Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
738 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 0804BGH, Urteil vom 09.10.2003 - I ZR 65/00
a) Infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion gehen firmen- und markenmäßiger Gebrauch ineinander über. Eine Unternehmensbezeichnung kann daher auch dadurch verletzt werden, daß sie von einem Dritten als Marke verwendet wird, ebenso wie umgekehrt eine Marke auch dadurch verletzt werden kann, daß ein Dritter, der ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet, sie als Bezeichnung seines Unternehmens verwendet.*)
b) Zwischen der geschäftlichen Bezeichnung "Leysieffer" für ein Confiseriegeschäft in einer norddeutschen Stadt und der Firma "Leysieffer & Co. über Handelsvertreter und über den Handel bundesweit absetzt, besteht keine Verwechslungsgefahr.*)
VolltextIBRRS 2004, 0688
BGH, Urteil vom 29.01.2004 - I ZR 163/01
a) Auf dem Warengebiet der Computergehäuse ist der taiwanesische Markt bei der Beurteilung des vorbekannten Formenschatzes von den inländischen Fachkreisen in Betracht zu ziehen.*)
b) Allein aus der Veröffentlichung einer Gestaltung in einer Werbeanzeige in einer ausländischen Fachzeitschrift kann nicht geschlossen werden, daß diese Gestaltung schon vor dem Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeanzeige den inländischen Verkehrskreisen bekannt war oder bekannt sein konnte und deshalb zum vorbekannten Formenschatz gehört.*)
VolltextIBRRS 2004, 0684
BGH, Urteil vom 13.11.2003 - I ZR 187/01
a) Einer Verwertungsgesellschaft steht weder nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG noch nach § 242 BGB ein Anspruch zu, gegen den Willen des Geschäftsinhabers die Geschäftsräume eines Kopierladens zu betreten und die bereitgehaltenen Fotokopiergeräte zu erfassen oder zu kontrollieren.*)
b) Der Anspruch nach § 809 BGB ist auf die Besichtigung konkreter Sachen oder Sachgesamtheiten gerichtet und begründet kein Durchsuchungsrecht an Geschäftsräumen des Schuldners.*)
c) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG, kann die Verwertungsgesellschaft in entsprechender Anwendung des § 54g Abs. 1 Satz 3, § 26 Abs. 6 UrhG verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihm oder einem von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden gewährt wird.*)
VolltextIBRRS 2004, 0648
BGH, Urteil vom 16.12.2003 - X ZR 129/01
a) Ob der Werkunternehmer, der sich zur Erstellung eines Datenverarbeitungsprogramms verpflichtet hat, dem Besteller auch den Quellcode des Programms überlassen muß, ist mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Neben der Höhe des vereinbarten Werklohns kann dabei insbesondere dem Umstand Bedeutung zukommen, ob das Programm zur Vermarktung durch den Besteller erstellt wird und dieser zur Wartung und Fortentwicklung des Programms des Zugriffs auf den Quellcode bedarf.*)
b) Haben die Vertragsparteien nicht im einzelnen vereinbart, was das zu erstellende Programm zu leisten hat, schuldet der Unternehmer ein Datenverarbeitungsprogramm, das unter Berücksichtigung des vertraglichen Zwecks des Programms dem Stand der Technik bei einem mittleren Ausführungsstandard entspricht. Welche Anforderungen sich hieraus im einzelnen ergeben, hat der Tatrichter gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe festzustellen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0454
BGH, Beschluss vom 16.12.2003 - X ZR 206/98
Dem entschädigungsberechtigten Sachverständigen steht eine Entschädigung nicht für die tatsächlich aufgewendete, sondern nur für die erforderliche Zeit zu. Hierbei ist auf einen durchschnittlich schnell arbeitenden Sachverständigen abzustellen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0453
BGH, Urteil vom 13.01.2004 - X ZR 212/02
§ 227 Abs. 1 ZPO ist im erstinstanzlichen Patentnichtigkeitsverfahren entsprechend anzuwenden.*)
Leidet das Verfahren vor dem Bundespatentgericht an einem Mangel, kann die Patentnichtigkeitssache ohne Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückverwiesen werden.*)
VolltextIBRRS 2004, 0386
BGH, Beschluss vom 04.12.2003 - I ZB 38/00
a) Der Verkehr sieht in einer bestimmten Formgestaltung einer Ware nur dann einen Herkunftshinweis, wenn er die Form nicht einer konkreten Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen. Dies ist von Ware zu Ware unterschiedlich. Für einen Herkunftshinweis spricht dabei, daß es sich um eine willkürliche Formgebung handelt, die sich von anderen Gestaltungen durch wiederkehrende charakteristische Merkmale unterscheidet.*)
b) Im Rahmen des dem § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entsprechenden Eintragungshindernisses des Art. 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ ist das Interesse der Allgemeinheit an einer Freihaltung der Formenvielfalt zu berücksichtigen. Liegt die beanspruchte Form im Rahmen einer auf diesem Warengebiet üblichen Formenvielfalt und sind die Möglichkeiten, die Produktgestaltung im Interesse einer Individualisierung zu variieren, beschränkt, kann dies dafür sprechen, daß die als Marke beanspruchte Form im Interesse der Allgemeinheit freizuhalten ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 0346
BGH, Urteil vom 25.11.2003 - X ZR 162/00
Der gerichtliche Sachverständige hat insbesondere die Aufgabe, dem Gericht Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns sowie die Arbeitsweise zu vermitteln, mit der dieser technische Probleme seines Fachgebiets zu bewältigen trachtet. Ob die erfindungsgemäße Lösung für den Fachmann nach seinem festgestellten Wissen und Können nahegelegen hat, ist als Akt wertender Erkenntnis nicht vom Sachverständigen zu beurteilen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0327
OLG Hamburg, Urteil vom 25.09.2003 - 5 U 178/02
Die Benutzung der Internetdomain "holzmann-bauberatung.de" für eine Einzelfirma, die einen Geschäftsbetrieb für Bauberatung, Bauplanung und den Handel mit Baubedarf unterhält, verletzt die Kennzeichenrechte der in Insolvenz befindlichen Philipp Holzmann AG aus § 15 MarkenG. Die Berechtigung zur Benutzung dieser domain für einen solchen Geschäftsbetrieb folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Firmeninhaber mit bürgerlichem Namen Holzmann heißt ( Abgrenzung zu BGH WRP 2002, 691 "vossius.de" )*)
VolltextIBRRS 2004, 0295
BGH, Urteil vom 28.10.2003 - X ZR 76/00
Auf sachverständige Hilfe wird auch ein in Patentsachen erfahrenes Gericht vor allem dann zurückgreifen müssen, wenn zweifelhaft und auf andere Weise nicht zu klären ist, wie der einschlägige Fachmann im Patentanspruch oder in der Beschreibung verwendete technische Begriffe versteht. Ob und in welchem Umfang die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)
VolltextIBRRS 2004, 0211
BGH, Urteil vom 13.11.2003 - I ZR 103/01
a) Aus der Tatsache, daß eine Dienstleistung elektronisch gestützt erbracht wird, folgert der Verkehr nicht, daß mit dem Angebot der Dienstleistung zugleich die Software beworben und mit der Bezeichnung der Dienstleistung auch die genutzte Software benannt wird.*)
b) Ist dem Verkehr bekannt, daß die Vielfalt der Einsatzmöglichkeiten von softwaregestützten Rechnern auf der einen Seite und die Komplexität der Entwicklung von Betriebs- und Anwendersoftware auf der anderen Seite eine Arbeitsteilung zwischen Softwareunternehmen und dem sonstigen Dienstleistungs- und Handelsverkehr nach sich ziehen, liegt grundsätzlich die Annahme fern, das Publikum könnte glauben, die betreffende Software und die Dienstleistung stammten aus demselben oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.*)
c) Zur Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und Finanzdienstleistung.*)
VolltextIBRRS 2004, 0060
BGH, Beschluss vom 03.07.2003 - I ZB 21/01
Eine aus einer zurückverweisenden Entscheidung des Bundespatentgerichts folgende Bindung des Patentamts an die rechtliche Beurteilung, aus der für das Bundespatentgericht bei erneuter Befassung mit der Sache eine Selbstbindung folgen kann, wirkt nicht gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht.*)
Einer bildlichen Darstellung (hier: Kopf eines Westhighland White Terriers), die vom Verkehr auch als Bestimmungsangabe (hier: Hundefutter) verstanden wird, fehlt für die genannte Ware jegliche Unterscheidungskraft.*)
VolltextIBRRS 2004, 0058
BGH, Urteil vom 30.10.2003 - I ZR 236/97
Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist entsprechend anzuwenden, wenn ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen innerhalb des Ähnlichkeitsbereichs der Waren oder Dienstleistungen, für die sie Schutz genießt, benutzt wird.*)
VolltextIBRRS 2004, 0057
BGH, Urteil vom 13.11.2003 - I ZR 184/01
Der Verkehr hat keinen Anlaß, die u.a. für Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung eingetragene Marke "medAS" zergliedert wie "med" "AS" auszusprechen und in einem sich hieraus ergebenden Sinn zu verstehen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0056
BGH, Urteil vom 27.11.2003 - I ZR 148/01
Ist dem Verkehr im Bereich der Telekommunikation der Begriff "online" wie auch die Marke "T-Online" bekannt, kann dadurch auch die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Sprechweise eines anderen Zeichens auf demselben Geschäftsbereich (hier: "DONLINE") beeinflußt sein.*)
VolltextIBRRS 2004, 0055
BGH, Urteil vom 27.11.2003 - I ZR 94/01
Für die Behauptung, daß eine Werbung mit einer bestehenden unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Hinblick auf die Marktverhältnisse zur Irreführung geeignet ist, trägt der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast.*)
VolltextOnline seit 2003
IBRRS 2003, 3225BGH, Urteil vom 04.09.2003 - I ZR 23/01
Ein Klageantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, eine als Marke geschützte Farbe "als Kennzeichnung" zu benutzen, ist nicht hinreichend bestimmt.*)
a) Das für den Erwerb einer Benutzungsmarke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG notwendige Maß an Verkehrsgeltung eines Zeichens kann nicht in der Weise festgelegt werden, daß einem prozentmäßig bestimmten Anteil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt sein müsse, daß das Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweist. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Umstände des Einzelfalls.*)
b) Für die Anerkennung einer Benutzungsmarke an einem Zeichen, das in einer Farbe ohne räumliche Begrenzung besteht, ist ein hoher Grad an Verkehrsgeltung zu fordern.*)
Bei einer Farbmarke kann eine Markenidentität nur bei völliger Farbidentität angenommen werden.*)
Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch die Verwendung der Farbe in einer Werbeanzeige nur dann verletzt werden, wenn der Verkehr darin auch unter Berücksichtigung der sonstigen Elemente der Anzeige einen Herkunftshinweis sieht. Je höher der durch Benutzung erworbene Grad der Kennzeichnungskraft der Farbmarke ist, um so eher wird die Verwendung der Farbe in einer Anzeige als Herkunftshinweis verstanden und ihr auch eine selbständig kennzeichnende Funktion beigemessen werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 3208
BGH, Urteil vom 23.10.2003 - I ZR 193/97
Vertreibt ein Markeninhaber seine Markenware im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen eines ausschließlichen Vertriebssystems und gibt es in allen Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums jeweils nur einen Alleinvertriebsberechtigten (Generalimporteur) für besagte Waren, der nach den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet ist, die Ware nicht an Zwischenhändler zum Weitervertrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsgebiets abzugeben, obliegt im Markenverletzungsprozeß dem Markeninhaber der Nachweis, daß von einem angegriffenen angeblichen Markenverletzer in den Verkehr gebrachte Originalwaren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung erstmals außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 3129
BGH, Urteil vom 29.07.2003 - X ZR 26/00
Der Patentinhaber sichert dem Nichtigkeitskläger in einer wie ein sofortiges Anerkenntnis zu behandelnden Weise einen Erfolg der Nichtigkeitsklage, wenn und soweit er sofort auf das Streitpatent verzichtet oder dessen Beschränkung herbeiführt. Die bloße beschränkte Verteidigung im Nichtigkeitsverfahren, an die der Patentinhaber nicht gebunden ist, steht dem nicht gleich.*)
VolltextIBRRS 2003, 2987
BGH, Urteil vom 16.09.2003 - X ZR 142/01
a) Miterfinder ist jeder, der einen schöpferischen Beitrag zu der Erfindung geleistet hat. Die tatrichterliche Bejahung oder Verneinung eines solchen Beitrags erfordert Feststellungen dazu, was nach Haupt- und Unteransprüchen des Patents Gegenstand der geschützten Erfindung ist.*)
b) Hat das Gericht Beweis zum Zustandekommen der Erfindung erhoben, ist im Zweifel anzunehmen, daß sich die Partei ihr günstige Zeugenaussagen hierzu als Sachvortrag zu eigen machen will.*)
VolltextIBRRS 2003, 2946
BGH, Urteil vom 24.09.2003 - X ZR 7/00
Im Patentnichtigkeitsverfahren bedarf es der Feststellung des Gegenstands eines angegriffenen Patentanspruchs nur in dem Umfang, wie dies zur Prüfung der Bestandsfähigkeit des Patents gegenüber dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund erforderlich ist. Für diese Feststellung gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Feststellung des Sinngehalts und bei der Auslegung des Patents im Verletzungsstreit. Dabei darf im Nichtigkeitsverfahren nicht etwa deshalb eine einengende Auslegung der angegriffenen Patentansprüche zugrunde gelegt werden, weil mit dieser die Schutzfähigkeit eher bejaht werden könnte.*)
Eine "unangemessene Anspruchsbreite" füllt für sich gesehen einen der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe grundsätzlich nicht aus.*)
Eine von einem bestimmten Zweck oder Ergebnis losgelöste, letztlich nach Belieben getroffene Auswahl eines engeren Bereichs aus einem größeren ist für sich grundsätzlich nicht geeignet, eine erfinderische Leistung zu begründen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2864
BGH, Beschluss vom 28.08.2003 - I ZB 5/03
a) Verwendungsbeispiele, auf die das Bundespatentgericht seine Entscheidung stützt, müssen den Verfahrensbeteiligten zuvor zur Kenntnis gegeben worden sein. Ergeht die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung, müssen sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sein (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637 = WRP 1997, 762 - Top Selection).*)
b) Eine Entscheidung beruht auf der Versagung des rechtlichen Gehörs, wenn Umstände, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten, zur Begründung herangezogen werden. Dabei ist unerheblich, ob die weiteren Begründungselemente, auf die sich die Entscheidung stützt, auch für sich genommen das Ergebnis hätten tragen können.*)
VolltextIBRRS 2003, 2806
BGH, Urteil vom 28.08.2003 - I ZR 257/00
a) Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG ist im Wege teleologischer Reduktion einschränkend dahin auszulegen, daß im Verletzungsprozeß das Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses der prioritätsälteren Marke nicht zur Überprüfung gestellt werden kann, wenn dies noch im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch einen Löschungsantrag und ein Löschungsverfahren nach §§ 50, 54 MarkenG erfolgen kann.*)
b) Entfallen nach Eintragung einer Marke gem. § 8 Abs. 3 MarkenG nachträglich die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung, begründet dies keine Löschungsreife der Marke wegen Verfalls.*)
c) Dem Wortbestandteil "Kinder" einer farbigen Wort-/Bildmarke fehlt für die Ware "Schokolade" wegen der ausschließlichen Beschreibung der Abnehmerkreise jegliche Unterscheidungskraft. Dieser Wortbestandteil kann daher aus Rechtsgründen keine Prägung des Gesamteindrucks der Wort-/Bildmarke bewirken.*)
d) Aus einem rein beschreibenden Begriff (hier: "Kinder" für die Waren "Schokolade"), dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, kann der Schutz des Stammbestandteils einer Zeichenserie nur abgeleitet werden, wenn sich aufgrund der wiederholten Verwendung des Stammbestandteils dieser im Verkehr i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 2748
BGH, Urteil vom 16.09.2003 - X ZR 179/02
a) Das Verteilen eines Werbeprospekts, der eine Darstellung eines dem Gegenstand des Patents entsprechenden Erzeugnisses enthält, erfüllt in aller Regel den Tatbestand des "Anbietens" i. S. v. § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG.*)
b) Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Werbemittel die Merkmale des Patents offenbart, wenn bei objektiver Betrachtung ein Erzeugnis dargestellt ist, das diese Merkmale aufweist.*)
VolltextIBRRS 2003, 2738
BGH, Urteil vom 05.06.2003 - I ZR 192/00
a) Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.*)
b) Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.*)
VolltextIBRRS 2003, 2736
BGH, Beschluss vom 28.08.2003 - I ZB 1/03
Eine per Computerfax im Markenbeschwerdeverfahren ohne Unterschrift eingelegte Beschwerde genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit, wenn sich aus dem Inhalt des Schriftstücks mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß die Beschwerde mit Wissen und Wollen des Verfassers gefertigt und der zuständigen Behörde zugeleitet worden ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 2612
BGH, Urteil vom 28.08.2003 - I ZR 293/00
a) Eine Benutzungshandlung ist nur dann als ernsthaft anzusehen, wenn sie nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs entspricht, die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern. Die Anforderungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung sind dabei am Maßstab des jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten zu messen.*)
b) Die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, wirkt nach § 26 Abs. 3 MarkenG nur dann rechtserhaltend, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Das ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht.*)
VolltextIBRRS 2003, 2611
BGH, Urteil vom 28.08.2003 - I ZR 9/01
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts an einer Marke oder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts an einem Unternehmenskennzeichen kann dem Verständnis des Verkehrs, die angegriffene Bezeichnung sei ein Personenname, unterschiedliche Bedeutung zukommen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2605
OLG Köln, Urteil vom 27.06.2003 - 6 U 4/03
Bei dem "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau" handelt es sich um ein gem. § 5 UrhG urheberrechtsfreies amtliches Werk, das von jedem Verlag erlaubnisfrei veröffentlicht werden kann. (Revision zugelassen)
VolltextIBRRS 2003, 2539
BGH, Urteil vom 17.07.2003 - I ZR 259/00
1. Werden mit einer Klage Verbote verschiedener Handlungen begehrt, deren Ausspruch jeweils von unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen abhängt, erfordert es das Gebot, einen bestimmten Klageantrag zu stellen, daß die einzelnen Handlungen in gesonderten Anträgen als konkrete Verletzungsformen umschrieben werden.*)
2. a) Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.*)
b) Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.*)
3. a) Nach § 15 UrhG (i.d.F. vom 9. September 1965) steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht in dem umfassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG enthalten.*)
b) Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.*)
4. a) Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.*)
b) Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht verletzt, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift.*)
5. Ein Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel, auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind, handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, daß Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.*)
VolltextIBRRS 2003, 2527
BGH, Urteil vom 20.03.2003 - I ZR 117/00
a) Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung des Umfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen herangezogen werden. Eine der urheberrechtlichen Prüfung nachgeschaltete Güter- und Interessenabwägung kommt nicht in Betracht.*)
b) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk zum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.*)
VolltextIBRRS 2003, 2508
BGH, Urteil vom 15.05.2003 - I ZR 277/00
Das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse entfällt auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts auch unter Geltung des zum 1. Januar 2002 neu geregelten Verjährungsrechts regelmäßig nicht deshalb, weil der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte.*)
VolltextIBRRS 2003, 2488
BGH, Beschluss vom 03.07.2003 - I ZB 30/00
Zur Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs im Fall des Bestreitens der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.*)
VolltextIBRRS 2003, 2469
BGH, Urteil vom 13.03.2003 - I ZR 122/00
Stimmen einzelne Bestandteile von zwei sich gegenüberstehenden Zeichen überein, ist nach dem Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens zu beurteilen, ob dieser Bestandteil das Zeichen prägt. Besteht das Klagezeichen nur aus dem übereinstimmenden Teil, ist für die Frage, ob dieser Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, auch eine durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2468
BGH, Beschluss vom 03.07.2003 - I ZB 36/00
Das rechtliche Gehör kann verletzt sein, wenn das Beschwerdegericht in der mündlichen Verhandlung die Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklärung als sicher darstellt und deshalb der Beschwerdeführer davon absieht, zu einem gerichtlichen Hinweis Stellung zu nehmen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2404
BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - I ZB 10/01
a) An die Feststellung eines Freihaltebedürfnisses an einer geographischen Herkunftsangabe aufgrund einer zukünftigen Verwendung für Waren oder Dienstleistungen dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei den übrigen Sachangaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.*)
b) Die Einmaligkeit eines Ortsnamens ist nicht Voraussetzung für die Annahme, daß die Bezeichnung in Zukunft als geographische Herkunftsangabe Verwendung finden kann.*)
c) Besteht zwischen einer Bezeichnung (hier: Lichtenstein) und einer geographischen Herkunftsangabe (vorliegend: Liechtenstein) eine so große Ähnlichkeit, daß der angesprochene Verkehr die Unterschiede in der Schreibweise regelmäßig oder sehr häufig nicht bemerkt, kann dies ein Freihaltebedürfnis an dem Zeichen begründen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2260
BGH, Urteil vom 26.06.2003 - I ZR 176/01
Das Format für eine Fernsehshowreihe, in dem die Konzeption für eine Unterhaltungssendung mit Studiopublikum ausgearbeitet ist (hier: Gesangsauftritte von kleinen Kindern und Gaststars), ist im allgemeinen nicht urheberrechtlich schutzfähig.*)
VolltextIBRRS 2003, 2224
LG München I, Urteil vom 04.06.2003 - 21 O 18766/01
Der Architekt einer urheberrechtlich geschützten Lagerhalle kann verlangen, daß er bei jeder Werbung mit Abbildungen des Bauwerkes als Urheber genannt wird.
VolltextIBRRS 2003, 1880
BGH, Urteil vom 03.06.2003 - X ZR 215/01
Ein entgeltlicher Lizenzvertrag unterliegt dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F..*)
VolltextIBRRS 2003, 1702
BGH, Urteil vom 23.01.2003 - I ZR 18/00
Der Antrag, mit dem der Berechtigte die Unterlassung einer Urheberrechtsverletzung begehrt, muß die Verletzungsform beschreiben. Eine Wiedergabe des kopierten Originals kommt nur in Fällen einer identischen Übernahme in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2003, 1693
BGH, Urteil vom 29.04.2003 - X ZR 186/01
a) Der dem Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf seinen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 9 ArbEG zustehende Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung kann auf Angaben gerichtet sein, welche die Benutzung von Gegenständen betreffen, die selbst nicht wortsinngemäß oder als abgewandelte Ausführung von der Diensterfindung Gebrauch machen oder - bei einer Verfahrenserfindung - nicht unmittelbares Verfahrenserzeugnis sind (hier im Falle eines unbeschränkt in Anspruch genommenen Verfahrens bejaht für Produkte, die nach der tatsächlich praktizierten Herstellung durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des Verfahrens nicht existent wären).*)
b) Der dem Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf seinen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 9 ArbEG zustehende Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung kann auch Angaben über die Benutzung einschließen, die der Arbeitgeber bereits vor unbeschränkter Inanspruchnahme der Diensterfindung vorgenommen hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 1676
OLG München, Beschluss vom 15.11.2002 - 29 W 2639/02
1. Zum Urheberrechtsschutz einer Architektenplanung.*)
2. Ein Architekt, der die Architektenplanung für den Neubau eines Hauses erstellt hat, die Grundlage für eine Baugenehmigung und den Rohbau des betreffenden Hauses geworden ist, hat keinen Bereicherungsanspruch gegen Käufer, die das betreffende Grundstück mit dem Rohbau von einem Verkäufer erworben haben, der es seinerseits durch Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren erworben hatte, wenn die Käufer das Bauvorhaben nach abweichenden eigenen Plänen fertigstellen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1639
BGH, Beschluss vom 29.04.2003 - X ZB 4/01
a) Die Teilungserklärung hindert nicht den Fortgang des Beschwerdeverfahrens und eine abschließende Entscheidung über das Stammpatent.*)
b) Begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung über das Stammpatent, so kommt es auf das Schicksal der Trennanmeldung in der Regel schon deshalb nicht an, weil durch die Teilung nichts abgetrennt werden muß. Maßgeblich ist alleine, ob die Rechtsverfolgung des Patentinhabers im Einspruchsverfahren eine abschließende Entscheidung zuläßt.*)
VolltextIBRRS 2003, 1631
BGH, Urteil vom 13.05.2003 - X ZR 226/00
Daß die abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung über die ursprüngliche Patentanmeldung hinausgeht, steht der Wirksamkeit der Abzweigung als solcher nicht entgegen. Aus Änderungen, die gegenüber der Patentanmeldung eine Erweiterung bedeuten, können jedoch auch hier Rechte nicht hergeleitet werden.*)
Ein Rechtssatz des Inhalts, daß der Gebrauchsmusterinhaber im Verletzungsstreit nur dann einen eingeschränkten Schutz geltend machen kann, wenn eingeschränkte Schutzansprüche beim Patentamt eingereicht worden sind, besteht nicht.*)
VolltextIBRRS 2003, 1492
BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - I ZB 29/01
Dem Schutz eines Musters oder Modells, das die dekorative Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel zum Gegenstand hat (hier: Abbildung einer Ein-Euro-Münze in einer Phantasiefigur und einem Schlüsselanhänger), stehen weder § 7 Abs. 2 GeschmMG noch die Vorschriften der Medaillenverordnung entgegen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1491
BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - I ZB 27/01
Ein Muster oder Modell, das die dekorative Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel zum Gegenstand hat (hier: DM-Banknoten und deutsche Münzen auf Tassen), verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG.*)
VolltextIBRRS 2003, 1430
BGH, Urteil vom 18.03.2003 - X ZR 19/01
a) Die Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung kommt in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, seinem Arbeitgeber bei der Meldung der Erfindung eine nicht unerhebliche Mitwirkung von Mitarbeitern am Zustandekommen der Erfindung vorsätzlich verschweigt und als alleiniger Erfinder sich eine Vergütung versprechen läßt.*)
b) Bei der Meldung der Erfindung hat ein Arbeitnehmererfinder den Arbeitgeber auch darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter am Zustandekommen der Erfindung beteiligt waren. Die Information über diese Angaben steht nicht im Ermessen des Arbeitnehmers.*)
VolltextIBRRS 2003, 1417
BGH, Urteil vom 19.12.2002 - I ZR 297/99
a) Sind im Rahmen einer vor dem 3. Oktober 1990 erfolgten urheberrechtlichen Nutzungsrechtseinräumung die Lizenzgebiete zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer in der Weise aufgeteilt worden, daß das fragliche Werk von dem einen in der DDR und von dem anderen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin verbreitet werden durfte, verbleibt es auch nach der Wiedervereinigung bei den gespaltenen Lizenzgebieten. Eine räumliche Erstreckung des jeweiligen Nutzungsrechts auf den anderen Teil Deutschlands findet nicht statt.*)
b) Bringt der in dieser Weise beschränkt Nutzungsberechtigte ein Werkstück innerhalb seines Lizenzgebietes in Verkehr, kann der für den anderen Teil Deutschlands Berechtigte die Weiterverbreitung in seinem Lizenzgebiet nicht mit Hilfe des ihm zustehenden Verbreitungsrechts unterbinden.*)
VolltextIBRRS 2003, 1380
BGH, Urteil vom 28.11.2002 - I ZR 204/00
Ist der Verkehr nicht daran gewöhnt, in der Verwendung einer bestimmten Verpackungsform für bestimmte Waren einen Herkunftshinweis zu sehen, weil er in der Warenverpackung eine funktionelle oder ästhetische Gestaltung erblickt, gilt auch bei einer dreidimensionalen Marke der Erfahrungssatz, daß sich der Verkehr bei einer zusammengesetzten Bezeichnung eher an den Wortbestandteilen als an sonstigen Gestaltungselementen orientiert.*)
VolltextIBRRS 2003, 1298
BGH, Beschluss vom 13.03.2003 - X ZB 4/02
Die Zulässigkeit eines Einspruchs, mit dem der Widerruf eines mehrere Nebenansprüche umfassenden Patents begehrt wird, erfordert nicht, daß der Einsprechende Widerrufsgründe gegen sämtliche Nebenansprüche vorträgt. Vielmehr kann der Einsprechende bei mehreren Nebenansprüchen die Patentfähigkeit nur eines Nebenanspruchs angreifen.*)
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