Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3414 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IBRRS 2023, 0624OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2023 - 3 U 53/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 0503
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.10.2022 - 19 U 39/22
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 0331
LG Berlin, Urteil vom 13.09.2022 - 65 S 102/21
Nach der Rechtsprechung des BGH stellen die Mitteilungspflichten des Vorkaufsverpflichteten vertragliche Aufklärungspflichten dar, die dazu bestimmt sind, dem Berechtigten eine sachgerechte Entscheidung über bestimmte Geschäfte - nämlich über die Ausübung des Vorkaufsrechts - zu ermöglichen. Bei Verletzung solcher Pflichten spricht eine Vermutung für "aufklärungsrichtiges" Verhalten des Vorkaufsberechtigten, soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.
VolltextIBRRS 2023, 0375
LG Cottbus, Beschluss vom 18.07.2022 - 7 T 128/21
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 0328
AG Wedding, Urteil vom 14.11.2022 - 19b C 20/22
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 0255
OLG München, Urteil vom 08.07.2022 - 33 U 5525/21
1. Das dem Erblasser eingeräumte Wohnungsrecht hemmt im vorliegenden Einzelfall den Beginn der Abschmelzungsfrist gem. § 2325 Abs. 3 BGB, weil es an allen relevanten Räumen des verschenkten Hauses besteht, so dass der Erwerber insoweit keine eigene Nutzungsmöglichkeit hatte (Anschluss an BGH v. 29.6.2016 - IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445).*)
2. In einem solchen Fall sind die Unterschiede zwischen einem vorbehaltenen Nießbrauch und dem tatsächlich vereinbarten Wohnungsrecht so gering, dass die Interessen des Pflichtteilsberechtigten, denen bei der Beurteilung der Frage der Hemmung des Fristenlaufs gem. § 2325 Abs. BGB besonderes Gewicht zukommt, es rechtfertigen, den Lauf der Frist gem. § 2325 Abs. 3 BGB als gehemmt anzusehen (Anschluss an BGH v. 19.7.2011 - X ZR 140/10, ZEV 2011, 666 mAnm Herrler).*)
VolltextIBRRS 2023, 0254
OLG Celle, Beschluss vom 10.08.2022 - 21 WF 87/22
1. Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Mitbenutzung der (gemieteten) Ehewohnung kann nicht allein mit der Begründung versagt werden, dass eine unbillige Härte iSd § 1361 b I BGB nicht dargelegt wurde. Denn im Gegensatz zur Überlassung der Ehewohnung ist die Rechtsverfolgung auf Einräumung des Mitbesitzes, die auf § 1353 I 2 BGB, auf § 861 BGB sowie auf § 1361 b BGB analog gestützt werden kann, gerichtet.*)
2. Der Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes bzw. auf Mitnutzung der Ehewohnung kann im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 119 I FamFG, § 49 FamFG geltend gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2023, 0233
LG Hamburg, Urteil vom 07.06.2022 - 311 O 296/21
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 0105
AG Steinfurt, Urteil vom 17.06.2020 - 21 C 915/18
1. Die Annahme, dass der Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Real Offerte typischerweise derjenige ist, der die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübt, geht einher mit der sozialtypischen Annahme, dass derjenige, der eine Wohnung bewohnt, auch die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübt.*)
2. Tritt der Inanspruchgenommene dem mit der Behauptung entgegen, dass er nicht Mieter gewesen sei, trifft ihn dafür die Beweislast.*)
VolltextIBRRS 2023, 0108
LAG München, Urteil vom 14.02.2022 - 4 Sa 457/21
1. Ein Arbeitgeber verletzt die ihm nach § 241 II BGB obliegende Fürsorgepflicht, wenn er mit seinem Arbeitnehmer trotz Erkältungssymptomen längere Zeit in einem Auto fährt.
2. Zum Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber, wenn dieser dadurch seine Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt, indem der Geschäftsführer der Arbeitgeberin trotz Erkältungssymptomen seit einer Rückkehr aus dem Ausland mit dem Arbeitnehmer zusammen längere Zeit und ohne Mund-Nase-Bedeckung in einem Auto fährt, dadurch gegen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (in der Fassung vom 10.8.2020) verstößt und nach Feststellung einer SARS-CoV-2-Infektion beim Geschäftsführer gegenüber dem Arbeitnehmer als sog. Kontaktperson 1 eine Quarantäneanordnung erfolgt, wegen der eine geplante Hochzeitsfeier und eine geplante Hochzeitsreise nicht durchgeführt werden können (Anspruch hier bejaht).
VolltextOnline seit 2022
IBRRS 2022, 3624LG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2021 - 23 O 56/21
1. Haftung einer Rohrreinigungsfirma wegen Sorgfaltspflichtverstößen ihrer Mitarbeiter bei Ausführung von Rohrreinigungsarbeiten.*)
2. Eine Rohrreinigungsfirma ist mit ihren Verrichtungsgehilfen nach allgemeinen Grundsätzen zur Abwendung ihr erkennbarer Schäden aufgrund ihres überlegenen (Fach-) Wissens als Fachfirma für Rohrreinigung von sorgfaltspflichtigen Verhaltensweisen - hier: Überschwemmung anderer Stockwerke nach Rückstau im Fallrohr nach Unterlassen der Einholung von notwendigen Gebäudeinformationen oder vorheriger Rohr-Kamerabefahrung - verpflichtet.*)
3. Pflicht zum Handeln zur Geschädigtenrechtsgutvermeidung; Verkehrssicherungspflichten zugunsten der Haus-/Wohnungseigentümer.*)
4. Der Umfang der Aufklärungs- und Prüfungspflicht wird maßgeblich durch das Fachwissen des Unternehmers und den Beratungsbedarf auf der Gegenseite bestimmt (sog. Informationsgefälle). Insbesondere ist es nach allgemeinen Grundsätzen geboten, dass der Wissende den Unwissenden aufklärt bzw. der ausführende Handelnde die aufgrund seines überlegenen Fachwissens notwendigen Fragen vor Beginn der Handlung bzw. Arbeiten aufwirft und stellt.*)
5. Die von der Rohrreinigungsfirma eingesetzten Mitarbeiter hätten unter anderem aufgrund Verantwortlichkeit für eine von ihnen eröffnete Gefahrenquelle oder schadensgeneigte Arbeiten und einhergehender Obuts- und Beratungspflichten zum Integritätsschutz fremder Rechtsgüter mit Beginn und im Verlauf der Rohrreinigungsarbeiten (Lösung der horizontalen Rohrverstopfung und Schubtransports gelösten Schmutzes o. Ä. zum nicht vorab geklärten vertikalen Fallrohr) im Rahmen ihres überlegenen Fachwissens gegenüber einem nicht fachkundigen Laien (Auftraggeber) mittels einfacher Fragen beim Hauseigentümer (hier: WE-Verwaltung) vor Rohrreinigungsarbeitsbeginn (auf-) klären bzw. beraten müssen, um einer "Überschwemmung" mit Schmutzwasser eines weiter unter liegenden Geschosses vorzubeugen.*)
6. Bei der Einordnung der Anforderungen zu den konkret gebotenen Sorgfaltsanforderungen und des Sorgfaltsmaßstabes handelt es sich - auch hier - um eine Rechtsfrage.*)
VolltextIBRRS 2022, 3633
OLG Bremen, Urteil vom 20.07.2022 - 4 U 24/21
1. Ob ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übergeben und erworben wird und damit aufgrund der Regel des § 1374 Abs. 2 BGB als Vermögensposten dem Zugewinn entzogen bleibt, richtet sich in erster Linie danach, ob die Vertragsschließenden mit der Übergabe einen erst zukünftigen Erbgang vorwegnehmen wollen.*)
2. Ob es sich bei einem Vertrag tatsächlich um eine vorweggenommene Erbfolge handelt, muss durch Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Vorgeschichte und der Interessenlage der Beteiligten ermittelt werden.*)
3. Die Voraussetzungen des privilegierten Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB liegen nicht vor bei einem reinen Immobilienkaufvertrag zwischen Mutter und Tochter, wenn sich Leistung und Gegenleistung (jedenfalls nahezu) äquivalent gegenüberstehen und sich auch aus den sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kaufvertrag mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht geschlossen wurde.*)
VolltextIBRRS 2022, 3506
BGH, Urteil vom 25.10.2022 - VI ZR 1283/20
Zur Beweislastverteilung nach Gefahren- und Organisationsbereichen hinsichtlich der objektiven Verletzung einer vorvertraglichen Schutzpflicht beim Sturz eines Kunden aufgrund einer Verunreinigung des Bodens in einem Warenhaus (Festhaltung Senatsurteil vom 26.09.1961 - VI ZR 92/61, NJW 1962, 31; BGH, Urteil vom 28.01.1976 - VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51).*)
VolltextIBRRS 2022, 3476
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2022 - 1 U 109/21
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2022, 3375
BGH, Urteil vom 20.10.2022 - III ZR 88/21
Zum Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bei fehlerhafter Rechtsanwendung des Schuldners (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 24.04.2014 - III ZR 156/13, IBRRS 2014, 3550 = NJW 2014, 2345).*)
VolltextIBRRS 2022, 3338
OLG Rostock, Urteil vom 28.10.2022 - 3 U 13/21
1. Befindet sich eine Reihenhausanlage im Inneren einer privaten Ringstraße, hat der Eigentümer eines Reihenhauses Anspruch auf ein Notwegerecht an dem Schenkel der Ringstraße, über welches er auf kürzesten Weg seinen Hauseingang erreichen kann.*)
2. Der Eigentümer eines solchen Reihenhauses muss sich nicht darauf verweisen lassen, den anderen Schenkel der Ringstraße bis zu seinem Grundstück zu nutzen und sodann sein Haus durch den Garten, über die Terrasse und durch das Wohnzimmer zu betreten.*)
VolltextIBRRS 2022, 3297
OLG Köln, Beschluss vom 22.10.2021 - 19 U 16/21
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2022, 3271
AG Neubrandenburg, Urteil vom 19.03.2020 - 101 C 218/20
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht geprüft werden, ob eine Minderung der Miete durch den Mieter zu Recht erfolgte und die Kündigung durch den Vermieter wegen Zahlungsrückstandes deshalb unwirksam ist. Dies ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen.*)
VolltextIBRRS 2022, 3250
BGH, Urteil vom 06.10.2022 - VII ZR 895/21
Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.*)
VolltextIBRRS 2022, 3147
LG München I, Urteil vom 25.06.2021 - 15 O 13263/20
1. Die Wertung des § 537 BGB zeigt, dass die Zahlungspflicht des Gastes aufrechterhalten bleibt, wenn dieser aus einem in seiner Person liegenden Grund die Leistung nicht in Anspruch nimmt.*)
2. Wenn der Gast sich aufgrund der Reisewarnung entschließt, nicht anzureisen, so ist dies ein in seiner Person liegender Grund iSd § 537 Abs. 1 BGB und die Zahlungspflicht bleibt bestehen.*)
3.Anders als in einer Hotelanlage sind der Kläger und seine Mitreisenden hier abgeschieden von der Öffentlichkeit, eine konkrete Ansteckungsgefahr auf dem Schiff ist nicht ersichtlich.*)
VolltextIBRRS 2022, 2919
LG Essen, Beschluss vom 18.05.2022 - 10 S 6/22
1. Auf Entschädigung nach den §§ 19, 21 AGG kann nicht nur die Partei des abzuschließenden Schuldverhältnisses in Anspruch genommen werden, sondern auch derjenige, der die Benachteiligung getätigt hat bzw. dem sie zuzurechnen ist, auch ein Hausverwalter oder Makler.
2. Bei der Feststellung einer Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft gelten die Darlegungs- und Beweislastregeln des § 22 AGG. Ein Betroffener muss lediglich Indizien darlegen, aus denen sich ein Verstoß nach den Vorschriften des AGG ergibt. Es ist dann Sache des Gegners, das Fehlen eines solchen Verstoßes zu beweisen.
3. Eine Nichtreaktion der Hausverwaltung auf eine Anfrage des Betroffenen und ein von ihm durchgeführtes sog. Testing, woraufhin unter Verwendung eines deutschklingenden Namens eine Reaktion auf eine weitere Anfrage erfolgt, sind hinreichende Indizien für eine Diskriminierung.
VolltextIBRRS 2022, 2885
AG Hamburg, Urteil vom 11.06.2021 - 9 C 95/21
1. Fitnessstudiomitglieder sind dann nicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet, wenn die Erbringung der vertraglichen Leistung aufgrund Corona-bedingter behördlich angeordneter Schließung unmöglich geworden ist.
2. Zwar kann der Betreiber eines Fitnessstudios nach Art. 240 § 5 II EGBGBG anstelle der Erstattung von Beiträgen Gutscheine anbieten, dies jedoch nur dann, wenn die Beiträge bereits geleistet wurden.
VolltextIBRRS 2022, 2841
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2020 - 33 C 3220/19
Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AGG liegen unter anderem dann nicht vor, wenn der Anspruchsteller nicht behindert ist.
VolltextIBRRS 2022, 2777
AG Ahrensburg, Urteil vom 15.06.2022 - 49b C 505/21
Zustandsstörer ist der Eigentümer/Besitzer/Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, die er adäquat mittelbar verursacht hat, und von dessen Willen die Beseitigung der Beeinträchtigung oder ihre künftige Unterlassung abhängt; die Verantwortlichkeit kann auch ein Tier i.S.v § 90a BGB betreffen (so z. B. OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2017 - 5 U 156/15, Rz. 69; BeckOK BGB/Fritzsche, 62. Ed., 01.05.2022, BGB § 1004. Rz. 19).
VolltextIBRRS 2022, 2805
OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022 - 9 U 187/21
Ist dem Pedelecfahrer in mehrfacher Hinsicht ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen, steht aus sachverständiger Sicht aber fest, dass der nach eigener Auskunft beobachtende und bremsbereite Fahrzeugführer letztendlich in der konkreten Situation versagt und zu spät gebremst hat, was ihm zum Verschulden gereicht, da er den Unfall bei rechtzeitiger Reaktion sicher hätte vermeiden können, so ist eine Quotelung des Schadens angemessen.
VolltextIBRRS 2022, 2767
OLG Nürnberg, Urteil vom 30.05.2022 - 15 W 1386/22
Wird Wohnungseigentum an einen Minderjährigen überlassen und enthält die Gemeinschaftsordnung eine Regelung zur Haftung des (Einzel-)Rechtsnachfolgers für rückständige Kosten und Lasten, ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.
VolltextIBRRS 2022, 2725
LG München I, Urteil vom 23.06.2022 - 31 S 10277/19
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2022, 2647
OLG Rostock, Urteil vom 20.08.2021 - 7 U 90/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2022, 2411
AG München, Urteil vom 11.01.2022 - 154 C 14319/21
Bei Leistungen im Zusammenhang mit einer Hochzeitsfeier handelt es sich um absolute Fixschulden.*)
Ein Vertrag der in Kenntnis der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Ungewissheiten geschlossen wurde, hat diese Ungewissheiten als Geschäftsgrundlage.
VolltextIBRRS 2022, 2264
BGH, Urteil vom 26.04.2022 - X ZR 3/20
1. Zur substantiierten Darlegung von Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB genügt der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist.*)
2. Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gem. § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers.*)
VolltextIBRRS 2022, 2152
BGH, Urteil vom 26.04.2022 - VI ZR 147/21
Zur Bedeutung des sogenannten "Werkstattrisikos" nach Abtretung der Schadensersatzforderung an die die Reparatur des Unfallschadens vornehmende Werkstatt.*)
VolltextIBRRS 2022, 1721
BGH, Urteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 283/21
1. Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)
2. Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die Erhebung einer Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB a.F. nicht - auch nicht analog - anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2022, 1665
AG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2021 - 23 C 3805/21
1. Das Verbringen von Laub in den Randbereich eines fremden Grundstücks (Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschendrahtzaun) stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung dar.
2. Eine Besorgnis weiterer Störungen und damit eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, wenn ein Nachbar zunächst ein angrenzendes Grundstück mit Laub verschmutzt, dieses dann aber selbständig wieder entfernt.
VolltextIBRRS 2022, 1584
BGH, Urteil vom 05.04.2022 - VI ZR 7/21
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs).*)
VolltextIBRRS 2022, 0867
LG Freiburg, Urteil vom 04.02.2022 - 6 O 196/21
1. Der Landkreis als Träger eines Impfzentrums haftet nicht nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 823 Abs. 1 BGB für die Folgen eines Sturzes einer zur Impfung anwesenden Person durch das Abfallen eines Griffs an der Toilettentür, wenn nicht angesichts der konkreten Situation die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsverletzung dargelegt und bewiesen ist.
2. Bei der Beweiswürdigung kann zum Nachteil des Geschädigten berücksichtigt werden, dass ein dem Geschädigten nahestehender Zeuge in einer zeitnahen Unfallschilderung einen wesentlichen Umstand nicht erwähnt.
VolltextIBRRS 2022, 1112
OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2022 - 7 U 75/21
1. Die Verjährung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs aus einer Grunddienstbarkeit (hier Bebauungsverbot) führt hier dazu, dass die Dienstbarkeit nach § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB insgesamt erlischt.*)
2. Für den Umfang des Erlöschens eines eingetragenen Bauverbots nach § 1028 BGB ist nicht auf die vorhandene Bebauung abzustellen, sondern auf Art und Umfang der eingetragenen Grunddienstbarkeit.*)
3. Bei einem zugunsten des herrschenden Grundstücks eingetragenen Bebauungsverbot für das Nachbargrundstück kann aus § 1028 Abs. 1 Satz 2, Hs.2 BGB (..."soweit" die Bestandsanlage mit der Dienstbarkeit im Widerspruch steht) nicht gefolgert werden, das Erlöschen sei lediglich auf die Dimensionen des Bestandsbaus beschränkt. Bei einem eingetragenen Bauverbot gibt es nämlich (im Unterschied z.B. zu einem Wasserbezugsrecht oder Wegerecht) keinen abgrenzbaren Teil der eingetragenen Grunddienstbarkeit, der im Hinblick auf die Bebauung bei einer solchen Grunddienstbarkeit nicht zur Geltung kommen könnte.*)
4. Wenn die Grundakte fehlt und für Auslegungszwecke nicht (mehr) zur Verfügung steht, kann der Zweck einer im Jahr 1889 eingetragenen Grunddienstbarkeit (hier Bebauungsverbot) nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden. Dies geht zu Lasten desjenigen, der sich auf einen bestimmten Zweck beruft (hier "Sicherung des freien Blicks nach Osten").*)
5. Das Beschwerderecht zur Wiederherstellung von zerstörten oder abhanden gekommenen Urkunden kann gegenüber dem Grundbuchamt nach § 14 Satz 2 GBWiederhV nur mit dem Ziel geltend gemacht werden, einen Widerspruch gegen den Inhalt des Grundbuchs einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.*)
VolltextIBRRS 2022, 1107
OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2022 - 4 W 119/20
Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat.*)
VolltextIBRRS 2022, 0851
LAG Köln, Urteil vom 11.01.2022 - 4 Sa 315/21
1. Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt nicht dadurch die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute, dass er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.*)
2. Zu den Voraussetzungen eines Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrags.*)
VolltextIBRRS 2022, 0792
OLG München, Beschluss vom 24.01.2022 - 34 Wx 437/21
1. Die Abgabefiktion nach § 894 Satz 1 ZPO tritt erst ein, wenn das Urteil Rechtskraft erlangt hat. Vorläufige Vollstreckbarkeit reicht nicht aus.*)
2. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO setzt nicht voraus, dass die Grundbuchunrichtigkeit unmittelbar auf einer Gesetzesverletzung bei Vornahme derjenigen Eintragung beruht, gegen die sich der Widerspruch richten soll. Sie ist vielmehr auch dann möglich, wenn dem Grundbuchamt der Verstoß bei der Eintragung eines Rechtsvorgängers des jetzt eingetragenen Berechtigten unterlaufen ist.*)
3. Eine Anhörung des eingetragenen Berechtigten vor Erlass der die Eintragung eines Widerspruchs anordnenden Entscheidung kann unterbleiben, wenn daraus die Gefahr des Rechtsverlusts erwachsen könnte.*)
VolltextIBRRS 2022, 0689
BGH, Beschluss vom 31.01.2022 - XI ZR 113/21
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 1 b Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) folgende Frage vorgelegt:
Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass es den nationalen Gerichten nicht verwehrt ist, im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch zu bewerten mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können?*)
VolltextIBRRS 2022, 0679
BGH, Urteil vom 13.01.2022 - III ZR 210/20
Weist eine Unternehmergesellschaft i.S.v. § 5a GmbHG nicht - wie im Gesetz vorgesehen - ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gem. § 311 Abs. 2, 3, § 179 BGB analog (Anschluss an BGH, IBR 2012, 674).*)
VolltextIBRRS 2022, 0521
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2022 - 10 W 8/21
Werden mehreren Personen zur Einzelvertretung berechtigende Vollmachten erteilt, ermächtigen diese regelmäßig nicht zum Widerruf der Vollmachten der weiteren Einzelvertretungsberechtigten.*)
VolltextIBRRS 2022, 0082
OLG Brandenburg, Urteil vom 01.06.2021 - 2 U 13/21
1. Das in § 6 BbgSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 22.03.2020 (GVBl. II Nr. 11/2020), vom 17.04.2020 (GVBl. II Nr. 21/2020) und vom 24.04.2020 (GVBl. II Nr. 25/2020) enthaltene Gebot, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe für den Publikumsverkehr zu schließen, war rechtmäßig.
2. Schadensersatzansprüche von vom vorgenannten Schließungsgebot betroffenen Inhabern von Hotel- und Gastronomiebetrieben aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheiden mangels Rechtswidrigkeit des genannten Gebots sowie deshalb aus, weil die für die Gesetzgebung zuständigen Amtsträger Amtspflichten in der Regel nur gegenüber der Allgemeinheit, nicht jedoch gegenüber bestimmten Einzelpersonen oder Personengruppen zu erfüllen haben.
3. Ansprüche der vorgenannten Personen aus § 1 Abs. 1 BbgStHG scheitern an der fehlenden Rechtswidrigkeit des Schließungsgebots.
4. Ansprüche der vorgenannten Personen aus § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG aF scheiden aus, weil die Vorschrift nur "Ausscheidern", "Ansteckungsverdächtigen", "Krankheitsverdächtigen" und "sonstigen Trägern von Krankheitserregern" i.S.v. § 31 Satz 2 IfSG Ansprüche gewährt und eine erweiternde Auslegung auf andere Personen nicht in Betracht kommt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf nicht ausdrücklich genannten Personengruppen kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.
5. § 56 Abs. 4 IfSG stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, sondern bestimmt lediglich die Höhe einer nach anderen Vorschriften zu gewährenden Entschädigung.
6. Ein Anspruch aus § 65 IfSG kommt nur bei Maßnahmen nach §§ 16 und 17 IfSG, nicht hingegen bei Maßnahmen nach §§ 28 ff. IfSG in Betracht. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Maßnahmen nach §§ 28 ff. IfSG scheidet aus.
7. Ansprüche der unter 2. genannten Personen aus § 38 Abs. 1 a BbgOBG scheiden jedenfalls deshalb aus, weil die Regelungen nach §§ 56 ff. IfSG "andere gesetzliche Vorschrift" i.S.v. § 38 Abs. 3 BbgOBG sind.
8. Ansprüche der vorgenannten Personen aus enteignungsgleichem Eingriff scheitern an der fehlenden Rechtswidrigkeit des Schließungsgebots, Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs am fehlenden individuellen Sonderopfer des einzelnen Hotel- oder Gaststättenbetreibers.
VolltextOnline seit 2021
IBRRS 2021, 3825OLG Celle, Beschluss vom 03.12.2021 - 3 W 19/21
Sind Vorschussansprüche des Abwicklers einer Kanzlei im Wege des Forderungsübergangs auf die als Bürgin haftende Rechtsanwaltskammer übergegangen, ist zu überlegen, ob der ausgeschiedene Rechtsanwalt im Regressprozess der Rechtsanwaltskammer nach Beendigung der Abwicklung bis zur Erstellung einer Schlussabrechnung die fehlende Fälligkeit der Abwicklervergütung entgegenhalten kann.*)
VolltextIBRRS 2021, 3851
BGH, Urteil vom 24.09.2020 - III ZR 59/20
1. Soweit keine zwingende medizinische Notwendigkeit besteht, widerspricht die lückenlose Überwachung und Gängelung der Heimbewohner beim Essen deren Recht auf Wahrung der Privatsphäre und der Menschenwürde.
2. Der ausdrücklich geäußerte Wunsch eines Heimbewohners, Weißwürste portioniert, aber mit daran verbliebener Wursthaut gereicht zu bekommen, ist grundsätzlich zu respektieren.
VolltextIBRRS 2021, 2941
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2021 - 26 U 14/21
In einer Aufhebungsvereinbarung wollen die Parteien in der Regel das Vertragsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie daran dachten oder nicht.*)
VolltextIBRRS 2021, 2924
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2021 - 4 Sa 68/20
Ein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Einwurfeinschreibens kann nur angenommen werden, wenn neben dem Einlieferungsbeleg auch eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorgelegt wird. Die Vorlage des bloßen Sendungsstatus ist nicht ausreichend (Anschluss an LAG Baden-Württemberg, NZA-RR 2021, 70).*)
VolltextIBRRS 2021, 2897
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.08.2021 - 6 A 10603/21
Sieht eine Gebührensatzung eine gesamtschuldnerische Haftung von Miteigentümern oder mehreren aus gleichem Grund Berechtigten für Gebührenschulden vor, besteht keine Verpflichtung des Satzungsgebers, hiervon die Eigentümer von Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes auszunehmen und für sie eine lediglich persönliche Haftung zu begründen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2875
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2021 - 24 U 171/20
1. Wendet die beklagte Partei, die aus einer nach einem Forderungskauf abgetretenen Forderung in Anspruch genommen wird, ein, die Forderung sei in Wahrheit nur zum Zwecke der Einziehung abgetreten worden und es liege deshalb eine unbefugte Inkassodienstleistung vor, so muss die klagende Partei den zugrundeliegenden Forderungskaufvertrag offenlegen.*)
2. Wird der Vertrag daraufhin nur unvollständig vorgelegt und lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass kein echter Forderungskauf vorliegt, kann das Gericht von einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ausgehen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2581
AG Kassel, Urteil vom 20.04.2021 - 435 C 3090/20
1. Erfolgt die Stornierung einer Hotelbuchung (Tagungsräume/Übernachtungen) kurz vor der Änderung einer einschlägigen Corona-Schutzverordnung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Tagung noch nicht abzusagen war, unterfällt die Stornierung der Buchung der Risikosphäre des Hotelkunden.
2. Das Hotel kann ggf. einen pauschalierten Stornoausfallschaden dann nicht geltend machen, wenn die Tagung aufgrund nachfolgender Änderungen der Corona-Verordnungslage deswegen nicht mehr zulässig war (überholte Kausalität).
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