung über die Rechtsstellung der Erben dieser Grundstücke im Ersten Deutschen Fernsehen am 29. September 1997 führt grundsätzlich nicht dazu, daß der Erbe gegenüber einem Besserberechtigten frei geworden ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 2977
BGH, Urteil vom 06.11.2003 - III ZR 376/02
Ein Vergleich kann nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn sich die von den Parteien bei Abschluß des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Auslegung einer Vertragsklausel - hier: Entschädigungsregelung in einem Pachtvertrag - als unrichtig erweist.*)
VolltextIBRRS 2003, 2942
BGH, Urteil vom 10.10.2003 - V ZR 39/02
Zu dem an den Berechtigten herauszugebenden Entgelt gehört auch der Teil des Mietzinses, der von dem Verfügungsberechtigten als Umsatzsteuer ausgewiesen ist; der Verfügungsberechtigte kann diesen jedoch in dem Verhältnis kürzen, in dem die Vorsteuer seines Unternehmens zur Gesamtheit der als Umsatzsteuer ausgewiesenen Mietanteile steht.*)
VolltextIBRRS 2003, 2799
BGH, Beschluss vom 02.10.2003 - V ZB 18/03
a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann bei der Verurteilung zur Bestellung einer Dienstbarkeit nicht nach dem fiktiven Erbbauzins für die Ausübungsfläche bemessen werden.*)
b) Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich auch dann nach der vollen Wertminderung des dienenden Grundstücks, wenn die Verurteilung zur Bestellung einer Dienstbarkeit auf § 116 SachenRBerG beruht.*)
VolltextIBRRS 2003, 2792
BGH, Urteil vom 19.09.2003 - V ZR 383/02
Ansprüche auf Bestellung einer Dienstbarkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (hier: Recht zum Befahren und Betreten eines ehedem volkseigenen Grundstücks zu Zwecken des Zugverkehrs) werden auch dann vom Vermögenszuordnungsrecht verdrängt, wenn das genutzte Grundstück zwischenzeitlich an einen Dritten veräußert wurde (im Anschluß an Senatsurt. v. 10. Januar 2003, V ZR 206/02, WM 2003, 1671).*)
VolltextIBRRS 2003, 2498
BGH, Urteil vom 25.07.2003 - V ZR 192/02
a) Dem Verfügungsberechtigten ist die Rückübertragung des Vermögenswertes infolge seiner Veräußerung auch dann nicht möglich, wenn das Unvermögen erst durch die Weiterveräußerung an einen Dritten eingetreten ist.*)
b) Stichtag für die Ermittlung des Verkehrswertes ist in dem Falle, daß der Vermögenswert bereits vor Vollziehbarkeit des Investitionsvorrangbescheids unumkehrbar aus dem Vermögen des Verfügungsberechtigten ausgeschieden ist, der Zeitpunkt, in dem das Ausscheiden erfolgt war.*)
c) Investitionen, die der Erwerber zugunsten des Vermögenswertes vorgenommen hat, sind bei der Wertermittlung auch dann außer Betracht zu lassen, wenn die Veräußerung vor der Vollziehbarkeit des Investitionsvorrangbescheids erfolgt ist (im Anschluß an Senat BGHZ 142, 221).*)
VolltextIBRRS 2003, 2479
BGH, Urteil vom 11.07.2003 - V ZR 430/02
a) "Zustehen" im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG können Mieteinnahmen dem Verfügungsberechtigten auch dann, wenn er nicht selbst Vertragspartner des Mieters ist, wohl aber gegen jenen aus Geschäftsbesorgung oder Geschäftsführung ohne Auftrag einen Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen aus einem Mietverhältnis hat.*)
b) Zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Berechtigte an den Verfügungsberechtigten ein Schreiben richtet, dem dieser entnehmen kann, daß er die Herausgabe der Mieteinnahmen beansprucht. Diesen Anforderungen genügt ein Schreiben, in dem "die ab dem 1. Juli 1994 zu erstellende und zu übermittelnde Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 VermG" geltend gemacht wird.
Eine Vollmacht für das Restitutionsverfahren ermächtigt nur zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen zu Ansprüchen, über die in diesem Verfahren eine Entscheidung getroffen werden kann, nicht dagegen auch zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen, über die nicht im Restitutionsverfahren, sondern durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 2413
BGH, Urteil vom 25.07.2003 - V ZR 362/02
Ein Eigentümer wird durch das Vermögensgesetz nicht gehindert, einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) geltend zu machen, wenn ein Enteignungsbeschluß in der Spätphase der DDR mangels Bekanntgabe an ihn rechtlich nicht existent geworden ist (Bestätigung von Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, V ZR 47/99, NJW 2000, 2419).*)
VolltextIBRRS 2003, 2412
BGH, Urteil vom 25.07.2003 - V ZR 387/02
a) Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG ist auf das von dem Verfügungsberechtigten rechtsgeschäftlich erzielte Surrogat (§ 285 BGB) gerichtet.*)
b) Die Aufwendungen des Verfügungsberechtigten zur Veräußerung eines restitutionsbelasteten Grundstücks mindern den nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszugebenden Erlös nur dann, wenn dem Verfügungsberechtigten wegen seiner Aufwendungen ein Ersatzanspruch zusteht.*)
VolltextIBRRS 2003, 2411
BGH, Urteil vom 25.07.2003 - V ZR 444/02
Eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG dahin, daß der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Entgelten mit Fristablauf nicht erlischt, wenn der Verfügungsberechtigte zuvor einen Saldo zugunsten des Berechtigten ermittelt hat, ist nicht möglich; jedoch kann dem Verfügungsberechtigten in diesem Falle für eine gewisse Zeitspanne die Berufung auf den Fristablauf versagt sein.*)
VolltextIBRRS 2003, 2286
BGH, Urteil vom 18.07.2003 - V ZR 435/02
Die Zuteilung mehrerer Grundstücke aus der Bodenreform als Kleinstfläche an einen Begünstigten ist nicht deshalb nichtig, weil die Fläche der Grundstücke insgesamt mehr als 5000 qm beträgt.*)
VolltextIBRRS 2003, 2250
BGH, Urteil vom 24.07.2003 - III ZR 203/02
a) Sind in einer Anlage nicht nur vereinzelt, sondern gehäuft Eigenheime im Sinne des DDR-Rechts bzw. des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes anzutreffen, so kann dies den Gesamtcharakter der Anlage so stark beeinflussen, daß die ansonsten auf den Parzellen noch festzustellende kleingärtnerische Nutzung nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt.*)
b) Sind in einer Anlage mehr als 50 v.H. der Parzellen mit derartigen Eigenheimen oder diesen nahekommenden Baulichkeiten - Gebäude, die den größeren Teil des Jahres (April bis Oktober) durchgehend zu Wohnzwecken genutzt werden - bebaut, so kann die Gesamtanlage nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 2194
BGH, Urteil vom 06.06.2003 - V ZR 320/02
Die auf ein gesetzliches Notprozeßführungsrecht gestützte Grundbuchberichtigungsklage einzelner Separationsinteressenten wahrt die Frist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht, wenn die Interessenten bereits von der Gemeinde zur Geltendmachung des Eigentums der Interessentengesamtheit ermächtigt sind, dies aber nicht offenlegen.*)
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