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Sachgebiet: Allgemeines Zivilrecht

3428 Entscheidungen insgesamt




IBRRS 2000, 0500
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftungsrecht - Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmer

BGH, Urteil vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95

Zur Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmers in Bezug auf eine bauordnungswidrig errichtete und insbesondere für Kinder gefährliche bauliche Anlage (hier: nicht umfriedeter Löschwasserteich).

1. Die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers zur Absicherung des Baustellenbereichs (Umfriedung eines Löschteichs) besteht auch noch nach Fertigstellung und Abnahme des nicht verkehrssicheren Werks durch den Eigentümer.

2. Gleiches gilt für die Verkehrssicherungspflicht des die Bauaufsicht führenden Architekten.




Online seit 1999

IBRRS 1999, 0022
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zu den Voraussetzungen einer Schuldübernahme(beitritts-)erklärung

OLG Hamm, Urteil vom 15.04.1999 - 22 U 156/98

Aus der Bitte um Übersendung der Rechnung läßt sich nicht bereits die Zusage herleiten, diese Rechnung auch zu bezahlen.

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Online seit 1998

IBRRS 1998, 0788
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht

BGH, Urteil vom 15.06.1998 - II ZR 40/971364

1. Sieht die Satzung vor, daß Gesellschafterbeschlüsse nur innerhalb einer Frist von einem Monat "seit Zugang des Protokolls" angefochten werden können, dann beginnt diese Frist bereits dann zu laufen, wenn am Ende der Gesellschafterversammlung Kopien der handschriftlich gefertigten und unterzeichneten Niederschrift den Gesellschaftern ausgehändigt werden; einer Übersendung der maschinenschriftlich gefertigten Abschrift des Protokolls bedarf es dann nicht, um die Anfechtungsfrist in Lauf zu setzen.*)

2. Die Einhaltung einer gesellschaftsvertraglichen Anfechtungsfrist ist ebenso wie die Wahrung der Frist des § 246 Abs. 1 AktG eine materielle Klagevoraussetzung, die von der klagenden Partei darzulegen und von dem Gericht von Amts wegen zu prüfen ist.*)

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IBRRS 1998, 0812
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Bevollmächtigung bekannt: Kündigung kann nicht zurückgewiesen werden!

KG, Urteil vom 21.11.1997 - 5 U 5398/97

1. Kündigt ein Vertreter ein Vertragsverhältnis, ohne eine Vollmachtsurkunde beizufügen, ist eine Zurückweisung durch den Kündigungsgegner unwirksam, wenn diesem die Bevollmächtigung bekannt war.

2. Auf die außerordentliche Kündigung von Franchiseverträgen kann § 89a HGB entsprechend angewendet werden.

3. Die Fortsetzung eines langfristigen Franchisevertrags ist dem Franchisegeber nicht schon dann nicht mehr zuzumuten, wenn der Franchisenehmer in Zahlungsverzug gerät und einzelne Vertragsbestimmungen verletzt. Es kann dem Franchisegeber zuzumuten sein, seinen Vertragspartner zur Erfüllung anzuhalten und seine einzelnen Ansprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen. Jedenfalls im Regelfall muß der Franchisegeber, bevor er besonders einschneidende Maßnahmen ergreift, diese unmißverständlich ankündigen und so dem Franchisenehmer Gelegenheit geben, sein Verhalten zu überdenken.

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Online seit 1995

IBRRS 1995, 0652
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht

BGH, Urteil vom 25.04.1995 - VI ZR 272/94

1. Die Herstellung von Bildnissen einer Person, insb. die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, kann auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht. Ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.*)

2. Ist die Revision wirksam nur für einen bestimmten Teil des Streitgegenstandes zugelassen worden, so kann durch eine unselbständige Anschlußrevision die angefochtene Entscheidung nicht*)

hinsichtlich eines anderen Teils des Streitgegenstandes zur Nachprüfung gestellt werden.*)

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Online seit 1994

IBRRS 1994, 0004
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kfm. Bestätigungsschreiben muss kurz nach der Verhandlung abgeschickt werden!

OLG München, Urteil vom 09.11.1994 - 7 U 3261/94

Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens greifen nur ein, wenn das die Vertragsverhandlungen zusammenfassende Schreiben zeitlich unmittelbar auf die Vertragsverhandlung folgt. Liegen zwischen dem Gespräch und der Absendung des Schreibens nahezu drei Wochen, ist der unmittelbare zeitliche Zusammenhang nicht mehr gewährleistet.

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IBRRS 1994, 0484
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schweigen ist keine Zustimmung!

BGH, Urteil vom 01.06.1994 - XII ZR 227/92

1. Zur Anwendbarkeit der §§ 145 ff. BGB bei Verhandlungen aufgrund einer Anpassungsklausel für Erbbauzins.*)

2. Schweigen bedeutet im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Zustimmung.

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Online seit 1993

IBRRS 1993, 0718
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Angebotskosten für Software-Entwicklungsvertrag

OLG Nürnberg, Urteil vom 18.02.1993 - 12 U 1663/92

Zur Frage der Vergütung umfangreicher Vorarbeiten (Software-Entwicklungsarbeiten), wenn es nicht zum Abschluß des vorgesehenen Werkvertrags kommt.*)

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Online seit 1992

IBRRS 1992, 0005
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Verstoß gegen gesetzliches Verbot wird von Amts wegen berücksichtigt!

BGH, Urteil vom 20.05.1992 - VIII ZR 240/91

Für die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung des Patienten in die Weitergabe der Abrechnungsunterlagen an eine gewerbliche Verrechnungsstelle zum Zwecke der Rechnungserstellung und Forderungseinziehung genügt es nicht, daß der Patient die ärztliche Behandlung in Anspruch nimmt, nachdem er schon früher Rechnungen des Arztes durch diese Verrechnungsstelle erhalten und bezahlt hat (im Anschluß an BGHZ 115, 123 = NJW 1991, 2955 = LM § 134 BGB Nr. 134).*)

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IBRRS 1992, 0067
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht

BGH, Urteil vom 07.04.1992 - X ZR 119/90

ohne amtlichen Leitsatz

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Online seit 1990

IBRRS 1990, 0325
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Person des Vertragspartners bei sog. unternehmensbezogenen Geschäften?

BGH, Urteil vom 15.01.1990 - II ZR 311/88

1. Zur Person des Vertragspartners bei sogenannten unternehmensbezogenen Geschäften.*)

2. Zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rechtsscheinhaftung bei Fortlassung des nach § 4 II GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes im Geschäftsverkehr.*)

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Online seit 1989

IBRRS 1989, 0401
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht

BGH, Urteil vom 15.06.1989 - VII ZR 205/88

1. Die Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, daß die Abtretung nur vom Anmelder geltend zu machender Ansprüche aus dem Reisevertrag ausgeschlossen ist, benachteiligt den Reisekunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 9 I AGB-Gesetz unwirksam.*)

2. Auch eine in Allgemeinen Reisebedingungen enthaltene Klausel, wonach der Reisende, wenn weder die örtliche Reiseleitung noch eine Kontaktadresse erreichbar sind, ausnahmslos verpflichtet ist, eine Mängelanzeige oder ein Abhilfeverlangen an die Zentrale des Reiseveranstalters in Deutschland zu richten, verstößt gegen § 9 AGB-Gesetz und ist daher unwirksam.*)

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IBRRS 1989, 0717
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Nutzungsentschädigung für verspätete Lieferung einer Einbauküche!

LG Tübingen, Urteil vom 05.01.1989 - 1 S 145/88

Zur Frage des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung wegen verspäteter Lieferung einer Einbauküche.

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Online seit 1983

IBRRS 1983, 0385
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht

BGH, Urteil vom 28.06.1983 - VI ZR 285/81

Gegenüber dem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit kann der Schuldner nicht mit einem Zahlungsanspruch aufrechnen, der ihm gegen den Gläubiger zusteht. Er kann aber durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ein wirtschaftlich ähnliches Ergebnis erreichen, wenn die Gegenforderung auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht wie der Befreiungsanspruch (Bestätigung von BGHZ 12, 136 (144) = NJW 1954, 795; BGHZ 25, 1 (6) = NJW 1957, 1514; BGHZ 29, 337 (343) = NJW 1959, 886; BGHZ 47, 157 (166) = NJW 1967, 1275).*)

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Online seit 1978

IBRRS 1978, 0111
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Erhebliche Preissteigerung = Störung der Geschäftsgrundlage?

BGH, Urteil vom 08.02.1978 - VIII ZR 221/76

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ölpreissteigerung im Jahre 1973 als Änderung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage anzusehen ist.*)

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Online seit 1973

IBRRS 1973, 0231
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Überschreitung der Nachfrist um einen Tag

BGH, Urteil vom 07.12.1973 - V ZR 24/73

Zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung bei Überschreitung einer nach § 326 gesetzten Frist um einen Tag.

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IBRRS 2001, 0204
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensrecht - Schadensberechnung

BGH, Urteil vom 02.04.2001 - II ZR 331/99

Zur Frage der Behandlung nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstehender Vorteile, die den Schaden mindern würden, bei der Schadensberechnung.

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IBRRS 2001, 0197
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Sonstiges Zivilrecht - Grundlagenvertrag nach 1jähriger Verhandlung gescheitert

BGH, Urteil vom 15.01.2001 - II ZR 127/99

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2001, 0195
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Dienstvertrag

BGH, Urteil vom 18.10.2001 - III ZR 265/00

Zur konkludenten Übernahme des Risikos eines Leistungshindernisses durch den Gläubiger bei einem Dienstvertrag (hier: Ausfall einer Konzerttournee, für die ein Beleuchtungstechniker engagiert worden war).

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IBRRS 2001, 0153
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensrecht

BGH, Urteil vom 17.05.2001 - III ZR 249/00

1. Die Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Haftung für Bergschäden gelten für Bergschäden im Beitrittsgebiet nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages (Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. k Sätze 2 und 3) nicht, wenn auch nur eine mitwirkende Ursache vor dem 3. Oktober 1990 gesetzt worden ist. Ursache ist dabei die bergbauliche Betriebshandlung. Als mitwirkende Bedingung in diesem Sinn sind lediglich Umstände anzusehen, die konkret die Gefahr von Bergschäden erhöht haben.

2. Das Berggesetz der ehemaligen DDR gilt auch für Bergschäden, die vor seinem Inkrafttreten verursacht worden sind, sofern der Schaden erst danach entstanden ist.

3. Die Haftung nach § 18 BergG setzt voraus, daß das in Anspruch genommene Unternehmen den Schaden durch eigene Tätigkeit herbeigeführt, d.h. selbst zumindest mitverursacht hat, falls es nicht Rechtsnachfolger des ursprünglich verantwortlichen Betriebs ist.

4. Der Geschädigte kann nach § 19 BergG trotz der in § 26 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz bestimmten Nachrangigkeit von Geldersatz in entsprechender Anwendung des § 250 BGB eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn der Schädiger jegliche Ersatzleistung verweigert.

5. Gegenüber den gesetzlichen Vorschriften über den Ersatz von Bergschäden tritt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann zurück, wenn der Bergwerksunternehmer im Einzelfall für den Schaden nicht verantwortlich ist (Abweichung von BGH, Urteil vom 20. November 1998 - V ZR 411/97 - NJW 1999, 1029).

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IBRRS 2001, 0135
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Sonstiges Zivilrecht

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 63/99

Geht ein Unternehmen, das mit dem am selben Ort residierenden und auf dem selben Gebiet tätigen wahren Schuldner wirtschaftlich verbunden ist, im Verkehr unter einer mit der Geschäftsbezeichnung des Schuldners weitgehend übereinstimmenden Firma auftritt, Aufträge mit diesem arbeitsteilig abwickelt und das selbe Bankkonto wie der Schuldner benutzt, ohne Hinweis auf die fehlende eigene Passivlegitimation sachlich auf das Verlangen des Gläubigers ein, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, kann es dem Gläubiger aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo zum Schadensersatz verpflichtet sein. Zu ersetzen ist nur ein Schaden, den der Gläubiger dadurch erleidet, daß er infolgedessen eine rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den wahren Schuldner unterläßt.

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