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Sachgebiet: Allgemeines Zivilrecht

3414 Entscheidungen insgesamt




Online seit 1978

IBRRS 1978, 0111
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Erhebliche Preissteigerung = Störung der Geschäftsgrundlage?

BGH, Urteil vom 08.02.1978 - VIII ZR 221/76

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ölpreissteigerung im Jahre 1973 als Änderung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage anzusehen ist.*)

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Online seit 1973

IBRRS 1973, 0231
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Überschreitung der Nachfrist um einen Tag

BGH, Urteil vom 07.12.1973 - V ZR 24/73

Zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung bei Überschreitung einer nach § 326 gesetzten Frist um einen Tag.

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Ältere Dokumente

IBRRS 2001, 0204
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensrecht - Schadensberechnung

BGH, Urteil vom 02.04.2001 - II ZR 331/99

Zur Frage der Behandlung nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstehender Vorteile, die den Schaden mindern würden, bei der Schadensberechnung.

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IBRRS 2001, 0197
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Sonstiges Zivilrecht - Grundlagenvertrag nach 1jähriger Verhandlung gescheitert

BGH, Urteil vom 15.01.2001 - II ZR 127/99

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2001, 0195
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Dienstvertrag

BGH, Urteil vom 18.10.2001 - III ZR 265/00

Zur konkludenten Übernahme des Risikos eines Leistungshindernisses durch den Gläubiger bei einem Dienstvertrag (hier: Ausfall einer Konzerttournee, für die ein Beleuchtungstechniker engagiert worden war).

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IBRRS 2001, 0153
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensrecht

BGH, Urteil vom 17.05.2001 - III ZR 249/00

1. Die Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Haftung für Bergschäden gelten für Bergschäden im Beitrittsgebiet nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages (Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. k Sätze 2 und 3) nicht, wenn auch nur eine mitwirkende Ursache vor dem 3. Oktober 1990 gesetzt worden ist. Ursache ist dabei die bergbauliche Betriebshandlung. Als mitwirkende Bedingung in diesem Sinn sind lediglich Umstände anzusehen, die konkret die Gefahr von Bergschäden erhöht haben.

2. Das Berggesetz der ehemaligen DDR gilt auch für Bergschäden, die vor seinem Inkrafttreten verursacht worden sind, sofern der Schaden erst danach entstanden ist.

3. Die Haftung nach § 18 BergG setzt voraus, daß das in Anspruch genommene Unternehmen den Schaden durch eigene Tätigkeit herbeigeführt, d.h. selbst zumindest mitverursacht hat, falls es nicht Rechtsnachfolger des ursprünglich verantwortlichen Betriebs ist.

4. Der Geschädigte kann nach § 19 BergG trotz der in § 26 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz bestimmten Nachrangigkeit von Geldersatz in entsprechender Anwendung des § 250 BGB eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn der Schädiger jegliche Ersatzleistung verweigert.

5. Gegenüber den gesetzlichen Vorschriften über den Ersatz von Bergschäden tritt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann zurück, wenn der Bergwerksunternehmer im Einzelfall für den Schaden nicht verantwortlich ist (Abweichung von BGH, Urteil vom 20. November 1998 - V ZR 411/97 - NJW 1999, 1029).

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IBRRS 2001, 0135
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Sonstiges Zivilrecht

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 63/99

Geht ein Unternehmen, das mit dem am selben Ort residierenden und auf dem selben Gebiet tätigen wahren Schuldner wirtschaftlich verbunden ist, im Verkehr unter einer mit der Geschäftsbezeichnung des Schuldners weitgehend übereinstimmenden Firma auftritt, Aufträge mit diesem arbeitsteilig abwickelt und das selbe Bankkonto wie der Schuldner benutzt, ohne Hinweis auf die fehlende eigene Passivlegitimation sachlich auf das Verlangen des Gläubigers ein, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, kann es dem Gläubiger aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo zum Schadensersatz verpflichtet sein. Zu ersetzen ist nur ein Schaden, den der Gläubiger dadurch erleidet, daß er infolgedessen eine rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den wahren Schuldner unterläßt.

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