Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3435 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IBRRS 2020, 3559BGH, Urteil vom 10.11.2020 - VI ZR 285/19
1. Ein Verjährungsverzicht hat regelmäßig nur zum Inhalt, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums ausgeschlossen wird; die Verjährungsvollendung wird nicht hinausgeschoben.
2. Erhebt der Gläubiger nicht innerhalb der Frist Klage, kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Frist wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern. Erhebt der Gläubiger dagegen die Klage vor Ablauf der Frist, bleibt der Verzicht auch nach Fristablauf wirksam.
3. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Verjährungsverzicht zu einem Neubeginn der Verjährung führt. Hierfür bedarf es aber besonderer Anhaltspunkte, die einen über die Ermöglichung der gerichtlichen Geltendmachung hinausgehenden Verzichtswillen des Schuldners erkennen lassen.
VolltextIBRRS 2020, 3279
AG München, Urteil vom 03.09.2020 - 161 C 16953/19
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 3130
BGH, Urteil vom 29.08.2019 - III ZA 13/19
Die Parteien eines Wohn- und Betreuungsvertrags trifft über die allgemeine Leistungstreuepflicht hinaus die Pflicht zur Kooperation. Betreuungs- und Pflegeleistungen können nur auf der Basis einer angemessenen Kooperation der Vertragsparteien erfolgreich erbracht werden. Dabei kommt der Mitwirkungspflicht des Pflegebedürftigen bzw. seines Betreuers große Bedeutung zu.
VolltextIBRRS 2020, 3222
BGH, Urteil vom 14.10.2020 - VIII ZR 318/19
1. Die Rechtswirkungen eines Schadensersatzverlangens nach § 281 Abs. 4 und 5 BGB treten nur ein, wenn die Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 bis 3 BGB vorliegen.*)
2. An dem auch für ein Schadensersatzverlangen nach § 281 Abs. 4 und 5 BGB erforderlichen fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung fehlt es, wenn der Gläubiger während des Laufs der von ihm gesetzten Frist seinerseits vom Vertrag zurücktritt und damit zeigt, dass er an seiner Leistungsaufforderung nicht mehr festhält und auch zur eigenen Mitwirkung nicht mehr bereit ist.*)
VolltextIBRRS 2020, 3143
BGH, Urteil vom 01.10.2020 - IX ZR 247/19
1. Eine nicht formularmäßige Verjährungsvereinbarung über einen Anspruch erstreckt sich im Zweifel auch auf solche Ansprüche, die mit dem Anspruch konkurrieren oder wirtschaftlich an dessen Stelle treten, wenn nicht durch Auslegung ein gegenteiliger Wille der Parteien ermittelt wird. Dies gilt auch für den einseitigen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede.*)
2. Zur Auslegung der Genussrechtsbedingungen, welche den Genussrechtsinhaber eine Kombination einer gewinnorientierten und gewinnabhängigen Verzinsung bieten.*)
VolltextIBRRS 2020, 3104
BGH, Urteil vom 22.09.2020 - XI ZR 219/19
Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 09.03.1993 - XI ZR 179/92, IBRRS 1993, 0289 = WM 1993, 683).*)
VolltextIBRRS 2020, 3071
EuGH, Urteil vom 21.10.2020 - Rs. C-529/19
Art. 16 c Richtlinie 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass die Ausnahme vom dort geregelten Widerrufsrecht einem Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag über eine Ware geschlossen hat, die nach seinen Spezifikationen herzustellen ist, unabhängig davon entgegengehalten werden kann, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht.*)
VolltextIBRRS 2020, 2954
BGH, Urteil vom 26.08.2020 - VIII ZR 351/19
1. Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Die Frist ist allerdings so zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann.*)
2. Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur dann Rücktrittsvoraussetzung, wenn der Käufer sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hat.*)
VolltextIBRRS 2020, 2871
LG Lüneburg, Urteil vom 04.06.2020 - 5 O 197/19
1. Wird das Eigentum beeinträchtigt, kann der Eigentümer vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und, sofern weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, auf Unterlassung klagen.
2. Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf die Durchführung von Arbeiten in einer bestimmten Art und Weise; hier: von Tiefbauarbeiten an Versorgungsleitungen in offener Bauweise.
3. Ein allgemein gehaltener Vortrag zu laienhafter Schadensbehebung in der Vergangenheit rechtfertigt keinen konkreten (Unterlassungs-) Anspruch.
VolltextIBRRS 2020, 2786
OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2020 - 11 U 191/19
Pflichtverletzungen des Gewässerunterhaltungspflichtigen führen nicht zu Amtshaftungsansprüchen gegen diesen. Im Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht wird nach allgemeinem Deliktsrecht gehaftet.*)
VolltextIBRRS 2020, 2754
BGH, Urteil vom 03.09.2020 - III ZR 136/18
1. Der Anspruch aus § 666 Fall 3 BGB ist erfüllt, wenn die Angaben des Schuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22.10.2014 - XII ZB 385/13 Rz. 17 m.w.N.). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen.*)
2. Eine unrichtige Auskunft ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, die einen Schadensersatzanspruch begründet (Fortführung von Senat, Urteil vom 17.12.1992 - III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1705 f.; BGH, Urteil vom 20.01.1971 - VIII ZR 251/69, BGHZ 55, 201, 205), es sei denn, der Schuldner hat sie nicht zu vertreten. Der zu ersetzende Schaden kann insbesondere darin liegen, dass der Auftraggeber aufgrund der falschen Auskunft einen Herausgabeanspruch nicht geltend macht (Fortführung von BAG, DB 1971, 52).*)
3. Jedenfalls bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger zur Durchsetzung dieses Schadensersatzanspruchs einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu gewähren.*)
VolltextIBRRS 2020, 2445
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2020 - 10 U 178/19
1. Die Vertragsfreiheit gilt auch für Abreden, die einem besonnenen Betrachter wirtschaftlich gänzlich unvernünftig erscheinen. Aufgabe des Rechts ist es aber nicht, einen der Vertragspartner vor jedweder für ihn ungünstigen Vereinbarung zu bewahren. Eine Grenze ist erst erreicht, wenn das Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, wie es bei wucherischen Rechtsgeschäften der Fall ist (hier verneint).
2. Im Gegensatz zu einem Werkunternehmer schuldet ein Dienstverpflichteter keinen bestimmten Erfolg. Demgemäß enthalten die Vorschriften über den Dienstvertrag keine Bestimmungen über die Rechtsfolgen mangelhafter Leistungen. Allerdings haftet der Dienstverpflichtete bei einer schuldhaften Pflichtverletzung auf Schadensersatz.
3. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen ebenso wenig wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt nicht der Inhaltskontrolle. Auch Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts sind der Inhaltskontrolle nicht zugänglich. Für das Transparenzgebot gilt dies dagegen nicht.
4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Dienstleisters, wonach der Auftraggeber eine „Pauschale von 150 Euro je Einsatztag und -gerät“ zu zahlen hat, ist intransparent und unwirksam, weil nicht ansatzweise bestimmt ist, was ein „Einsatzgerät“ sein soll.
VolltextIBRRS 2020, 2347
EuGH, Urteil vom 04.06.2020 - Rs. C-301/18
Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2002/65/EG ist dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.*)
IBRRS 2020, 2267
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.07.2020 - 17 U 810/19
Die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung ohne Kündigung müssen klar und verständlich sein, selbst wenn der Darlehensgeber über die grundsätzlich geschuldeten Angaben hinausgeht. Im Falle eines so eröffneten Informationsdefizits des Darlehensnehmers kommt eine "Heilung" mit Blick auf den Verständnishorizont nicht mehr in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2020, 2235
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.07.2020 - 12 U 34/20
1. Der Umfang einer Grunddienstbarkeit ist wandelbar; er kann bei einer Bedarfssteigerung wachsen. Voraussetzung ist, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare und willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 151/13 = IBRRS 2014, 2167; IMRRS 2014, 1161).*)
2. Eine willkürliche Bedarfssteigerung kann vorliegen, wenn das herrschende Grundstück ursprünglich - bei Bestellung der Grunddienstbarkeit - auch von öffentlichen Wegen aus zugänglich war und erst später durch bauliche Maßnahmen ein rückwärtiger Gebäudeteil so abgetrennt wurde, dass er ausschließlich über das dienende Grundstück zugänglich ist, und dieser rückwärtige Gebäudeteil an einen Tanzschulbetreiber vermietet wurde.*)
VolltextIBRRS 2020, 2165
OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19
1. Die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs dem Grunde nach ist ein zulässiges Feststellungsziel einer Musterfeststellungsklage. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO, der nicht erst das Bestehen von Ansprüchen, sondern bereits das "Bestehen oder Nichtbestehen von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen" als der Feststellung zugänglich behandelt. Damit kann auch die rechtliche Würdigung typischer Tatsachenkonstellationen und damit auch eine Rechtsfrage, Gegenstand der Feststellung sein. (Rn. 35) (Rn. 36)
2. Auch Tatsachen und rechtliche Voraussetzungen für das Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen können Gegenstand der Musterfeststellungsklage sein. Dazu gehören auch rechtsvernichtende Einwendungen wie Verjährung und Verwirkung. Ob deren tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen vorliegen, ist für die klagenden Verbraucher von der gleichen Bedeutung wie das Bestehen des Anspruchs. Es kommt nicht darauf an, ob der Einwand der Verjährung bereits erhoben worden ist. (Rn. 44)
3. Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ... % verzinst". Mit der Klausel "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ... % verzinst wird dem Kreditinstitut ein einseitiges Bestimmungsrecht über die Höhe des vereinbarten variablen Zinssatzes eingeräumt. Dies ist bei in den Vertrag mit einem Verbraucher einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, die dahingehende Vereinbarung ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. (Rn. 53)
4. Bei einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel ist im Rechtsstreit eine Bestimmung des Zinssatzes durch das Gericht vorzunehmen. Diese Bestimmung ist daran zu orientieren, welche Regelungen die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel nach dem Vertragszweck in angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen als redliche Vertragspartner nach Treu und Glauben getroffen hätten. (Rn. 60)
5. Die Verjährung des Anspruchs auf Sparzinsen beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Zinsleistung zu bewirken war. Das ist erst der Zeitpunkt, zu dem die Berechnungsparameter feststehen und zu dem die Zinsen vertragsgerecht zu leisten waren. (Rn. 88 - 94)
VolltextIBRRS 2020, 2195
OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2020 - 3 U 3/20
1. Ist die örtliche Zuständigkeit gem. § 29 Abs. 1 ZPO für eine negative Feststellungsklage begründet, mit der die Feststellung begehrt wird, dass aus einem Darlehensverhältnis keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr geschuldet werden, ist das Gericht auch für die Leistungsanträge zuständig, die auf Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses sowie eines gem. § 358 Abs. 3 BGB hiermit verbundenen Vertrags zielen.*)
2. Befindet sich die Kaufsache vertragsgemäß am Wohnsitz des Käufers, liegt der gemeinsame Erfüllungsort im Anwendungsbereich des § 358 Abs. 3 BGB für die negative Feststellungsklage und die Leistungsklage am Wohnsitz des Käufers.*)
VolltextIBRRS 2020, 2148
OLG Köln, Urteil vom 26.06.2020 - 6 U 304/19
1. Verbraucher sind rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen sowie ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Dazu ist ihnen ein vollständiges und wahres Bild zu vermitteln, sodass sie mit den Informationen zu einem Marktvergleich in der Lage sind und insbesondere entscheiden können, ob sie vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen.
2. Zur gesetzlich geforderten transparenten Information gehört auch, dem Kunden die Preisbestandteile aufzuschlüsseln und mitzuteilen, welche Preisposition sich erhöht hat.
3. Die Mitteilung zur Preiserhöhung ist jedenfalls dann nicht transparent, wenn die Information über die Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt ist.
VolltextIBRRS 2020, 1959
BGH, Urteil vom 03.03.2020 - XI ZR 486/17
Der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags ist gem. § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO mit seinem nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung bestehenden Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die Bank nach Kündigung des Darlehensvertrags ihren Rückzahlungsanspruch in einem mit dem Einspruch nicht mehr anfechtbaren Vollstreckungsbescheid tituliert hat.*)
VolltextIBRRS 2020, 1930
BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 401/18
1. Zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 AGG) - hier wegen des Alters - kann sich ein Unternehmer auch im Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf seine Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen und somit wirtschaftliche Ziele anführen.*)
2. Die wechselseitigen Interessen in Form der Realisierung dieser unternehmerischen Handlungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) auf der einen und des Schutzes vor Diskriminierung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG) auf der anderen Seite sind in einen angemessenen Ausgleich zueinander zu bringen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit dem Benachteiligten die Ungleichbehandlung zumutbar und inwieweit er auf die Leistung - hier einen Ferienaufenthalt in einem Wellnesshotel - angewiesen ist.*)
VolltextIBRRS 2020, 1835
BGH, Urteil vom 26.05.2020 - VI ZR 186/17
Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen (Festhalten an BGH, Urteil vom 16.05.1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323).*)
VolltextIBRRS 2020, 1473
OLG Celle, Urteil vom 26.03.2020 - 13 U 73/19
Bei einem Fernabsatzvertrag ist der Unternehmer nicht verpflichtet, den Verbraucher über eine vom Hersteller des Produktes gewährte Garantie zu informieren, wenn der Unternehmer weder in einem Angebot noch in sonstiger Weise vor der Abgabe der Erklärung des Verbrauchers eine Herstellergarantie erwähnt hat.*)
VolltextIBRRS 2020, 1356
BGH, Beschluss vom 13.03.2020 - V ZR 33/19
An den VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird gem. § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfrage gerichtet:
1. Wird an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, wonach der "kleine" Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf?
2. Wird ferner daran festgehalten, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17, Rz. 67, IBRRS 2018, 0964)?
VolltextIBRRS 2020, 1312
EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - Rs. C-66/19
1. Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören.
2. Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.
VolltextIBRRS 2019, 2508
BGH, Urteil vom 18.06.2019 - X ZR 107/16
1. Die vom (mit-)beschenkten Partner des eigenen Kindes geteilte oder jedenfalls erkannte Vorstellung des Schenkers, eine zugewendete Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt, kann die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages bilden (Bestätigung von BGH, Urteile vom 19.01.1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, und vom 03.02.2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190).*)
2. Die Schenkung begründet jedoch kein Dauerschuldverhältnis. Für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage reicht es deshalb nicht aus, dass die Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tod eines der Partner Bestand hat. Hat jedoch die gemeinsame Nutzung der Immobilie entgegen der mit der Schenkung verbundenen Erwartung nur kurze Zeit angedauert, kommt regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.*)
3. In diesem Fall ist der Schenker in der Regel berechtigt, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und das gesamte Geschenk oder dessen Wert zurückzufordern.*)
VolltextIBRRS 2020, 1119
BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19
Ist aus dem nationalen Recht der im Normtext zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, darf eine solche Vorschrift auch dann nicht richtlinienkonform gegen ihren erkennbaren Regelungsinhalt ausgelegt werden, wenn der EuGH diese Vorschrift für unionsrechtswidrig erklärt hat.
VolltextIBRRS 2020, 1181
BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19
Bei der fiktiven Schadensberechnung ist für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs materiell-rechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung, verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Vorher eintretende Preissteigerungen für die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt, auf die der Schädiger den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB verweisen darf, gehen daher in der Regel zu Lasten des Schädigers.*)
VolltextIBRRS 2020, 0958
AG Hamburg, Urteil vom 09.03.2020 - 18b C 113/19
1. Zur Erfüllung einer Forderung reicht es grundsätzlich aus, dass die Leistung bewirkt wird.
2. Jedoch ist eine Tilgungsbestimmung unumgänglich, wenn eine eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem bestimmten Schuldverhältnis sonst nicht möglich ist.
3. Kann ein per Sammelüberweisung geleisteter Betrag mangels Angabe des Verwendungszwecks der fälligen Forderung nicht zugeordnet werden, tritt trotz Zahlung keine Erfüllungswirkung ein.
VolltextIBRRS 2020, 0618
OLG Köln, Beschluss vom 10.07.2017 - 3 U 72/16
1. Die Auslegung einer Vereinbarung (hier: eines Abgeltungsvergleichs) hat vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, wobei allerdings der tatsächliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Maßgebend ist zunächst der allgemeine Sprachgebrauch.
2. Neben dem Wortsinn bzw. der Bedeutung eines schlüssigen Verhaltens sind darüber hinaus die gesamten äußeren Begleitumstände der Erklärungshandlung für die Auslegung bedeutsam, soweit sie einen Rückschluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.
3. Als für die Auslegung maßgebliche Begleitumstände kommen neben einer im Verkehr der beteiligten Kreise herrschenden gefestigten Übung (Verkehrssitte) auch die Interessenlage der Beteiligten und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte wirtschaftliche Zweck in Betracht.
VolltextIBRRS 2020, 0617
OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2017 - 3 U 72/16
1. Die Auslegung einer Vereinbarung (hier: eines Abgeltungsvergleichs) hat vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, wobei allerdings der tatsächliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Maßgebend ist zunächst der allgemeine Sprachgebrauch.
2. Neben dem Wortsinn bzw. der Bedeutung eines schlüssigen Verhaltens sind darüber hinaus die gesamten äußeren Begleitumstände der Erklärungshandlung für die Auslegung bedeutsam, soweit sie einen Rückschluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.
3. Als für die Auslegung maßgebliche Begleitumstände kommen neben einer im Verkehr der beteiligten Kreise herrschenden gefestigten Übung (Verkehrssitte) auch die Interessenlage der Beteiligten und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte wirtschaftliche Zweck in Betracht.
VolltextIBRRS 2020, 0636
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 T 10/04
Die Aufrechnung der Staatskasse führt nicht zum Neubeginn der Verjährung für Gebührenforderungen, die durch die Aufrechnung nicht erlöschen.*)
VolltextIBRRS 2020, 0403
EuGH, Urteil vom 28.01.2020 - Rs. C-122/18
Die EU-Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die den öffentlichen Stellen gewährte Zahlungsfrist 30 oder 60 Tage nicht überschreitet. Hierfür ist es nicht ausreichend, gesetzliche Regelungen zu erlassen, wonach der Zahlungsgläubiger bei Nichteinhaltung dieser Fristen Anspruch auf den gesetzlichen Zins hat.
VolltextIBRRS 2020, 0399
OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2019 - 1 U 1594/19
1. Bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall ist zwischen dem Deckungsverhältnis, d. h. dem im Rahmen des Lebensversicherungsvertrages abge-schlossenen Vertrag zugunsten Dritter, kraft dessen dem Bezugsberechtigten das Bezugsrecht für die Todesfallleistung eingeräumt wurde, und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden (Versicherungsnehmer) und dem Begüns-tigten zu unterscheiden. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen sowohl hinsichtlich der sie begründenden Rechtsbeziehungen als auch mit Blick auf die Anfechtung von Willenserklärungen dem Schuldrecht, erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06 – IBRRS 2008, 2058; Urteil vom 26.11.2003 – IV ZR 438/02 – BGHZ 157, 79, 82 f., IBRRS 2004, 0215; Urteil vom 30.10.1974 – IV ZR 172/73 – ; Urteil vom 14.10.1976 – IV ZR 123/75- IBRRS 1976, 0300; Urteil vom 25.04.1975 – IV ZR 63/74 –; Urteil vom 01.04.1987 – IVa ZR 26/86 –; Urteil vom 26.06.2013 – IV ZR 243/12 – IBRRS 2013, 2940; Urteil vom 17.05.2019 – 3 O 452/18 -).*)
2. Der als widerruflich eingesetzte Bezugsberechtigte kann die Forderung auf Auszahlung einer Lebensversicherungssumme gegenüber dem Versicherer nicht im Wege des gutgläubigen Erwerbs erwerben, da es einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen nicht gibt.*)
VolltextIBRRS 2020, 0269
OLG Rostock, Beschluss vom 07.11.2019 - 3 W 83/19
1. Eine kürzere Verwirkungsdauer als die Regelverjährung erfordert in der Regel besondere Umstände.*)
2. Ein Untätigbleiben des Gläubigers bewirkt in der Regel nicht das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment.*)
VolltextIBRRS 2020, 0267
OLG Rostock, Beschluss vom 22.11.2019 - 3 W 125/19
1. § 181 BGB ist bei einem Handeln als vollmachtloser Vertreter einer Vertragspartei nicht anwendbar, weil in derartigen Fällen keine Gefahr besteht, dass das Rechtsgeschäft durch die Erklärungen des für beide Vertragsparteien Handelnden unmittelbar wirksam wird, sondern hierfür ohnehin die Genehmigung der vollmachtlos vertretenen Partei nach § 177 BGB zwingend notwendig ist. Erst durch die Genehmigung dieser Vertragspartei, der dann aber auch der gesamte Vertragsinhalt vorliegt, kann das Rechtsgeschäft wirksam werden.*)
2. Ein Rechtsgeschäft ist bei einem Verstoß gegen § 181 BGB nicht nichtig, sondern entsprechend § 177 BGB lediglich schwebend unwirksam und damit - beidseitig - genehmigungsfähig.*)
3. Vertretene Vertragspartner können schwebend unwirksame Insichgeschäfte nicht nur persönlich genehmigen, sondern auch durch einen Vertreter, wobei der das schwebend unwirksame Insichgeschäft genehmigende Vertreter selbst regelmäßig nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein muss.*)
VolltextIBRRS 2020, 0063
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.09.2019 - 1 L 60/17
1. Der Begriff der Verhandlung i.S. des § 203 Satz 1 BGB ist weit zu verstehen. Zur Aufnahme von Verhandlungen genügen Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein bzw. werde den Sachverhalt prüfen.
2. Nicht erforderlich ist, dass eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird.
3. Mit der Aufforderung des Auftraggebers "... uns die benötigten Unterlagen schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen, damit wir hier eine sachliche und rechtliche Prüfung veranlassen können.", werden verjährungshemmmende Verhandlungen aufgenommen.
VolltextIBRRS 2020, 0059
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2019 - 2 U 121/18
Ein mit einer schwerstbehinderten Person geschlossener Heimvertrag kann unter besonderen Umständen wegen Pflichtverletzungen der Betreuerin außerordentlich gekündigt werden, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern gegenüber.*)
VolltextIBRRS 2020, 0023
BGH, Urteil vom 26.11.2019 - XI ZR 307/18
Zur Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung.*)
VolltextOnline seit 2019
IBRRS 2019, 4179BGH, Urteil vom 22.10.2019 - XI ZR 203/18
Zur Verwirkung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines beendeten Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.*)
VolltextIBRRS 2019, 4147
OLG Dresden, Urteil vom 01.10.2019 - 4 U 774/19
1. Besitzer eines Wertstoffbehälters gemäß VerpackVO/VerpackG (gelbe Tonne) ist nicht der Systembetreiber oder dessen Beauftragter, sondern der Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Behälter eingestellt ist.*)
2. Der Abzug der Behälter wegen einer Fehlbefüllung stellt auch dann eine Besitzstörung dar, wenn er durch die Nutzungsbedingungen des Systembetreibers gedeckt ist.*)
VolltextIBRRS 2019, 3767
OLG Naumburg, Urteil vom 14.11.2018 - 12 U 61/18
1. Verhaltene Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss bzw. nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt.*)
2. Keine verhaltene Forderung liegt vor, wenn es der Schuldner in der Hand hat, diese mit eigenen Forderungen gegen die Gläubigerin bzw. gegen Dritte (hier von der Gläubigerin beherrschte Unternehmen) zu verrechnen, ohne verpflichtet zu sein, das Guthaben der Gläubigerin später wieder aufzufüllen.*)
VolltextIBRRS 2019, 3473
BGH, Urteil vom 15.10.2019 - XI ZR 759/17
1. § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB in der bis zum 03.08.2009 geltenden Fassung ist auf im Wege des Fernabsatzes geschlossene Verbraucherdarlehensverträge nicht anwendbar (Bestätigung von Senatsurteil vom 03.07.2018 - XI ZR 702/16 = IBRRS 2018, 2702, WM 2018, 1601 Rn. 10 ff.).*)
2. Zur Verwirkung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines beendeten Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.*)
VolltextIBRRS 2019, 3479
BGH, Urteil vom 10.09.2019 - XI ZR 7/19
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung
"4. Sonstige Kredite
4.8 Sonstige Entgelte
…
Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €"
unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2019, 3320
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2019 - 11 U 181/18
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 3302
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.06.2019 - 22 U 210/18
1. Der durch eine deliktische Handlung Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der in einer Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er die beschädigte Sache tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
2. Allerdings ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Begehrt er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten, genügt es, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.
3. Die fiktive Abrechnung bezieht sich ausschließlich auf Sachschäden. Bei Nichtvermögensschäden besteht keine Verwendungsfreiheit des Geschädigten.
4. Die Entscheidung des VII. Zivilsenats des BGH vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) steht der Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung des Sachschadens im Deliktsrecht nicht entgegen.
VolltextIBRRS 2019, 3171
OLG Frankfurt, Urteil vom 03.08.2016 - 29 U 92/16
1. Im Handelsverkehr gilt der Grundsatz, dass der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unverzüglich widersprechen muss, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will. Widerspricht er nicht, wird der Vertrag mit dem aus dem Bestätigungsschreiben ersichtlichen Inhalt rechtsverbindlich.
2. Der Annahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens steht nicht entgegen, dass dieses die ausdrückliche Bitte um schriftliche Bestätigung enthält.
VolltextIBRRS 2019, 3062
LG München II, Urteil vom 23.08.2019 - 11 O 6313/11
1. Ein Antrag auf Leistung an einen Miterben ist ausnahmsweise zulässig, wenn die eigentlich erforderliche Leistung an alle Miterben purer Formalismus wäre. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Erbringung der Leistung an den klagenden Miterben nur das Ergebnis einer zulässigen (Teil-)Auseinandersetzung hinsichtlich dieser Nachlassforderung vorwegnimmt.
2. Bleibt bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks eine darauf lastende Tilgungshypothek bestehen, hat der Erwerber des Grundstücks auch die im Umfang der Tilgung entstandene(n) Eigentümergrundschuld(en) vom Zuschlag an zu verzinsen.
3. Die Hinterlegung unter Rücknahmeverzicht nach § 378 BGB führt zur Befreiung von der jeweiligen Verbindlichkeit. Sie begründet jedoch keinen Annahmeverzug, sondern setzt diesen nach § 372 BGB voraus.
VolltextIBRRS 2019, 2929
BGH, Urteil vom 15.08.2019 - III ZR 205/17
1. Zur ordnungsgemäßen Risikoaufklärung des Anlegers bei der Zeichnung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds und der diesbezüglichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. (Rn. 21 und 29)*)
2. Verlangt der Anleger den Ersatz entgangener Anlagezinsen, so muss er darlegen, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich alternativ entschieden hätte (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16. Mai 2019 - III ZR 176/18, WM 2019, 1203, 1207 Rn. 30 (= BeckRS 2019, 11447) und Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266 Rn. 13 (= BeckRS 2012, 12080)). (Rn. 40)*)
3. Zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. (Rn. 43)*)
VolltextIBRRS 2019, 2911
BGH, Urteil vom 22.08.2019 - VII ZR 115/18
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer Pauschale i.S.v. 288 Abs. 5 Satz 1 BGB.*)
VolltextIBRRS 2019, 2774
OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.07.2019 - 1 U 121/18
1. Standgeldkosten eines gewerblichen Abschleppdienstes, die entstehen, weil der im Auftrag eines privaten Dritten tätig gewordene Abschleppdienst sich in Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts weigert, das Fahrzeug an den Abgeschleppten ohne Ausgleich der Abschleppkosten herauszugeben, zählen nicht zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs.*)
2. Ebenfalls handelt es sich nicht um für die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB.*)
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