Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
738 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 1118BGH, Beschluss vom 11.10.2004 - X ZR 156/03
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)
1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschädigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95, sie müsse "deutlich niedriger" als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, wenn die Vergütung pauschal mit 80% dieses Betrages bemessen wird?*)
2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauentschädigung bei gesetzlicher Veranlagung?*)
Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten?*)
3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, daß diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernommen wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nachbauers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Vereinbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht?*)
Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinienfunktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde?*)
4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen?*)
5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereinigungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Entschädigungssatz von 50% des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet?*)
VolltextIBRRS 2005, 1104
BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 181/02
Ein Sachbuch und eine Broschüre über Telefontarife, die einer Zeitschrift beigefügt ist, weisen keine hinreichende Werknähe auf, aufgrund deren der Verkehr auch bei Identität der Titel das eine Werk für das andere halten könnte.*)
VolltextIBRRS 2005, 1103
BGH, Beschluss vom 12.08.2004 - I ZB 1/04
a) Besteht ein Bildzeichen nur aus der photographischen Abbildung des Gegenstands, auf den sich die Dienstleistung bezieht, für die der Markenschutz beansprucht wird, fehlt dem Zeichen regelmäßig jegliche Unterscheidungskraft.*)
b) Ruft ein Bildzeichen für die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt ist, positive Assoziationen hervor, die die Art der Dienstleistung nur vage umschreiben (hier: sachlich-professionell, kompetent, zeitgemäß, innovativ, dynamisch, hochwertig), so reicht dies, anders als bei einer wörtlichen Beschreibung von Dienstleistungen, für die Annahme eines Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht aus.*)
c) Faßt der Verkehr ein Bildzeichen als Angabe des Ortes auf, an dem die Dienstleistungen erbracht wurden, für die der Schutz beantragt ist, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft.*)
VolltextIBRRS 2005, 1040
BVerfG, Beschluss vom 26.01.2005 - 1 BvR 1571/02
Urheberrechtliche Schutzansprüche erfordern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG das Kriterium einer deutlich überragenden Gestaltungsleistung.
VolltextIBRRS 2005, 0890
BGH, Urteil vom 13.11.1997 - X ZR 132/95
a) Bei der Berechnung der Erfindervergütung nach der Lizenzanalogie wird als Erfindungswert der Preis zugrundegelegt, den der Arbeitgeeber einem freien Erfinder auf dem Markt im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde. Dies bedarf allerdings einer betriebsbezogenen Überprüfung. Die objektiv zu bestimmenden Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung zieht oder ziehen kann, und die Bemessung der Erfindervergütung des Arbeitnehmers sind betriebsbezogen zu bestimmen.*)
b) Der Rechnungslegungsanspruch des Arbeitnehmererfinders ist aus § 242 BGB in Verbindung mit der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und daraus herzuleiten, daß dem Arbeitnehmererfinder die freie Verfügung über seine Erfindung nicht zusteht, sondern er diese seinem Arbeitgeber gemäß §§ 5, 6 ArbEG zur Verwertung anbieten muß.*)
c) Der Arbeitgeber muß bei der Rechnungslegung den Arbeitnehmererfinder in die Lage versetzen, die Richtigkeit der festgesetzten Vergütung zu überprüfen. Auf Verlangen des Arbeitnehmererfinders muß der Arbeitgeber grundsätzlich auch die mit den erfindungsgemäßen Produkten erzielten Gewinne und die Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren offenbaren.*)
d) Der Umfang der mitzuteilenden Angaben wird insbesondere durch die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit sowie das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers begrenzt. Dazu muß der Arbeitgeber die erforderlichen Tatsachen vortragen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0871
BGH, Urteil vom 22.01.1998 - I ZR 189/95
a) Auch bei einem auf eine Übersetzung von Comic-Bänden gerichteten mündlich abgeschlossenen Bestellvertrag kann nur dann von einer umfassenden, auch Folgeauflagen einbeziehenden Nutzungsrechtseinräumung ausgegangen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist.*)
b) § 36 UrhG ist grundsätzlich auch auf Bestellverträge anwendbar. Ist Gegenstand der Nutzungsrechtseinräumung ein untergeordneter Beitrag, der üblicherweise durch ein Pauschalhonorar abgegolten wird, erlaubt das Merkmal des groben Mißverhältnisses zwischen Nutzungserträgnissen und der dem Urheber gewährten Gegenleistung eine hinreichende Einschränkung.*)
c) Zum (ungeschriebenen) Merkmal, nach dem das grobe Mißverhältnis zwischen Nutzungserträgnissen und Gegenleistung unerwartet sein muß.*)
VolltextIBRRS 2005, 0863
BGH, Urteil vom 05.03.1998 - I ZR 13/96
a) Die für den ergänzenden Leistungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart von Originalware kann auch dann noch gegeben sein, wenn andere Hersteller in großem Umfang Nachahmungen vertreiben. Allein der Umstand, daß es äußerlich - zumindest zunächst - gleich aussehende Waren auf dem Markt gibt, hindert den Fortbestand einer wettbewerblichen Eigenart von Originalware nicht, solange die maßgeblichen Verkehrskreise zwischen Original und Kopie unterscheiden.*)
b) Zur Frage der unlauteren Anlehnung an den guten Ruf einer berühmten Originalware (hier: "Les Paul"-Gitarren) durch den Vertrieb äußerlich fast vollständig gleich aussehender Nachahmungen, wenn mit diesem keine Herkunftstäuschung und keine Rufschädigung des Originalherstellers verbunden ist.*)
c) Zur Frage des zeichenmäßigen Gebrauchs von Warenzeichen des Originalherstellers auf Nachahmungen der Originalware.*)
VolltextIBRRS 2005, 0844
BGH, Urteil vom 30.04.1998 - I ZR 268/95
Die Regelung zum Schutz bekannter Marken und Unternehmenskennzeichnungen ist an die Stelle des bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Schutzes getreten und läßt in ihrem Anwendungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des 1 UWG oder des § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich keinen Raum.*)
Die Löschungsklage wegen Bestehens älterer Rechte kann neben dem Markeninhaber mit dessen Zustimmung auch der Lizenznehmer erheben.*)
Zum Schutz der bekannten Bezeichnungen einer Produktserie, die durch die Kombination des Bestandteils "Mc" oder "Mac" mit Gattungsbegriffen gebildet werden, vor rufschädigender Verwendung von nach demselben Prinzip gebildeten Bezeichnungen außerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs.*)
VolltextIBRRS 2005, 0834
BGH, Urteil vom 28.05.1998 - I ZR 81/96
Auch eine Karte, die als einzelnes Kartenblatt aufgrund einer vorbekannten gestalterischen Konzeption erstellt ist, kann urheberrechtlich schutzfähig sein, wenn bei ihrer Erarbeitung gleichwohl ein genügend großer Spielraum für individuelle formgebende kartographische Leistungen bestanden hat. Dem in einem solchen Fall geringeren Grad der Eigentümlichkeit des Werkes entspricht ein engerer Schutzumfang.*)
Der Eigentümlichkeitsgrad und damit der Schutzumfang kann jedoch bei einem Kartenwerk (z.B. bei thematischen Karten) höher sein, wenn es bereits nach seiner gestalterischen Konzeption von einer individuellen Darstellungsweise geprägt ist, die es zu einer in sich geschlossenen eigenschöpferischen Darstellung des betreffenden Gebiets macht.*)
VolltextIBRRS 2005, 0833
BGH, Beschluss vom 28.05.1998 - I ZB 33/95
a) Zur Frage der Prägung des Gesamteindrucks eines Zeichens, das durch die blickfangartige Herausstellung einer wenig bekannten geographischen Angabe beherrscht wird.*)
b) § 23 MarkenG ist im Widerspruchsverfahren auch nicht entsprechend anzuwenden.*)
VolltextIBRRS 2005, 0825
BGH, Urteil vom 02.07.1998 - I ZR 273/95
Die am Tag der Herstellung der Einheit Deutschlands gewährte Frist von fünf Jahren zur Benutzung einer mit Wirkung für die Deutsche Demokratische Republik international registrierten Marke gilt auch, wenn die Ursprungsmarke beim Deutschen Patentamt eingetragen und der Einrede der Löschungsreife wegen mangelnder Benutzung ausgesetzt ist.*)
VolltextIBRRS 2005, 0824
BGH, Urteil vom 02.07.1998 - I ZR 55/96
Der Schutz einer (einfachen) geographischen Herkunftsangabe steht deren Verwendung für eine an anderer Stätte hergestellte Ware (hier: Bier) jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese Bezeichnung sich für das am bezeichneten Ort ansässige Unternehmen als Herkunftshinweis im Verkehr durchgesetzt hat und auf der Ware durch deutliche entlokalisierende Zusätze auf die andere Produktionsstätte hingewiesen wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 0810
BGH, Beschluss vom 01.10.1998 - I ZB 28/96
a) Der unter der Geltung des Warenzeichengesetzes aufgestellte Rechtsgrundsatz der Vitapur-Entscheidung (BGHZ 46, 152), wonach Drittzeichen, die nur in die Zeichenrolle eingetragen sind, aber nicht benutzt werden, bei der Prüfung bedeutsam sein können, welche Kennzeichnungskraft einem Zeichen von Hause aus zukommt, ist auch für die Prüfung der Kennzeichnungskraft einer Marke nach dem Markengesetz anzuwenden.*)
b) Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist - wie schon unter der Geltung des Warenzeichengesetzes - durch die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken im Klang, im (Schrift-)Bild oder im Bedeutungs- (Sinn-)gehalt zu beantworten, wobei in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Das gilt auch bei Waren, die, wie Bekleidungsstücke, vorwiegend "auf Sicht" gekauft werden.*)
VolltextIBRRS 2005, 0792
BGH, Urteil vom 12.11.1998 - I ZR 31/96
Ein Sendeunternehmen ist, soweit es Eigenproduktionen in eigener Regie oder durch Lizenznehmer vervielfältigt und der Öffentlichkeit anbietet, Tonträgerhersteller i.S. des § 85 Abs. 1 UrhG. Ihm steht in dieser Eigenschaft ein angemessener Anteil an den nach § 54 Abs. 1 UrhG gezahlten Vergütungen zu.*)
VolltextIBRRS 2005, 0775
BGH, Urteil vom 10.12.1998 - I ZR 100/96
a) Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs können nicht allein darauf gestützt werden, daß ein Mitbewerber im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit regelmäßig fremde Urheberrechte verletzt.*)
b) Ein elektronisches Pressearchiv, das ein Unternehmen zur Benutzung durch eine Mehrzahl von Mitarbeitern einrichtet, ist kein Archiv im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG.*)
VolltextIBRRS 2005, 0758
BGH, Urteil vom 28.01.1999 - I ZR 208/96
a) Telefaxgeräte gehören zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.*)
b) Die Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG enthält für Telefaxgeräte, bei denen die Vorlage durch einen Schlitz eingezogen wird, keine angemessenen Vergütungssätze. Für derartige Geräte richtet sich der gesetzliche Vergütungsanspruch daher auf eine angemessene Vergütung.*)
c) Der Hersteller oder Importeur von Telefaxgeräten muß nach § 54g Abs. 1 UrhG auch über Geräte Auskunft erteilen, für die nach der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG wegen der langsamen Kopiergeschwindigkeit keine Vergütung zu zahlen wäre.*)
VolltextIBRRS 2005, 0753
BGH, Urteil vom 25.02.1999 - I ZR 118/96
a) Eine öffentliche Bibliothek, die auf Einzelbestellung Vervielfältigungen einzelner Zeitschriftenbeiträge fertigt, um sie an den Besteller im Wege des Post- oder Faxversands zu übermitteln, verletzt nicht das Vervielfältigungsrecht, wenn sich der Besteller auf einen durch § 53 UrhG privilegierten Zweck berufen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Bibliothek ihre Bestände durch einen online zugänglichen Katalog erschließt und für ihren Kopienversanddienst weltweit wirbt.*)
b) Werden Zeitschriftenbeiträge unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG rechtmäßig von einem Dritten vervielfältigt, unterliegt die Übermittlung der Vervielfältigungsstücke an den Auftraggeber nicht dem Verbreitungsrecht.*)
c) Die Werbung für die Herstellung von Vervielfältigungen und deren Post- oder Faxversand an Besteller, die sich auf einen nach § 53 UrhG privilegierten Zweck berufen können, verletzt auch bei Fehlen der Zustimmung der Urheberberechtigten nicht das Verbreitungsrecht.*)
d) Bei einer reprographischen Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch eine öffentliche Bibliothek oder eine andere für die Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung zum Zweck des Post- oder Faxversands an einen Besteller, der sich auf einen nach § 53 UrhG privilegierten Zweck berufen kann, ist - in rechtsanaloger Anwendung des § 27 Abs. 2 und 3 UrhG, des § 49 Abs. 1 UrhG sowie des § 54a Abs. 2 i.V. mit § 54h Abs. 1 UrhG - als Ausgleich für den Ausschluß des Verbotsrechts ein Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung anzuerkennen, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann.*)
VolltextIBRRS 2005, 0726
BGH, Urteil vom 06.05.1999 - I ZR 199/96
a) Telefonbüchern kommt ungeachtet des komplexen Regelwerks, das ihrer Erstellung zugrunde liegt, im allgemeinen kein urheberrechtlicher Schutz nach § 2 UrhG zu.*)
b) Ein Telefonbuch ist eine Datenbank i.S. des § 87a Abs. 1 UrhG.*)
c) Telefonbücher sind keine amtlichen Werke i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG.*)
d) Das Inverkehrbringen von elektronischen Telefonteilnehmerverzeichnissen auf CD-ROM stellt eine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme dar, wenn die dort gespeicherten Daten unmittelbar aus den "amtlichen" Telefonbüchern übernommen worden sind.*)
VolltextIBRRS 2005, 0669
BGH, Beschluss vom 12.08.2004 - I ZB 19/01
Weist eine dreidimensionale Marke einen Schriftzug auf, besteht Schutz für die Kombination von Wort und Form in der eingetragenen Fassung der Marke. Diese Kombination ist daher auch der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG zugrunde zu legen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0650
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2005 - 11 U 51/04
Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internetbenutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt.*)
VolltextIBRRS 2005, 0423
BGH, Urteil vom 12.10.2004 - X ZR 190/00
Es spricht für erfinderische Tätigkeit, wenn der Fachmann die Funktionen bekannter Bauteile eines Erzeugnisses ändern muß, um eine vereinfachte Konstruktion und damit eine Kostenersparnis zu erzielen, und der Stand der Technik zu einem solchen veränderten Konzept keine Anregung liefert.*)
VolltextIBRRS 2005, 0386
BGH, Beschluss vom 19.10.2004 - X ZB 33/03
Ein Verfahren zum Betrieb eines Kommunikationssystems, bei dem von einem Kunden an seinem Rechner vorgenommene Bedienhandlungen erfaßt, an einen zentralen Rechner gemeldet, dort protokolliert und mit Referenzprotokollen verglichen werden, um dem Kunden, wenn er voraussichtlich sonst keinen Auftrag erteilen wird, an seinem Rechner eine interaktive Hilfe anzubieten, ist als solches nicht dem Patentschutz zugänglich.*)
VolltextIBRRS 2005, 0377
BGH, Urteil vom 05.10.2004 - VI ZR 255/03
a) Die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung hat ihre Wurzel im Verfassungsrecht und Zivilrecht und stellt keine strafrechtliche Sanktion dar.*)
b) Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken können (Ergänzung der Senatsurteile BGHZ 128, 1; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341).*)
VolltextIBRRS 2005, 0374
BGH, Urteil vom 28.10.2004 - I ZR 326/01
Die Idee, für eine typische Spielsituation Puppen mit dem entsprechenden Zubehör herzustellen und zu vertreiben, kann im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs grundsätzlich keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen. Dies gilt auch dann, wenn bestimmte Ausstattungen aufgrund besonderer Werbeanstrengungen auf dem Markt bekannt geworden sein sollten und es schon deshalb naheliegen sollte, entsprechende Erzeugnisse demselben Unternehmen zuzurechnen. Als herkunftshinweisend kann in solchen Fällen aus Rechtsgründen nur eine besondere Gestaltung oder unter Umständen eine besondere Kombination von Merkmalen angesehen werden.*)
VolltextIBRRS 2005, 0280
BGH, Urteil vom 09.06.2004 - I ZR 13/02
Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor.*)
VolltextIBRRS 2005, 0279
BGH, Beschluss vom 13.10.2004 - I ZB 10/02
Zur Unterscheidungskraft und zum Schutzhindernis der verbotenen Benutzung bei einer an einen INN (International Nonproprietary Name) angelehnten Marke.*)
VolltextIBRRS 2005, 0277
BGH, Beschluss vom 19.10.2004 - X ZB 34/03
Ein Verfahren, bei dem mittels automatischer Erfassung und Übertragung von Betriebsdaten eines ersten medizintechnischen Geräts an eine zentrale Datenbank sowie der Ermittlung von Vergütungsdaten und kalkulatorischen Kosten die Rentabilität der Anschaffung eines zweiten medizintechnischen Geräts errechnet wird, ist als solches nicht dem Patentschutz zugänglich.*)
VolltextOnline seit 2004
IBRRS 2004, 3998BGH, Urteil vom 28.09.2004 - VI ZR 305/03
a) Die (ausdrücklich oder stillschweigend erklärte) Einwilligung in die Verbreitung von Bildnissen einer Person über deren Teilnahme an einem internationalen Sportwettbewerb beinhaltet grundsätzlich kein Einverständnis mit der Veröffentlichung der dort entstandenen Fotos in anderem Zusammenhang.*)
b) Die Verwendung eines bei einem Sportwettbewerb entstandenen Bildnisses zur Illustration eines Pressebeitrags, der keine Berichterstattung über diese Veranstaltung ist, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der abgebildeten Person zum Inhalt hat, ist unzulässig, wenn diese Verbreitung des Fotos die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Bei der hierbei gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt dem Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen besonderes Gewicht zu.*)
VolltextIBRRS 2004, 3979
BGH, Beschluss vom 12.10.2004 - X ZR 176/02
Zur Zulässigkeit und Behandlung übereinstimmend erklärter Erledigung des Patentverletzungsstreits in der Revisionsinstanz.*)
VolltextIBRRS 2004, 3928
BGH, Urteil vom 01.04.2004 - I ZR 23/02
In Fällen einer gespaltenen Verkehrsauffassung, in denen ein Teil des Verkehrs ein bestimmtes Zeichen als Herkunftshinweis versteht, während ein anderer Teil darin eine beschreibende Angabe sieht, kommt eine Anwendung des Art. 12 lit. b GMV in Betracht. Danach ist im Einzelfall darauf abzustellen, ob die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. Dies ist - wenn sich die Unlauterkeit nicht aus anderen Umständen ergibt - zu bejahen, wenn die fragliche Bezeichnung von einem erheblichen Teil des Verkehrs als Gattungsbegriff oder als Beschaffenheitsangabe verstanden wird.*)
VolltextIBRRS 2004, 3912
BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 49/03
a) Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG ist auf Koproduktionsverträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, unabhängig davon anwendbar, ob es sich um einen nationalen oder einen internationalen Koproduktionsvertrag handelt.*)
b) Zur Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk- und Kabelweiterverbreitung (ABl. Nr. L 248 vom 6.10.1993 S. 15).*)
VolltextIBRRS 2004, 3865
BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 66/02
a) Das Berufungsgericht ist an die Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der Zeichenähnlichkeit als einer ihrer Faktoren im Revisionsurteil nach § 565 Abs. 2 ZPO gebunden, wenn die der Prüfung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen sich nicht verändert haben.*)
b) Dem einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe kommt die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens i.S. von § 5 Abs. 2 MarkenG zugute, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet.*)
VolltextIBRRS 2004, 3702
BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 277/01
Die Beseitigung eines fremden Kennzeichens ist keine Benutzung des Zeichens und daher keine Kennzeichenverletzung.*)
Der Vertrieb einer Ware nach Entfernung eines auf den Hersteller hinweisenden Kennzeichens ist nicht bereits als solcher wettbewerbswidrig. Ob die Beseitigung eines auf der Ware angebrachten Kennzeichens zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung des Zeicheninhabers in der Werbung oder im Absatz seiner Waren führt, hängt vielmehr von den (sonstigen) Umständen des Einzelfalles ab.*)
VolltextIBRRS 2004, 3551
BGH, Urteil vom 07.09.2004 - X ZR 255/01
Ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs.*)
Bei der Auslegung eines Patentanspruchs kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, in ihm enthaltenen Angaben sei eine über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumessen.*)
Im Patentverletzungsprozeß kommt im Hinblick auf die Auslegung eines Patentanspruchs durch den Tatrichter eine Bindung des Revisionsgerichts nur insoweit in Betracht, als der Tatrichter sich mit konkreten tatsächlichen Umständen befaßt hat, die für die Auslegung von Bedeutung sein können.*)
VolltextIBRRS 2004, 3550
BGH, Beschluss vom 08.09.2004 - X ZR 68/99
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, für die Verpflichtung des Gerichts, seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu korrigieren, und damit für die Einlegung einer Gegenvorstellung eine zeitliche Grenze vorzusehen. Diese ist in Anlehnung an die im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen vor dem Bundesgerichtshof geltende Wiedereinsetzungsfrist mit zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung zu bemessen.*)
VolltextIBRRS 2004, 3533
BGH, Beschluss vom 12.08.2004 - I ZB 6/04
Die Prozeßgebühr des im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof mitwirkenden Patentanwalts beträgt 13/10.*)
VolltextIBRRS 2004, 3454
BGH, Urteil vom 15.07.2004 - I ZR 142/01
Die nach Verkündung des Berufungsurteils erfolgte Löschung des Geschmacksmusters im Musterregister ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.*)
Ist der Musterinhaber rechtskräftig zur Einwilligung in die Löschung verurteilt worden, weil das Muster am Tag der Anmeldung nicht schutzfähig war, so entfällt mit der Löschung im Register der Geschmacksmusterschutz auch für die Vergangenheit mit Wirkung für und gegen alle.*)
VolltextIBRRS 2004, 3453
BGH, Urteil vom 22.04.2004 - I ZR 174/01
Der Wille des Urhebers, dem Vertragspartner umfassende, über den unmittelbaren Vertragszweck hinausgehende Nutzungsrechte einzuräumen, kann sich aus einer Branchenübung nur dann ergeben, wenn sie Rückschlüsse auf einen entsprechenden objektivierten rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen der Vertragsparteien erlaubt (im Anschluß an BGHZ 137, 387, 394; BGH GRUR 2000, 144, 146
- Comic-Übersetzungen I und II).*)
VolltextIBRRS 2004, 3368
BGH, Beschluss vom 13.07.2004 - KVR 2/03
a) Bei der Heranziehung regionaler Teilmärkte zur räumlichen Marktabgrenzung dürfen die Teilmärkte jedenfalls dann nicht durch einen bundeseinheitlichen Kreisradius bestimmt werden, wenn dieser gerade in den Gebieten, in denen eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens in Betracht kommt, die tatsächlich bestehenden und zu erwartenden regionalen Marktverhältnisse nicht hinreichend widerspiegelt.*)
b) Ein über mehrere Jahre hinweg unangefochten bestehender hoher Marktanteil stellt ein besonders aussagekräftiges und bedeutsames Indiz für eine marktbeherrschende Stellung dar.*)
c) Die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung kann auch dann zu bejahen sein, wenn zu erwarten ist, daß die Wettbewerber ihre bestehenden Marktanteile trotz des Zusammenschlusses verteidigen können. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob sie noch zu einer Veränderung der bestehenden Marktverhältnisse durch vorstoßenden Wettbewerb in der Lage sein werden.*)
VolltextIBRRS 2004, 3332
BGH, Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 187/98
1. Auch nach Inkrafttreten des Markengesetzes setzt die Entscheidung über die auf zeichenrechtliche Gründe gestützte Eintragungsbewilligungsklage (§ 44 MarkenG) voraus, daß das Deutsche Patent- und Markenamt zuvor im Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 MarkenG bejaht hat. Eine Eintragungsbewilligungsklage vor Abschluß des Widerspruchsverfahrens ist jedoch zulässig, wenn es auf das Vorliegen der genannten Schutzhindernisse nicht ankommt, weil dieses zwischen den Parteien außer Streit steht oder die Eintragungsbewilligungsklage bei Unterstellung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 MarkenG aufgrund bestehender Löschungsreife der älteren Marke wegen Nichtbenutzung Erfolg haben kann.*)
2. Bei der Eintragungsbewilligungsklage (§ 44 MarkenG) steht dem Kläger ein Anspruch auf Eintragung gegen den Inhaber des Widerspruchszeichens zu, wenn der Kläger die Löschung des Widerspruchszeichens wegen Nichtbenutzung beantragen könnte oder wenn für sein Zeichen ein Recht auf Koexistenz neben der Widerspruchsmarke besteht.*)
3. Die Prüfung des Verfalls wegen mangelnder Benutzung darf nicht auf den Eintritt der Löschungsreife des älteren Zeichens vor der Veröffentlichung der angemeldeten Marke beschränkt werden. Es reicht aus, wenn der Zeitraum der fünfjährigen Nichtbenutzung nach § 49 Abs. 1 Satz 1, § 26 MarkenG nach Klageerhebung und vor der letzten mündlichen Verhandlung endet.*)
4. Die Einschränkung eines im Warenverzeichnis eingetragenen Oberbegriffs kann auch unter der Geltung des Markengesetzes vorzunehmen sein, wenn die Marke nur für einen Teil der Waren benutzt wird, die unter den weiten Oberbegriff fallen (§ 49 Abs. 3 MarkenG).*)
5. Zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Einschränkung eines weiten Oberbegriffs im Warenverzeichnis.*)
VolltextIBRRS 2004, 3281
BGH, Urteil vom 15.05.2001 - X ZR 227/99
1. Bei einem Streit zwischen Erfinder und Anmelder über die Rechte aus einer Patentanmeldung gilt auch im Hinblick auf eine europäische Patentanmeldung (im Anwendungsbereich des Artikel II § 5 Abs. 1 IntPatÜG): Der klagende Erfinder muß lediglich darlegen und beweisen, daß er dem Anmelder vor der Anmeldung Kenntnis von dem Gegenstand der Erfindung vermittelt hat.*)
Steht dies fest, ist es Sache des Patentanmelders, die Umstände, aus denen eine von ihm behauptete Doppelerfindung hergeleitet werden soll, eingehend zu substantiieren.*)
Gleiches gilt für nationale deutsche Patentanmeldungen im Anwendungsbereich des § 8 PatG.*)
2. Ein Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einer europäischen Patentanmeldung hängt - ebenso wie bei einer nationalen deutschen Patentanmeldung - nicht davon ab, ob die betreffende Erfindung patentfähig ist.*)
3. Die Abtretung der Rechte aus einer europäischen Patentanmeldung kann - ebenso wie bei einer nationalen deutschen Patentanmeldung - auch in der Weise geschehen, daß die Anmeldung geteilt und die Rechte aus der so entstandenen Trennanmeldung an den Gläubiger abgetreten werden.*)
VolltextIBRRS 2004, 3266
BGH, Urteil vom 03.05.2001 - X ZR 168/97
Bei einem Patent für ein chemisches Syntheseverfahren kann ein bestimmter Verfahrensschritt in Form einer an sich geläufigen, allgemein bezeichneten Reaktion (hier: Veresterung) auch dann allgemein beansprucht werden, wenn bekannte Möglichkeiten, diese Reaktion durchzuführen, versagen, in der Patentschrift aber ein ausführbarer Weg zur Durchführung der Reaktion nacharbeitbar offenbart ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Fachmann auch andere Wege zur Durchführung der Reaktion zur Verfügung standen.*)
VolltextIBRRS 2004, 3265
BGH, Urteil vom 03.05.2001 - I ZR 18/99
Zur Frage, welcher Warenbegriff für eine Marke im Arzneimittelbereich zugrunde zu legen ist, deren Schutz sich allgemein auf Arzneimittel erstreckt, die jedoch nur für einen Teilbereich dieses Oberbegriffs benutzt wird.*)
VolltextIBRRS 2004, 3247
BGH, Urteil vom 26.04.2001 - I ZR 212/98
Der Gesamteindruck einer komplexen, aus graphischen Elementen und Wortbestandteilen bestehenden Marke für Bier, die eine in Deutschland als solche unbekannte, aber als Familiennamen erkennbare Unternehmensbezeichnung enthält, wird angesichts der Bezeichnungsgewohnheiten für Bier, bei denen die Angabe der jeweiligen Brauerei für den verständigen Durchschnittsverbraucher im Vordergrund steht, regelmäßig durch die Unternehmensangabe mitgeprägt.*)
VolltextIBRRS 2004, 3243
BGH, Urteil vom 25.04.2001 - X ZR 50/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3234
BGH, Urteil vom 19.04.2001 - I ZR 283/98
1. Ein Betrieb in der DDR, in dem ein Film- oder Fernsehwerk hergestellt worden war, wurde nicht kraft Gesetzes Inhaber der Rechte an diesen Werken, sondern war nach § 10 Abs. 2 URG-DDR lediglich befugt, die Rechte der Urheber im eigenen Namen wahrzunehmen.*)
2. Zur Frage des Umfangs des Erwerbs von Senderechten durch das Fernsehen der DDR bei Fernsehwerken, die von einem Regisseur geschaffen worden sind, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsverhältnis stand.*)
3. Ausschließlichkeitsrechte an Filmwerken, die zunächst dem Fernsehen der DDR, danach der gemeinschaftlichen Einrichtung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages zustanden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1991 nicht an die Urheber zurückgefallen, sondern auf die fünf neuen Bundesländer und das Bundesland Berlin übergegangen.*)
4. Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 34 Abs. 5 UrhG greift auch dann ein, wenn Nutzungsrechte an Filmwerken nach Vertrag oder kraft Gesetzes ohne Zustimmung des Urhebers übertragen worden sind.*)
5. Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit bei einem Vertragsverhältnis zwischen einem Regisseur, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, aufgrund dessen das Fernsehen der DDR Inhaber der ausschließlichen Senderechte an einem von dem Regisseur geschaffenen Fernsehwerk geworden ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 3129
BGH, Urteil vom 05.04.2001 - I ZR 132/98
1. Dem Oberlandesgericht, das den Inhalt eines Gesamtvertrages nach § 12 UrhWG zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Nutzervereinigung rechtsgestaltend festsetzt, ist ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Grundlage für die Berechnung der angemessenen Vergütung sind die mit der Verwertung erzielten geldwerten Vorteile (§ 13 Abs. 3 UrhWG). Im einzelnen hat sich das Oberlandesgericht an früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien sowie daran zu orientieren, was diese oder eine andere Verwertungsgesellschaft mit anderen Nutzervereinigungen für vergleichbare Nutzungen vereinbart hat. Einen Anhaltspunkt für eine angemessene Regelung bietet auch der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle im vorgeschalteten Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 14c UrhWG.*)
2. Die Festsetzung eines Gesamtvertrages kann im Revisionsverfahren - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muß dem Revisionsgericht allerdings die Möglichkeit geben, in eine solche - eingeschränkte - Überprüfung einzutreten. Insbesondere muß sich aus ihr ergeben, weshalb von vergleichbaren Regelungen in früheren oder anderen Gesamtverträgen abgewichen oder Vorschlägen der Schiedsstelle nicht gefolgt wird.*)
VolltextIBRRS 2004, 3128
BGH, Urteil vom 05.04.2001 - I ZR 168/98
Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks einer angegriffenen konkreten Ausstattung ist nicht auszuschließen, daß die Erscheinung eines Zeichens durch die Verwendung eines weiteren Zeichens überlagert wird, was zur Folge haben kann, daß ungeachtet einer bestehenden Identität oder Ähnlichkeit des einen Bestandteils mit der Klagemarke aufgrund der zusätzlichen Kennzeichnung das auf diese Weise entstandene zusammengesetzte Zeichen vom Schutzbereich des Klagezeichens nicht mehr erfaßt wird. In derartigen Fällen kommt es maßgeblich darauf an, ob die Gestaltung vom angesprochenen Verkehr wie bei einem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrgenommen wird oder ob der Verkehr daran gewöhnt ist, in einer Gesamtaufmachung einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen.*)
VolltextIBRRS 2004, 3127
BGH, Urteil vom 05.04.2001 - I ZR 32/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3121
BGH, Urteil vom 13.07.2004 - KZR 40/02
a) Ein sich aus dem Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, einer unbilligen Behinderung oder einer Diskriminierung ergebender kartellrechtlicher Anspruch auf Einräumung einer Patentlizenz wird durch die nach § 24 PatG dem Patentgericht eingeräumte Befugnis zur Erteilung einer Zwangslizenz nicht ausgeschlossen.*)
b) Ein marktbeherrschender Patentinhaber verstößt gegen das Diskriminierungsverbot, wenn er den Umstand, daß der Zugang zu einem nachgelagerten Markt aufgrund einer Industrienorm oder normähnlicher Rahmenbedingungen von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist, dazu ausnutzt, um bei der Vergabe von Lizenzen den Zutritt zu diesem Markt nach Kriterien zu beschränken, die der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen widersprechen.*)
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