Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3445 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 2258BGH, Urteil vom 08.07.2003 - VI ZR 304/02
Zu den Voraussetzungen eines Diagnosefehlers (im Anschluß an Senatsurteile vom 30. Mai 1958 - VI ZR 139/57 - VersR 1958, 545, vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 - VersR 1981, 1033, 1034 und vom 14. Juni 1994 - VI ZR 236/93 - AHRS 1815/102).*)
VolltextIBRRS 2003, 2227
BGH, Urteil vom 30.04.2003 - VIII ZR 162/02
Zur Einschränkung des Herausgabeanspruchs gemäß § 556 Abs. 3 BGB a.F., § 985 BGB durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz im gestuften Mietverhältnis (Art. 3 Abs. 1 GG).*)
VolltextIBRRS 2003, 2226
BGH, Urteil vom 11.06.2003 - VIII ZR 332/02
Zur Substantiierung des Vortrages, eine Kaufpreisforderung sei durch Verrechnung erfüllt worden.*)
VolltextIBRRS 2003, 2212
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2002 - 5 U 83/01
Zu den Abgrenzungskriterien zwischen Dienst- und Werkvertrag.
Positive Vertragsverletzung als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs bei unberechtigter außerordentlicher Kündigung eines Dienstvertrags.
VolltextIBRRS 2003, 2187
BGH, Urteil vom 24.06.2003 - XI ZR 100/02
Die von der öffentlichen Hand vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG zur Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus vergebenen privatrechtlichen Darlehen unterliegen den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes.*)
VolltextIBRRS 2003, 2182
BGH, Beschluss vom 27.05.2003 - VI ZR 389/02
§ 1 GIAufrG, § 16 EVZ-StiftG halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand und schließen Ansprüche sog. "Zwangsarbeiter" gegen die I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung wirksam aus.*)
VolltextIBRRS 2003, 2180
OLG Naumburg, Urteil vom 17.04.2003 - 7 U (Hs) 62/02
Die bei einem Wettbewerbsverhältnis bestehende Vermutung des Handelns zum Zwecke des Wettbewerbes besteht nicht bei Äußerungen in Gemeinderatssitzungen und bei Eingaben gegenüber der staatlichen und kommunalen Verwaltung.*)
VolltextIBRRS 2003, 2161
BGH, Urteil vom 23.04.1998 - III ZR 7/97
Der Senat tritt der Rechtsprechung bei, wonach die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses mit der Wirkung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich auch dann auf den Kläger übergeht, wenn das Gericht im Einvernehmen mit den Parteien von einer Terminierung auf unbestimmte Zeit absieht, um den Ausgang eines "Musterprozesses" abzuwarten.*)
Zu den Voraussetzungen eines Stillhalteabkommens (sog. pactum de non petendo).*)
VolltextIBRRS 2003, 2160
BGH, Urteil vom 10.07.1998 - V ZR 360/96
a) Bei der interessengerechten Auslegung ist das Interesse der Parteien zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärungen, nicht zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung maßgeblich; eine zwischenzeitlich überholte Rechtsprechung kann daher für den objektiven Wert der abgegebenen Erklärungen bestimmend sein.
b) Das Revisionsgericht prüft, ohne daß es hierzu einer Rüge bedarf, nach, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung einer Willenserklärung aus unzutreffender rechtlicher Sicht Tatsachen (Auslegungsstoff) unberücksichtigt gelassen hat, deren Vortrag sich aus dem Inhalt des Sitzungsprotokolls oder dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt.
c) Macht der Verkäufer von einem ihm im Vertrag eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch, so entfällt sein Anspruch auf Ersatz der Zinsen, die er zufolge des Verzugs des Käufers nicht erwirtschaftet oder nicht erspart hat.
VolltextIBRRS 2003, 2154
BGH, Urteil vom 16.11.1999 - VI ZR 37/99
a) Die Verjährung des deliktischen Anspruchs auf Ausgleich von Spätfolgen eines Körperschadens, die zum Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis vom Schaden auch für Fachkreise nicht voraussehbar waren und daher außerhalb der "Schadenseinheit" liegen, beginnt erst, wenn der Geschädigte selbst von der Möglichkeit des konkreten Schadenseintritts und des Ursachenzusammenhangs mit der Ausgangsschädigung positive Kenntnis erlangt.*)
b) Das gilt bei mehreren, zeitlich auseinanderfallenden Spätfolgen (hier: Arthrose im Kniegelenk und Arthrose im Sprunggelenk) auch hinsichtlich der zuletzt eingetretenen selbst dann, wenn diese für Fachkreise aufgrund der vorausgegangenen Spätschäden voraussehbar gewesen wären.*)
VolltextIBRRS 2003, 2151
BGH, Urteil vom 18.10.2000 - XII ZR 85/98
a) Zur Frage der Beendigung der Verjährungsunterbrechung, wenn das Gericht nach Abweisung der Klage gegen einen Streitgenossen das Ruhen des Verfahrens gegen den anderen Streitgenossen anordnet und der Kläger das Verfahren erst nach Beendigung eines Rechtsmittelverfahrens über das Teilurteil aufnimmt.*)
b) Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens stellt kein "Weiterbetreiben" des Prozesses im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB dar.*)
VolltextIBRRS 2003, 1972
OLG München, Urteil vom 16.07.2003 - 21 U 2047/03
1. Zur Frage der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 932 BGB bei Erwerb von hochwertigen Investitionsgütern (hier: Baufahrzeugen). Hier kann eine Nachforschungspflicht bestehen.*)
2. Der "Koordinator" des Einsatzes von Baumaschinen ist nicht Besitzer der Fahrzeuge; diese können daher bei Unterschlagung durch den Koordinator abhanden gekommen sein i.S. von § 935 Abs. 1 Satz 2 BGB.*)
VolltextIBRRS 2003, 1966
BGH, Urteil vom 24.06.2003 - KZR 32/02
a) Der von dem Verleger festgesetzte Endpreis ist der beim Bücherkauf sogleich zu entrichtende Barzahlungspreis. Die Einräumung eines Barzahlungsrabatts ist ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung.*)
b) Wer nicht Normadressat der Buchpreisbindung ist, kann entsprechend den deliktsrechtlichen Teilnahmeregeln als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er einen Buchhändler oder Verleger vorsätzlich zu einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz (hier: Einräumung von Preisnachlässen oder Barzahlungsrabatten) zu bewegen sucht.*)
VolltextIBRRS 2003, 1965
BGH, Urteil vom 23.05.2003 - V ZR 190/02
Eine Mahnung zur Erfüllung einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Forderung führt nicht zum Verzug des Schuldners, wenn der Schuldner gemäß § 320 BGB zur Zurückbehaltung berechtigt ist. Der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts bedarf es nicht.*)
VolltextIBRRS 2003, 1882
BGH, Urteil vom 17.06.2003 - XI ZR 195/02
a) Zu den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts gehören das aus Art. 3 GG folgende Willkürverbot, das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Übermaßverbot und das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht aber die in den §§ 40 und 49 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und vieler Länder enthaltenen Regelungen im einzelnen.*)
b) Behält sich eine eine öffentliche Subvention vermittelnde Hausbank gegenüber dem Subventionsempfänger vertraglich die Rückforderung des Zuschusses aus wichtigem Grund vor, kann sich der Subventionsempfänger diesem Anspruch gegenüber grundsätzlich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1737
OLG Koblenz, Urteil vom 03.07.2003 - 5 U 1599/02
Beim Ratenkredit zur Finanzierung eines Kaufvertrages kann der Kreditnehmer dem Kreditgeber keine Einwendungen entgegensetzen, die nicht entscheidend aus dem Kauf, sondern aus anderen neben dem Kauf herlaufenden, mit dem Verkäufer getroffenen Abreden erwachsen, auch wenn diese mit dem Kauf wirtschaftlich und rechtlich verknüpft sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 1711
OLG Koblenz, Urteil vom 31.05.2002 - 10 U 646/01
Bei einem Makler-Alleinauftrag kann eine persönliche Haftung des Maklers als Vertreter bzw. Verhandlungsgehilfen einer Vertragspartei eintreten, wenn der Makler ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse oder besonders persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat.*)
Dem Schädiger ist es nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf ein Mitverschulden des Geschädigten zu berufen, wenn dessen Verhalten wiederum vom Schädiger veranlasst worden ist und ihm nach den im Innenverhältnis bestehenden Rechtsbeziehungen billigerweise allein zugerechnet werden muss. Der Schädiger kann nicht nach § 254 BGB dem Geschädigten entgegenhalten, er habe auf die unrichtige Auskunft nicht vertrauen dürfen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1577
BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02
Eine unwirksame Beschränkung der Zulassung einer Revision durch das Berufungsgericht führt auch nach § 543 ZPO n.F. dazu, daß allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam ist mit der Folge, daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist.*)
Eine etwa gegebene Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es unterlassen hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten, rechtfertigt keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten.*)
VolltextIBRRS 2003, 1575
BGH, Urteil vom 06.05.2003 - VI ZR 259/02
a) Das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise begründet einen ärztlichen Behandlungsfehler. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes kommt es insoweit nicht an.*)
b) Wird aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich, der dem Patienten bei korrektem medizinischem Vorgehen erspart geblieben wäre, hat der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff einzustehen. Dabei umfaßt seine Einstandspflicht regelmäßig auch die Folgen eines Fehlers des nachbehandelnden Arztes.*)
VolltextIBRRS 2003, 1543
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2003 - 5 U 216/00
Die Erklärung des Schuldners, vom Gläubiger im Zeitraum von 27 Jahren ein Darlehen von insgesamt ca. 156.000 DM erhalten zu haben, kann ein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis sein.*)
VolltextIBRRS 2003, 1503
BGH, Urteil vom 06.05.2003 - XI ZR 226/02
Steht dem Kreditnehmer - wie etwa bei einer Umschuldung - gegen den Kreditgeber ein Anspruch auf eine vorzeitige Ablösung eines Darlehens mit fester Laufzeit nicht zu, so unterliegt eine Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind - grundsätzlich rechtswirksam.*)
VolltextIBRRS 2003, 1497
BGH, Beschluss vom 28.05.2003 - IXa ZB 51/03
Wird eine Lohnforderung abgetreten und beruft sich der Zedent auf eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze (§ 850f Abs. 1 ZPO), so entscheidet über den Umfang der Abtretung das Prozeßgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.*)
VolltextIBRRS 2003, 1432
BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 393/02
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1424
BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.*)
VolltextIBRRS 2003, 1423
BGH, Urteil vom 08.04.2003 - VI ZR 265/02
Wird ein Patient bei einer ambulanten Behandlung so stark sediert, daß seine Tauglichkeit für den Straßenverkehr für einen längeren Zeitraum erheblich eingeschränkt ist, kann dies für den behandelnden Arzt die Verpflichtung begründen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß sich der Patient nach der durchgeführten Behandlung nicht unbemerkt entfernt.*)
VolltextIBRRS 2003, 1337
BGH, Urteil vom 08.04.2003 - XI ZR 423/01
Die Zahlung durch einen Dritten führt nach § 267 BGB nur dann zur Schulderfüllung, wenn er mit dem Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen, und dies auch zum Ausdruck bringt, wobei es genügt, wenn der Dritte die Leistung zumindest auch für den wahren Schuldner erbringen will ("Fremdtilgungswillen"); maßgeblich kommt es dabei nicht auf den tatsächlichen inneren Willen des Dritten an, sondern darauf, wie dessen Verhalten bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers zu beurteilen ist.
VolltextIBRRS 2003, 1309
BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 131/02
a) Der Schutz des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten erfordert grundsätzlich, daß ein Arzt, der einem Patienten eine Entscheidung über die Duldung eines operativen Eingriffs abverlangt und für diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt, ihm schon in diesem Zeitpunkt auch die Risiken aufzeigt, die mit diesem Eingriff verbunden sind. Eine erst später erfolgte Aufklärung ist zwar nicht in jedem Fall verspätet. Eine hierauf erfolgte Einwilligung ist jedoch nur wirksam, wenn unter den jeweils gegebenen Umständen der Patient noch ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Deshalb ist bei stationärer Behandlung eine Aufklärung erst am Tag des Eingriffs grundsätzlich verspätet.*)
b) Eine Haftung wegen nicht ausreichender oder nicht rechtzeitiger Aufklärung entfällt, wenn der Patient über das maßgebliche Risiko bereits anderweitig aufgeklärt ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 1307
BGH, Beschluss vom 01.04.2003 - VI ZR 366/02
Die auf Handzetteln öffentlich verbreitete Äußerung, in einer - namentlich benannten -gynäkologischen Praxis würden "rechtswidrige Abtreibungen" durchgeführt, kann gegen den betroffenen Arzt eine nicht hinnehmbare Prangerwirkung entfalten und deshalb gerichtlich untersagt werden. Dem steht nicht entgegen, daß Schwangerschaftsabbrüche, die nach der Beratungsregelung des § 218 a Abs. 1 StGB vorgenommen werden, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 1305
BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 161/02
a) Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre.*)
b) Die kritische Verkehrssituation beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, daß eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann.*)
c) Gibt der Vorfahrtberechtigte dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß Anlaß, die Wartepflicht - namentlich infolge einer Fehleinschätzung der Verkehrssituation - zu verletzen, so kann die kritische Verkehrssituation bereits vor der eigentlichen Vorfahrtsverletzung eintreten.*)
d) Der Vertrauensgrundsatz kommt regelmäßig demjenigen nicht zugute, der sich selbst über Verkehrsregeln hinwegsetzt, die auch dem Schutz des unfallbeteiligten Verkehrsteilnehmers dienen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1295
BGH, Urteil vom 01.04.2003 - VI ZR 321/02
Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (hier: Autorennen), ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versicherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht (Fortführung von BGHZ 63, 140).*)
VolltextIBRRS 2003, 1272
OLG Bamberg, Urteil vom 31.03.2003 - 4 U 204/02
1. Echter Mitdarlehensnehmer ist nur derjenige, der ein eigenes (sachliches und/oder persönliches) Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtiger Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf.
2. Unterzeichnet die Ehefrau auf dem bankeigenen Formular als „Mitantragstellerin“ neben ihrem Ehemann als „Darlehensnehmer“ und wird die Darlehensumme einem Konto des Ehemanns, zu dem sie keinen Zugriff hat, gutgeschrieben, so ist die Ehefrau entgegen ihrer Bezeichnung im Darlehensvertrag nicht Mitdarlehensnehmerin, sondern hat lediglich einen Schuldbeitritt, also eine Haftungsmitübernahme, erklärt.
3. Diese unterliegt im Gegensatz zur Darlehensnehmerschaft der Prüfung der Sittenwidrigkeit wegen finanzieller Überforderung § 138 Abs. 1 BGB.
VolltextIBRRS 2003, 1245
BGH, Urteil vom 18.03.2003 - VI ZR 152/02
Veranlaßt ein Mietwagenunternehmen, daß seine unfallgeschädigten Kunden ihre Ansprüche gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro abtreten, welches die Forderung seinerseits an das Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen nichtig, wenn dieses Vorgehen eine Schadensregulierung - insbesondere die Durchsetzung des Unfallersatztarifs - durch das Mietwagenunternehmen unter Umgehung des Art. 1 § 1 RBerG und der dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt.*)
VolltextIBRRS 2003, 1191
BGH, Urteil vom 18.03.2003 - XI ZR 422/01
Ein Realkredit kann im Einzelfall auch dann zu "üblichen Bedingungen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gewährt sein, wenn der vereinbarte Zinssatz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesene obere Streubreitengrenze der Effektivverzinsung überschreitet.*)
VolltextIBRRS 2003, 1139
BGH, Urteil vom 12.03.2003 - VIII ZR 2/02
Zur Erforderlichkeit einer Abmahnung vor der fristlosen Kündigung einer Vereinbarung, durch die sich ein Verein zum Bezug einer Zeitschrift für seine Mitglieder verpflichtet hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 1133
BGH, Urteil vom 13.02.2003 - I ZR 281/01
Eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung eines strafbewehrten Unterlassungsvertrages ist um so eher geboten, je höher die vereinbarte Vertragsstrafe im Verhältnis zur Bedeutung des gesicherten Unterlassungsanspruchs ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 1007
OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.02.2003 - 8 W 83/02
1. Die Unterscheidung zwischen Gattungs- und Stückschulden ist nach Einführung des neuen Schuldrechts nicht mehr von Bedeutung.
2. Die Unmöglichkeit der Leistungspflicht kann daher - auch bei einer Stückschuld! - nur eintreten, wenn der Verkäufer eine mangelfreie Sache der geschuldeten Art nicht beschaffen kann.
3. Die Bezugnahme des Gesetzes auf den "Wert der Sache in mangelfreiem Zustand" (§ 439 Abs. 3 Satz 2 BGB) macht deutlich, dass sich die Unverhältnismäßigkeit der Kosten nicht etwa nach dem Verhältnis der Nacherfüllungskosten zum Kaufpreis, sondern zum objektiven Wert der Sache bestimmt.
4. Machen die Nacherfüllungskosten in Bezug auf den Wert der mangelfreien Sache einen Anteil von lediglich 4,7 % aus, so liegt eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 439 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BGB nicht vor.
VolltextIBRRS 2003, 0966
BGH, Urteil vom 24.02.2003 - II ZR 385/99
a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muß sich zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen.*)
b) Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben grundsätzlich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0820
BGH, Urteil vom 29.01.2003 - VIII ZR 300/02
Zur Frage, wer Garantiegeber bei einem Garantievertrag ist, den der Käufer eines Kraftfahrzeugs als Garantienehmer anläßlich des Kaufs abschließt.*)
VolltextIBRRS 2003, 0813
BGH, Urteil vom 31.01.2003 - V ZR 276/00
Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 862 Abs. 1 BGB ist kein Raum, wenn der Kläger den Besitz durch die Zwangsvollstreckung aus einer von dem Beklagten gegen den Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung verloren hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 0745
OLG Dresden, Urteil vom 20.03.2002 - 11 U 2478/01
Die besonderen Umstände des Einzelfalls können verhindern, dass ein Darlehen mit 66 1/3 % Effektivzins sittenwidrig ist. (Hier: 100.000,00 DM Startkapital für renditeträchtiges Bauträgergeschäft an lebenserfahrene Bauingenieure.)*)
VolltextIBRRS 2003, 0720
BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 263/02
Zur Verjährung von Schadensersatzforderungen nach einem Abfindungsvergleich (Fortführung der Rechtsprechung BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474, 475; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - VersR 1992, 1091, 1092).*)
VolltextIBRRS 2003, 0646
BGH, Urteil vom 29.01.2003 - VIII ZR 92/02
a) Ein "Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages" liegt auch dann vor, wenn über die gelieferte Wassermenge jeweils monatliche Rechnungen erteilt worden sind, eine Nachberechnung der vertraglich vereinbarten Mindestabrechnungsmenge jedoch unterlassen wurde.*)
b) Zur Berechnung der zweijährigen Ausschlußfrist in einem solchen Fall.*)
VolltextIBRRS 2003, 0642
BGH, Urteil vom 13.02.2003 - III ZR 194/02
a) Zur Anwendung des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes auf Altverträge.*)
b) Zum Einfluß einer Neubelegung eines Heimplatzes nach dem Tod des Bewohners auf den Entgeltanspruch des Trägers bei Vereinbarung einer Fortgeltung des Vertrags im Sinn des § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG i.d.F. vom 23. April 1990.*)
VolltextIBRRS 2003, 0589
BGH, Urteil vom 10.12.2002 - X ZR 68/99
Synergistische Effekte, die über die bloße Summenwirkung einer aus mehreren Stoffen zusammengesetzten Mischung hinausgehen, können als Anzeichen für erfinderische Tätigkeit gewertet werden. War die Kombination dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt, vermag ein zusätzlicher, wenn auch unerwarteter und überraschender Effekt die erfinderische Leistung der Kombination allein nicht zu begründen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0581
BGH, Urteil vom 06.02.2003 - III ZR 223/02
Die Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit nach § 65 Abs. 1 VwGO bewirkt nicht eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 BGB a.F.; sie kann den dort aufgeführten Unterbrechungsgründen, insbesondere der Streitverkündung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.), nicht gleichgestellt werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 0577
BGH, Urteil vom 23.01.2003 - IX ZR 180/01
Zu den Pflichten eines Steuerberaters, der den Auftrag übernimmt, zur Beseitigung eines von ihm verursachten Schadens den steuerbegünstigten Ankauf einer Immobilie persönlich zu überwachen und zu kontrollieren.*)
VolltextIBRRS 2003, 0546
OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2002 - 2 U 89/02
1. Zur Eigenhaftung des Vertreters für Bestellungen namens eines wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmens aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Betrug oder sittenwidriger Schädigung.
2. Diese Haftung ist beschränkt auf das negative Interesse.
VolltextIBRRS 2003, 0459
BGH, Urteil vom 09.01.2003 - IX ZR 353/99
Zur Frage einer Anwendung des § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn von mehreren aus unterschiedlichem Schuldgrund verpflichteten Gesamtschuldnern einer nur einen Teil des Gesamtschadens zu vertreten und diesen (Teil-)Schaden in voller Höhe ersetzt hat.*)
Hat ein Gläubiger mehrere Gesamtschuldner umfassend in Anspruch genommen und schließt er mit einem von ihnen - der seine Zahlungspflicht insgesamt leugnet - zum Ausgleich aller gegenseitigen Forderungen einen Vergleich, in dem dieser Schuldner sich zur Zahlung eines Teils des ursprünglich verlangten Betrages verpflichtet, so ist ohne besondere Umstände nicht anzunehmen, daß der Gläubiger wegen weitergehender Ansprüche gegen andere Gesamtschuldner Vorrang im Verhältnis zu dem am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner haben soll, nachdem dieser den vereinbarten Betrag voll bezahlt hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 0453
BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 235/02
a) Beruft sich ein Geschäftsunfähiger auf den Wegfall der Bereicherung, so obliegt ihm, nicht anders als einem Geschäftsfähigen, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände.*)
b) Der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs kann zum Wegfall der Bereicherung führen; Voraussetzung ist aber, daß das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 0452
BGH, Beschluss vom 10.12.2002 - VI ZR 171/02
Wird der Partner eines erfolgreichen und bekannten Eiskunstlaufpaares bei einem Verkehrsunfall verletzt, so kann die Partnerin von dem Schädiger keinen Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch den zeitweiligen unfallbedingten Ausfall des Partners entstanden ist; für einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehlt es jedenfalls an einem betriebsbezogenen Eingriff.*)
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