Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3414 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 2698BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - XII ZB 88/17
Die Sachverständige muss in einer Betreuungssache schon vor der Untersuchung des Betroffenen gerichtlich bestellt worden sein und dem Betroffenen den Zweck der Untersuchung eröffnen (Fortführung BGH, 08.07.2015 - XII ZB 600/14)*)
VolltextIBRRS 2017, 2696
BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - XII ZB 40/17
1. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen (im Anschluss an BGH, 05.12.2012- XII ZB 652/11, IBRRS 2013, 0185; IMRRS 2013, 0131).*)
2. Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen Schwiegereltern und ihrem Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind können als sonstige Familiensachen im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sein.*)
VolltextIBRRS 2017, 2695
BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - XII ZB 18/16
1. Der Adoptionsbeschluss ist auch hinsichtlich des im Ausspruch enthaltenen, lediglich deklaratorischen Hinweises auf die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden nicht anfechtbar.*)
2. Auch die Rechtsbeschwerde ist dann nicht statthaft, was ebenfalls gilt, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.*)
3. Ein im Adoptionsverfahren gestellter Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens kann formfrei zurückgenommen werden.*)
VolltextIBRRS 2017, 2571
AG Frankenthal, Urteil vom 20.06.2017 - 3a C 31/17
Der Ok-Vermerk des Sendeberichts eines Telefaxes begründet keinen Anscheinsbeweis des Zugangs einer Kündigung des Versicherungsvertrags.*)
VolltextIBRRS 2017, 2568
OLG Celle, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 U 63/17
1. Wird nach fristloser Kündigung das Türschloss der Hauseingangstür zum Bürogebäude und das Schloss am Tor der Lagerhalle einfach ausgetauscht, um dem ehemaligen Nutzer keinen Zuritt zu ermöglichen, ist das verbotene Eigenmacht.
2. Ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes besteht auch dann, wenn es dem Berechtigten möglich ist, die tatsächliche Gewalt über einen Teil der entzogenen Mietsache auszuüben (hier: durch gewaltsames Aufbrechen des Schlosses). Bei verschlossenen Räumen kann von der Verschaffung des Besitzes erst dann gesprochen werden, wenn der Berechtigte ordnungsgemäßen Zugang zu sämtlichen Räumen hat und die entsprechenden Schlüssel besitzt.
3. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung sind Gegenanträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugunsten des Verfügungsbeklagten zumindest dann unzulässig, wenn sie einen anderen Streitgegenstand betreffen.*)
4. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen Besitzentziehung kann auch eine zur Abwehr der Zwangsvollstreckung vorgenommene Handlung (hier: Wiedereinräumung des Besitzes) des Verfügungsbeklagten zur Erledigung der Hauptsache führen, weil der Verfügungskläger die erstrebte vorläufige Sicherung erlangt hat.*)
VolltextIBRRS 2017, 2557
VG Mainz, Urteil vom 12.07.2017 - 3 K 1243/16
1. Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch und der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch unterliegen der Verjährung nach den §§ 194 ff. BGB.*)
2. Maßgeblich ist - mangels vorrangiger fachrechtlicher Regelungen - in entsprechender Anwendung des Bürgerlichen Rechts die regelmäßige Verjährungsfrist, die seit dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB 3 Jahre beträgt.*)
3. Der Lauf der Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs und eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs beginnt mit der Errichtung der Störungsquelle, wenn lediglich die Störungsfolgen weiterbestehen (hier: Abwehranspruch gegen Kraftfahrzeuglärm, der aufgrund des Ausbaus einer Straße mit abschnittsweise gepflastertem Straßenbelag entstanden ist).*)
VolltextIBRRS 2017, 2531
OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2017 - 12 U 103/16
1. Ob die Haftsumme des Kommanditisten gedeckt ist, entscheidet sich allein nach der Bilanz mit fortgeführten Buchwerten, so dass der in Anspruch genommene Kommanditist auch nur mittels der Bilanzen beweisen kann, dass seine Haftsumme gedeckt ist.*)
2. Die Verjährung der Haftung sowohl des Kommanditisten als auch des Kommanditisten-Treugebers richtet sich nach den Vorschriften der §§ 159, 160, 161 Abs. 2 HGB.*)
VolltextIBRRS 2017, 2430
OLG München, Urteil vom 03.11.2016 - 8 U 2061/16
1. Bei Zweifeln daran, ob ein (Werk-)Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden ist, trägt diejenige Partei die Beweislast für den unbedingten Vertragsabschluss, die Rechte aus ihm herleitet.
2. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz wegen eines nicht durchgeführten Werkvertrags und behauptet der Auftragnehmer, der Auftrag sei unter der Bedingung einer Vorschussleistung zustande gekommen, muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass der Auftrag bedingungslos abgeschlossen wurde.
VolltextIBRRS 2017, 2498
BGH, Urteil vom 16.05.2017 - X ZR 85/14
1. Ob einem Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch einen anderen Mitberechtigten im Rahmen der Billigkeit ein Ausgleich in Geld zusteht, kann auch von den Gründen abhängen, aus denen der Anspruchsteller von einer eigenen Nutzung der Erfindung abgesehen hat.*)
2. Der Gläubiger eines solchen Anspruchs verfügt nicht erst dann über den für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Kenntnisstand, wenn ihm rechtskräftig eine Mitberechtigung an angemeldeten oder erteilten Schutzrechten zugesprochen wurde oder die Höhe seines ideellen Anteils geklärt ist.*)
3. Gemäß § 259 Abs. 1 BGB hängt der Anspruch auf Vorlage von Belegen grundsätzlich nicht davon ab, ob die Vorlage von Belegen im Rahmen der geschuldeten Rechnungslegung üblich ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Erteilung von Belegen bei demjenigen Vorgang üblich ist, den der Beleg dokumentieren soll.*)
4. Wenn sich der Anspruch auf Rechnungslegung aus § 242 BGB ergibt, besteht ein Anspruch auf Vorlage von Belegen aber grundsätzlich nur dann, wenn in vergleichbaren vertraglichen Beziehungen üblicherweise Belege vorgelegt werden.*)
VolltextIBRRS 2017, 2497
BGH, Urteil vom 16.05.2017 - X ZR 142/15
1. Höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB ist ein von außen kommendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das weder der betrieblichen Sphäre des Reiseveranstalters noch der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzuordnen ist.*)
2. Der Umstand, dass der Reisende gehindert ist, an der Reise teilzunehmen, weil sein Reisepass ungültig ist oder nicht als für den Reiseantritt hinreichend anerkannt wird, fällt im Verhältnis zum Reiseveranstalter in die Risikosphäre des Reisenden und stellt auch dann keine höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB dar, wenn dieses Reisehindernis durch fehlerhaftes behördliches Handeln verursacht wurde.*)
VolltextIBRRS 2017, 2486
BGH, Urteil vom 30.05.2017 - VI ZR 203/16
1. Die Entscheidung des Arztes für die Wahl einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode (hier: ganzheitliche Zahnmedizin) setzt eine sorgfältige und gewissenhafte medizinische Abwägung von Vor- und Nachteilen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und des Wohls des konkreten Patienten voraus.*)
2. Bei dieser Abwägung dürfen auch die Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten der Schulmedizin nicht aus dem Blick verloren werden.*)
3. Je schwerer und radikaler der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist, desto höher sind die Anforderungen an die medizinische Vertretbarkeit der gewählten Behandlungsmethode.*)
VolltextIBRRS 2017, 2476
BGH, Beschluss vom 05.07.2017 - IV ZB 6/17
Eine Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat.*)
VolltextIBRRS 2017, 2460
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2017 - 1 U 15/16
1. Während bei Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, ist für Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch.
2. Wird der Gesellschafter eines Unternehmens (hier: für Objektplanung und –Ausstattung) im Rahmen eines Vergleichsschlusses nach einer Auseinandersetzung über ein vertragliches Verhältnis (hier: über Lieferung von Einrichtungsgegenständen) in einem Schreiben mit verschiedenen Wortlauten inhaltlich als „inkompetent und zur Wahrnehmung seiner Geschäftsführertätigkeit nicht in der Lage“ bezeichnet, bezieht sich dies auf die berufliche Tätigkeit der Person und lässt seine Privatsphäre unberührt.
3. Die wiederholten Bekundungen, dass die vom Kläger verfassten Schreiben verwirrend seien, weil dieser nicht in der Lage sei, das Verfahren und sein Geschäft zu überschauen, enthalten keinen einem Wahrheitsbeweis zugänglichen Tatsachenkern.
VolltextIBRRS 2017, 2439
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 U 70/16
1. Der Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen (vor Anwendbarkeit des § 357a BGB) führt dazu, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und Nutzungswertersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen schuldet.
2. Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung, sowie Wertersatz in der Form einer Verzinsung des ihm überlassenen Darlehenskapitals zu dem vertraglich vereinbarten Zinssatz.
3. Erklärt eine der Parteien gegenüber den jeweils Zug-um-Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung, führt dies nicht dazu, dass der Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz nicht entstanden wäre.
VolltextIBRRS 2017, 2359
OLG Brandenburg, Urteil vom 31.05.2017 - 4 U 188/15
1. Ohne umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige ordnungsgemäße Belehrung beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge nicht zu laufen.
2. Werden die zum Abschluss der Darlehensverträge abgegebenen Willenserklärungen wirksam widerrufen, ist eine Klage auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis unzulässig. Vorrangig ist eine Leistungsklage einzureichen.
3. Eine negative Feststellungsklage, mit dem Ziel festzustellen, dass der Bank aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zustehen, ist dagegen zulässig.
VolltextIBRRS 2017, 2305
OLG Naumburg, Urteil vom 05.09.2016 - 12 U 132/15
Die Klage auf Leistung infolge Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage setzt voraus, dass mit dem Vertragspartner erfolglos über eine angemessene Anpassung verhandelt worden ist oder dass sich der Vertragspartner solchen Verhandlungen verweigert hat.*)
VolltextIBRRS 2017, 2275
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.04.2017 - 1 U 12/15
1. Die Erstreckung des Schutzbereichs eines Vertrags auf Dritte setzt voraus, dass der Dritte mit der Hauptleistung des Vertrags nach dessen Inhalt bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll und den Gefahren von (Schutz-) Pflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst oder die Umstände des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte für den Willen der Vertragsparteien ergeben, dem Schutz-und Sicherungsbedürfnis des Dritten Rechnung zu tragen.
2. Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH löst allenfalls eine mittelbare Betroffenheit ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer aus und entfaltet deshalb keine Schutzwirkung zu deren Gunsten.
VolltextIBRRS 2017, 2264
AG Hamburg, Urteil vom 31.08.2016 - 36a C 45/16
1. Wird über den Internetanschluss einer Wohnung unerlaubt ein Musikalbum ins Internet hochgeladen und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ist dies ein Verstoß gegen das Urhebergesetz.
2. Dem Mieter der Wohnung und Inhaber des Internetanschlusses obliegt eine sekundäre Darlegungslast.
3. Er genügt dieser, wenn er vorträgt, selbst zum entsprechenden Zeitpunkt die Wohnung nicht bewohnt zu haben und mitteilt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
VolltextIBRRS 2017, 2189
LG Berlin, Urteil vom 22.06.2017 - 12 O 324/17
1. Der Besitzer eines Geschäftes in einem Einkaufszentrum ist von vorneherein durch den Besitzer des Einkaufszentrums in seiner Sachherrschaft eingeschränkt, denn dieser darf seine Sachherrschaft derart ausüben, dass er das Einkaufszentrum außerhalb der nach dem Ladenschlussgesetz üblichen Öffnungszeiten verschließt.
2. Das Abstellen der Wasserversorgung und des Satelittenanschlusses ist keine Besitzstörung, weil der Ladenbesitzer keinen Besitz an zufließendem Wasser bzw. an der Satelittenverbindung haben kann.
3. Die fehlende Wasserversorgung und der mangelnde Satelittenanschluss beeinträchtigen weder den Zugriff auf die Mieträume noch schränken sie die sich aus dem bloßen Besitz ergebende Nutzungsmöglichkeit ein.
VolltextIBRRS 2017, 2181
LG Bonn, Urteil vom 26.01.2017 - 13 O 109/16
1. Ohne wirksame Vereinbarung zwischen den Parteien über eine Verpflichtung zur Veräußerung des Grundstücks untereinander, ist die Veräußerung des Grundstücks an einen Dritten kein Vertragsbruch und keine Pflichtverletzung.
2. Ein Vorvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, in dem sich die Vertragsparteien verpflichten, einen Hauptvertrag abzuschließen und an dem Aushandeln der Bedingungen des abzuschließenden Vertrages mitzuwirken. Der Vorvertrag für einen Grundstückskaufvertrag muss notariell beurkundet werden.
3. In einer Absichtserklärung (sog. Letter of Intent), bekunden eine oder beide Vertragsparteien die Absicht, auf der Grundlage bereits erzielter Vertragsverhandlungen unter dem Vorbehalt der Einigung über noch offene Punkte einen Vertrag abzuschließen. Die Absichtserklärung kann formfrei erfolgen.
VolltextIBRRS 2017, 2055
BGH, Urteil vom 11.05.2017 - III ZR 92/16
Wer eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, die dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dient, grob vernachlässigt hat, kann nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, nicht dem Geschädigten aufbürden. In derartigen Fällen ist die regelmäßige Beweislastverteilung dem Geschädigten nicht zuzumuten. Der seine Pflichten grob Vernachlässigende muss daher die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 13.03.1962 - VI ZR 142/61, NJW 1962, 959 f. und vom 10.11.1970 - VI ZR 83/69, NJW 1971, 241, 243).*)
VolltextIBRRS 2017, 2025
LG Berlin, Urteil vom 24.01.2017 - 18 S 318/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 1967
LG Kempten, Urteil vom 01.06.2017 - 32 O 323/15
1. Ein Vertrag zu Gunsten Dritter setzt einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien dazu voraus, dass die dritte Person nach dem Vertragsinhalt einen direkten Anspruch gegen den Schuldner ableiten können soll.
2. Für einen Vertrag zu Gunsten Dritter muss eine Vertragsnähe des Dritten zur vertraglich geschuldeten Leistung bestehen und ein eigenes oder berechtigtes Interesse des Gläubigers an der ordnungsgemäßen Leistungserbringung auch zu Gunsten des Dritten. Außerdem muss der geschützte Personenkreis für den Schuldner erkennbar sein.
3. Wird eine Hangsicherungsanlage, die drei Nachbarhäuser vor Erdrutsch bewahrt, nicht auf dem Stammgrundstück, sondern nur auf fremden Grund und Boden errichtet, handelt es sich nicht um einen Überbau.
VolltextIBRRS 2017, 1898
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2016 - 24 U 68/16
1. Die Beweislast dafür, dass er das Rechtsgeschäft als Verbraucher abgeschlossen hat, mithin nicht zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann (§ 13 BGB), trifft denjenigen, der sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft. Bei einem Rechtsgeschäft, das sowohl zu gewerblichen als auch zu privaten Zwecken geschlossen wird ("dual use"), kommt es darauf an, welche Zweckbestimmung im Einzelfall überwiegt.*)
2. Wenn ein Leasingvertrag ausdrücklich als "Leasingvertrag für Unternehmer" überschreiben ist, er als Verwendungszweck die vorgegebene Angabe "Das Leasingobjekt ist für unsere gewerbliche/selbstständige Tätigkeit bestimmt, die wir seit (individuell eingefügt:) ... ausüben" enthält, und der Leasingnehmer unter Beifügung seines Firmenstempels unterschreibt, ist auch im Falle eines Rechtsgeschäfts, das sowohl zu gewerblichen als auch zu privaten Zwecken geschlossen werden kann, im Zweifel von einem Unternehmergeschäft auszugehen.*)
3. Ein Unternehmer, der durch sein Auftreten bei Vertragsabschluss den Rechtsschein unternehmerischen Handelns erweckt, aber in Wirklichkeit zu privaten Zwecken tätig wird, kann sich nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen.*)
VolltextIBRRS 2017, 1823
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2016 - 24 U 17/16
Die Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes in einem vor Vertragsschluss herausgegebenen Exposé begründet in aller Regel keine - die Berufung auf einen Haftungsausschluss hindernde - Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB, wenn sie in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag keinen Niederschlag findet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 06.11.2015 - V ZR 78/14, Rz. 9, 15 = IBRRS 2016, 0244 = IMRRS 2016, 0141). Für Mängel haftet der Verkäufer daher in einem solchen Fall nur dann, wenn er sie arglistig verschwiegen hat.*)
VolltextIBRRS 2017, 1619
LG Berlin, Urteil vom 07.12.2016 - 35 O 251/16
Ein Tierhalter kann auf Unterlassung und Kostenersatz in Anspruch genommen werden, wenn er seine Hunde trotz Verbotsschildern auf fremden Grundstücken frei laufen lässt und diese dort Kothaufen hinterlassen.
VolltextIBRRS 2017, 1496
OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.03.2017 - 4 U 154/15
1. Hat der Verpächter Unterlagen (hier: negative Gefährdungseinschätzung) unter Verschluss gehalten, obwohl offensichtlich war, dass der Pächter in Kenntnis des Gefährdungspotenzials des Geländes den Pachtvertrag nicht oder so nicht abgeschlossen hätte, liegt eine arglistige Täuschung vor.
2. Der Pächter kann den Vertrag wirksam anfechten, wenn er das Gelände nur aufgrund der übergebenen positiven Gefährdungseinschätzung gepachtet hat.
VolltextIBRRS 2017, 0275
BGH, Urteil vom 15.12.2016 - IX ZR 58/16
Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt nicht zu einer
auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der
Verjährung.*)
VolltextIBRRS 2017, 1248
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.03.2017 - 12 ME 173/16
1. Wie im Zivilrecht setzt eine wirksame Stellvertretung im öffentlichen Recht grundsätzlich voraus, dass nicht nur eine Bevollmächtigung besteht, sondern auch erkennbar ist, dass die Erklärung im Namen des Vertretenen abgegeben wird.*)
2. Hat sich eine Umweltvereinigung im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (hier: für Windenergieanlagen) nicht beteiligt, ist ein Antrag auf Rechtsschutz unzulässig. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass Mitglieder der Umweltorganisation während des Genehmigungsverfahrens jeweils im eigenen Namen Einwendungen vorgebracht haben.
3. Nicht jedes Tätigwerden für einen anderen, das sich auch auf Unterstützung, Information und Vorbereitung beschränken kann, schließt eine Vertretung ein.
VolltextIBRRS 2017, 1100
LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2016 - 307 O 347/14
1. Vereinbaren Nachbarn, dass über einen installierten Baustromkasten mit Zwischenstromzähler Energie zur Verfügung gestellt wird, wurde ein Kaufvertrag geschlossen.
2. Der bezogene Baustrom ist zu den Konditionen zu vergüten, die dem liefernden Nachbarn in Rechnung gestellt werden.
3. Kann der genaue Stromverbrauch wegen eines Defekts des Baustromzählers nicht rekonstruiert werden, kann der Stromverbrauch geschätzt werden.
VolltextIBRRS 2017, 1102
LG Köln, Urteil vom 09.06.2016 - 6 S 119/15
1. Soll ein Neukundenrabatt nur für Privatkunden, nicht aber für gewerbliche Kunden gelten, muss diese Einschränkung vereinbart werden.
2. Will sich der Stromlieferant dahingehend auf seine AGB berufen, muss er darlegen und beweisen, dass die von ihm behauptete AGB-Klausel wirksam in den Vertrag eingebzogen wurde.
3. Bei einem AGB-Dokument in einer veränderbaren Textfassung, das keinen Stand ausweist, jegliche Form von Briefkopf oder Logo des Unternehmens vermissen lässt und darüber hinaus auch nicht die für AGB übliche mehrspaltige Formatierung bei kleinerer Schriftgröße zeigt, spricht vieles dafür, dass es nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.
VolltextIBRRS 2016, 3422
BGH, Urteil vom 09.11.2016 - VIII ZR 246/15
Senkt der Gasgrundversorger den zu Vertragsbeginn vereinbarten Arbeitspreis, ist er in ergänzender Auslegung des Grundversorgungsvertrags zu einer nachfolgenden Preiserhöhung nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Preiserhöhung auf die Steigerung der ihm zur Last fallenden Bezugskosten zurückzuführen ist, wobei Kostensenkungen in anderen Bereichen zu berücksichtigen sind (Bestätigung von BGH, Urteile vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 71, 80, 84 und VIII ZR 13/12; vom 09.12.2015 - VIII ZR 208/12; vom 06.04.2016 - VIII ZR 71/10).*)
VolltextIBRRS 2016, 3410
BGH, Urteil vom 07.07.2016 - I ZR 68/15
1. Eine Makler-Provisionsabrede kann stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Wird in Kenntnis eines Exposés, das ein Provisionsverlangen enthält, ein Besichtigungstermin vereinbart, kommt ein wirksamer Maklervertrag zustande.
2. Wird ein Maklervertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien - also insbesondere durch Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste - abgeschlossen, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag, für den das Verbraucherwiderrufsrecht gilt.
3. Wurde ein Maklervertrag fristgerecht wirksam widerrufen, besteht keine Pflicht zur Provisionszahlung.
VolltextIBRRS 2017, 0358
BGH, Urteil vom 10.11.2016 - III ZR 235/15
1. Ein geschädigter Darlehensgeber muss sich gegenüber einem ihm aus § 826 BGB haftenden Schädiger das schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter bei der Kreditprüfung zurechnen lassen, wenn der Schädiger zum Zeitpunkt des Mitverschuldens die Schadensentwicklung auf den Weg gebracht hat, der Schaden mithin bereits ursächlich gesetzt war. In einem solchen Fall ist eine im Rahmen von § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB erforderliche Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem gegeben (Bestätigung von BGH, Urteile vom 12.11.1991 - VI ZR 7/91, BGHZ 116, 60; vom 01.03.1988 - VI ZR 190/87, BGHZ 103, 388 und vom 28.04.1952 - III ZR 118/51, BGHZ 5, 378).*)
2. Bei sittenwidriger Schädigung und direktem Schädigungsvorsatz kommt die anspruchsmindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten gem. § 254 BGB nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9.10.1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310).*)
3. Handeln die Schädiger als Mittäter oder Gehilfen, sind im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten gem. § 254 BGB ihre Verursachungs- und Schuldbeiträge in einer Gesamtschau dem Beitrag des Geschädigten gegenüberzustellen (Fortführung von BGH, Urteil vom 16.06.1959 - VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203).*)
VolltextIBRRS 2017, 0939
LG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2017 - 12 O 202/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 0814
AG Dortmund, Urteil vom 21.02.2017 - 425 C 9322/16
1. Ein günstiges Angebot in einem Internetshop (Hier: elektrische Vollkassettenmarkisen) nutzen zu wollen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und auch nicht treuwidrig.
2. Muss für den Käufer aber offensichtlich sein, dass es sich bei der Preisgestaltung nur um einen Fehler handeln kann, weil der Preis im Vergleich zur Herstellerpreisempfehlung 98% günstiger ist, handelt der Käufer treuwidrig, wenn er dies auch noch durch Bestellung mehrerer Exemplare für Freunde ausnutzt.
3. Da ein Festhalten am Vertrag unbillig und rechtsmissbräuchlich wäre, ist der Händler nach Treu und Glaube nicht zur Lieferung der Ware verpflichtet.
VolltextIBRRS 2017, 0787
OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2017 - 6 U 40/16
1. Mit Kenntnis des Darlehensnehmers von seinem Widerrufsrechts verändert sich die Sachlage mit Blick auf das zulässige Verhalten: Während die vertragstreue Bedienung der Darlehen vor diesem Zeitpunkt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als neutral erscheint, stellt es sich als widersprüchliches Verhalten dar, wenn ein Darlehensnehmer trotz der eigenen Annahme, er könne die auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen widerrufen und sich so von den Verträgen ohne Nachteile lösen, zunächst weiter leistet, um dann doch den Widerruf zu erklären und die Rückabwicklung der Verträge zu verlangen.
2. Die Ausübung eines möglichen Widerrufsrechts ist dann rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich.
VolltextIBRRS 2017, 0769
BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15
1. Die Wendung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informiert für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.*)
2. Erläutert der Darlehensgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mittels in Klammern gesetzter Beispiele für Pflichtangaben, informiert er den Darlehensnehmer klar und verständlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist, wenn es sich bei den von ihm genannten Beispielen um auf den Vertragstyp anwendbare Pflichtangaben im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche handelt.*)
3. Zu den Voraussetzungen einer vertraglichen Erweiterung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist.*)
VolltextIBRRS 2017, 0766
BGH, Beschluss vom 18.01.2017 - XII ZB 118/16
1. Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.*)
2. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.*)
VolltextIBRRS 2017, 0759
BGH, Urteil vom 25.01.2017 - VIII ZR 257/15
Zur Wahrung des in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 a des revidierten Luganer Übereinkommens geregelten Schriftformerfordernisses bedarf es nicht notwendig einer Unterschrift aller Vertragsschließenden. Es genügt eine Niederlegung der Gerichtsstandsabrede in Textform, wenn sich aus den Gesamtumständen (Unterschrift nur des Käufers unter den bereits ausgehandelten und anschließend beiderseits zeitnah vollzogenen Vertrag) sich ergibt, dass es sich bei den zu dieser Einigung abgegebenen Willenserklärungen um einen von den Vertragsschließenden autorisierten Text handelt (Abgrenzung von BGH,16.01.2014 - IX ZR 194/13,IBRRS 2014, 0822; IMRRS 2014, 0389).*)
VolltextIBRRS 2017, 0707
OLG München, Beschluss vom 24.02.2014 - 8 U 5057/13
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2017, 0706
OLG München, Beschluss vom 01.04.2014 - 8 U 5057/13
1. Wird ein Auftrag für ein Immobilien-Wertgutachten erteilt, ohne dass für den Gutachter erkennbar ist, dass das Gutachten nicht dem Auftraggeber, sondern einem Dritten als Grundlage für die Entscheidung über den ins Auge gefassten Kauf dienen soll (hier: der Ehefrau), ist diese dritte Person nicht in die Schutzwirkung des Begutachtungsvertrags einbezogen und kann keinen Schadensersatz geltend machen.
2. Das Erfordernis der Erkennbarkeit des Dritteinbeziehungsinteresses dient nicht nur dazu, eine Vervielfältigung der Haftung des Schuldners zu verhindern, also eine Ausweitung auch auf nicht bestimmbare Dritte. Vielmehr besteht grundsätzlich auch ein berechtigtes Interesse des Schuldners daran zu wissen, wem gegenüber durch ein Geschäft eine vertragliche Haftung begründet wird.
3. Eine Immobilienwertauskunft führt nicht unmittelbar zu einem Schaden bei dem Dritten, vielmehr hat dieser selbständig Vermögensdispositionen getroffen. Entscheiden Eheleute aus steuerlichen Gründen, dass die Ehefrau die Immobilie erwirbt, sodass der Schaden bei der Ehefrau und nicht beim Ehemann eintritt, liegt deshalb keine typische Schadensverlagerung vor.
VolltextIBRRS 2017, 0670
OLG München, Urteil vom 10.05.2016 - 28 U 3432/15 Bau
1. Ein aufgrund eines vorläufigen Titels beigetriebener Geldbetrag hat keine Erfüllungswirkung, so dass die materiell-rechtliche Forderung noch besteht.
2. Zur Beantwortung der Frage, auf welche Forderungen des Auftragnehmers eine Zahlung des Auftraggebers anzurechnen ist, wenn dieser keine Tilgungsbestimmung getroffen hat.
VolltextIBRRS 2017, 0678
AG Lübeck, Urteil vom 03.02.2017 - 24 C 2626/16
1. Für Mietwagenkosten infolge eines Verkehrsunfalls, die ein wirtschaftlich denkender Mensch vernünftigerweise für erforderlich halten durfte, besteht ein Ersatzanspruch.
2. Die Angemessenheit von Mietwagenkosten lässt sich anhand der Schwacke-Liste bestimmen.
3. Hat der Geschädigte auch bei seinem eigenen Fahrzeug eine reduzierte Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung vereinbart und auch seine Ehefrau als weitere Fahrerin angemeldet, ist es ihm nicht zumutbar ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko für den Mietwagen zu übernehmen oder die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs allein auf ihn zu beschränken.
VolltextIBRRS 2017, 0682
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.12.2016 - 1 U 5/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 0654
BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - XII ZB 207/15
Kindergeld ist im Sinne des Prozesskostenhilferechts auch nach der zum 1. Januar 2008 erfolgten Änderung des § 1612 b BGB grundsätzlich Einkommen des Beziehers, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist (Anschluss an BGH, 26.01.2005 - XII ZB 234/03, IBRRS 2006, 0139; IMRRS 2006, 0073).*)
VolltextIBRRS 2017, 0596
AG Frankfurt/Oder, Urteil vom 03.02.2017 - 22 C 666/16
1. Von einem Verbraucher, der von einer drastischen Erhöhung des Strompreises nichts mitbekommen hat und gegen die geringfügige Weitergabe hoheitlich festgelegter Umlagen und Abgaben nichts einzuwenden hat, kann nicht erwartet werden, dass er in einem sechsseitigen Schreiben mit dem Titel "Drei gute Nachrichten auf einen Blick", die Stelle findet, an der von einem neuen Betrag des Grundpreises die Rede ist. In Anbetracht des Titels muss der Kunde damit nicht rechnen.
2. Eine Preiserhöhung ist unwirksam, wenn der Kunde die verschleierte Preiserhöhung des Stromgrundversorgers erst nach dem Abrechnungszeitraum mit Eingang der Abrechnung feststellen kann, das eingeräumte Kündigungsrecht für Preiserhöhungen zu diesem Zeitpunkt jedoch längst abgelaufen ist.
3. Lieferanten haben den Netzverbraucher auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Veränderung der Vertragsbedingungen zu unterrichten.
VolltextIBRRS 2017, 0590
BGH, Urteil vom 06.12.2016 - X ZR 118/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 0589
BGH, Urteil vom 06.12.2016 - X ZR 117/15
1. Der Reiseveranstalter trägt das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.*)
2. Die Verletzung des Reisenden bei einem Verkehrsunfall während des Transfers vom Flughafen zum Hotel begründet einen Reisemangel, auch wenn den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem Unfall trifft. Wird der Reisende hierdurch so schwer verletzt, dass er keine weiteren Reiseleistungen in Anspruch nehmen kann, verliert der Reiseveranstalter regelmäßig den gesamten Anspruch auf den Reisepreis.*)
VolltextIBRRS 2017, 0526
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.01.2017 - 10 U 91/15
Bei der elektronischen Steuerung einer Gepäckförderanlage eines Großflughafens handelt es sich um einen wesentlichen Gebäudebestandteil des Flughafens.*)
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